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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 29 U 2983/03
Rechtsgebiete: BGB, UKlaG
Vorschriften:
BGB § 307 | |
BGB § 308 Nr. 3 | |
UKlaG § 1 | |
UKlaG § 3 | |
UKlaG § 4 |
"Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen."
ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Die vom Betreiber eines Möbelhauses in Verträgen mit Verbrauchern über den Kauf von Einrichtungsgegenständen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung
"Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse."
hält einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 3, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.
Aktenzeichen: 29 U 2983/03
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 09.10.2003
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Cassardt und Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2003 - 12 O 20753/02 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5,-- € bis zu 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Abgesehen von Fällen der Haftung auf Schadensersatz wegen Vorsatz verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
2. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5,-- € bis zu 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) den in der nachfolgenden Klausel markierten Teil oder einen inhaltsgleichen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diesen Teil der Klausel zu berufen:
(Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat) oder über sein Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde (es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse).
3. Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5,-- € bis zu 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die V., macht im Wege der Verbandsklage einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG wegen von der Beklagten, der Betreiberin eines Möbelhauses, verwendeter Allgemeine Geschäftsbedingungen geltend.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
"Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
b) Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder über sein Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
c) Abgesehen von Fällen der Haftung auf Schadensersatz wegen Vorsatz verjähren Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn."
Das Landgericht hat der Beklagten mit Urteil vom 27.03.2003 untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
Abgesehen von Fällen der Haftung auf Schadensersatz wegen Vorsatz verjährender Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Mit dem genannten Urteil hat das Landgericht der Beklagten ferner untersagt, gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) den in der nachfolgenden Klausel markierten Teil oder einen inhaltsgleichen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diesen Teil der Klausel zu berufen:
(Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat) oder über sein Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wurde (es sei denn, der Verkäufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie macht geltend, die noch streitigen Klauseln seien rechtswidrig.
Die Klausel Nr. 1 a) (§ 8 Nr. 1 Satz 1) verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im vorliegenden Verbandsklageverfahren gelte die kundenfeindlichste Auslegung. Damit sei eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig. Im reinen Wortlaut der Klausel sei kein Hinweis auf den Begriff "Abnahmeverzug" oder gar Verschulden vorhanden. Vom reinen Wortlaut der Klausel seien auch diejenigen Fälle mit umfasst, in denen beispielsweise zuvor der Verbraucher die Abnahme deshalb berechtigterweise verweigert habe, weil eine zuvor vereinbarte Leistungsfrist der Beklagten verstrichen sei. Für diese und vergleichbare gesetzliche Fälle habe der Gesetzgeber in § 323 Abs. 6 BGB ausdrücklich das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Hiervon dürfe nicht abgewichen werden. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht vorgenommene Auslegung überzeuge nicht. Durch den Wortlaut und die Platzierung sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass Verbraucher bereits aufgrund des Wortlautes davon abgehalten würden, ihre eigenen Rechte geltend zu machen.
Die Klausel Nr. 1 b) (§ 9 Nr. 2 Teil 1) verstoße in ihrem noch streitigen Umfang gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Ausführungen des Landgerichts seien insoweit widersprüchlich; bei konsequenter Anwendung hätte sie auch bezüglich des noch streitigen Teils die Unwirksamkeit feststellen müssen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass zwei selbständige Rücktrittsgründe vom Wortlaut der gesamten Klausel umfasst seien. Auch der erste, hier noch streitige Tatbestandsteil sei unwirksam, weil auch insoweit dem Verbraucher nicht die Möglichkeit der Abwendung des Rücktrittsrechts durch Stellung einer Sicherheitsleistung eingeräumt werde. Der insoweit vom Landgericht vorgenommene Verweis auf das Urteil des BGH NJW 1985, 320, 325 trage insoweit nicht, da nunmehr § 321 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sei, wonach zum Rücktritt mindestens eine Fristbestimmung notwendig sei mit der Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung, und der Rücktritt erst nach Fristablauf erfolgen dürfe. Die Rechtslage habe sich damit gegenüber der früheren Rechtslage geändert.
Die Klägerin beantragt,
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.03.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München I - Az.: 12 O 20753/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:
Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über den Kauf von Einrichtungsgegenständen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
b) Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat ..., es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die noch im Streit stehenden AGB-Klauseln der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden und daher wirksam seien. Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die Klausel § 8 Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten schon deshalb nicht zu beanstanden sei, weil diese Klausel letztlich nichts weiter enthalte als eine bloße Wiederholung der dem Verkäufer bereits nach dem Gesetz zustehenden Rechte. So sei der Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGB solange zur Abnahme des Kaufgegenstands verpflichtet, wie der Kaufvertrag wirksam fortbestehe. Komme der Käufer dieser Abnahmeverpflichtung nicht nach, so könne ihm der Verkäufer gemäß §§ 323, 281 BGB n.F. eine angemessene Frist zur Abnahme setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer ernsthaften und endgültigen Abnahmeverweigerung sei diese Nachfristsetzung sowohl gemäß § 281 Abs. 2 BGB n.F. als auch gemäß § 323 Abs. 2 BGB n.F. entbehrlich. Die Klausel in § 8 Nr. 1 der AGB der Beklagten enthalte nicht mehr und nicht weniger als eben diesen gesetzlichen Regelungsinhalt und weiche daher nicht von der im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge beim Annahmeverzug des Käufers ab.
Die auch in zweiter Instanz aufrecht erhaltene Rechtsauffassung der Klägerin, die streitgegenständlichen Klausel erfasse nicht nur die Fälle des Abnahmeverzugs des Käufers, werde durch beharrliche Wiederholung nicht richtiger. Die Klägerin verkenne hierbei grundlegend, dass ein derartiges "Abnahmeverweigerungsrecht" bei Verstreichen einer Lieferfrist nicht existiere. Wolle der Käufer wegen Ablaufs der Lieferfrist nicht mehr am Kaufvertrag, so sei der Käufer gehalten, von sich aus gemäß § 323 BGB vom Vertrags zurückzutreten. Mache er von diesem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch, so bleibe der Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu Abnahme verpflichtet.
Bezüglich der vorliegend allein noch im Streit stehenden ersten Alternative der Klausel in § 9 Nr. 2 der AGB habe das Landgericht vollkommen zu Recht erkannt, dass diese Klausel nur Fallgestaltungen umfasse, bei denen der Käufer Tatsachen, die für seine Kreditwürdigkeit wesentlich seien, unrichtig angegeben habe.
Unter Bezugnahme auf BGH NJW 1985, 320, 325 habe das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass wesentlich falsche Angaben des Käufers über seine Kreditwürdigkeit einen sachlich gerechtfertigten Grund für einen Rücktritt vom Vertrag im Sinne des § 308 Nr. 3 BGB darstellten. Das Landgericht habe sorgfältig herausgearbeitet, dass § 321 BGB allein an den objektiven Tatbestand der mangelnden Leistungsfähigkeit anknüpfe, wohingegen es sich bei der Erschütterung des Vertrauensverhältnisses durch falsche Angaben des Käufers über seine Kreditwürdigkeit bedingende Umstände um einen gänzlich anderen Fall handele. Unbehelflich sei schließlich auch der Einwand der Klägerin, die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des BGH NJW 1985, 320, 325 sei überholt, da nunmehr in § 321 Abs. 2 BGB ein spezielles Rücktrittsrecht vorgesehen sei, das tatbestandlich eine Nachfristsetzung voraussetze. Abgesehen davon, dass auch die Neufassung des § 321 BGB nur auf den objektiven Tatbestand der Kreditunwürdigkeit abstelle, übersehe die Klägerin, dass in Satz 3 des § 321 Abs. 2 BGB auf die Vorschrift des § 323 BGB und damit auch auf dessen Abs. 2 Nr. 3 verwiesen werde. Nach dieser Vorschrift sei die von der Klägerin hervorgehobene Nachfristsetzung dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorlägen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigten. Dass im Fall einer Täuschung des Vertragspartners durch unrichtige Angaben über die eigene Kreditwürdigkeit ein derartiger, zum sofortigen Rücktritt berechtigender "besonderer Umstand" i.S. d § 321 Abs. 2 Satz 3, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorliege, verstehe sich von selbst.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll des Termins vom 09.10.2003 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Klausel § 8 Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wendet.
Im Übrigen (Klausel § 9 Nr. 2 Teil 1) ist die Berufung unbegründet.
1. Das Landgericht hat unangefochten festgestellt, dass die Klägerin zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der von ihr beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 1 UKlaG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG).
2. Erfolg hat die Berufung der Klägerin, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Klausel § 8 Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ("Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.") für wirksam erachtet hat. Die genannte Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings bei der Auslegung der betreffenden Klausel § 8 Nr. 1 Satz 1 auch die Überschrift sowie den nachstehenden Satz 2 berücksichtigt (vgl. P. Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 5, Rdn. 17 zur systematischen Auslegung einer Klausel innerhalb eines AGB-Werkes; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, wonach die anderen Klauseln desselben Vertrags zu berücksichtigen sind).
b) Bei der im Verbandsprozess (§ 1 UKlaG) gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 305c, Rdn. 19) ist die Klausel gleichwohl wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie vom rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. Palandt/Heinrichs aaO Rdn. 16) so verstanden wird, dass sie auch Fälle der berechtigten Verweigerung der Abnahme seitens des Käufers mitumfasst und nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Käufer nicht termingerecht abgenommen hat und vom Verkäufer in vom Käufer zu vertretenden (vgl. § 286 Abs. 4 BGB) Abnahmeverzug gesetzt worden ist (vgl. Faust in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., 2003, § 433, Rdn. 34). Die angegriffene Klausel enthält den Begriff des Abnahmeverzugs selbst nicht. Diesen Begriff, der in der Überschrift sowie im nachfolgenden Satz 2 verwendet wird, kennt das Bürgerliche Gesetzbuch im Übrigen als solchen nicht - er ist aus Abnahme (vgl. § 433 Abs. 2 BGB "abzunehmen") und Verzug (§ 286 BGB) zusammengesetzt -, weshalb die Klausel § 8 Nr. 1 Satz 1 für den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auch unter Berücksichtigung der Überschrift und des nachfolgenden Satzes in dem vorstehend genannten Sinn verstanden wird, dass auch Fälle berechtigter Abnahmeverweigerung mitumfasst sind, was ihn davon abhalten kann, ihm zustehende Rechte geltend zu machen.
3. Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin dagegen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Klausel in § 9 Nr. 2 Teil 1 ("Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat ..., es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.") für wirksam erachtet hat.
a) Zutreffend - insoweit von der Berufung unbeanstandet - , hat das Landgericht angenommen (UA S. 16), dass die Klausel in § 9 Nr. 2 zwei selbständige Rücktrittsgründe enthält; bei den betreffenden Klauselteilen handelt es sich um mehrere angreifbare Bestimmungen im Sinne von § 1 UKlaG (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1984 - VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 325; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen aaO 9. Aufl., § 13, Rdn. 12).
b) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klausel in § 9 Nr. 2 Teil 1 mangels Verstoßes gegen § 308 Nr. 3 BGB und mangels Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam ist.
aa) Die Klausel ist nicht nach § 308 Nr. 3 BGB unwirksam, weil relevante falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit einen sachlich gerechtfertigten Rücktrittsgrund bilden (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1984 - VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 325 [zu § 10 Nr. 3 AGBG a.F.]; Palandt/Heinrichs aaO § 308, Rdn. 17). Die Beklagte hat nicht nur bei Teilzahlungsverkäufen, sondern z.B. auch dann, wenn sie zur Durchführung der Bestellung selbst Verpflichtungen, etwa gegenüber den Herstellerfirmen eingehen muss, ein berechtigtes Interesse daran, auf die vom Käufer über seine Zahlungsfähigkeit abgegebenen Erklärungen vertrauen zu können. Die unrichtigen Angaben des Käufers über die ihm bekannten Tatsachen sind geeignet, Zweifel an seiner künftigen Vertragstreue zu wecken (vgl. BGH aaO) und geben dem Verkäufer in aller Regel - neben einem möglichen Anfechtungsrecht und möglichen Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB - auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (vgl. § 311 Abs. 2 BGB), ohne dass es auf den Grad des Verschuldens des Käufers ankommt (vgl. BGH aaO). Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat an dieser Rechtslage sachlich nichts geändert. Durch die Beschränkung auf Angaben, die die Kreditwürdigkeit bedingen, ist auch gewährleistet, dass weniger bedeutungsvolle Angaben, wie z.B. geringfügige Abweichungen beim Einkommen, nicht erfasst werden (vgl. BGH aaO).
bb) Die Klausel § 9 Nr. 2 Teil 1 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Diese Klausel ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (UA S. 17), nicht an § 321 BGB zu messen; sie knüpft nicht lediglich an objektive Umstände, die einen nachteiligen Einfluss auf die Kreditwürdigkeit haben, sondern daran an, dass der Kunde relevante falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, die geeignet sind, Zweifel an seiner künftigen Vertragstreue zu wecken (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1984 - VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 325), woraus die vorstehend erörterten Ansprüche des Verkäufers resultieren. cc) Soweit das Landgericht den Zusatz, "es sei denn, dass der Käufer Vorauskasse leistet" auch auf Teil 1 der Klausel in § 9 Nr. 2 bezogen hat, ist die Klägerin hierdurch nicht beschwert.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).
Ende der Entscheidung
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