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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: 29 U 3357/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 259
BGB § 242
BGB § 252
ZPO § 287
Ein Vertrag über die Verwertung eines Films durch Vermietung an Lichtspieltheater verpflichtet den Verleiher gegenüber dem Produzenten insbesondere in den ersten Wochen nach dem Start des Films zu einem dem Charakter des Films entsprechenden Einsatz in einer den wirtschaftlichen Interessen des Produzenten zu entsprechenden Anzahl von Vorstellungen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 3357/99 7 O 8183/98 LG München I

Verkündet am 31.05.2000

Die Urkundsbeamtin: Barbagiannis Justizangestellte

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Wörle und Jackson aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts München I vom 18.3.1999 - 7 O 8183/98 - und der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 27.3.1998 - 98-0700945-0-5 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug trägt die Klägerin 10/11, die Beklagte trägt 1 /11.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Forderung der Klägerin gegen die Beklagte aus der Verwertung eines Spielfilms.

Die Beklagte produziert und vertreibt Spielfilme; die Klägerin wertet Spielfilme durch Vermietung zur Vorführung in Lichtspieltheatern aus. Die Klägerin übernahm zunächst auf der Grundlage eines "D M" vom 11.2.1993 (Anl. B 1) und später auf der Grundlage eines Linzenzvertrages vom 12.12.1994 (Anl. K 1) die Vermietung der von der Beklagten vertriebenen Filme an Kinos. Beide Verträge enthalten keine konkreten Vereinbarungen über Art und Umfang der von der Klägerin durchzuführenden Filmauswertung. Gemäß Nr. 12 b, 14 b des Vertrages vom 12.12.1994 hatte die Beklagte die gesamten Kosten der Werbung für die Filme zu tragen, die allerdings von der Klägerin vorzuschießen und aus den Einspielerlösen - nach Abzug der Vertriebsprovision der Klägerin in Höhe von 15 % der bei ihr eingehenden Einnahmen gemäß Nr. 14 a des Vertrages - zu decken waren. Auf dieser Grundlage werteten die Parteien vor dem streitgegenständlichen Film fünf andere Filme aus (Einzelheiten: Bl. 12 d.A.).

In den Jahren 1995/1996 produzierte die Beklagte zusammen mit A V Film GmbH als Coproduzentin den Film "Die Legende von Pinocchio", eine Neuverfilmung des bekannten Kinderbuches "Die Abenteuer des Pinocchio" von Carlo Collodi, um deren Auswertung sie den vorliegenden Rechtstreit führen. Der Film wurde mit einem Etat von ca. 30 Mio. DM, verhältnismäßig bekannten Schauspielern und aufwendigen Spezialeffekten gedreht und war von seiner Gestaltung her nicht als reiner Kinderfilm, sondern als auch für Erwachsene interessanter Film für Familien mit Kindern konzipiert.

Mit Schreiben vom 17.4.1996 (Anl. B 8/2) - zu dieser Zeit befand sich der Film in der Endbearbeitung - erbat die Beklagte "eine aktuelle Übersicht über den Stand der Vermietung"; mit Schreiben vom 24.5.1996 wiederholte sie diese Bitte (Bl, 87). Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass die Terminierung erst kurzfristig vor dem Startdatum des Films gemacht werde, bestand die Beklagte mit Schreiben vom 29.5.1996 (Anl. B 9) nochmals auf der Überlassung einer "Auflistung der bis jetzt terminierten und... "geplanten" Kinos". Sie erhielt daraufhin ersichtlich eine vorläufige Buchungsliste, bestand aber mit Schreiben vom 17.6.1996 (Anl. B 10) auf weiteren Informationen. Am 23.8.1996 fand ein "Marketing-Meeting" von Vertretern der Parteien und weiteren am Vertrieb des Films beteiligten Personen statt, bei dem Einzelheiten des Vertriebs des Films und insbesondere der von den Filmtheatern an die Klägerin abzuführende Erlösanteil mit 48 % statt zuvor von den Theatern geforderter 53,5 % festgelegt wurde (Protokoll: Anl. K 23). Mit Schreiben vom 20.9.1996 (Anl. B 2 = B 11) fragte die Beklagte nach dem Stand der Terminierung und bat um "eine neue Terminliste mit Angabe der festgelegten Kinos und festgesetzten Mindestlaufzeit". Sie erhielt daraufhin eine Liste (Anl. B 18), aus der die von der Klägerin unter Vertrag genommenen Kinos und deren Sitzzahlen sowie weitere Vermietbedingungen, jedoch nicht die Zahl der in den einzelnen Häusern täglich zu spielenden Vorstellungen und, wie erbeten, die Mindestlaufzeit hervorging. Mit Schreiben vom 27.9.1996 (Anl. K 9) erklärte die Beklagte, die Liste weise "eine hervorragende Terminierung aus" und bat um Abstimmung aller Abweichungen von diesen Buchungen.

Am Donnerstag, den 3.10.1996 kam der Film mit 296 Kopien in die Kinos. Die wesentlichen Auswertungsergebnisse der Zeit vom 31.10.1996 bis zum 8.1.1997 ergeben sich aus der Tabelle auf der Seite 6 dieses Urteils (Anl. K 12). Spalte 1 der Tabelle enthält die Daten der einzelnen Auswertungswochen und die Anzahl der in ihnen eingesetzten Kopien; Spalte 2 enthält die Anzahl der Besucher, die in der von Donnerstag bis Sonntag der jeweiligen Woche ("Wochenende") den Film sahen und die Veränderung der Besucherzahl in Prozent gegenüber der Vorwoche; Spalte 3 enthält die in dieser Zeit von en Kinos erzielten Einspielergebnisse in DM und die Veränderung gegenüber der Vorwoche; Spalte 4 enthält die am jeweiligen "Wochenende" erzielte durchschnittliche Besucherzahl pro Kopie und die durchschnittlichen Einnahmen pro Kopie in DM; Spalte 5 enthält die in der ganzen Woche erzielte Besucherzahl und die Veränderung gegenüber der Vorwoche; Spalte 6 enthält die in der ganzen Woche erzielte Einnahme in DM und die Veränderung gegenüber der Vorwoche; Spalte 7 enthält die durchschnittlich von jeder Kopie in der ganzen Woche erreichte Besucherzahl und die in der Woche durchschnittlich pro Kopie erzielten Kinoeinnahmen; die Spalten 8 und 9 weisen die bis jeweiligen Ende der Woche erzielten kumulierten Besucherzahlen Kinoeinnahmen aus. - Aus Anlage K 16 ergibt sich für jedes Kino, in dem der Film gezeigt wurde, für die ersten 3 Wochen getrennt die Anzahl der in jedem Kino gespielten Vorstellungen des Films ("S").

Zu einem nicht genau vorgetragenen Zeitpunkt nach dem Start des Films bat die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf die guten Einspielergebnisse der ersten Woche um Zustimmung zur Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Filmkopien von 296 um 59 auf 355 Kopien. Noch vor dem 25.10.1996 (vgl. Anl. B 3, Abs. 1) wurde die Anzahl der eingesetzten Kopien einvernehmlich nochmals erhöht. Wie sich aus Spalte 1 der oben wiedergegebenen Auswertungsübersicht ergibt, waren in der 2. Auswertungswoche 320 und in der 7. Auswertungswoche 358 Kopien im Einsatz.

Mit Schreiben vom 25.10.1996 (Anl. B 3 = B 12) rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine unzureichende Überprüfung der tatsächlich in den Kinos gespielten Anzahl der Vorstellungen des Films durch die Klägerin (deren Verkaufsleitung habe "ganz offensichtlich keinen Überblick, in welchen Vorstellungen "Die Legende von Pinocchio" tatsächlich gespielt" werde) und Verletzung der "getroffenen Absprachen hinsichtlich der Veränderungen der Konditionen, zu denen auch die Reduzierung der Anzahl der Vorstellungen gehört"; sie bat "dringend, Anweisungen an die Filialen zu geben, ab Donnerstag, dem 31.10.1996 den Film in mindestens 3 Vorstellungen in allen mittleren und großen Orten sowie in mindestens 2 Vorstellungen auch unter der Woche in kleineren Orten wieder zum Einsatz zu bringen". Mit Schreiben vom 28.10.1996 (Anl. B 4) rügte die Beklagte erneut auf der Grundlage einer Analyse von Filmtheateranzeigen in den Tageszeitungen (Anl. zu Anl. B 4) eine "stark ausgedünnte Anzahl der Vorstellungen" und vertrat die Auffassung, "zu einer optimalen Plazierung" gehöre "auch das volle Durchspiel in den Kinos, reduziert lediglich um die Abendvorstellungen". Sie bat erneut, "strikte Anweisungen an die Filialen zu geben, die Anzahl der Vorstellungen, wie vorab beschrieben, wieder zu erhöhen". - Mit Schreiben vom 4.11.1996 (Anl. B 13) rügte die Beklagte erneut und in schärfer werdendem Ton eine "nicht mehr den branchenüblichen Anforderungen" entsprechende Auswertung des Films und eine "ungewöhnliche Nachgiebigkeit gegenüber den Filmtheatern" sowie unzulängliche Kontrolle der Anzahl der Vorstellungen und forderte die Klägerin auf, "unverzüglich eine Aufstellung zu erstellen, aus der hervorgeht, in welchen Kinos... (der Film) in welchen Vorstellungen ab Start gespielt worden ist und wie die Planung für die kommende Woche aussieht". - Mit Schreiben vom 8.11.1996 (Anl. B 14) rügte die Beklagte erneut unter Hinweis auf ein Beispiel "die "Laschheit" mit der hier terminiert wird", deutete Schadensersatzforderungen an und forderte die Klägerin auf, endlich etwas zu tun.

Die Klägerin, die auf die erwähnten Schreiben bis dahin schriftlich nicht reagiert hatte, übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 13.11.1996 (Anl. K 10) den Einsatzplan für den Film in den wichtigsten Städten für die Zeit ab 14.11.1996, mit dem sich die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage (Anl. K 11) einverstanden erklärte.

Mit Schreiben vom 22.11.1996 (Anl. B 15) rügte die Beklagte mangelnde Werbung für den Film, die Verletzung getroffener Abreden durch "die ernormen Nachlässe bei der prozentualen Höhe der Leihmieten" gegenüber den Kinos und forderte unter Hinweis auf mögliche Schadensersatzforderungen erneut, "alles daran zu setzen, den Film so auszuwerten, wie wir das von jedem anderen Verleih mit entsprechender Marktpräsenz erwarten könnten". Mit Schreiben vom gleichen Tag (Anl. B 17) rügte auch A V Film GmbH gegenüber der Beklagten, dass "die Herausbringung der Films... sehr unprofessionell gehandhabt" werde, wodurch mindestens 400.000 Besucher verloren gegangen seien. Der Vorwurf unzulänglicher Werbung für den Film wies die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tage (Anl. K 22) zurück.

Der Klägerin stand gemäß (nicht vorliegender) Abrechnung vom 25.9.1997 aus der geschilderten Zusammenarbeit gegen die Beklagte eine Forderung von 92.148,09 DM zu, die sich durch weitere Einspielergebnisse bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit in vorliegendem Rechtsstreit um 3.695,45 DM und bis zum Erlaß des Urteils erster Instanz um weitere 2.875,65 DM ermäßigte. Die Klägerin hat am 27.3.1998 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg über 92.148,09 DM zuzüglich Zinsen erwirkt, gegen den die Beklagte fristgemäß Einspruch einlegte. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.571,29 DM für erledigt erklärt und beantragt, den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich des 85.576,80 DM übersteigenden Betrages aufzuheben und im übrigen den Einspruch der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, die Klägerin habe sich ihr gegenüber durch eine unzureichende, unprofessionelle, dilettantische Auswertung des Films schadensersatzpflichtig gemacht. Die Klägerin sei - insbesondere auch angesichts der beträchtlichen Produktionskosten des Films und des hohen Werbebudgets - von ursprünglich wohl 2 Mio. DM und im Ergebnis 2.782.000,-- DM - zu einer optimalen Auswertung des Films, zu seinem Einsatz nach besten Kräften verpflichtet gewesen. Daraus habe sich zumindest in der ersten Woche die Verpflichtung ergeben, den Film in allen Kinos in den Nachmittagsvorstellungen und auch in der Abendvorstellung (20:00 Uhr bzw. 20:30 Uhr) zu zeigen und auf eine Aufführung des Films in der Abendvorstellung frühestens nach Vorliegen der Einspielergebnisse des ersten Wochenendes zu verzichten. Hinsichtlich der Nachmittagsvorstellungen einschließlich der Vorstellung um 18:00 Uhr sei die Klägerin jedenfalls für die ersten 3 Wochen zum "Durchspielen" des Films in allen Vorstellungen verpflichtet gewesen; das Minimum seien also 2 Aufführungen pro Tag gewesen. Tatsächlich habe die Klägerin den Film auf den Einsatz in den Mittags- und Frühnachmittagsstunden beschränkt und in vielen Kinos nur eine Vorstellung pro Tag und diese häufig schon um 13:00 Uhr gespielt. Als die Klägerin ihr, der Beklagten, den Einsatzplan des Films (Anl. B 18) vorgelegt habe, sei sie von einem Einsatz des Films in diesem Umfang als selbstverständlich ausgegangen; in diesem Sinne habe sie ihre Zustimmung mit Schreiben vom 27.9.1996 (Anl. K 9) erteilt. Die Klägerin habe ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich der Anzahl und der Zeitpunkte der Vorstellungen gegenüber den Kinos in den ersten 3 Wochen nicht ausreichend ausgeübt. Als auch für Erwachsene interessanter Film für die Zielgruppe "Familien mit Kindern" sei der Film auch für die Spätnachmittag- und die erste Abendvorstellung gut geeignet gewesen. Auch aus persönlichen Gründen - der Geschäftsführer der A V Film GmbH war früher Geschäftsführer der Klägerin - habe die Klägerin den Erfolg des Filmes nicht gewollt; sie habe deswegen eigene Produktionen in den Vordergrund gestellt. Durch die unzulängliche Auswertung des Filmes sei ihr, der Beklagten, ein Schaden in einer Größenordnung von mindestens 900.000,-- DM - nach anderer Berechnung 1.235.000,-- DM - entstanden (Einzelheiten: Bl. 19, Bl. 33, Anl. B 7). Auch ein Vergleich mit der Auswertung der Filme "Die unendliche Geschichte" II und III und ein Blick auf die hohen Zuschauerzahlen, die der Film bei 2 Aufführungen im Fernsehen erzielte, zeige die unzulängliche Auswertung des Films durch die Klägerin. Mit der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.

Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Die Vorwürfe der Beklagten seien frei erfunden und absurd. Für eine Aufführung in den Abendvorstellungen (20:00 Uhr bzw. 20:30 Uhr und Spätvorstellung) sei der Film ungeeignet, eine Aufführung am späten Nachmittag (18:00 Uhr) sei zumindest problematisch. Im Ergebnis sei nur eine Aufführung in den Vorstellungen um 14:00 Uhr und 16:00 Uhr und in früheren Vorstellungen in Betracht gekommen. Die Anpassung der Zahl der Aufführungen an den Erfolg des Films am jeweils vorangegangenen Wochenende erfolge auf der Grundlage von durch die Filialen der Verleiher am Montag jeder Woche durchgeführten Terminierungsbesprechungen mit allen Kinos. Die Beklagte habe sich um eine bestmögliche Auswertung des Films bemüht; er sei vielfach in 2 bis 3 Vorstellungen täglich und in zusätzlichen Vorstellungen am Wochenende gezeigt worden. Sie habe die Aufführungen des Films nie bewusst auf eine Vorstellung pro Tag beschränkt; in kleinen Orten sei dies jedoch korrekt. Im übrigen könne sie die Kinos nicht zwingen, bestimmte Vorführungstermine einzuhalten. Die Kinos seien zwar vertraglich für 3 bis 5 Wochen zur Einhaltung fester Vorstellungstermine verpflichtet, es sei jedoch nicht üblich, diesen Anspruch geltend zu machen, da jedes Verleihunternehmen auf eine gute Zusammenarbeit mit den Kinobesitzern angewiesen sei. Im übrigen habe sich die Beklagte mit den Schreiben vom 27.9.1996 und vom 13.11.1996 (Anl. K 9, K 11) mit den Auswertungsplänen der Klägerin einverstanden erklärt. Auch der Höhe nach sei die Forderung der Klägerin nicht nachvollziehbar. Auch im Vergleich zur Auswertung anderer Filme lasse sich eine Pflichtverletzung nicht feststellen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil den Vollstreckungsbescheid hinsichtlich eines Teilbetrages von 85.576,80 DM aufrechterhalten; im übrigen hat es ihn aufgehoben. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.875,65 DM hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Darlegungen der Beklagten zu ihrem Schadensersatzanspruch in Millionenhöhe seien unsubstantiiert. Der Vorwurf des Unterlassens einer bestmöglichen Verwertung des Films sei vage; substantiierter Vortrag einerseits zum Umfang der geschuldeten Auswertung und andererseits zur Anzahl der tatsächlichen Vorführungen fehle. Zudem habe die Beklagte den Einsatzplänen der Klägerin zugestimmt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie vorbringt, dem Schreiben vom 27.9.1996 (Anl. K 9) könne keine Zustimmung entnommen werden, da dem Einsatzplan, auf den sich dieses Schreiben bezog (Anl. B 18), die Anzahl der vorgesehenen Aufführungen nicht entnommen werden konnte. Das Schreiben vom 13.11.1996 sei rechtlich ohne Bedeutung, da es sich nur auf die Zeit ab dem 14.11.1996 bezogen habe. Es sei branchenüblich, auch Filme der streitigen Art für die ersten 2 bis 3 Wochen in allen Vorstellungen außer der Spätvorstellung zu zeigen; die Klägerin habe eigenmächtig nur die Mittags- und Nachmittagsvorstellungen belegt. Einem Auswertungsplan unter Verzicht auf die Vorstellungen um 18:00 Uhr und um 20:00 Uhr hätte die Beklagte nie zugestimmt. Es stelle somit eine Vertragsverletzung dar, dass die Klägerin nicht alle Vorstellungen bis einschließlich 20:30 Uhr in den ersten Wochen belegt habe. Einen Vertragsverstoß stelle auch die Reduzierung der Vorführungszahl in den auf die erste Auswertungswoche folgenden Wochen dar; die Klägerin trage die Ergebnisse der auf der Grundlage der wöchentlichen Terminierungsbesprechungen angestellten Analysen, die eine Reduzierung der Vorstellungszahl eventuell hätten rechtfertigen können, nicht vor. Ihre Existenz werde bestritten. Die Verringerung der Vorstellungszahl sei willkürlich erfolgt. Die Klägerin habe eine zu große Zahl von Filmen im Einsatz gehabt, sie habe deswegen den streitigen Film nicht angemessen auswerten können. Insbesondere habe die Klägerin die nach dem Start des Films zusätzlich hergestellten Kopien nicht ausreichend genutzt. Auch zur Höhe des Schadens hat die Beklagte ergänzend vorgetragen.

Die Beklagte hat Widerklage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, ihr stehe gegen die Klägerin aus vertraglicher Nebenpflicht und gemäß § 259 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den tatsächlichen Umfang der durchgeführten Nutzung zu, um auf dessen Grundlage den Schadensersatzanspruch genauer begründen zu können.

Durch Eingang weiterer Einspielergebnisse hat sich die Forderung der Klägerin im Laufe des Berufungsverfahrens auf 75.604,60 DM ermäßigt. Hinsichtlich des diesen Betrag übersteigenden Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt im übrigen, den Vollstreckungsbescheid und das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, anhand der sogenannten "Terminbestätigungen" der Beklagten Auskunft zu erteilen, für welche Kinotheater und für welche Vorstellungen im Einzelnen sie den Film in den ersten 6 Wochen vermietet hatte und die einzelnen Filmtheaterabrechnungen für die ersten 6 Wochen nach dem Start vorzulegen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vortrag der Beklagten sei nach wie vor unsubstantiiert. Sie habe alles versucht, um eine möglichst hohe Anzahl von Aufführungen des Films zu erreichen, könne diese aber nicht erzwingen. Sie habe sich branchenüblich verhalten; die Beklagte sei im übrigen zumindest in Bezug auf kleine Orte mit je einer Vorstellung pro Tag einverstanden gewesen (Schreiben der Beklagten vom 25.10.1996, Anl. B 12 = B 3, Seite 2, Abs. 3, letzter Satz). Dem von ihr der Beklagten im September 1996 überlassenen Einsatzplan habe die Beklagte eine "Vollbelegung" der Theaterspielpläne nicht entnehmen können. Eine höhere Vorstellungszahl sei angesichts des Widerstands der Kinos nicht möglich gewesen. Für den Rückgang der Aufführungszahl bei steigender Kopienzahl und bei steigender Zahl der Besucher pro Aufführung habe sie keine Erklärung, es handele sich hierbei um ein auch bei anderen Filmen zu beobachtendes Phänomen. Vielfältige Ursachen seien denkbar. - Die Widerklage sei unbegründet, da die Beklagte gemäß Nr. 16 Abs. 1 des Vertrages vom 12.12.1994 (Anl. K 1) keinen Auskunftsanspruch, sondern einen befristeten Anspruch auf Bucheinsicht habe.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Beklagten steht gegen die Klägerin wegen Verletzung ihrer sich aus dem Vertrag vom 12.12.1992 ergebenden Verpflichtung zu angemessener Auswertung des Films "Die Legende von Pinocchio" zumindest in der Zeit vom 10.10. bis zum 23.10.1996 ein die Klageforderung übersteigender Schadensersatzanspruch zu.

Der Vertrag vom 12.12.1992 enthält keine Bestimmungen über Art und Umfang der die Klägerin treffenden Auswertungspflicht in Bezug auf die Filme der Beklagten. Der Inhalt der Auswertungspflicht der Klägerin ist daher gemäß § 242 BGB unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Die Beklagte verfolgt mit der Lichtspielauswertung ihrer Filme das Ziel, einen Teil der investierten Gelder "einzuspielen" und so aus der Auswertung in den verschiedenen Ländern und Medien insgesamt einen Gewinn zu erwirtschaften. Auf dieses Interesse der Beklagten hat die Klägerin bei der Durchführung der Auswertung angemessene Rücksicht zu nehmen; sie ist zu einer ein optimales wirtschaftliches Ergebnis ermöglichenden Auswertung verpflichtet. Dies liegt zugleich in ihrem eigenen Interesse, obwohl die Klägerin insbesondere in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Beklagte die gesamten Herausbringungskosten zu tragen hat, auch durch den Vertrieb anderer Filme Gewinn erzielen kann. Aus der Verpflichtung der Klägerin zu optimaler Auswertung des Films ergibt sich insbesondere die Pflicht, den Film in den ersten Wochen in möglichst vielen Aufführungen einzusetzen. Denn durch die dem Filmstart vorangegangene Werbung in der Presse und in den Kinos und durch die den Start begleitende Werbung wird mit erheblichen Kosten gezielt das Publikumsinteresse zu wecken versucht, das dann auch befriedigt werden muss. Dies ist auch deswegen von großer Bedeutung, weil eine gute anfängliche Publikumsresonanz einem Film auch in den folgenden Aufführungswochen eine höhere Zahl von Zuschauern verschaffen kann ("Multiplikatoreffekt" der "Mundpropaganda" im Publikum). Der sich so ergebenden Verpflichtung zu optimaler Auswertung des Films hat die Beklagte jedenfalls in der 2. und 3. Auswertungswoche nicht genügt.

Eine Auswertung der sich aus der von der Klägerin vorgelegten Übersicht (Anl. K 16) für die ersten 3 Wochen ergebenden Vorführungszahlen ergibt folgendes Bild:

Aus dieser Aufstellung ergibt sich für die Wochen Nr. 1 bis 3 (Sp. 1) die Anzahl der eingesetzten Kopien und der gespielten Aufführungen (Sp.2) und die jeweilige Anzahl der Kinos, die bis zu 7 bzw. 8 oder 9 usw. Aufführungen spielten (Sp. 3 bis 7); Sp. 8 enthält die Kinos, die keine Angaben gemachten hatten; Sp. 9 enthält die Zahl der durchschnittlichen Aufführungen pro Kopie und Woche bzw. Tag, Sp. 10 die Anzahl der Besucher. - Bei der Bewertung dieser Zahlen dürfte zu berücksichtigen sein, dass ca. 6 ß6 der Kinos keine Angaben gemacht haben, und dass die von diesen Kinos gespielten Aufführungen in den übrigen Zahlen nicht enthalten sein dürften. Eine wesentliche Verfälschung der Ergebnisse tritt jedoch hierdurch nicht ein.

Eine Bewertung dieser Zahlen ergibt:

a) Die Ansicht der Klägerin, dass die in der ersten Woche erzielten Aufführungszahlen einer angemessenen und vertragsgemäßen Filmauswertung entsprachen, kann als zutreffend unterstellt werden. Auch insoweit verbleiben allerdings Bedenken: Immerhin erreichten 95 Kinos (32 %) mehr als 20 Aufführungen wöchentlich und damit im Durchschnitt 3 und mehr Aufführungen täglich. Die Zahl der Kinos, die bis zu 20 Aufführungen und damit weniger als 3 Aufführungen pro Tag spielten, ist mit 183 (62 %) allerdings hoch, wobei jedoch 133 Kinos (45 %) zur Gruppe der Kinos gehörten, die mindestens 12 Aufführungen spielten. Die Zahl der Kinos, die maximal 11 Aufführungen erreichten, war noch verhältnismäßig niedrig (50 Kinos, 17 %). Ob damit die geschuldete optimale Auswertung erzielt war, kann, wie gesagt, dahinstehen. Immerhin wurde das Ergebnis der 1. Woche von den Parteien aber übereinstimmend als gut bewertet.

b) Die Zahlen der 2. Woche zeigen trotz der Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien (von 296 auf 319) einen Rückgang der Anzahl der Aufführungen von 4.609 auf 3.932 (minus 15 %); die Besucherzahl ging von 186.409 auf 154.393 zurück (minus 17 %). Auffällig ist vor allem ein starker Rückgang der Anzahl der Kinos, die über 20 Vorstellungen spielten (von 95 auf 30); die Anzahl der Kinos, die bis zu 20 Aufführungen spielten, stieg entsprechend stark an. Trotz der Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien fiel die Anzahl der Aufführungen pro Kopie und Woche von 15,6 auf 12,3 und pro Tag von 2,3 auf 1,8 ab.

c) In der 3. Woche sank trotz weiterer Erhöhung der Anzahl der eingesetzten Kopien (von 319 auf 331) die Zahl der Aufführungen weiter ab (von 3.932 auf 3.367, minus 14 %; im Vergleich zur ersten Woche minus 27 %). Die Anzahl der Kinos, die über 20 Vorstellungen spielten, fiel weiter ab; die Zahl der Kinos, die bis zu 20 Aufführungen spielten, sank besonders deutlich, die Zahl der Kinos, die maximal 7 Aufführungen spielten, stieg drastisch an (von 27 auf 113). Die Anzahl der Aufführungen pro Kopie und Woche sank von 12,3 auf 10,1, die Anzahl der Aufführungen pro Kopie und Tag von 1,8 auf 1,4. Die Besucherzahl blieb bei einem Rückgang von 154.393 auf 150.155 nahezu konstant. Die Anzahl der Besucher pro Aufführung stieg demzufolge von 39,3 auf 44,6 (Bl. 131 d.A.).

Für die erörterten Verminderungen der Zahl der Aufführungen in der 2. und 3. Woche fehlt eine ausreichende Erklärung. Unstreitig wurde das wirtschaftliche Ergebnis des ersten Wochenendes - 143.536 Besucher, 1.317.144,-- DM Kinoeinnahme - von den Parteien übereinstimmend als gut beurteilt. Dies führte zur Erhöhung der Zahl der eingesetzten Kopien von 296 auf 319. Eine Veranlassung zur Reduzierung der Anzahl der Aufführungen um 15 % ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. In der vom "BLICKPUNKT FILM" herausgegebenen Liste "Kinohits der Woche" (Anl. B 21) belegte der Film nach dem erzielten Umsatz in der zweiten Woche unter 42 Filmen den 5. Platz (Anl. B 21 Sp. 2; VW = Vorwoche). Zwar zeigte das zweite Wochenende einen deutlichen Besucher- und Einnahmenrückgang (Tabelle im Tatbestand: minus 37 % bzw. minus 39 %); die absoluten Besucher- und Einnahmenzahlen waren aber, wie die erwähnte "Hitliste" zeigt, hoch, und sie waren zumindest teilweise mit der erwähnten Reduzierung der Aufführungszahl zu erklären. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, die Aufführungszahl (bei steigender Zahl der eingesetzten Kopien) in der dritten Woche erneut um 15 % zu senken. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Film am dritten und vierten Wochenende nach seinem Start in der erwähnten Hitliste jeweils Platz 4 belegte (Anl. B 21, B 22). Auch die Tatsache, dass in der dritten Woche trotz gesunkener Aufführungszahl (minus 15 %) die Besucherzahl nahezu konstant blieb (minus 3 %), bestätigt dieses Ergebnis. Insgesamt ist eine aus den Einspielergebnissen der ersten und zweiten Woche ableitbare Erklärung für die Reduzierung der Aufführungszahlen in der zweiten und dritten Woche nicht ersichtlich; die Klägerin versucht auch nicht, eine solche Erklärung zu geben. Dem Schreiben der Beklagten vom 27.9.1996 (Anl. K 9) kann eine Zustimmung jedenfalls zu der erörterten Reduzierung der Aufführungszahlen in der 2. und 3. Woche nicht entnommen werden, da der in Bezug genommene Einsatzplan solche Zahlen nicht enthielt.

Das vorstehende gewonnene Ergebnis wird bestätigt durch die fehlende Reaktion der Klägerin auf die sich steigernden Vorwürfe in den Schreiben der Beklagten vom 25.10., 28.10., 4.11. und 8.11.1996 (Anl. B 3, B 4, B 13, B 14). Die Klägerin hat diesen Schreiben nicht widersprochen. Sie hat insbesondere dem Vorhalt im Schreiben vom 4.11.1996 (Anl. B 13, S. 1, Abs. 1), sie habe telefonisch wiederholt bestätigt, für eine Erhöhung der Anzahl der Vorstellungen sorgen zu wollen, nicht widersprochen. Sie ist somit dem Vorwurf einer nicht gerechtfertigten Senkung der Anzahl der Vorstellungszahlen in der zeitnah geführten Korrespondenz nicht entgegengetreten.

Damit steht fest, dass die Klägerin ihre Verpflichtung zur konsequenten Auswertung des Films, eine vertragsgemäße Auswertung in der ersten Woche unterstellt, in der zweiten und dritten Woche gravierend verletzt hat. Die Ursachen hierfür können dahinstehen; es bedarf insbesondere keiner Erörterung, ob die Klägerin aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen andere Filme bewusst bevorzugte oder ob sie, was anzunehmen näher liegt, den Filmtheatern in zu großem Maße freie Hand ließ und ihnen gegenüber nicht auf einer ausreichenden Aufführungszahl bestand, wozu sie rechtlich unbestritten in der Lage gewesen wäre. Denn in beiden Fällen trifft die Klägerin an der unzulänglichen Auswertung des Films ein sie zum Schadensersatz verpflichtendes Verschulden (positive Vertragsverletzung).

Bei der Bewertung des der Beklagten entstandenen Schadens ist zu berücksichtigen, dass eine Reduzierung der Aufführungszahl nicht in gleichem Maße zu einem Rückgang der Besucherzahl führt; es muß vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein Teil der interessierten Besucher in die angebotenen Vorstellungen ausweicht. Der erwähnte verhältnismäßig geringfügige Besucherrückgang in der dritten Woche bestätigt diese Annahme. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO den durch die Reduzierung der Anzahl der Aufführungen verursachten Einnahmenausfall der Lichtspieltheater mit - allerdings mindestens - 10 % der in der zweiten und dritten Woche tatsächlich erzielten Einnahmen. Da die Anzahl der Vorstellungen gegenüber der 1. Woche in der 2. Woche um 15 % und in der 3. Woche um 27 % fiel, erscheint die Annahme einer dadurch verursachten Minderung der Kinoeinnahmen von 10 % als Minimum, § 252 BGB. Diese betrugen nach der im Tatbestand wiedergegebenen Übersicht

in der zweiten Woche 1.309.586,-- DM

in der dritten Woche 1.293.523,-- DM,

insgesamt also 2.603.109,-- DM

Geschätzte Mindereinnahme, 10 % 260.310,-- DM.

Der Verleihanteil der Klägerin hieraus hätte 48 %, also 124.948,-- DM betragen; hiervon hätten der Klägerin 15 %, also 18.742,-- DM zugestanden. Der Restbetrag von 106.206,-- DM hätte zur Deckung der von der Klägerin vorgeschossenen Herausbringungskosten - und damit zur Deckung der Klageforderung - und als Gewinnanteil der Beklagten zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag überstieg schon zu Beginn des Rechtsstreits die Klageforderung. Der Vollstreckungsbescheid und das ihn bestätigende Urteil sind daher insgesamt aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.

II.

Die Wiederklage kann andererseits ebenfalls keinen Erfolg haben. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagten gemäß Nr. 16 Abs. 1 des Vertrages lediglich ein befristeter Anspruch auf Bucheinsicht, jedoch kein Auskunftsanspruch zusteht. Die Beklagte übersieht, dass § 259 BGB keinen Auskunftsanspruch begründet, sondern lediglich den Inhalt eines anderweitig begründeten Auskunftsanspruches regelt. Der geltend gemachte Anspruch steht der Beklagten daher nicht zu.

Ende der Entscheidung

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