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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 29 U 2713/07
Rechtsgebiete: Brüssel-I-VO
Vorschriften:
Brüssel-I-VO Art. 5 Nr. 3 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 2713/07
Verkündet am 6. Dezember 2007
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Lehner und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2007
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit mehrerer Aussagen der österreichischen Beklagten.
Die in Si. in Deutschland ansässige Klägerin und die in Sa. in Österreich ansässige Beklagte, deren Geschäftsführer bis 1999 für die Klägerin tätig war, sind unmittelbare Konkurrenten auf dem internationalen Markt der Errichtung von Anlagen zur Herstellung biaxial gereckter Kunststofffolien.
Die österreichische Zeitung Salzburger Nachrichten kann unter anderem am Zeitungskiosk im Bahnhof von Traunstein erworben werden. In einer in dieser Zeitung veröffentlichten Stellenanzeige (vgl. Anlage K 3) bezeichnete sich die Beklagte als führender Anbieter in dem Bereich, in dem die Parteien tätig sind. In einem in derselben Zeitung veröffentlichten Interview (vgl. Anlage K 1) äußerte sich der Geschäftsführer der Beklagten ebenso zum Anteil der Beklagten am Weltmarkt wie in einem in dem österreichischen Wirtschaftsmagazin Wirtschaftsnachrichten West veröffentlichten Interview (vgl. Anlage K 4a); das zweitgenannte Interview erschien auch in Internetauftritt des Magazins (vgl. Anlage K 4b). Auch in einer Presseerklärung (vgl. Anlage K 2) nahm die Beklagte die Weltmarktführerschaft für sich in Anspruch und sprach von einer problematischen wirtschaftlichen Situation der Klägerin.
Von 2002 bis 2005 war ein früherer Mitarbeiter der Klägerin, Dr. S. , für die Beklagte tätig. Anschließend war er als Berater wieder für die Klägerin tätig. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 (vgl. Anlage K 7) an Dr. S. vertrat die Beklagte die Auffassung, dieser habe ihr durch sein persönliches Erscheinen bei zwei Unternehmen und seine Intervention einen Schaden in Höhe von etwa zwei Millionen Euro zugefügt; vor Klageerhebung wolle sie anfragen, ob Dr. S. bereit sei, anlässlich eines persönlichen Gesprächs Modalitäten einer außergerichtlichen Regelung zu finden.
Die Klägerin hat das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig angesehen und zunächst beantragt,
I. der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wörtlich oder sinngemäß in schriftlicher oder mündlicher Form zu behaupten und/oder zu verbreiten,
1. die Firma D. bzw. die Firma D. GmbH habe die Weltmarktführerschaft im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus für Anlagen zur biaxialen Verstreckung von Kunststofffolien inne, insbesondere
- die Firma D. GmbH habe das Ziel der Weltmarktführerschaft weit vor seinem geplanten Zeitpunkt erreicht,
- D. habe 2005 mehr als 50 % Weltmarktanteil geschafft,
- D. habe den Weltmarktanteil auf über 50 % angehoben und/oder
- die Fa. D GmbH sei führender Anbieter im Bereich von Anlagen zur biaxialen Verstreckung von Kunststofffolien und
2. die Firma B. GmbH befinde sich in einer problematischen wirtschaftlichen Situation;
II. der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, für die Klägerin tätige Personen mit unberechtigten Vorwürfen über Rechtsverstöße unangemessen unter Druck zu setzen, insbesondere gegenüber Herrn Dr. S. zu behaupten, dass durch dessen persönliches Erscheinen bei Kunden bzw. potentiellen Kunden und durch seine Intervention der Beklagten ein Schaden in Höhe von insgesamt zwei Millionen Euro entstanden sei.
Nachdem sie von einer Verlängerung ihres Beratervertrags mit Dr. S. abgesehen hatte, hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten den Klageantrag Ziffer II. für erledigt erklärt und nur noch den Klageantrag Ziffer I. weiterverfolgt.
Die Beklagte hat die Rüge der internationalen Zuständigkeit erhoben und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten hinsichtlich des Klageantrags Ziffer II. aufzuerlegen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil die deutschen Gerichte nicht international zuständig seien. Der Klageantrag Ziffer II. sei unbestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet gewesen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. März 2007, auf dessen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben. Diese könne sich nur aus Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12 S. 1; EuGVVO oder Brüssel-I-VO) ergeben. Bei den noch streitgegenständlichen Handlungen lägen weder der Handlungs- noch der Erfolgsort im Sinne dieser Vorschrift im Inland. Die Klägerin habe auch die Kosten wegen des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits zu tragen, weil sie auch insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klägerin sei durch das Schreiben der Beklagten an Dr. S. bloß mittelbar beeinträchtigt worden; das reiche nicht aus, einen unmittelbaren Anspruch zu begründen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, die deutschen Gerichte seien international zuständig; hierzu trägt sie unter Beweisantritt vor, das Einzugsgebiet der Salzburger Nachrichten reiche weit über die Grenze nach Deutschland hinein; diese Zeitung werde im südöstlichen Bereich Bayerns an allen wichtigen Zeitungsverkaufsstellen angeboten. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben an Dr. S. die Absicht verfolgt, sie - die Klägerin - zu schädigen; deshalb sei der Klageantrag Ziffer II. begründet gewesen.
Sie beantragt,
I. den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;
II. im Fall der eigenen Sachentscheidung des Senats die Beklagte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gemäß ihrem Klageantrag Ziffer I. zu verurteilen und
III. der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 6. Dezember 2007 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Rechtsstreit verneint, soweit er nach den übereinstimmenden Teilerledigterklärungen der Parteien noch rechtshängig ist.
a) Gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz - bei juristischen Personen: ihren satzungsmäßigen Sitz, den Sitz ihrer Hauptverwaltung oder denjenigen ihrer Hauptniederlassung (vgl. Art. 60 Abs. 1 Brüssel-I-VO) - in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist eine solche Zuständigkeit begründet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet werden (vgl. zum insoweit gleichlautenden Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ BGH GRUR 2007, 871 - Wagenfeld-Leuchte Tz. 17 m. w. N.).
Der Ort des schädigenden Ereignisses i. S. d. Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO erfasst neben dem Ort, an dem der Schaden entstanden ist, auch den Ort des ursächlichen Geschehens (vgl. EuGH, Urt. v. 19. September 1995 - C-364/93 - Marinari/Lloyds Bank Tz. 11 f. m. w. N., in juris dokumentiert, ebenfalls zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ), also sowohl den Handlungs- als auch den Erfolgsort (vgl. BGH GRUR 2006, 513 - Arzneimittelwerbung im Internet Tz. 21 m. w. N., ebenfalls zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Indes kann die Vorschrift nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, a. a. O., - Marinari/Lloyds Bank Tz. 14). Denn Kapitel II Abschnitt 2 der Brüssel-I-VO sieht nur in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz eine Anzahl besonderer Zuständigkeiten vor, zu denen auch Art. 5 Nr. 3 gehört; diesen besonderen Zuständigkeitsregeln ist eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. EuGH NJW 2004, 2441 - Kronhofer/Maier, Tz. 13 f. m. w. N., ebenfalls zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ). Deshalb begründet etwa allein der Umstand, dass einem Kläger nach seinem Vorbringen ein finanzieller Schaden entstanden ist, noch nicht die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz des Klägers als dem Ort des Mittelpunkts des klägerischen Vermögens (vgl. EuGH, a. a. O., - Kronhofer/Maier Tz. 21).
Bei einer im Ausland erscheinenden Zeitschrift liegt der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Inland, wenn die Zeitschrift auch im Inland verbreitet worden ist (vgl. EuGH NJW 1995, 1881 - Shevill/Presse Alliance Tz. 33). Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn die Zeitschrift mit einer im regelmäßigen Geschäftsbetrieb vor sich gehenden Versendung durch den Zeitungsverlag über die Grenzen gelangt (vgl. BGH GRUR 1971, 153 [154] - Tampax; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, Einleitung Rz. 5.8; Ohly in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, Einführung - B. Internationale Aspekte Rz. 25). Dagegen begründet es keinen ausreichenden Inlandsbezug, wenn nur vereinzelt Exemplare über die Grenze gelangen (vgl. BGH GRUR 2005, 431 [433] - HOTEL MARITIME, wo sogar einzelne vom Druckschriftenverfasser selbst veranlasste Versendungen als nicht ausreichend angesehen wurden; BGH, a. a. O., - Tampax).
Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet ist der Erfolgsort nur dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß dort auswirken soll (vgl. BGH, a. a. O, - Arzneimittelwerbung im Internet, Tz. 21 m. w. N.). Die bloße Abrufbarkeit im Inland genügt hierfür nicht, weil sie bei schlechthin jedem Internetinhalt gegeben ist.
b) Nach diesen Grundsätzen sind die deutschen Gerichte für die Klage in ihrem noch rechtshängigen Umfang nicht international zuständig.
aa) Sowohl die Salzburger Nachrichten als auch die Wirtschaftsnachrichten West erscheinen in Österreich. Für keine der beiden Zeitungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin im ersten Rechtszug dargetan, dass sie mit einer im regelmäßigen Geschäftsbetrieb vor sich gehenden Versendung durch den jeweiligen Verlag ins Inland gelangten, obwohl die Beklagte bereits in der Klageerwiderung ihre Auffassung von der Unzuständigkeit deutscher Gerichte darauf gestützt hatte, dass das regelmäßige Verbreitungsgebiet dieser Zeitungen in Österreich liege. Soweit das klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren dazu bestritten ist, kann es - ungeachtet der Frage nach seiner Eignung, die Annahme der internationalen Zulässigkeit der deutschen Gerichte zu stützen - nicht berücksichtigt werden, da es dabei um ein neues Angriffsmittel handelt, das bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Der von der Beklagten im Berufungsverfahren unstreitig gestellte Umstand, dass die Salzburger Nachrichten am Bahnhof in Traunstein erhältlich sind, zeigt lediglich, dass vereinzelt Exemplare über die Grenze gelangen und erlaubt nicht den Rückschluss auf inländische Vertriebstätigkeiten des Zeitungsverlags, so dass er die Annahme eines Erfolgsorts im Inland nicht trägt.
bb) Auch hinsichtlich der als Wettbewerbsverstöße angegriffenen Internetinhalte liegt kein Erfolgsort im Inland vor. Unabhängig davon, inwieweit die Wiedergabe der Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten im Internetauftritt des Wirtschaftsmagazins nicht nur dem Verlag, sondern auch der Beklagten zugerechnet werden kann, sind Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Internetveröffentlichung bestimmungsgemäß im Inland auswirken sollte, weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Sitz der Klägerin im Inland führt nicht dazu, dass sich ausländische Auswirkungen zwangsläufig in einer zuständigkeitsbegründenden Weise auch im Inland niederschlügen.
cc) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, in welcher Weise die Presseerklärung der Beklagten verbreitet wurde. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ging diese Erklärung lediglich an österreichische Tageszeitungen und kleinere Wirtschaftsblätter im Salzburger Land. Ein für die Annahme eines entsprechenden Erfolgsorts hinreichender Inlandsbezug kann dem nicht entnommen werden.
2. Die Berufung ist auch insoweit zulässig, insbesondere statthaft, als sie sich gegen den auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung des Landgerichts wendet (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 91a Rz. 56; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 91a Rz. 56; jeweils m. w. N.). Sie ist jedoch ebenfalls unbegründet, weil das Landgericht zu Recht bei seiner Ermessensentscheidung darauf abgestellt hat, dass die Klage auch insoweit keinen Erfolg gehabt hätte.
a) Zwar war insoweit - wie das Landgericht nicht verkannt hat - die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
Der Klageantrag Ziffer II. war indes aus einem anderen Grund teilweise unzulässig und daher im Zeitpunkt der Erledigterklärungen insoweit ohne Aussicht auf Erfolg. Soweit er über den Insbesondere-Teil hinausging, war dieser Antrag nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. BGH Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - Versandkosten, in juris dokumentiert, Tz. 13 m. w. N.). Die zur Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens verwendeten Begriffe "unberechtigte Vorwürfe", "Rechtsverstöße", "unangemessen" und "unter Druck setzen" genügen diesen Anforderungen ersichtlich nicht.
Solchen Bedenken begegnet der Insbesondere-Teil des Klageantrags II. nicht. Insoweit hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie - falls sie mit ihrer weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt - jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, a. a. O., - Versandkosten Tz. 21 m. w. N.).
b) Das Landgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Ankündigung, gegen Dr. S. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, zusteht.
Insbesondere kann darin kein Fall der gemäß § 4 Nr. 10, § 3 UWG unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung gesehen werden. Die Zielgerichtetheit einer Behinderung muss positiv festgestellt werden (vgl. Senat GRUR 2000, 518 [519] - buecherde.com; Köhler, a. a. O., § 4 UWG Rz. 10.8). Da die Ankündigung eines Gläubigers, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, regelmäßig nicht der Behinderung des Auftraggebers des Schuldners dient, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte im Einzelfall, die auf eine zielgerichtete Behinderung schließen lassen. Solche besonderen Umstände sind im Streitfall weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
Ende der Entscheidung
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