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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: 29 U 1889/99
Rechtsgebiete: UWG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 1 | |
UWG § 3 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 Satz 1 |
OLG München Urteil 29.07.1999 - 29 U 1889/99 - 21 O 3949/98 LG München I
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Wörle und Jackson im schriftlichen Verfahren nach dem Stand vom 08. 07. 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02. 12. 1998 - 21 O 3949/98 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwerde der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.
Gründe
Die Parteien streiten im Kern um das Recht der Beklagten, in ihrer Werbung auf Käthe Kruse und eine 85jährige Firmentradition Bezug zu nehmen.
I.
Die im Jahre 1883 geborene Käthe Kruse begann etwa im Jahre 1910, nachdem sie schon zuvor für private Zwecke Puppen hergestellt hatte, mit der handwerksmäßigen Produktion hochwertiger, nach ihren ästhetischen Vorstellungen gefertigter Puppen. Seit 1912 hatte das Unternehmen seinen Sitz in Bad Kösen. Käthe Kruse erlangte bald wegen der außerordentlichen handwerklichen und gestalterischen Qualität ihrer Puppen hohe nationale und internationale Berühmtheit. Sie führte ihr Unternehmen bis Ende des Jahres 1943 als einzelkaufmännischen Betrieb. Ab 01. Januar 1944 wurde dieser von der Käthe Kruse Werkstätten KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin Käthe Kruse war und deren Kommanditisten weitere Familienmitglieder waren, weitergeführt (Eintragung in das Handelsregister vom 27. 01. 1945: Anlage K 3).
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges führte Käthe Kruse den Betrieb in Bad Kösen zunächst weiter. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation gründeten im Einvernehmen mit Käthe Kruse ihre Söhne Michael Kruse in Donauwörth und Max Kruse in Bad Pyrmont von der Klägerin als Zweigbetriebe des Stammbetriebes in Bad Kösen bezeichnete Betriebe, in denen sie die Puppenproduktion betrieben (Genehmigung der Errichtung des Zweigbetriebes in Donauwörth vom 22. 01. 1947 und Anmeldebescheinigung über die Anzeige des Betriebsbeginns am 09. 04. 1947 vom 02. 12. 1947: Anlage K 22). Im Jahre 1949 wurde der in Bad Pyrmont aufgebaute Betrieb nach Donauwörth verlegt (Korrespondenz hierzu und Mietvertrag vom 18. 04. 1949 (Auszug): Anlagen K 34 - K 38) und unter der Firma Käthe Kruse-Werkstätten, Donauwörth, Dr. Michael und Max Kruse, weitergeführt. Im April 1950 flüchtete Käthe Kruse, die in Bad Kösen unter zunehmenden wirtschaftlichen und politischen Druck geraten war, unter Aufgabe des in Bad Kösen gelegenen Privat- und Firmenvermögens mit zehn Mitarbeitern nach Donauwörth. Von diesem Zeitpunkt an hielten sich alle noch lebenden Gesellschafter der Käthe Kruse-Werkstätten KG in der Bundesrepublik Deutschland auf. Gemeinsam mit ihren Söhnen führte Käthe Kruse in der erwähnten Gesellschaft die Puppenproduktion weiter. Ab 1958 wurde das Unternehmen dieser Gesellschaft von der am 30. 01. 1958 von Frau Johanna Adler-Kruse, einer Tochter der Käthe Kruse, und ihrem Ehemann Heinz Adler gegründeten Käthe Kruse-Püppen-Gesellschaft mbH weitergeführt (Auszug aus dem Handelsregister: Anlage K 2).
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 13. 09. 1989 unter der Firma CCC-Puppen GmbH gegründet und am 20. 11. 1989 in das Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug: Anlage K 4). Durch Vertrag vom 20. 12. 1989 (Anlage K 5) erwarb sie von den Eheleuten Adler alle Geschäftsanteile an der Käthe Kruse-Puppen-Gesellschaft mbH. Mit Vertrag vom 29. 03. 1990 (Anlage K 6) erwarb die Klägerin von Käthe Kruse-Puppen-Gesellschaft mbH deren Betriebsgrundstück, das übrige Sachanlagevermögen, das Recht, die Firma fortzuführen sowie "sämtliche immateriellen Werte, namentlich den Kundenstamm, gewerbliche Schutzrechte, Know How, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren, Formeln und alle sonstigen immateriellen Gegenstände, auch soweit sie nicht von gewerblichen Schutzrechten umfaßt werden ...". Gemäß Gesellschafterbeschlüssen vom 29./30.03. und 09. 10. 1990 wurde die Firma der Käthe Kruse-Puppen-Gesellschaft mbH zunächst in Käthe Kruse-Puppen-GmbH und sodann in KK-Spielwaren GmbH geändert. Gemäß Gesellschafterbeschluß vom 02. 07. 1990 wurde die Firma der Klägerin von CCC-Puppen GmbH in Käthe Kruse-Puppen GmbH geändert. Die Klägerin führt die Puppenproduktion weiter (Prospekt der Klägerin: Anlage K 1).
Bereits am 08. 02. 1912 war für Käthe Kruse das Warenzeichen Nr. 154722 "Käthe Kruse" für die Waren "Spielzeug, besonders Puppen und Bilder aus Wollfäden" in die Zeichenrolle des Reichspatentamtes eingetragen worden. Am 31. 10. 1959 wurde für "Fa. Käthe Kruse-Werkstätten, München" erneut "Käthe Kruse" für ein erweitertes Warenverzeichnis in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragen. Für die Klägerin wurde am 19. 05. 1993 die Marke Nr. 2036667 "Käthe Kruse" für ein erweitertes Warenverzeichnis eingetragen. Inhaberin aller drei Marken, die auch gegenwärtig noch Schutz genießen, ist die Klägerin.
II.
Das von Käthe Kruse in Bad Kösen zurückgelassene Vermögen würde im Jahre 1950 zunächst unter staatliche Verwaltung gestellt. Es handelte sich, soweit dies für das vorliegende Urteil von Bedeutung ist, im wesentlichen um einen Puppen-Produktionsbetrieb mit ca. 90 verbliebenen Mitarbeitern, der unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen weitergeführt worden war. Dieser Betrieb wurde mit Wirkung vom 01. 01. 1953 in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt und unter der Bezeichnung VEB Puppenwerkstätten weitergeführt. Darüber, ob dabei das Vermögen der Gesellschaft oder die Geschäftsanteile der Gesellschafter enteignet wurden, streiten die Parteien. Zunächst wurde die Puppenproduktion weitergeführt, jedoch im Jahre 1964 eingestellt. Ab 1950 wurden - im Laufe der Jahre verstärkt und ab etwa 1960 schwerpunktmäßig - auch Stofftiere hergestellt. Nach der Behauptung der Beklagten konnte sich der VEB bei der Aufnahme der Herstellung von Stofftieren auf erste Entwicklungen und Modelle stützen, die noch vor dem Ausscheiden von Käthe Kruse entstanden waren. Ab 1964 wurde auch Plastikspielzeug hergestellt. Daneben wurden bis 1968 noch Reparaturen an alten Puppen aus der Käthe-Kruse-Produktion ausgeführt. Im Jahre 1969 wurde der Name des Betriebes in VEB Kösener Spielzeug geändert (Auszüge aus Registern der volkseigenen Wirtschaft: Anlagen B 5 - B 7).
Bei der Führung des volkseigenen Betriebes und seiner Geschäfte, insbesondere bei seiner Werbung, unterblieb ab 1950 jede Bezugnahme auf den Namen, die Person und das Wirken von Käthe Kruse. Das in Nr. I. erwähnte Warenzeichen Nr. 154722 "Käthe Kruse" war von der zuständigen Behörde der DDR für den VEB aufrechterhalten und zuletzt bis zum 20. 11. 1991 verlängert worden (Anlage B 1). Die Marke erlosch am 20. 11. 1991 wegen Nichtbezahlung der Verlängerungsgebühr, nachdem eine auf dieser Marke beruhende internationale Markenregistrierung (IR 155271) wegen Nichtbezahlung der Verlängerungsgebühr bereits am 22. 09. 1972 wieder gelöscht worden war.
Mit Wirkung vom 01. 07. 1990 wurde nach den Vorschriften des Treuhandgesetzes die Kösener Spielzeug GmbH im Aufbau Rechtsnachfolgerin des VEB Kösener Spielzeug. Am 05. 06. 1991 wurde als deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte gegründet (Gründungsurkunde: Anlage B 8). Die Beklagte führt den Betrieb des VEB unter Beschränkung des Produktionsprogramms auf Stofftiere weiter. - In einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt enthaltene, auf Käthe Kruse Bezug nehmende Aussagen waren Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien (Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 1997, Anlage K 10; Urteil des Senats vom 22. Janaur 1998, Anlage K 11).
III.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Bezugnahmen auf Käthe Kruse in Presseveröffentlichungen über die Beklagte und in eigenen Aussagen der Beklagten.
1. In der Lausitzer Rundschau vom 27. 09. 1997 erschien ein Artikel des Journalisten Harald Lachmann (Anlage K 12) über die Beklagte. Nach dem Inhalt des Artikels knüpfte "der Betrieb (der Beklagten) bewußt auch an Traditionen seiner Urahnin an - die legendäre Käthe Kruse" und beging "das 85jährige Gründungsjubiläum". Dem Artikel lag ein Interview zugrunde, das der Geschäftsführer der Beklagten Dr. Schache im Juni 1997 gegeben hatte. Die Klägerin hat behauptet, dem Artikel hätten in dem Interview aufgestellte Behauptungen der Beklagten zugrundegelegen. Die Beklagte hat entgegnet, es habe sich um einen von Lachmann eigenständig verfaßten Artikel gehandelt; die erwähnten Aussagen habe sie nicht getan (Beweis: Zeuge Lachmann).
2. Im Nordkurier vom 06. 12. 1997 erschien ein weiterer Artikel des Journalisten Lachmann mit ähnlichen Formulierungen (Anlage K 16). Die Behauptungen der Parteien zu diesem Artikel entsprechen denen zu Nr. 1.
3. In der Fachzeitschrift Wear vom 08. 01. 1998 erschien ein weiterer Artikel des Journalisten Lachmann mit ähnlichen Aussagen (hier wurde Käthe Kruse als "Urgründerin" der Beklagten bezeichnet; Anlage K 18). Die Behauptungen der Parteien zu diesem Artikel entsprechen denen zu Nr. 1.
4. In der Zeitschrift Souvenir Festival, Heft 4/1997, erschien ein Artikel des Journalisten Werner Nostheide mit dem Titel "85 Jahre Spielzeugtradition!", in dem über das "85jährige Firmenjubiläum und fünf Jahre Kösener Spielzeug GmbH" berichtet wurde (Anlage K 13). Die Behauptungen der Parteien hierzu entsprechen denen unter Nr. 1., wobei die Beklagte sich auf das Zeugnis des Herrn Nostheide bezieht.
5. In einem Pressedienst der ADN erschien am 27. 01. 1998 ein Bericht der Journalistin Marianne Günter über die Beklagte (Anlage K 20), in dem ebenfalls das 85jährige Firmenjubiläum der Beklagten erwähnt wurde. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den Artikel "lanciert"; die Beklagte hat entgegnet, Frau Günter habe den Artikel selbständig verfaßt.
6. In der Stuttgarter Zeitung vom 03. 03. 1998 erschien ein weiterer Artikel von Harald Lachmann über die Beklagte (Anlage K 26), in dem auf die Gründung des Betriebs der Beklagten durch Käthe Kruse und deren "Traditionslinie" Bezug genommen wurde. Für die Behauptungen zu diesem Artikel wird ebenfalls auf die Darstellung unter Nr. 1. verwiesen.
7. Im Jahre 1998 warb die Beklagte für die von ihr hergestellten Stofftiere mit einem Prospekt (Auszug: Anlage K 28), in dem - ohne Bezugnahme auf Käthe Kruse - auf die Gründung des Unternehmens "als Puppenwerkstätte" und "eine 86-jährige handwerkliche Tradition" des Unternehmens hingewiesen wurde.
8. Im Herbst des Jahres 1997 lud die Beklagte zur Feier ihres 85. Firmenjubiläums am 26. 09. 1997 ein. Die Einladung (Anlage B 9) enthielt eine Darstellung "Das Unternehmen von 1912 bis 1997" mit mehreren Bezugnahmen auf Käthe Kruse.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verstoße durch die Bezugnahme auf Käthe Kruse in ihrer Werbung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung gegen § 1 UWG und auch gegen § 3 UWG. Nur sie, die Klägerin, setze das Unternehmen der Käthe Kruse nach der Gründung von Zweigbetrieben, der Flucht Von Käthe Kruse und der Konsolidierung des Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland fort. In der DDR seien nur leere Fertigungshallen mit Beschäftigten aus dem Bereich der einfachen Fertigung zurückgeblieben. Das Unternehmen der Käthe Kruse sei in der DDR nicht weitergeführt worden. Der Name Käthe Kruse sei dort gelöscht, die Produktion geändert, bei den neuen Produkten nicht auf Vorarbeiten der Käthe Kruse zurückgegriffen worden. Der das Unternehmen entscheidend prägende Einfluß der Gesellschafter sei nur bei dem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, nicht dem VEB, vorhanden gewesen. Für die Traditionswerbung der Beklagten, insbesondere für den Hinweis auf ein 85jähriges Betriebsjubiläum, fehle damit die notwendige Betriebskontinuität. Die Werbung erwecke den Eindruck, Käthe Kruse habe sich mit ihrem "Weggang" aus der DDR "in Luft aufgelöst" und die Beklagte führe heute ihr Werk weiter. Die Beklagte hafte als Informant für die irreführende Presseberichterstattung.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Äußerungen über das eigene Unternehmen gegenüber Dritten auf Käthe Kruse oder das Unternehmen der Käthe Kruse Bezug zu nehmen oder an entsprechenden Äußerungen Dritter teilzunehmen, insbesondere
a) Käthe Kruse als die Urgründerin oder Urahnin der Beklagten selber zu bezeichnen oder an entsprechenden Veröffentlichungen oder Behauptungen Dritter mitzuwirken,
b) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Beklagte stünde in Tradition ihrer Urahnin Käthe Kruse,
c) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, daß bis 1964 im Betrieb der Beklagten in Bad Kösen Käthe Kruse Puppen produziert worden seien,
d) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, das Unternehmen der Beklagten beginge das 85-jährige Gründungsjubiläum, sowie
e) in Zusammenhang mit Äußerungen über das 85-jährige Gründungsjubiläum der Beklagten den Namen "Käthe Kruse" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie eigene Handlungen nach Ziffer 1. begangen hat und in welchem Umfang sie an derartigen Handlungen Dritter teilgenommen hat, und zwar unter Übergabe einer Auflistung der entsprechenden eigenen Veröffentlichungen sowie der fremden Artikel, Reportagen und sonstigen Publikationen, an deren Erstellung die Beklagte durch entsprechende Interviews oder die Überlassung von Informationen mitgewirkt hat, jeweils unter Angabe der Titel, der jeweiligen Medien, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung sowie der entsprechenden Auflagenhöhe des hierfür benutzten schriftlichen Mediums und
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle entstandenen und künftigen Schäden infolge der vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen zu ersetzen.
Hinsichtlich des Antrages Nr. 1. lit c) haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte insoweit eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
Im übrigen hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, ihr Unternehmen bestehe seit 85 Jahren. Im Jahre 1953 sei Käthe Kruse Werkstätten KG in Volkseigentum überführt und weitergeführt worden. Mit den 90 in der DDR verbliebenen Mitarbeitern und den dort verhandenen Betriebs- und Produktionsmitteln sei das Unternehmen in der DDR verblieben; die Produktion sei zunächst unverändert weitergeführt worden, habe sich dann aber gewandelt. Ihr Unternehmen sei daher rechtlich identisch mit dem von Käthe Kruse im Jahre 1910 gegründeten Unternehmen. Das Unternehmen der Klägerin sei eine Neugründung, ein Neuanfang gewesen; die Betriebe in Donauwörth und Bad Pyrmont seien keine Zweigbetriebe der Käthe Kruse Werkstätten KG gewesen. Unabhängig davon hafte sie, die Beklagte, nicht für die in den Presseveröffentlichungen von den Autoren gewählten Formulierungen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte hinsichtlich der auf Antrag Nr. 1. lit c) zurückbezogenen Anträge Nr. 2. und 3. verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, durch den allgemein gefaßten Antrag Nr. 1. werde zulässiges Verhalten der Beklagten erfaßt; die Beklagte dürfe wahrheitsgemäß beispielsweise auf die Tatsache der Firmengründung durch Käthe Kruse oder deren Weggang aus der DDR im Jahre 1950 hinweisen, wenn damit keine unzutreffenden Vorstellungen über die Kontinuität des Unternehmens und dessen Tradition hervorgerufen würden. Ob Fehlvorstellungen entstünden, könne nicht von vornherein für alle denkbaren Fallgestaltungen festgestellt werden. Gleiches gelte für die Frage der Rufausbeutung. Hinsichtlich der konkreten Aussagen in den Anträgen Nr. 1. lit a) und b) könne eine Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Aussagen nicht festgestellt werden. Für die Aussagen in den Anträgen Nr. 1. lit d) und e) liege eine ausreichende Unternehmenskontinuität vor; in dem Übergang von der Puppenproduktion zur Produktion von Plüschtieren und Plastikspielzeug liege keine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes. Vor diesem Hintergrund könne Antrag Nr. 1 lit e) schon deswegen keinen Erfolg haben, weil er auch zulässige Verhaltensweisen erfasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hat, ausgehend von dem erwähnten Einladungsschreiben (Anlage B 9), geltend gemacht, die Beklagte stelle in ihrer Geschichtsdarstellung die Geschichte des Unternehmens der Klägerin, nicht ihres Unternehmens, dar. Für die Rechtmäßigkeit einer Traditionswerbung der hier streitigen Art komme es auf den wirtschaftlichen Fortbestand des werbenden Unternehmens an. Hier sei durch die Flucht der Käthe Kruse im April 1950, die Enteignung des Betriebsvermögens, die Aufgabe der Puppenproduktion und die Aufgabe seiner Kennzeichnung mit "Käthe Kruse" ein entscheidender Bruch in der Betriebstradition und in der wirtschaftlichen Existenz des Betriebs eingetreten. Seine wirtschaftliche Fortsetzung habe der durch Käthe Kruse gegründete Betrieb allein in der Bundesrepublik Deutschland gefunden, da mit der Person der Käthe Kruse und der im Betrieb tätigen Familienmitglieder der gesamte unternehmerische Good Will nach Donauwörth übertragen worden und die Betriebstätigkeit von dort aus fortgesetzt worden sei. Die Werbeaussagen der Beklagten seien daher objektiv unrichtig und suggestiv; es bestehe die Gefahr, daß sie als Aufhänger und Blickfang für die Presseberichterstattung über die Beklagte benutzt würden und daß daraus die Aufmerksamkeit des Leseres erregende irreführende und den guten Ruf der Klägerin ausbeutende, für die Beklagte werbende Meldungen entstünden. Die Aussage, Käthe Kruse sei aus Bad Kösen "weggegangen", sei auch deswegen unrichtig, weil die folgende Tätigkeit der Käthe Kruse in Donauwörth unterschlagen werde. Es entstehe der Eindruck, die Beklagte sei allein das heute noch existierende Käthe-Kruse-Unternehmen oder es bestünden zumindest geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien. Die Werbung der Beklagten sei daher irreführend und verstoße unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat die im ersten Rechtszug gestellten Anträge zunächst durch ihre Beschränkung auf Aussagen bei der Darstellung der Firmengeschichte der Beklagten geringfügig konkretisiert und sodann geändert. Sie hat zuletzt beantragt,
das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. Es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Äußerungen über das eigene Unternehmen gegenüber Dritten
a/b) bei der Darstellung der Firmengeschichte gegenüber Dritten auf Folgendes hinzuweisen:
- 1912 Gründung der Käthe Kruse Werkstätten durch Käthe Kruse, die ihre weltberühmten Puppen bis 1949 in Bad Kösen herstellte
- 1949 bis 1952 Treuhandbetrieb mit gleicher Produktion nach Weggang von Käthe Kruse
c) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, das Unternehmen der Firma Kösener Spielzeug GmbH beginge
das 85jährige Gründungsjubiläum;
d) im Zusammenhang mit Äußerungen über das 85jährige Gründungsjubiläum der Firma Kösener Spielzeug GmbH den Namen Käthe Kruse zu verwenden und/oder verwenden zu lassen,
2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie eigene Handlungen nach Ziffer 1 begangen hat und in welchem Umfang sie an derartigen Handlungen Dritter teilgenommen hat, und zwar durch Übergabe einer Auflistung der entsprechenden eigenen Veröffentlichungen sowie fremder Artikel, Reportagen und sonstiger Publikationen, an deren Erstellung die Beklagte durch entsprechende Interviews oder die Überlassung von Informationen mitgewirkt hat, jeweils unter Angabe der Titel, der jeweiligen Medien, des Zeitpunktes der Veröffentlichung sowie der entsprechenden Auflagenhöhe des hierfür benutzten schriftlichen Mediums, und
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle entstandenen und künftigen Schäden infolge der vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat entgegnet, die in dem Einladungsschreiben (Anlage B 9) enthaltene Darstellung der Firmengeschichte der Beklagten sei - unter Berücksichtigung der im Termin vom 14. 10. 1998 abgegebenen Unterlassungserklärung - rechtlich unbedenklich. Sie sei inhaltlich richtig und nicht geeignet, den guten Ruf der Klägerin auszubeuten. Es müsse von einem zumindest ausreichenden wirtschaftlichen Fortbestand des von Käthe Kruse gegründeten Unternehmens in Bad Kösen ausgegangen werden. Im Jahre 1953 sei die Kommanditgesellschaft in Volkseigentum überführt worden; die rechtliche Identität des Unternehmens sei daher erhalten geblieben. Max und Michael Kruse und später Käthe Kruse hätten in Bad Pyrmont und Donauwörth neue Unternehmen gegründet; von einer wirtschaftlichen Spaltung des Unternehmens in Bad Kösen könne nicht ausgegangen werden. Auch der Unternehmenscharakter habe sich nicht wesentlich geändert; die Verlagerung der Produktion von Puppen auf Stofftiere stelle eine unwesentliche Änderung innerhalb des Produktionsbereichs "Spielwaren" dar. Die ursprünglich mit den Anträgen gemäß lit a) und b) angegriffenen Aussagen habe sie, die Beklagte, nie getan und sie beabsichtige nicht, sie zu benutzen. Die nunmehr mit den Anträgen gemäß lit. a/b angegriffenen Aussagen habe sie nur im Zusammenhang der Darstellung der Firmengeschichte gemäß dem Einladungsschreiben benutzt; sie werde sie auch in Zukunft nicht isoliert verwenden. Die von der Klägerin vorgelegten Presseartikel stellten eigenständige Äußerungen der Verfasser dar, deren Grundlage im Falle des Herrn Lachmann ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten und im Falle des Herrn Nostheide das erwähnte Einladungsschreiben gewesen sei. Mit möglicherweise wettbewerbswidrigen Äußerungen der Autoren der Artikel habe sie, die Beklagte, nicht rechnen müssen.
Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. Im einzelnen gilt Folgendes:
1. Hinsichtlich der Anträge Nr. 1. lit a/b hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
Auszugehen ist zunächst davon, daß die einleitend von der Beklagten benutzte Aussage "1912 Gründung der Puppenwerkstätte durch Käthe Kruse, die ihre weltberühmten Puppen bis 1949 in Bad Kösen herstellte" zunächst inhaltlich insoweit richtig ist, als Käthe Kruse ihre Puppenwerkstatt im Jahre 1912 bzw. genauer im Jahre 1911 - der Unterschied ist jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht relevant - gegründet hat. Auch die nachfolgende Aussage "1949 bis 1952 Treuhandbetrieb mit gleicher Produktion, nach Weggang von Käthe Kruse" ist abstrakt richtig; der Begriff "Treuhandbetrieb" ist keine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Umschreibung der Tatsache, daß der Betrieb unter staatlicher Verwaltung stand; auch die Verwendung "Weggang" von Käthe Kruse erscheint nicht geeignet, wettbewerblich relevante Fehlvorstellungen hervorzurufen, auch wenn der tatsächliche Vorgang - Flucht unter wirtschaftlichem und politischem Druck - damit wohl verharmlosend dargestellt wird.
Isoliert können beide Aussagen vor dem im Tatbestand dieses Urteils festgestellten tatsächlichen historischen Hintergrund nicht als in wettbewerblich relevantem Umfang inhaltlich unrichtige und damit irreführende Aussagen über die Anfänge des Unternehmens der Beklagten beanstandet werden. Für die Entscheidung der Frage, ob eine relevante Irreführung oder eine auf unzutreffenden Angaben beruhende Rufausbeutung vorliegt, kommt es vielmehr darauf an, ob der Gesamtzusammenhang der Firmengeschichte der Beklagten zutreffend dargestellt wird oder ob die durch die Folgen des zweiten Weltkrieges verursachten tiefgreifenden Veränderungen im Betrieb der Beklagten verschwiegen oder unrichtig dargestellt werden. Da die Beklagte die hier erörterten Aussagen nur im Gesamtzusammenhang der Darstellung ihrer Firmengeschichte benutzt hat und eine Erstbegehungsgefahr für die isolierte Benutzung der streitigen Aussagen in Bezug auf den Betrieb der Beklagten nicht ersichtlich ist, kommt das von der Klägerin erstrebte isolierte Verbot der Benutzung dieser Aussagen nicht in Betracht.
Auch ein Verbot der "konkreten Verletzungsform", also der Darstellung der Firmengeschichte der Beklagten in der im Einladungsschreiben enthaltenen Form, erscheint - unter Berücksichtigung der Unterlassungserklärung vom 14. 10. 1998 - nicht begründbar. In dieser Darstellung kommen die wesentlichen Tatsachen der Firmengeschichte der Beklagten ab 1950 - zunächst staatliche Verwaltung des Betriebes (Treuhandbetrieb), sodann Umwandlung in einen volkseigenen Betrieb, Aufnahme der Plüschtierproduktion und später der Herstellung von Plastikspielwaren, Einstellung der Puppenproduktion, Änderung der Firmierung, Reprivatisierung des Unternehmens nach 1990 und Beschränkung des Sortiments auf "Tiere mit sehr naturgetreuem Design" mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Daß das weitere Wirken von Käthe Kruse und die Entwicklung des Unternehmens der Familie Kruse in Donauwörth in der Darstellung der Firmengeschichte der Beklagten "verschwiegen" wird, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Denn diejenigen Verkehrsteilnehmer, denen Käthe Kruse ein Begriff ist - und nur sie kommen für eine Irreführung oder Rufausbeutung in Betracht -, wissen, daß die Produktion der Käthe-Kruse-Puppen nach dem zweiten Weltkrieg fortgesetzt wurde. Für sie wird hinreichend deutlich, daß der in der ehemaligen DDR belegende Betrieb nicht der von Käthe Kruse betriebene, sondern ein als volkseigener Betrieb unter staatlicher Verwaltung mit geändertem Produktionsprogramm fortgeführter Betrieb war. Ein konkreter irreführender Gehalt kann der Darstellung der Firmengeschichte der Beklagten daher nicht entnommen werden. Die Klägerin macht einen solchen Gehalt auch nur insofern geltend, als sie jede Bezugnahme der Beklagten auf die Gründung der Puppenwerkstätte durch Käthe Kruse im Jahr 1911 für irreführend und unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung für unzulässig hält. Dem vermag der Senat sich jedoch nicht anzuschließen.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung der Klägerin als Presseinformantin läßt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründen. Die inhaltliche Gestaltung redaktioneller Beiträge in Presseorganen liegt allein im Verantwortungsbereich des Presseunternehmens, so daß der Informant für den Inhalt der Beiträge nicht ohne weiteres verantwortlich ist. Eine inhaltliche Verantwortung eines über seine Produkte und Leistungen informierenden Unternehmens für den Inhalt von Pressebeiträgen besteht nur, wenn das Unternehmen die Informationen der Presse so überlassen hat, daß es damit rechnen mußte, daß die Informationen in einem redaktionellen Beitrag verwendet werden würden und daß seine zutreffenden Informationen in einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Weise, insbesondere in Form getarnter Werbung, erscheinen würden. Der Presse erteilte sachlich zutreffende Informationen allein begründen daher eine Haftung für einen wettbewerbswidrigen Bericht noch nicht; es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die auf die Gefahr hindeuten, daß die Presse in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise, insbesondere in Form getarnter Werbung, über das Unternehmen berichten werde. In einem solchen Falle ist ein Prüfungsvorbehalt bezüglich der Veröffentlichungen erforderlich.
Letzteres gilt nicht für Interviews (BGH GRUR 1993, 561/562 "Produktinformation I"; BGH GRUR 1994, 819 "Produktinformation II"; BGH GRUR 1996, 71 "Produktinformation III"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 UWG, RdNr. 39 a, 39 b m.w.N.). Bei Anwendung dieser Regeln läßt sich eine Haftung der Beklagten für die streitigen Veröffentlichungen nicht begründen. Dabei bedarf es einer - auch von der Klägerin nicht angestellten - Einzelanalyse der streitigen Artikel und einer Beantwortung der Frage, ob sie wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sind, nicht. Dennoch sei angemerkt, daß schon dies nicht begründbar erscheint: Sämtliche Artikel berichten zwar mit offenkundig positiver Tendenz über die Beklagte und ihre Produkte, beschäftigen sich allerdings substantiell mit diesen und - dies gilt insbesondere für die Lachmann-Artikel (Anlagen K 12, K 16, K 18, K 26) - mit der Entwicklung des Unternehmens der Beklagten und seinen Vertriebsbemühungen. Dabei steht - bei, wie gesagt, positiver Grundtendenz - die Information des Lesers über die Beklagte und ihre - wie die Klägerin nicht bezweifelt, qualitativ sehr guten - Produkte im Vordergrund. Die streitigen Hinweise auf die Bezüge zwischen der Beklagten und Käthe Kruse spielen in den Artikeln nach Umfang und Inhalt eine durchaus untergeordnete Rolle. Von einem die Beklagte werbend übermäßig herausstellenden Inhalt kann hinsichtlich der streitigen Aussagen nicht gesprochen werden. Entscheidend ist jedoch, daß nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagte die Presse unzutreffend informiert hätte oder daß sie mit einer ihre Informationen wettbewerbswidrig entstellenden verfälschten Wiedergabe hätte rechnen müssen. Den von Lachmann verfaßten Artikeln lag ein - ersichtlich ausführliches - Interview zugrunde, in dem Lachmann erkennbar ausführlich und zutreffend über die Firmengeschichte informiert wurde. Dies zeigen insbesondere die in den Artikeln enthaltenen Hinweise darauf, daß Käthe Kruse ihre Produktion ab 1949 in Donauwörth fortsetzte (Anlagen K 18, K 26). Dem von Nostheide verfaßten Artikel lag unstreitig das bereits erörterte Einladungsschreiben (Anlage B 9) zugrunde; dieses war, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden. Daß Nostheide darüber hinaus unbestritten - auch seine Formulierungen bestätigen dies - auf den Einleitungstext im von der Beklagten vor 1997 verwendeten Prospekt zurückgriff, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die Verwendung dieses Textes der Beklagten durch die erwähnten Urteile des Landgerichts München I und des Senats rechtskräftig untersagt ist. Sachvortrag der Klägerin zur Entstehung des von Frau Günter verfaßten Berichts fehlt; mit der Verwertung des Protokolls der vom Einzelrichter des Senats in einem Ordnungsgeldverfahren durchgeführten Vernehmung der Frau Günter zu dieser Frage hat die Klägerin sich nicht einverstanden erklärt. Die Beklagte hat behauptet, Frau Günter habe den Bericht selbständig verfaßt. Es kann ohne weiteres angenommen werden, daß Frau Günter bei ihrer Arbeit Ende des Jahres 1997 das erörterte Einladungsschreiben und möglicherweise auch der auch von Nostheide verwendete Prospekttext vorlag. Die Verwendung des letzteren Ist der Beklagten, wie gesagt, untersagt. Im übrigen mußte die Beklagte jedoch nicht mit einer wettbewerbsrechtlich zu beanstanden Verwendung der von ihr erteilten Informationen rechnen. Anhaltspunkte für das Gegenteil fehlen.
2. Auch hinsichtlich des Antrages Nr. 1 lit c erweist sich die Berufung als nicht begründet. Wird - insbesondere durch die Veranstaltung eines Jubiläums - mit dem Alter eines Unternehmens geworben, so muß die wirtschaftliche Fortdauer des Unternehmens während der angegebenen Jahre vorliegen; das gegenwärtig bestehende Unternehmen muß trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, eingetretene Veränderungen müssen letztlich Ausdruck einer organischen Entwicklung des Unternehmens sein, die seinen wesentlichen Charakter unberührt gelassen haben. Maßgebend für die Beurteilung sind die Gesamtumstände, der Gesamteindruck, den die Werbung vermittelt und die Bedeutung der Altersangabe für das Publikum mit Blick auf die angebotene Ware (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, § 3 UWG, Rdnr 392, 393; Köhler/Piper UWG, § 3 Rdnr 307, 308, jeweils m. w. N.). Danach kann die konkrete Werbung der Beklagten mit ihrem 85. Firmenjubiläum nicht beanstandet werden.
Als "konkrete Verletzungshandlungen" kommen auch hier nur das Einladungsschreiben der Beklagten (Anlage B 9) und daneben das Gespräch zwischen Lachmann und dem Geschäftsführer der Beklagten im Juni 1997 in Betracht. Bei der Bewertung des Einladungsschreibens ist zu berücksichtigen, daß sich der Hinweis auf das 85. Jubiläum im letzten Abschnitt der Darstellung "das Unternehmen von 1912 bis 1997" befindet. Daß diese Darstellung der Unternehmensgeschichte als inhaltlich zutreffend wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet werden kann, wurde oben bereits dargelegt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der abschließende Hinweis auf das "85. Firmenjubiläum" nicht irreführend. Der Leser versteht diesen Hinweis im Zusammenhang der Darstellung nicht als Hinweis auf eine gleichmäßige und bruchlose Tradition und Unternehmensentwicklung sondern als zusammenfaßenden Hinweis auf die in dem Schreiben im Kern zutreffend knapp zusammengefaßte 85jährige Firmengeschichte. Ergänzend ist im übrigen zu berücksichtigen, daß den angesprochenen Vekehrsteilnehmern bekannt ist, daß Unternehmen in den neuen Bundesländern, der ehemaligen DDR, regelmäßig nicht auf eine so "bruchlose" Unternehmensgeschichte zurückblicken können, wie dies in den alten Bundesländern möglich ist. Vor allem auch vor diesem Hintergrund kann der Hinweis der Beklagten auf ihr "85. Firmenjubiläum" in der Einladung nicht als irreführend beanstandet werden.
Auch für die in den streitigen Presseveröffentlichungen enthaltenen Hinweise auf das Jubiläum der Beklagten erscheint eine Haftung der Beklagten nicht begründbar. Die - ausnahmslos sehr knappen und im Zusammenhang der Artikel untergeordneten - diesbezüglichen Hinweise können schon nicht als getarnte Werbung für die Beklagte oder sonst als wettbewerbswidrig beanstandet werden. Sie halten sich vielmehr ohne weiteres im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung. Daß sie im übrigen auf unzutreffende - weil verkürzte - Presseinformationen der Beklagten zurückgingen, ist nicht behauptet. Der Journalist Lachmann wurde nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten von deren Geschäftsführer in Übereinstimmung mit der Darstellung der Unternehmensgeschichte in der Einladung informiert. Darauf, daß dies zutrifft, weisen die Lachmann-Artikel mit dem Hinweis auf die Fortsetzung der Produktion durch Käthe Kruse in Donauwörth ab 1949 hin. Der Nostheide-Artikel stützt sich unstreitig auf das Einladungsschreiben. Daß Frau Günter über andere Informationen verfügte, ist nicht behauptet. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten erscheint nicht begründbar.
3. Auch hinsichtlich des Antrages Nr. 1 lit. d ist die Berufung unbegründet. Als "konkrete Verletzungshandlung" kommt wiederum nur das Einladungsschreiben in Betracht, das in seinen ersten beiden Absätzen Käthe Kruse erwähnt und im Schlußabsatz das 85. Firmenjubiläum und damit einen Bezug zwischen diesem Jubiläum und Käthe Kruse herstellt. In dieser konkreten Form kann die Verwendung des Namens Käthe Kruse im Zusammenhang mit Äußerungen über das 85. Gründungsjubiläum der Beklagten weder als irreführend noch als gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßende Rufausbeutung beanstandet werden, da die historischen Zusammenhänge und der nur sehr entfernte Zusammenhang zwischen der Beklagten und Käthe Kruse hinreichend deutlich wird. - Soweit die Klägerin die Klage auch hier auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die streitigen Presseveröffentlichungen stützt, kann auf die obigen Überlegungen verwiesen werden. Auch hier liegen die Veröffentlichungen im eigenen Verantwortungsbereich der Presseorgane und es kann schon nicht festgestellt werden, daß die Veröffentlichungen im Hinblick auf die hier zur Erörterung stehende Herstellung eines Zusammenhanges zwischen dem 85. Firmenjubiläum der Beklagten und Käthe Kruse einen wettbewerbswidrigen Gehalt hätten. Selbst wenn dies unterstellt wird, erscheint jedenfalls eine Verantwortlichkeit der Beklagten für die Berichterstattung insoweit nicht begründbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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