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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 29 U 1505/03
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
1) Zum Nachweis wettbewerblicher Eigenart ist substantiiert darzutun, dass sich ein Produkt von den üblichen Produktformen so abgesetzt hat, dass allein seine Form und Ausgestaltung einen Herkunftshinweis auf den Herstellerbetrieb oder auf Besonderheiten der Erzeugnisse geben konnte, und dass sich dies bis zum Kollisionszeitpunkt erhalten hat.

2) Keine wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn sich ein Produkt im Rahmen des bekannten Formenschatzes bewegt und seine Merkmale nur einen Typus bzw. eine Gattung kennzeichnen. Sehen die Verbraucher ein Produkt deshalb als zu einem gattungsmäßigen Typ gehörend an, unterscheiden sie - anders als bei "Les-Paul-Gitarren" (BGH Urteil vom 5. März 1998, Az: I ZR 13/96, BGHZ 138, 143 = WRP 1998, 732 = GRUR 1998, 830 = NJW 1998, 3773) - nicht zwischen Original und Kopie.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 1505/03

Verkündet am 22. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

Kelly Bag

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle sowie die Richter Dr. Kartzke und Dr. Albrecht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I

Die Parteien streiten um den Vertrieb von Damenhandtaschen durch die Beklagte.

Die Klägerin vertreibt Produkte der Luxusklasse mit hohem Prestigewert (Anlage K 1). Dazu gehören Damenhandtaschen, deren Preis über 1.000 € liegt.

Die Beklagte bietet unter anderem in ihrem Geschäft in München, Weinstraße 5, Damenhandtaschen an. Am 10. April 1999 veräußerte sie dort das im Klageantrag dargestellte und als Anlage K 5 vorgelegte Exemplar zu einem Preis von 875 DM (Anlage K 4).

Die Klägerin sieht darin ein Plagiat ihrer "Kelly-Bag" und hat vor dem Landgericht beantragt,

I. die Beklagte (unter Androhung näher beschriebener Ordnungsmittel) zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen,

1. Damenhandtaschen, wie nachstehend (farbig) fotografisch abgebildet, auch in anderen Lederarten und Farben, feilzuhalten, zu bewerben, anzubieten und/oder sonstwie in Verkehr zu bringen;

2. der Klägerin (in näher beschriebenem Umfang) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem. vorstehendem Antrag zu I.1. vorgenommen hat,

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den diese durch die unter Ziffer I.1. genannten Handlungen erlitten hat oder noch erleiden wird.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zur Frage der wettbewerblichen Eigenart der Tasche der Klägerin durch Erholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens. Auf den Beweisbeschluss vom 2. März 2000 i.d.F. vom 5. April 2001 sowie vom 4. Februar 2002 wird Bezug genommen und hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf das schriftliche Sachverständigengutachten sowie das Protokoll über die mündliche Anhörung der Sachverständigen vom 22. Oktober 2002. Der Verkehrsbefragung liegen folgende Abbildungen, die der von der Klägerin als Anlage K 7 vorgelegten Photographie entsprechen, zu Grunde:

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und ausgeführt, die Tasche der Klägerin sei nicht wettbewerblich eigenartig. Das Gutachten zeige, dass die Gestaltungselemente - sowohl jedes für sich als auch alle in ihrer Kombination - kein Herkunftshinweis auf das klägerische Unternehmen seien. Seit Jahrzehnten seien viele Damenhandtaschen mit den Formelementen, für die die Klägerin Schutz in Anspruch nehme, auf dem Markt.

Gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung spreche ferner, dass dem Verbraucher das Nebeneinander von "Originalen" und "Nachbauten" bekannt sei. Er wisse, dass er sich an Hand anderer Merkmale Klarheit über den Hersteller verschaffen müsse.

Daher sei auch nicht von einer Anlehnung an den guten Ruf der Klägerin oder Sittenwidrigkeit im Sinn von § 1 UWG auszugehen, denn der Verbraucher übertrage Gütevorstellungen, die er mit der klägerischen Handtasche verbinde, nicht auf die von der Beklagten angebotene Handtasche. Die Beklagte habe zudem davon ausgehen können, dass die Klägerin solche Nachahmungen allgemein hinnehme.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie meint, ihre Taschen der Modellreihe "Les Kellys" seien wettbewerblich eigenartig, denn ihre Gestaltungsmerkmale wiesen auf die Herkunft aus dem Unternehmen HERMÈS hin. Die "Kelly-Bag" unterscheide sich in Design, Machart und Qualität deutlich von allen vergleichbaren Taschen der Wettbewerber. Sie weise einen keilförmigen Körper, einen oben auf der Tasche angebrachten Griff, eine gerade Lasche, die den oberen Bereich der Taschenvorderseite bedecke und die von einem "Taschengürtel" gehalten werde, auf. In dessen Höhe sei die Lasche auf beiden Seiten rechteckig ausgeschnitten; der Taschengürtel sei zweigeteilt; seine beiden Teile verliefen jeweils vom äußeren Rand der Taschenrückseite durch den Seitenbereich hindurch auf die Vorderseite, wo ein Verschlusselement mit Schloss beide Enden zusammenhalte.

Das Inverkehrbringen der Taschen der Beklagten sei unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten eine vermeidbare Herkunftstäuschung und unerlaubte Anlehnung an den guten Ruf der Klägerin sowie an deren Erzeugnisse, zumal der Erwerber die Nachahmung nicht ohne weiteres erkenne. In Folge dessen erwerbe er die Tasche wegen des besonderen Rufs der Klägerin. Die Qualitätserwartungen, die das Nachahmungserzeugnis nicht erfülle, würden ausgenützt; sonst wäre die Beklagte gar nicht in der Lage, für die vergleichsweise minderwertige Qualität der streitgegenständlichen Damenhandtasche den Preis von 875 DM zu erzielen.

Sie, die Klägerin, sei nachhaltig gegen Plagiate vorgegangen - auch gegen den Lieferanten der Beklagten, Serapian in Mailand (Anlagen K 21-24). Es beeinträchtige ihr Geschäft, wenn potentielle Erwerber wüssten, dass billigste Nachahmungen auf dem Markt seien. Das Prestige ihrer Produkte gehe damit verloren.

Die Klägerin beantragt,

das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts München I vom 5. Dezember 2002 (Az.: 7 O 9560/99) abzuändern und die Beklagte nach den in 1. Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung abzuweisen.

Sie verweist auf die Erfolglosigkeit der Bemühungen der Klägerin, gegen Serapian und andere Hersteller vorzugehen, und trägt weiter vor, die Tasche der Klägerin besitze keine wettbewerbliche Eigenart. Fast alle namhaften Vertreiber böten solche Taschen an. Die entsprechende Ausgestaltung sei Allgemeingut; "Kelly Bag" sei ein Gattungsbegriff für Kurzgrifftaschen mit Überschlag und festem Taschenkörper. Schon Grace Kelly habe derartige Taschen von unterschiedlichen Herstellern getragen.

Der Verbraucher sehe im angegriffenen Modell kein Plagiat einer Tasche von HERMÈS, zumal auf der Tasche der Firma Serapian die Marke HERMÈS nicht angebracht sei. Dem Verkehr sei bekannt, dass HERMÈS Taschen nur in eigenen Läden anbiete und auch nur zu weitaus höheren Preisen als das streitgegenständliche Produkt. Irrige Qualitätsvorstellungen bei den Käufern der Serapian-Tasche seien daher ausgeschlossen. Ebenso abwegig sei die Annahme, der Verkaufspreis von 875 DM beruhe auf solchen Vorstellungen.

Die Serapian-Tasche lehne sich nicht an den guten Ruf der Klägerin an, sie folge lediglich einem allgemeinen Modetrend. Die Klägerin dulde den Vertrieb dieser und solcher Taschen seit 30 Jahren. Dem Klagebegehren stehe schließlich auch der Einwand der Verwirkung entgegen. Der Klägerin, die nahe beim Laden der Beklagten ihr Geschäft betreibe, habe nicht verborgen bleiben können, dass die Beklagte seit Jahren die angegriffenen Handtaschenmodelle anbiete.

Im übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf ihre Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2003 Bezug genommen.

II.

1) Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die Beklagte hat das Verfahren nicht gemäß § 240 Satz 2 n.F. ZPO unterbrochen. Eine solche Unterbrechung setzt voraus, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Daran fehlt es hier, denn die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beinhaltet kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO; vgl. Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 22 Rdnr. 31; Zöller, ZPO 21. Aufl., § 240 Rdnr. 5; BGH NJW 1999, 2822; BFH/NV 2000, 734).

2) Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Zu Recht ist das Landgericht von der Anwendbarkeit deutschen Lauterkeitsrecht ausgegangen. Der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision liegt nämlich in Deutschland (Art. 40 Abs. 1 EGBGB; Palandt/Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdnr. 11).

b) Die Klägerin kann für ihre Produkte keinen Sonderrechtsschutz beanspruchen; deren Nachahmung ist daher grundsätzlich jedem Wettbewerber eröffnet (BGH GRUR 2003, 359 - Pflegebett; GRUR 1985, 876 - Tschibo/Rolex). Dies gilt in der Modebranche sogar in besonderem Maße (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 512 ff). Auf Markenrechte der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da sie die Beklagte nicht wegen der Bezeichnung der Tasche in Anspruch nimmt.

c) Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus § 1 UWG (ergänzender Leistungsschutz) zu. Solch ein Schutz kommt nur Gegenständen zu, die aus dem Üblichen herausragen und deshalb eine wettbewerbliche Eigenart aufweisen, d.h. Erzeugnissen, deren konkrete Ausgestaltung geeignet ist, für die interessierten Kreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2002, 275 - Noppenbahnen; WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 602 f).

Vorliegend hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass sich ihre seit den 30-er Jahren vertriebene "Kelly Bag" jemals von den üblichen Taschenformen so abgesetzt hat, dass sie allein mit ihrer Form und Ausgestaltung einen Herkunftshinweis auf HERMÈS geben konnte. Ihr Vortrag beschränkte sich seit der Begründung der Klage auf die bloße Behauptung, ihre Taschen unterschieden sich entscheidend von vergleichbaren Taschen der Wettbewerber. Unterschiede, die eine wettbewerbliche Eigenart begründen können, können aber nur festgestellt werden, wenn die Tasche der Klägerin - zu irgend einem Zeitpunkt während ihrer Marktpräsenz - den sonst üblichen Gestaltungen gegenübergestellt wird. Dies ist, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, nicht geschehen.

Selbst wenn man für die Taschen der Klägerin wettbewerbliche Eigenart unterstellt, ist jedenfalls nicht belegt, dass sich diese bis ins Jahr 1999, dem für den Klageanspruch maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, erhalten hätte. Das Landgericht hat daher eine solche Eigenart der Tasche der Klägerin zutreffend verneint, weil sich die Tasche der Klägerin im Rahmen des bekannten Formenschatzes bewegt (vgl. BGH WRP 1976, 370 - Ovalpuderdose; Senat OLGR München 1997, 105 - Mini-Maglite).

Eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart ist - unabhängig von der ihr entgegenstehenden Funktionalität einzelner Merkmale - insgesamt nicht (mehr) gegeben, weil die Merkmale der Tasche der Klägerin nur noch einen Typus bzw. eine Gattung von Handtaschen kennzeichnen, den die Verbraucher keinem bestimmten Hersteller zuordneten. Die Verbraucher standen einer Fülle von entsprechenden Taschen gegenüber, die sich in ihrer äußeren Erscheinungsform nicht wesentlich unterschieden und dennoch erkennbar von unterschiedlichen Herstellern stammten (BGH GRUR 2001, 443-Viennetta). In einem Bericht über Grace Kelly aus dem Jahr 1995 (Anlage B 2) stammt die dazu abgebildete und sogar als "Kelly Bag" bezeichnete Tasche von Bogner. Das aus dem Jahr 1991 stammende Foto (Anlage 16) zeigt eine Tasche mit Keilform, ausgeschnittener Lasche und oben aufgesetztem Griff der Fa. Cosci. Im Zusammenhang mit Kurzgrifftaschen mit Überschlag und festem Taschenkörper spricht das Begleitheft der Modenschau Trend-aktuell (April 1993) von "Kellybag-Format" (Anlage B 21). Die Fa. Lady (Frauenfeld, Schweiz) präsentierte auf der Swisspel in Dietikon 1992 ein "großes Sortiment an modischen Kelly-bags" aus ihrer Eigenproduktion (Anlage B 22) und Picard auf der Lederwarenmesse Offenbach im August 1997 ein entsprechendes Modell (Anlage B 24-14). Der Lederwarenreport (Anlagen B 23, B 24-1) zeigt in den Jahren 1989 bis 1993 eine Reihe von Taschen mit oben aufgesetzten Griffen, eingeschnittenen Laschen (mit und ohne Gürtel) verschiedener Hersteller, wobei die von Suckfüll+Kreis alle hier von der Klägerin beanspruchten Formelemente aufweist. Bei der Offenbacher Ledermesse 1992 stellte Longchamp ebenfalls zwei solche Taschen vor (Anlage 24-2). Dooner zeigt in "A Century of Handbags" (1993), wie auch die Zeitschriften Arpel (1994, 1996), a (1992) und Accessoire (2/1995), entsprechende Taschen von Coblentz, Caravel, Ste HAYET, Ferrero, da Conte, Alfred Roth, Eddymessera, Quelle, Comtesse und Ferrici (Anlagen B 24-5 bis 12).

Im Zeitpunkt der Kollision, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. BGH GRUR 1997, 308 - Wärme fürs Leben), also am 10. April 1999, war die Form der klägerischen Modelle damit bereits allgemein üblich und hatte keine Hinweisfunktion zu Gunsten der Klägerin (vgl. BGH GRUR 2001, 251 - Messerkennzeichnung; GRUR 1968, 698 - Rekordspritzen; GRUR 1992, 329 - AjS-Schriftenreihe; GRUR 1992, 619 - Klemmbausteine II; BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 603).

Die Umfrageergebnisse und die Ausführungen der Sachverständigen zeigen keinesfalls das Gegenteil. Das Verbraucherbild im April 1999 ließ sich mit demoskopischen Mitteln im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts und lässt sich heute erst recht nicht mehr exakt ermitteln. Nach den als Indiz heranziehbaren Ergebnissen der Umfrage wies die Tasche der Klägerin jedenfalls im Mai 2002 keine Eigenart auf, die einen Herkunftshinweis geben hätte können. Es spricht auch nichts dafür, dass zwischen April 1999 und Mai 2002 signifikante Veränderungen im Verbraucherverständnis eingetreten wären und die Tasche der Klägerin gerade in diesem Zeitraum einen außergewöhnlich raschen Verfall an Kennzeichnungskraft erfahren hätte. Dass HERMÈS-Taschen des Typs "Kelly Bag" so berühmt wären, dass dies - trotz der an sich üblichen Form - eine wettbewerbliche Eigenart begründen könnte (vgl. BGH BGHZ 35, 341 - Buntstreifensatin; Senat OLGR München 1997, 105 - Mini-Maglite), zeigen die Umfrageergebnisse ebenfalls nicht. Etwa die Hälfte der Befragten kannte die Marke HERMÈS bzw. die "Kelly Bag" der Klägerin, nur 2,8 % allerdings die Bezeichnung "Kelly Bag". Lediglich 15,4 % meinten, dass ausschließlich ein bestimmter Hersteller die Handtasche anbiete, und noch weniger dachten dabei an HERMÈS. Diese Zahlen stiegen zwar mit der Bereitschaft, für Handtaschen höhere Preise zu bezahlen. Daraus errechnet die Gutachterin, dass bei einer Befragung "höherpreisiger" Verkehrskreise vermutlich mehr als 30 % einen bestimmten Hersteller erwarteten und die richtige Zuordnung zu HERMÈS dann über 20 % liegen könnte. Selbst dies reicht aber nicht aus, die auf Grund der sonstigen Umstände gegebene Üblichkeit der Gestaltungsmerkmale zu überwinden, zumal selbst von denjenigen, die die Tasche HERMÈS zuordneten, weniger als 10 % die trapezartige Form als kennzeichnend ansahen und die übrigen Merkmale jeweils noch weniger. Selbst von denen, die die Tasche HERMÈS zuordneten, erwarteten knapp die Hälfte bis ein Viertel (fallend mit der Bereitschaft, mehr Geld für eine Handtasche auszugeben) die von ihnen als Charakteristika angesehenen Merkmale auch bei Modellen anderer Hersteller.

Soweit die Klägerin das Umfragegutachten als nicht repräsentativ in Frage stellt, weil ihrer Ansicht nach nicht die richtigen Verkehrskreise (nämlich Frauen, die 1.500 € und mehr für eine Handtasche ausgeben würden) befragt worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin rügt eine Irreführung der Endverbraucher. Sie verfolgt mit ihrem Antrag Schutz für jegliche Damenhandtaschen in der abgebildeten Form, unabhängig von Material, Farbe und Preis. Damit geht es nicht nur um Käuferschichten, die Luxusartikel erwerben (vgl. zum maßgeblichen Verkehrskreis BGH GRUR 1988, 385 - Wäsche-Kennzeichnungsbänder).

Vorliegend unterscheiden die maßgeblichen Verkehrskreise nicht zwischen Original und Kopie, sondern sehen die Taschen als zu einem Typ gehörend an. Insoweit unterscheidet sich der Fall von "Les-Paul-Gitarren" (BGH GRUR 1998, 830). Taschen anderer Hersteller mit derselben äußeren Gestaltung gelten vorliegend nicht als Kopie, und die "Kelly Bag" von HERMÈS gilt nicht als das Original, wie auch die Umfrage indiziell zeigt.

d) Angebot und Vertrieb der beanstandeten Tasche der Beklagten behindern die Klägerin unter den gegebenen Umständen auch sonst nicht in unlauterer Weise (§ 1 UWG). Preisunterbietungen sind als solche grundsätzlich wettbewerbsgemäß (BGH GRUR 2003, 359 - Pflegebett). Die Beklagte hat auch nicht zu Lasten der Klägerin den Markt für Taschen eines Typs mit einer Vielzahl billigster Produkte verstopft. Der von der Beklagten verlangte Preis liegt weit über dem, was die überwiegende Mehrzahl der Befragten als vorstellbar bezeichnet haben. Die Beklagte spricht außerdem andere Käuferschichten an als die Klägerin. Dieser entgeht allenfalls die kleine Käuferschicht, der es allein auf das exklusive Image, nicht aber die Qualität der HERMÈS-Taschen ankommt (vgl. BGH GRUR 1985, 876 - Tschibo/Rolex). Eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG entfällt ebenfalls, weil die übernommenen Formelemente Allgemeingut sind und keinen Herkunftshinweis auf die Klägerin geben.

e) Damit kann dahingestellt bleiben, wann die Klägerin davon erfahren hat, dass die Beklagte die streitgegenständliche Tasche vertrieben hat. Auf den Einwand der Verwirkung kommt es nicht an.

3) Ebenso wie der Unterlassungsantrag sind auch die auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht (nach § 1 UWG wie § 826 BGB) gerichteten Klageanträge unbegründet.

4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen; insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.



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