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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 25 U 4113/99
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, VVG, AUB 88
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 270 Abs. 3 | |
ZPO § 519 b Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 270 Abs. 3 | |
GKG § 65 | |
VVG § 12 Abs. 3 | |
VVG § 6 Abs. 3 | |
AUB 88 § 10 Satz 1 |
OLG München Urteil 11.01.2000 - 25 U 4113/99 - 4 O 1379/98 LG Passau
wegen Forderung
erläßt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2000 folgendes ENDURTEIL:
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Passau vom 9. 6. 1999 wird in Bezug auf die Beklagte zu 1) zurückgewiesen.
In Bezug auf die Beklagte zu 2) wird die Berufung des Klägers verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 21.000 abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche aus einer mit der Beklagten am 11. 6. 1997 abgeschlossenen Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrunde liegen, in Höhe von DM 264.900 geltend, weil er bei einem Unfall am 23. 6. 1997 einen vollständigen Funktionsverlust des linken Auges erlitten habe.
Gegen die Beklagte zu 2) macht er Ansprüche aus einer mit dieser am 23. 7. 1997 abgeschlossenen Lebensversicherung, in die eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eingeschlossen ist, geltend. Wegen des Sachvortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und der Prozeßgeschichte wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 46/49 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht Passau hat die Klagen gegen die Beklagten mit Endurteil vom 9. 6. 1999 abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) sei gemäß § 12 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil die Klage nicht innerhalb der am 31. 12. 1998 abgelaufenen Frist erhoben worden sei. Zwar habe der Kläger die Klage am 31. 12. 1998 eingereicht, diese sei jedoch erst am 22. 3. 1999 zugestellt worden, weil der Kläger trotz Aufforderung den Kostenvorschuß für die Klage nicht einbezahlt habe. Die Klage sei deshalb nicht demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden. Die verspätete Zustellung sei vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu vertreten. Der vormalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte die Einzahlung des Kostenvorschusses von der Rechtsschutzversicherung nicht abwarten dürfen, wenn er die Klage am letzten Tag der Klagefrist einreichen will.
Außerdem sei die Beklagte zu 1) gemäß § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 10 Satz 1 AUB 88 von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Kläger die Unfallanzeige nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Der Kläger habe vorsätzlich fünf weitere Unfallversicherungen verschwiegen. Die Frage nach weiteren Versicherungen sei auch sachdienlich. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß zwischen den Versicherungen ein Datenabgleich möglich sei. Dem Kläger sei auch eine Berufung auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte Relevanztheorie verwehrt, da die Kenntnis der weiteren Versicherung für die Beurteilung des Schadens von Bedeutung sei.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei unbegründet, weil diese zu Recht gemäß § 16 Abs. 2 VVG am 6. 4. 1999 vom Versicherungsvertrag zurückgetreten sei. Der Kläger habe nach Antragstellung am 4. 6. 1997, aber vor Vertragsabschluß am 23. 7. 1997, den am 23. 6. 1997 angeblich erlittenen Unfall und damit gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt. Die Kenntnis des Unfalls wäre jedoch für die Entschließung der Versicherung von Bedeutung gewesen.
Gegen das dem Kläger am 14. 6. 1999 zugestellte Endurteil hat dieser am 14. 7. 1999 Berufung eingelegt und diese am 30. 8. 1999 begründet.
Der Kläger rügt, daß das Landgericht nicht dargelegt habe, was er zur Einhaltung der Klagefrist hätte noch tun können. Er habe mit Vorlage der Anlagen K 10 bis K 21 den kompletten Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung vorgelegt. Der vormalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe gemäß Anlagen K 10 und K 11 auf den Ablauf der Klagefrist am 31. 12. 1998 hingewiesen und die Auszahlung des Kostenvorschusses angemahnt. Nachdem die Rechtsschutzversicherung das Geld auf das Konto des vormaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingezahlt hatte, habe dieses nicht abgerufen werden können, weil Rechtsanwalt Doms abwesend gewesen sei. Erst aufgrund des Tätigwerdens des neuen Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei die Auszahlung erreicht worden. Sowohl den Kläger als auch dessen neuen Prozeßbevollmächtigten treffe daher kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Klagefrist.
Der Versicherungsvertreter ... habe Kenntnis von den weiteren Versicherungen gehabt. Der Kläger habe ... am Tag nach dem Unfall angerufen. Dieser habe die Schadensmitteilung ausgefüllt und dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt. Der Kläger habe diese Erklärung gewissermaßen blind unterschrieben. Die Falschangabe in der Schadensanzeige sei auch nicht geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden, da eine Quotelung nicht stattfinde.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. 6. 1999 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 264.900 DM nebst 4 % Zinsen seit 5. 12. 1997 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) zur Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 394,30 DM an jedem Ersten des Monats beginnend mit dem 1.6.2015, endend mit dem 1.5.2025 verpflichtet ist.
4. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) zur Freistellung des Klägers von Beitragszahlungen zum Versicherungsvertrag zwischen den Parteien, Versicherungsschein-Nr.: 1985.0883.2382/1 verpflichtet ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meinen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verfristung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG lägen vor, weil der angeforderte Gerichtskostenvorschuß nicht rechtzeitig eingezahlt worden sei.
Es sei auch falsch, daß der Versicherungsvertreter ... Kenntnis vom Bestehen anderweitiger Unfallversicherungen gehabt habe. Im übrigen führe ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem Versicherungsvertreter allenfalls zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten. Es werde auch bestritten, daß der Kläger infolge seines Unfalls die Schadensmeldung blind unterschrieben habe. Vielmehr habe der Kläger die Existenz weiterer Unfallversicherungen verschwiegen. Eine etwaige Kenntnis des Versicherungsvertreters sei den Beklagten nicht zuzurechnen, es liege ein kollusives Verhalten vor.
Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. 1. 2000 verwiesen.
A. Berufung in Bezug auf die Beklagte zu 1)
Die in Bezug auf die Beklagte zu 1) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß der Kläger die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG versäumt hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Erwägungen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf diese Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen folgendes auszuführen:
Ab der Aufforderung des Landgerichts Passau vom 8. 1. 1999, gemäß § 65 GKG den Kostenvorschuß für die Klage einzubezahlen, sind zwei weitere Monate abgelaufen, ohne daß der angeforderte Kostenvorschuß eingezahlt worden ist. Für die Einzahlung des Kostenvorschusses ist der Kläger verantwortlich. Er hat innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht vorgetragen, daß ihm die Einzahlung des Kostenvorschusses unmöglich war. Der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte diesen darauf hinweisen müssen, daß ohne die Einzahlung der Kosten die Klage nicht zugestellt wird und die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG abläuft. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Rechtsschutzversicherung den entsprechenden Geldbetrag nicht rechtzeitig angewiesen hat bzw. der auf das Konto des vormaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gelangte Geldbetrag von diesem dem Kläger nicht für die Prozeßführung zur Verfügung gestellt worden ist. Der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers wußte spätestens am 25. November 1998, daß das Geld, das die Rechtsschutzversicherung gezahlt hatte, auf das Konto der Kanzlei ... überwiesen worden war. Ihm war auch ausweislich der Anlage K 10 der Ablauf der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG bewußt. Da der Kläger bereits Ende November 1998 wußte, daß die Auszahlung des an die Kanzlei ... überwiesenen Geldbetrags mit Schwierigkeiten verbunden ist, hätte er die am letzten Tag der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG erhobene Klage nur dann einreichen dürfen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Unterbrechung der Klagefrist vorgelegen hätten. Da die Einzahlung des Vorschusses allein Sache des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten ist, beruht die fehlende Einzahlung des Kostenvorschusses allein auf deren Nachlässigkeit. Die Klagefrist ist demnach nicht gewahrt, weil die Klage nicht demnächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden ist.
2. Die Beklagte ist aber auch wegen einer Verletzung von Obliegenheiten durch den Kläger bei der Schadensanzeige vom 2. 7. 1997 gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 AUB 88, § 6 Abs. 3 VVG von der Leistung frei.
a) Die unter Nr. 10 in der Schadensanzeige vom 2. 7. 1997 gestellte Frage nach anderen Unfallversicherungen ist sachdienlich im Sinne von § 9 Abs. 2 AUB 88. Dies entspricht allgemeiner Meinung (BGH VersR 1982, 182/183; OLG Frankfurt VersR 1993, 343 und 344; OLG München VersR 1993, 346; OLG Saarbrücken VersR 1993, 346; OLG Köln VersR 1995, 1435; OLG Karlsruhe VersR 1997, 955; Senat, Urteil vom 28. 9. 1999, Az.: 25 U 2206/99; Bach VersR 1993, 345; Grimm, AUB, 2. Auflage, § 9 Rn. 12). Der Umstand, daß schon im Versicherungsantrag nach weiteren Unfallversicherungen gefragt wurde, steht dem nicht entgegen (Grimm, § 9 Rn. 12; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Auflage, § 9 AUB 88 Rn. 8). Das Interesse des Versicherers an der Frage, ob weitere Unfallversicherungen bestehen, folgt aus § 8 AUB und der Überprüfung des subjektiven Risikos und der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (Prölss/Martin/Knappmann, § 9 Rn. 8).
b) Nach § 10 AUB 88 wird der Versicherer bei Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ihm gegenüber zu erfüllenden Obliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger hat bei der Schadensanzeige vom 2. 7. 1997 vorsätzlich falsche Angaben gemacht, denn er hat die vor dem 11. 6. 1997 bei anderen Versicherern abgeschlossenen Unfallversicherungen nicht angegeben und stattdessen die Frage nach bestehenden anderen Versicherungen mit "Nein" beantwortet.
c) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß die Beklagte durch einen Datenabgleich mit anderen Versicherern von der Existenz der weiteren Versicherungen Kenntnis hätte erlangen könne (BGH VersR 1982, 182/183). Denn der Versicherer ist darauf angewiesen, daß der Versicherungsnehmer von sich aus lückenlose und richtige Angaben macht, um so sachgemäße Entschlüsse fassen zu können. Die vom Kläger vertretene Auffassung verkennt das Wesen der Aufklärungspflicht. Durch sie soll der Aufklärungspflichtige zur Abgabe von vollständigen und richtigen Angaben angehalten werden. Sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der Aufklärungspflichtige ihre vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen könnte, daß der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen.
d) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Schadensanzeige vom Versicherungsagenten ... aufgenommen worden ist und er sie nur unterschrieben habe. Für die Richtigkeit der Antworten in der Schadensanzeige ist der Versicherte auch dann verantwortlich und die Angaben sind ihm zuzurechnen, wenn diese von einem Dritten, z.B. dem Versicherungsagenten, ausgefüllt worden ist und der Versicherungsnehmer mit seiner Unterschrift auf der Schadensanzeige gleichzeitig - wie vorliegend - bestätigt, die Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen gemacht zu haben (BGH VersR 1995, 281; Grimm, § 9 Rn. 13). Mit seiner Unterschrift hat sich der Kläger die Angaben im Schadensformular zu eigen gemacht. Damit hat er eine eigene Erklärung abgegeben. Der Versicherungsvertreter ... hat mit dem Ausfüllen des Formulars lediglich eine vom Kläger abgegebene Erklärung vorbereitet, er hat die Erklärung nicht selbst anstelle des Klägers abgegeben. Aus der Sicht der Beklagten erscheint das vom Kläger unterschriebene Formular als dessen Erklärung und nicht als die eines mit der Erfüllung von Obliegenheiten betrauten Dritten. Darüber hinaus hat der Kläger nicht vorgetragen, daß er dem Zeugen ... die Namen der anderen Versicherungen mitgeteilt hat, so daß der Versicherungsvertreter ... auch nicht voll über die anderen Versicherungen informiert war.
Tatsachen für fehlendes Verschulden bei der Aufnahme der Schadensanzeige hat der Kläger nicht vorgetragen.
e) Der Kläger kann sich auch nicht auf die Relevanzrechtsprechung des BGH berufen.
11. Er ist am Ende der Schadensanzeige vom 2. 7. 1997 über die Folgen einer unrichtigen Anzeige hinreichend im Sinne der Relevanzrechtsprechung des BGH belehrt worden.
22. Nach der Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt Leistungsfreiheit des Versicherers bei vorsätzlicher folgenloser Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt (BGHZ 33, 160).
aa) Die fehlende Kenntnis der Beklagten von dem Bestehen der beiden weiteren Unfallversicherungsverträge war geeignet, die Interessen der Beklagten in ernsthafter Weise zu gefährden. Dies beruht darauf, daß die Kenntnis der weiteren Versicherungen für die Beklagte bei der Schadensbearbeitung von großer Wichtigkeit war. Wie bereits angedeutet, ist nämlich das Bestehen weiterer Unfallversicherungen Anlaß dafür, die Unfallschilderung des Versicherungsnehmers wie überhaupt seine Glaubwürdigkeit einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus ermöglicht die Kenntnis anderweitiger Versicherungen eine gründlichere Aufklärung des Schadensfalls, weil die Unterlagen der anderen Versicherungen herangezogen und auf Stimmigkeit überprüft werden können (vgl. OLG Köln VersR 1995, 1435/1436; siehe auch BGH VersR 1982, 182), zumal hohe Versicherungssummen und Mehrfachversicherungen bei verschiedenen Versicherungen ein Indiz für eine gewollte Selbstverstümmelung sein können (Grimm, § 10 Rn. 5 m.w.N.). Soweit im Einzelfall eine Relevanz verneint wird, wenn das Unfallgeschehen unstreitig ist (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1997, 955; Grimm, § 10 Rn. 5), kann sich der Kläger hierauf nicht berufen, weil die Beklagte das Unfallgeschehen und die Unfreiwilligkeit der angeblich erlittenen Verletzungen bestreitet.
bb) Auch an dem erforderlichen erheblichen Verschulden des Klägers fehlt es nicht. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, er habe infolge des zeitnahen Unfallgeschehens und der Augenverletzung auf die Ausfüllung der Schadensanzeige nicht achten können, rechtfertigt dies nicht, ihm kein grobes Verschulden vorzuhalten. Der Kläger hat zeitnah mit dem Unfall und der Schadensanzeige weitere Unfallversicherungen abgeschlossen; er hat nach seinem Vorbringen die jeweiligen Versicherungsvertreter informiert, um die Versicherungsleistungen der verschiedenen Versicherer in Anspruch nehmen zu können. Gleichwohl hat er die Frage nach weiteren Versicherungen wahrheitswidrig verneint. Dieses läßt nur den Schluß auf ein gezieltes Vorgehen, die Beklagte über das Bestehen der weiteren Versicherungen in die Irre zu führen, zu. Damit liegt ein erhebliches Verschulden vor, so daß die Beklagte leistungsfrei geworden ist.
B. Berufung in Bezug auf die Beklagte zu 2)
Die Berufung des Klägers in Bezug auf die Beklagte zu 2) ist unzulässig, weil die Berufung entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 2 1. Halbsatz ZPO keine Berufungsgründe enthält. Die Berufung ist daher zu verwerfen. Das Landgericht hat die Klage deshalb abgewiesen, weil die Beklagte zu 2) wirksam gemäß § 16 Abs. 2 VVG vom Versicherungsvertrag am 6. 4. 1999 zurückgetreten ist. Dieses wird von der Berufung nicht angegriffen. Soweit der Kläger unter IV. seiner Berufung auf den erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug nimmt, entspricht dies nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Diese Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Demnach muß die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Es reicht daher nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW 1995, 1559; NJW 1998, 3126; NJW 1999, 3126).
Unter I. bis III. seiner Berufungsbegründung greift der Kläger nur das Endurteil des Landgerichts insoweit an, als es die Klage gegen die Beklagte zu 1) betrifft. Ausführungen dazu, warum das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Beklagte zu 2) falsch sein soll, enthält die Berufungsbegründung nicht. Hierauf ist der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden des 25. Zivilsenats vom 3. 11. 1999 (Bl. 73 d.A.) hingewiesen worden. Da eine Begründung der Berufung in Bezug auf die Beklagte zu 2) fehlt, ist die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
C. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten), § 546 Abs. 2 ZPO (Beschwer), §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Ende der Entscheidung
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