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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 29 U 3333/00
Rechtsgebiete: BRAO, UWG, GG
Vorschriften:
BRAO § 43 b | |
UWG § 1 | |
GG Art. 5 Abs. 1 |
2. Dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Presseunternehmen um ein großes Verlagshaus mit eigener Rechtsabteilung handelt, rechtfertigt nicht die Anlegung eines strengeren Maßstabes. Ausschlaggebend ist, ob nach den von der Rechtsprechung zur eingeschränkten Verantwortlichkeit der Presse im Anzeigengeschäft entwickelten Grundsätzen aus der Sicht der Mitarbeiter der Anzeigenabteilung ein grober, unschwer zu erkennender Verstoß vorliegt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 3333/00 7 HKO 1608/00 Landgericht München I
Verkündet am 22.2.2001
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Senat des Oberlandesgerichts München durch die Richter Haußmann, Jackson und Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.1.2001
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.4.2000 - 7 HKO 1608/00 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000,-.
Tatbestand:
Der Kläger, der seit 1973 in München als Rechtsanwalt zugelassen ist, nimmt die Beklagten wegen einer Werbeanzeige auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte zu 1, ein Verlag mit Sitz in Düsseldorf, gibt die Wirtschafts- und Finanzzeitung bei der der Beklagte zu 2 für die Anzeigen verantwortlich ist, heraus. In den Ausgaben vom 5.1. und vom 7.1.2000 erschien ganzseitig (56 cm x 40 cm) eine Anzeige der international tätigen Sozietät der Rechtsanwälte mit der anläßlich der Fusion der Kanzleien geworben wurde (Originalanzeige in Anlage K 2). Dieser Zusammenschluß unterhält in Frankfurt, München und weiteren deutschen Städten Kanzleien mit ca. 300 Rechtsanwälten.
Der Kläger beanstandete diese nachfolgend verkleinert in Kopie wiedergegebene Anzeige im Hinblick auf ihre Form als unzulässige, wettbewerbswidrige Qualitätswerbung. Auf die Abmahnung des Klägers gab Rechtsanwalt die als Anlage K 3 vorgelegte Unterlassungserklärung vom 18.1.2000 ab, die vom Kläger angenommen wurde.
Der Kläger ist der Auffassung, daneben seien die Beklagte zu 1 als Verlag sowie der Beklagte zu 2 als verantwortlicher Anzeigenleiter wegen der Form und des Inhalts der Anzeige unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet. Die Anzeige beinhalte grobe und offensichtliche Wettbewerbsverstöße von Seiten der werbenden Rechtsanwalts-Sozietät, die von jedermann unschwer zu erkennen seien, sodaß die Grundsätze, die zur eingeschränkten Verantwortlichkeit der Presse im Anzeigengeschäft entwickelt worden seien, nicht anwendbar seien. Denn die Anzeige weise einen bisher vollkommen ungewöhnlichen äußeren Umfang auf. Zudem sei es allgemein bekannt, daß Rechtsanwälte nur sehr zurückhaltend werben dürften, während sich die Anzeige platter Slogans (ohne Informationsgehalt), einer verkürzten, vernebelten Werbesprache mit reklamehaftem Herausstellen in aggressiver Form bediene.
Die Erklärung der Beklagtem gemäß Schreiben vom 19.1.2000 (Anlage K 4) habe die Wiederholungsgefahr mangels Sanktionierung nicht beseitigt; zudem erstrecke sie sich nicht auf gleiche oder ähnliche Anzeigen anderer Anwälte. Da die Beklagten in der Klageerwiderung die Anzeige noch als sachlich angemessen einstuften, wollten sie sich erkennbar die Möglichkeit offen halten, entsprechende Anzeigen in Zukunft auch für andere Sozietäten zu veröffentlichen.
Der Kläger hat beantragt:
1. Der Beklagten zu 1 wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbeanzeigen für anwaltliche Dienstleistungen zu veröffentlichen, deren Gegenstand nach Form oder Inhalt über die Grenzen einer sachlichen Information über die berufliche Tätigkeit der werbenden Rechtsanwälte hinausgehen, insbesondere wenn dies unter der graphisch hervorgehobenen Überschrift "Recht3" durch folgende wörtliche oder sinngemäß getätigten Werbeaussagen
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in Form ganzseitiger Werbeanzeigen nach Art der als Anlage zu den Klageanträgen eingeblendeten Anzeige geschieht.
2. Dem Beklagten zu 2 wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen für anwaltliche Dienstleistungen des vorstehend beschriebenen Inhalts mitzuwirken.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, daß sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Presse für Anzeigen nicht verantwortlich gemacht werden könnten; auch eine Erstbegehungsgefahr sei nicht gegeben. Die Unterlassungserklärung sei nicht auf andere anwaltliche Werbeanzeigen auszudehnen gewesen, da eine solche Erklärung zu unbestimmt sei.
Eine Verpflichtung zur näheren Überprüfung der Zulässigkeit der Anzeige werde nicht dadurch ausgelöst, daß die Anzeigengestaltung oder ihr Inhalt eventuell ungewöhnlich seien. Es werde bestritten, daß ganzseitige Anzeigen bisher nicht vorgekommen seien. Auch die Überschrift "Recht" mache einen Verstoß nicht offensichtlich. Die Regelung des § 43 b BRAO und dessen Auslegung im Einzelfall müsse einem Presseorgan nicht bekannt sein. Ob die Anzeige, die nicht auf die Erteilung eines Einzelauftrags gerichtet gewesen sei, eine verbotene Qualitätswerbung darstelle, sei eine andere Frage. Dies könne nur im Einzelfall beurteilt werden.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.4.2000 (Anwalts-Report: 2000, 14) abgewiesen, zu dessen Begründung es im Wesentlichen ausgeführt hat: Ein grober und offensichtlicher Wettbewerbsverstoß, auf den sich die Prüfungspflicht der Presse beschränke, sei nicht gegeben. Davon könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Gesetzwidrigkeit der Anzeige schon aufgrund flüchtiger Lektüre aufdränge. Eine Fallgestaltung, bei der es einer darüber hinausgehenden Prüfung bedurft hätte, liege nicht vor. Zwar überschreite die fragliche Anzeige die Grenze des wettbewerbsrechtlich Zulässigen klar, wie auch durch die Unterlassungserklärung vom 18.1.2000 belegt sei, da es sich um einen Fall reklamehafter Selbstanspreisung unter Verwendung von platten Slogans handele. Hinzu komme der besonders auffällige "Aufmacher" "Recht". Ebenso sei das Format ungewöhnlich und "knallig". Die Anzeige beschränke sich aber auf solche Merkmale überzogener Selbstanpreisung. Weiter sei zu berücksichtigen, daß Presseorgane zunächst von einem rechtstreuen Verhalten der Inserenten ausgehen könnten, zumal Auftraggeber eine große, überörtliche und in Deutschland jedenfalls in Fachkreisen bekannte Anwaltssozietät sei, bei der die Beklagten von einer besonders sorgfältigen Rechtmäßigkeitsprüfung hätten ausgehen können und dürfen. Ebenso müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Lockerung des ursprünglichen Werbeverbots für Rechtsanwälte seit einigen Jahren auch im allgemeinen Bewußtsein verankert sein dürfte, wobei die Frage der Grenzziehung auch unter Fachleuten im Einzelfall oft schwierig sei. Die Unsicherheiten, die mit solchen Grenzziehungen verbunden seien, könnten jedoch nicht der Presse aufgebürdet werden.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine gegenteilige rechtliche Beurteilung - Vorliegen eines groben Wettbewerbsverstoßes - weiterverfolgt.
Er macht geltend, die vom Landgericht vertretene Auffassung, daß nach der Rechtsprechung des BGH "Presseorgane zunächst von einem rechtstreuen Verhalten der Inserenten ausgehen können, die bereits im eigenen Interesse die geltenden Gesetze beachten" sei unzutreffend. Denn der werbenden Wirtschaft sei weder eine besondere Rechtstreue unterstellt noch sei eine Vermutung der Rechtmäßigkeit von Werbeanzeigen aufgestellt worden. Dementsprechend sei auch das Argument, die Beklagten hätten aufgrund des Umstandes, daß das Inserat von einer bekannten Rechtsanwaltssozietät in Auftrag gegeben worden sei, von einer besonders sorgfältigen Rechtmäßigkeitsprüfung ausgehen können und dürfen, nicht tragfähig. Anderenfalls komme man bei der Werbung von großen Unternehmen, die über entsprechende Rechtsabteilungen bzw. Berater verfügten, generell zu einem abweichenden Prüfungsmaßstab. Prüfungsmaßstab sei aber die Werbeaussage selbst, nicht maßgeblich sei die Person des Inserenten. Bei einer Eigenwerbung könne der Anwaltschaft auch keine besondere Rechtstreue unterstellt werden.
Die streitgegenständliche Anzeige sei so ungewöhnlich gestaltet gewesen, daß die Beklagten Veranlassung für eine rechtliche Überprüfung gehabt hätten. Diese besonderen Merkmale sieht der Kläger zum einen in dem Format der Anzeige. Nach seinen Beobachtungen sei bis dahin eine ganzseitige Anzeige in einer bundesweit verbreiteten Zeitung noch nie veröffentlicht worden. Bereits hierdurch sei die zulässige Form einer sachlichen Werbung gesprengt. Ebensowenig habe es bisher eine Anwaltswerbung mit einem graphisch so stark hervorgehobenen Aufmacher ohne sachliche Aussage gegeben. Es sei auch für den Laien ohne weiteres erkennbar, daß in der reklamehaften Herausstellung des Exponenten "3" eine besondere Kompetenz der angebotenen rechtlichen Dienstleistungen insinuiert werde. Schließlich sei die Anzeige auch aufgrund der grammatikalisch teilweise falschen, alle Sachverhalte verkürzenden bzw. vernebelnden Werbesprache und des abschließenden platten Slogans nach Art der gewerblichen Wirtschaft ohne Beispiel. Derartige aufdringliche Werbemethoden seien auch im Lichte der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens unzulässig. Bezeichnend sei, daß diese Werbung bereits Nachahmer gefunden habe, wie die Anzeige der überörtlichen Kanzlei vom 8.6.2000 (Anlage BK 1) belege. Offensichtlich fühlten sich die Beklagten aufgrund des erstinstanziellen Urteils ermächtigt, Anwaltswerbung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung bedenkenlos zu veröffentlichen und auf eine wettbewerbsrechtliche Prüfung gänzlich zu verzichten.
Der Kläger meint, von den Beklagten müsse ein wettbewerbsrechtliches Basiswissen verlangt werden. Führe dieses Basiswissen zu der Erkenntnis, daß eine ins Auge springende Großanzeige Bedenken erregen könne, sei ein Presseunternehmen verpflichtet, Rechtsrat einzuholen. Dies gelte besonders für eine bundesweit verbreitete Wirtschaftszeitung wie das. Die Unterlassung einer rechtlichen Prüfung müsse aufgrund der Umstände (Größe der Anzeige; Überschrift; Werbeslogan: fehlender Informationsgehalt) geradezu als Rechtsblindheit ausgelegt werden.
Der Kläger beantragt nunmehr:
1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.4.2000 wird aufgehoben.
2. Der Beklagten zu 1 wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,00 bis DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern, verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbeanzeigen für anwaltliche Dienstleistungen zu veröffentlichen, die, wie in der nachfolgend eingeblendeten Anzeige geschehen, unter der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift "Recht3" folgende Aussagen enthalten:
Recht3 verschafft Ihnen eine kraftvolle neue Dimension im Client Service. Es ist auch die Antwort auf Ihre globalen rechtlichen Bedürfnisse.
Energie und Konzentration haben uns zu dem gemacht, was wir heute sind. Von diesen Qualitäten profitieren Sie, wenn Sie mit uns zusammenarbeiten.
Sie werden sehen: Rechtsberatung ist nicht mehr das, was es einmal war.
More powerfull legal solutions.
3. Dem Beklagten zu 2 wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,00 bis DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen für anwaltliche Dienstleistungen mitzuwirken, die, wie in der nachfolgend eingeblendeten Anzeige geschehen, unter der blickfangmäßig herausgestellten Überschrift "Recht3" folgende Aussagen enthalten:
Recht3 verschafft Ihnen eine kraftvolle neue Dimension im Client Service. Es ist auch die Antwort auf Ihre globalen rechtlichen Bedürfnisse.
Energie und Konzentration haben uns zu dem gemacht, was wir heute sind. Von diesen Qualitäten profitieren Sie, wenn Sie mit uns zusammenarbeiten.
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More powerfull legal solutions.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Das vom Kläger auf der Grundlage der BRAO dargestellte Werbeverbot könne zu keiner abweichenden Beurteilung der vom BGH aufgestellten Grundsätze führen. Zutreffend sei das Landgericht von dem Denkansatz des BGH, wonach Verlage grundsätzlich von einem rechtstreuen Verhalten ihrer Inserenten ausgehen könnten und müßten, ausgegangen. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auf den Umstand, daß der Auftrag von einer bekannten Anwaltssozietät erteilt worden sei, abgestellt habe. Bei der Vorschrift des § 43 b BRAO handele es sich jedenfalls für einen Anzeigenverantwortlichen um eine fernab liegende Bestimmung, deren Kenntnis nicht verlangt werden könne. Es sei bereits in erster Instanz bestritten worden, daß ganzseitige Anwaltswerbungen bisher nicht vorgekommen seien. Anwaltskanzleien gingen zunehmend dazu über, ihre Leistungen darzustellen und sowohl in Printmedien als auch im Internet zu werben.
Sie wiederholen ihre Auffassung, daß weder aus der Gestaltung noch aus dem Inhalt ein offensichtlicher Wettbewerbsverstoß hergeleitet werden könne. Die Unterstellung, wonach die Beklagten auf eine wettbewerbsrechtliche Prüfung vollständig verzichteten, sei unzutreffend.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.1.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Werbeanzeige der Anwaltssozietät stellt sich zwar als Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO dar, der Senat tritt aber der Beurteilung des Landgerichts bei, daß nach den zu der eingeschränkten Verantwortlichkeit der Presse im Anzeigengeschäft entwickelten Grundsätzen keine Verantwortlichkeit der Beklagten begründet werden kann.
I. Die im Termin vor dem Senat neu formulierten Klageanträge genügen den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da sie - anders als die mit der Berufung zunächst weiterverfolgten Anträge - sich an der äußeren Gestaltung ("blickfangmäßige Herausstellung der Überschrift "Recht3") als auch am Text der Werbeanzeige, als konkreter Verletzungsform orientieren und auf die unzulässige, da unbestimmte Abstrahierung ("deren Gegenstand nach Form oder Inhalt über die Grenzen einer sachlichen Information über die berufliche Tätigkeit der werbenden Rechtsanwälte hinausgehen"), verzichten.
II. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aktivlegtimiert, wobei dahinstehen kann, ob dies aus seiner Eigenschaft als unmittelbar Verletzter (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 522, 523 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.) oder aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG folgt.
III. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Werbeanzeige nicht im Rahmen des § 43 b BRAO (§ 6 BORA) hält und sich der Verstoß gegen diese Werbebeschränkung zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG von Seiten der werbenden Anwälte darstellt.
1. Das vor der Neuregelung des anwaltlichen Werberechts durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2.9.1994 (BGBl. I 2278) aus der Generalklausel des § 43 BRAO hergeleitete Verbot der gezielten Werbung um Praxis im Sinne des unaufgeforderten direkten Herantretens an potentielle Mandanten und der berufswidrigen Werbung, insbesondere des sensationellen Herausstellens der eigenen Person oder Leistung (BVerfGE 76, 196, 205 = NJW 1988, 194 m.w.N.), hat durch das genannte Gesetz in § 43 b BRAO eine gesetzliche Ausformung gefunden. Nach dieser Bestimmung ist Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Nach § 6 Abs. 1 der gemäß § 59 b Nr. 3, §§ 191 a - d BRAO beschlossenen Berufsordnung (BORA) darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
Bei der Auslegung des § 43 b BRAO/§ 6 BORA ist zu berücksichtigen, daß in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendarstellung der Annwälte einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste fällt. Bei der Außendarstellung ist zwischen werbewirksamem Verhalten und gezielter Werbung im engeren Sinne zu unterscheiden. Das für die Rechtsanwälte geltende Werbeverbot soll das Vertrauen der Rechtssuchenden stärken, der Anwalt werde nicht aus Gewinnstreben zu Prozessen raten oder die Sachbehandlung an Gebühreninteressen ausrichten. Verboten sind neben irreführender Werbung insbesondere aufdringliche Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind (BVerfG NJW 2000, 3195 - Anwaltssponsoring; vgl. weiter Jaeger, AnwBl. 2000, 475, 479). Mit der gesetzlichen Regelung in § 43 b BRAO war jedoch nicht "eine völlige Freigabe der Werbung, die alle Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft gestattete", verbunden, sondern die Begrenzung der Werbung des Rechtsanwalts auf "eine Informationswerbung ..., die über sein Dienstleistungsangebot sachlich informiert"; eine "gezielte Werbung um einzelne Mandate", die Werbung um "die Erteilung einzelner Mandate" sollte untersagt bleiben (Amtl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes, BT-Drucks. 12/4993 = BR-Drucks. 93/93, jeweils zu § 43 b BRAO).
§ 43 b BRAO stellt "erhebliche Anforderungen an die inhaltliche und formale Gestaltung der Werbung. Unzulässig sind danach alle Maßnahmen, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten Verhaltens sind. Die Vorschrift untersagt ... alle reklamehaften, mit einem Herausstellen der eigenen Person verbundenen Werbemethoden ... Dagegen lassen sich aus der gesetzlichen Regelung keine den Zeitpunkt der Werbung oder die Wahl des Printmediums betreffende Einschränkungen ableiten. Maßgeblich ist im wesentlichen allein, ob die Werbung die nach Form und Inhalt gebotenen Regeln einhält .... Sinn und Zweck der Vorschrift des § 43 b BRAO bestehen gerade darin, einerseits die Werbung auf solche für das Publikum nachvollziehbare und nützliche, rein sachbezogene Maßnahmen zu beschränken, andererseits aber dem Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, in dem so gezogenen Rahmen zur Förderung eigener Erwerbstätigkeit sich nach außen zu wenden" (BGH NJW 1997, 2522 = AnwBl. 1997, 562). Andererseits darf die Grenze einer der Form nach zulässigen Werbung nicht zu eng gezogen werden. "Nur wenn die Grenzen zu einem marktschreierischen Werbungsstil überschritten sind, kann eine anwaltliche Werbung gemäß § 43 b BRAO als der Form nach unsachlich beanstandet werden. Vor dem Hintergrund unerläßlicher Zubilligung nicht ganz enger Gestaltungsfreiheit und einer notwendig klaren, nicht von Geschmacksfragen abhängigen Abgrenzung ist bei der Annahme der Form nach unzulässiger - nämlich eindeutig reklamehafter und damit unsachlicher - Werbung eher Zurückhaltung angezeigt (BGH NJW-RR 1998,1282 = BRAK-Mitt 1998, 98).
Allein aus dem Umstand, daß eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, daß es sich dabei um eine unzulässige Werbung handelt. Denn welche Werbeformen als üblich, angemessen oder als übertrieben zu bewerten sind, unterliegt zeitbedingten Veränderungen; dem Wandel - auch außerhalb der freien Berufe - ist Rechnung zu tragen, weil sich hierdurch Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft der Öffentlichkeit ändern (BVerfG NJW 2000, 3195 - Anwaltseponsoring; GRUR 1998, 71, 72 - Notarwerbung II; Jaeger a.a.O. S. 479; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2000, 941 - Anwaltswerbung auf Fachmessen; BGH NJW 1999, 2444 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Feuerich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43 b Rdn. 18).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend zu der Beurteilung gelangt, daß die Grenze zu einer reklamehaften Darstellung überschritten ist (dem Landgericht zustimmend auch Bardenz, MDR 2000, 1409, 1412).
a. Dies folgt - wie auch vom Kläger nicht verkannt wird - allerdings nicht bereits aus der Ganzseitigkeit der Anzeige und dem Umstand, daß diese in einer bundesweit vertriebenen Zeitung erschienen ist.
Der Werbende genießt grundsätzlich eine gewisse Gestaltungsfreiheit und die freie Wahl des Werbemediums (BGH NJW 1997, 2522). Eine generelle Ausnahme der in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Medien ist vor dem Hintergrund, daß sich die Regelung des § 43 b BRAO als Einschränkung des Rechts auf freie Berufsausübung gegen eine unsachliche, irreführende bzw. auf eine Mandatserteilung im Einzelfall gerichtete Werbung wendet, nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG BRAK-Mitt. 2000, 36; BGH NJW 2000, 3000 = WRP 2000, 1127 - Steuerberateranzeige, zu § 57 a StBerG, § 11 Abs. 1 BOStB; Feuerich-Braun a.a.O. § 43 b Rdn. 14). Denn unabhängig von der weiteren Gestaltung und ihrem Inhalt wird eine Zeitungswerbung nicht bereits aufgrund ihres Formats und ihres Umfangs der Verbreitung unsachlich (vgl. BVerfG NJW 1996, 3067, 3068 - Werbeverbot für Apotheker; BGH a.a.O - Steuerberateranzeige, in der die Beurteilung des OLG Dresden, WRP 1998, 317, 322 bestätigt wird; zur Anzeigengröße siehe auch OLG Dresden AnwBl 2000, 53, 54).
Auch der für die Werbung betriebene Kapitaleinsatz, der bei einer solchen ganzseitigen Anzeige beträchtlich sein dürfte, kann kein Abgrenzungskriterium sein (Senat, NJW 2000, 2824, 2825). Gegenteiliges kann auch nicht aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drucks. 12/4993 = BR-Drucks. 93/93 a.E.) hergeleitet werden, wenn dort bemerkt wird, "mit dem Verbot der reklamehaften Werbung (solle) zugleich vermieden werden, daß der Wettbewerb um Mandate mit den Mitteln des Kapitaleinsatzes für Reklame ausgetragen" werde. Dieser Zweck wird aber dadurch erreicht, daß die Werbung des Rechtsanwalts auf formal und inhaltlich sachliche Unterrichtung des angesprochenen Personenkreises beschränkt wird. Hält sich die Werbung innerhalb der durch § 43 b BRAO gezogenen Grenzen, so sind die Kosten solcher Werbung für die Entscheidung ohne Bedeutung (kritisch Bardenz a.a.O. S. 1412).
Auch die Verwendung von grafischen Gestaltungen (drucktechnische Hervorherbungen etc.) ist nicht bereits für sich genommen als Ausdrucksform der reklamehaften Selbstdarstellung als marktschreierischer Werbungsstil unzulässig (vgl. BVerfG GRUR 1998, 71, 73 - Notarwerbung II, betreffend farbliche Gestaltung des Briefkopfes; OLG Dresden AnWBl 2000, 53, 54: drucktechnische Hervorhebung einer Werbeangabe in der Zeitungsanzeige einer Steuerberatungsgesellschaft durch eine 6 x 1 cm breitflächige, grüne Unterlegung zulässig; OLG Nürnberg MDR 1998, 684: sternförmige Einkreisung unzulässig, da damit unterschwellig der Eindruck erweckt werde, es handele sich um den neuen "aufgehenden Stern der Kanzlei"; OLG Düsseldorf BRAK-Mitt. 2000, 46: Bulle als Logo unzulässig; Bardenz a.a.O. S. 1412; Feuerich-Braun, a.a.O. § 43 b Rdn. 18).
b. Reklamehafte Züge erhält die streitgegenständliche Werbeanzeige nach der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts durch die Verbindung verschiedener gestalterischer (großformatige Anzeige, die blickfangmäßig von der schwarz unterlegten Überschrift "Recht3" und von dem angesprochenen Verkehr zudem als Qualitätsaussage bzw. dahingehende Anspielung aufgefaßt wird) und inhaltlicher Kriterien, auch wenn anknüpfend an die Überschrift zwar zum Teil sachliche Informationen enthalten sind ("Die Fusion aus ..." "Unter www.com erfahren sie mehr."). Denn im übrigen beschränkt sich der Text auf selbstanpreisende, weitgehend informationslose Angaben (... verschafft Ihnen eine kraftvolle neue Dimension im Client Service..." "Energie und Konzentration haben uns zu dem gemacht, was wir heute sind. Von diesen Qualitäten profitieren Sie, wenn Sie mit uns zusammenarbeiten.") und in der gewerblichen Werbung übliche Schlagworte und inhaltslose Floskeln ("Sie werden sehen: Rechtsberatung ist nicht mehr das, was es einmal war." "MORE POWERFULL LEGAL SOLUTIONS"). Es mangelt insoweit an einer sachlichen und berufsbezogenen Unterrichtung des angesprochenen Verkehrs. Die Anzeige ist darauf abgestellt, die Bedeutung und Kompetenz des neuen Zusammenschlusses der international tätigen Sozietäten hervorzuheben. Auch wenn der angesprochene Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis es ankommt, erkennen wird, daß es sich um eine Werbung aufgrund eines besonderes Anlasses - Fusion - handelt, ändert dies nichts an der Beurteilung als reklamehafter Anpreisung aufgrund der vorstehend behandelte Inhalte der Anzeige.
Auch wenn der Anzeige keine gezielte Werbung um einzelne Mandate entnommen werden kann, denn darunter kann nach der gesetzlichen Neuregelung das unaufgeforderte Herantreten an potentielle Mandanten, also die allgemeine Informationswerbung, nicht mehr verstanden werden (vgl. OLG Stuttgart NJW 1997, 2529; Feuerich-Braun a.a.O. § 43 b Rdn. 25; Bardenz a.a.O. S. 1415 f; jeweils m.w.N.), überschreitet die Anzeige die Grenzen des § 43 b BRAO bereits aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Inhalte.
IV. Die Veröffentlichung der Anzeige stellt jedoch nicht zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß von Seiten des Verlages sowie des Beklagten zu 2 als verantwortlichem Anzeigenleiter (vgl. zu dessen Verantwortlichkeit BGH NJW-RR 1994, 872, 873 - Kosmetikset) gemäß § 1 UWG dar.
1. Die Beklagte zu 1 als Presseunternehmen nimmt bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen eigene Interessen im Wettbewerb wahr. Daneben ist die Veröffentlichung der Anzeigen auch (objektiv) geeignet, den Wettbewerb der Anzeigenkunden zu fördern. Im Rahmen dieser typischen wettbewerbsfördernden Tätigkeit der Presseunternehmen ist auch ein Handeln zu Wettbewerbszwecken in subjektiver Hinsicht zu vermuten (st. Rspr. vgl. die Nachweise bei Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl, Einf. Rdn. 223, 254). Bei der Haftung der Presse für die Veröffentlichung gesetzwidriger Anzeigen hat sie hierfür somit nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung (so aber BGH GRUR 1997, 313, 316 - Architektenwettbewerb), sondern für ihr eigenes Verhalten im Wettbewerb einzustehen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Verleger und Anzeigenredakteur bei der Entgegennahme von Anzeigenaufträgen grundsätzlich zur Prüfung verpflichtet, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, und sie sind gehalten, Anzeigen mit gesetzwidrigem Inhalt abzulehnen. Bei der Frage nach den Anforderungen an die Prüfungspflicht ist den Gegebenheiten des Anzeigengeschäfts, das in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt (vgl. BVerfGE 21, 271. 278 ff), Rechnung zu tragen. Denn bei der Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeigenaufträge herrscht regelmäßig Zeitdruck und bei einer umgehenden Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße wäre die Arbeit der Anzeigenredaktion über Gebühr unzumutbar belastet. Danach erstreckt sich die Prüfungspflicht der Presse bei der Anzeigenwerbung auf die Fälle grober, unschwer zu erkennender Verstöße (BGH GRUR 1972, 722 - Geschäftsaufgabe; GRUR 1973, 203, 204 Badische Rundschau; GRUB 1990, 1012, 1013 - Pressehaftung I; GRUB 1992, 618, 619 - Pressehaftung II; GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent; GRUR 1994, 454, 455 f Schlankheitswerbung; GRUB 1994, 841 - Suchwort; GRUR 1995, 751, 752 - Schlußverkaufswerbung; vgl. auch NJW 1999, 1960 - Möbelklassiker).
2. Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß ein grober Verstoß, der für die Anzeigenabteilung ohne weiteres erkennbar war, nicht bejaht werden kann. Die Anzeige kann auch nicht als so ungewöhnlich angesehen werden, daß deren Zulässigkeit durch eine Rückfrage bei der Rechtsabteilung hätte überprüft werden müssen. Der vorstehend unter III. bejahte Verstoß gegen § 43 b BRAO ergibt sich nicht ohne weiteres aus der bloßen äußeren Gestaltung und der Lektüre des Anzeigentextes. Vielmehr sind hierfür nähere Kenntnisse des anwaltlichen Werberechts erforderlich, die bei den Mitgliedern einer Anzeigenredaktion nicht als "Grundwissen" vorausgesetzt werden können.
a. Die gegenteilige Beurteilung des Klägers kann nicht auf das ungewöhnliche Format und die Gestaltung der Anzeige gestützt werden. Großformatige Werbeanzeigen in bundesweit vertriebenen Zeitschriften sind keinesfalls auf Ausnahmefälle beschränkt, sondern ein weltverbreitetes Werbemittel (großer) Wirtschaftsunternehmen. Dies verkennt auch der Kläger nicht. Er verweist jedoch darauf, daß es sich vorliegend um die erste ganzseitige Anzeige von Seiten von Rechtsanwälten gehandelt habe. Dies ist insoweit unbestritten geblieben, als auch die Beklagten nicht behaupten, daß sie in ihrem Verlag bereits derartige Anzeigen veröffentlicht haben. Soweit die Beklagten darüberhinaus bestreiten, daß es sich um die erste ganzseitige Anzeige überhaupt gehandelt hat, tragen sie nichts weiter dazu vor, wann und in welcher Zeitung eine solche Anzeige bereits vorher veröffentlicht wurde (zur Darlegungslast in derartigen Fällen vgl. BGH GRUB 1993, 572 - Fehlende Lieferfähigkeit).
Das Format und die Aufmachung der Anzeige fallen aber unter Berücksichtigung des "üblichen" Werbeverhaltens der Wirtschaft nicht aus dem Rahmen. Die die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände ergeben sich "nur" aus der für Rechtsanwälte bestehenden Beschränkung der Werbung durch das Gebot der Sachlichkeit.
Hinsichtlich des Großformats der Anzeige wurde bereits vorstehend unter III. ausgeführt, daß die Größe einer Anzeige kein allein taugliches Kriterium darstellen kann, hierin eine übertriebene Selbstdarstellung zu sehen. Wenn sich Rechtsanwälte neuer Werbeformen bedienen, ist dies noch kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich um eine berufswidrige Werbung handelt (siehe oben unter III.). Folglich kann das Format der Anzeige nicht dafür herangezogen werden, eine Prüfungspflicht der Anzeigenredaktion etwa durch Rückfrage bei der Rechtsabteilung (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Pressehaftung I) zu begründen. Auch hinsichtlich der Verwendung von grafischen Gestaltungsmitteln gelten dieselben Überlegungen. Ist es Anwälten nicht grundsätzlich verwehrt, auch in großformatigen Anzeigen zu werben und hierbei auch grafische Gestaltungselemente einzusetzen, so kann nur im Einzelfall anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien beurteilt werden, ob die Grenze des Zulässigen überschritten ist. Danach ist es nicht gerechtfertigt, der Presse eine Prüfungspflicht dahingehend aufzuerlegen, ob dies der Fall ist oder nicht.
Dabei hat das Landgericht auch zutreffend in seine Beurteilung einbezogen, daß die Grenzziehung - wie die umfangreiche Diskussion in der Literatur und die unterschiedliche Beurteilung von einzelnen Werbemaßnahmen in der Instanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung belegen - in vielen Fällen keinesfalls eindeutig ist. Gerade im Bereich der hier gegenständlichen Werbung der freien Berufe treffen unterschiedliche Interessen und "Anschauungen" aufeinander (vgl. Jaeger a.a.O. S. 479 f, 482). Insoweit kann dem Kläger nicht darin zugestimmt werden, daß das Werbeverbot der Anwälte in seinem Kern unverändert geblieben sei.
b. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht darauf hinweist, daß das Presseunternehmen ohne das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Beurteilung nahelegen, auch berücksichtigen darf, daß es vorrangig Sache des Werbetreibenden ist, seine Werbung an der geltenden Rechtslage auszurichten (BGH a.a.O. S. 204 - Badische Rundschau). Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, daß Auftraggeber vorliegend eine große, überörtliche und in Deutschland jedenfalls in Fachkreisen bekannte Rechtsanwaltssozietät war, erscheint die Annahme einer besonderen "Rechtstreue in eigenen Angelegenheiten" auch bei großen Anwaltssozietäten, wie vom Kläger beanstandet, allerdings nicht unproblematisch. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß sich für die Mitarbeiter in der Anzeigenredaktion der Beklagten zu 1 ein Verstoß gegen das Werbeverbot hätte aufdrängen müssen bzw. jedenfalls Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit hätten aufkommen müssen.
c. Dies gilt auch hinsichtlich des Werbetextes, aus dem sich ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter nicht ohne weiteres ergibt, denn die Qualifizierung als unzulässige Selbstanpreisung erschließt sich nur bei näherer Kenntnis der von Rechtsanwälten einzuhaltenen Bestimmungen des Berufsrechts einschließlich deren Auslegung durch die Gerichte. Derartige Kenntnisse sind von Mitarbeitern einer Anzeigenredaktion nicht zu fordern (vgl. hierzu BGH a.a.O. - Schlußverkaufswerbung [I, m.w.N.). Die Anlegung von strengeren Maßstäben ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Beklagten zu 1 um einen größeren Verlag bzw. beim um eine Wirtschaftszeitung handelt. Denn hieraus ergibt sich nicht, daß die Mitarbeiter in der Anzeigenredaktion über besondere Kenntnisse auf dem hier einschlägigen Gebiet verfügen bzw. verfügen müßten. Die Prüfungspflichten können auch nicht daran ausgerichtet werden, ob das fragliche Presseunternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt oder nicht, denn wie oben unter III. bereits ausgeführt, sind die Gegebenheiten in der Anzeigenredaktion (Zeitdruck, Umfang des Anzeigengeschäftes) Anknüpfungspunkt für die eingeschränkte Verantwortlichkeit bei der Veröffentlichung von Anzeigen. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit für die Anzeigenabteilung (BGH a.a.O. - Pressehaftung I), nicht ob für eine rechtliche Überprüfung der Anzeigen eigene Mitarbeiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder nur außenstehende Personen (Rechtsanwälte) zur Verfügung stehen.
3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (Erst-)Begehungsgefahr.
a. Nach der ständigen Rechtsprechung begründet derjenige eine Erstbegehungsgefahr, der sich des Rechts berühmt - auch im Prozeß - bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (BGH GRUB 1992, 618, 619 - Pressehaftung II, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, da sich die Beklagten nicht vorbehaltslos mit dem Einwand verteidigen, daß in der abgedruckten Anzeige kein grober, leicht erkennbarer Wettbewerbsverstoß liege.
Die Beklagte zu 1 hat vielmehr im Schreiben vom 19.1.2000 unter Bezugnahme auf die von den Anwälten abgegebene Unterlassungserklärung "bestätigt, ... das streitgegenständliche Anzeigenmotiv nicht mehr (zu) schalten bzw. (zu) veröffentlichen." Diese Erklärung kann nicht deshalb als unbeachtlich angesehen werden, weil sie keine Strafbewehrung enthält, denn mangels Vorliegen einer Verletzungshandlung bedurfte es nicht der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um eine Erstbegehungsgefahr auszuschließen (vgl. BGH GRUB 1987, 125 - Berühmung; GRUB 1992, 116 - Topfgucker-Scheck; GRUB 1993, 53 - Ausländischer Inserent). Die Erklärung war auch nicht, wie der Kläger meint, zu eng gefaßt, weil sie sich nicht auf ähnliche Anzeigen bzw. Anzeigen anderer Auftraggeber bezog. Denn wie bereits oben unter I. ausgeführt. (siehe auch die vorbereitende Verfügung vom 28.12.2000 = Bl. 83, f), kann nur anhand der jeweiligen konkreten Anzeige beurteilt werden, ob ein Verstoß gegen § 43 b BRAO vorliegt.
Die Beklagten haben auch in der Klageerwiderung die streitgegenständliche Anzeige nicht als mit § 43 b BRAO vereinbar verteidigt. Denn mit den vom Kläger für seine gegenteilige Beurteilung herangezogenen Ausführungen auf Seite 6 f der Klageerwiderung wird nicht geltend gemacht, daß die Anzeige sich als von § 43 b BRAO gedeckte Anwaltswerbung darstellt, vielmehr wird dort zu einzelnen Punkten Stellung genommen mit der abschließenden Bemerkung, daß nur im Einzelfall geprüft werden könne, ob eine verbotene Qualitätswerbung vorliege, und diese Prüfung könne nicht von einem Presseorgan vorgenommen werden. Damit nehmen die Beklagten nicht für sich in Anspruch, die angegriffene Anzeige erneut veröffentlichen zu dürfen.
Auch wenn von Seiten des Beklagten zu 2 keine ausdrückliche vorprozessuale Erklärung wie von Seiten der Beklagten zu 1 vorliegt - offensichtlich war eine Abmahnung nur gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochen worden -, ergibt sich aus der Klageerwiderung (S. 7 unter 2. = Bl. 20) mit der hinreichenden Deutlichkeit, daß sich auch der Beklagte zu 2 an die Erklärung von Seiten der Beklagten zu 1 gebunden sieht. Hieran haben auch beide Beklagte im weiteren Verlauf des Rechtsstreits festgehalten (siehe Berufungserwiderung S. 2 unter 1. = Bl. 79).
b. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, daß die Beklagte zu 1 am 8.6.2000 die in Fotokopie als Anlage KB 1 vorgelegte ganzseitige Werbeanzeige einer anderen überörtlichen Sozietät veröffentlicht hat. Wie auch der Kläger nicht verkennt - die Anzeige ist nach den Ausführungen des Klägers im Termin Gegenstand anderweitiger, zum Teil gerichtlicher Auseinandersetzungen -, wird diese Anzeige nicht von den mit der Berufung in vorliegendem Verfahren weiter verfolgten Anträgen erfaßt. Sie unterscheidet sich - von der Frage der Ganzseitigkeit abgesehen - sowohl von der grafischen Gestaltung als auch von dem Inhalt her erheblich von der streitgegenständlichen Werbung. Die Tatsache der Veröffentlichung der Anzeige rechtfertigt daher auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits, nicht die Annahme, die Beklagten "sähen sich als berechtigt an, Anwaltswerbung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung bedenkenlos zu veröffentlichen und auf eine wettbewerbsrechtliche Prüfung gänzlich zu verzichten".
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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