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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: 29 U 3513/96
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 24 Abs. 2
UrhG § 2 Abs. 2
UrhG § 23 S. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 249 S. 1
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Eine metrisch einfach gestaltete, sich in Sekund- und Terzschritten bewegende Folge von fünf Tönen erfüllt nicht die gemäß § 24 Abs. 2, § 2 Abs. 2 UrhG zu stellenden Anforderungen an den für einen urheberrechtlichen Schutz erforderlichen Grad einer persönlichen geistigen Schöpfung.

OLG München Urteil 20.05.1999 - 29 U 3513/96 - 7 O 11371/95 LG München I


hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Wörle und Jackson im schriftlichen Verfahren nach dem Stand vom 20. 04. 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04. 04. 1996 - 7 O 11371/95 - aufgehoben.

II. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte - GEMA - die Zustimmung zur Auszahlung der Erlöse aus der Verwertung des Werkes "Green Grass Grows" an die Kläger zu erklären.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, daß die GEMA auf Veranlassung der Beklagten die Verrechnung der Erlöse aus der Verwertung des Werkes "Green Grass Grows" zurückgestellt hat.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000,-- abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

VI. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000,--.

Grunde

Die Parteien streiten um die Frage, ob ein von den Klägern zu 1. und 2. hergestelltes Werk der Techno-Musik eine aus einem Werk entnommene Melodie enthält oder eine unfreie Bearbeitung eines Werks darstellt, an dem die Beklagten die Nutzungsrechte innehaben.

Die Musiker Matthias H. und Ralf H. haben das der Techno-Musik zuzurechnende Musikstück mit dem Titel "Superstring" (im folgenden: S) geschaffen. Es handelt sich um ein 7 Minuten und 47 Sekunden langes Musikstück, das nicht in schriftlicher Form, sondern nur auf Tonträger (u.a. Anl. K 9, Spur Nr. 3) vorliegt und das ausschließlich mit elektronischen Mitteln unter Einsatz von Computern erzeugt ist. Zwei der vier Teile des Stückes enthalten eine Folge von fünf Tönen, die im ersten der erwähnten Teile vierzehnmal und im zweiten der erwähnten Teile zweiundzwanzigmal wiederholt wird. Sie hat, im 4/4- bzw. 4/2-Takt notiert, folgende Gestalt:

"Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Bezüglich der Einzelheiten der Gestaltung von S wird auf die Analyse des Musikstücks in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Urteils verwiesen. - Die Beklagten sind Inhaber der Nutzungsrechte an S.

Die Kläger zu 1. und 2., ebenfalls Musiker, haben das ebenfalls der Techno-Musik zuzurechnende, allerdings wohl dem Pop näherstehende Musikstück "Green Grass Grows" (im folgenden: G) geschaffen. Das 3 Minuten und 55 Sekunden lange Musikstück verwendet die Stimme einer Sängerin; im übrigen ist es ebenfalls vollständig mit elektronischen Mitteln hergestellt und liegt nicht schriftlich, sondern nur auf Tonträger (u.a. Anl. K 11) vor. Das Werk läßt sich in acht Abschnitte einteilen; in vier dieser Abschnitte wird dieselbe Tonfolge verwendet wie in S; sie wird insgesamt zwanzigmal (vier- + zwei- + vier- + zehnmal) wiederholt. Bezüglich der Einzelheiten wird auch hier auf die Detailanalyse in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Urteils verwiesen. - Beide Tonträger sind veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 07. 12. 1994 (Anl. K 3) haben die Beklagten zu 1. und zu 3. gegenüber der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte - GEMA - geltend gemacht, G sei "ein Plagiat des Originaltitels "Superstring"" und eine Verrechnungssperre für die Verwertungserlöse aus G beantragt. Die GEMA entsprach dem mit Schreiben vom 03. 01. 1995 (Anl. K 4).

Die Kläger haben geltend gemacht, G stelle schon deswegen keine Bearbeitung von S dar, weil S ihnen und der von ihnen engagierten Sängerin Paula B. bei der Produktion des Stückes in den Monaten ab März 1994 und darüber hinaus bis Dezember 1994 unbekannt gewesen sei. Im übrigen stelle die den beiderseitigen Musikstücken gemeinsame Tonfolge eine dem musikalischen Allgemeingut zuzurechnende monotone, armselige Allerweltsfloskel dar, die den gemäß § 2 UrhG zu stellenden Anforderungen an ein schutzfähiges Werk nicht genüge.

Die Kläger haben beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, der GEMA die Zustimmung für eine Auszahlung der Tantiemen an die Kläger für das Werk "Green Grass Grows" zu erteilen, und

2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die ihnen in der Vergangenheit dadurch entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, daß die GEMA auf Veranlassung der Beklagten die Verrechnung der Tantiemen für das Werk "Green Grass Grows" zurückgestellt hat.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, S sei bereits Ende des Jahres 1993 entstanden und als Tonträger am 28. 01. 1994 erstmals veröffentlicht worden. Im Juni 1994 hätten die Kläger zu 1. und 2. bei dem Gechäftsführer einer dritten Gesellschaft einen Tonträger mit dem Titel S ausgeliehen und bei der Herstellung von G verwendet. S und insbesondere die streitige Tonfolge seien urheberrechtlich schutzfähig. Die streitige Tonfolge sei eine entnommene Melodie im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG, daneben stelle G eine unfreie Bearbeitung von S dar.

Die Kläger sind dem entgegengetreten. Bezüglich der Üblichkeit der in S verwendeten Stilmittel haben sie (in einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz) auf den aus dem Jahre 1992 stammenden Tonträger "The Universal Mind" (Anl. K 12) hingewiesen.

Durch Urteil vom 04. 04. 1996 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, S und die in ihm verwendete Tonfolge genügten noch den bei Unterhaltsmusik zu stellenden geringen Anforderungen an den individuellen ästhetischen Gehalt eines Werkes im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. G stelle eine Bearbeitung von S dar, § 23 S. 1 UrhG. Zugleich liege ein Fall der Entnahme einer Melodie im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG vor.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihren Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug.

Die streitige Tonfolge sei keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Eine Bearbeitung von S sei G nicht, da sich die Gemeinsamkeiten der Stücke in der Verwendung der streitigen Tonfolge erschöpften. Hilfsweise machen sie geltend, es liege eine Doppelschöpfung vor. Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagten nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholen und vertiefen ihren Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug. Zutreffend habe das Landgericht das Vorliegen sowohl einer Melodieentnahme wie auch einer Bearbeitung bejaht. Eine Doppelschöpfung erscheine unter Berücksichtigung aller Umstände ausgeschlossen.

Beide Parteien haben sich auf Gutachten von ihnen eingeschalteter Sachverständiger berufen, die inhaltlich aneinander anschließen und aufeinander aufbauen. Es handelt sich um die Gutachten der Sachverständigen P. vom 07. 11. 1994 (eingeschaltet von den Beklagten; Anl. K 5), Dr. E. vom 03. 12. 1994 (eingeschaltet von den Klägern; Anl. K 6), F. vom 28. 04. 1995 (eingeschaltet von den Beklagten; Anl. B 3), Dr. E. vom 28. 10. 1995 (Anl. K 8), F. vom 29. 12. 1995 und 22. 11. 1996 (Anl. B 4 und B 5), Dr. E. vom 14. 04. 1997 (Anl. K 14), F. vom 02. 05. 1997 (Anl. B 9) und Dr. E. vom 26. 06. 1998 (Anl. K 16). Auf den Inhalt der Gutachten wird verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beschluß vom 12. 06. 1997 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das vom Sachverständigen gemäß Ersuchen des Senats vom 10. 11. 1997 schriftlich ergänzt und sodann im Termin vom 02. 11. 1998 mündlich erläutert wurde. Auf das Gutachten vom 28. 10. 1997, die schriftliche Ergänzung vom 16. 11. 1997 und das Protokoll vom 12. 03. 1998 wird insoweit verwiesen. Weiter wurde Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 06. 08. 1998 durch Vernehmung der Zeugin Paula B. und gemäß Beschluß vom 16. 10. 1998 durch schriftliche Vernehmung der Zeugen Jose P. und Ismail M. Auf das Protokoll vom 19. 11. 1998 und auf die schriftlichen Angaben der Zeugen vom 26.11. und 18.11.1998 wird verwiesen.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Kläger erweist sich als begründet. Dabei bedarf der zwischen den Parteien bestehende Streit darüber, wann welches der beiden Musikstücke entstanden ist, wann S veröffentlicht wurde und ob S der Sängerin Paula B. bei der Erstellung der Gesangsteile von G und den Klägern zu 1. und 2. bei der Produktion von G bekannt war, letztlich keiner Entscheidung. Denn G stellt jedenfalls keinen Eingriff in das Urheberrecht an S dar.

Rechtlich ist davon auszugehen, daß sowohl die Feststellung des Vorliegens einer Melodieentnahme im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG wie die des Vorliegens einer Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 1 UrhG die Feststellung voraussetzt, daß die entnommene Melodie bzw. das bearbeitete Werk die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG zu stellenden Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllt. Bei Musikwerken liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft, ihrem individuellen ästhetischen Gehalt. "An den individuellen ästhetischen Gehalt dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, daß die formgebende Tätigkeit des Komponisten - wie bei der Schlagermusik regelmäßig - nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (vgl. BGH in GRUR 1968, 321, 324 - Haselnuß). Auf den künstlerischen Wert kommet es dabei nicht an. Im Urheberrecht ist seit langem anerkannt, daß es hier die sogenannte kleine Münze gibt, d.h., einfache, aber gerade noch geschützte geistige Schöpfungen." Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen "die rein handwerkliche Tätigkeit, die kein geistiges Schaffen ist, und alle gemeinfreien Elemente.....; so die formalen Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen" (BGH GRUR 1981, 267/268 "Dirlada"; vgl. auch BGH GRUR 1988, 810 "Fantasy" und 812 "Ein bißchen Frieden" sowie BGH GRUR 1991, 533, "Brown Girl II"). Dabei "setzt die Beurteilung der Frage der Nachbildung zunächst die Prüfung voraus, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des als Vorlage benutzten Werkes bestimmt ist... Dabei werden in der Regel alle eigenschöpferischen Elemente einzubeziehen sein. Zwar ist grundsätzlich von den Übereinstimmungen im schöpferischen Bereich auszugehen... Maßgebend ist jedoch ... der Gesamteindruck" (BGH GRUR, 533/534 "Brown Girl II").

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich, daß G nicht in das Urheberrecht an S eingreift. Ein Fall einer unzulässigen Melodieentnahme, § 24 Abs. 2 UrhG, liegt nicht vor, da die in beiden Stücken verwendete streitige Tonfolge nicht den gemäß § 2 Abs. 2 UrhG zu stellenden Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung genügt. Auch eine Bearbeitung im Sinne von § 23 Abs. 2 UrhG liegt nicht vor, da im übrigen nach dem Gesamteindruck keine die schöpferische Eigentümlichkeit von S begründenden Merkmale in G wiederkehren.

1. Ein Fall einer Melodieentnahme im Sinne von § 24 Abs. 2 UrhG liegt nicht vor, da die hier streitige, beiden Werken gemeinsame Tonfolge urheberrechtlich nicht schutzfähig ist, § 2 Abs. 2 UrhG. Der Begriff der "Melodie" im Sinne dieser Bestimmung ist ein Rechtsbegriff; im allgemeinen versteht man unter einer Melodie eine in sich geschlossene und geordnete Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt. Die Grenze zu wohl eher als Motiv zu bezeichnenden sehr kurzen Tonfolgen ist fließend; die Abgrenzung bedarf hier keiner Erörterung, da Schutzvoraussetzung jedenfalls ein hinreichender Grad an persönlicher geistiger Schöpfung ist (Loewenheim/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. § 24, Rdnr. 28, 29; § 2, Rdnr. 122).

"Ausgangsmaterial" der musikalischen Gestaltung der hier zu erörternden Teile 2 und 4 von S ist die Tonfolge A-H-C-A-G. Es handelt sich um eine Tonfolge, die Bestandteil der Tonleitern mehrerer Tonarten (C-Dur, F-Dur und parallele natürliche moll-Tonarten) ist. Sie bewegt sich in Sekund- und Terzschritten zunächst aufwärts und dann abwärts (genauer: Gutachten E., Anl. K 4, Nr. 2.1.). Es handelt sich insoweit um eine musikalische "Allerweltsfloskel", um musikalisches Grundmaterial, das jedem mit den einfachsten handwerklichen musikalischen Grundlagen Vertrauten zugänglich ist. - Der metrischen Gestalt der Tonfolge liegt in S eine irreguläre Unterteilung des Taktes in drei + drei + zwei = acht Einheiten zugrunde (Gutachten E., Anl. K 6, Nr. 2.2.). Zutreffend und von Seiten der Beklagten unbeanstandet weist E. darauf hin, daß diese Unterteilung ein altbekanntes Mittel ist, "um anstelle der mechanischen Unterteilung des geraden Taktes in halbe/viertel/achtel einen swingenden Dreiertakt zu gewinnen" (a.a.O.). Die einfachste, sich ohne weiteres aufdrängende metrische Gliederung der Tonfolge A-H-C-A-G in zwei 4/2- bzw. 4/4-Takte ist die Aufteilung zwei + eins + eins + zwei + zwei:

"Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Bezeichnenderweise erscheint diese Aufteilung im 3., 4. und 5. der von E. herangezogenen (a.a.O., Nr. 2.1.) Palestrina-Hymnen. Von dieser einfachsten metrischen Gestaltung der Tonfolge weicht die metrische Gestalt in S durch eine "Verschiebung" einer Viertelnote von der ersten ganzen Note zur zweiten halbe Note, die dadurch gleiche Länge erhalten, ab; ebenso erfolgt eine "Verschiebung" einer Viertelnote von der vierten ganzen zur fünften ganzen Note. Dies ist ein altbekanntes handwerkliches Verfahren, wie E. überzeugend und unangegriffen darlegt; auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03. 02. 1988 (GRUR 1988, 810/811 li.Sp.), das sich mit der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines ähnlichen kurzen Motives befasst, erwähnt im Anschluß an den im damaligen Verfahren tätigen Sachverständigen zustimmend die Feststellung des Berufungsgerichts, daß derartige rhythmische Strukturen - vorgezogene Betonungen - zum musikalischen Allgemeingut gehören. Auch in ihrer konkreten metrischen Gestalt kann die streitige Tonfolge daher urheberrechtlichen Schutz nicht beanspruchen.

Die Beklagten machen geltend, in S sei nicht eine Folge von 5, sondern von 10 Tönen benutzt. Sie begründen dies einerseits mit dem Hinweis darauf, daß jeweils nach 10 Tönen eine deutlichere Zäsur im musikalischen Ablauf eintrete und daß sich die musikalische Gestalt der Wiederholungen jeweils nach einer geraden Anzahl von Takten ändere. Ersterem kann der Senat sich nicht anschließen; die klangliche Zäsur ist nach den mit einer ungeraden Zahl und nach den mit einer geraden Zahl zu numerierenden Wiederholungen, wie der Senat durch wiederholtes Anhören von S festgestellt hat, nicht zu unterscheiden. Von erheblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die noch zu erörternden "Obertonverfärbungen". Es handelt sich um eine offenbar mit einem Klangregler erzeugte kontinuierliche Ausblendung der Bässe und Anhebung der Höhen und anschließende kontinuierliche Absenkung der Höhen und Anhebung der Bässe zurück zum Anfangsklangbild. Diese Hin- und Rückverschiebung des Klangbildes tritt jeweils während eines Durchganges, nicht während zweier Durchgänge der streitigen Tonfolge auf und läßt diese daher als Folge von 5, nicht von 10 Tönen erscheinen. Zutreffend ist, daß die musikalische Struktur sich im übrigen jeweils nur nach einer geraden Anzahl von Wiederholungen ändert. Dies führt jedoch nur zu einer deutlichen Gliederung des musikalischen Gesamtablaufes und in diesem Sinne auch zu einer Zusammenfassung von jeweils zwei oder mehr Wiederholungen der streitigen Tonfolge zu größeren Einheiten. Das ändert jedoch nichts daran, daß die so entstehenden größeren musikalischen Einheiten jeweils als Wiederholung des Fünf-Ton-Motivs erscheinen. Davon, daß durch die erwähnten Zusammenfassungen eine Melodie von 10 Tönen entstünde, kann nicht gesprochen werden.

Der Feststellung, die streitige Tonfolge sei urheberrechtlich nicht schutzfähig, kann auch nicht mit dem Hinweis auf das Grundmotiv aus dem ersten Satz von Beethovens 5. Sinfonie und ähnliche Motive in anderen Werken begegnet werden. Denn die urheberrechtliche Qualität des erwähnten Symphonie-Satzes beruht nicht auf dem ihm zugrundeliegenden Motiv, sondern darauf, daß dieses Motiv auf völlig neue Weise zur Keimzelle eines ganzen Symphonie-Satzes wurde. Über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des isolierten Motivs ist damit nichts gesagt.

Auch auf die von den Parteien erörterte Frage der Vorbekanntheit der streitigen Tonfolge kommt es nicht entscheidend an. Ist eine Melodie vorbekannt, so ist von ihrer Schutzunfähigkeit auszugehen. Fehlende Vorbekanntheit läßt aber keinen Schluß auf die Schutzfähigkeit einer Tonfolge zu. Daß im vorliegenden Fall die Kläger die Vorbekanntheit der isolierten Tonfolge A-H-C-A-G nicht nachweisen, aber eine Reihe von Werken aufzeigen konnten, in denen musikalische Phrasen mit der streitigen Tonfolge beginnen, spricht nicht für, sondern eher gegen die Schutzfähigkeit der streitigen Tonfolge. Legt dies doch den Schluß nahe, daß der musikalische Gehalt der streitigen Phrase von den betreffenden Komponisten als zu "dürftig" eingeschätzt worden ist, um sie isoliert zur Grundlage eines musikalischen Werkes machen zu können.

Mit der vorstehend entwickelten Bewertung befindet sich der Senat zumindest im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des Sachverständigen Dr. E. Der gegenteiligen Auffassung der von den Beklagten zugezogenen Sachverständigen kann der Senat sich nicht anschließen.

2. G stellt auch keine Bearbeitung von S im Sinne von § 23 Satz 1 UrhG dar. Zur Feststellung der die Eigentümlichkeit von S begründenden Elemente bedarf es zunächst einer ausführlichen Analyse dieses Werkes. Bei der nachfolgenden Darstellung des - unstreitigen - tatsächlichen Verlaufs des Stückes stützt sich der Senat auf den insoweit übereinstimmenden Inhalt der erwähnten Sachverständigengutachten und ergänzend auf eigenes Anhören des Tonträgers. Die Parteien haben den ihnen mit Beschluß vom 12. 03. 1998 mitgeteilten Feststellungen des Senats zugestimmt. Die nachfolgenden Zeitangaben beziehen sich auf die gespeicherten Zeitangaben auf der als Anlage K 9 vorliegenden CD, Aufnahme Nr. 3.

0.00: Beginn des ersten Teils von S mit Bassfiguren in Quinten, zu denen Beatfiguren (Schlagzeug) hinzutreten.

0.32: Im Diskant tritt in einem Gitarrensound das nachfolgend wiedergegebene Motiv (Motiv A) hinzu, das bis zum Ende des ersten Teils ununterbrochen über den weiterlaufenden, durch wenig ausgeprägte Motive in den Mittelstimmen ergänzten, sich langsam verändernden und zuletzt gänzlich aufhörenden Bass- und Beatrhythmen wiederholt wird:

1. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Eine genauere Darstellung dieser Entwicklung enthält das Gutachten E. vom 26. 06. 1998 (Anl. K 16, S. 1/2).

3.06: Beginn des zweiten Teils. Während Motiv A unverändert "weiterläuft", setzt in String-Klängen - an Streicherklänge erinnernden, ihren Obertoncharakter jedoch, wie oben näher erläutert, laufend ändernden elektronischen Klängen - die streitige Tonfolge mit einer Begleitung in der Unterterz (zum bisherigen Takt minimal verschoben; eine genaue Analyse hierzu enthält das Gutachten E. vom 26. 06. 1998, S. 2/3) in folgender Gestalt ein

2. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

und wird in unveränderter Gestalt einmal wiederholt.

3.19: Zu der bisherigen zweistimmig (im Schlußton einstimmig) geführten Tonfolge tritt im Bass eine die bisherige Begleitfigur oktavierende weitere Begleitstimme hinzu; die Tonfolge hat nunmehr folgende Klanggestalt:

3. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Auch in dieser Gestalt wird die Tonfolge einmal wiederholt.

3.31: Zu der unverändert dreistimmig weitergeführten Tonfolge tritt ein Bassrhythmus in folgender Gestalt hinzu (in der folgenden Notierung sind die beiden Begleitstimmen aus Darstellung 3. zur Vereinfachung weggelassen):

4. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Auch in dieser Gestalt wird die Tonfolge einmal wiederholt, wobei in Takt 2 der Wiederholung der Bassrhythmus wegfällt. Der Bassrhythmus wird zusätzlich durch einen leisen, ihn synkopierenden Schlagzeugrhythmus überlagert.

3.44: Das bisher weitergelaufene Motiv A fällt weg. - Die streitige Tonfolge wird mit den beiden Begleitstimmen (Notenbild 3) weitergeführt. Der wieder einsetzende Bassrhythmus ändert seine Gestalt wie folgt:

5. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

In dieser Gestalt wird die Tonfolge viermal unverändert wiederholt. Der erwähnte Schlagzeugrhythmus nimmt den dargestellten Bassrhythmus auf und verläuft parallel zu ihm.

4.09: Zu der Tonfolge tritt, während die übrigen Stimmen (Notenbild 3, 4 und 5) unverändert weiterlaufen, eine weitere Begleitstimme in der Oberterz hinzu:

6. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Die erwähnten Unterstimmen sind in dieser Darstellung zur Vereinfachung weggelassen. In dieser Form wird die Tonfolge viermal wiederholt, wobei sie zeitweilig durch zusätzliche elektronische Effekte überlagert wird, insbesondere tritt ab 4.20 eine rasche Synthesizer-Figuration hinzu (genauere Darstellung im Gutachten Edelmann vom 26. 06. 1998, S. 3/4).

4.36: Beginn von Teil 3 des Stückes. In ihm wird das rhythmische Material des ersten Teiles in leicht veränderter Form wieder aufgenommen und mit Motiv A verbunden. Einer näheren Darstellung bedarf dies hier nicht.

5.27: Beginn des vierten Teiles. In ihm erscheint die streitige Tonfolge zunächst in veränderter Tonhöhe und ohne die erwähnten Tonverfärbungen

7. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

und wird in dieser Gestalt dreimal wiederholt, überlagert von Motiv A und elektronischen Effekten.

5.52: Die streitige Tonfolge in ihrer Originalgestalt (mit Tonverfärbungen) erscheint wieder; die bisherige Figur (Notendarstellung 7) erscheint nunmehr als deren Begleitung in der Untersext:

8. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

In dieser Gestalt wird die Tonfolge siebzehnmal wiederholt, wobei das Klangbild laufend durch Bass- und Rhythmusfiguren und sich ändernde Begleitstimmen variiert wird; durchgehend werden jedoch die erwähnten Klangverfärbungen eingesetzt. Zuletzt tritt die erwähnte Begleitung in der Oberterz (Notendarstellung Nr. 6) wieder hinzu (6.56, 11. Wiederholung). Veränderungen ergeben sich auch durch hier nicht im Einzelnen darstellungsbedürftige elektronische Effekte.

7.47: Ende des Stückes.

Die Analyse von G ergibt folgendes Bild:

0.01: Beginn des ersten Teils. Die streitige Tonfolge setzt in der Singstimme ein; sie wird von String-Klängen - ohne die bei S erwähnten Obertonverfärbungen - in der Untersext begleitet. Eine zweite Singstimme geht mit den Strings. Eine Notierung ergibt folgendes Bild (Notendarstellung 9, Zeilen 1 und 2):

9. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

0.14: Die vorstehend erörterte, in G als Refrain dienende Zeile wird wiederholt. Es tritt jedoch der in Notendarstellung 9, Zeile 3 notierte Bassrhythmus auf F und G hinzu, der durchgehend in Achtelbewegungen verläuft.

0.27: Beginn des zweiten Teils. Die Bassfigur (Notendarstellung 9, Zeile 3) läuft unverändert weiter, die übrigen Stimmen fallen weg. Eine Schlagzeugbewegung tritt hinzu.

0.40: Nach 16 Takten treten weitere elektronische Effekte hinzu.

0.53: Zu der weiterlaufenden Bassfigur tritt folgendes Motiv hinzu (Motiv A.1):

10. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Weiter tritt die Stringbegleitung gemäß Notendarstellung 9, Zeile 1, untere Stimme, wieder hinzu.

1.06: Beginn des dritten Teils. In den Strings erklingt der Refrain einmal in folgender Gestalt, in der die Tonfolge am Ende des Refrains nach D geht:

11. "Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

Bassfiguren und Schlagzeugbegleitung laufen unverändert weiter.

1.18: Beginn des vierten Teils: Zu den unverändert weiterlaufenden 8-taktigen Bassfiguren erklingt eine Gesangsstrophe (As you look inside/as you step inside) von 2 × 16 Takten zu einer anderen Melodie. Nach den ersten 16 Takten tritt eine Stringbegleitung - wie Notendarstellung 9, Zeile 1, Unterstimme - hinzu.

1.45: Beginn des fünften Teils. Die Melodie des Refrains erklingt nunmehr zu unverändert weiterlaufenden Bassfiguren in den Strings. Die Singstimme singt die Begleitfigur gemäß Notendarstellung 9, Zeile 1, Unterstimme. Auf diese Weise erklingt der Refrain zweimal.

2.11: Beginn des sechsten Teils. Zu der unverändert weiterlaufenden Bassfigur treten elektronische Effekte hinzu.

2.24: Beginn des siebten Teils. Zu den unverändert weiterlaufenden Bassfiguren tragen die Singstimmen eine weitere Strophe ("No matter where you go") zu anderer Melodie vor. Nach 16 Takten tritt Motiv A.1 hinzu.

2.50: Beginn des achten Teils: Die Figuren laufen - bis zum Ende - unverändert weiter. Die Refrain-Melodie erklingt in den Strings insgesamt fünfmal in der Gestalt gemäß Notendarstellung 11. Nach dem ersten Durchgang tritt die Singstimme hinzu und trägt den Refrain in der Gestalt der Notendarstellung 9, Zeile 1, vor. - Eine "kumulative Partitur" des Stückes, die die rhythmische Zuordnung der musikalischen Elemente darstellt, enthält das Gutachten Edelmann vom 26. 06. 1998 (Anl. K 16, S. 7, mit Erläuterung Seite 7/8).

3.55: Ende des Stückes.

Die vorstehende Analyse von S zeigt ohne weiteres, daß S in seiner Gesamtgestalt ein in vielfältiger Hinsicht differenziertes musikalisches Gebilde ist, dessen Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG hinsichtlich der Gesamtgestalt nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden kann. Gleiches gilt für die isolierten Teile 2 und 4 des Stückes, die ebenfalls in ihrer Gesamtgestalt ohne weiteres den nach der erwähnten Bestimmung zu stellenden Anforderungen genügen. Insbesondere die aus der vorstehenden Analyse ersichtliche, sich auch beim Hören aufdrängende Steigerung und Anreicherung des musikalischen Materials verleiht den Teilen 2 und 4 eine Gestalt, die als eine persönliche geistige Schöpfung angesprochen werden kann. Der Senat übersieht dabei nicht, daß die Musik insgesamt mit Hilfe eines Computers erzeugt ist und daß die einzelnen klanglichen Elemente weitgehend "vorgefertigte" musikalische Strukturen sind, die in den Computerprogrammen zum Abruf bereitstehen. In der Auswahl dieser Elemente und ihrer Anwendung auf die sich wiederholende, in ihrer metrischen Gestalt unverändert bleibende Tonfolge liegt eine den geringen im hier streitigen Bereich der Musik zu stellenden Anforderungen genügende eigenpersönliche geistige Leistung, die urheberrechtlichen Schutz begründet. Der Senat geht daher weiter auch davon aus, daß durch die Verwendung einer Vielzahl als solcher wohl einzeln nicht schutzfähiger Gestaltungselemente - Tonfolge, Metrum der Tonfolge, Tempo, Harmonisierung, Rhythmisierung (insbesondere durch Bass und Schlagzeug), klangliche Gestaltung (Instrumentation), Wiederholungen und Veränderungen des Klangbildes bei den Wiederholungen (Veränderung der Klangfarbe) - die Schutzfähigkeit der streitigen Tonfolge in der konkreten, ausgestalteten und wiederholten Form begründet wird. Der gegenteiligen Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen Dr. E. kann der Senat sich nicht anschließen; sie verkennen, daß an das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung im hier streitigen Bereich nur geringe Anforderungen zu stellen sind.

Ein Vergleich von G mit S zeigt jedoch zunächst, daß G keinesfalls - auch die Beklagten machen dies nicht geltend - eine Bearbeitung von S in seiner Gesamtgestalt ist. S dauert knapp 8, G knapp 4 Minuten; S hat vier, G acht Teile. Im hier allein relevanten Bereich der Großstruktur beider Musikwerke liegen keine relevanten Gemeinsamkeiten vor.

Die die streitige Tonfolge verwendenden Teile 1, 3, 5 und 8 von G stellen auch keine Bearbeitung der Teile 2 oder 4 von S dar. Gleiches gilt für die innerhalb von G auftretenden Wiederholungen der streitigen Tonfolge. Die Wiederholungen als solche sind unstreitig in der hier streitigen Art von Musik ein gängiges und vielfach benutztes Stilmittel. Im Arrangement der genannten Teile von S einerseits und G andererseits finden sich keine rechtlich relevanten Gemeinsamkeiten. Die Beklagten haben auch über die Übereinstimmung der Tonfolge A-H-C-A-G in der konkreten metrischen Gestalt hinaus solche Gemeinsamkeiten substantiiert nicht geltend gemacht; es bestehen lediglich Ähnlichkeiten in der bei beiden Stücken sehr einfachen harmonischen und rhythmischen Struktur. Übereinstimmungen bestehen in der Tonart (C-dur/A-moll), im Takt (4/4) und im Tempo (ca. 140 Schläge/Minute). Dies sind jedoch einfachste handwerkliche Gestaltungsmittel, die jedem mit musikalischen Grundlagen Vertrauten verfügbar sind. Darüber hinausgehende Übereinstimmungen fehlen. Die klangliche Gestaltung von S wird für das spontane Hören zunächst von den bereits erörterten, durchgehend verwendeten Obertonverfärbungen bestimmt. Diese fehlen bei G; das Klangbild wird bei G in erster Linie durch die - durch Verdoppelung mehrstimmig geführte - Gesangsstimme bestimmt. Der Sachverständige E. hat in seinem Gutachten vom 26. 06. 1998 (Anl. K 16) unwidersprochen auf eine Reihe von Unterschieden in der Gestaltung von S und G und auf fehlende Gemeinsamkeiten im Arrangement hingewiesen: So fehlt bei G insbesondere die durch den kräftigen Nachschlag in der Bassdrum und daran anknüpfende rhythmische Verschiebungen erzeugte deutlich spürbare Unsicherheit in der Taktordnung und der Versuch, dem Stück einen "swingenden" Charakter zu geben. Die - computergenerierten - Begleitfiguren weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten auf, erzeugen im Ergebnis aber unterschiedliche Wirkungen. Die Detailanalysen beider Stücke und die Notierung der wesentlichen Entwicklungsschritte bestätigt diese Beurteilung. Ein auf den Gesamteindruck abstellendes vergleichendes Hören bestätigt das aus der Analyse gewonnene Ergebnis: Beide Stücke weisen außer der gleichen streitigen Tonfolge keine die Gestaltung im urheberrechtlich relevanten Bereich bestimmenden Gemeinsamkeiten auf.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt das gewonnene Ergebnis und erleichtert sein Verständnis. Der Senat geht zunächst davon aus, daß S Ende des Jahres 1993 entstand und daß bis zum 25. 02. 1994 insgesamt 6.320 Single-Tonträger von S ausgeliefert und zumindest zu einem größeren Teil durch Verteilung in Fachkreisen und Verkauf vertrieben wurden, sodaß zumindest in einer begrenzten Öffentlichkeit die Möglichkeit bestand, das Stück zu hören. Aufgrund der Aussagen der Zeugen M. und B. geht der Senat weiter davon aus, daß G zwischen Januar und Juni 1994 in drei Phasen entstand:

a) Zunächst wurde etwa zwischen Januar und März 1994 das in G erscheinende Backingtrack erstellt, das aus Drumspuren und Bassläufen bestand und damit die harmonische Grundstruktur mit dem Tonartrahmen für die vorgesehene Improvisationsleistung der Sängerin vorgab.

b) Etwa Ende März 1994 wurden dem Backingtrack die von der Zeugin B. gesungene Singstimme hinzugefügt und durch Singen auf verschiedenen Tonhöhen durch die Sängerin verdoppelt.

Die Frage, ob Frau B. S kannte, bedarf keiner Entscheidung. Dennoch sei angemerkt, daß der Senat es für außerordentlich unwahrscheinlich hält, daß Frau B. S vor der erwähnten Aufnahme noch nicht gehört hatte. Am wahrscheinlichsten erscheint, daß Frau B. S gehört, dem Stück aber keine große Aufmerksamkeit geschenkt hatte, dennoch aber durch die hohe Zahl von Wiederholungen mit der streitigen Tonfolge "infiziert" wurde und diese bei den Gesangsaufnahmen unbewußt reproduzierte. Der Senat zweifelt jedoch nicht daran, daß Frau B. die streitige Tonfolge dem Backingtrack hinzufügte, ohne durch die vorbestehenden Aufnahmeteile von G auf diese Tonfolge festgelegt zu sein. Ihre Aussage, sie habe die Singstimme ohne Festlegung durch das Backingtrack gesungen - improvisiert -, erscheint glaubhaft.

c) Anschließend wurde - ohne Mitwirkung von Frau B. - das Arrangement fertiggestellt; dabei wurde insbesondere die von Frau B. eingesungene Gesangsmelodie mit Synthesizer nachprogrammiert und die Nachprogrammierung der Gesangsmelodie unterlegt, um sie zu unterstützen (Zeuge M.). Ferner wurden die weiteren in der Aufnahme hörbaren Gestaltungsmerkmale und Effekte hinzugefügt.

Diese Entstehungsgeschichte macht verständlich, daß zwar durch die Sängerin B. die streitige Tonfolge identisch von S nach G übernommen wurde, daß aber weitere urheberrechtlich relevante gestalterische Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Aufnahmen fehlen. Ersichtlich griff nur, wenn überhaupt, Frau B. mit der Übernahme der streitigen Tonfolge auf S zurück; bei der vorangegangenen Herstellung des Backingtrack und bei der nachfolgenden Ausgestaltung des Arrangements erfolgten dagegen keine urheberrechtlich relevanten Rückgriffe auf S. Eine Urheberrechtsverletzung liegt somit nicht vor.

Die Klage ist damit begründet. Die Beklagten sind gemäß § 823 Abs. 1, § 249 S. 1 BGB verpflichtet, die bei der GEMA auf ihren Antrag hin gesperrten Erlöse aus der Verwertung von G freizugeben. Dies gilt auch für die Beklagte zu 2), die die Sperre zwar nicht veranlasst hat, jedoch die Sperre auf der Grundlage ihres Nutzungsrechts verteidigt. Sie sind ferner verpflichtet, den Klägern gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb den durch die Sperrung der Erlöse entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Beklagten trifft an dem Eingriff ein - wenn auch geringes - Verschulden; sie hätten bei einer den strengen zu stellenden Sorgfaltsanforderungen entsprechenden Prüfung erkennen können, daß ein Eingriff in ihre Rechte nicht vorlag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung [fehlt Text]



Ende der Entscheidung

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