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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 29 U 2437/97
Rechtsgebiete: UrhG, PostVerwG
Vorschriften:
UrhG § 69 a Abs. 3 | |
PostVerwG § 24 |
2. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem solchen Programm steht einem Arbeitnehmer oder Beamten, der das Programm nicht in Wahrnehmung seiner Dienstaufgaben geschaffen hat, ein Anspruch auf angemessene Vergütung gegen seinen Dienstherrn zu.
3. Bei einem Beamten der Deutschen Bundespost steht einem Vergütungsanspruch der Umstand nicht entgegen, daß er bereits Prämien auf der Grundlage von § 24 PostVerwG erhalten hat.
OLG München Urteil 25.11.1999 - 29 U 2437/97 - 7 O 15354/91 LG München I
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-, End- und Grundurteil des Landgerichts München I vom 16. 01. 1997 in I. 1. b) geändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie das Computerprogramm "TESY-M2" benutzt hat, insbesondere seit wann und wo dieses Programm eingesetzt wurde, unter Angabe der jeweiligen Dienststelle der Beklagten, auf wievielen Arbeitsplätzen das Programm eingesetzt wird oder eingesetzt wurde, welche Anzahl von Arbeitsplätzen durch die Verwendung des Programms eingespart wurde, welche Kosten gegenüber wem bisher aufgewandt wurden, um selbst oder durch Dritte Änderungen, insbesondere Verbesserungen, an dem Programm vorzunehmen unter Angabe der insbesondere an die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG gezahlten Beträge, sowie gegenüber wem welche Kosten aufgewandt wurden, insbesondere durch Zahlung an die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG, um das Programm für das Betriebssystem "UNIX" zu übersetzen.
III. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 100.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM.
Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,-- DM nicht.
Gründe
Der Kläger war seit 1977 als Beamter bei der Deutschen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in Hannover in der Dienststelle Datenentstörung des Fernmeldeamtes 1 mit der Abnahme und Instandhaltung von Datenübertragungseinrichtungen befasst. Eine Ausbildung für die Erstellung von Systemanalysen, Funktionsstrukturanalysen, Fachkonzepten oder ähnliches auf dem Gebiet der Entwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen hat er von seiner Arbeitgeberin nicht erhalten. Auch L. S. war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Beamter tätig. Er war als "Mitarbeiter Programme" in der Dienststelle Datenverarbeitung in Hannover damit betraut, beim Bereitstellen von Datenverarbeitungsanwendungen mitzuwirken. Seine Tätigkeit war im wesentlichen darauf begrenzt, Dokumentationsteile nach Auftrag der "Sachbearbeiter Programm", die im Gegensatz zu L. S. eine Programmiererausbildung erhielten, zu erstellen.
Mitte 1984 entwickelten der Kläger und L. S. die Modellversion eines Datenverarbeitungsprogramms zur Verwaltung der von der Dienststelle Datenentstörung zu bearbeitenden Text- und Datenanschlüsse. Das Programm mit einem Umfang von ca. 5.000 Programmzeilen, das nicht mehrplatzfähig war, wurde von beiden als Verbesserungsvorschlag bei der Beklagten eingereicht. Diese bestätigte den Eingang am 28. 09. 1984 und nahm mit Schreiben vom 18. 12. 1984 den Verbesserungsvorschlag für dieses Programm an. Mit Schreiben vom 26. 07. 1985 wurden dem Kläger und L. S. für ihren Verbesserungsvorschlag jeweils 240,-- DM als Prämie zuerkannt. Auf ihre Gegendarstellung wurde ihr Verbesserungsvorschlag am 08. 10. 1986 mit 4.960,-- pro Person nachprämiert.
Spätestens Anfang Dezember 1984 hatten der Kläger und L. S. ein mehrplatzfähiges Modellprogramm geschaffen, das das mit dem Verbesserungsvorschlag vorgestellte Programm weit übertraf. Dieses Programm wurde am 04. 03. 1985 durch das Fernmeldeamt Hannover amtsintern auf der Hannovermesse eingesetzt. Mit Schreiben vom 03. 05. 1985 erhob das fernmeldetechnische Zentralamt wegen der Überschreitung der Einsatzfeldgrenzen und zu hoher Belastung des Rechnerhauptspeichers Einwendungen gegen den Versuchsbetrieb des Modellprogramms, das die Bezeichnung "DE-PROG" führte. Es stimmte der Weiterführung des Versuchsbetriebs mit der Einschränkung zu, dass das Programm niedrigste Priorität genießen und keine Weiterentwicklung durchgeführt werden solle. Der Nutzungsumfang sei nicht auszuweiten. Die Dienststelle Datenverarbeitung des Fernmeldeamts 1 Hannover stellte am 07. 05. 1985 unter anderem hierzu fest, dass die Programme nicht weiter entwickelt werden dürfen. Ein Programmierauftrag des fernmeldetechnischen Zentrums an die Dienststelle Datenverarbeitung beim Fernmeldeamt 1 in Hannover werde nicht erteilt, weil die Anwendung von "DE-PROG" höchstens als Endbenutzer-Anwendung zugelassen werde. In einem internen Vermerk zog die Beklagte am 20. 05. 1985 die Schlussfolgerung, dass eine Weiterführung unter Wirkbedingungen für die Dienststelle Datenentstörung Hannover nicht sinnvoll erscheine. Allerdings solle die Software vorgehalten werden, damit sie für den Messeeinsatz 1986 wieder verfügbar sei. Dafür erscheine das Software-Paket gut geeignet.
Am 03. 12. 1985 wurde dann auch vom fernmeldetechnischen Zentrum unter Verwendung der mehrplatzfähigen Version von "DE-PROG" für den Messebetrieb in Hannover eine Endbenutzerkennung im Rechenzentrum Fernmeldewesen Hannover eingerichtet.
Anfang 1986 wurde bei den Dienststellen Datenentstörung unter der Bezeichnung TESY (Terminerinnerungssystem) ein von einer Drittfirma erstelltes nicht mehrplatzfähiges Programm eingeführt. Zuvor hatte der Bundespostminister am 02. 12. 1985 in der Einführungsverfügung verboten, Programme, die sich mit derselben Thematik befassten, zu entwickeln.
Ab April 1986 erarbeiteten der Kläger und L. S. ein weiteres umfassenderes Datenverarbeitungsprogramm. Sie nutzten dazu den ihnen möglichen, aber nicht gestatteten Zugriff auf den Rechner der Dienststelle Datenverarbeitung in Hannover. Die zur Programmentwicklung erforderliche Hardware beschaffte sich der Kläger privat. Das von beiden geschaffene Programm war ein 90.000 Programmzeilen umfassendes mehrplatzfähiges Online-Programm, das es den Anwenderdienststellen der Beklagten Datenentstörung und Telekomservice gestattete, den innerdienstlichen Informationsaustausch weitgehend papierlos abzuwickeln. Es trug zunächst die Bezeichnung BIS-VO (Betriebsinformationssystem-Version 0). Dieses Programm war Mitte August 1986 fertiggestellt und der Beklagten vorgestellt. Auf Bitten des Klägers und L. S. s stimmte sie einem Versuchsbetrieb unter der Voraussetzung zu, dass die Leistungsmerkmale des fremderstellten Einzelplatzsystems TESY in das Messeprogramm integriert würden. Der Kläger und L. S. integrierten diese Funktionen jedoch nicht in das Messeprogramm "DE-PROG", sondern in das neugeschaffene Programm "BIS-VO".
Am 12. 11. 1986 wurde dass Programm BIS-VO erneut dem Stellenvorsteher des Klägers Kramer und sodann am 24. 12. 1986 der Oberpostdirektion Hannover präsentiert. Hier wie auch bei weiteren internen Vorführungen wurde die Leistungsfähigkeit des Programms anerkannt. Der Betriebsversuch des Programms begann am 04. 03. 1987. Am 14. 04. 1987 beantragte die federführende Oberpostdirektion Köln beim Bundespostministerium die Genehmigung des Einsatzes von BIS-VO bei den Dienststellen der Datenentstörung in Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt/Main, München, Köln und Berlin. Nach mehreren Tauglichkeitsuntersuchungen verfügte das Bundespostministerium am 30. 09. 1987 die Einführung von "BIS-VO" als bundesweite Datenverarbeitungslösung. Es zeigte sich dann jedoch, dass die damit betraute zentrale Entwicklungsgruppe Technischer Kundendienst Dortmund nicht in der Lage war, die für die Programmpflege erforderlichen Änderungen und Fortschreibungen von "BIS-VO" durchzuführen. Ab Oktober wurde dann der Kläger für die Mitwirkung an der Einführung von "BIS-VO" freigestellt. Im Dezember wurde die Programmbezeichnung auf Veranlassung des Bundespostministeriums von "BIS-VO" auf "TESY-M2" umgestellt.
Mit Schreiben vom 02. 01. 1989 räumte die Beklagte dem Kläger und S. eine Nachprämie in Höhe von 27.300,-- DM pro Person ein. Dabei wies sie darauf hin, dass beide vorgeschlagen hätten, die Ablauforganisation der Dienststelle Datenentstörung durch ein Datenverarbeitungsverfahren zu verbessern. Dieses Verfahren sei 1985 im fernmeldetechnischen Zentrum erprobt und 1986 uneingeschränkt angenommen und eingeführt worden. Es solle nun als Baustein für das zu realisierende Informationssystem Technischer Kundendienst verwendet werden. Dieser Teil der Datenverarbeitungsanwendung sei in verschiedenen Dienststellen unter der Bezeichnung "TESY-M2" bereits erfolgreich erprobt worden. Mit Verfügung des Bundespostministeriums vom 14. 10. 1988 sei die bundesweite Einführung angeordnet worden. "TESY-M2", das Informationssystem, das schrittweise bei verschiedenen Dienststellen eingeführt werden solle, ergebe eine jährliche Kostenersparnis von 1,93 Mio. DM.
Von Januar 1989 bis September 1990 wurde TESY-M2 dann bei ca. 86 Dienststellen der Beklagten installiert.
Im März 1989 beauftragte die Beklagte die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG. - die Beklagte zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren - damit, TESY-M2 so zu verändern, dass es auch auf UNIX-Rechnern lauffähig war. Die Firma Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG führte den Auftrag aus und erstellte die Programversion "TESY-M3".
Ab dem 01. 11. 1990 bezahlte die Beklagte dem Kläger eine Gütezulage von 422,73 DM pro Monat. Die für 1 Jahr bezahlte Zulage wurde im Februar 1992 für ein weiteres Jahr gewährt. Nach seiner letzten Beförderung im März 1986 wurde der Kläger am 01. 02. 1992 von der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert.
Am 29. 07. 1991 trat L. S. an den Kläger sämtliche Ansprüche ab, die ihm aus dem gemeinsam mit dem Kläger erstellten Programmen gegen die Beklagte zustanden oder zustehen würden. Er trat auch sämtliche Ansprüche gegen die Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG, insbesondere hinsichtlich der Übersetzung von TESY-M2 auf UNIX, an den Kläger ab und ermächtigte ihn, seine Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen, er habe mit L. S. das Programm, das Gegenstand des Verbesserungsvorschlags gewesen sei, ausserhalb der dienstlichen Tätigkeiten und ohne Auftrag entwickelt. Das Modellprogramm "DE-PROG", das auf den Hannover-Messen eingesetzt worden sei, sei für die Praxis ein funktionsloses Demonstrationsprogramm gewesen.
Auch die Entwicklung von TESY-M2 ab April 1986 sei ohne Auftrag und außerhalb der Dienstzeit erfolgt. Nur für die Codierung hätten er und L. S. zum Teil in der Dienstzeit den Amtsrechner benutzt. Das neue Programm unterscheide sich völlig von dem Programm "DE-PROG", das Gegenstand des Verbesserungsvorschlages gewesen und für die Hannovermessen 1985 und 1986 weiterentwickelt worden sei.
"TESY-M2" sei urheberrechtlich schutzfähig. Für die Nutzung des Programms sei die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Sowohl er als auch L. S. hätten die Beklagte bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hingewiesen, dass sie für die Nutzung von "TESY-M2" ein besonderes Entgelt in Höhe von mindestens 1 Mio. DM beanspruchten. Beide seien mit dem Einsatz von TESY-M2 durch die Beklagte einverstanden gewesen. Das Einverständnis habe sich jedoch nicht auf die von der Siemens-Nixdorf Informationssysteme AG geschaffenen Änderungsversionen bezogen.
Die Nachprämierung in Höhe von insgesamt 65.000,-- DM habe sich nur auf das Programm "DE-PROG" bezogen, das Gegenstand des Verbesserungsvorschlages gewesen sei.
Der Kläger beantragte:
I. Die Beklagten zu verurteilen,
1. hinsichtlich der Beklagten zu 1.:
a) es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monatewn, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Klägers und des Herrn S.
a. 1.)
das Computerprogramm "TESY-M2" gem. Anlage K 37 mit den Änderungen gem. Anlage K 37 f (Schreiben Fernmeldeamt 2 Dortmund vom 08. 11. 1991), nämlich
- bei Temex-AS erscheint die mitbenutzte Rufnummer bzw. Ordnungsnummer auf dem Störungs- und Erfassungsbeleg. Weiterhin können diese Nummern jetzt als Suchkriterium verwendet werden. Bei der Suche über die Listenfunktion (Eingabe von *** im Kommandofeld) ist diese auch teilqualifiziert möglich.
- Berücksichtigung von As mit "sonstiger Erfassungsgrund" auf den Terminerinnerungslisten "Übergabetermin" und "Terminübersicht".
- Versionsbezeichnung auf allen Masken, Listen und Belegen (Vorgabe der Vorprüfstelle Regensburg).
- Ausweisen von konkreten Prüfvorgaben auf dem Lieferschein
und/oder
das Computerprogramm "TESY-M3" gem. den Maskenbildern auf Anlage K 36 (Fotos jeweils links unten auf den einzelnen Blättern der Anlage K 36)
zu benutzen
und/oder
a. 2.)
das Computer-Programm "BIS-VO" bzw. "TESY-M2" gem. Anlage K 37 zu ändern und/oder ändern zu lassen,
wenn dies insbesondere wie im Ergebnisprotokoll zur Besprechung vom 05. 09. 1989 des Fernmeldeamts 2 Dortmund bezeichnet unter Eingriff in das Programm erfolgt (Anlage zur Anlage K 31);
b) dem Kläger und Herrn L. S. für die Nutzung des Computers-Programms "BIS-VO" bzw. "TESY-M2" gemäß Anlage K 37 eine angemessene, insbesondere in das Ermessen des Gerichts gestellte Beteiligung an den Erträgnissen (Einsparungen) der Beklagten zu 1. zu gewähren und an den Kläger zu zahlen,
mindestens jedoch in Höhe von DM 1 Mio.;
2. hinsichtlich der Beklagten zu 2.:
es bei Meidung eines für jeden Einzelfalls der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
das Computer-Programm "BIS-VO" bzw. "TESY-M2" gemäß Anlage K 37 ohne Zustimmung des Klägers und des Herrn L. S. zu ändern, insbesondere in andere Bertriebssysteme, wie z.B. "UNIX" zu übersetzen, insbesondere in "TESY-M3" entsprechend Anlage K 36 (jeweils Fotos links unten);
3. hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2.:
Auskunft zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang die unter den vorstehenden Ziffern 1. a) - bezüglich der Beklagten zu 1. - und Ziffer 2. - bezüglich der Beklagten zu 2. - bezeichneten Verletzungshandlungen begangen worden sind,
a) gegenüber der Beklagten zu 1.:
insbesondere seit wann und wo die unter Ziffer 1 a) bezeichneten abgeänderten Programme, insbesondere auch bezüglich "TESY-M3" eingesetzt wurden, unter Angabe der jeweiligen Dienststelle der Beklagten zu 1., auf wievielen Arbeitsplätzen das Programm eingesetzt wird und/oder eingesetzt worden ist, welche Anzahl von Arbeitsplätzen durch Verwendung des Programms eingespart wurde, welche Kosten gegenüber wem bisher aufgewandt wurden, um selbst oder durch Dritte, insbesondere die Beklagte zu 2., Änderungen, insbesondere Verbesserungen an dem Programm vorzunehmen unter Angabe der insbesondere an die Beklagten zu 2. gezahlten Beträge, sowie gegenüber wem welche Kosten aufgewandt wurden, insbesondere durch Zahlung an die Beklagte zu 2., um das Programm für das Betriebssystem "UNIX" zu übersetzen;
b) gegenüber der Beklagten zu 2.:
insbesondere welche Änderungen vorgenommen worden sind und welche Beträge für die Änderungen seitens der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. gezahlt wurden, sowie welche Beträge für die Übersetzung gemäß
vorstehender Ziffer I. 2. insbesondere seitens der Beklagten zu 1. an die Beklagte zu 2. gezahlt worden sind und der in diesem Zusammenhang bei der Beklagten zu 2. entstandene Gestehungskosten im
Zusammenhang mit der Übersetzung für das Vertriebssystem "UNIX";
II. festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger und Herrn S. allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
insbesondere auch durch die Nutzung des Programm-Systems "TESY-M2" in den Versionen:
- "1.2." gem. Anlage K 37 a
und/oder
- "1.3." gem. Anlage K 37 b
und/oder
- "1.4." gem. Anlage K 37 c
und/oder
- "1.5." gem. Anlage K 37 d
und/oder
- "1.6." gem. Anlage K 37 e;
2. dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger und Herrn L. S. allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend unter Ziffer I. 2. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
insbesondere auch durch die Änderung des Programm-Systems "TESY-M2" in die Versionen:
- "1.2." gem. Anlage K 37 a
und/oder
- "1.3." gem. Anlage K b
und/oder
- "1.4." gem. Anlage K c
und/oder
- "1.5." gem. Anlage K d
und/oder
- "1.6." gem. Anlage K e
und/oder
- "1.64" gem. Anlage K f.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen, es habe natürlich kein schriftlicher Auftrag von ihr an den Kläger und an den Zedenten vorgelegen, TESY-M2 zu entwickeln. Die Weiterentwicklung von "DE-PROG" zu "BIS-VO" sei aber mündlich abgesprochen gewesen. Der Zugriff von Kläger und Zedent auf den Amtsrechner zur Weiterentwicklung sei toleriert worden. Im übrigen sei der Zedent von Oktober 1986 bis Juni 1987 zu etwa 80 % zur Entwicklung von BIS-VO freigestellt gewesen. Amtsintern sei der Kläger im erforderlichen Rahmen von den Aufgaben seines Dienstpostens freigestellt worden. Die Nachprämierung vom 02. 01. 1989 sei für die Weiterentwicklung des Programms "DE-PROG" in "TESY-M2" und dessen bundesweite Einführung bezahlt worden. Ihr seien im übrigen Nutzungsrechte an dem Programm einschließlich des Rechts zur Änderung des Programms eingeräumt worden. Eine entsprechende Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes verbiete sich. Zudem seien nach beamtenrechtlichen Grundsätzen des betrieblichen Vorschlagswesens der Kläger und der Zedent ermessensfehlerfrei prämiert worden. Weitere Vergütungsansprüche stünden ihnen nicht mehr zu.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. 01. 1997 dem Grunde nach festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Computerprogramms "BIS-VO" bzw. "TESY-M2" zu zahlen. Im übrigen hat es die Beklagte verurteilt, Auskunft in detailliertem Umfang über die Nutzung des Computerprogramms "TESY-M2" und/oder des Computerprogramms "TESY-M3" zu erteilen. Im übrigen, soweit die Klage nicht die Höhe des Vergütungsanspruchs betraf, hat es die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Es hat auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Kläger und Zedent hätten unbestritten das Programm gemeinsam geschaffen. Das Programm sei auch urheberrechtlich schutzfähig. Dies sei durch das erholte Sachverständigengutachten belegt. Die Beklagte habe auch die Schöpfer nicht mit der Erstellung des Programms beauftragt. Sie hätten das Programm nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschaffen. Auch durch die Prämierung der Leistungen der Programmschöpfer habe die Beklagte keine Nutzungsrechte rechtsgeschäftlich erworben. Das Programm TESY-M2 sei schon nicht Gegenstand des Verbesserungsvorschlags gewesen. Dem Kläger stünden jedoch keine Unterlassungsansprüche zu, weil in entsprechender Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes die Urhebernutzungsrechte an dem Programm auf die Beklagte übergegangen seien. Er habe aber aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als Dienstherrin ebenfalls in entsprechender Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Auch der Auskunftsanspruch des Klägers sei begründet, weil die Auskünfte, die er beansprucht, für die Höhe der angemessenen Vergütung von Bedeutung seien.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten beide Parteien Berufung ein. Der Kläger nahm seine Berufung vor der Stellung von Anträge am 07. 07. 1997 zurück.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im wesentlichen vor, der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass für ihre Nutzungsberechtigung das Arbeitnehmererfindungsgesetz angewendet werden müsse, stimme nicht, denn die Nutzungsrechtseinräumung sei unstreitig. § 69 a UrhG sei am 24. 06. 1994 in Kraft getreten. Davor, also von 1986 bis 1989, gelte die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Urheberrechtschutzfähigkeit von Datenverarbeitungsprogrammen. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit setze erst bei Leistungen ein, die das Können eines Durchschnittsgestalters in erheblich weitem Abstand überragten. Diesen Anforderungen genüge auch nach dem vom Landgericht erholten Gutachten das Programm des Klägers und des Zedenten nicht. Eine Zusatzvergütung, die der Kläger beanspruche, sei Sache des Beamtenrechts. Einschlägig sei insoweit § 24 PostVerwG mit den dazu ergangenen innerdienstlichen Richtlinien. Entsprechend diesen Richtlinien sei durch die Nachprämierung auch die Überlassung von TESY-M2 vergütet worden. Kläger und Zedent hätten diese Vergütung auch akzeptiert. Das Landgericht habe im übrigen auch übersehen, dass TESY-M3 ein eigenständiges neues Programm mit einem anderen Betriebssystem und einer anderen Datenbank sei.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Landgerichts München I 7 O 15354/91 vom 16. 01. 1997 wird in I. 1. a) und b) aufgehoben.
2. Die Klage wird vollständig abgewiesen.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er wiederholt im wesentlichen seinen Vortrag erster Instanz und weist zudem darauf hin, dass er und L. S. für ihr eigenständiges Programm "BIS-VO" das übernommen hätten, was auch im "TESY"-Einzelplatzsystem enthalten gewesen sei. Dabei habe es sich um das Regelwerk gehandelt, welches "ÜvÜ" geheißen habe und die Abkürzung für eine Verordnung der damaligen Bundespost zur Überlassung von Übertragungswegen gewesen sei. Es sei integriert worden und mache etwa 5 % des Gesamtumfangs des Programms aus. Falsch sei, dass "TESY-M3" eine völlig neue Programmerstellung sei. Dies sei bereits durch die Unterlage der ehemaligen Beklagten zu 2) (K 27) belegt. Das Landgericht habe ihm zutreffend den Vergütungsanspruch dem Grunde nach zuerkannt. Das geschaffene Programm sei bereits vor dem Inkrafttreten der §§ 69 a ff. UrhG schutzfähig gewesen und sei es nunmehr erst recht. Die ihm zustehende Vergütung sei auch nicht durch die auf der Grundlage von § 24 PostVerwG gewährten Belohnungen ausgeschlossen. Weder er noch der Zedent hätten der Beklagten die Nutzungsrechte unentgeltlich eingeräumt. Deshalb habe das Landgericht die Beklagte zu Recht dem Grunde nach zur Zahlung einer Vergütung verurteilt. Es habe die Auskunftsansprüche zutreffend auf das Programm TESY-M3 erstreckt. Maßgebend sei insoweit, dass TESY-M3 gegenüber TESY-M2 kein eigenständiges neues Programm darstelle.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04. 12. 1997 durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen vom 16. 02. 1999 und seine Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 21. 10. 1999 wird Bezug genommen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen, auf das Urteil des Landgerichts vom 16. 01. 1997 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21. 10. 1999 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, unbegründet. Dem Kläger steht, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, aus eigenem und abgetretenem Recht für die der Beklagten eingeräumten Nutzungsrechte an dem Datenverarbeitungsprogramm "TESY-M2" eine angemessene Vergütung zu. Die Beklagte ist dem Kläger deshalb auch im Umfang, wie ausgesprochen, zur Auskunft verpflichtet, damit dieser die ihm zustehende Vergütung beziffern kann (§ 242 BGB).
1. Der Kläger und L. S. haben während der Zeit, in der sie als Beamte für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Deutsche Bundespost tätig waren, das Programm "BIS-VO", das in "TESY-M2" umbenannt wurde, geschaffen. Dieses Computerprogramm, das ein individuelles Werk im Sinne von § 69 a Abs. 3 UrhG darstellt, wurde vom Kläger und L. S. nicht in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auch nicht nach den Anweisungen ihres Dienstherren geschaffen, so dass die Beklagte nicht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt ist (§ 69 b Abs. 1, Abs. 2 UrhG i.V.m. § 137 d Abs. 1 UrhG).
1.1. Der Anwendungsbereich von § 69 b Abs. 1 UrhG ist bereits dann eröffnet, wenn ein enger innerer Zusammenhang zwischen arbeitsvertraglicher Pflichterfüllung und der Schaffung des Computerprogramms bestanden hat. Für beide Programmschöpfer gilt jedoch, dass aufgrund der ihnen als Beamten zugewiesenen Aufgaben selbst ein bloßer innerer Zusammenhang im dargestellten Sinne nicht festgestellt werden kann. L. S. war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in deren Dienststelle Datenverarbeitung in Hannover beschäftigt und dort jedenfalls noch im Jahr 1986 als "Mitarbeiter-Programme" damit betraut, beim Bereitstellen von Datenverarbeitungs-Anwendungen mitzuwirken. In dieser Funktion hatte er überwiegend Dokumentationsteile nach Auftrag der "Sachbearbeiter-Programm" zu erstellen, wie sich aus der "Richtlinie für die Organisation der Dienststelle Datenverarbeitung" entnehmen läßt. Seine im wesentlichen unterstützende Tätigkeit für die "Sachbearbeiter-Programm" machte es für die Beklagte auch nicht erforderlich, ihm eine Programmierausbildung zuteil werden zu lassen. Der Kläger war als Beamter in Hannover bei deren Dienststelle Datenentstörung des Fernmeldeamtes 1 auf dem Gebiet der Abnahme und Instandhaltung von Datenübertragungseinrichtungen tätig, Auch dieses Tätigkeitsbild erforderte keine Programmierausbildung.
Das Programm TESY-M2 schufen der Kläger und der Zedent in der Zeit von April bis August 1986. In dieser Zeit gehörte, was zwischen den Parteien ausser Streit steht, die eigenständige Erarbeitung neuer Programme nicht zum Aufgabenbereich der Programmschöpfer. In diese Zeit fielen auch keine Freistellungen, die die beiden von der Erfüllung ihrer regelmäßigen Aufgaben entbunden hätten. Weder der Zedent noch der Kläger haben TESY-M2 nach den Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen. Dies ist zur Überzeugung des Senats bereits durch vorgelegte schriftliche Unterlagen dokumentiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag vor allem vor dem Landgericht in dem Programm TESY-M2 eine Weiterentwicklung des Programms DE-PROG sah. Deshalb ist unter Berücksichtigung der Sicht der Beklagten das Schreiben des Fernmeldetechnischen Zentralamts vom 03. 05. 1985 von Bedeutung, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Versuchsbetrieb von DE-PROG nur zugestimmt werden könne, wenn keine Weiterentwicklung stattfinde. Dies hielt die Dienststelle Datenverarbeitung des Fernmeldeamts 1 Hannover am 07. 05. 1985 (K 5) noch ausdrücklich fest und formulierte unmissverständlich "die Programme dürfen nicht weiterentwickelt werden". Dort heißt es auch, es könne keine Programmierkapazität "unter der Hand" mehr zur Verfügung gestellt werden. Zwar stellt TESY-M2 keine Weiterentwicklung des Programms DE-PROG dar, was bereits das Landgericht unter Berufung auf das von ihm erholte Sachverständigengutachten so festgestellt hat. Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16. 02. 1996 ausgeführt, dass zwischen beiden Programmen zwar Übereinstimmung in wichtigen Basisfunktionen vorliege, die Programme jedoch mit unterschiedlichen Vorgaben für unterschiedliche Gesamtfunktionalitäten entwickelt worden seien. Danach handelt es sich bei TESY-M2 um eine grundsätzlich eigenständige Programmentwicklung. Wenn die Beklagte darin unzutreffend eine Weiterentwicklung sah, dann ist durch die zitierten schriftlichen Äusserungen belegt, dass die Erstellung des Programms TESY-M2 ihrem erklärten Willen widersprach.
1.2. Das Programm TESY-M2 genießt auch Urheberrechtsschutz nach § 69 a Abs. 3 UrhG. Danach werden Computerprogramme dann geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind. Die Voraussetzung des geistigen Gehalts, die besagt, dass der menschliche Geist im Werk zum Ausdruck kommen muss, ist bei Computerprogrammen regelmäßig erfüllt. Der geistige Gehalt eines Programmes liegt in den Problemlösungen, in den technisch-wissenschaftlichen Aussagen, die der Programmierer für die ihm gestellte Aufgabe gefunden hat (Schricker/Loewenheim, UrhG, 2. Aufl., Rdnr. 16 zu § 69 a). Individualität im Rahmen von § 69 a Abs. 3 UrhG bedeutet, dass das Programm das Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens des Urhebers darstellen muss. Dabei ist Individualität nicht im Sinne einer statistischen Einmaligkeit zu verstehen (Fromm/Nordemann/Vinck, 9. Aufl., Rdnr. 6 zu § 69 a UrhG). Ausreichend, um Urheberrechtsschutz zu begründen, ist ein Minimum an Individualität, da auch die kleine Münze geschützt ist (vgl. Schricker a.a.O. Rdnr. 20). Computerprgramme, die nicht völlig banal sind, verlangen grundsätzlich neben solidem handwerklichem Können individuelle analytisch-konzeptionelle Fähigkeiten, Geschick, Einfallsreichtum und planerisch-konstruktives Denken (Schricker, a.a.O. Rdnr. 20 zu § 69 a). Dass der Kläger und der Zedent unter Einsatz solcher Fähigkeiten mit dem Programm ein Werk geschaffen haben, das individuell geprägt ist, wird auch durch die von der Beklagten vorgelegte gutachtlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. W. Lehnigk-Emden nicht in Abrede gestellt. Diese Stellungnahme, die in der Zusammenfassung und Bewertung das Schaffen von Kläger und Zedent nur dem eines durchschnittlichen Programmierers gleichordnet, weist zur "am-Terminberechnung" von TESY-M2 darauf hin, dass die dort realisierten Terminierungsmethoden in den vorliegenden Dokumentationen nicht beschrieben werden. Sie verweist aber darauf, dass TESY-M2 in seiner Terminberechnung zeitwirtschaftliche Funktionen beinhaltet, die in einer individuellen, durch die organisatorischen Vorgaben geprägten Umgebung eingebettet sind. Die Organisation und Realisation des Programms setzten nach seiner Auffassung deshalb keine Fähigkeit voraus, welche die von PPS(Produktions-Planungs-Systeme)-Progammieren in irgendeiner Form überragte. Zu Softwaresystemen, die zeitwirtschaftliche Funktionen bereits zu Beginn der 80iger Jahre hatten, verweist er auf Programme führender Systemhäuser wie Nixdorf, Kienzle und Digital. Davon abgesehen, dass es schon fraglich erscheint, ob ein PPS-Programmierer nur einem Durschschnittsprogammierer gleichsteht, belegen die zitierten Ausführungen des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen, dass das Programm TESY-M2 maßgebend durch die Individualität des Schaffens ihrer Schöpfer geprägt ist, weil es spezielle organisatorische Vorgaben im Rahmen einer individuellen Problemlösung berücksichtigt.
Das 2. Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09. 06. 1993, das am 24. 06. 1993 in Kraft getreten ist, bestimmt in § 137 d Abs. 1 S. 1 UrhG, dass § 69 a Abs. 3 auch auf Programme anzuwenden ist, die davor geschaffen worden sind. Im den Parteien erteilten Hinweis vom 30. 09. 1997 ging der Senat noch davon aus, dass im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 14. 07. 1993 - Buchhaltungsprogramm (GRUR 1994, 39 f) für den hier streitigen Vergütungsanspruch eine Rückwirkung nicht in Betracht kommt. An dieser vorläufigen Rechtsansicht hält der Senat nicht mehr fest. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung festgehalten, dass sich die Rückwirkung des Gesetzes nicht auf die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens liegenden Verletzungshandlungen erstreckt. Da Verletzungshandlungen auch die Straftatbestände der §§ 106 ff UrhG erfüllen können, folgt dies bereits aus Art. 103 Abs. 2 GG. Im übrigen setzt der Schadensersatzanspruch, den der Bundesgerichtshof ausdrücklich erwähnt hat, ein Verschulden voraus (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., Rdnr. 54 zu § 97).
Diese Gesichtspunkte sind jedoch im Streitfall, bei dem es um eine Vergütungsforderung für rechtsgeschäftlich eingeräumte Nutzungsrechte geht, ohne Bedeutung. Deshalb besteht kein Anlass, die Vorschrift des § 137 d UrhG entgegen ihrem Wortlaut einzuschränken. Da mithin der Kläger und der Zedent eine von Anfang an urheberrechtschutzfähige Leistung erbracht haben, die nicht von ihren dienstvertraglichen Pflichten erfasst ist, steht ihnen für die Einräumung von Nutzungsrechten nach Treu und Glauben eine angemessene Vergütung zu. Dass die Einräumung der Nutzungsrechte der Beklagten einen nicht unerheblichen Vorteil erbracht hat, ergibt sich bereits aus der bundesweiten Einführung von TESY-M2 (vgl. Schricker/Rojahn, a.a.O., Rdnr. 67 zu § 43). Die Vergütungspflicht besteht auch gegenüber Beamten, insbesondere wenn das geschützte Leistungsergebnis gegenüber der Deutschen Bundespost erbracht wurde, die ähnlich einem privatwirtschaftlichen Unternehmen am Wirtschaftsverkehr teilnahm. Ihre Erwartung, für ihre Leistung vergütet zu werden, haben Kläger und der Zedent der Beklagten gegenüber auch deutlich gemacht. Darauf kommt es aber für das Bestehen einer Vergütungspflicht der Beklagten nicht entscheidend an (Schricker/Rojahn, a.a.O., a.A. BAG, GRUR 1994, 429/Statikprogramme).
Selbst wenn man § 69 a Abs. 3 UrhG entgegen § 137 d Abs. 1 UrhG nicht auf das Programm TESY-M2 für die Zeit vor dem 24. 06. 1993 anwenden wollte, bestünde die vom Landgericht festgestellte Vergütungspflicht der Beklagten, weil TESY-M2 auch den erhöhten Schutzanforderungen genügt, die die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes gestellt hat (BGHZ 94, 276/281 f./Inkassoprogramm; BGHZ 112, 264, 273 f./Betriebssystem). Als schutzfähig hat diese Rechtsprechung eine deutlich über dem durchschnittlichen Programmiererschaffen liegende eigene schöpferische Leistung verlangt, die ihren Niederschlag und Ausdruck in der Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen gefunden hat. Dies wurde von dem Sachverständigen Götz, der bereits vor dem Landgericht ein Gutachten erstattet hat, auch in der Berufung eindrucksvoll und überzeugend bestätigt. Zwar hat der Sachverständige dargelegt, dass das Programm TESY-M2 im Bereich der Administration lediglich übliche und programmtechnisch notwendige Arbeitsschritte erkennen läßt. Solches ist jedoch bei neu geschaffenen und komplexen Programmen, die verschiedene Arbeitsbereiche abdecken, regelmäßig der Fall. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit ist bei umfangreichen Programmen auf das Zusammenwirken der funktionellen Programmeinheiten im Gesamtprogramm abzustellen. Der Sachverständige hat bereits vor dem Landgericht dargelegt, dass ein Verarbeitungsschwerpunkt des Programms in der Terminberechnung gesetzt wurde. Der Satzaufbau und die aus anderen Programmteilen zugreifenden Funktionen stellten sich als überdurchschnittlich komplex dar. Die termingebundene Druckverarbeitung sei dadurch gekennzeichnet, dass hier vielfältige, nicht sofort mechanistisch ableitbare Zusammenhänge programmtechnisch bearbeitet und ausgewertet würden. Das Programm speichere auch eine Vielzahl an Parametern, die der Anpassung des Programms an die örtlichen Gegebenheiten dienten. Im Bereich spezieller Problemlösungen, zu denen das Programm zähle, sei eine solche Parametrisierung bisher unüblich gewesen. Gerade die Terminberechnung und die termingebundene Druckausgabe stützten sich auf Eingabeinformationen, die der Benutzer in den Masken angegeben habe. Im Zugriff auf administrative Daten durchlaufe das Programm iterativ Rechenoperationen zur Bestimmung gültiger und möglicher Soll-Termine. Durch Zusammenstellung und Aufbau der Verarbeitungsschritte werde das übliche Können eines Durchschnittsprogrammierers überschritten. Dieser Zusammenhang bestätige die Einzigartigkeit von TESY-M2. Im Berufungsverfahren hat der Sachverständige mit seinem Gutachten vom 16. 02. 1999 seine Angaben präzisiert und TESY-M2 schöpferische Eigenarten zugemessen, die ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit der Programmierer in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung der Informationen und Anweisungen gegenüber dem Schaffen eines Durchschnittsprogrammierers voraussetzt. Er hat darauf hingewiesen, dass schon der Charakter des Individualprogramms zwangsläufig bedinge, dass schöpferisches Neuland habe betreten werden müssen. Bei im Schaffenszeitpunkt vorhandenen Programmen seien im wesentlichen Funktionen angeboten worden, die systemtechnisch auf einfache Berechnungs- und/oder Sortiervorgänge zurückgeführt werden könnten. Gerade dieser Vergleich mit anderen Programmen bestätige seine Beurteilung, dass damals wenige Programme über Module verfügten, bei denen die Terminberechnung so komplex gestaltet gewesen sei und die eingegebenen Daten innerhalb so weiter Grenzen variierten wie bei TESY-M2. Seine Auffassung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung gegenüber den Fragen der Beklagten am 21. 10. 1999 erneut überzeugend dargelegt. Er hat, was die Beklagte so nicht feststellen konnte, erläutert, dass der Aufbau der Masken und der Inhalt der Felder den Schluss zuließen, dass die Terminberechnung eines Anfangs- bis Gesamtendetermins in mehreren Stufen erfolge. Hierzu sei eine erneute Informationseingabe mittels Maske nicht erforderlich. Der Sachverständige hat nicht nur in der mündlichen Verhandlung seine gutachtlichen Äusserungen gegenüber der sachverständig beratenen Beklagten bekräftigt und eindrucksvoll belegt. Er hat auch zutreffend für seinen Vergleich mit vorbekannten Programmen auf existierende Programme abgestellt und nicht, wie im von der Beklagten vorgelegten Gutachten, auf einschlägige Literaturstellen oder wissenschaftliche Abhandlungen Bezug genommen. Auch gerade im Bereich der Terminierungsfunktion wies der von der Beklagten beauftragte Sachverständige, der dann aber zu dem bereits beschriebenen Gesamtergebnis gelangt ist, darauf hin, dass Funktionen der Zeitwirtschaft seit den 70iger Jahren Inhalt betriebswirtschaftlicher Grundlagen- bzw. Vertiefungsliteratur gewesen seien. Er wies dann auf Standard-Softwaresysteme hin, die ab Beginn der 80iger Jahre zeitwirtschaftliche Funktionen aufwiesen. Dabei bezog er sich aber auch auf Systeme, bei denen im Jahr 1986 erst die Pilotinstallation erfolgte und das Standardprodukt erst ab 1989 betrieben wurde (B 25 S. 3). Auch im Dienstleistungsbereich, den auch TESY-M2 erfasst, seien zunehmend Systeme mit zeitwirtschaftlichen Funktionen realisiert und angeboten worden. Dazu verweist er in der Fussnote auf ein Projekt ab 1985. Diese Hinweise des von der Beklagten eingeschalteten Gutachters lassen es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei TESY-M2 um ein Individualprogramm handelt, nicht nachvollziehen, wie er dann zu dem Ergebnis gelangt, dass TESY-M2 die typischen Strukturen einfacher EDV-Auswertungsprogramme aufweise. Nach alledem war dieses Gutachten nicht geeignet, die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern. Dessen in jeder Hinsicht den Senat überzeugende Begutachtung, insbesondere in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat, rechtfertigt den sicheren Schluss, dass TESY-M2 auch den Schutzanforderungen genügt hätte, die die zitierte Rechtsprechung vor dem 24. 06. 1993 an Softwareprogramme stellte. Aus den dargelegten Gründen bestand auch kein Anlass, eine erneute Begutachtung, etwa durch den von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen, anzuordnen (§ 412 ZPO).
1.3. Dem Vergütungsanspruch des Klägers, der aufgrund der vorstehenden Ausführungen begründet ist, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte einen Verbesserungsvorschlag der beiden Programmschöpfer mehrfach prämiert hat. Die Prämierung bezog sich, wie das Landgericht bereits detailliert und zutreffend erörtert hat, auf den Verbesserungsvorschlag, der die erste Version des Programms DE-PROG zum Gegenstand hatte. Auf die Begründung des Landgerichts wird Bezug genommen. Die erste Nachprämierung durch die Oberpostdirektion erfolgte am 08. 10. 1986. Damals war TESY-M2 fertiggestellt, aber noch nicht ausserhalb der Dienststelle des Klägers vorgeführt worden. Auch in der Nachprämierung vom 02. 01. 1989 (K 25) wird auf den Verbesserungsvorschlag für die Prämierung Bezug genommen: "Sie hatten vorgeschlagen, die Ablauforganisation der Dienststelle DE durch ein DV-Verfahren zu verbessern. Dieses Verfahren wurde 1985 in FTZ erprobt und 1986 uneingeschränkt angenommen und eingeführt". Diese Datenverarbeitungs-Anwendung solle nun als Baustein für das zu realisierende Informationssystem technischer Kundendienst verwendet werden. Damit ist in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung dokumentiert, dass die gewährten Prämien nicht die Schaffung des Informationssystems TESY-M2 betrafen, das erst am 24. 12. 1986 der Oberpostdirektion Hannover erstmals präsentiert wurde.
Davon abgesehen sind Prämierungen der Beklagten von ihrer gesetzlichen Konzeption her nicht geeignet, Vergütungsansprüche für die Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen auszuschließen. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Prämien ist § 24 PostVerwG. Dort wird der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Inneren Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen und für die Gewährung widerruflicher Vergütungen auf besonders schwierigen Dienstposten des Betriebsdienstes zu erlassen. Bereits der Wortlaut der Ermächtigungsnorm belegt, dass Prämien nur für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Dienstposten, also für aufgabenimmanente Tätigkeiten gewährt werden. Es handelt sich also aufgrund der gesetzlichen Regelungen um Prämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dies ist in den Richtlinien für die Gewährung von Belohnungen in besonderen Fällen und in denen für die Gewährung von widerruflichen Vergütungen auch klargestellt. Es handelt sich also insoweit um freiwillige Leistungen der Beklagten für besondere Leistungen des Arbeitnehmers in dem ihm zugewiesenen Tätigkeitsfeld. Die streitgegenständliche Vergütungsforderung besteht aber gerade deshalb, weil TESY-M2 nicht in Wahrnehmung der Aufgaben aus einem Dienstverhältnis erstellt worden ist und die Rechteeinräumung zugunsten der Beklagten auf einer freiwilligen Entscheidung der Programmschöpfer beruhte. Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Computerprogramms TESY-M2 zu zahlen.
2. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber auch zur Auskunft über die Nutzung des Computerprogramms TESY-M2 im ausgesprochenen Umfang verpflichtet, weil der Umfang der Nutzung für die Bemessung der Höhe der angemessenen Vergütung von Bedeutung ist. Im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts ist die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, auch den Umfang der Nutzung des Computerprogramms "TESY-M3" bekannt zu geben. Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch auch insoweit für berechtigt angesehen, weil unstreitig sei, dass für die Erstellung von TESY-M3 die Quellcodes von TESY-M2 verwertet worden seien. Dies hat die Beklagte in der Berufung detailliert und nachdrücklich bestritten und darauf hingewiesen, dass das von der Siemens Nixdorf Informationssysteme AG erstellte Programm eine eigenständige Entwicklung darstelle. Der Kläger hat hierzu zuletzt darauf hingewiesen, dass mindestens die erste Version TESY-M3 als Grundlage TESY-M2 gehabt habe. Ein Vergütungsanspruch für die Nutzung von TESY-M3 und ein die Bezifferung vorbereitender Auskunftsanspruch stünden dem Kläger nur zu, wenn TESY-M3 eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG wäre. Dies würde voraussetzen, dass den aus TESY-M2 übernommenen Programmteilen Werkeigenschaft zukommt (vgl. Senat GRUR 1990, 674-676/Forsthaus Falkenau; Fromm-Nordmann-Vincke, Rdnr. 3 zu § 24). Dazu ist der Kläger erheblichen Vortrag schuldig geblieben. Dies gilt auch für die von ihm genannte erste Version von TESY-M3, die er auch von weiteren Versionen dieses Programms nicht abgegrenzt hat. Der vom Kläger vorgelegte Prospekt der Siemens-Nixdorf-Informationssysteme AG, die dort ihr Programm vorstellt, gibt keinen Aufschluss darüber, welche Programmteile, die Werkqualität besitzen, für die Schaffung des neuen Werks übernommen worden sein sollen. Auch die Aufstellung "TESY-M3-Schätzung" (K 27), die der Kläger vor dem Landgericht vorgelegt hat, ist nicht geeignet, eine Nutzung urheberrechtlicher Programmteile von TESY-M2 bei der Entwicklung von TESY-M3 zu belegen. Der Senat hat den Sachverständigen zwar auch beauftragt, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Computerprogramm TESY-M3 eine Fortentwicklung des Programms TESY-M2 darstelle. Dies geschah in erster Linie zur Beschaffung von Grundlagen für eine mögliche gütliche Einigung. Zudem kam der Sachverständige dann zu dem Schluss, dass eine direkte Fortentwicklung des Programms TESY-M2 hin zu TESY-M3 ausgeschlossen sei. Er konnte jedoch auch nicht ausschließen, dass es in wesentlichen Teilen von TESY-M2 geprägt worden sei. Damit ist keine vergütungspflichtige Nutzung durch die Beklagte belegt. Dies folgt auch nicht aus den Hinweisen des Klägers zu den Ausführungen des Sachverständigen, dessen mündliche Anhörung er nicht beantragt hat, dass die Arbeitsergebnisse von TESY-M3 und TESY-M2 gleich gewesen seien. Dies ist nämlich schon dadurch bedingt, dass beide Programme im wesentlichen dieselbe Aufgabe lösen. Die Berufung der Beklagten hat also insoweit Erfolg, als sie verurteilt wurde, Auskunft über die Nutzung von TESY-M3 zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 515 Abs. 3 ZPO.
Die Nebenentscheidungen im übrigen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 712, § 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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