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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: 29 U 4357/99
Rechtsgebiete: UWG, MarkG, ZPO
Vorschriften:
UWG § 1 | |
UWG § 3 | |
MarkG § 15 Abs. 3 | |
ZPO §§ 935 ff | |
ZPO § 890 | |
ZPO § 91 Abs. I |
I.2 Für den Fall einer wettbewerbswidrigen Behinderung kann zum Schutz einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung der Unterlassungsanspruch auch auf § 1 UWG gestützt werden, da § 15 Abs. 3 MarkG insoweit keinen Schutz gewährt.
OLG München Urteil 23.09.1999 - 29 U 4357/99 - 7 HKO 5649/99 LG München I
In dem Rechtsstreit
buecher.de AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Richard Frhr. v. Rheinbaben, Rolf Frhr. v. Rheinbaben, Georg Heusgen, Oliver Bück, Hofmannstraße 7 A, 81369 München
- Antragstellerin und Berufungsführerin -
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1. Michael Urban, Große Straße 29, 49477 Ibbenbüren
2. Buch.de AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Michael Urban und Dr. Ulrich Kuchenreuther, Herzog-Rudolf-Straße 3, 80539 München
- Antragsgegner und Berufungsgegner -
Prozeßbevollmächtigter:
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Haußmann und Wörle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. 09. 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. 06. 1999 aufgehoben.
II. Den Antragsgegnern wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,-- bis zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbriglichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Antragsgegnerin zu 2) zu vollziehen am Vorstand, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO
verboten,
die Internet-Domain
"buecherde.com"
als Internet-Domain-Namen für sich reservieren zu lassen und/oder als Internet-Domain-Namen zu benutzen, insbesondere auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen, sie zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.
III. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die Parteien sind Buchhändler, die ihr Angebot im Internet präsentieren. Die Firma der Antragstellerin "buecher.de AG" ist seit 12. 05. 1998 im Handelsregister eingetragen. Im Internet nutzt sie "www.buecher.de" als ihre Domain. Die Antragsgegnerin zu 2) firmiert seit ihrer Gründung am 04. 02. 1998 als "buch.de AG". Der Antragsgegner zu 1) ist Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin zu 2). Am 29. 03. 1999 wurde der Antragstellerin bekannt, daß der Antragsgegner zu 1) Inhaber der Domain "buecherde.com" ist und seine Domain in der Weise einsetzt, dass ein Internet-User, der die Adresse "buecherde.com" eingibt, auf die Website der Antragsgegnerin zu 2) mit ihrem Angebot gelenkt wird.
Die Antragstellerin erwirkte am 31. 3. 1999 gegen die Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, mit der ihnen verboten wurde,
die Internet-Domain
"buecherde.com"
als Internet-Domain-Namen für sich reservieren zu lassen und/oder als Internet-Domain-Namen zu benutzen, insbesondere auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen, sie zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.
Gegen die einstweilige Verfügung legten die Antragsgegner Widerspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, die Firma der Antragstellerin genieße weder kennzeichenrechtlichen noch namensrechtlichen Schutz. Sie stelle nämlich eine rein beschreibende Sachaussage dar. Verkehrsgeltung komme der Firma der Antragstellerin nicht zu. Zudem erscheine eine Verletzungsgefahr fernliegend, da die Vergaberegeln für Domains und die branchenübergreifende Ausschlußwirkung die Gestaltungsmöglichkeiten beschränkten und sich die Nutzer daran gewöhnt hätten, auch geringfügige Unterschiede zu beachten. Auch verstießen sie nicht gegen § 1 und § 3 UWG. Ansprüche wegen Rufausbeutung oder Behinderung kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bezeichnung "buecher.de" jegliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehle. Auch liege eine Irreführung nicht vor, weil nach der Verkehrsauffassung jede Abweichung in einer Domain dazu führe, daß die Adresse einem anderen Urheber zugeordnet werde.
Die Antragsgegner beantragten,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 31. 03. 1999 den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragte,
den Widerspruch der Antragsgegner zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Sie trugen zur Begründung vor, die Antragsgegner machten mit der Verwendung ihrer Domain "buecherde.com" ihr ihren Namen streitig. Ihre Firma stelle eine originelle und deshalb von Haus aus kennzeichnungskräftige Bezeichnung dar. Von ihrer Firma machten die Beklagten in identischer Weise Gebrauch. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt habe, bestehe Verwechslungsgefahr. Schließlich handelten die Antragsgegner auch wettbewerbswidrig. Sie beuteten ihren Ruf aus, da sie durch ihre irreführenden Praktiken ihre Kunden ausspannten. Sie werde durch die Antragsgegner zudem behindert, ihre eigene Leistung über das Internet anzubieten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 30. 06. 1999 seine einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Es führte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats aus, der geschäftlichen Bezeichnung der Antragstellerin könne außerhalb des Internets eine gewisse Kennzeichnungskraft zukommen. Eine Verwechslungsgefahr mit der von den Antragsgegnern genutzten Domain bestehe jedoch nicht. Durch das Entfallen des Punktes zwischen "buecher" und "de" sei ein neuartiges Phantasiewort geschaffen worden. Angesichts der begrenzten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Schaffung von Internet-Domain-Namen müsse davon ausgegangen werden, dass der Internet-Nutzer keinerlei gedankliche Verbindung zwischen "www.buecher.de" und "buecherde.com" herstelle. Aus diesen Gründen schieden auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Die Internet-Domain der Antragsgegner hebe sich vom rein beschreibenden Begriff "buecher" so deutlich ab, dass es ausgeschlossen erscheine, der angesprochene Verkehr könne irgendeine gedankliche Verbindung zu der Antragstellerin herstellen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie meint, das Vorgehen der Antragsgegner sei unter einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Aspekte unzulässig. So liege der Gesichtspunkt der Ausbeutung denkbar nahe. Die Antragsgegner nutzten die durch extrem hohen Werbeaufwand geschaffene Gütevorstellung, die der angesprochene Verkehr mit ihrer Firma verbinde, aus. Hinzu komme, dass sie auch im Absatz behindert werde. Schließlich sei das Verhalten der Antragsgegner auch unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung und des Ausspannens von Kunden wettbewerbswidrig. Neben den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen liege aber auch eine Kennzeichenverletzung vor. Ihrem Zeichen komme eine außerordentlich hohe Verkehrsbekanntheit zu. Wenn, wie geboten, die vorhandene Branchenidentität berücksichtigt werde, müsse bei der vorhandenen klanglich identischen Übernahme ihrer Firma von Verwechslungsgefahr ausgegangen werden.
Sie beantragt:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 30. 06. 1999 wird aufgehoben und die einstweilige Verfügung vom 31. 03. 1999 bestätigt.
Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Berufung.
Sie meinen, auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Die Voraussetzungen einer Rufausnutzung lägen nicht vor. Ihr legitimes Interesse, die Monopolisierung des Begriffs "buecher" im Internet zu verhindern, stelle einen rechtfertigenden Grund für ihre Vorgehensweise dar. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung "buecher.de" könne auch nicht von einem bekannten und geschätzten Zeichen ausgegangen werden. Der Hinweis der Antragstellerin auf die klangliche Ähnlichkeit der konkurrierenden Zeichen gehe bereits deshalb fehl, weil sie ihre Domain in keinerlei Rundfunkwerbung verwendet hätten. Auch ein Ausspannen von Kunden sei nicht ersichtlich. Es könnten nur einprägsame und einfach zu merkende Domainadressen überhaupt geeignet sein, Grundlage einer wirtschaftlich vernünftigen Kundenwerbung zu sein. Dies treffe für ihre Domain "buecherde.com" erkennbar nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, auf das Urteil des Landgerichts München I vom 30. 06. 1999 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23. 09. 1999 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist begründet, weil die von den Antragsgegnern zeichenmäßig genutzte Domain "buecherde.com" mit ihrer Firma verwechslungsfähig ist (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Zudem wird die Antragstellerin durch die Antragsgegner wettbewerbswidrig behindert (§ 1 UWG).
Die Antragstellerin führt seit 12. 05. 1998 die Firma "buecher.de AG". Ihre Firma ist mehrgliedrig. Ihr kann für ihre Benutzung außerhalb des Internets, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, eine ursprüngliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil die Verwendung der Top-Level-Domain "de" als Bestandteil einer Firma anders als bei einer Domain, wo ihre Verwendung zwingend ist, im geschäftlichen Verkehr noch ungewöhnlich ist (vgl. Senatsurteil vom 22. 04. 1999, AZ.: 29 W 1389/99). Die Antragstellerin hat auch für ihre Firma durch die von ihr belegten erheblichen Werbeaufwendungen eine Verkehrsbekanntheit erreicht, die zur Stärkung der Kennzeichnungskraft ihrer geschäftlichen Bezeichnung geführt hat.
Der Firma der Antragstellerin steht die von den Antragsgegnern genutzte Domain "buecherde.com" gegenüber. Sie wird von den Antragsgegnern auch zeichenmäßig genutzt. Obwohl eine Domain nach ihrer primären Funktion nur der Individualisierung und Identifizierung eines bestimmten, an das Netzwerk angeschlossenen Rechners dient, kommt im Streitfall der Domain der Antragsgegner Zeichenfunktion zu. "buecherde" stellt nämlich eine eigenwillige Wortschöpfung dar, der Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdnr. 65 zu § 14; Upper, WRP 1997, 497/504).
Bei der Domain der Antragsgegner hat bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die funktionale Top-Level-Domain "com" außer Betracht zu bleiben, da diese Domain im Internet der Second-Level-Domain zwingend hinzuzufügen ist. Mit ihrer Second-Level-Domain hat die Beklagte die Firma der Antragstellerin bis auf den Punkt zwischen "buecher" und "de" übernommen. Da die konkurrierenden Zeichen mithin klanglich nahezu identisch sind und sich zudem im Schriftbild nur marginal unterscheiden, sind sie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwischen den Parteien Branchenidentität besteht, miteinander verwechslungsfähig. Deshalb ist der Verfügungsanspruch der Antragstellerin bereits auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 MarkenG begründet.
Der Verfügungsanspruch ist aber auch nach § 1 UWG begründet. Zwar stellt sich der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung im Markengesetz als eine umfassende spezialgesetzliche Regelung dar, die jedenfalls für bekannte geschäftliche Bezeichnungen für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 BGB grundsätzlich keinen Raum läßt (BGH WRP 1998, 1181/1182 MAC Dog). Der markenrechtliche Schutz erfaßt aber neben der Verwechslungsgefahr nur die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung einer geschäftlichen Bezeichnung (§ 15 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Für den Fall der Behinderung, die im Streitfall im Vordergrund steht, kann daher § 1 UWG für einen ergänzenden Schutz herangezogen werden, da insoweit Schutz nach dem Markengesetz nicht gewährt wird (BGH a.a.O.; Ingerl/Rohnke MarkenG, Rdnr. 524 f zu § 14). Eine solch wettbewerbswidrige Behinderung stellt die Nutzung der Domain "buecherde.com" der Antragsgegner dar.
Eine Behinderung, die den geltend gemachten Verfügungsanspruch nach § 1 UWG rechtfertigt, ist die wettbewerbswidrige Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers. Da auch eine wettbewerbskonforme Maßnahme Mitbewerber beeinträchtigen kann, wird die Wettbewerbswidrigkeit nicht indiziert, sondern ist positiv festzustellen. Von vornherein wettbewerbswidrig ist eine Maßnahme, die ausschließlich bezweckt, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern. Von dieser Zielsetzung der Antragsgegner muß im Streitfall ausgegangen werden, da die Nutzung ihrer Domain "buecherde.com" nach den Umständen keinen anderen Zweck haben kann (vgl. Köhler/Piper, UWG, Rdnr. 80 zu § 1).
Die Antragsgegner nutzen die Domain "buecherde.com" zur Verweisung von Internet-Usern auf ihr eigenes Angebot als mit der Antragstellerin unmittelbar konkurrierende Buchhändlerin. Ihre Domain stimmt klanglich nahezu identisch mit der Firma der Antragstellerin überein. Im Schriftbild unterscheidet sie sich nur durch den Wegfall des Punktes zwischen "buecher" und "de". Die Antragsgegner haben selbst vorgetragen, dass nur eine einprägsame und einfach zu merkende Domainadresse überhaupt geeignet sein kann, Grundlage einer wirtschaftlich vernünftigen Kundenwerbung zu sein. Dies treffe auf "buecherde.com" erkennbar nicht zu. Bereits daraus erschließt sich, dass es den Antragsgegnern mit der Nutzung der Domain nicht darum geht, sich dem Wettbewerb mit der Antragstellerin in lauterer Weise zu stellen. Sie nutzen vielmehr die marginal veränderte Firma der Antragstellerin, um Interessenten an deren Angebot, die bei der Suche im Internet entweder den Punkt in der mehrgliedrigen Firma der Antragstellerin vergessen oder die die Antragstellerin bisher nur klanglich wahrgenommen haben, auf ihr eigenes Angebot umzuleiten. Dass dies die Intention der Antragsgegner ist, wird auch dadurch bestätigt, dass sie auch eine Domain nutzen, die ihre eigene Firma in derselben veränderten Weise wiedergibt, wie die Domain "buecherde.com" die Firma der Antragstellerin. Sie leiten auch so User, die die Domain "www.buchde.de" anwählen auf das Angebot unter der Domain "www.buch.de" um. Damit ist dokumentiert, dass die Antragsgegner mit der von der Antragstellerin beanstandeten Domain versuchen, potentielle Kunden der Antragstellerin auf sich umzuleiten. Dies stellt nicht nur eine zielgerichtete Behinderung der Antragstellerin sondern auch den Versuch des Ausspannens von deren Kunden dar. Der von der Antragstellerin behauptete Verfügungsanspruch ist daher auch nach § 1 UWG begründet.
Kosten: § 91 Abs. I ZPO.
Ende der Entscheidung
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