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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: 28 W 870/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2 n. F.
ZPO § 344
Leitsatz:

Jedenfalls nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme auch § 344 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis auch dann zu tragen, wenn der Kläger die Klage später zurücknimmt.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 28 W 870/01 13 O 2030/00 LG München II

Beschluß

des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 08.03.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung u.a.

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Landgerichts München II vom 19.01.2001 in Ziffer I wie folgt geändert:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 19.07.2000, die dieser selbst trägt.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 733,70 DM festgesetzt.

Gründe:

Die am 02.02.2001 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts München II vom 19.01.2001, mit der ihr nach Klagerücknahme die vollen Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist nach §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577, 569 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Mit ihr erstrebt die Klägerin eine Abänderung der Kostenentscheidung dahingehend, daß die Kosten der Säumnis, die zum Erlaß des nach Klageantrag gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteils vom 19.07.2000 geführt hat, von den übrigen Verfahrenskosten ausgesondert und dem Beklagten auferlegt werden, auch wenn die Klage nach zwischenzeitlichem zulässigem Einspruch und mündlicher Verhandlung schließlich zurückgenommen worden ist.

Die Rechtsfrage, ob der Kläger nach einer schließlich erfolgten Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO uneingeschränkt einschließlich der Kosten einer etwaigen vorausgegangenen Säumnis des Beklagten zu tragen hat oder ob in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 344 ZPO eine Kostentrennung zu erfolgen hat und die durch die vorangegangene Säumnis des Beklagten veranlaßten Kosten diesem aufzuerlegen sind, ist seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 1972 (vgl. MDR 1972, 1043), das sich für das Prinzip der Kostentrennung ausgesprochen hat, in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten.

Die bis dahin nach anfänglichen gegenteiligen Stimmen über Jahrzehnte hinweg nahezu einhellige Auffassung (vgl. die Zusammenfassung von Schneider, MDR 1977, 234) ging von einem Vorrang des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (damals gleichlautend § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO) aus, der eine Kostentrennung in direkter oder analoger Anwendung des § 344 ZPO verbiete. Diese noch immer stark verbreitete Auffassung (vgl. u.a. Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 21. Aufl., Rn. 63 zu § 269; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rn. 13 zu § 269; Zöller-Greger, ZPO, bis 20. Aufl., Rn. 18 zu § 269; KG Berlin, NJW 1970, 1799; OLG Stuttgart, MDR 1976, 51; OLG Bremen, MDR 1976, 319; OLG Hamm, MDR 1977, 233; OLG Düsseldorf, OLGZ 1989, 250; OLG Rostock, NJW-RR 1996, 832; OLG Schleswig, MDR 1998, 562; OLG Naumburg, OLGR 1999, 62 und OLG Brandenburg, NJWRR 1999, 871) stützt sich in erster Linie auf den Wortlaut des Gesetzes und dessen angenommene Systematik. Die Einschränkung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO lasse eine Abweichung von der vollen Kostentragungspflicht des Klägers nach Klagerücknahme nur zu, soweit über sie bereits rechtskräftig erkannt sei. Bezüglich der Säumniskosten gebe es jedoch im Falle einer nach Klagerücknahme erforderlichen Kostenentscheidung keine rechtskräftige Entscheidung. Ebensowenig liege bei der Kostenentscheidung im Falle der Klagerücknahme eine "in Folge des Einspruchs abändernde Entscheidung" gemäß § 344 ZPO vor (vgl. OLG Schleswig, MDR 1998, 562; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 871). Auch die Gesetzessystematik lasse im Falle der Klagerücknahme eine Aussonderung der Säumniskosten des Beklagten nicht zu. Nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sei der Rechtsstreit bei Klagerücknahme als "nicht anhängig geworden anzusehen", so daß ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil "wirkungslos" werde. Wegen des rückwirkenden Wegfalls der prozeßrechtlichen wie der materiellrechtlichen Wirkungen (Rechtshängigkeit, Verjährungsunterbrechung) könne auch hinsichtlich der Kostenverteilung nicht mehr auf den Verlauf des Rechtsstreits abgestellt werden (vgl. OLG Hamm, MDR 1977, 233; OLG Stuttgart, MDR 1976, 51; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 871). Schließlich sei zu berücksichtigen, daß § 344 ZPO als Ausnahmeregel zu §§ 91 ff ZPO wie diese an einen Prozeßabschluß durch gerichtliche Entscheidung anknüpfe, während die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur an die Klagerücknahme, also an eine Beendigung des Rechtsstreits allein durch Parteierklärung anschließe. Im letzteren Falle werde nicht auf die allgemeinen Kostenvorschriften nach §§ 91 ff ZPO zurückgegriffen (vgl. OLG Hamm, MDR 1977, 233, OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 871).

Die im Vordringen begriffene Gegenmeinung (vgl. Schneider in ablehnender Anmerkung zu OLG Hamm, MDR 1977, 233, 234; Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, Rn. 42 zu § 269; Habel, NJW 1997, 2357, 2359 ff; Baumbach-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rn. 34 zu § 269; Zöller-Greger, ZPO, 22. (seit 21.) Aufl., Rn. 18 a zu § 269; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 1043; NJW 1975, 1569; OLG Hamm, OLGZ 1989, 464; OLG Köln, MDR 1993, 1023; OLG Karlsruhe, MDR 1996, 319) sieht weder im Wortlaut, noch in der Systematik des Gesetzes einen Hinderungsgrund, die Kosten einer Säumnis des Beklagten im Falle einer späteren Klagerücknahme bei der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gesondert auszuweisen und dem Beklagten aufzuerlegen. Sie hält eine derartige Auslegung auch für interessengerecht, da die Kostenregelungen nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wie auch nach § 344 ZPO jeweils auf dem Veranlasserprinzip beruhten und gleichrangig nebeneinander stünden.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach der Beklagte die Kosten seiner Säumnis auch dann zu tragen hat, wenn der Kläger seine Klage später zurückgenommen hat. § 344 ZPO ist bei der Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Diese Auslegung der beiden genannten Rechtsvorschriften war bereits während der alten Fassung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO möglich und allein interessengerecht (so bereits Schneider in seiner ablehnender Anmerkung zu OLG Hamm, MDR 1977, 234, 235 sowie OLG Köln, MDR 1993, 1023 und OLG Karlsruhe, MDR 1996, 319). Seit der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des Artikels 3 des Kindesunterhaltsgesetzes, vom 06.04.1998 ist sie auch geboten. Nach dieser Gesetzesänderung, die zumindest das OLG Brandenburg in seiner obengenannten Entscheidung, die vom 04.01.1999 datiert, offensichtlich übersehen hat, sind von der Kostentragungspflicht des Klägers nicht mehr nur diejenigen Kosten auszunehmen, über die bereits rechtskräftig erkannt ist, sondern auch solche Kosten, die den Beklagten aufzuerlegen sind. Durch diese ausdrückliche Öffnung für weitere Ausnahmen über den Fall bereits rechtskräftiger (Teil-) Kostenentscheidungen hinaus ist allen Interpretationen, die sich primär durch den Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO an einer Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 344 ZPO bei der Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gehindert sahen, der Boden entzogen.

Auch die angenommene Systematik des Gesetzes bildet jedoch keine überzeugende Grundlage, um nach späterer Klagerücknahme von einer gesonderten Auferlegung der Kosten einer vorhergegangenen Säumnis des Beklagten zu dessen Lasten abzusehen. Bereits die Grundannahme, § 344 ZPO sei als Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Kostenregeln nach §§ 91 ff ZPO nur auf Fälle des Prozeßabschlusses durch gerichtliche Entscheidung anwendbar, während der Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine freiwillige Prozeßbeendigung anknüpfe, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und ist jedenfalls kein überzeugendes Argument, um den in § 344 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kostentrennung bei Säumniskosten nicht auch bei späterer Klagerücknahme zur Geltung zu bringen. Zwar bildet § 344 ZPO für die Fälle vorangegangener Versäumnisurteile eine lex spezialis zu den allgemeinen Kostenregeln nach §§ 91 ff ZPO, insbesondere zu § 95 ZPO. Der wesentliche Unterschied zwischen den genannten Vorschriften liegt jedoch nicht darin, daß sie einerseits an gerichtliche Entscheidungen und andererseits an freiwillige Parteierklärungen als Prozeßbeendigung anschließen, sondern darin, daß sie einerseits vom Grundsatz der Kosteneinheit und andererseits - als Ausnahme - vom Grundsatz der Kostentrennung ausgehen, wobei sich die Grenzlinien jeweils überschneiden. So hält unter den allgemeinen Kostenvorschriften beispielsweise § 91 a ZPO am Prinzip der Kosteneinheit fest, knüpft aber gerade nicht an eine Prozeßbeendigung durch gerichtliche Entscheidung, sondern an freiwillige Parteierklärungen, nämlich die übereinstimmende Erledigterklärung an. Andererseits bricht bereits § 95 ZPO, also eine Vorschrift aus dem Bereich der allgemeinen Kostenregeln, für den Fall der Säumnis einer Partei mit dem Prinzip der Kosteneinheit, die das Kostenrecht grundsätzlich beherrscht. Dieses Prinzip der Kostentrennung für den Ausnahmefall der Säumnis einer Partei übernimmt § 344 ZPO als Sondervorschrift für den Fall vorangegangener Versämnisurteile. Daß diese Vorschrift die Auferlegung gesonderter Säumniskosten nur für den Fall einer abändernden Entscheidung durch das Gericht vorsieht, hat seinen Grund nicht darin, daß das Prinzip der Kostentrennung bei vorangegangener Säumnis nur bei einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gelten soll, sondern darin, daß sich das Problem ausschließlich bei einer Abänderung des vorherigen Versäumnisurteils stellt. Soweit das Versäumnisurteil aufrecht erhalten wird, stellt sich die Frage einer gesonderten Kostentragung hinsichtlich der Säumniskosten nicht, weil diese aufgrund des Versäumnisurteils ohnehin von der säumigen Partei zu tragen sind. Das wesentliche an § 344 ZPO ist somit nicht, daß er auf eine gerichtliche Entscheidung als Abschluß des Verfahrens abstellt, sondern daß er eine Abänderung des vorangegangenen Versäumnisurteils voraussetzt (vgl. OLG Köln, MDR 1993, 1023).

Ebensowenig steht die in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festgelegte Fiktion, wonach der Rechtsstreit bei Klagerücknahme "als nicht anhängig geworden anzusehen" ist und demzufolge noch nicht rechtskräftig gewordene Urteile "wirkungslos" werden, einer gesonderten Auferlegung der durch ihn verursachten Säumniskosten auf den Beklagten nach späterer Klagerücknahme entgegen. Zwar entfallen durch diese gesetzliche Fiktion rückwirkend die Rechtshängigkeit und damit auch grundsätzlich, vom Fall der erneuten Klageerhebung binnen 6 Monaten abgesehen, die materiellrechtliche Wirkung der Verjährungsunterbrechung (§§ 212, 941 BGB). Dies ist jedoch kein hinreichender Grund, der es verbieten würde, für die Verteilung der Kosten gleichwohl auf den Verlauf des Rechtsstreits - nämlich auf die Säumnis des Beklagten - abzustellen (so aber OLG Hamm, MDR 1977, 233; OLG Stuttgart, MDR 1976, 51; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 871). Zurecht betont das OLG Brandenburg den Wegfall der materiellrechtlichen Wirkungen, meint aber trotzdem auch die tatsächlichen Umstände des Verlaufs des Rechtsstreits bei der erforderlichen Kostenentscheidung nicht berücksichtigen zu dürfen.

Dies ist jedoch nicht nur zulässig, sondern interessengerecht und sogar geboten. Es ist sehr wohl möglich und geboten, für die Kostenentscheidung zwischen den rechtlichen Wirkungen dieser gesetzlichen Regelung und deren tatsächlichen Grundlagen zu unterscheiden. Durch die gesetzliche Fiktion "gilt" zwar der Rechtsstreit rückwirkend als nicht anhängig geworden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der Rechtsstreit tatsächlich geführt worden ist und hierdurch Kosten entstanden sind, so daß entschieden werden muß, wer sie zu tragen hat. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist der Rechtsstreit somit sehr wohl noch weiter anhängig und kann sich - wie hier - durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde sogar in der nächst höheren Instanz fortsetzen. Kriterien für die noch erforderliche Kostenentscheidung lassen sich der gesetzlichen Fiktion, nach der der Rechtsstreit rückwirkend als nicht anhängig geworden gilt, hingegen nicht entnehmen. Insbesondere erwächst aus ihr kein Hinderungsgrund, den Beklagten wegen seiner früheren Beschluß nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gesondert zu belasten. Positiv kommt hinzu, daß das in § 344 ZPO in den Fällen der Säumnis zur Geltung gebrachte Prinzip der Kostentrennung als Ausnahme zum grundsätzlichen Prinzip der Kosteneinheit Ausdruck der allgemeinen kostengesetzlichen Wertung: "Wer säumig ist, soll zahlen!" ist, der sich auch in zahlreichen anderen Vorschriften (z. B. §§ 95, 380 ZPO, § 34 GKG) widerspiegelt. Daneben enthält das Gesetz die andere Wertung, die den §§ 269, 515 und 566 ZPO zu Grunde legt: "Wer zurücknimmt, soll zahlen!" Beide Wertungen unterliegen gleichermaßen der übergeordneten Wertung, daß derjenige, der ohne Veranlassung der Gegenpartei nutzlos Kosten verursacht hat, für diese auch aufzukommen hat. Da somit die Wertungen beider Vorschriften auf ein und dasselbe übergeordnete Grundprinzip zurückzuführen sind, stehen sie zueinander auch nicht in einem Interessenkonflikt und können in ein und dem selben Rechtsstreit zugleich angewendet werden, ohne daß einer von ihnen ein Vorrang vor der anderen zuzusprechen wäre. Gerade das Erfordernis, sämtlichen miteinander in Einklang stehenden Wertungen des Gesetzes möglichst vollständig Rechnung zu tragen, verlangt, den Beklagten auch im Falle einer späteren Klagerücknahme als Ausnahme von den übrigen Verfahrenskosten mit den Kosten seiner vorherigen Säumnis zu belasten. § 344 ZPO ist somit im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Nachdem § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO n.F. eine solche Kostentrennung ausdrücklich vorschreibt, soweit "sie den Beklagten aufzuerlegen sind", kann entgegen OLG Brandenburg (a.a.O.) keine Rede davon sein, daß diese Auslegung dem Wortlaut und der systematischen Bedeutung des § 269 Abs. 3 ZPO widersprechen würde. Sie ist vielmehr spätestens seit der vorgenommenen Gesetzesänderung sogar als allein interessensgerecht geboten.

Die auf die Aussonderung der durch die Säumnis des Beklagten verursachten Kosten aus den übrigen Verfahrenskosten beschränkte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung vom 19.01.2001 ist somit in vollem Umfang begründet. Die Kostenentscheidung war daher wie geschehen abzuändern.

Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 91 ZPO. Zwar geht die ZPO stillschweigend davon aus, daß die Kosten erfolgreicher Rechtsmittel Kosten desjenigen Rechtsstreits sind, in dem das Rechtsmittel eingelegt wurde (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rn. 8 zu § 97). Die vorliegende sofortige Beschwerde erstrebt jedoch gerade als Ausnahme von der Regel bezüglich der Säumniskosten eine Entscheidung nach dem Prinzip der Kostentrennung. Entsprechend diesem Prinzip der Kostentrennung bezüglich der Säumniskosten, das die sofortige Beschwerde mit Erfolg angestrebt hat, sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst dem Verfahren über die Säumniskosten zuzuordnen, so daß sie nach § 91 ZPO der Beklagte als "Unterlegener" zu tragen hat.

Der Streitwert der Beschwerde folgt aus §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Er bemisst sich nach den erkennbaren Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 19.07.2000. Diese bestehen jedenfalls in der zusätzlichen 5/10 Gebühr für den Klägervertreter nach § 38 Abs. 2 BRAGO aus dem Streitwert der Hauptsache in Höhe von 36.320,-- DM sowie der hierauf entfallenen MwSt.

Ende der Entscheidung

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