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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 29 U 4011/03
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 51 Abs. 1 | |
MarkenG § 55 | |
MarkenG § 13 Abs. 1 | |
MarkenG § 13 Abs. 2 Nr. 5 | |
MarkenG § 127 Abs. 3 | |
MarkenG § 127 Abs. 4 Nr. 2 |
Aktenzeichen: 29 U 4011/03
Verkündet am 06.11.2003
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Cassardt und Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2003
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.06.2003 - 17HK O 1975/03 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke Nr. 302 04 235 "ChamPearl" einzuwilligen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger, eine Organisation der Champagnerwirtschaft mit Sitz in Frankreich, verlangt von der Beklagten, einer GmbH mit Sitz in Deutschland, Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke Nr. 302 04 235 "ChamPearl", die für folgende Klassen und Waren eingetragen ist:
Klasse 01:
Ionenaustauscherharze und Adsorptionsmittel für Wasserfilter, Kohlensäure für die Zubereitung von kohlensäurehaltigen Wässern, Sauerstoff für die Zubereitung von sauerstoffgesättigten Wässern;
Klasse 11:
Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, Hähne und Regelarmaturen für Wasserleitungs- und Gasgeräte, Filter für Trinkwasser;
Klasse 21:
Wasseraufbereitungsgeräte für Haushaltszwecke und für gewerbliche Zwecke, Haushaltsgeräte für die Zubereitung von kohlensäurehaltigen und sauerstoffgesättigten Getränken, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), kleine handbetätigte Geräte für Haushalt und Küche;
Klasse 32
Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Die zunächst erfolgte, weitere Eintragung für Biere hat die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens löschen lassen; hinsichtlich dieser Teillöschung haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.06.2003 abgewiesen. Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Dieser macht geltend, die Auffassung, das deutsch-französische Herkunftsabkommen gewähre keinen Anspruch auf Löschung einer eingetragenen Marke könne spätestens seit der Entscheidung "Ein Champagner unter den Mineralwässern" nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe zwischen der qualifizierten Herkunftsbezeichnung "Champagner" und der angegriffenen Marke "ChamPearl" auch eine Ähnlichkeit im Sinne des deutsch-französischen Herkunftsabkommens sowie des § 127 Abs. 4 MarkenG. Der Markenbestandteil "Pearl" erinnere den deutschen Verbraucher bereits phonetisch an das deutsche Verb "Perlen". "To pearl" heiße zudem tatsächlich in deutscher Übersetzung tatsächlich "perlen" oder "tropfen". Es sei deshalb ein auch für den deutschen Leser/Hörer ohne weiteres erkennbarer Hinweis auf das Perlen bzw. die Bläschen eines Schaumweins wie Champagner, wenn er vor diesem Wortbestandteil die Silbe "Cham(P)" lese oder höre. Schon allein mit dem Begriff "Champ" verbinde der Verbraucher zumindest auch die Vorstellung eines Champagners, denke man nur an die umgangssprachliche Bezeichnung "Schampus".
Das Landgericht habe bei Verneinung einer Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Kennzeichnungen auch übersehen, dass in der Rechtsprechung zur Irreführung (§ 3 UWG) anerkannt sei, dass der Werbende auch die Mehrdeutigkeit ein- und derselben Angabe gegen sich gelten lassen müsse. Es genüge auch bei der Verwechslungsgefahr im Markenrecht die Möglichkeit einer Irreführung des Publikums. Eine Assoziation von "Champ" mit "Champagner" bei nicht weniger als 19 % der Verkehrsbeteiligten sei mehr als ausreichend. Dies gelte sowohl für die Frage der Ähnlichkeit als auch für die Frage, ob mit einer bestimmten Bezeichnung der Ruf einer geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde (§ 127 Abs. 4 MarkenG).
Das Landgericht sei schließlich zu Unrecht der Auffassung der Beklagten gefolgt, die angegriffene Marke sei schon wegen des Inhalts ihres Warenverzeichnisses nicht geeignet, den Ruf der Herkunftsangabe "Champagner" in unlauterer Weise auszunutzen oder ihn oder die Unterscheidungskraft der Angabe zu beeinträchtigen. Die Marke sei eingetragen für Getränke und Geräte zu deren Zu- oder Aufbereitung sowie den Getränken hinzufügende Bestandteile wie Sauerstoff oder Kohlensäure. Die Beklagte bewege sich in einem ähnlichen Umfeld wie demjenigen des BGH-Falles "Ein Champagner unter den Mineralwässern"; in dieser Entscheidung sei ausgesprochen worden, dass sich "Champagner" zu einer Rufübertragung auch und gerade auf Wässer, insbesondere Mineralwässer eigne. Dass die Herkunftsbezeichnung "Champagner" sogar auf ganz entfernten Warengebieten geschützt sei, belege die Entscheidung "Champagner bekommen - Sekt bezahlen" (BGH WRP 2002, 542); im dortigen Fall sei es um eine Werbung für Computer gegangen. Der Kläger beantragt,
I. Das Urteil des LG München I vom 16.06.2003 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke Nr. 302 04 235 "ChamPearl" einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie macht geltend, angegriffen sei die Marke "ChamPearl", nicht die Verwendung der Kennzeichnung "Champagner" in welcher Art auch immer. Dies ignoriere der Kläger, wenn er auf Rechtsprechung rekurriere, die Fälle einer identischen Benutzung dieser Kennzeichnung im Verkehr beträfen. Da der Verkehr die Kennzeichnung "ChamPearl" bei den betroffenen Waren schon gedanklich nicht mit der Herkunftsbezeichnung "Champagner" in Verbindung bringe und somit begriffslogisch eine Rufausnutzung ausscheide, fehle es auch schon an einer einschlägigen markenrechtlichen Anspruchsgrundlage. Vielmehr versuche der Kläger den Schutzbereich der Herkunftsbezeichnung "Champagner" so weit auszudehnen, bis auch der im allgemeinen Sprachgebrauch fest verankerte Begriff "Champ" diesem "Ausschließlichkeitsrecht" unterfalle.
Auffällig an der Marke "ChamPearl" sei die syntaktisch falsche und daher besonders hervorstechende Schreibweise mit dem großen Buchstaben "P" in der Mitte. Die Streitmarke, die nicht benutzt werde, sei erkennbar dem englischen Sprachraum zuzuordnen, wenn es sich auch um eine Neukreation handele. Geläufig sei dem deutschen Verkehr indes der als Bestandteil der Marke erscheinende generische Terminus "Champ" für "Sieger" oder "Meister". Das englische Pendant zum "Perlwein" sei der "sparkling wine", "Pearl" bedeute nicht anderes als "Perle". Nach alledem sei es selbstverständlich, dass der Verkehr beim Begriff "Champ" an eine Spitzenstellung oder eine anderweitig herausragende Leistung denke, ohne die abseits liegende gedankliche Brücke über "Champagner" bemühen zu müssen. Der Begriff "Champ" habe, wie belegt worden sei, Eingang in die Umgangs- sowie die Werbe- und Produktsprache gefunden.
Das deutsch-französische Herkunftsabkommen sehe einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung einer Marke nicht vor.
Es bestehe auch kein Anspruch aus § 127 Abs. 4 MarkenG. Dass der Kläger im Zusammenhang mit der Frage der Zeichenähnlichkeit ohne Belege darauf verweise, es gebe in der englischen Sprache ein Verb "to pearl" sei angesichts der umfangreichen gegenteiligen Nachweise der Beklagten in der ersten Instanz nicht nachvollziehbar. Ein Begriff "Champagnerperle" schließlich existiere weder in der deutschen noch in der englischen noch in der französischen Sprache. Unbehelflich sei auch die gegnerische Vermutung, ein deutscher Verkehrsteilnehmer könne geneigt sein, die Kennzeichnung "ChamPearl" französisch auszusprechen, obwohl die Begriffe "Champ" und "Pearl" eindeutig aus dem englischen Sprachraum stammten und dies dem Leser ohne Weiteres geläufig sei. Er werde daher den Begriff "Tschämp ŽPöhl" aussprechen und mithin auch phonetisch keinerlei Veranlassung haben, eine Assoziation mit dem dreisilbigen "ChamŽpaŽgner" herzustellen. So habe das OLG Frankfurt festgestellt, dass es sich bei "Champ" um eine auch im deutschen Sprachraum geläufige Abkürzung des englischen Wortes "Champion" handelt, welches als solches von der Herkunftsangabe "Champagner" klar zu unterscheiden sei. Folgerichtig habe das OLG Frankfurt Zweifel geäußert, ob der Begriff "Champ" aus grundsätzlichen Erwägungen überhaupt in den Ähnlichkeitsbereich fallen könne.
Hinsichtlich der Verkehrsaufassung habe das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass das als Anlage K 2 überreichte demoskopische Gutachten nicht geeignet sei, eine Ähnlichkeit zu belegen. Selbst wenn man eine Ähnlichkeit konstruieren wollte, wäre die angegriffene Marke doch nicht geeignet, den Ruf oder die Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe "Champagner" unlauter auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Insbesondere scheide ein Imagetransfer von vornherein aus, da keinerlei Produktnähe zwischen den eingetragenen Waren und Champagner bestehe.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll des Termins vom 06.11.2003 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Marke nach § 51 Abs. 1, § 55, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG verlangen.
1. Der Kläger ist nach dem als Gründungsstatut (vgl. BGH IPRax 2003, 344, 345) maßgebenden französischen Recht rechtsfähig (vgl. Art. 13 Loi du 12 avril 1941 portant création dŽun comité interprofessionnel du vin de champagne, abgedruckt in Recueil Dalloz, Recueil analytique, 1941, S. 204, 205) und damit parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO).
2. Im Streitfall ist das deutsche Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) als Recht des Schutzlandes anwendbar (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., MarkenG Einl, Rdn. 168 ff). Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.07.1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208, S. 1, abgedruckt bei Fezer aaO S. 2376) stehen der Anwendung von § 127 MarkenG schon deshalb nicht entgegen, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben von Weinbauerzeugnissen und alkoholischen Getränken keine Anwendung findet (vgl. BGH WRP 2002, 542, 543 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen).
3. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. BGH GRUR 1988, 453, 454 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; OLG Frankfurt MarkenR 2003, 358, 359 - Champ).
4. Die angegriffene Marke "ChamPearl" ist der geschützten geographischen Herkunftsangabe "Champagner" hinreichend ähnlich und geeignet, die Unterscheidungskraft dieser Angabe unlauter auszunutzen (§ 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG).
a) Die geographische Herkunftsangabe "Champagner" genießt, wie außer Streit ist, einen besonderen Ruf (vgl. BGH WRP 2002, 542, 543 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen); sie wird vom Verkehr geradezu als Synonym für Exklusivität verstanden (vgl. OLG Frankfurt aaO; Tresper, MarkenR 2003, 349, 352; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 127, Rdn. 12) und ist nach Maßgabe des § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG geschützt.
b) Der der englischen Sprache entstammende Bestandteil "Pearl" verweist auf das eng verwandte deutsche Wort "Perle"; zusammen mit dem vorangestellten Bestandteil "Cham[P]" ruft dies beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher der Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild Ingerl/Rohnke aaO § 14, Rdn. 287), die Assoziation an Champagnerperlen bzw. perlenden Champagner hervor. Daran ändert nichts, dass das Verb "perlen" im Englischen in erster Linie vornehmlich mit "to sparkle" bzw. "to bubble" und nicht mit "to pearl" übersetzt wird (vgl. Anlage B 7); die Nähe von "Pearl" zu "Perle" macht eine derartige vertiefte Reflexion, falls der Verbraucher überhaupt über entsprechende Englischkenntnisse verfügt, entbehrlich. Dem genannten Verständnis steht auch die etwaige Aussprache der angegriffenen Marke als "TschämŽPöhl" angesichts der im Deutschen umgangssprachlich verbreiteten Wendung "Schampus" (vgl. dazu Tresper aaO 352) für "Champagner" nicht entgegen. Die Aussprache spielt keine Rolle, wenn der Verbraucher der angegriffenen Marke in schriftbildlicher Form begegnet und "ChamPearl" ohne gleichzeitiges stummes Mitsprechen liest. Der vorliegende Fall ist anders gelagert als der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2003 - 6 U 86/01 = MarkenR 2003, 358, 359 zugrunde liegende Fall; dort ging es um den einsilbigen Begriff "Champ" ohne weitere, auf Perlen hindeutende Silbe. Die vorstehenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung kann der Senat aus eigener Anschauung und Sachkunde treffen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens in Gestalt einer Verkehrsumfrage bedarf es insoweit nicht.
c) Die angegriffene Marke "ChamPearl" ist trotz der Abweichung von der geschützten geographischen Herkunftsangabe "Champagner" geeignet, deren Unterscheidungskraft in unlauterer Weise auszunutzen (§ 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 MarkenG). Die Bezeichnung "ChamPearl" ist infolge der vorstehend erörterten Ähnlichkeit mit "Champagner" geeignet, die Aufmerksamkeit auf die betreffenden Waren zu lenken und auf diese Weise einen Kommunikationsvorspung zu erzielen (vgl. Gruber in v. Schultz, Markenrecht, § 127, Rdn. 15). Dies ist unlauter. Es bringt die Gefahr mit sich , dass die Herkunftsangabe "Champagner" verwässert wird (vgl. Fezer aaO § 127 MarkenG, Rdn. 14) und in ihrem Ruf leidet. Im Streitfall kann dahinstehen, ob daneben auch der Tatbestand der Ausnutzung des besonderen Rufs jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, erfüllt ist, weil ein Imagetransfer von der Herkunftsangabe "Champagner" zu diesen Waren stattfindet.
5. Auf die Frage, ob die Klägerin den Löschungsanspruch auch auf das deutsch-französische Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08.03.1960 (BGBl. II 1961 S. 22), abgedruckt bei Fezer aaO S. 2080) stützen kann (vgl. dazu BGH NJW 1969, 2087, 2088 f - Champi-Krone; OLG Frankfurt aaO 359), kommt es danach nicht mehr an.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Teillöschung übereinstimmend für erledigt haben, wäre die Beklagte ohne diese Löschung aus den vorstehend unter 4. erörterten Gründen unterlegen, weshalb ihr auch insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).
Ende der Entscheidung
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