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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 29 U 1728/06
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3
UrhG § 32 Abs. 2
1. a) Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen.

b) Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG sein; sie muss aber in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein.

2. Eine lediglich an den Seitenumfang einer Buchübersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Regelung der Vergütung des Übersetzers für die umfassende und dauerhafte Einräumung aller Nutzungsrechte an der Übersetzung ist unangemessen i. S. d. § 32 Abs. 2 UrhG.

3. a) Für die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG besteht eine Bandbreite verschiedener Ausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können. Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte.

b) Die Gerichte sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen. Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" würde der Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen, nicht gerecht.

4. Der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung nicht maßgeblich. Denn Gegenstand der Vergütung, deren Abänderung § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einräumung von Nutzungsrechten daran.

5. Für die Feststellung der angemessenen Vergütung können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, herangezogen werden.

6. Bei Buchübersetzungen durchschnittlicher Art ist eine Absatzvergütung des Übersetzers in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises des Buchs als Ausgangspunkt einer in Abhängigkeit von der Anzahl der verkauften Exemplare ansteigenden Staffelung angemessen.

7. a) Es entspricht der Angemessenheit, dem Übersetzer neben der Absatzvergütung eine Seitenvergütung zu gewähren, die auf die Absatzvergütung angerechnet wird.

b) Eine Normseitenvergütung von 14,32 € kann neben einer Absatzvergütung angemessen sein.

8. Hinsichtlich der Erlöse aus der Verwertung von Nebenrechten an einer Buchübersetzung ist es angemessen, diese hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 1728/06

Verkündet am 14. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2005 teilweise abgeändert und in Ziffer I. seiner Urteilsformel wie folgt gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der Ziffer 2. des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel The Clash of Fundamentalisms von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001 / 25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

2.a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Texts 14,32 € zuzüglich 1.024,- € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin, sowie zusätzlich eine auf das Seitenhonorar anzurechnende Absatzvergütung. Diese beträgt bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar

- bis einschließlich des 20.000. Exemplars 2 % bei Hardcover-Ausgaben und 1 % bei Taschenbuchausgaben,

- ab dem 20.001. Exemplar 2,4 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,2 % bei Taschenbuchausgaben,

- ab dem 40.001. Exemplar 2,8 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,4 % bei Taschenbuchausgaben und

- ab dem 100.001. Exemplar 3,2 % bei Hardcover-Ausgaben und 1,6 % bei Taschenbuchausgaben.

b) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag durch Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger 50 %.

c) Mit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die Tätigkeit der Übersetzerinnen und die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten.

d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Sollte ein Guthaben von mindestens 2.000,- € aufgelaufen sein, so können die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine Abschlagszahlung per 30. Juni verlangen.

e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

f) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung - voraussichtlich am 19. Februar 2002 - Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerinnen sind Übersetzerinnen. Sie schlossen mit der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, am 20. Dezember 2001 / 25. Januar 2002 einen Vertrag, der die Übersetzung des Sachbuchs The Clash of Fundamentalisms von Tariq Ali aus dem Englischen ins Deutsche betraf (im Folgenden: der Vertrag). Ziffer 2. des Vertrags, die die Vergütung der Klägerinnen (dort als "Übersetzerinnen" bezeichnet) durch die Beklagte (dort als "Verlag" bezeichnet) regelt, hat folgenden Inhalt:

2. Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (1.800 Anschläge) DM 28,-- (zzgl. MwSt.) plus DM 1.000,- für Recherchen und ist zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin. Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung - voraussichtlich am 19. Februar 2002 - Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden.

Mit dem Honorar und der Recherchepauschale ist die Tätigkeit der Übersetzerinnen und die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten. Das Honorar ist also ein einmaliges Pauschalhonorar. Eine weitere Vergütung erfolgt nicht.

In der Folge kamen die Parteien überein, das Recherchehonorar auf 2.000,- DM zu erhöhen. Die Klägerinnen erbrachten ihre vertraglich geschuldeten Leistungen. Das übersetzte Werk erschien unter dem Titel Fundamentalismus im Kampf um die Weltordnung erstmals im März 2002 zu einem Ladenverkaufspreis von 23,- €. Nach Rechnungstellung erhielten die Klägerinnen für 502 Normseiten einen Betrag von 7.203,70 € sowie 1.024,- € für die Recherche, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach einer im Oktober 2002 erschienenen, unveränderten zweiten Auflage brachte die Beklagte im März 2003 eine erweiterte Auflage zu einem Ladenverkaufspreis von 24,95 € heraus, für die die Klägerinnen die bisherigen Übersetzungen überarbeitet und weitere 168 Manuskriptseiten übersetzt und dafür insgesamt weitere 2.410,80 € erhalten hatten. Das Taschenbuchrecht räumte die Beklagte einem anderen Verlag ein, der die Taschenbuchfassung zu einem Ladenverkaufspreis von 9,95 € vertrieb.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, dass sie für die äußerst schwierige und unter enormem Zeitdruck stehende Übersetzung insgesamt 950 Stunden benötigt hätten, woraus sich ein Stundenhonorar von nur 7,61 € ergebe; nach Abzug der Auslagen seien ihnen nur 5,33 € pro Arbeitsstunde verblieben. Das vereinbarte Honorar sei daher zwar üblich, aber nicht redlich, wie ein Vergleich mit den von der Europäischen Union und dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz für Übersetzer vorgesehenen Sätzen zeige. Ihr Zeitaufwand stehe in keinem Verhältnis zum vereinbarten Honorar. Ihnen sei es auf Grund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts mit der Beklagten nicht möglich gewesen, bei Vertragsschluss gerechte Verwertungsbedingungen durchzusetzen.

Sie haben wegen ihrer Ansprüche Klage erhoben und bei dem Landgericht zuletzt folgende Anträge gestellt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel The Clash of Fundamentalisms von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001 / 25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

2.

a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Texts 34,- € (in Worten: vierunddreißig Euro) zuzüglich 1.000,- € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin, sowie zusätzlich eine Absatzvergütung von drei Prozent des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

b) Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die den Übersetzerinnen eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundenen Ausgaben mindestens entspricht.. Hierbei sind ggf. auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

c) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Mitübersetzerinnen als Gesamtgläubiger 25 %.

d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit für die Übersetzerinnen höheren Erlösen als 500,00 € erhalten sie als Gesamtgläubiger eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

f) Der Verlag ist verpflichtet, einem von den Übersetzerinnen beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

g) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung, voraussichtlich am 19. Februar 2002, Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden.

hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung der Ziffer 2 des Übersetzungsvertrages vom 20. Dezember 2001 / 25. Januar 2002 dahingehend einzuwilligen, dass die Klägerinnen gemäß § 8 UrhG zusammen eine vom Gericht im Weg der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übersetzung und für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen des Werkes The Clash of Fundamentalisms von Tariq Ali gewährt wird, die über das Honorar in Ziffer 2. des Übersetzungsvertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung entsprechend zu formulieren;

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerinnen

a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem Werk von Tariq Ali The Clash of Fundamentalisms im Verlag der Beklagten und als Lizenzen der Beklagten in anderen Verlagen erschienen sind, für jede Ausgabe getrennt,

b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen für jedes Jahr seit dem Erscheinen getrennt, wie viele Exemplare des unter II. a) genannten Werkes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben und dergleichen).

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 15.157,09 € (inkl. MwSt.) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2005 zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den sich durch die Abänderung ergebenden Zeiträumen an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte jeder Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr einzeln dadurch entsteht, dass die Beklagte die Vergütungen zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich ausbezahlt, insbesondere dadurch, dass sie durch die eintretende Steuerprogression eine höhere Einkommensteuer zu entrichten hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die erste Auflage des übersetzten Werks sei als Hardcover 8.146 Mal, die zweite unveränderte Auflage 3.125 Mal, die dritte, aktualisierte und erweiterte Auflage 2.580 Mal verkauft worden. Insgesamt seien bis Ende 2004 von den drei Auflagen nach Abzug aller Remittenten 10.347 Exemplare verkauft worden. Das Taschenbuch sei bis zum 30. Juni 2004 9.029 Mal verkauft worden.

Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die vereinbarte Vergütung nicht nur üblich, sondern auch redlich sei. Die wirtschaftliche Situation erlaube keine höhere Vergütung für Übersetzer.

Am 15. Dezember 2005 hat das Landgericht folgendes Teilurteil (ZUM 2006, 154 ff.) erlassen, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel The Clash of Fundamentalisms von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001 / 25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

2.

a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Texts 14,32 € zuzüglich 1.024,- € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin, sowie zusätzlich eine Absatzvergütung von 1 % des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2 %.

c) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Mitübersetzerinnen als Gesamtgläubiger 25 %.

d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit für die Übersetzerinnen höheren Erlösen als 500,00 € erhalten die Mitübersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine entsprechende Akonto-Zahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

f) Der Verlag ist verpflichtet, einem von den Übersetzerinnen beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

g) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung - voraussichtlich am 19. Februar 2002 - Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden.

II. Bezüglich des Antrags I. (Hauptantrag), Antrag III. Satz 1 und Antrag IV. wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es sei durch Teilurteil zu entscheiden, weil die in den Anträgen Ziffer II. und III. Satz 2 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche sich aus dem abgeänderten Vertrag ergäben, die Abänderung des Vertrags aber gemäß § 894 ZPO erst mit Rechtskraft der entsprechenden Verurteilung erlange; insoweit hat das Landgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2005, 2310 (2311) zu einem Mieterhöhungsverlangen verwiesen.

Die im Streitfall vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG. In Ermangelung einer gemeinsamen Vergütungsregelung bestimme sich die Angemessenheit der Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die vereinbarte Vergütung halte sich zwar im Bereich des Branchenüblichen; eine Branchenübung sei aber dann nicht angemessen, wenn sie sich nicht im Bereich des Redlichen befinde. Redlich sei eine Branchenübung nur dann, wenn neben der Interessenlage der Verwerter auch die Interessen der Urheber gleichberechtigt berücksichtigt würden. Die vorliegende Branchenübung begünstige einseitig die Interessen der Verwerter, so dass sie nicht als redlich anzusehen sei. Übersetzer erhielten in der Regel ein einmaliges Pauschalhonorar, gegen das sie für die Dauer der Schutzfrist sämtliche Urheberrechte dem Verlag übertrügen, der daher das Werk fortlaufend nutzen könne, während die Übersetzer an diesen Nutzungen nicht beteiligt seien. Das habe für den Übersetzer einerseits den Vorteil, dass er unabhängig davon ein Honorar erhalte, ob sich mit dem übersetzten Werk überhaupt Erträge erwirtschaften ließen, während er bei einer reinen absatzbezogenen Vergütung diesem Risiko ausgesetzt wäre. Andererseits bestehe die Gefahr einer umfangreichen Nutzung des Werks ohne Beteiligung des Übersetzers; auch wenn das Werk für den Verlag einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg erbringe, verbleibe es bei dem Pauschalhonorar. Das entspreche nicht dem Prinzip der angemessenen Vergütung des § 11 Satz 2 UrhG. Besondere Gründe, die ein Pauschalhonorar rechtfertigen könnten, lägen gerade beim Übersetzer nicht vor, weil dessen Werk neben dem des Autors nicht nur untergeordnete Bedeutung habe, sondern er einen wesentlichen Beitrag zum Erscheinen des Werks im deutschen Sprachraum leiste. Aus diesem Grund entspreche es auch nicht der Redlichkeit, die Übersetzer an den Einnahmen aus Nebenrechten in keiner Weise zu beteiligen.

Neben dem Fehlen einer Absatzbeteiligung bedürfe jedoch die Höhe des üblichen Seitenhonorars unter dem Gesichtspunkt der Redlichkeit keiner Korrektur. Entscheidend für die Angemessenheit des Normseitenhonorars sei ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Zeitaufwand eines Übersetzers pro Normseite sowie dem hierfür gezahlten Normseitenhonorar. Auf die deutlich höheren Sätze des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes - jetzt des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - bzw. der Europäischen Union komme es nicht an, da sich diese Regelungen wegen der unterschiedlichen und nicht miteinander vergleichbaren Anforderungen nicht auf literarische Übersetzer übertragen ließen. Das Landgericht hat zu dem angesprochenen Vergleich Berechnungen durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das im Streitfall vereinbarte Normseitenhonorar zuzüglich eventueller absatzabhängiger Honorare nicht zu beanstanden sei.

Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen sei, sei die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Aus dem übergeordneten Grundsatz der angemessenen Beteiligung ergebe sich, dass den Übersetzern zusätzlich auch eine absatzbezogene Vergütung einzuräumen sei. Wegen der Höhe der Vergütung könnten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache (im Internet unter http://www.bmj.de/media/archive/962.pdf abrufbar; im Folgenden: Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren) zum Vergleich herangezogen werden, die für Hardcover-Ausgaben eine Vergütung von 10 % des Nettoladenverkaufspreises, bei Taschenbuchausgaben eine Vergütung von 5 % bis zum 20.000sten Exemplar, 6 % ab 20.000 Exemplare, 7 % ab 40.000 Exemplare und 8 % ab 100.000 Exemplare vorsähen. Ziehe man in Betracht, dass der Autor im Vergleich eine höhere schöpferische Leistung erbringe und vor allem durch das Fehlen eines Pauschalhonorars das volle wirtschaftliche Risiko trage, erscheine eine absatzbezogene Vergütung von 1 % des Nettoladenverkaufspreises bis zum 20.000sten Exemplar und 2 % für weitere Exemplare angemessen. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie eine solche Umsatzbeteiligung auf Grund der Marktverhältnisse nicht auf den ausländischen Autor oder dessen Verlag umlegen könne; das könne nicht zu Lasten der Übersetzer gehen, die auf die Höhe des Autorenhonorars und die Kalkulation des Verlags keinen Einfluss hätten. Dem wirtschaftlichen Risiko des Verlags werde bereits dadurch Rechnung getragen, dass den Übersetzern im Bereich geringer Absatzzahlen auch nur eine geringe Beteiligung eingeräumt werde.

Die Aufhebung der Preisbindung für Verlagserzeugnisse sei nicht absehbar, so dass eine Regelung für diesen Fall nicht veranlasst sei.

Bei der Verwertung von Nebenrechten sei ein Rückgriff auf die Vergütungsregeln der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zulässig, die eine Aufteilung der Erlöse zwischen Verlag, Autor und Übersetzer im Verhältnis 30:35:35 vorsähen. Da bei der Verwertung von Nebenrechten anders als bei den von der VG Wort verwalteten Einnahmen noch Aufwendungen der Verlage, etwa für Akquise oder Marketing anfallen könnten, sei auch ein Vergleich mit den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren angebracht, die einen Anteil des Autors von 60 % des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten und 50 % des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten vorsähen. Insgesamt sei eine Beteiligung mit 25 % der eingehenden Einnahmen als interessen- und sachgerecht anzusehen.

Die Klägerinnen hätten auch einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags dahin, dass eine jährliche Pflicht der Beklagten zur Abrechnung der Honorare zum 31. Dezember und deren Zahlung binnen drei Monate ab dem Stichtag bestehe. Eine solche Regelung sei nunmehr wegen der Absatzbeteiligung erforderlich; inhaltlich sei es sachgerecht, die in den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Modalitäten zu übernehmen.

Die Klägerinnen hätten auch einen Vertragsanpassungsanspruch dahin, dass eventuell anfallende Umsatzsteuer der Beklagten zu überbürden sei.

Der Anspruch der Klägerinnen auf Einsicht in die Bücher und Abrechnungsunterlagen der Beklagten durch von ihnen beauftragte sachverständige Personen, um die Richtigkeit der Abrechnungen der Beklagten überprüfen zu können, ergebe sich bereits aus § 24 VerlG. Eine Kostentragungspflicht für den Fall, dass sich die Abrechnung als falsch herausstelle, entspreche der Redlichkeit.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen wegen verspäteter Auszahlung der Honorare (Klageantrag Ziffer IV.) bestehe weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Pflicht nach § 280 BGB bzw. positiver Vertragsverletzung oder culpa in contrahendo noch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass das Landgericht bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung ihren Vortrag zu den besonderen Schwierigkeiten der Übersetzung hätte berücksichtigen müssen. Auch seien die Berechnungen des Landgerichts zu einem fiktiven Monatseinkommen falsch. Entsprechend der vorzunehmenden Vertragsanpassung schulde die Beklagte ihnen auch Zahlung des erhöhten Teils des Seitenhonorars; hilfsweise stützen sie den Zahlungsanspruch zum Teil auf das ihnen zustehende Absatzhonorar.

Sie stellen zu ihrer Berufung folgende Anträge:

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Teilurteil des Landgerichts abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der Ziffer 2 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel The Clash of Fundamentalisms von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001 / 25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

2.

a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Texts 34,- € zuzüglich 1.024,- € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin, sowie zusätzlich eine Absatzvergütung von 1 % des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar. Ab dem 20.000sten Exemplar beträgt die Beteiligung 2 %.

b) Für Verlagsausgaben, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die den Übersetzerinnen eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundenen Ausgaben mindestens entspricht.. Hierbei sind ggf. auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

c) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten, gleich welcher Art, eingehen, erhalten die Mitübersetzerinnen als Gesamtgläubiger 25 %.

d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen mit für die Übersetzerinnen höheren Erlösen als 500,00 € erhalten die Mitübersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

f) Der Verlag ist verpflichtet, einem von den Übersetzerinnen beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

g) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung, voraussichtlich am 19. Februar 2002, Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden.

hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung der Ziffer 2 des Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel The Clash of Fundamentalisms von Tariq Ali vom 20. Dezember 2001 / 25. Januar 2002 dahingehend einzuwilligen, dass die Klägerinnen gemäß § 8 UrhG zusammen eine vom Gericht im Weg der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übersetzung und für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen des Werkes The Clash of Fundamentalisms gewährt wird, die über das Honorar in Ziffer 2. des Übersetzungsvertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren;

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 14.087,08 € (Betrag inklusive Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt dazu,

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, dass das Landgericht kein zusätzliches Absatzhonorar hätte zusprechen dürfen, weil es auf Grund seiner Berechnungen zu dem Ergebnis gekommen sei, das Normseitenhonorar sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Vereinbarung eines nicht auf fixe Honorare anzurechnenden Absatzhonorars systemfremd und in der Verlagsbranche unüblich.

Dementsprechend beantragt sie zu ihrer eigenen Berufung,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hierzu beantragen die Klägerinnen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 12. Oktober 2006 Bezug genommen.

B.

Beide Berufungen haben nur teilweise Erfolg.

I. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, dass das Landgericht nicht über den auf Auskunft gerichteten Klageantrag Ziffer II. entschieden hat. Ein Teilurteil ist zulässig, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie im Schlussurteil über den noch anhängigen Teil des Rechtsstreits entschieden wird, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2000, 2512 [2513] m. w. N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall auch hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gegeben.

Zwar können die Klage auf Abänderung des Vertrags und diejenige aus der Abänderung miteinander verbunden werden (vgl. BGH GRUR 1991, 901 [902] - Horoskop-Kalender, BT-Drs. 14/8058, S. 18; Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rz. 22; Schulze in: Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rz. 25 a. E.; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rz. 18; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 2005, Rz. 967; Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 2004, § 32 Rz. 10; U. Schmidt ZUM 2002, 781 [783 f.]; Erdmann GRUR 2002, 923 [925]), so dass das Landgericht auch über den aus der Vertragsänderung hergeleiteten Auskunftsanspruch gemäß Klageantrag Ziffer II. - anders als über den erst die letzte Stufe einer Stufenklage darstellenden Zahlungsantrag Ziffer III. Satz 2 - hätte entscheiden können. Der in diesem Zusammenhang vom Landgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2005, 2310 ff.) kann nicht Entgegenstehendes entnommen werden; diese betrifft lediglich die Frage, ob durch eine rückwirkende Verurteilung zu einer (Miet-)Vertragsanpassung Verzug hinsichtlich der auf Grund der Anpassung zusätzlich zu erbringenden Zahlungen ebenfalls mit Rückwirkung oder erst mit Rechtskraft eintritt.

Obwohl der Verzicht darauf, sofort über den Auskunftsanspruch zu entscheiden, nicht zwingend war, besteht keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Das Teilurteil hat die Existenz des geänderten Vertrags zum Gegenstand und setzt sie nicht nur als Vorfrage voraus. Damit ist sein Ausspruch vorgreiflich für den gesamten noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits. Wegen des - auch auf Teilurteile anwendbaren (vgl. Musielak in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 318 Rz. 5) - Grundsatzes der Eigenbindung der Gerichte gemäß § 318 ZPO, der im Übrigen auch bewirkt, dass das Landgericht an die Entscheidung des Senats gebunden ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 318 Rz. 14), besteht auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs keine Gefahr einer abweichenden Entscheidung über den noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits.

II. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkübersetzung ist nicht angemessen, so dass die Klägerinnen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung in eine Vertragsänderung haben, durch die ihnen eine angemessene Vergütung gewährt wird.

1. Auf den Streitfall ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes insgesamt dessen § 32 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I. S. 1155) anzuwenden, weil der Vertrag zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 30. Juni 2002 geschlossen wurde und von den darin eingeräumten Rechten auch nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wurde (vgl. Schricker in: Schricker Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 132 Rz. 21).

2. Bei der von den Klägerinnen erstellten Übersetzung handelt es sich um eine persönliche geistige Schöpfung, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießt.

Das Urheberrechtsgesetz geht - indem es in § 3 Satz 1 die Übersetzung als Beispiel einer urheberrechtlich geschützten Bearbeitung nennt - davon aus, dass Übersetzungen geschützter Sprachwerke in der Regel eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers darstellen und daher auch ihrerseits Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein können. Denn die neue Sprachform erfordert im Allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit. Sie lässt sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen, sondern muss den Sinngehalt vollständig erfassen und auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versuchen. (vgl. BGH GRUR 2000, 144 f. - Comic-Übersetzungen II m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Übersetzung entgegen dem vom Gesetz zu Grunde gelegten Regelfall keine eigene geistige Schöpfung wäre, sind weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Die im Vertrag vereinbarte Vergütung für die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Übersetzung ist nicht angemessen.

a) Die Angemessenheit einer solchen Vergütung bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG.

aa) Eine gemeinsame Vergütungsregel gemäß § 36 UrhG, wie sie von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorrangig herangezogen wird, besteht im Streitfall nicht. Insbesondere sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren nicht unmittelbar anwendbar, schon weil die Klägerinnen zwar Urheber des Sprachwerks der Übersetzung sind, nicht aber Autoren im Sinne diese Regeln.

bb) In Ermangelung einer einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregel ist die Angemessenheit unter Zugrundelegung der in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG aufgestellten Maßstäbe zu prüfen. Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Der Begriff der Redlichkeit berücksichtigt neben der Interessenlage der Verwerter gleichberechtigt die Interessen der Urheber (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 246 [248] - Scanner m. w. N.). Dieser Grundsatz kommt nunmehr auch in § 11 Satz 2 UrhG zum Ausdruck (vgl. Schulze in: Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 11 Rz. 8; Erdmann, a. a. O., S. 924).

Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen (vgl. Schricker in: Schricker Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rz. 33; Schulze, a. a. O., § 32 Rz. 54;) , insbesondere sie an Preis und Stückzahl der verkauften Exemplare zu binden, da der Verkauf jedes einzelnen Exemplars eine wirtschaftliche Nutzung darstellt. Eine vom Umfang dieser Nutzung unabhängige Pauschalvergütung birgt dagegen die Gefahr, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zwar für einen anfänglichen Teil der Nutzung zukommt, aber nicht mehr für die weitere Nutzung (vgl., Schulze, a. a. O., § 32 Rz. 56; Wandtke/Grunert, a. a. O., § 32 Rz. 38; vgl. auch Jakobs in: Festschrift für Ullmann, 2006, 79 [88]). Gleichwohl kann auch in Fällen der fortlaufenden Nutzung eines Werks eine Pauschalvergütung angemessen sein. Allerdings sind bei der Höhe dieser Vergütung Inhalt und Umfang der Nutzung zu beachten. Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen Urheber und Verwerter darf die Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Urheber durch die Vereinbarung eines geringen Honorars einseitig mit dem Verwertungsrisiko seines Werks belastet wird, während eine positive, insbesondere wirtschaftlich günstige Entwicklung der Verwertung allein dem Verwerter zugute kommt; die Vergütung muss daher in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein (vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rz. 35; Schulze, a. a. O., § 32 Rz. 57; Wandtke/Grunert, a. a. O., § 32 Rz. 38; Berger ZUM 2003, 521 [524]; Erdmann, a. a. O., S. 927), da sonst die Interessen des Verwerters ein - mit dem Redlichkeitserfordernis nicht vereinbares - Übergewicht bekämen.

b) Diesen Anforderungen wird die im Streitfall vereinbarte Vergütungsregelung nicht gerecht.

aa) Es erscheint schon zweifelhaft, ob es eine hinreichende Branchenübung gibt, für die Einräumung aller Nutzungsrechte Übersetzern ausschließlich ein pauschales Normseitenhonorar in einer Höhe wie im Streitfall zu gewähren, zeigen doch die den hierzu in letzter Zeit veröffentlichten Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte ein heterogenes Bild (vgl. LG Berlin ZUM 2005, 901 ff.: Beteiligung an Absatzerlösen; LG Berlin ZUM 2005, 904 ff.: Pauschalhonorar; LG Hamburg ZUM 2006, 683 ff.: Beteiligung an Absatz- und Nebenrechtserlösen; LG München I ZUM 2006, 73 ff.: Pauschalhonorar; LG München I ZUM 2006, 159 ff.: weiteres Pauschalhonorar bei Übersteigen einer bestimmten Absatzhöhe; LG München I ZUM 2006, 164 ff.: Pauschalhonorar). Das kann jedoch letztlich dahin stehen, denn jedenfalls entspräche eine solche Übung nicht der Redlichkeit.

bb) Die den Klägerinnen gewährte, an den Normseiten orientierte Pauschalvergütung mag bei einem bestimmten begrenzten Nutzungsumfang - also bis zu einer bestimmten Anzahl verkaufter Exemplare - noch eine im Ergebnis angemessene Beteiligung am Nutzungsertrag darstellen. Soweit jedoch die Beklagte das übersetzte Werk darüber hinaus absetzen und damit Einnahmen erzielen kann, ist keinerlei Beteiligung der Klägerinnen vorgesehen, so dass insoweit der Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung missachtet wird. Dadurch wird ein Ungleichgewicht in der Behandlung der Interessen der Beklagten als Verwerterin und der Klägerinnen als Urheber bewirkt, das dem Redlichkeitsgebot zuwider läuft (vgl. auch BT-Drs. 14/6433, S. 9:

So erhalten etwa freiberufliche literarische Übersetzer zumeist auch für schwierigste Texte nur kärgliche Pauschalhonorare, obwohl sie mit ihrer Arbeit erst die Grundlage für die auch wirtschaftlich erfolgreiche Verwertung fremdsprachiger Literatur schaffen.

und BT-Drs. 14/8058, S. 18:

Sofern eine übliche Branchenpraxis feststellbar ist, die nicht der Redlichkeit entspricht, bedarf es einer wertenden Korrektur nach diesem Maßstab. Ein Beispiel hierfür sind etwa die literarischen Übersetzer, die einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbreitung fremdsprachiger Literatur leisten. Ihre in der Branche überwiegend praktizierte Honorierung steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen erbrachten Leistungen.).

Die mit der Absatzabhängigkeit einhergehende Notwendigkeit, dem Übersetzer gegenüber periodisch abzurechnen, stellt keine Belastung des Verwerters dar, die einer absatzabhängigen Vergütung entgegenstünde. Regelmäßig wird bereits dem Autor gegenüber in dieser Weise abgerechnet; mit einem weiteren Urheber ebenso verfahren zu müssen, belastet den Verwerter nicht unangemessen.

Es sind auch sonst keine besonderen Umstände erkennbar, die die Beklagte bei einer absatzorientierten Vergütung derart belasten würden, dass die Wahrung des Gleichgewichts der gegenläufigen Interessen eine Pauschalvergütung erforderlich machte. Insbesondere ist der Verweis der Beklagten darauf, dass der Markt höhere Buchpreise nicht zulasse, nicht geeignet, eine Fortdauer der dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz widersprechenden Praxis zu rechtfertigen. Den derzeitigen Marktpreisen liegt eine finanzielle Benachteiligung der Übersetzer durch unangemessen niedrige Pauschalhonorare zu Grunde; es wäre mit dem Ziel des § 32 UrhG nicht vereinbar, diese Benachteiligung durch die Bestätigung unangemessen niedriger Vergütungen für Übersetzer zu verfestigen.

Angesichts der umfassenden und dauerhaften Einräumung aller Nutzungsrechte erweist sich die lediglich an den Seitenumfang der Übersetzung anknüpfende und den Umfang der zu erwartenden Nutzungen außer Acht lassende Vergütungsregelung, die die Parteien im Vertrag getroffen haben, als die Interessen der Beklagten einseitig begünstigend und deshalb unredlich und unangemessen.

4. Die Klägerinnen können deshalb von der Beklagten gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung des Vertrags verlangen, durch die ihnen eine angemessene Vergütung gewährt wird.

Angemessen ist im Streitfall eine am Absatz orientierte Vergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2 % des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und der Hälfte bei Taschenbuchausgaben, mindestens jedoch 14,32 € je Normseite mit 1.800 Anschlägen, sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung.

a) § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bestimmt, dass die Vergütung angemessen ist, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

aa) Die Nennung einer konkreten Vergütung ("die" Vergütung) ist dort unmissverständlich, wo sie sich darauf bezieht, die im Einzelfall konkret vertraglich vereinbarte Vergütung der Angemessenheitsprüfung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz UrhG zu unterziehen. Dagegen wäre es unzutreffend, im Falle der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz UrhG nur eine einzige Vergütungsregelung als "die" angemessene anzusehen, auch wenn § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG davon spricht, dass dem Urheber durch die Vertragsänderung "die" angemessene Vergütung zu gewähren sei. Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG ist kein fester Wert; vielmehr besteht eine Bandbreite verschiedener Vergütungsausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können (vgl. Wandtke/Grunert, a. a. O., § 32 Rz. 31; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 11 und 39). Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine nach den Grundsätzen des § 32 Abs. 2 UrhG angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; Schulze, a. a. O., § 32 Rz. 51; Erdmann, a. a. O., S. 926).

Diese sind dabei nicht gehalten, die Abänderung des Vertrags nur so weit vorzunehmen, wie dies unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen zu beseitigen (vgl. Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 11). Eine derartige Orientierung am "gerade noch Angemessenen" nähme der Beklagten das mit der Vorgabe einer unangemessenen Vergütungsregelung verbundene Risiko der Gesamtunwirksamkeit teilweise ab (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen BGH NJW-RR 2005, 1408 [1409] m. w. N.), weil sie dann bei Verwendung unangemessener Vergütungsregelungen keinesfalls schlechter stünde, als wenn sie sich redlicherweise bereits bei Vertragsschluss um eine angemessene Regelung bemüht hätte. Soweit im Rahmen des "Bestsellerparagraphen" (§ 36 UrhG a. F.) aus dessen Zielrichtung, dem Urheber eine (noch) angemessene Beteiligung zuzusprechen (vgl. BGH GRUR 2002, 153 [155] - Kinderhörspiele m. w. N.), anderes hergeleitet worden ist, kann daran angesichts der weiter reichenden Funktion des § 32 UrhG, das erforderliche Gleichgewicht der Kräfte zwischen den Vertragspartnern herbeizuführen und nicht nur wenige Fälle augenfälliger Ungerechtigkeit, sondern die alltägliche Praxis der Unangemessenheit im Übrigen zu erfassen (vgl. BT-Drs. 14/6433, S. 8), nicht festgehalten werden.

bb) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bestimmt sich die Angemessenheit einer Vergütung grundsätzlich nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten.

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der zeitliche Aufwand, den ein Urheber benötigt, um sein Werk zu schaffen, für die Bemessung der Nutzungsvergütung nicht maßgeblich.

Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Erbringung einer eigenschöpferischen Leistung daran gemessen werden kann, wie lange ein "durchschnittlicher" Urheber dafür brauchen würde. Denn Gegenstand der Vergütung, deren Abänderung § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasst, ist nicht die Erstellung des Werks als solche, sondern die Einräumung von Nutzungsrechten daran (vgl. Jakobs, a. a. O., S. 84; U. Schmidt, a. a. O., S. 784). Für den gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG maßgeblichen Geschäftsverkehr ist bei einer solchen Einräumung ohne Belang, ob das Werk, um dessen Nutzung es geht, mit großem Zeitaufwand in langwieriger und mühsamer Detailarbeit oder in nur kurzer Zeit in einem zügigen Fluss geschaffen wurde.

Die Regelungen für die Vergütung von Übersetzern in gerichtlichem oder behördlichem Auftrag zielen dagegen im Wesentlichen auf einen Ausgleich für die erbrachten Leistungen ab und sind schon deshalb nicht geeignet, im Streitfall herangezogen zu werden. Es kann deshalb auch dahin stehen, ob Übersetzungen amtlicher Texte, für die sowohl in der Ausgangs- als auch in der Zielsprache ein hoch spezialisierter Wortschatz besteht, eigenschöpferischer Gehalt zukommt.

(2) Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

Das Verhältnis der deutschsprachigen Autoren zu den Verlagen als Verwertern entspricht in seiner Struktur weitgehend dem der Übersetzer zu den Verlagen. Beide schaffen urheberrechtlich schutzfähige Werke, die von den Verlagen in Buchform vertrieben werden. Autoren sind allerdings ohne Vorlage schöpferisch tätig, während Übersetzer ihr Werk auf der Grundlage des in der Originalsprache vorliegenden Autorenwerks erstellen. Das stellt jedoch keinen derart gravierenden Unterschied dar, dass die für Autoren gefundenen Regelungen gänzlich ungeeignet wären, für die Angemessenheit der Vergütung von Übersetzern Indizwirkungen zu entfalten. Vielmehr entspricht die Beteiligung sowohl eines fremdsprachigen Autors als auch eines Übersetzers an der Schöpfung des zu verwertenden deutschsprachigen Werks lediglich der Zusammenarbeit mehrerer Autoren oder der Mitwirkung anderer Urheber, die in den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren ausdrücklich erwähnt werden. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren verlieren ihren Indizcharakter auch nicht dadurch, dass auf Seiten der Verwerter lediglich vollmachtlose Vertreter gehandelt haben (vgl. Schulze GRUR 2005, 828 [830]); von allen an der Findung dieser Regeln Beteiligten kann angenommen werden, dass sie sachkundig waren, so dass dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Vermutung der Angemessenheit zukommt (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall eines Schiedsstelleneinigungsvorschlags BGH GRUR 2001, 1139 [1142] - Gesamtvertrag privater Rundfunk und Erdmann, a. a. O., S. 926 f.).

Diese Vergütungsregeln beanspruchen zwar ausweislich ihres § 1 Satz 2 keine unmittelbare Geltung für den Sachbuchbereich. Es ist jedoch weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in diesem Bereich Bedingungen herrschten, die von dem unmittelbar geregelten Bereich derart verschieden wären, dass sich selbst eine indizielle Berücksichtigung verböte.

Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren lauten, soweit für den Streitfall von Bedeutung, wie folgt:

Vorbemerkung

[...] Vergütungen, die unterhalb der nachfolgenden Vergütungsregeln liegen, sind keine angemessenen Vergütungen nach § 32 UrhG.

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vergütungsregeln gelten für Verlagsverträge und andere urheberrechtliche Nutzungsverträge über selbständig zu veröffentlichende belletristische Werke. Sie finden keine Anwendung auf Verlagsverträge aus anderen Bereichen, insbesondere nicht aus den Bereichen Sachbuch, Ratgeber, Lexika, Fachbuch, Kinder- und Jugendbuch, Schul- und Lehrbuch sowie Hörbuch, weil in diesen Bereichen andere Bedingungen gelten.

[...]

§ 2 Angemessene Vergütung

Die Vergütung nach den nachfolgenden Regelungen ist angemessen, wenn der jeweilige Verlagsvertrag den Konditionen des Normvertrags für den Abschluss von Verlagsverträgen in der jeweils gültigen Fassung entspricht, soweit nicht zulässigerweise Abweichungen vereinbart sind. Alle Varianten der Honorarermittlung, die der Normvertrag zulässt und die den hier vereinbarten Regeln wirtschaftlich gleichwertig sind, gelten als angemessene Vergütungen.

§ 3 Honorar für Verlagsausgaben

(1) Der Verlag setzt die Vergütung für Hardcover-Ausgaben im Regelfall als laufende Beteiligung des Autors an den Verwertungseinnahmen fest. Richtwert für den Normalfall ist ein Honorar von 10 Prozent für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar bezogen auf den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis (Nettoladenverkaufspreis). Bei mehr als einem Autor und Mitwirkung anderer Urheber (z.B. Bebilderung) gilt der Richtwert für die Summe der angemessenen Vergütungen.

(2) Der Verlag kann eine Beteiligung von 8 bis 10 Prozent vereinbaren, wenn und soweit im Einzelfall beachtliche Gründe die Abweichung vom Richtwert gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Gründe können insbesondere sein:

1. die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf Struktur und Größe des Verwerters,

2. die mutmaßlich geringe Verkaufserwartung,

3. das Vorliegen eines Erstlingswerkes,

4. die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung,

5. der außergewöhnliche Lektoratsaufwand,

6. die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung,

7. der niedrige Endverkaufspreis,

8. genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen.

(3) Eine Beteiligung unter 8 Prozent kann nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen vereinbart werden, in denen besondere Umstände dies angemessen erscheinen lassen, z. B. bei besonders hohem Aufwand bei der Herstellung oder bei Werbung oder Marketing oder Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben.

(4) Für Buchverlagsreihen können einheitliche Vergütungen vereinbart werden, soweit für die Buchverlagsreihen die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind.

(5) Für Fälle großen Verkaufserfolgs wird der Vertrag die Ausgangsvergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel verknüpfen. Das gilt nicht für Sonderausgaben.

§ 4 Verwertung als Taschenbuch oder Sonderausgabe

(1) Bei vom Verlag selbst veranstalteten Taschenbuchausgaben sind in der Regel folgende Beteiligungen am Nettoladenverkaufspreis angemessen:

1. bis 20.000 Exemplare 5 %,

2. ab 20.000 Exemplaren 6 %,

3. ab 40.000 Exemplaren 7 %,

4. ab 100.000 Exemplaren 8 %.

(2) Bei verlagseigenen Sonderausgaben, deren Verkaufspreis mindestens ein Drittel unter dem Verkaufspreis der Normalausgabe liegt, gilt ein Honorar von 5% vom Nettoladenpreis als angemessen. Ab einer Auflage von 40.000 Exemplaren gilt ein Honorar von 6% als angemessen.

§ 5 Verwertung von Nebenrechten

(1) Der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös wird nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt, und zwar erhält der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen Anteil von 60 Prozent des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien- und Bühnenrechten) und 50 Prozent des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten (z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch).

(2) Die Vergütung der Nutzung von Nebenrechten durch den Verlag selbst bleibt einer gesonderten Vergütungsregel vorbehalten.

§ 6 Vorschüsse

(1) Der Autor erhält auf seine Honoraransprüche im Regelfall einen Vorschuss.

(2) Von der Zahlung eines Vorschusses kann abgesehen werden, soweit die Umstände es rechtfertigen; das gilt insbesondere für kleine und mittlere Verlage. Im Übrigen kann § 3 Abs. 2 entsprechend angewendet werden.

§ 7 Abrechnungen

(1) Honorarabrechnung und Zahlung erfolgen jährlich per 31. Dezember innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate.

(2) Sofern im jährlichen Turnus abgerechnet wird, ein beachtliches Guthaben aufläuft (2.000 Euro und mehr) und es dem Verlag organisatorisch möglich und zumutbar ist, kann der Autor eine Abschlagzahlung per 30. Juni verlangen.

[...]

b) Im Streitfall erachtet der Senat unter Berücksichtigung der vergleichbaren Regelungen für Autoren eine Vergütung als angemessen, die zusätzlich zu dem von den Parteien vereinbarten Seitenhonorar eine anrechenbare Absatzvergütung in gestaffelter Höhe sowie eine hälftige Beteiligung der Klägerinnen an den Erlösen aus der Verwertung der Nebenrechte an der Übersetzung enthält.

aa) Für die Vergütung der Rechte zur Nutzung in Buchausgaben gilt Folgendes:

(1) Wie bereits oben (s. Punkt 3.a] bb]) dargelegt, entspricht ein absatzabhängiges Honorar am besten dem Grundsatz der Beteiligung eines Urhebers an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werks. Entsprechend findet sich auch in § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren die Regelung, dass die Vergütung grundsätzlich als laufende Beteiligung an den Verwertungseinnahmen, bezogen auf den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis (Nettoladenverkaufspreis) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar auszugestalten ist. Es ist kein Umstand ersichtlich, der in Bezug auf Übersetzer eine andere Bewertung gebieten könnte.

Hinsichtlich der Höhe der Beteiligung ist jedoch im Vergleich zu Autoren ein Abschlag vorzunehmen. Der Übersetzer ist mit dem Werk des fremdsprachigen Autors als Vorlage an einen Plan gebunden, in dem ihm der Inhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vorgeschrieben sind; das Werk in der Originalsprache stellt die Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar (vgl. BGH GRUR 2005, 148 [150] - Oceano Mare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der schöpferische Gehalt des Werks des Übersetzers deshalb in aller Regel und so auch hier geringer, so dass es angemessen ist, eine im Vergleich geringere Beteiligung vorzusehen.

Der Senat hält an seiner bereits früheren Entscheidungen (vgl. ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973]) zu Grunde gelegten Auffassung fest, dass ein Bereich von ein Prozent bis drei Prozent als richtige Ausgangsbasis für die Bestimmung der Angemessenheit einer Beteiligung des Übersetzers anzusehen ist. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes im jeweiligen Einzelfall ist darauf abzustellen, ob es sich um einfache Übersetzungen von trivialen Texten handelt oder um die Übersetzung sehr anspruchsvoller Texte, wie etwa wissenschaftliche Abhandlungen oder Lyrik, bei der es ganz besonders auf die Einzelheiten der Sprachgestaltung ankommt. Für die Angemessenheit ist außerdem die Sprache, aus der übersetzt wird, von Bedeutung.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch die Vergütungen für noch erheblich schwierigere Übersetzungen in der genannten Bandbreite von einem bis drei Prozent des Nettoladenverkaufspreises anzusiedeln sind, erachtet der Senat die Übersetzung im Streitfall als nicht derart vom Durchschnitt abweichend, dass ein anderer Basissatz als zwei Prozent für bis zu 20.000 Exemplare angemessen wäre. Es sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die in Anlehnung an § 3 Abs. 2 und 3 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren eine Herabsetzung des Vergütungssatzes anzeigen könnten.

Wie der Vergleich mit den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren zeigt, ist es angemessen, die Urheber durch eine ansteigende Vergütungsstaffelung am prozentualen Rückgang des Fixkostenanteils am Preis für jedes Exemplar bei steigenden Auflagenzahlen und die damit einhergehende Steigerung des Gewinnanteils zu beteiligen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren geben für Verlagsausgaben (Hardcover-Ausgaben) keine konkreten Werte an, sondern sprechen in ihrem § 3 Abs. 5 Satz 1 lediglich von einer ansteigenden Staffelung. Eine derartige Konkretisierung findet sich jedoch in § 4 Abs. 1 der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren für Taschenbuchausgaben. Dem Senat erscheint die Heranziehung der dort genannten Schwellenwerte und Steigerungssätze für die prozentuale Beteiligung auch für Hardcover-Ausgaben angemessen; den Besonderheiten einer Taschenbuchausgabe wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ausgehend von einem Basissatz von zwei Prozent bei Hardcover-Ausgaben lediglich die Hälfte des für Hardcover-Ausgaben vorgesehenen Prozentsatzes zu Grunde gelegt wird; davon ist auch im Streitfall auszugehen.

(2) Es entspricht der Redlichkeit, den Klägerinnen daneben ein Seitenhonorar einzuräumen, auf das jedoch das Absatzhonorar anzurechnen ist.

aaa) Auch die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren sehen in ihrem § 6 Abs. 1 für den Regelfall die Zahlung eines Vorschusses vor. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerinnen handelt es sich bei den an Autoren gezahlten Vorschüssen regelmäßig um Garantievorschüsse (vgl. Seite 6 des klägerischen Schriftsatzes v. 18. Mai 2005 = Bl. 49 d. A.), das heißt dass sie auch dann, wenn das betreffende Werk keinen oder keinen nennenswerten Absatz findet, wie ein garantiertes Mindesthonorar beim Autor verbleiben (vgl. OLG Karlsruhe GRUR 1987, 912 [913] - Honorarvorschuss; Schricker in: Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 22 Rz. 7). Dem entspricht es, auch Übersetzern ein absatzunabhängiges Seitenhonorar zuzugestehen. Ein solches ist auch - jedenfalls ohne zusätzliche Absatzvergütung - branchenüblich (vgl. auch die Ausgangsfälle der Entscheidungen Senat ZUM 2003, 684 ff.; ZUM 2003, 970 ff.; und der unter 3. b] aa] zitierten Entscheidungen). Durch einen derartigen absatzunabhängigen Honorarbestandteil wird berücksichtigt, dass der Absatz eines Werks von einer Vielzahl von Umständen abhängt, auf die allenfalls der Verlag Einfluss nehmen kann - etwa durch die Auswahl des Autors, die äußere Gestaltung des Buchs, das Ausmaß der Werbung oder die Festsetzung des Ladenpreises -, nicht aber der Urheber. Es ist deshalb angemessen, das Absatzrisiko, soweit es auch den Urheber trifft, zum Teil auf den Verwerter zu verlagern.

Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]). Es entspräche nicht mehr der gebotenen gleichwertigen Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen beider Seiten, wenn der Urheber insoweit nicht nur des Risikos des schlechten Absatzes enthoben wären, sondern daneben auch noch die Vorteile eines guten Absatzes uneingeschränkt genießen könnte. Soweit ihn die bei Vertragsschluss nicht absehbare Absatzentwicklung nicht belastet, kann er daraus auch keine Vorteile ziehen.

Dagegen besteht im Streitfall keine Veranlassung, das Recherchehonorar von 1.024,- € zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Absatzvergütung anzurechnen, da dieses nicht für die Nutzungsrechtseinräumung, sondern für den Rechercheaufwand der Klägerinnen geleistet wurde. Insoweit eröffnet § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auch keine Änderungsbefugnis der Gerichte.

bbb) Im Streitfall sieht der Senat den von den Parteien im Vertrag gefundenen Satz von 14,32 € pro Normseite in Ermangelung entgegen stehender Anhaltspunkte als angemessen an.

Die Klägerinnen werden nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass dieser Satz hinter ihren mit Klage und Berufung verfolgten Vorstellungen zurückbleibt. In der Festsetzung eines Seitenhonorars liegt eine ihnen günstige Abweichung vom Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an den Erträgen der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks, weil insoweit die Vergütung nicht zwingend an eine Nutzung geknüpft ist. Bei dem Fixum eines Normseitenhonorars von 14,32 € handelt es sich um eine Vergütung im unteren Bereich der Bandbreite des Angemessenen, zu dem bei erfolgreicher Nutzung weitere Vergütungsteile hinzukommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der vereinbarte Satz die Funktion des Seitenhonorars, die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten auf den Absatz des übersetzten Werks auszugleichen, verfehlen würde.

Auch die Beklagte wird durch ein Normseitenhonorar von 14,32 € nicht unangemessen benachteiligt. Zwar setzt die mit einem Seitenhonorar zwangsläufig einhergehende Unabhängigkeit der Vergütung vom Nutzungsumfang der durch die Angemessenheit vorgegebenen Bandbreite von festsetzbaren Möglichkeiten eine Obergrenze, jenseits derer die gleichgewichtig zu berücksichtigenden Interessen der Verwerter ins Hintertreffen gelangen, weil die darin liegende Überwälzung des Absatzrisikos diese dann zu sehr benachteiligt. Die Bestimmung eines Normseitenhonorars von 14,32 € ist jedoch für die Beklagte noch nicht unangemessen, weil sie ein Honorar in dieser Höhe bereits nach der von ihr selbst ausgehandelten Vergütungsregelung im Vertrag zu tragen hat. Eine effektive Erhöhung der den Klägerinnen geschuldeten Vergütung tritt wegen der Anrechenbarkeitsregelung erst ein, wenn sich das Werk so gut verkauft, dass die auf die Klägerinnen entfallende Absatzvergütung das Seitenhonorar übersteigt; diese zusätzliche Belastung liegt aber nicht am Seitenhonorar als solchem, sondern daran, dass im Vertrag unredlicherweise keine Absatzvergütung vorgesehen war.

bb) Die Aufnahme einer Regelung für den Fall des Wegfalls der Buchpreisbindung kommt nicht in Betracht.

Es ist weder von den Klägerinnen dargetan noch sonst ersichtlich, dass es bei Abschluss des Vertrags ein Gebot der Redlichkeit gewesen wäre, die - damals wie derzeit gänzlich spekulative - Möglichkeit des künftigen Wegfalls der Buchpreisbindung vertraglich zu regeln. § 32 UrhG eröffnet im Übrigen auch nicht die Befugnis der Gerichte, bei Unangemessenheit der vertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarung den Vertrag in allen seinen Aspekten nach Gutdünken zu optimieren, sondern erlaubt ihnen lediglich eine Anpassung der Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vergütung.

cc) Auch hinsichtlich der Verwertung von Nebenrechten ist eine Beteiligung der Klägerinnen am wirtschaftlichen Erlös angemessen und deshalb in den Vertrag aufzunehmen.

Dabei ist es jedoch nicht angebracht, auf die Verteilungsregelung der VG Wort abzustellen, weil diese mit der Aufteilung der Erlöse zwischen Verlag, Autor und Übersetzer im festen Verhältnis 30:35:35 zu Grunde legt, dass eine solche Vergabe einen einheitlichem Umfang an Nutzungen des Werks des Autors und des darauf aufbauenden Werks des Übersetzers nach sich zieht; entsprechend bezieht sich das genannte Verhältnis auf die einheitlich aus der Vergabe der Nebenrechte sowohl am Originalwerk als auch an der Übersetzung erzielten Erlöse. Ein derartiger Gleichlauf des Nutzungsumfangs ist jedoch nicht zwingend, so kann etwa bei einer Verfilmung das Originalwerk auch durch optische Gestaltung und nonverbale schauspielerische Leistungen umgesetzt werden, während das Übersetzungswerk sich lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. zu einem derartigen Fall Senat ZUM 2004, 845 ff.). Auch bei einem Sachbuch wie im Streitfall erscheint es nicht ausgeschlossen, dass bei einer anderen Nutzung als in einer Buchveröffentlichung Teile des Originalwerks in einer Weise genutzt werden, die sich nicht im gleichen Umfang auch auf das Übersetzerwerk stützt. Es besteht auch keine Veranlassung, den Übersetzer an den Erträgen aus der Verwertung des Autorenwerks als solches zu beteiligen.

Es ist deshalb ganz grundsätzlich sachgerecht, ausschließlich auf die Verwertung der Nebenrechte gerade an der Übersetzung abzustellen, ohne Bezug auf eine Verwertung der Nebenrechte am Originalwerk zu nehmen. Es hängt dann von den konkreten Umständen des Einzelfalls einer Verwertung von Nebenrechten ab, in welchem Verhältnis die eingeräumten Nutzungen des Originalwerks und des Übersetzerwerks zueinander stehen, falls nicht von vornherein getrennte Nutzungsentgelte vereinbart werden.

Auch hinsichtlich der Nebenrechtsbeteiligung haben die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren Indizcharakter. Der Senat sieht jedoch keine Notwendigkeit, nach buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Beteiligungsquoten (50 % einerseits und 60 % andererseits) zu unterscheiden wie das dort geschehen ist, zumal der Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang schwankend ist (vgl. KG GRUR 1991, 596 [599] - Schopenhauer-Ausgabe; Schricker in: Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. 2001, § 8 Rz. 5) und auch durch die beispielhafte Aufzählung in den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren nicht vollständig geklärt wird. Vielmehr erscheint es den Geboten der Rechtssicherheit und der Billigkeit gleichermaßen entsprechend, die Erlöse aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung einheitlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen (vgl. allgemein in diesem Sinn Schricker in: Schricker Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rz. 34).

dd) Im zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag waren keine Abrechnungs- und darauf aufbauende Zahlungsmodalitäten geregelt, weil diese bei dem vertraglich vorgesehenen Pauschalhonorar nicht erforderlich waren. Mit der Abänderung des Vertrags in Richtung auf ein Absatzhonorar werden derartige Nebenbestimmungen notwendig und sind deshalb in die Vertragsänderung mit aufzunehmen.

Auch insoweit entfalten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren Indizwirkung. Weder dem Vorbringen der Klägerinnen noch anderen Umständen kann entnommen werden, dass die dort getroffenen Regelungen die gegenläufigen Interessen der beiden Seiten unausgewogen behandelten. Der Senat erachtet deshalb eine an jene Regeln angelehnte Bestimmung als angemessen. Soweit die Klägerinnen eine geringere Schwelle ohne Beschränkung des Zeitpunkts der Abschlagszahlung auf die Jahresmitte anstreben, steht der damit verbundene buchhalterische Aufwand der Beklagten in keinem ausgewogenen Verhältnis zu den den Klägerinnen dadurch zufließenden (Zins-)Vorteilen.

ee) Die Verpflichtung der Beklagten, die auf die Honorare anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu tragen, ist bereits in der von den Parteien getroffenen Vereinbarung mit der Kurzformel (zzgl. MwSt.) festgehalten. Sie muss sich in dem angepassten Vertrag ebenfalls wiederfinden. Die von den Klägerinnen beantragte Formulierung in einem gesonderten Gliederungspunkt belastet die Beklagte nicht.

ff) Die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts ist nicht von der Redlichkeit geboten.

Soweit sich ein Recht auf Einsicht in die Bücher bereits aus § 24 VerlG ergibt, bedarf es keiner deklaratorischen Wiederholung im Vertrag. Soweit ein gesetzlicher Anspruch nicht ohne weiteres besteht, ist weder dem Vortrag der Klägerinnen noch sonstigen Umständen zu entnehmen, dass ein Vertrag, der insoweit keine eigenständige Regelung trifft, unredlich wäre. Entsprechend enthalten auch die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren keine entsprechende Regelung. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, eine solche Klausel in den Vertrag aufzunehmen.

III. Soweit das landgerichtliche Urteil hinter diesen Vorgaben zurückbleibt oder sie überschreitet, sind die Berufungen begründet.

1. Zur Berufung der Klägerinnen:

a) Mit ihrem Hauptantrag zu Ziffer II. dringen die Klägerinnen nicht durch, da ihnen ein Anspruch auf die darin verlangte Willenserklärung nicht zusteht. Insbesondere geben weder das darin angestrebte Seitenhonorar noch die ebenfalls angestrebte Nichtanrechenbarkeit der Absatzvergütung auf das Seitenhonorar die Regelung einer angemessenen Vergütung wieder.

b) Der damit zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag zu Ziffer II. der klägerischen Berufung ist erfolgreich, da er aus den oben dargelegten Gründen zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Höhe der Absatzvergütung führt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag Ziffer II. selbst zunächst nur eine Absatzvergütung in der vom Landgericht festgesetzten Höhe verfolgen und es den Gerichten gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwehrt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Denn die Nennung einer Mindestabsatzvergütung in Höhe von 1 % des Nettoladenverkaufspreises ist lediglich im Hauptantrag erfolgt, der wie dargelegt keinen Erfolg hat. Der davon verschiedene Hilfsantrag auf eine vom Senat entsprechend dem Rechtsgedanken des § 287 Abs. 2 ZPO nach richterlichem Ermessen vorzunehmende Vertragsänderung (vgl. BGH GRUR 1991, 901 [902] - Horoskop-Kalender) zielt auf eine andere Willenserklärung ab, die eine derartige Begrenzung der Höhe der Absatzvergütung nicht enthält und ein aliud zum Gegenstand des Hauptantrags ist. Gleiches gilt für die im Hauptantrag vorgenommene Festlegung einer Beteiligung an den Nebenrechtserlösen.

c) Der Zahlungsantrag (Ziffer III. der klägerischen Berufungsanträge) ist unbegründet.

Die Klägerinnen stützten ihren Anspruch zunächst darauf, dass ihnen ein höheres als das vertraglich vereinbarte Seitenhonorar zustehe und verfolgen mit dem Antrag die ihnen noch nicht ausbezahlte Differenz. Da eine entsprechende Anpassung des Vertrags jedoch nicht veranlasst ist, kann der Antrag mit dieser Begründung nicht durchdringen.

Soweit die Klägerinnen den Zahlungsanspruch in Höhe von 3.236,66 € hilfsweise auf ihren Anspruch auf Absatzhonorar stützen (vgl. Seite 13 der klägerischen Berufungsbegründung vom 22. März 2006 = Bl. 142 d. A.), steht dem die Sperrwirkung anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Der Anspruch auf Zahlung von Absatzhonorar ist Gegenstand des noch unbezifferten Antrags Ziffer III. Satz 2 der Klage, über den das Landgericht noch nicht entschieden hat. Da bereits die Erhebung der Stufenklage die Rechtshängigkeit auch des noch unbezifferten Zahlungsanspruchs begründet hat (vgl. BGH NJW-RR 1995, 513; Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 254 Rz. 1), hindert die Rechtshängigkeit beim Landgericht die Klägerinnen daran, denselben Anspruch im Berufungsverfahren geltend zu machen.

2. Auch die Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.

Im Rahmen der Vergütungsausgestaltung im engeren Sinn wendet sie sich erfolgreich gegen die vom Landgericht getroffene Regelung der Nichtanrechenbarkeit des Seitenhonorars auf die Absatzvergütung. Dagegen ist sie unbegründet, soweit sie die vollständige Versagung einer Absatzvergütung zum Ziel hat.

Ebenso dringt die Berufung der Beklagten insofern teilweise durch, als für die Abschlagszahlung sowohl hinsichtlich des Schwellenwerts, ab dem eine solche verlangt werden kann, als auch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem das geschehen kann, eine ihr günstigere Regelung als die vom Landgericht zuerkannte angemessen ist.

Schließlich hat die Berufung der Beklagten auch insoweit Erfolg, als eine Verurteilung zur Einwilligung in einen Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht in Betracht kommt.

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache Fragen aufwirft, die auch für eine Vielzahl anderer Rechtsstreite um die angemessene Nutzungsvergütung gemäß § 32 UrhG eine Rolle spielen und zu denen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Sie hat deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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