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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 29 U 4027/00
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, MarkenG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 926
ZPO § 927
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
UWG § 3
MarkenG § 14 Abs. 2 u. Abs. 5
MarkenG § 15 Abs. 2 u. Abs. 5
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 6
MarkenG § 19
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 4027/00 17 HKO 21126/99 LG München I

Verkündet am 22. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Haußmann aufgrund mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Mai 2000 - 17 HKO 21126/99

1. In den Aussprüchen I. 2. und 3. dahin abgeändert, daß jeweils die Worte "und Rechnung zu legen" entfallen,

2. im Ausspruch II dahin abgeändert, daß die hinsichtlich der Beklagten zu 2) getroffene Feststellung nur für bis zum 21.12.1999 begangene Verletzungshandlungen gilt.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt jeweils 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) Namens- und Markenrechte der Klägerin verletzt.

Die Klägerin ist seit ihrer Gründung am 21.02.1980 unter Verwendung des Firmenschlagworts "G" auf dem Kapital- und Vermögensanlagenmarkt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig.

Für die Klägerin wurde am 10.09.1982 in die Markenrolle des Deutschen Patentamts eine Dienstleistungsmarke als Wort/Bild-Zeichen mit dem Schriftzug "G" für die Dienstleistungsklasse 36 eingetragen. Sie verfügt ferner über die Wortmarke "G", die mit Priorität vom 28.06.1991 für die Dienstleistungsklasse 36 eingetragen wurde. Die nähere Ausgestaltung dieser beiden Eintragungen ergibt sich aus den von der Klägerin als Anlagen K 4 und K 5 vorgelegten Ablichtungen der einschlägigen Eintragungsurkunden des Deutschen Patentamts.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Vertrieb und die Verwaltung von Vermögensanlagen; der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Immobilienbereich.

Die Beklagte zu 1) wurde am 25.01.1996 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Vermittlung von im In- und Ausland gelegenem Grundbesitz zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung; die Beklagte zu 1) ist außerdem zum Betrieb eines Reisebüros berechtigt.

Die Beklagte zu 2) war bis zu ihrer mit Gesellschafterbeschluss der Beklagten zu 1) vom 08.12.1999 erfolgten Abberufung neben dem Beklagten zu 3) Geschäftsführerin der Beklagten zu 1).

Im Vorfeld des Rechtsstreits hatte die Klägerin gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 19.11.1998 - 17 HKO 20528/98 - erwirkt, mit welcher den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Vermittlung von im In- und Ausland gelegenem Grundbesitz zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung gerichteten Geschäftsbetriebs u.a. folgender Bezeichnungen zu bedienen:

"G Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH"

und/oder

"G VDM Immobilien"

und/oder

"G GmbH Internationale Immobilien"

und/oder

"G International".

Die Beklagten haben diese einstweilige Verfügung mit Schreiben ihrer anwaltschaftlichen Vertreter vom 15.01.1999 als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung unter Verzicht auf den Widerspruch sowie die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO anerkannt.

Mit Beschluß der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 07.06.1999 änderte die bis dahin als G Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH firmierende Beklagte zu 1) ihre Firma in "E Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH".

Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 12.07.1999 - 17 HKO 11835/99 -, mit der den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Vermittlung von im In- und Ausland gelegenem Grundbesitz zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung gerichteten Geschäftsbetriebs der Bezeichnung "E G Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH" zu bedienen.

Auf den Widerspruch der Beklagten wurde diese einstweilige Verfügung mit Urteil des Landgerichts München I vom 30.09.1999 aufrechterhalten. Auch dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen haben.

Die Beklagten haben im Zusammenhang mit dem Verfügungsverfahren die von der Klägerin gewünschten abschließenden Erklärungen nicht abgegeben; die Klägerin verfolgt deshalb ihr Begehren im Hauptsacheverfahren weiter. Sie hält sich für berechtigt, von den Beklagten zu verlangen, daß sie die Benutzung der Bezeichnung "E Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH" unterlassen.

Hierzu brachte sie vor, infolge ihrer langjährigen Tätigkeit unter dem kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil "G" und der Zeicheneintragungen beim Deutschen Patentamt verfüge sie gegenüber der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Bezeichnung "G" über die besseren Rechte. Der nunmehr von der Beklagten zu 1) in die Firma aufgenommene Zusatz "E" sei nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr zwischen den Firmenbezeichnungen der Parteien zu beseitigen. Außerdem stünden ihr wegen der ihre Kennzeichenrechte verletzenden Verwendung der Bezeichnungen "G" und "E G" Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Vermittlung von im In- und Ausland gelegenem Grundbesitz zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung "E G Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH" zu bedienen;

2. Auskunft darüber zu erteilen, und Rechnung zu legen, inwieweit Verletzungshandlungen gem. Ziff. 1 vorgenommen wurden und zwar insbesondere unter Angabe der mit den verschiedenen Dienstleistungen unter Verwendung der Kennzeichnung "E G" erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;

3. Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, inwieweit sich die Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Vermittlung von im In- und Ausland gelegenem Grundbesitz zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermietung gerichteten Geschäftsbetriebs der Bezeichnungen "G Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH" und/oder "G VDM Immobilien" und/oder "G GmbH Internationale Immobilien" und/oder "G Int. Immobilien" und/oder "G International" bedient haben und zwar insbesondere unter Angabe der mit den verschiedenen Dienstleistungen unter Verwendung der vorbezeichneten Bezeichnungen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin samtverbindlich jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziff. I. 1. und infolge der von den Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung ihres auf die Vermittlung von im In- und Ausland gelegenem Grundbesitz zum Zweck des Verkaufs oder der Vermietung gerichteten Geschäftsbetriebs benutzten Kennzeichnungen "G Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH" und/oder "G VDM Immobilien" und/oder "G GmbH Internationale Immobilien" und/oder "G Int. Immobilien" und/oder "G International" entstanden ist und künftig noch entstehen wird, einschließlich eines etwaigen Marktverwirrungsschadens.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie brachten im wesentlichen vor, zwischen "G" und "E G" bestehe keine Verwechslungsgefahr. Zwischen den Gegenständen der Unternehmen der Klägerin und der Beklagten zu 1) fehle es an der erforderlichen Branchennähe. Nach ihrer Kenntnis liege der Haupttätigkeitsbereich der Klägerin in der Auflage von Immobilienfonds im Rahmen ihrer Vermögensanlagenberatung und nicht im Verkauf einzelner Immobilienobjekte. Die Beklagte zu 1) dagegen makle im sehr engen Segment des Feriensektors mit Ferienbungalows und Ferienchalets und sei damit im touristiknahen Bereich tätig. Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestünden nicht, da sie am 21.12.1999 als Geschäftsführerin abberufen worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 25. Mai 2000 nach Maßgabe der Klageanträge zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin zum Ersatz ihres Schadens verpflichtet sind; ferner wurden die Beklagten zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilt.

Auf das landgerichtliche Urteil wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge unter Vertiefung ihres Sach- und Rechtsvortrags im ersten Rechtszug weiter. Sie greifen die Feststellungen des Landgerichts zur Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "G" der Klägerin an und verfechten ihre Ansicht weiter, eine Verwechslungsgefahr sei wegen der unterschiedlichen Dientsleistungen und der unterschiedlichen Bezeichnungen der Parteien ausgeschlossen.

Zur Kennzeichnungskraft des Begriffs "G" bringen sie vor, das Landgericht beziehe sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "G" (BGH GRUB 1991, 472) hinsichtlich der namensmäßigen Unterscheidungskraft. In jenem Rechtsstreit seien - aufgrund fehlender Recherchemöglichkeiten - keine G-Marken oder entsprechende Unternehmenskennzeichen berücksichtigt worden. Der Gesichtspunkt der Verwässerung sei nur anhand einer Firma der Beklagten geprüft und auf der Grundlage des damaligen Sachverhalts abgelehnt worden. Entgegen der Meinung des Landgerichts sei die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "G" gering. Die Bezeichnung "G" habe keinen besonders prägenden Charakter, "G" sei nichts anderes als eine historisch beladene (oder belastete) lateinisch/romanische Bezeichnung für weite Teile Deutschlands. Der Aussagegehalt sei unspezifisch und beschreibend. Hinzu komme, daß "G" zur Bezeichnung von Firmen in Deutschland inflationär gebraucht werde, was zur weiteren Schwächung geführt habe. Dies sei durch die Firmenrecherche mit den Ergebnissen gemäß Anlage B 4 nachgewiesen. Ferner sei der als Anlage B 5 überreichten Zusammenstellung zu entnehmen, daß das Bundespatentamt sämtliche Wortmarken mit dem Bestandteil "G" als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen habe.

Entgegen der Annahme des Landgerichts sei eine Verwechslungsgefahr wegen der unterschiedlichen Dienstleistungen und der unterschiedlichen Bezeichnungen der Parteien ausgeschlossen. Von Branchennähe könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin als Kapitalanlagengesellschaft tätig sei, während die Beklagte zu 1) Ferienwohnungen, -bungalows und -chaletsmakle. Für die Frage, ob ähnliche Dienstleistungen erbracht würden, komme es darauf an, ob angesichts objektiver Kriterien die beteiligten Verkehrskreise der Ansicht sein dürfen, die zu vergleichenden Dienstleistungen würden üblicherweise von demselben Unternehmen erbracht. Das sei hier ausgeschlossen, weil Immobilienmakler keine Fonds vermittelten und Fondsgesellschaften keine Ferienwohnungen makelten. Zu Unrecht sei auch von der Ähnlichkeit der Bezeichnungen ausgegangen worden. Verwechslungsgefahr mit dem Zehen "E G" mit der durch die graphische Gestaltung geprägten Wort-/Bildmarke "G" scheide von vorneherein aus. Dem Firmenbestandteil "G" der Klägerin fehle es an der namensmäßigen Unterscheidungskraft, weil "G" allein einen geographischen Aussagegehalt habe. Ein solcher werde nicht als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden. "G" sei ein Wort der allgemein üblichen und gebräuchlichen Sprache und gleichzusetzen mit dem Wort "deutsch". Ein solcher Allerweltsname besage nichts über den Namensträger. Bei Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft könne aber die Verwechslungsgefahr bereits durch geringfügige Abweichungen ausgeräumt werden. Bei "E G" handle es sich auch um eine neue Wortschöpfung. Dieser Begriff schaffe das offene Vorstellungsbild eines Phantasielandes, wie Eurasien oder Transsilvanien. Auch in diesen Fällen käme niemand auf die Idee, diese Bezeichnungen durch das Weglassen von "Eur" oder "Trans" zu "Asien" oder "Silvanien" zu verkürzen. Ferner gehe der Bundesgerichtshof davon aus, daß bei zusammengesetzten Wörtern den Wortanfängen stärkere Beachtung entgegengebracht werde als nachfolgenden Wortbestandteilen. Der Lautung "E" sei somit gegenüber dem Begriff "G" eine größere Bedeutung beizumessen. Schließlich sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die Verwechslungsgefahr bestehe insbesondere auch deshalb, weil eine Schwesterfirma der Klägerin in USA mit dem Firmenbestandteil G für private und andere Investoren Immobilienanlagen in den USA aufbereiteten.

Eine Haftung der Beklagten zu 2) komme nur in Betracht, solange sie Geschäftsführerin sei. Die Beklagte zu 2) sei aber lange vor Zustellung der Klage als Geschäftsführerin abberufen worden, was seit dem 21.12.1999 publik gewesen sei. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht in der Lage, über Betriebsinterna der Beklagten zu 1) Auskunft zu erteilen.

Die Beklagten beantragen,

unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 25.05.2000 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das von den Beklagten angefochtene Urteil und vertieft ihrerseits die Ausführungen im ersten Rechtszug, insbesondere zur Argumentation, wonach die Unterlassungsansprüche auch auf "§ 3 UWG gestützt werden könnten. Zur Frage der Kennzeichnungskraft des Begriffs "G" bezieht sie sich auf Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Kennzeichnungskraft von "G" im Urteil vom 17.01.1991 (GRUR 1991, 472), die wie in dem damals von ihr u.a. gegen die Beklagten zu 2) und 3) geführten Rechtsstreit auch im Streitfall Gültigkeit hätten.

Im Rahmen der Erörterung der Verwechslungsgefahr stellt die Klägerin klar, sie selbst investiere weder in Immobilien noch in Immobilienfonds, noch lege sie entsprechende Fonds auf oder an. Sie befasse sich ebenso wie die Beklagte zu 1) mit der Vermittlung von Immobilien. Daneben vermittle sie Immobilienfondsanteile. Aus der erstinstanzlich als Anlage K 30 c vorgelegten Aufstellung ergebe sich zudem, daß auch sie Eigentumswohnungen in Feriengebieten wie St. Moritz, im Oberengadin und in Lugano vermittelt habe. Von daher liege Branchenidentität, jedenfalls Branchenähnlichkeit vor. Angesichts des deskriptiven Charakters des Begriffs "E" und der Tatsache, daß die Marke "G" jedenfalls normale Unterscheidungskraft aufweise, sei auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Wortanfang einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung üblicherweise hervorgehobene Beachtung finde, davon auszugehen, daß die beteiligten Verkehrskreise dem Markenbestandteil "G" gegenüber dem Zusatz "E" die entscheidende Aufmerksamkeit zuwendeten. Im Hinblick auf die sehr eng verwandten Dienstleistungsbereiche müsse Verwechslungsfähigkeit des Zeichens "E G" angenommen werden.

Das Landgericht habe es zu Recht als bedeutsam angesehen, daß sie, die Klägerin, über ihre Schwestergesellschaft "G of America" mit Sitz in Atlanta/Georgia für Investoren Immobilienanlagen in den USA aufbereite, platziere und betreue. Sie vermittle in Deutschland umfangreich Beteiligungen an diesen von ihrer Schwestergesellschaft aufgelegten Beteiligungsgesellschaften (Anlagen K 78 und K 79).

Zutreffend sei das Landgericht von der Passivlegitimation auch der Beklagten zu 2) ausgegangen. Sie sei nach wie vor Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Sie habe mit der Gründung und Namensgebung der Beklagten zu 1) sowohl in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin als auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin durch aktives Tätigwerden Schutzrechtsverletzungen veranlaßt. Diese Haftung entfalle nicht dadurch, daß ein Geschäftsführer, nachdem die Schutzrechtsverletzungen begangen wurden, als Geschäftsführer entbunden werde. Wiederholungsgefahr bestehe, weil die Beklagte zu 2) jederzeit wiederum eine Gesellschaft mit dem Firmenbestandteil "E G" gründen könnte.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, sich zur Kennzeichnung ihres auf die Vermittlung von Immobilien gerichteten Geschäftsbetriebes der Bezeichnung "E G Vermittlungsgesellschaft für Internationalen Grundbesitz mbH" zu bedienen. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht ferner festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin samtverbindlich den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unzulässige Verwendung dieser geschäftlichen Bezeichnung mit dem Bestandteil "E G" sowie der gleichermaßen unzulässigen Kennzeichnungen unter Verwendung des Bestandteils "G" entstanden ist und noch entstehen wird, wobei allerdings die hinsichtlich der Beklagten zu 2) getroffene Feststellung nur für bis zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin begangene Verletzungshandlungen gilt. Ferner sind die Beklagten zu Recht verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über die genannten Verletzungshandlungen zu erteilen. Zur Rechnungslegung sind sie dagegen nicht verpflichtet.

I. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß sich der auf die Firmenbezeichnung mit dem Bestandteil E G gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin sowohl aus § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG als auch aus § 15 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG ergibt und daß unter demselben rechtlichen Gesichtspunkt die inzwischen aufgegebene Firmierung mit dem Bestandteil "G" unzulässig war.

1. Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 1) für ihren kennzeichnenden Firmenbestandteil "G" firmenrechtlichen zeitlichen Vorrang in der Benutzung ihrer Firma zuerkannt, weil die Klägerin jedenfalls seit dem Jahre 1980 bundesweit unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung tätig ist, während die Beklagte zu 1) mit dem Firmenbestandteil "G" erst am 25.01.1996 in das Handelsregister eingetragen wurde und die Umfirmierung unter Änderung des kennzeichnenden Firmenbestandteils "E G" erst am 07.06.1999 erfolgte. Außerdem kann die Klägerin auch die markenrechtliche Priorität für sich in Anspruch nehmen. Die am 31.03.1982 bzw. am 28.06.1991 angemeldeten "G"-Zeichen wurden 1982 bzw. 1992, sonach lange vor der Benutzung der beanstandeten Kennzeichnungen durch die Beklagte jeweils für die Dienstleistungsklasse 36 in die Markenrolle eingetragen. Daß es sich bei dem 1982 eingetragenen Zeichen um eine Wort-/Bildmarke handelt, ist für den Zeitrang ohne Bedeutung; das 1992 eingetragene Zeichen ist entgegen der Darstellung der Beklagten ein Wortzeichen ohne graphische Ausgestaltung. Den besseren Zeitrang der sich gegenüberstehenden geschäftlichen Bezeichnungen stellen die Beklagten mit der Berufung zu Recht nicht in Frage.

2. Das Wort "G" hat als prägender Bestandteil der geschäftlichen Bezeichnung namensmäßige Unterscheidungskraft. Es hat keine den Unternehmensgegenstand der Klägerin beschreibende Funktion und hat auch keinen politischen oder geographischen Aussagegehalt für Deutschland. Die Behauptung der Beklagten trifft nicht zu, das Wort "G" sei ein Wort der "allgemein üblichen und gebräuchlichen Sprache", gleichzusetzen mit dem Wort "deutsch". Soweit die Berufungskläger geltend machen, "G" sei nichts anderes als eine historisch beladene lateinisch/romanische Bezeichnung für weite Teile Deutschlands, zu denken sei an das Werk von Tacitus, an entsprechende Heldensagen, das N-Denkmal oder eine studentische Verbindung, hat der Bundesgerichtshof anläßlich des früheren Rechtsstreits, in dem die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer des damals von der Klägerin angegriffenen Unternehmens mitverklagt waren, im Urteil vom 17.01.1991 ausgeführt, die Beklagten beriefen sich ohne Erfolg darauf, daß das Wort "G" Teil der deutschen Umgangssprache sei und daß ihm deshalb Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehle, denn allein die Tatsache mehrerer derartiger Bedeutungen rechtfertige nicht die Annahme, es handle sich um ein Wort der allgemein üblichen und gebräuchlichen Sprache. Die Feststellungen des Senats in dem damaligen Berufungsurteil vom 09.02.1989, daß "G" kein Wort der Umgangssprache sei, noch als historische oder geographische Bezeichnung für Deutschland in den Sprachschatz aufgenommen worden sei, vielmehr in der Umgangssprache ungebräuchlich sei, hat auch im vorliegenden Rechtsstreit Geltung. Demgemäß kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Firmenbestandteil "G" auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin in Deutschland oder das Angebot von Vermögensanlagen in Deutschland bezogen werden kann und insoweit den Unternehmensgegenstand der Klägerin beschreibt. Namensmäßige Unterscheidungskraft kann dem Firmenbestandteil "G" sonach nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es handle sich um eine dem Freihaltebedürfnis unterliegende Sachbezeichnung.

An der Unterscheidungskraft fehlt es auch nicht deshalb, weil "G" von anderen Unternehmen in ihrer geschäftlichen Bezeichnung geführt wird. Um einen Allerweltsnamen - wie die Klägerin erneut ins Feld führt - handelt es sich weiterhin nicht. Die Beklagten haben auch nicht durch entsprechenden Sachvortrag dargetan, daß der Firmenbestandteil "G" die ihm von Hause aus zuzubilligende Unterscheidungs- und Kennzeichnungkraft überhaupt verloren hat. Die Zusammenstellung in der Anlage B 4 belegt zwar, daß der Begriff "G" in vielen Bereichen gebraucht wird, vor allem lokal als Namen für Apotheken, Drogerien, Hotels usw., nicht aber "massenmäßig und inflationär" als Bezeichnung von Firmen, wie die Beklagten behaupten.

3. Dem Landgericht ist zuzustimmen, daß die Hinzufügung des Zusatzes "E" zum kennzeichnenden Firmenbestandteil "G" in der nunmehrigen geschäftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1) nicht geeignet ist, die Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen der Parteien zu beseitigen. Der Begriff "" in Alleinstellung bezeichnet das künftige europäische Zahlungsmittel, ist aber unabhängig davon fester Bestandteil des deutschen Wortschatzes, weil "E" vielfach adjektivisch im Sinne von europäisch bei zusammengesetzten Begriffen verwendet wird. Solche Zusammensetzungen unter Verwendung des Wortbestandteils "E" in geschäftlichen Bezeichnungen versteht der Verkehr als Hinweis auf eine europäische Dimension des Unternehmens und seiner Produkte, er mißt der Bezeichnung also nur eine beschreibende Bedeutung zu.

Zu Recht hat sich das Landgericht auf die Entscheidung H des Bundesgerichtshofs (WRP 1999, 936) als Beleg für seine Auffassung bezogen, der Verkehr wende bei einer zusammengesetzten Marke mit dem Kürzel "E" seine Aufmerksamkeit bevorzugt den übrigen Markenbestandteilen zu, da dieses Kürzel nur einen beschreibenden Hinweis auf eine angebliche europaweite Geschäftstätigkeit darstelle. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt diesem Gesichtspunkt nicht lediglich in Fällen der Branchen- oder Warenidentität Bedeutung zu. Von einer nur entfernten Ähnlichkeit der Dienstleistungen, wie sie die Beklagten behaupten, kann im Streitfall ohnehin nicht gesprochen werden.

Zu Unrecht ziehen die Beklagten aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei zusammengesetzten Wörtern den Wortanfängen stärkere Beachtung entgegengebracht wird als nachfolgenden Wortbestandteilen (GRUB 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal) den Schluß, dem Bestandteil "E" sei gegenüber dem Begriff "G" eine größere Bedeutung beizumessen. Die Voranstellung des deskriptiven Begriffs "E" verändert den Gesamteindruck der Kennzeichnung keineswegs dergestalt, daß der Bestandteil "G" nicht mehr prägend wirkt.

4. Ohne Erfolg erheben die Beklagten den Schwächungseinwand. Sie meinen die prägende Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "G" der Klägerin werde durch zahlreiche Drittzeichen mit diesem Bestandteil nachhaltig geschwächt. Zwar führt im Kennzeichnungsrecht das Aufkommen ähnlicher Kennzeichnungen zu einer Verringerung der Unterscheidungskraft mit einer entsprechenden Einengung des Schutzumfangs, weil der Verkehr in derartigen Fällen infolge des engen Nebeneinanders der Kennzeichnungen genötigt und daran gewöhnt ist, sorgfältiger auf die Kennzeichnung zu achten, um Verwechslungen auszuschließen (BGH, a.a.O. - G). Der Schwächungseinwand gehört jedoch zu den nur unter besonderen Voraussetzungen wirklich durchschlagenden Einwänden gegen die Verwechslungsgefahr. Nur in erheblichem Umfang benutzte und wirklich dem Klagezeichen oder seinen kollisionsbegründenden Bestandteilen ähnlich nahekommende Drittzeichen können ihn begründen, wobei häufig verlangt wird, daß es sich nicht nur um ein einziges, sondern mehrere Drittzeichen handeln müsse (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdnr. 227; BGH - G). Entscheidend fällt hier auch ins Gewicht, daß nur Drittzeichen für gleiche oder benachbarte Branchen oder Waren als schwächend in Betracht kommen. Soweit die Bezeichnung "G" in Dienstleistungsbereichen benutzt wird, die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit mit der Branche der Klägerin aufweisen, hat die Klägerin nachzuweisen vermocht, daß sie konsequent gegen Dritte vorgegangen ist, die sich in einem solchen Dienstleistungsbereich zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung "G" oder damit verwechslungsfähiger Bezeichnungen bedient haben.

5. Der Ansicht des Landgerichts ist ferner beizutreten, daß zwischen den Unternehmen der Klägerin und der Beklagten zu 1) insgesamt jedenfalls Branchennähe, teilweise sogar Branchenidentität besteht.

Die Beklagte zu 1) vermittelt entsprechend der Sachbezeichnung "Vermittlungsgesellschaft für internationalen Grundbesitz" im In- und Ausland gelegenen Grundbesitz. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Vermakelung von Immobilien zum Zwecke des Verkaufs und der Vermietung. Eigenem Vortrag zufolge makelt die Beklagte zu 1) Ferienwohnungen, -bungalows und -chalets. Da sich die Klägerin neben der Vermittlung von Immobilienfondsanteilen ebenso wie die Beklagte zu 1) mit der Vermittlung von Immobilien befaßt, trifft die Feststellung des Landgerichts zu, daß die Berührungspunkte zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien sehr eng sind. Die nicht näher dargelegten Behauptungen der Beklagten, die Klägerin sei eine Kapitalanlagengesellschaft, investiere selbst in Immobilien und lege entsprechende Fonds auf, sind unbewiesen. Aus der im ersten Rechtszug vorgelegten Aufstellung (Anlage K 30 c) geht vielmehr hervor, daß auch die Klägerin Eigentumswohnungen in Feriengebieten vermittelt, insofern also Branchenidentität vorliegt. Es kann sonach keine Rede davon sein, es sei ausgeschlossen, daß die Parteien ähnliche Dienstleistungen erbringen, also solche, von denen die beteiligten Verkehrskreise aufgrund objektiver Kriterien annehmen, sie würden üblicherweise von demselben Unternehmen erbracht.

Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, daß von Branchennähe auch dann auszugehen wäre, wenn sich die Überschneidungen im wesentlichen im touristiknahen Bereich ergäben. Da sich die Parteien mit ihren Angeboten an Verkehrskreise wenden, die sich für eine Anlage im Immobilienbereich interessieren, stehen diese Kapitalanleger vor der Entscheidung, welchem Bereich des Immobiliensektors sie nähertreten wollen. Alternativen zur Immobilienanlage unter dem übereinstimmenden kennzeichnenden Firmenbestandteil "G" bergen durchaus die Gefahr von Fehleinschätzungen, etwa über wirtschaftliche Verflechtungen der Parteien.

6. Bei der Frage, ob durch die von der Klägerin angegriffene Zeichenverwendung Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung zu befürchten sind, ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, daß die bei der Verwechslungsprüfung maßgeblichen Faktoren der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der Branchennähe dergestalt in Wechselwirkung stehen, daß ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, daß Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist. Diese Wechselwirkung entspricht im Grundsatz derjenigen zwischen den markenrechtlichen Verwechslungsfaktoren bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wobei der Branchennähe eine ähnliche Funktion zukommt, wie heute der Waren/Dienstleistungsähnlichkeit des neuen Markenrechts (BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol 11).

Soweit sich die allein prägenden Kennzeichenbestandteile "G" gegenüberstehen und sonach Zeichenidentität vorliegt, wäre aufgrund dieser Wechselwirkung auch dann von Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn - wie nicht - nur geringe Kennzeichnungkraft der geschützten Bezeichnung anzunehmen wäre oder die jeweiligen Branchen sich nicht besonders nahe stünden. In einem Fall, wie hier, bei dem keiner der Faktoren in einem nur geringen Grade verwirklicht wird, kann die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Dies gilt auch, soweit sich die Zeichen "G" und "E G" gegenüberstehen, weil auch insoweit große Zeichenähnlichkeit und zumindest große Branchennähe vorliegen und gleichfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen ist.

Im Zusammenhang mit der Verwechslungsprüfung führt das Landgericht zu Recht an, daß die Verwechslungsgefahr durch die Aktivitäten der Klägerin über ihre Schwestergesellschaft "G of Amerika Inc." in den USA noch dadurch bestärkt wird, daß diese für Investoren Immobilienanlagen in den USA aufbereitet, platziert und betreut. Die Annahme des Landgerichts erscheint daher nachvollziehbar, daß für die beteiligten Verkehrskreise, wenn sie auf die Firmenbezeichnung "E G" stoßen, die Annahme naheliegt, die Klägerin, die über ihre Schwestergesellschaft in den USA Immobilien bewirtschaftet, sei nunmehr unter der Bezeichnung "E G" in Europa im Immobilienbereich tätig. Die Gefahr, daß die Parteien gedanklich in der Weise miteinander in Verbindung gebracht werden, daß Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen können, bestärkt noch die Verwechslungsgefahr.

II. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind, folgt unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung aus § 15 Abs. 5 MarkenG sowie wegen der Verletzung der Wortmarke der Klägerin aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagten haben die Verletzungshandlungen zumindest grob fahrlässig begangen, zumal die Beklagten zu 2) und 3), die Geschäftsführer der Beklagten zu 1), auch die Geschäftsführer der G Real Estate Investments, Inc., also der Beklagten in dem vom BGH am 17.01.1991 entschiedenen Fall und sonach mit der Sach- und Rechtslage vertraut waren.

Die Beklagte zu 2) haftet allerdings für die begangenen Schutzrechtsverletzungen nur solange sie auch Mitgeschäftsführerin der Beklagten zu 1) war. Für Verletzungshandlungen, die begangen wurden, als sie von ihrer Funktion als Geschäftsführerin bereits entbunden war, muß sie nicht eintreten. Der Ausspruch über die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach war deshalb dahin abzuändern, daß die hinsichtlich der Beklagten zu 2) getroffene Feststellung nur für bis zum 21.12.1999 begangene Verletzungshandlungen gilt.

III. Zur Durchsetzung seiner kennzeichenrechtlichen Ersatzansprüche gewährt die Rechtsprechung dem Verletzten einen auf § 242 BGB beruhenden unselbständigen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch. Der Verletzer schuldet Auskunft, wenn und soweit dies erforderlich ist, um dem Verletzten die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht, es sei denn die Auskunftserteilung ist ausnahmsweise unzumutbar. Dieser Hilfsanspruch ist grundsätzlich nur auf Auskunft, d.h. wie bei § 19 MarkenG auf Abgabe einer Wissenserklärung gerichtet (BGH GRUR 1994, 630, 632 - Cartier-Armreif), nicht aber auf Vorlage von Belegen oder Gewährung von Einsicht in Geschäftsunterlagen. Soweit das Landgericht im Urteilsausspruch I. 2. und 3. die Beklagten neben der Auskunftserteilung auch zur Rechnungslegung verurteilt hat, war das landgerichtliche Urteil sonach unter Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags abzuändern.

Die Beklagte zu 2) ist in gleicher Weise wie die weiteren Beklagten zur Auskunftserteilung verpflichtet, weil sie jedenfalls als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) auch nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, alle geeigneten Quellen für die von ihr verlangten Auskünfte zu nutzen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO sowie eine unterschiedliche Verteilung der Kosten auf der Beklagtenseite kamen nicht in Betracht, weil zum einen die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat und zum anderen die Beklagten auch nur geringfügig unterschiedlich unterlegen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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