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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 29 U 3339/02
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 3 | |
UWG § 2 Abs. 2 Nr. 5 |
2. Eine derartige Darstellung begründet auch keine Herabsetzung zu Lasten des Mitbewerbers, dem der kleinere Hund zugeordnet ist, im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Ironie in der Bilddarstellung, die die sachlich zutreffende Information zu den Reichweitenzahlen ersichtlich nicht maßstabsgetreu umsetzt, erkennen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 3339/02
Verkündet am 22.08.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23.04.2002 - 7 O 3275/02 - abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 21.02.2002 - 7 O 3275/02 wird aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin vom 19.02.2002 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe (gemäß § 540 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbeanzeige. Die Antragstellerin gibt das Nachrichtenmagazin F heraus; die Antragsgegnerin verlegt die wöchentlich erscheinende Illustrierte S.
In der Ausgabe Nr. 5 vom 01.02.2002 des kressreports- eines Fachinformationsdienstes, der sich primär an Medien- und Werbefachleute wendet - warb die Antragsgegnerin in einer doppelseitigen Anzeige mit den in der Medienanalyse 2002/I ermittelten Reichweitedaten wie auf der folgenden Seite verkleinert wiedergegeben:
Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.04.2002 die zuvor auf Antrag der Antragstellerin erlassene einstweilige Verfügung vom 21.02.2002 bestätigt, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten wurde, für das Magazin "S" wie in "kressreport" Nr. 5 vom 01.02.2002, S. 12 f geschehen und [im Tenor] verkleinert wiedergegeben zu werben oder werben zu lassen. Auf dieses Urteil und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie auf die genannte einstweilige Verfügung wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin, mit der diese ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist begründet. Der Antragstellerin steht kein Verfügungsanspruch zur Seite.
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nach § 3 UWG zu. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen in erster Linie Medien- und Werbefachleute zählen, werden durch die Werbeanzeige mit der Darstellung von Hunden, die den verglichenen Wochenmagazinen und Reichweitenzahlen zugeordnet sind, nicht im Sinne des § 3 UWG irregeführt (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGH GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe). Zu den Lesern des kressreports zählen in erster Linie Medien- und Werbefachleute, die kritischer sind als die breite Bevölkerung und die für die Entscheidung über die Vergabe von Anzeigen konkrete Zahlen erwarten. Die Reichweitenzahlen, die den verglichenen Wochenmagazinen zugeordnet sind, sind als solche zutreffend; diese Zahlen sind hinreichend deutlich lesbar im oberen Teil der Anzeige platziert; auf sie wird durch Verbindungslinien hingewiesen. Die Darstellung der Hunde ist nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise im Sinne des § 3 UWG irrezuführen, auch wenn die Hunde nach der von ihnen beanspruchten Fläche in einem Missverhältnis zu den entsprechenden Zahlen stehen und auch wenn die Dogge, die dem Magazin der Beklagten zugeordnet ist, auf die kleineren Hunde der Konkurrenz herabguckt. Die Darstellung der Hunde? bei der es sich um eine humorvolle Persiflage gängiger Diagrammdarstellungen handelt, darf nicht isoliert betrachtet werden; für den Gesamteindruck ist vielmehr die deutliche Angabe der Reichweitenzahlen, auf die mit Verbindungslinien hingewiesen wird, im oberen Teil der Anzeige mitbestimmend. Die bildliche Darstellung soll mit der Persiflage gängiger Diagrammdarstellungen die Aufmerksamkeit und Neugier des Lesers wecken, sich mit der Kernaussage der Anzeige, nämlich dem Vergleich der Reichweitenzahlen näher zu beschäftigen. Ein etwaiger Irrtum über die Reichweitenverhältnisse, der sich aus der bildlichen Darstellung der Hunde allein ergeben könnte, wird gerade bei den genannten angesprochenen Verkehrskreisen durch die deutlich lesbaren Zahlenangaben, auf die Verbindungslinien hinweisen, ausreichend korrigiert.
2. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1 i.V.m. § 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen vergleichenden Werbung zu. Allerdings handelt es sich bei der Anzeige um vergleichende Werbung im Sinn von § 2 Abs. 1 UWG. Denn es werden die Reichweitenzahlen der betreffenden Wochenmagazine verglichen. Die negativen Wirkungen ruf die Klägerin, die sich aus dem Vergleich der zutreffenden Reichweitenzahlen als solchen ergeben, begründen keine Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG; diese Wirkungen sind dem grundsätzlich zulässigen Vergleich immanent. Auch die bildliche Einkleidung des Reichweitenvergleichs mit der Darstellung der Hunde stellt keinen Umstand dar, der den Vergleich als unangemessen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lässt (vgl. BGH GRUR 2002, 633, 635 - Hormonersatztherapie). Diese Darstellung, die für sich allein unbeschadet der humorvollen Einkleidung aus den vom Landgericht genannten Gründen durchaus als zu Lasten der Klägerin herabwürdigend eingestuft werden könnte, wird durch die Verbindung zu den zutreffenden Reichweitenzahlen relativiert. Die angesprochenen Verkehrskreise erkennen die Ironie in der Bilddarstellung, die die sachlich zutreffende Information zu den Reichweitenzahlen ersichtlich nicht maßstabsgetreu umsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2002 -1ZR 272/99, in juris dokumentiert - DIE "STEINZEIT" IST VORBEI!; BGH WRP 2002, 973, 976 - Lottoschein). Nach dem Gesamteindruck der Anzeige wird daher bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Grenze zur Herabwürdigung und Verunglimpfung im, Streitfall nicht überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2002 aaO; BGH GRUR 2002, 72, 74 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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