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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 29 U 1913/05
Rechtsgebiete: UrhG, GG, EG, Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001


Vorschriften:

UrhG § 54a Abs. 1
UrhG § 54d Abs. 1
UrhG § 54h Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
EG Art. 82
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
1. § 54a Abs. 1 UrhG erfasst auch digitale Vervielfältigungsverfahren. PCs sind nach dieser Vorschrift vergütungspflichtige Geräte.

2. Zur Höhe der angemessenen Vergütung gemäß § 54a Abs. 1, § 54d Abs. 1 UrhG bei PCs.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 1913/05

Verkündet am 15.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein, Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2004 in Ziffer III teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes Gerät, über welches gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen ist, einen Betrag in Höhe von 12,-- € zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zu bezahlen, und zwar - für die von der Beklagten importierten Geräte seit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats, für den die Anzahl der Geräte anzugeben ist; - für die von der Beklagten hergestellten Geräte seit 24.03.2001.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2004 wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede der Parteien kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft Wort, macht gegen die Beklagte, die in Deutschland Personalcomputer (PCs) herstellt und vertreibt sowie von Dritten bezieht, Ansprüche im Zusammenhang mit einer Gerätevergütung (§ 54a Abs. 1 UrhG) für PCs geltend.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Im Zusammenhang mit der Gerätevergütung gemäß § 54a UrhG ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art, der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig.

Die Klägerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einen Tarif betreffend PCs aufgestellt, der im Bundesanzeiger Nr. 240 vom 21.12.2000, S. 23 686 bekannt gemacht worden ist. In dieser Bekanntmachung (Anlage K 3) heißt es u.a.:

"Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 UrhG beträgt für jeden ab 1. Januar 2001 veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten PC EURO 30,--

PCŽs im Sinne dieser Bekanntmachung sind universelle Maschinen auf Mikroprozessor- Basis mit eigenem Betriebssystem (Server und Client) und Speichermöglichkeit einschließlich aller Unterkategorien wie Laptops, Notebooks etc.

Nicht unter die Vergütungspflicht fallen

- Hosts (Geräte, die keiner intelligenten Workstation bedürfen)

- Workstations, die über kein eigenes Betriebssystem, keinen eigenen Speicher oder keine Möglichkeit des Datenaustausches verfügen."

Dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren ist ein Schiedsstellenverfahren nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 UrhWG vorangegangen. Die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: Schiedsstelle) hat am 31.01.2003 einen Einigungsvorschlag (Anlage K 16; veröffentlicht in Schulze, RzU, SchSt Nr. 9 m. Anm. v. Gass/Schweikert) erlassen, auf den Bezug genommen wird. Der Tenor dieses Einigungsvorschlags lautet auszugsweise wie folgt:

1. ...

2. ...

3. Soweit die [Beklagte] nach §§ 54a ff. UrhG verpflichtet ist, als Herstellerin, Importeurin oder Händlerin der im Vorschlag zu 1. genannten Geräte nach erteilter Auskunft gemäß den Vorschlägen zu 1. und 2. eine Vergütung an die [Klägerin] zu zahlen, beträgt diese Vergütung (einfacher Vergütungssatz) jeweils pro Gerät 12,00 EUR zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

4. ...

Gegen diesen Einigungsvorschlag haben beide Parteien Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Personal Computer (PC), nämlich sämtliche universelle Maschinen auf Mikroprozessor-Basis mit eigenem Betriebssystem (Server und Client) und Speichermöglichkeiten einschließlich aller Unterkategorien wie z.B. Laptops, Notebooks, aber ausgenommen

-Hosts, nämlich Geräte, die keiner intelligenten Workstation bedürfen, sowie

-Workstations, die über kein eigenes Betriebssystem, keinen eigenen Speicher oder keine Möglichkeit des Datenaustausches verfügen,

sie seit 01.01.2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Gerätetypen und nach Kalendermonaten.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der Bezugsquellen anzugeben, von denen sie die in Antrag I. genannten Geräte, soweit sie sie nicht selbst hergestellt oder importiert hat, bezogen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Art und Anzahl der von diesen Bezugsquellen jeweils bezogenen Geräten.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes Gerät, über welches nach Antrag I. Auskunft zu erteilen ist, einen Betrag in Höhe von 30,-- € zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem jeweils zu zahlenden Betrag zu bezahlen, und zwar

-für die von der Beklagten importierten Geräte seit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats, für den die Anzahl der Geräte anzugehen ist;

-für die von der Beklagten hergestellten Geräte seit 24.03.2001.

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes Gerät, über welches nach Antrag I. Auskunft zu erteilen ist, einen Betrag in angemessener Höhe zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer sowie zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem jeweils zu zahlenden Betrag zu bezahlen hat, und zwar

- für die von der Beklagten importierten Geräte seit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats, für den die Anzahl der Geräte anzugeben ist;

- für die von der Beklagten hergestellten Geräte seit dem 24.03.2001.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.12.2004 (CR 2005, 217 m. Anm. Büchner = ZUM 2005, 241 m. Anm. Bäcker) die Beklagte hinsichtlich der Anträge Ziffer I und Ziffer II antragsgemäß verurteilt. Dem Feststellungsantrag Ziffer III hat das Landgericht nur eingeschränkt stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes Gerät, über welches gemäß Ziffer I Auskunft zu erteilen ist, einen Betrag in Höhe von 12,-- € zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem jeweils zu zahlenden Betrag zu bezahlen, und zwar

- für die von der Beklagten importierten Geräte seit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats, für den die Anzahl der Geräte anzugeben ist;

- für die von der Beklagten hergestellten Geräte seit 24.03.2001.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen sowohl der Beklagten als auch der Klägerin.

Die Beklagte macht zur Begründung der von ihr eingelegten Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Rechner dem Grunde nach der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG unterlägen. Die Anspruchsvoraussetzungen der Norm seien von der Klägerseite noch nicht einmal schlüssig vorgetragen worden. Das Landgericht habe sich in seiner Entscheidung sowohl hierüber als auch über das Bestreiten der Beklagten hinweg gesetzt. Das Landgericht habe sich mit dem Ablichtungsbegriff nur formal auseinandergesetzt. Die Bezugnahmen auf die Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnten nicht überzeugen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Anwendung von § 54a UrhG auf neue digitale Techniken bzw. Geräte nur dann möglich, wenn nach einer entsprechenden Wertung ein vergleichbarer Sachverhalt festgestellt werde. Der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise werde die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Es werde insbesondere nicht klar, ob das Landgericht allein auf den PC oder aber auf die Gerätekette PC/Drucker abstelle. Der Bundesgerichtshof habe dargelegt, dass in Funktionseinheiten aus Scanner, Rechner und Drucker nicht jedes Einzelgerät dieser Funktionseinheit der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG unterfalle; hierüber setze sich das Landgericht hinweg. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 54a UrhG lägen mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht vor.

Überdies liefere das Landgericht keine Begründung, wieso davon auszugehen sei, dass PCs auch zu nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG privilegierten Vervielfältigungen und urheberrechtlich geschützten Verwertungen Verwendung fänden und worauf es diese Annahme stütze. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass PCs zur Herstellung der Ablichtungen/Vervielfältigungen in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Rahmen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bestimmt seien. Über eine entsprechende Eignung des Rechners hinaus müsse ein finales Element gegeben sein, aus welchem sich die entsprechende Zweckbestimmung ergebe. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass PCs in aller Regel zusammen mit auf der Festplatte vorinstallierter oder auf Datenträger mitgelieferter Software ausgeliefert würden, seien insoweit rechtsirrig, als Software für die Funktionsmöglichkeiten eines Rechners eine ganz andere Bedeutung habe als für Zusatzgeräte wie etwa ein Fernseher zu einem Videorecorder. Beim Rechner entscheide die Software alles, allein sie bestimme, was mit einem Rechner getan werden könne.

Der Begriff der Bestimmtheit sei enger als der Begriff der Geeignetheit, er enthalte ein willensgesteuertes finales Element. Dies lasse sich der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen. Das Landgericht treffe zum Tatbestandsmerkmal der Bestimmtheit keine hinreichenden Feststellungen. Ein Rechner sei dazu bestimmt, Daten zu verarbeiten, weise jedoch keine darüber hinausgehende Zweckbestimmung auf.

Darüber hinaus habe das Landgericht § 54a Abs. 1, § 54d Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Höhe der Vergütung verletzt. Das Ergebnis von 12,-- € stelle eine Verletzung des materiellen Rechts dar, da ein derartiger Tarif unangemessen hoch wäre.

Mit Schreiben vom 07.03.2005 (Anlage B 30) fordere - dies ist unstreitig- nunmehr die Zentralstelle für private Überspielungsrechte weitere 18,42 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer für jeden Rechner. Eine Übersicht über derzeit anfallende Belastungen für Rechner und dessen Peripheriegeräte ergebe einen "Abgaben-Dschungel", der kein abgestimmtes transparentes und in sich schlüssiges System erkennen lasse.

Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehe, dass die Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG die Obergrenze für Abgaben darstelle, sei offensichtlich, dass ein Tarif von 12,-- € unangemessen hoch sei. Allenfalls sei eine Vergütung in Höhe eines niedrigen einstelligen Euro-Betrages angemessen. Es seien zahlreiche Sachverhaltskonstellationen dargelegt worden, in welchem eine Belastung eines Rechners mit einer Reprografievergütung unstreitig ausscheiden müsse. Sollte der Senat entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu der Auffassung gelangen, dass etwa die Speicherung urheberrechtlich geschützter Sprach- oder Bildwerke auf der Festplatte in den Grenzen des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG eine Ablichtung im Sinne des § 54a UrhG sei und dass der Rechner zur Herstellung derselben bestimmt sei, kämen derartige Speicherungen in der Realität in derart wenigen Fällen vor, dass jede Vergütung oberhalb von 1,41 € unangemessen hoch wäre.

Die Argumentation des Landgerichts zu den verfassungsrechtlichen Fragen bei der Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG sei unvereinbar mit der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte bzw. des Rechtsstaatsprinzips. Im Streitfall sei davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung sowohl die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten habe, als auch, dass sie in ihrem sachlichen Gehalt die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG verletze. Insbesondere die Anlage zu § 54d UrhG enthalte keine abstrakte Grundentscheidung des Gesetzgebers, welche Vergütung der Höhe nach angemessen wäre. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Im konkreten Fall seien gleich wirksame andere Mittel in Gestalt bestehender Systeme zum Schutz digitaler Inhalte verfügbar, die eine praktikable Form der Geltendmachung der Urhebervergütung gegenüber dem Nutzer ermöglichten.

Das Landgericht habe im Urteil zwar auf den von der Beklagten gerügten Verstoß gegen Art. 81, Art. 82 EG verwiesen, diesen Einwand jedoch unter Hinweis auf das Fehlen weiteren Vortrags der Beklagten nicht weiter geprüft. Das Landgericht sage hierbei zunächst nichts dazu, dass Verstöße gegen den EG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen seien. Ein derartiger Verstoß liege auch vor. Die Darstellung der weiteren kartellrechtlichen Erwägungen sei wegen Verfahrensmangels unterblieben; die Beklagte habe zudem nicht erkennen können, dass es hierauf ankommen könnte. Die Klägerin und die von ihr vertretene VG Bild-Kunst verfügten auf einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes über eine marktbeherrschende Stellung. Die Klägerin nutze ihre marktbeherrschende Stellung dadurch missbräuchlich aus, dass sie gegenüber den Rechnerherstellern und -importeuren wie der Beklagten unangemessene Geschäftsbedingungen zu erzwingen versuche. Die Unangemessenheit folge zunächst daraus, dass die Gerätevergütung als Pauschalgebühr unabhängig von der konkreten Verwendung der Geräte erhoben werde. Eine Pauschalgebühr auf Rechner sei zumindest nicht erforderlich, um dem legitimen Ziel des Schutzes der Interessen der Urheber gerecht zu werden, da es gleichwertige Alternativen gebe, die weniger Nachteile für die betroffenen Marktteilnehmer brächten. Gerade im Hinblick auf Dokumente, die in Form digitaler Datensätze über das Internet verschickt oder über andere Speichermedien vertrieben oder weitergegeben würden, bestünden inzwischen wirksame technische Schutzmaßnahmen gegen unzulässiges Kopieren. Dieser Umstand unterscheide Rechner im Wesentlichen von Scannern, Kopier- und Faxgeräten. Die Ablichtung urheberrechtlich geschützter Werke mit Hilfe von Fotokopiergeräten können nicht unterbunden bzw. kontrolliert werden. Da dies - wie dargelegt - bei Rechnern anders sei, sei die Erhebung einer Reprografievergütung nicht erforderlich. Zudem habe das Landgericht übersehen, das auch die Europäische Gemeinschaft im Hinblick auf den Schutz der Urheberrechte zum Ausdruck gebracht habe, dass neue technische Möglichkeiten von den Verwertungsgesellschaften berücksichtigt werden sollten. Diese werde z.B. in der Richtlinie 2001/29/EG in den Erwägungsgründen Nr. 35 und Nr. 39 ausdrücklich festgestellt. Derartige Vorkehrungen seien in dem vom Landgericht vorgesehenen 12,-- €-Pauschalsystem nicht möglich. Die Höhe der vom Landgericht festgestellten Abgabe in Höhe von 12,-- € sei im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten missbräuchlich. Da vergleichbare Abgaben in den anderen Mitgliedsstaaten nicht existierten, ergäbe sich eine Gebührendifferenz in Höhe von derzeit 12,-- € pro Gerät. Es liege somit eine erhebliche Gebührendifferenz vor.

Die Beklagte rügt des Weiteren verschiedene angebliche Verfahrensfehler, die das Landgericht begangen habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 23.12.2004, Az.: 7 O 18484/03, abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte

Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2004 (Az.: 7 O 18484/03) zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Klägerin macht geltend, mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 sei klargestellt worden, dass auch die digitale Privatkopie zulässig sei. Diese Klarstellung betreffe auch die Vergangenheit. Die Frage, ob sich die Formulierung "in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird" des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf eine bestimmte Verfahrensart beschränke oder auf Vorgänge erstrecke, bei denen ein Werk vervielfältigt werde, stelle sich nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern in diversen Parallelverfahren zur Vergütungspflicht von Druckern und CD-Kopierstationen. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe im Urteil vom 11.05.2005 ausgeführt, dass mit der Formulierung "durch Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" auf die vergleichbare vervielfältigende Wirkung und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren abgestellt werde. Dies entspreche auch der funktionalen Betrachtungsweise, die der Bundesgerichtshof in seinem Scanner-Urteil zugrunde lege. Regelungsbedürftig sei nicht der technische Vorgang, sondern die urheberrechtlich relevante Nutzung und deren Vergütung. Deshalb sei § 54a Abs. 1 UrhG nicht nur vom Landgericht und der Schiedsstelle, sondern auch von diversen anderen Gerichten zu Recht als technologieneutral angesehen worden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten fielen nicht nur analoge, sondern auch digitale Vervielfältigungen unter §§ 53, 54a UrhG.

Ob eine Geräteeinheit oder eine Gerätekette vorliege, sei bei der Vergütungshöhe zu berücksichtigen. Bei der Gerätekette verteile sich der gesetzliche Vergütungssatz auf mehrere Glieder dieser Kette. Konsequenterweise müssten bei der aus Scanner, PC und Drucker bestehenden Gerätekette sämtliche Geräte vergütungspflichtig sein und zwar jeweils mit einem Teilbetrag des gesetzlichen Vergütungssatzes. Dies laufe auf eine angemessene Belastung sämtlicher Gerätehersteller hinaus, die zu der Vervielfältigung beitrügen und deshalb in das Stufensystem der mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers einzubeziehen seien. Es treffe nicht zu, dass bei einer Gerätekette mit Scanner allein der Scanner vergütungspflichtig sei. Sowohl das Abspeichern auf der Festplatte, als auch die Ausgabe auf dem Drucker seien je für sich bereits eine Vervielfältigung. Es gebe durchaus unterschiedliche Geräteketten, an denen PCs beteiligt seien und mit denen Werke vervielfältigt werden könnten.

Unzutreffend seien die Ausführungen der Beklagten, soweit diese in Frage stellen wolle, dass PCs zur Vornahme der in § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Vervielfältigungen bestimmt seien. Die Beklagte wolle eine Zäsur zwischen Eignung und Bestimmtheit des Gerätes gezogen wissen. Durch die geänderte Formulierung im Gesetzestext habe sich indes nichts daran geändert, dass es nach wie vor darauf ankomme, ob mit dem Gerät die Möglichkeit bestehe, urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen herzustellen. Die Vergütungspflicht entfalle nicht deshalb, weil ein Gerät mit weiteren Geräten zusammenwirke, um das Ergebnis (die Vervielfältigung) zu erhalten. Mit PCs, wie sie auf dem Markt angeboten würden und Gegenstand des Verfahrens seien, könnten Vervielfältigungen hergestellt werden. Dann gelte aber die widerlegbare gesetzliche Vermutung, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt würden. Außerdem bestätige die von der Klägerin vorgelegte GfK-Studie (Anlage K 9), dass PCs privat und am Arbeitsplatz in beträchtlichem Umfang für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke eingesetzt würden. Angesichts der Beweislast auf Seiten der Beklagten und angesichts der von der Klägerin vorgelegten GfK-Studie habe das Landgericht zutreffend davon ausgehen können, dass PCs im Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen bestimmt seien.

Wenn die Beklagte ein Gesamtkonzept bei den Gerätevergütungen vermisse, sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein Gesamtkonzept aufgestellt habe, aber hinnehmen müsse, dass Teile dieses Konzepts im Wege der gerichtlichen Auseinandersetzung umgeworfen würden. Die Klägerin sei auch nicht in der glücklichen Lage, ihr Konzept gegenüber einem einzigen Nutzer auf den Prüfstand stellen zu lassen. Bei der Gerätevergütung komme hinzu, dass die Höhe hier grundsätzlich vom Gesetz vorgegeben sei. Es entspreche durchaus einem Gesamtsystem, dass die Klägerin durch Scanner, PC und Drucker aufeinander abgestimmte Tarife verlange, die jeweils weit unterhalb der gesetzlichen Vergütungssätze blieben und sich zusammen im Rahmen der gesetzlichen Vergütungssätze bewegten. Der PC tauche in unterschiedlichen Geräteketten auf. Schließlich habe der Gesetzgeber bereits bei der Höhe der Vergütungssätze in Nr. II der Anlage zu § 54d UrhG berücksichtigt, dass die Geräte nur zum Teil urheberrechtlich relevant eingesetzt würden.

Das Landgericht habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung nicht überschritten. Es habe § 54a Abs. 1 UrhG nicht analog, sondern direkt angewendet. Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei die in der Anlage zu § 54d UrhG gesetzlich bestimmte Vergütung durchaus anwendbar. Was mit Scannern, PC und Druckern vervielfältigt werde, lasse sich genauso nach DIN A 4-Seiten bemessen wie bei Fotokopiergeräten. Soweit ein Digitalkopierer bestehend aus Scanner, PC und Drucker alle drei Geräte in einem Gerät vereinige, habe der Gesetzgeber einen festen Vergütungsbetrag in Nr. II der Anlage zu § 54d UrhG bestimmt. Es sei nicht einzusehen, warum die dortigen Vergütungssätze nicht anwendbar sein sollten, wenn dieselbe Funktion von einer Kombination derselben Geräte erbracht werde, die sich von dem Digitalkopierer nur dadurch unterscheide, dass sie nicht in einem einzigen Gehäuse verkauft würden. Die von der Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen Art. 3 GG und Art. 12 GG seien nicht nur hinsichtlich der Betreibervergütung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1996 Kopierladen I, sondern schon durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1971 zu Tonbandgeräten zurückgewiesen worden. An dieser Rechtslage habe sich nichts geändert. Das Bundesverfassungsgericht habe das Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers für rechtmäßig erachtet. Zu diesem Stufensystem gebe es keine sinnvolle Alternative. Digital-Rights-Management-Systeme seien hierfür nicht tauglich. Außerdem könnten Urheber und Rechtsinhaber zum Einsatz dieser Systeme nicht verpflichtet werden.

Zum kartellrechtlichen Einwand der Beklagten sei festzustellen, dass diese in erster Instanz nicht vorgetragen habe, inwieweit die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 81, Art. 82 EG erfüllt seien; infolgedessen habe es keiner Prüfung durch das Landgerichts bedurft und bedürfe es auch jetzt keiner weiteren Prüfung, zumal neuer Sachvortrag verspätet wäre. Abgesehen hiervon liege kein Verstoß gegen den EG-Vertrag vor. Zwar kenne das EG-Recht keine Bereichsausnahme zugunsten der Verwertungsgesellschaften. Eine solche Bereichsausnahme gelte jedoch mittelbar, nämlich in der Weise, dass die Bildung und die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften jedenfalls insoweit nicht gegen Art. 81, Art. 82 EG verstießen, als sie zur Wahrnehmung der Interessen der Urheber unerlässlich seien und dem Wahrnehmungsgesetz entsprächen. Außerdem sehe Art. 151 EG ausdrücklich die Förderung der Kultur vor.

Die Ausführungen der Beklagten zur angeblichen Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels würden bestritten. So wenig bei anderen Geräten Grauimporte zu verzeichnen seien, so wenig gebe es dies bei PC. Es liege auch keine Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor. Bereits der Ansatz der Argumentation der Beklagten sei unzutreffend. Gesetzliche Lizenzen und Gerätevergütungen seien vom Gesetzgeber geregelt. Es gehe hier schlichtweg um ein etwaiges Schutzgefälle innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. So lange die Privatkopie und deren Vergütung nicht harmonisiert seien, müssten aus unterschiedlicher Gesetzeslage herrührende Divergenzen hingenommen werden. Derartige Unterschiede seien auch bei Fotokopiergeräten als wirksam angesehen worden. Eine Pauschalierung lasse sich bei einer derartigen und massenweisen schwer kontrollierbaren Nutzung nicht vermeiden. Alternativen in Gestalt technischer Schutzmaßnahmen seien zum einen nicht wirksam und könnten zum anderen den Urhebern auch nicht zwangsweise auferlegt werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten stellten die Verwertungsgesellschaften auch keine unangemessenen Geschäftsbedingungen auf, sondern erfüllten ihren Wahrnehmungsauftrag, nämlich Tarife aufzustellen. Darüber hinaus orientiere sich die Klägerin an den gesetzlichen Vorgaben der Anlage zu § 54d UrhG.

Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen der Beklagten seien nicht begründet.

Die Klägerin macht zur Begründung der von ihr erhobenen Berufung geltend: Aus ihrer Sicht sei nur noch über die Höhe der Vergütung zu streiten. Die Reduktion, die das Landgericht bei der Höhe (12,-- € statt 30,-- €) vorgenommen habe, sei nicht gerechtfertigt. Die gesetzlichen Vergütungssätze in Nr. II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG seien durchaus auch auf PCs anwendbar. Ausgangspunkt müsse sein, dass die in Nr. II der Anlage gesetzlich vorgesehenem Vergütungen grundsätzlich für jedes einzelne Gerät, mit welchem vervielfältigt werden könne, in voller Höhe anwendbar seien, gleich viel, ob es sich in einer Gerätekette befinde oder nicht. Soweit ersichtlich, behaupte das Landgericht lediglich, der PC werde weniger für Vervielfältigungen eingesetzt als die Peripheriegeräte; hierfür gebe es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte. Außerdem komme man nicht umhin, den PC, der darauf angelegt sei, mit Peripheriegeräten zusammenzuwirken, in dieser Funktion als Einheit zu betrachten. Sollte nicht für jedes der beiden Geräte - PC und Drucker - die gesetzliche Vergütung in voller Höhe, sondern nur teilweise zum Zuge kommen, dann müsse sie aber überall dort bezahlt werden, wo gedruckt werde. Dies gelte dann auch für den PC, der an diesem Druckvorgang mitwirke. Sollte das Landgericht gemeint haben, mit PC würden auch in urheberrechtlich irrelevanter Weise vervielfältigt, so sei dies bereits bei der Höhe der gesetzlichen Vergütungssätze berücksichtigt worden. Außerdem müsse mit einkalkuliert werden, dass die gesetzlichen Vergütungssätze viel zu niedrig seien. Entsprechend der vorgelegten GfK-Studie sei davon auszugehen, dass PCs in ganz erheblichem Umfang urheberrechtlich relevant genutzt würden, so dass es für Reduktionen bei der Tarifhöhe keinen Anlass gebe.

Unstreitig könne mit jedem PC farbig vervielfältigt werden. Dies müsse bei einer Gerätekette ebenfalls berücksichtigt werden, zumal auch Nr. II der Anlage bei farbigen Vervielfältigungen einen doppelten Vergütungssatz ausdrücklich vorsehe. Darüber hinaus könne nicht außer Betracht bleiben, dass PCs in der Lage seien, in der maximalen Kopiergeschwindigkeit der Nr. 4 in Anlage II vorgesehenen Geschwindigkeitsklassen zu vervielfältigen. Auch diese höchste Geschwindigkeitsstufe müsse bei der Obergrenze der für die jeweilige Gerätekette einschlägigen Gesamtvergütung zu Buche schlagen. Außerdem müsse auch berücksichtigt werden, dass der PC innerhalb der Gerätekette in der Regel das teuerste Gerät sei. Gehe man von einem Mittelwert aus, dann müsse zumindest die Hälfte des maximalen Vergütungssatzes der Nr. II der Anlage (für die maximale Geschwindigkeitsstufe und für farbige Vervielfältigungen) zugrunde gelegt werden, also 306,78 €.

Nicht berechtigt sei es, dass das Landgericht bei der Bemessung der Höhe auch für Geräte Platz gelassen habe, die es derzeit noch gar nicht gebe und bezüglich derer nur spekuliert werden könne, ob sie möglicherweise in eine Gerätekette miteinbezogen werden sollten. Hierfür gebe es keinen Anlass. Vergleichsmaßstab sei die Gerätekette, die aus Scanner, PC und Drucker gebildet werde. Es sei nicht ersichtlich, dass außer PC, Drucker und Scanner, für die bereits Tarife vorlägen, weitere vergütungspflichtige Geräte in diese Gerätekette einbezogen würden.

Dass auch mit PCs nicht nur urheberrechtlich relevantes Material vervielfältigt werde, habe der Gesetzgeber bei den Vergütungssätzen bereits berücksichtigt. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur angeblich kurzen Lebensdauer von PC rechtfertigen eine Reduzierung der gesetzlich vorgegebenen Vergütungen nicht. Jedenfalls gebe es keinen Grund, unterhalb der gesetzlichen Vergütungssätze in Nr. II der Anlage zu § 54d UrhG zu bleiben.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2004 (Az.: 7 O 18484/03) wird aufgehoben, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte unter Abänderung von Ziffer III des Urteils des Landgerichts München I vom 23.12.2004 verpflichtet ist, der Klägerin für jedes Gerät, über welches nach Antrag I Auskunft zu erteilen ist, einen Betrag in Höhe von 30,-- € zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem jeweils zu zahlenden Betrag zu bezahlen, und zwar

- für die von der Beklagten importierten Geräte seit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats, für den die Anzahl der Geräte anzugeben ist;

- für die von der Beklagten hergestellten Geräte seit 24.03.2001.

hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jedes Gerät, über welches nach Antrag I Auskunft zu erteilen ist, einen Betrag in angemessener Höhe zwischen 12,-- € und 30,-- € zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer sowie zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem jeweils zu zahlenden Betrag zu zahlen, und zwar

- für die von der Beklagten importierten Geräte seit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats, für den die Anzahl der Geräte anzugeben ist;

- für die von der Beklagten hergestellten Geräte seit dem 24.03.2001.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Beschränkung der Klägerin auf die Gerätekette Scanner/Rechner/Drucker verwundere insoweit, als exakt diese Geräte bereits Gegenstand der Scanner-Entscheidung des Bundesgerichtshofes gewesen seien, welcher dort festgestellt habe, dass in dieser Gerätekette ausschließlich der Scanner mit einer Gerätevergütung zu belegen sei. Die Klage sei folglich auch aus diesem Grunde abzuweisen.

Die Wahl dieser Gerätekette und die gleichfalls angekündigte Möglichkeit, weitere Tarife zu erheben, belege ein weiteres Mal, dass die Klägerin willkürlich Anknüpfungspunkte für neue Tarife erfinde und für diese unangemessen hohe Vergütungen fordere. Der Rechner sei die zentrale Steuerungseinheit einer Vielzahl von Anwendungen, die über die Gerätekette Scanner/Rechner/Drucker bei weitem hinausgingen. Mit ihrer Forderung von 30,-- € für den Rechner als Teil der Gerätekette Scanner/Rechner/Drucker wähle die Klägerin nur einen kleinen Teilausschnitt aus den Einsatzmöglichkeiten eines Rechners aus.

Ergänzend wird auf das Protokoll des Termins vom 15.12.2005 sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich der Feststellung im angefochtenen Urteil begründet, dass die Beklagte auch zur Zahlung von Zinsen auf die von ihr geschuldete Vergütung verpflichtet sei.

1. Die Beklagte dringt mit ihrer Berufung nicht durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Auskunft wendet, weil PCs, wie sie in Ziffer I des Tenors des Urteils des Landgerichts definiert werden, zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Geräten zählen und die Beklagte als Herstellerin bzw. Importeurin gemäß § 54g Abs. 1 UrhG zur Erteilung dieser Auskünfte verpflichtet ist.

a) Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es das Bestreiten der Beklagten bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin für Veröffentlichungen der Kategorie CD-ROM übergangen habe (vgl. Berufungsbegründung der Beklagten vom 25.05.2005, S. 40), hat die Beklagte damit keinen Erfolg. Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach § 54h Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 Nr. 5 des Wahrnehmungsvertrags (Anlage K 2) berechtigt, Ansprüche nach § 54a Abs. 1 UrhG ohne Einschränkungen hinsichtlich der Art der Veröffentlichung geltend zu machen. Das von der Beklagten vorgelegte Meldeformular "VG Wort Einzelmeldung Wissenschaft" (Stand 07/03) (Anlage B 17), in dem es bei der Kategorie "CD" heißt "(z. Z. nicht meldefähig)" ändert daran, ohne dass es darauf ankommt, ob dieses Formular aktuell noch in Gebrauch ist, nichts (vgl. auch § 63a UrhG).

b) § 54a Abs. 1 UrhG betrifft Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtungen oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. PCs sind, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, derartige Geräte.

aa) Durch die streitgegenständlichen PCs werden Vervielfältigungen zwar nicht durch Ablichtungen, wohl aber in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG hergestellt. Bei der Schaffung der Gerätevergütungspflicht durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24.06.1985 (BGBl I. S. 1137) war die Möglichkeit digitaler Vervielfältigungen zwar möglicherweise technisch absehbar, aber praktisch bedeutungslos; PCs waren seinerzeit im Inland noch nicht verbreitet. Das steht der Vergütungspflicht für derartige Geräte jedoch nicht entgegen. Geht es darum, wie ein bei Schaffung des Gesetzes noch nicht bekannter technischer Vorgang urheberrechtlich zu beurteilen ist, kann die Antwort häufig nicht allein anhand der Begriffe gefunden werden; vielmehr ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorrang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 247 - Scanner).

Die Formulierung in § 54a Abs. 1 UrhG "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" stellt auf die vergleichbare vervielfältigende Wirkung ab und nicht auf ein der Ablichtung vergleichbares Verfahren (vgl. Senat MMR 2005, 847, 848 m. Anm. Hoeren; OLG Stuttgart ZUM 2005, 565, 566 f.). Sie beruht auf dem genannten Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24.06.1985. Dieses Gesetz sollte - soweit für den Streitfall von Belang - der Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten durch neue Techniken auf dem Gebiet der Reprografie Rechnung tragen (vgl. BT-Drucks. 10/837, S. 10). Schon dieser Anlass legt nahe, dass der Gesetzgeber durch die Nennung nicht nur von Ablichtungen, sondern auch von anderen Verfahren eine technologieoffene Formulierung beabsichtigte, die auch künftige, zu jenem Zeitpunkt noch nicht absehbare technische Entwicklungen erfassen sollte. Zudem sollte die Vorschrift zur Vergütungspflicht alle nach § 53 UrhG angefertigte Vervielfältigungen regeln (vgl. BT-Drucks. 10/837, S.17), was einer Beschränkung der Vergütungspflicht auf bestimmte Arten der Vervielfältigung entgegensteht. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof davon gesprochen, dass durch die gesetzliche Regelung in § 54a Abs. 1 UrhG in erster Linie der Vorgang der Reprografie erfasst werden sollte (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 -Scanner), und damit zum Ausdruck gebracht, dass in zweiter Linie auch andere Vervielfältigungsarten erfasst werden. Das entspricht auch dem Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte). Dass § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, auf den § 54a UrhG Bezug nimmt, auch digitale Vervielfältigungen erfasst, bedarf keiner vertieften Erörterung, weil das mittlerweile durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1774) klargestellt ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betreffend das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Drucks. 15/38, S. 20).

Aus dem genannten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ergibt sich auch, dass sich die Vergütungsregelung des § 54a UrhG auch auf digitale Vervielfältigungsgeräte erstreckt. Das folgt aus dem mit dessen Art. 2 Nr. 2 dem § 13 UrhWG a. F. angefügten § 13 Abs. 4 UrhWG. Danach ist bei der Gestaltung von Tarifen, die auf den §§ 54 und 54a UrhG beruhen, auch zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke oder die betreffenden Schutzgegenstände angewendet werden. Da technische Schutzmaßnahmen - jedenfalls nahezu - ausschließlich zur Begrenzung digitaler Kopiervorgänge eingesetzt werden (vgl. Gerlach in Wandtke/Bullinger, ErgBd. UrhR, § 13 UrhWG, Rdn. 2 f.), setzt § 13 Abs. 4 UrhWG voraus, dass auch digitale Vervielfältigungen eine Vergütungspflicht gemäß § 54a Abs. 1 UrhG auslösen können.

Hinzu kommt, dass dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft die Entscheidung zu Grunde liegt, dass gegenwärtig allein das Pauschalvergütungssystem eine angemessene Kompensation für digitale Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gewährleisten kann und Geräte im digitalen Bereich einer Pauschalabgabe nach § 54a UrhG unterliegen können, wie der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.), der eine Pauschalabgabe auf Geräte wie PCs als unangemessen bezeichnet hatte, entnommen werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Bewertung hat der Bundestag dieses Gesetz - soweit hier von Interesse - in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung beschlossen und damit klargestellt, dass sich die Vergütungsregelung des § 54a UrhG grundsätzlich auch auf digitale Vervielfältigungsgeräte erstreckt (vgl. auch Kreile/Becker, Festschrift für Nordemann, 2004, S. 298).

Das Erfordernis einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens setzt nicht voraus, dass das Vervielfältigungsstück den menschlichen Sinnen unmittelbar - insbesondere also ohne Vermittlung durch ein elektronisches Lesegerät - wahrnehmbar ist (so aber Richters/Schmitt, CR 2005, 473, 475). Eine derartige Beschränkung ist durch den Wortlaut von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht geboten; eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung eines Vervielfältigungsverfahrens ist auch dann gegeben, wenn dabei im Wege der digitalen Vervielfältigung eine dauerhafte körperliche Festlegung auf einem geeigneten Speichermedium erfolgt; die vorstehend erörterte Beschränkung stünde auch im Widerspruch zu den dargestellten gesetzgeberischen Intentionen, bei denen die unmittelbare sinnliche Wahrnehmbarkeit keine Rolle gespielt hat. Als Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist demnach jedes technische Verfahren anzusehen, mit dem Vervielfältigungsstücke - auch digitaler Natur - hergestellt werden (vgl. Loewenheim in Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 86 Rdn. 30).

bb) Die streitgegenständlichen PCs sind geeignet, digitale Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke herzustellen und kommen deshalb als gemäß § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtige Geräte in Betracht (vgl. Dreier in Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 54a, Rdn. 12; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 444; Loewenheim aaO § 86, Rdn. 32; Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 54a, Rdn. 5; weitere Nachweise im angefochtenen Urteil S. 19). Das Speichern eines Werkstücks, etwa eines aus dem Internet heruntergeladenen Textes, auf der Festplatte eines PC stellt eine Vervielfältigung dar, die in einem Verfahren mit einer der Ablichtung vergleichbaren Wirkung erfolgt. Denn bei einer solchen Speicherung kommt es zu einer dauerhaften körperlichen Festlegung durch gezielte Magnetisierung der Festplattenoberfläche (vgl. Richters/Schmitt aaO 475); mangels dauerhafter körperlicher Festlegung kann hingegen die Speicherung im Arbeitsspeicher eines PC nicht als Vervielfältigung im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG qualifiziert werden. Außerdem - von der Vervielfältigung durch Speicherung auf der Festplatte zu trennen - sind PCs geeignet, im Zusammenwirken mit anderen Geräten im Rahmen von Geräteketten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts zu erfüllen. Dies trifft etwa auf die Gerätekette bestehend aus PC und Drucker, auf die Gerätekette bestehend aus Scanner, PC und Drucker und auf die Gerätekette bestehend aus PC und CD-Brenner zu.

cc) Die streitgegenständlichen PCs sind auch dazu bestimmt, Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorzunehmen.

Bei der Frage nach einer derartigen Bestimmung eines Geräts ist zu berücksichtigen, dass die Vervielfältigung nicht der ausschließliche Zweck zu sein braucht (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter). Die Zweckbestimmung beurteilt sich danach, ob mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass urheberrechtlich geschütztes Material mit den Geräten vervielfältigt wird (vgl. Loewenheim aaO § 86, Rdn. 31). Der Gesetzgeber hat die Vergütungspflicht in dieser Regelung an die durch die Veräußerung oder ein sonstiges In-Verkehr-Bringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, geknüpft. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch eine Verwendung, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt, zur Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG führt (vgl. BGH GRUR 1999, 928, 930 - Telefaxgeräte).

Selbst wenn PCs überwiegend zur Vervielfältigung urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder solcher Werke, für die die erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse beim Vervielfältigenden liegen, oder zu anderen Zwecken eingesetzt werden, entspricht es der Lebenserfahrung, dass sie zumindest auch zur Anfertigung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen genutzt werden. Soweit die Beklagte geltend macht, erst die aufgespielte Software entscheide darüber und bestimme, was mit einem Rechner getan werden könne, ist dieses Argument nicht geeignet, die vorstehend erörterte Zweckbestimmung von PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen in Frage zu stellen. § 54a Abs. 1 UrhG knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern schon an die Nutzungsmöglichkeit an (vgl. Loewenheim aaO § 86, Rdn. 32), die bei PCs gegeben ist, weil entsprechende Software jedenfalls aufgespielt werden kann. Außerdem, ohne dass es entscheidend hierauf ankäme, werden nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2004, S. 24 f. die von ihr vertriebenen Standardrechner regelmäßig mit aufgespielter Betriebssystem- und Anwendungssoftware ausgeliefert, die Vervielfältigungen mittels des PCs ermöglicht.

Die Zweckbestimmung nach § 54a Abs. 1 UrhG löst die gesetzliche Vermutung aus, dass die Geräte auch entsprechend benutzt werden. Die Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch - wie nach § 54a Abs. 1 UrhG weiter erforderlich - zum persönlichen oder sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1993, 553, 554 f. - Readerprinter).

Bei dieser Lage kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgelegte GfK- Studie (Anlage K 9) eine im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG urheberrechtlich relevante Nutzung von PCs belegt; gegen diese Studie hat die Beklagte verschiedene Einwendungen insbesondere hinsichtlich der Fragestellungen erhoben. Die Ergebnisse der genannten GfK-Studie laufen jedenfalls der vorstehend erörterten Vermutung nicht zuwider (vgl. auch die Ausführungen der Schiedsstelle im Einigungsvorschlag vom 31.01.2003 - Sch-Urh 8/01, S. 30 (Anlage K 16, veröffentlicht in Schulze, RzU, SchSt Nr. 9), wonach auf der Grundlage der GfK-Studie zu vermuten sei, dass der Anteil urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungshandlungen jedenfalls erheblich sei; vgl. zu dieser Studie auch OLG Stuttgart ZUM 2005, 565, 567).

dd) Der vorstehenden Beurteilung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es zahlreiche einfache Möglichkeiten gebe, die digitale Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke - etwa durch Download von Texten aus dem Internet - zu verhindern und dass derjenige Rechtsinhaber, der keine der gegebenen Schutzmöglichkeiten nutze, eine bewusste Entscheidung treffe, weshalb für die Anwendung von § 54a Abs. 1 UrhG dann kein Raum sei. Zum einen ist die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen sowie von Digital-Rights-Management-Systemen bislang - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) auf die bereits genannte Stellungnahme des Bundsrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.; Richters/Schmitt aaO 479; OLG Stuttgart ZUM 2005, 565, 567). Für die individuelle Abrechnung digitaler Kopien gibt es zurzeit noch kein einsatzfähiges, allseits akzeptiertes Gesamtsystem, das den nach Auffassung aller Beteiligten erforderlichen Sicherheitsstandards entspricht und auf der nötigen organisatorischen Infrastruktur aufbauen kann (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung aaO; ferner Richter/Schmitt aaO 479; OLG Stuttgart aaO). Zum anderen besteht nach gegenwärtigem Stand keine Verpflichtung für Rechtsinhaber, technische Schutzmaßnahmen bzw. Digital-Rights-Management-Systeme einzusetzen. Nach der genannten Gegenäußerung der Bundesregierung beabsichtigt diese nicht, die Rechtsinhaber zur individuellen Lizenzierung zu verpflichten und ggf. mit der Verweigerung von Kompensationsleistungen aus dem Pauschalvergütungssystem zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 41). Vor dem Hintergrund dieser Bewertung hat der Bundestag das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft - soweit hier von Interesse - in der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung beschlossen und damit darauf verzichtet, die Rechtsinhaber zum Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen oder von Digital-Rights-Management-Systemen zu verpflichten. Der Bundestag hat dabei auch darauf verzichtet, den Nichteinsatz von technischen Schutzmaßnahmen oder von Digital-Rights-Management-Systemen im Rahmen von § 54a Abs. 1 UrhG zu Lasten der Rechtsinhaber zu sanktionieren.

ee) An der vorstehenden Beurteilung ändert das von der Beklagten vorgelegte Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 12.07.2005 - 4 Ob 115/05y (Anlage B 38) nichts. Dieses Urteil ist im Streitfall aus mehreren Gründen nicht einschlägig. Es bezieht sich nicht auf das deutsche, sondern auf das österreichische Urheberrecht. Außerdem geht es in diesem Urteil um eine im Vergleich zu § 54a Abs. 1 UrhG anders gelagerte Leerkassettenvergütung nach § 42b öst. UrhG vor dem Hintergrund einer andersartigen Gesetzgebungsgeschichte.

ff) Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung von § 139, § 286 Abs. 1 ZPO) (Berufungsbegründung vom 22.05.2005, S. 38 f.) hinsichtlich der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Merkmalen "in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt" (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) und "zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt"(§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sind, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht begründet.

b) Da die Beklagte Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG herstellt bzw. importiert, ist sie gemäß § 54g Abs. 1 UrhG zur Erteilung der Auskünfte gemäß Ziffern I und II des landgerichtlichen Urteils verpflichtet.

2. Auch soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht festgelegte Höhe der Vergütung wendet, hat sie damit keinen Erfolg.

a) Keinen Erfolg hat die Beklagte zunächst mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, weil es in den Terminen vom 19.02.2004 und 29.07.2004 allein erörtert habe, ob der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach bestehe. Diese Rüge ist nicht zulässig erhoben, weil im Zusammenhang mit ihr nicht vorgetragen wird, was die Beklagte vorgebracht hätte, wenn das Landgericht seiner nach Auffassung der Beklagten unzureichend wahrgenommenen Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO genügt hätte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139, Rdn. 20). Außerdem findet die Rüge der Beklagten in den Akten keine Stütze; aus dem Protokoll des Termins vom 19.02.2004 ergibt sich nämlich, dass auch über die Höhe der Vergütung gesprochen wurde; der Klägervertreter hat erklärt, dass in dem klägerischen Antrag auch ein geringerer Betrag als geschuldete angemessene Vergütung mit enthalten sei, so dass nach Auffassung der Klägerin hierüber als Minus vom Landgericht zu entscheiden sei, falls das Landgericht zu einem Betrag unter 30,-- € kommen sollte.

b) Eine auf PC unmittelbar anwendbare Vereinbarung gemäß § 54d Abs. 1 UrhG über die angemessene Vergütung besteht nicht. Mangels abweichender Vereinbarung sind somit gemäß Nr. II 3 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung grundsätzlich die dort in Nr. II 1 aufgestellten Vergütungssätze entsprechend anzuwenden. Soweit die Klägerin im Ausgangspunkt beanstandet, dass die Vergütungssätze in Nr. II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG zu niedrig seien, kann diesem Anliegen im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht Rechnung getragen werden; eine Änderung der genannten Vergütungssätze ist Sache des Gesetzgebers.

c) Der Umstand, dass die in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG gesetzlich bestimmten Vergütungssätze von herkömmlichen Fotokopiergeräten ausgehen und daher nicht ohne Weiteres für die hier in Rede stehenden PCs passend sind, schließt es einerseits aus, diese Vergütungssätze unbesehen zu übernehmen (vgl. Bornkamm, Festschrift für Nordemann, 2004, S. 311 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte), kann aber andererseits auch nicht dazu führen, die mit dem Betrieb von PCs verbundene urheberrechtliche Nutzung von einer Vergütungspflicht gänzlich freizustellen. Diese Nutzung der streitgegenständlichen PCs zu vernachlässigen würde dem Prinzip der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, mit Hilfe der Geräte- und der Betreibervergütung die immer stärker zu Buche schlagende urheberrechtlich relevante Vervielfältigungstätigkeit zu erfassen und auf diese Weise dem Grundsatz zu entsprechen, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 931 - Telefaxgeräte).

Bei der Frage, welche Entsprechung der Vergütungssätze im Streitfall angemessen ist, sind zunächst solche Regelungen zu berücksichtigen, die bereits für technisch ähnliche Sachverhalte gefunden worden sind; in einem weiteren Schritt ist sodann den Unterschieden zwischen den bereits geregelten Sachverhalten und dem streitgegenständlichen Sachverhalt Rechnung zu tragen. Zu Recht hat das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen der Schiedsstelle einen Betrag von 12,-- € pro Gerät für angemessen erachtet. Für diese Beurteilung sind folgende Gesichtspunkte ausschlaggebend:

Eine strikte Anwendung der für Fotokopiergeräte vorgesehenen Vergütungssätze (Nr. II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG) auf PCs würde im Hinblick auf die Datenmengen, die mit PCs insbesondere durch Speicherung auf der Festplatte vervielfältigt werden können, und im Hinblick auf die Möglichkeit, mehrfarbige Vervielfältigungen herzustellen, zum Höchstsatz von 613,56 € führen; dies wäre eine gänzlich unangemessene Vergütung, wovon auch die Klägerin ausgeht, die nicht den Höchstsatz, sondern 30,-- € pro Gerät fordert. Dass der genannte Höchstsatz eine gänzlich unangemessene Vergütung wäre, geht auch aus dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß § 54 und § 54a UrhG für CD-Brenner zwischen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), der hiesigen Klägerin und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst einerseits und dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) andererseits vom 08.07./22.07.2002 (Anlage B 18) hervor. In diesem Vertrag haben sich die Parteien auf eine nach § 54 und § 54a Abs. 1 UrhG insgesamt zu zahlende Vergütung in Höhe von 6,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer (Gesamtvertragstarif) bei einem Normaltarif von 7,50 € zuzüglich Mehrwertsteuer geeinigt. Auf die Vergütung gemäß § 54a Abs. 1 UrhG entfällt hiervon ein Betrag von 2,-- € (vgl. Schiedsstelle ZUM 2004, 685, 693; Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 31.01.2003 - Sch-Urh 8/2001, S. 41 f. (Anlage K 16, veröffentlicht in Schulze, RzU, SchSt Nr. 9). Mit diesem Vertrag haben die beteiligten und sachkundigen Kreise bekundet, welche Vergütungshöhe im Hinblick auf § 54a Abs. 1 UrhG sie für CD-Brenner, bei denen es sich ebenfalls um digitale Vervielfältigungsgeräte handelt, für angemessen erachten. Dieser Gesamtvertrag ist deshalb bei den weiteren Überlegungen zur Vergütungshöhe bei PCs mit heranzuziehen.

Dabei ist zu berücksichtigten, dass der genannte Gesamtvertrag nur solche CD-Brenner erfasst, die Teil einer erst in ihrem Zusammenwirken die Vervielfältigung bewirkenden Gerätekette sind (vgl. § 1 des Gesamtvertrags). Die streitgegenständlichen PCs erfüllen hingegen nicht nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten im Rahmen verschiedener Geräteketten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts, sondern sind - nach Import der digitalisierten Inhalte etwa über eine Internetverbindung oder mittels einer CD-Rom, eines USB-Sticks o.ä. - auch als Stand-alone-Gerät zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Speicherung auf der Festplatte bestimmt. Die Gerätvergütung im Streitfall dient der Abgeltung all der vorstehend genannten Verwendungen. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der genannte Gesamtvertrag als Vergleich (vgl. Präambel dieses Vertrags) von einem Nachgeben auf Seiten der Verwertungsgesellschaften geprägt war, während der Streitfall auf der Grundlage der von den Parteien eingenommenen gegensätzlichen Positionen zu entscheiden ist. Diese Umstände rechtfertigen eine deutliche Erhöhung gegenüber dem vorstehend genannten Betrag von 2,-- € bei CD-Brennern.

Andererseits wird dadurch, dass der ausgeurteilte Betrag von 12,-- € deutlich hinter dem niedrigsten in Nr. II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG genannten Betrag von 38,53 € zurückbleibt, dem von der Beklagten angeführten Umstand ausreichend Rechnung getragen, dass das Verhältnis der Inhalte, für die Ansprüche nach § 54a Abs. 1 UrhG geltend gemacht werden können, zu solchen, bei denen das nicht der Fall ist - sei es, weil sie nicht schutzfähig sind, sei es, weil der Vervielfältigende selbst Inhaber der Rechte ist - bei digitalisierten Inhalten auch im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UrhG geringer ist als bei in gedruckter Form vorliegenden Inhalten. Ferner wird mit der genannten Differenz auch dem vom Landgericht herausgearbeiteten Umstand Rechnung getragen, dass PCs in nicht unbeträchtlichem Umfang zu anderen Zwecken als Vervielfältigungszwecken eingesetzt werden, sowie dem Umstand, dass PCs unter Berücksichtigung der ständigen technischen Neuerungen eine relativ kurze Lebensdauer haben.

Eine weiter gehende Herabsetzung der Höhe der Vergütung im Hinblick auf die Verwendung technischer Schutzmaßnahmen i. S. d. § 95a UrhG (vgl. § 13 Abs. 4 UrhWG) ist im Streitfall nicht veranlasst. Die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen ist bislang, wie bereits erörtert, - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.); Richters/Schmitt aaO 479).

Eine etwaige Gerätevergütung für PCs nach § 54 UrhG (vgl. Anlage B 30) ändert an der Angemessenheit der Vergütungshöhe von 12,-- € pro Geräte für die hier zu beurteilende Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG nichts.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung vom 25.05.2005, S. 22 Sachverständigenbeweis zum Beweis dafür beantragt hat, dass im Sinne des § 54a UrhG relevante Speicherungen auf der Festplatte in derart wenigen Fällen vorkommen, dass jede Vergütung oberhalb von 1,41 € unangemessen wäre, war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen. Denn bei der Angemessenheit der Vergütungshöhe handelt es sich um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage.

Soweit die Beklagte außerdem als Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO rügt (Berufungsbegründung vom 25.05.2005, S. 38), dass sich das Landgericht bei der Feststellung der Höhe der Vergütung nicht mit dem Vortrag der Beklagten zu einer vergütungsmindernden Berücksichtigung des Wertes der auf einem handelsüblichen PC bereits aufgespielten Anwendungssoftware auseinandergesetzt habe, hat die Beklagte mit dieser Rüge ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt und begründet (UA S. 39), dass bei der Frage der Angemessenheit der Vergütungshöhe nicht auf den Gerätepreis abzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart MMR 2005, 605, 608). Dies gilt auch hinsichtlich etwa aufgespielter Software.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die vom Landgericht ausgeurteilte Vergütung in Höhe von 12,-- € pro Gerät insbesondere auch in Relation zu den Regelungen in dem vorstehend genannten Gesamtvertrag angemessen. Die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54d, Rdn. 4).

3. Die von der Beklagten geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände greifen nicht durch.

a) Das Urteil des Landgerichts, mit dem eine Gerätevergütung für PCs gemäß § 54a Abs. 1 UrhG in Höhe von 12,-- € pro Gerät ausgeurteilt wurde, beruht ebenso wie das vorliegende Urteil nicht auf einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung, weshalb ein Verstoß gegen Art. 20 GG nicht vorliegt. Wie erörtert, ist § 54a Abs. 1 UrhG im Streitfall unmittelbar anwendbar; die Auslegung unter Heranziehung des Wortlauts, der Gesetzgebungsmaterialien sowie teleologischer und systematischer Gesichtspunkte ergibt, wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, dass PCs nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtige Geräte sind. Auch die Entscheidung des Landgerichts zur Höhe der Vergütung pro Gerät - Entsprechendes gilt für die vorstehenden Ausführungen des Senats zur Vergütungshöhe - beruht nicht auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt (UA S. 33), dass die Vergütungssätze in Nr. II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG nicht für PCs passen, dass dies aber entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu ähnlichen Fallgestaltungen (BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner; BGH GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte) nicht dazu führen kann, dass für PCs keine Vergütung zu zahlen wäre. Das Landgericht hat außerdem auf § 13 Abs. 4 UrhWG hingewiesen, aus dem sich ergibt, dass die Vergütungssätze in Nr. II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG bei Tarifen, die auf § 54a UrhG beruhen, ggf. zu modifizieren sind. Das Landgericht ist sodann bei der Vergütungshöhe unterhalb der niedrigsten in Nr. II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG genannten Vergütung (38,35 € pro Gerät) geblieben; diese Abweichung nach unten wirkt sich zugunsten der Beklagten aus und beschwert diese nicht.

b) Das Urteil des Landgerichts beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 775/66 = BVerfGE 31, 255 - Tonbandvervielfältigungen - zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F. dargelegt, dass diese Vorschrift nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 31, 255, 265-270). Die diesbezüglichen Ausführungen sind auf den Streitfall im Wesentlichen übertragbar. Die Gerätevergütung für Vervielfältigungsgeräte nach § 54a Abs. 1 UrhG fügt sich in das auch sonst im Urheberrecht verwirklichte Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers ein, das das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss vom 07.07.1971 für zulässig erachtet hat (vgl. BVerfGE 31, 255, 267). Die Überbürdung der Vergütungsverpflichtung auf den PC-Nutzer würde Kontrollmaßnahmen im persönlichen Bereich des Besitzers erforderlich machen; dies würde mit dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG kollidieren (vgl. BVerfGE 31, 255, 268). Die Erwägung, das Stufensystem zur mittelbaren Erfassung sei bei der Vervielfältigung mittels PC im Hinblick auf die Möglichkeit des Einsatzes von technischen Schutzmaßnahmen oder von Digital-Rights-Management-Systemen nicht mehr erforderlich, ist nicht stichhaltig. Die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen und von Digital-Rights-Management-Systemen ist bislang, wie bereits erörtert, - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.); Richters/Schmitt aaO 479; OLG Stuttgart ZUM 2005, 565, 567).

c) Die Festsetzung einer Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs in Höhe von 12,-- € pro Gerät beruht nicht auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beklagten. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Beschluss vom 07.07.1971 zu § 53 Abs. 5 UrhG a.F. Folgendes ausgeführt:

"Die angefochtene Vorschrift ist keine Berufsausübungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie bezieht sich nicht auf die berufliche Tätigkeit als Hersteller von Wiedergabegeräten und hat diese Tätigkeit auch nicht unmittelbar zum Regelungsgegenstand; sie ist eine interessenausgleichende Norm des Privatrechts." (BVerfG aaO 265):"

Entsprechendes gilt auch im Streitfall; § 54a Abs. 1 UrhG bezieht sich nicht auf die berufliche Tätigkeit der Beklagten als PC-Hersteller bzw. PC-Importeur und hat diese Tätigkeit auch nicht unmittelbar zum Regelungsgegenstand; § 54a Abs. 1 UrhG ist ebenfalls eine interessenausgleichende Norm des Privatrechts. Außerdem wäre eine etwaige Berufsausübungsregelung, die mit der Festsetzung einer Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs in Höhe von 12,-- € pro Gerät verbunden ist, im Hinblick auf die ebenfalls verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG geschützten und § 54a Abs. 1 UrhG zugrunde liegenden Belange der Urheber in Gestalt der Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer urheberrechtlich geschützten geistigen Leistungen (vgl. BVerfG ZUM 1999, 633, 636 - Heidemörder) gerechtfertigt.

d) Aus den vorstehenden Gründen beruht die Festsetzung einer Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs in Höhe von 12,-- € pro Gerät auch nicht auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beklagten, zumal dieses Grundrecht hinter Spezialgrundrechten wie dem aus Art. 12 Abs. 1 GG zurücktritt.

4. Auch mit den kartellrechtlichen und europarechtlichen Einwänden hat die Beklagte keinen Erfolg.

a) Vorauszuschicken ist, dass der Senat nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München in derselben Besetzung auch die Geschäftsaufgabe des Kartellsenats wahrnimmt.

b) Keinen Erfolg hat die Beklagte mit ihrer Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, weil es einen Hinweis unterlassen habe, dass es den kartellrechtlichen Einwand für erheblich halte. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, es sehe keine kartellrechtlichen Gründe, die gegen die Erhebung einer Gerätevergütung nach § 54a UrhG sprächen (UA S. 31). Aufgrund des Vortrags der Beklagten in der Klageerwiderung vom 22.01.2004, S. 26, weiterer Vortrag zum - nur lapidar behaupteten - kartellrechtlichen Verstoß bleibe vorbehalten, war kein gerichtlicher Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO veranlasst. Das Gericht darf nicht von sich aus Lücken im Sachvortrag einer Partei ausfüllen (vgl. Zöller/Greger aaO § 139, Rdn. 17).

c) Die Forderung der Klägerin nach einer Gerätevergütung bei PCs in der ausgeurteilten Höhe von 12,-- € pro Gerät stellt keinen Verstoß gegen Art. 82 EG dar. Allerdings ist Art. 82 EG auf Verwertungsgesellschaften wie die Klägerin grundsätzlich anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.1989 - Rs. 395/87 = GRUR Int. 1990, 622, 625 f. - Ministère Public/Tournier). In der Forderung der Klägerin nach einer Gerätevergütung für PCs in der ausgeurteilten Höhe von 12,-- € pro Gerät liegt indes kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 82 Satz 2 Buchst. a EG. Es kann dahinstehen, ob ein derartiger Ausbeutungsmissbrauch im Streitfall bereits deshalb ausscheidet. weil die Beklagte nicht Marktpartner der Klägerin auf einer vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsstufe ist (vgl. Dirksen in Lange/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 9. Aufl., Art. 82 EG, Rdn. 77, 89; Möschel in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Band I, Art. 86 EGV, Rdn. 132). Jedenfalls liegt in der Forderung der Klägerin nach einer Gerätevergütung für PCs in der ausgeurteilten Höhe von 12,-- € kein Ausbeutungsmissbrauch, weil die Klägerin insoweit lediglich nach gesetzlichen Vorgaben (§ 54a Abs. 1 ff. UrhG) handelt. Außerdem ist, wie vorstehend erörtert, die vom Landgericht zugesprochene Gerätevergütung für PCs in der ausgeurteilten Höhe von 12,-- € pro Gerät angemessen; damit scheidet ein Ausbeutungsmissbrauch auch deshalb aus, weil die Klägerin insoweit die Grenze des zur Erreichung der von ihr als Verwertungsgesellschaft verfolgten Zwecke Erforderlichen nicht überschritten hat (vgl. Nägele in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 30 GWB 1999, Rdn. 23; Mestmäcker in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 30, Rdn. 20.).

d) Keinen Erfolg hat die Beklagte auch mit dem Einwand, das Landgericht habe die Vorgaben aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft missachtet; aus der genannten Richtlinie ergebe sich, dass neue technische Möglichkeiten von den Verwertungsgesellschaften berücksichtigt werden sollten. Letzteres trifft indes, wie sich insbesondere aus Erwägungsgrund Nr. 39 ergibt, nur zu, "wenn technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind.". Wie bereits erörtert, ist die Entwicklung technischer Schutzmaßnahmen, deren Anwendung und Umfang bei der Gestaltung von Tarifen, die auf § 54a UrhG beruhen, nach § 13 Abs. 4 UrhWG zu berücksichtigen sind, bislang - im Offline- ebenso wie im Online-Bereich - weder abgeschlossen noch ausgereift (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/38, S. 41) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 15/38, S. 36 f.). Deshalb steht die Richtlinie 2001/29/EG einer Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG für PCs nach dem Stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. Richters/Schmitt aaO 479; vgl. auch OLG Stuttgart ZUM 2005, 565, 567).

e) Aus der genannten Richtlinie 2001/29/EG ergibt sich im Übrigen, dass der europäische Normgeber keine Harmonisierung der Vergütungspflicht für private Vervielfältigungen angeordnet, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt hat, bestehende Pauschalvergütungssysteme beizubehalten, sofern damit ein gerechter Ausgleich für die Rechtsinhaber gewährleistet wird (vgl. Kreile/Becker aaO S. 284). Die Richtlinie zielt darauf ab, dass zwischen der Ausnahme oder Beschränkung vom Grundsatz des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts des Rechtsinhabers und dem Ausgleich, der dem Rechtsinhaber für diesen Eingriff zu gewähren ist, ein gerechtes Verhältnis in dem Sinn bestehen muss, dass der Ausgleich zur Kompensation des Eingriffs ausreicht. Mit diesem Gerechtigkeitskriterium steht die vom Landgericht festgestellte Vergütungspflicht in Einklang; wie dargelegt, ist im Streitfall eine Vergütung in Höhe von 12,-- € pro Gerät angemessen.

f) Die unterschiedliche Ausgangslage bei der Vermarktung von PCs, die sich innerhalb des Binnenmarkts daraus ergibt, dass bestimmte andere EU-Staaten - anders als Deutschland (vgl. § 54a Abs. 1 UrhG) - keine Gerätevergütung für PCs kennen (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Vor §§ 54 ff. UrhG, Rdn. 3; Gass/Schweikert aaO unter V), ist eine Folge des Fehlens einer Harmonisierung der Vergütungspflicht für private Vervielfältigungen seitens des europäischen Normgebers. Der Wettbewerbsnachteil, der sich daraus möglicherweise für die Beklagte als inländischer Hersteller bzw. Importeur von PCs im Vergleich zu ausländischen Herstellern ergibt und auf den die Beklagte aufmerksam macht, ist aus dem vorstehend genannten Grund europarechtlich hinzunehmen (vgl. EuGH GRUR Int 1981, 631, 632 - Reprografieabgabe; Schulze, GRUR 2005, 828, 835 und Fn. 60; vgl. auch Richters/Schmitt aaO 474, die ausführen, dass eine Behinderung des freien Warenverkehrs infolge einer Gerätevergütung für PCs aufgrund von Art. 30 EG gerechtfertigt ist). Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Gerätevergütung in Höhe von 12,-- € pro Gerät angesichts des durchschnittlichen Verkaufspreises von PCs und angesichts des Aufwands und der Kosten, die für den Verbraucher mit dem Erwerb eines PCs in einem ausländischen EU-Staat, der keine Gerätevergütung für PCs entsprechend § 54a Abs. 1 UrhG kennt, verbunden ist, überhaupt zu einer nennenswerten Minderung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten im Vergleich zu ausländischen Herstellern führt (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 31, 255, 267).

g) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 234 Abs. 2 EG) hält der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht für veranlasst.

5. Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen aus den geschuldeten Vergütungen festgestellt hat. Eine solche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen besteht nicht. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus § 288 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte befindet sich mit der Zahlung der Vergütung nicht in Verzug. Weder wurde sie deswegen von der Klägerin gemahnt (vgl. § 286 Abs. 1 BGB), noch war die Leistung der Vergütung nach dem Kalender bestimmt (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Allenfalls befindet sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Auskunftspflicht in Verzug. Das vermag aber die geltend gemachten Zinsforderungen nicht zu begründen, zumal § 54g Abs. 3 UrhG eine gesonderte Rechtsfolge für die nicht rechtzeitige Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht.

6. Aus den vorstehenden Gründen hat die Beklagte auch mit ihrem auf Zurückverweisung an das Landgericht zielenden Hilfsantrag keinen Erfolg.

B.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Höhe der angemessenen Vergütung ergibt, nicht begründet.

C.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Soweit die Klägerin Vollstreckungsschutz beantragt und als Kreditinstitut für eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft die HypoVereinsbank in München benannt hat, war eine gerichtliche Entscheidung hierüber im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht veranlasst.

3. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sache hinsichtlich der Vergütungspflicht für PCs nach § 54a Abs. 1 UrhG und der Bemessung der Vergütungshöhe höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen betrifft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können, und deshalb grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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