Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 29 U 2612/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 3
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 308 Nr. 5
1. Zur Abgrenzung von Leistungsbeschreibungs- und Leistungsänderungsklauseln und zur Unwirksamkeit einer Leistungsänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen-Abonnementvertrags.

2. Zur Kompensation einer unangemessenen Preisänderungsklausel in AGB eines Bezahlfernsehen-Abonnementvertrags durch Einräumung eines Kündigungsrechts des Abonnenten.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 2612/06

Verkündet am 21. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 2006 in Ziffer I. 2. der Urteilsformel aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe 15.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Jede der Parteien kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beklagte bietet bundesweit Bezahlfernsehen an und verwendet dabei Allgemeine Geschäftsbedingungen, wegen deren Inhalts zunächst auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., hat sechs Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für unwirksam erachtet und deswegen Klage gemäß § 1, § 3 UKlaG erhoben. Mit Urteil vom 23. Februar 2006 (vgl. AfP 2006, 275 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beklagten antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträge über den Bezug von Leistungen des Bezahlfernsehens einzubeziehen sowie auf diese Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge, soweit sie nach dem 1. April 1977 geschlossen sind, sich zu berufen:

1. (vgl. Ziffer 1.3 der AGB)

Unabhängig davon behält sich [die Beklagte] vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

2. (vgl. Ziffer 3.6 der AGB)

[Die Beklagte] kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen.

...

Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. Die Kündigung muss [der Beklagten] spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen

3. (vgl. Ziffer 6.1 der AGB)

Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.

4. (vgl. Ziffer 6.5)

[Die Beklagte] behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern.

5. (vgl. Ziffer 6.5)

In diesem Fall ist [...] / [die Beklagte] berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.

6. (vgl. Ziffer 6.5)

Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann [die Beklagte] die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hält die von ihr verwendeten Klauseln für wirksam und beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 21. September 2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich der Klausel gemäß Ziffer I. 2. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (Ziffer 3.6 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen) erfolgreich.

1. Die Klausel gemäß Ziffer I. 1. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils ist der zweite Satz der Ziffer 1.3 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - soweit für den Streitfall von Bedeutung - wie folgt lautet:

1.3 [1]Bei der Programmgestaltung ist [die Beklagte] frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals erhalten bleibt. [2]Unabhängig davon behält sich [die Beklagte] vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. [3][...]

Sie ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

a) Allerdings unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH NJW 2001, 2635 [2636] m. w. N.).

Zu diesem engen Bereich von Regelungen gehört die streitige Klausel, die der Beklagten die Befugnis zur Abänderung ihrer Programmleistungen einräumt, nicht. Die Beklagte mag zwar ein dem Wesen der von ihr angebotenen Leistungen innewohnendes Recht haben, eigenständig zu bestimmen, mit welchen konkreten Inhalten sie einzelne Programmpakete füllt, etwa welchen Film sie zu welcher Zeit anbietet. Die angegriffene Klausel regelt jedoch nicht diese Konkretisierungsbefugnis; diese ist vielmehr Gegenstand des der angegriffenen Klausel unmittelbar vorangehenden ersten Satzes der Ziffer 1.3. Die angegriffene Klausel setzt die Verpflichtung der Beklagten voraus, verschiedene, durch die Bezugnahme auf den Gesamtcharakter der Kanäle nach allgemeinen Kriterien inhaltlich beschriebene Programmpakete bereit zu stellen, gestattet ihr jedoch "unabhängig" von der in Satz 1 der Ziffer 1.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Erhaltung des Gesamtcharakters eines Kanals verknüpften Freiheit der Programmgestaltung, diese allgemeinen Kriterien abzuändern. Gäbe es die angegriffene Regelung nicht, fehlte es nicht an der Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts; vielmehr wäre die Beklagte nach wie vor verpflichtet, Programminhalte in Übereinstimmung mit den dem Vertrag zu Grunde gelegten allgemeinen Kriterien anzubieten. Die Klausel betrifft deshalb eine Modifizierung des Hauptleistungsversprechens, die der Inhaltskontrolle, insbesondere am Maßstab des § 308 Nr. 4 BGB, zugänglich ist.

b) Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt; im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es unverzichtbar, dass die Klausel die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsänderungsrecht nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2005, 3420 [3421] m. w. N.; vgl. auch Ziff. 1. k] des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen [Abl. Nr. L 95, S. 29 v. 21. April 1993]).

c) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Klausel nicht.

aa) Sie enthält keine Einschränkung des Änderungsrechts der Beklagten auf bestimmte, triftige Gründe und ist schon deshalb unwirksam.

bb) Zudem lässt sie eine Berücksichtigung der Interessen des Abonnenten nicht erkennen. Allein die Anknüpfung an einen Vorteil der Abonnenten erlaubt die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob die Änderung für den Abonnenten zumutbar ist (vgl. BGH NJW 1983, 1322 [1325]), nicht.

Nach dem im Verbandsprozess nach § 1, § 3 UKlaG geltenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH NJW 2005, 3567 [3568] m. w. N.) ist davon auszugehen, dass die Klausel der Beklagten nicht nur die Befugnis zu Ergänzungen und Erweiterungen einräumt, die den Bestand des Angebot bei Vertragsschluss unberührt lassen, sondern auch sonstige Änderungen jeglicher Art. Damit wird insbesondere auch ein Austausch von Angebotsinhalten gestattet, der dazu führt, dass dem Abonnenten die Inhalte, die ihm bei Abschluss des Vertrags zugänglich waren, entzogen und durch andere ersetzt werden. Diese Möglichkeit ist umso nahe liegender, als die Änderung nicht den Gesamtcharakter des Programms wahren muss, wie sich schon aus dem Fehlen einer entsprechenden Beschränkung in der Klausel selbst ergibt. Zudem verwendet die Beklagte die angegriffene Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie oben dargestellt, unmittelbar nach dem Satz

Bei der Programmgestaltung ist [die Beklagte] frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals erhalten bleibt.

und bringt durch die Formulierung, die in der angegriffenen Klausel enthaltene Änderungsbefugnis solle davon unabhängig sein, zum Ausdruck, dass die vorangegangene Beschränkung auf den Gesamtcharakter erhaltende Programmgestaltungen insoweit nicht gelten solle.

Der Begriff des Vorteils ist nicht geeignet, das Ausmaß solcher Änderungen in einer Weise einzugrenzen, die den Interessen der Abonnenten Rechnung trägt. Eine Änderung, die sowohl Vorteile (durch das Angebot neuer Programmteile) als auch Nachteile (durch den Entzug bisheriger Programmteile) mit sich bringt, mag von der Beklagten bei einer generalisierenden Betrachtungsweise als im Saldo vorteilhaft bezeichnet werden, kann aber gleichwohl für einen Abonnenten, der den Vertrag lediglich wegen der ihm nunmehr entzogenen Programmteile geschlossen hat, unzumutbar sein. Gleiches kann für bloße Erweiterungen oder Ergänzungen des Programms gelten, etwa wenn Vertragsgegenstand ein familientaugliches Programmpaket ist, dem Zugriffsmöglichkeiten auf für Kinder nicht geeignete, etwa Gewalt im Übermaß zeigende Filme hinzugefügt werden.

2. Die Klausel gemäß Ziffer I. 2. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 3.6 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

3.6 [1][Die Beklagte] kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beiträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. [2]Eine Erhöhung darf jährlich nur einmal erfolgen und muss mindestens drei Monate im Voraus angekündigt werden. [3]Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. [4]Die Kündigung muss [der Beklagten] spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preiserhöhung zugehen. [5][Die Beklagte] wird den Abonnenten auf das Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist mit der Ankündigung der Preiserhöhung hinweisen.

ist wirksam. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, denn sie schafft insgesamt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Beklagten und denen ihrer Vertragspartner.

a) Die Erhöhungsbefugnis im ersten Satz der Klausel benachteiligt freilich für sich genommen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen.

aa) Diese Regelung ist eine Preisänderungsklausel und unterliegt - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (vgl. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 m. w. N.).

bb) Ein einseitiges Leistungsänderungsrecht darf sich der Verwender durch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen kann nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496 [1501] m. w. N.). Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehende Klausel eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind danach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht. Wird die Preisanpassung auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen herbeigeführt, so darf die Regelung andererseits aber - bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nach § 307 BGB - nicht zu einer ausschließlichen oder überwiegenden Wahrung der Verwenderinteressen führen. Die Schranke des § 307 BGB wird nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 m. w. N.).

Diesen Anforderungen hält die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel nicht stand. Die Kopplung der Preisänderungsbefugnis an die Entwicklung der im Unternehmen der Beklagten entstehenden Kosten benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil es sich dabei - anders als bei Marktpreisen oder Tariflöhnen - um betriebsinterne Berechnungsgrößen handelt, die die Kunden der Beklagten weder kennen noch mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung bringen können. Ob, wann, wodurch und in welchem Maße bei diesen Kosten Änderungen eintreten, bleibt den Kunden verborgen. Da es infolge dessen an einer realistischen Möglichkeit der Kunden fehlt, Preiserhöhungen der Beklagten auf ihre Berechtigung zu überprüfen, gibt die Klausel der Beklagten einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten ihrer Vertragspartner.

b) Diese Unangemessenheit wird jedoch durch das im Zusammenhang mit der Preisanpassungsklausel vorgesehene Kündigungsrecht des Abonnenten kompensiert.

aa) Angesichts der zahlreichen Faktoren, die für eine im Grundsatz zulässige Preiserhöhung maßgebend sein können, ist es nicht möglich, einen Preisänderungsvorbehalt in einer für den Kunden nachvollziehbaren Ausgestaltung zu formulieren (vgl. dazu Graf v. Westphalen NJW 2006, 2228 [2230 f.]). Selbst wenn eine Preisanpassungsklausel alle relevanten Faktoren der angesichts der Art der angebotenen Leistungen notwendig komplizierten Kostenstruktur benennen würde und diese Darstellung dem Kunden noch verständlich wäre, könnte er die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung im konkreten Fall immer noch nicht überprüfen.

Der Unangemessenheit eines deshalb notwendigerweise allgemein gehaltenen Preisänderungsvorbehalts kann jedoch dadurch begegnet werden, dass dem Vertragspartner eine Möglichkeit der Lösung vom Vertrag eingeräumt wird (vgl. BGH NJW-RR 1988, 819 [821]; NJW 1986, 3134 [3135]; 1985, 853 f.; 1982, 331 [332]; 1980, 2518 [2519], Heinrichs in: Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006, § 309 Rz. 8; Coester-Waltjen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 309 Nr. 1 Rz. 21 f.; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 309 Nr. 1 Rz. 12 ff.; Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand März 2005), Kapitel 21 Rz. 35 ff.; Basedow in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2003, § 309 Rz. 21).

bb) Das im Streitfall vorgesehene Recht des Abonnenten, den Vertrag zu kündigen, wenn die - nur einmal jährlich zulässige - Erhöhung fünf Prozent oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht, trägt den Interessen des Abonnenten hinreichend Rechnung.

Zwar mögen auch Preiserhöhungen, die der Abonnent hinnehmen muss, weil sie - möglicherweise nur geringfügig - unter fünf Prozent liegen, eine Erhöhung des Gewinns der Beklagten herbeiführen können. Andererseits erfordert das anerkennenswerte Interesse der Beklagten, ihren Kunden nicht bei jeder Preiserhöhung die Gelegenheit zu eröffnen, sich vom Vertrag zu lösen, die Festsetzung eines gewissen Schwellenwerts. Auch wenn der Wert von fünf Prozent etwas mehr als das Doppelte der Inflationsrate der letzten Zeit darstellt, führt er angesichts der Möglichkeit künftiger Steigerungen der Inflationsrate und der absolut gesehen nicht erheblichen Höhe der unterhalb dieser Schwelle liegenden - und deshalb von den Abonnenten hinzunehmenden - Steigerungsbeträge nicht zu eine unzumutbaren Beeinträchtigung des Abonnenten.

Auch die weitere Ausgestaltung des Kündigungsrechts ist ausreichend. Insbesondere ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Ankündigungsfrist für die Preiserhöhung von mindestens drei Monaten und dem Erfordernis, dass die Kündigung mindestens ein Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung einzugehen hat, eine ausreichend lange Überlegungsfrist für den Abonnenten. Ob sich die Beklagte im konkreten Fall einer Preiserhöhung an ihre selbst eingegangene Verpflichtung zur rechtzeitigen Ankündigung der Erhöhung hält, ist für die Beurteilung der Klausel im Verbandsprozess ohne Bedeutung.

Soweit das Landgericht andeutet, dass dem Abonnenten die Möglichkeit zur Kündigung auch noch offen stehen müsse, wenn er mit dem höheren Preis konkret konfrontiert wird, dieser Preis also etwa bei ihm abgebucht wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dem Kunden ist es unter Berücksichtigung des Leitbilds des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ohne weiteres zuzumuten, auf die Ankündigung einer in drei Monaten erfolgenden Preiserhöhung und den Hinweis auf ein dadurch eröffnetes Kündigungsrecht bereits vor dem Wirksamwerden der Erhöhung zu reagieren.

3. Die Klausel gemäß Ziffer I. 3. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 6.1 Satz 10 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.

ist gemäß § 30 7 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Landgericht hat darin zu Recht eine unzulässige Preisänderungsklausel gesehen.

a) Die Klausel wird von der Beklagten in folgendem Gesamttext als Satz 10 verwendet:

6.1 [1]Der Vertrag hat eine Laufzeit von entweder 6, 12, 15 oder 24 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht jeweils sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. [2]Ein Abonnementvertrag für das Programm P: START hat eine Laufzeit von 12 Monaten. [3]Der Vertrag wird als P: PLUS (inkl. P: START) zu den dann gültigen Konditionen fortgesetzt, wenn er nicht sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. [4][Die Beklagte]wird den Abonnenten hierüber in angemessener Frist vor Verlängerung des Vertrags noch einmal schriftlich informieren.

[5]Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Aushändigung der Smartcard. [6]Der Abonnent kann jederzeit auf ein umfangreicheres Programmpaket wechseln. [7]Wer jedoch sein Einstiegspaket gegen ein kleineres Programmpaket tauschen will, kann das jeweils nach Ablauf der Vertragslaufzeit tun, wobei ein Tausch auf das Programm P. START nicht möglich ist. [8]Verträge mit 6, 12 oder 15 Monaten Laufzeit können um 24 Monate verlängert werden. [9]Dies gilt nicht für das Programm P. START. [10]Ab der Verlängerung gelten die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit.

Bei dieser Verwendung ist nicht eindeutig erkennbar, auf welche Verlängerung sich die angegriffene Klausel bezieht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt die Auslegung nicht, dass sie sich lediglich auf die in Satz 7 geregelte individuell vereinbarte Vertragsverlängerung nach Tausch des Einstiegspakets gegen ein kleineres Programmpaket bezöge. Dieser Auslegung steht schon entgegen, dass auch in Satz 8 von Vertragsverlängerungen die Rede ist. Im Übrigen findet die automatische Vertragsverlängerung gemäß Satz 1 entgegen der Auffassung der Beklagten keine Regelung in Satz 3 (was der Annahme, die angegriffene Klausel beziehe sich auf diese automatische Verlängerung, entgegenstehen könnte); denn Satz 3 bezieht sich lediglich auf die in Satz 2 angesprochene Verlängerung eines P. -START-Vertrags als P. -PLUS-Vertrag. Angesichts dieser Sachlage ist jedenfalls nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass die angegriffene Klausel - zumindest auch - die automatische Vertragsverlängerung gemäß Satz 1 erfasst.

Wird ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung verlängert, so erstreckt sich die Verlängerung auch auf die in ihm vereinbarten Preise. Die angegriffene Klausel weicht hiervon ab und führt zu einer Änderung der Preise ohne Zustimmung des Vertragspartners der Beklagten, ohne dass den bereits dargestellten Anforderungen an eine derartige Änderungsklausel (s. o. 2.) Genüge getan würde. Das benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen.

4. Die Klausel gemäß Ziffer I. 4. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils stellt den ersten Satz der Ziffer 6.5 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, die insgesamt wie folgt lautet

6.5 [1][Die Beklagte] behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. [2]In diesem Fall ist der Abonnent / [die Beklagte] berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. [3]Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann [die Beklagte] die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

Sie ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie gegen das sich aus dieser Vorschrift ergebende Transparenzgebot verstößt.

a) Wie bereits oben dargelegt (s. Ziffer 2. a] bb]), darf sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein einseitiges Gegenleistungsänderungsrecht grundsätzlich nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht; eine Befugnis zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen kann nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1496 [1501] m. w. N.). Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne dass der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Zahlungspflichten treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam; auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BGH NJW 2000, 651 [652] m. w. N.).

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Klausel nicht. Sie verknüpft die Höhe der Abonnementbeiträge mit jeglicher Art von Programmänderung. Da jedoch Programmänderungen auch kostenneutral oder sogar kostenreduzierend sein können, besteht hierfür keine Rechtfertigung. Zudem hat die Beklagte es selbst in der Hand, ihr Programm zu ändern, so dass sie letztlich die Voraussetzungen, unter denen sie die Beiträge ändern könnte, selbst nach Belieben schaffen könnte. Das benachteiligt die Kunden der Beklagten unangemessen.

b) Diese Benachteiligung wird nicht dadurch kompensiert, dass den Abonnenten im nachfolgenden zweiten Satz der Ziffer 6.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Recht zur Kündigung des Vertrags zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung eingeräumt wird. Eine derartige Kompensation ist nur dort angezeigt, wo eine Preisänderungsklausel im Grundsatz berechtigt ist, die an sich erforderliche konkrete Benennung der Voraussetzungen der Preisänderung aber nicht möglich ist (s. o. 2. b] aa]). Schon daran fehlt es bei der angegriffenen Klausel. Darüber hinaus ist das Kündigungsrecht nicht in einer Weise ausgestaltet, die den Interessen der Abonnenten Rechnung trüge. So ist - anders als bei dem Lösungsrecht im Zusammenhang mit der Preisänderungsklausel wegen erhöhter Kosten (s. o. Ziff. 2. b]) bb]) - nicht sichergestellt, dass die Kunden von der Preiserhöhung und dem Anlass hierfür so rechtzeitig erfahren, dass ihnen eine angemessene Zeit zur Überlegung bliebe, ob sie das Kündigungsrecht in Anspruch nehmen wollen. Ebenso wenig ist sichergestellt, dass die Kunden sich bewusst sind, dass ihnen ein Kündigungsrecht zusteht, da die Beklagte sich insoweit - wiederum anders als bei dem Lösungsrecht im Zusammenhang mit der Preisänderungsklausel wegen erhöhter Kosten (s. o. Ziff. 2. b]) bb]) - nicht verpflichtet, die Kunden darauf gesondert hinzuweisen.

5. Die Klausel gemäß Ziffer I. 5. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 6.5 Satz 2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen) bezieht sich auf die Befugnis der Beklagten zur Änderung der Abonnementbeiträge bei einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots (s. o. Ziff. 4.) und lautet

In diesem Fall ist ... [die Beklagte] berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen.

Sie ist gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Sie kann schon deshalb nicht als zulässige Regelung einer ordentlichen Kündigung angesehen werden, weil eine solche nach den Regelungen zur Vertragsdauer (s. o. Ziff. 3. a]) für die jeweils konkret angegebenen Zeiträume von 6, 12, 15 oder 24 Monaten ausgeschlossen ist. Im Übrigen sieht die Klausel keinerlei Kündigungsfristen vor und benachteiligte die Vertragspartner der Beklagten unter Abweichung des Grundgedankens des § 621 Nr. 3 BGB unangemessen, wenn man sie als Regelung der ordentlichen Kündigung verstünde.

Die Klausel kann auch nicht als Regelung eines Rechts der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung wirksam sein, da sie dem Grundgedanken des § 314 Abs. 1 BGB widerspricht. Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gilt, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht auf Umstände gestützt werden kann, die im Risikobereich des Kündigenden liegen (vgl. BGH NJW 2005, 1360 [1361] m. w. N.). Die angegriffene Klausel erlaubt der Beklagten im Widerspruch dazu die Kündigung für den Fall, dass sie auf Grund einer - von ihr eigenverantwortlich veranlassten - Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge ändert. Sowohl eine Programmänderung als auch eine darauf gestützte Beitragsänderung fallen in den Risikobereich der Beklagten und können diese schon deshalb nicht zur Kündigung berechtigen. Darüber hinaus erlaubt die Klausel die Kündigung auch dann, wenn die Beklagte die Beiträge erhöht; weshalb ihr die Fortsetzung eines Vertrags zu ihr günstigeren Bedingungen unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insgesamt stellt die Klausel die Fortsetzung eines einmal geschlossenen Vertrags gänzlich ins Belieben der Beklagten und benachteiligt so deren Vertragspartner unangemessen.

6. Die Klausel gemäß Ziffer I. 6. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils (vgl. Ziff. 6.5 Satz 3 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann [die Beklagte] die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

ist unwirksam.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die Klausel nicht voraus, dass der Abonnent nicht nur der Leistungsänderung, sondern auch darüber hinaus der deshalb von der Beklagten vorgenommenen Beitragsänderung zugestimmt habe. Schon der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung schließt es aus, der Klausel eine zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung zuzuschreiben, die sich in deren Wortlaut nicht findet.

b) Die Klausel erlaubt eine Änderung der Preisstruktur - also insbesondere Preiserhöhungen -, sobald der Abonnent einer Änderung der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zugestimmt hat. Sie enthält deshalb eine eigenständige Preisänderungsregelung, die den oben (s. o. Ziffer 2. a] bb]) dargelegten Anforderungen nicht genügt und schon deshalb unwirksam ist.

Selbst wenn man die Klausel entgegen dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung dahin verstünde, dass sie lediglich auf das im ersten Satz der Klausel Ziffer 6.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (s. o. Ziffer 4.) Bezug nimmt und deshalb kein eigenständiges Preisänderungsrecht der Beklagten beinhaltet, wäre sie unwirksam. Sie legt der Zustimmung des Abonnenten zur Änderung der von der Beklagten geschuldeten Leistungen eine rechtliche Bedeutung bei, die dieser nicht notwendigerweise ohnehin schon zukommt (vgl. Coester-Waltjen, a. a. O., § 308 Nr. 5 Rz. 12), nämlich dass dadurch das im Satz zuvor eingeräumte Kündigungsrecht entfalle, und geht damit - allein anknüpfend an die Zustimmung zur Leistungsänderung - stillschweigend von einer Erklärung des Abonnenten aus, auf das ihm im Falle einer solchen Änderung eingeräumte Kündigungsrecht zu verzichten. Das verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB (vgl. BGH NJW 1995, 2710 [2712]).

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie betrifft mit dem Bezahlfernsehen einen eigenständigen, durch die Besonderheiten der angebotenen Leistung geprägten Geschäftsbereich, zu dessen Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bislang keine höchstrichterlichen Entscheidungen vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück