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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 29 U 4518/08
Rechtsgebiete: GeschmMG


Vorschriften:

GeschmMG § 38 Abs. 1
GeschmMG § 38 Abs. 2 Satz 1
GeschmMG § 42 Abs. 1
Geschmacksmusterrechtlicher Schutz für die Gestaltung eines Geländewagens.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 4518/08

Verkündet am 14. Mai 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richterin am Bundespatentgericht Dr. Mittenberger-Huber und Richter am Oberlandesgericht Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich dessen Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- €, hinsichtlich dessen Ziffer 4. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und hinsichtlich dessen Ziffer 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

A.

Die Klägerin stellt Kraftfahrzeuge her. Sie brachte im Jahr 1999 unter der Baureihenbezeichnung X5 einen Geländewagen heraus. Für dessen Gestaltungen beansprucht sie Schutz unter anderem durch ihre unter der Nummer M 98 05818.5 eingetragenen deutschen Geschmacksmuster mit Priorität vom 10. Juni 1998 betreffend die Fahrzeugkarosserie (im Folgenden: Klagemuster 1), die Innenseite der hinteren Fahrzeugseitentür (im Folgenden: Klagemuster 3) und die Innenseite der vorderen Fahrzeugseitentür (im Folgenden: Klagemuster 4) sowie durch ihr unter der Nummer 498 09 148.1 eingetragenes deutsches Geschmacksmuster mit Priorität vom 11. September 1998 betreffend das Lenkrad (im Folgenden: Klagemuster 2).

Zum Klagemuster 1 sind unter anderem folgende Abbildungen hinterlegt:

Zum Klagemuster 2 ist unter anderem folgende Abbildung hinterlegt (vgl. Anl. K 32, S. 4):

Zum Klagemuster 3 ist unter anderem folgende Abbildung hinterlegt (vgl. Anl. K 35, S. 4):

Zum Klagemuster 4 ist unter anderem folgende Abbildung hinterlegt (vgl. Anl. K 37, S. 1):

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, kündigte im Vorfeld der Internationalen Automobilausstellung IAA 2007 an, einen in der Volksrepublik China hergestellten Geländewagen in Deutschland zu vertreiben. Die Klägerin mahnte deswegen beide Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2007 unter Anzeige der Mitwirkung von Patentanwälten erfolglos ab.

In der Folge nahm die Beklagte zu 1. den Vertrieb dieses Geländewagens auf, dessen äußeres Erscheinungsbild den folgenden Abbildungen entnommen werden kann:

Die Gestaltung des Lenkrads, der Hintertür und der Vordertür des von den Beklagten vertriebenen Fahrzeugs sind den folgenden Abbildungen zu entnehmen:

Die Klägerin hat im Vertrieb dieses Fahrzeugs in Deutschland sowohl eine Verletzung ihrer Klagemuster als auch eine die Wertschätzung ihrer Waren unangemessen ausnutzende Nachahmung (§ 4 Nr. 9 lit. b] UWG) gesehen und in dem durch Klagezustellung am 19. September 2007 eingeleiteten Rechtsstreit zuletzt beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Fahrzeuge anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die wie folgt aussehen:

a) von der Seite

b) von schräg hinten:

oder

oder

c) das Lenkrad

d) die hintere Türverkleidung

e) die vordere Türverkleidung

II. festzustellen, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet seien, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. in der Vergangenheit entstanden seien oder künftig entstehen würden;

III. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.528,- € nebst 7,7 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;

IV. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergeben:

a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise,

b) die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,

c) Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet,

d) Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und gewerblichen Adressaten von Angeboten;

V. die Beklagten zu verurteilen, alle von ihnen nach Deutschland eingeführten Fahrzeuge der in Ziffer I. genannten Art, die in ihrem Besitz oder Eigentum stehen, zu vernichten;

VI. [Ordnungsmittelandrohung]

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass die angegriffenen Ausführungsformen des von ihnen vertriebenen Fahrzeugs außerhalb des Schutzbereichs der Klagemuster lägen.

Mit Urteil vom 26. Juni 2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt, weil die angegriffenen Ausführungsformen die rechtsgültigen Klagemuster verletzten und die Wertschätzung der klägerischen Fahrzeuge unangemessen ausnutzten.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und rügen daneben, dass das Landgericht weder ihren Beweisanträgen nachgegangen ist, mit denen sie den klägerischen Behauptungen zu Neuheit und Eigentümlichkeit der Klagemuster sowie zu einer hochgradigen Ähnlichkeit der angegriffenen Ausführungsformen mit den Klagemustern entgegengetreten sind, noch die angegriffenen Ausführungsformen in Augenschein genommen hat.

Sie beantragen,

1. unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Senats abändernd die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2009 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

I. Die Unterlassungsansprüche (Klageantrag Ziffer I.) finden ihre Grundlage in § 42 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GeschmMG. Danach kann der Inhaber eines Geschmacksmusters von demjenigen, der das Geschmacksmuster ohne seine Zustimmung nutzt, die Unterlassung der Nutzung verlangen; wobei sich der Anspruch auf jedes Muster erstreckt, das keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

1. Die Klagemuster sind rechtsgültig.

a) Die Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern, die wie die Klagemuster vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, beurteilt sich gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem 1. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. BGH GRUR 2008, 153 - Dacheindeckungsplatten Tz. 20 m. w. N.). Nach der somit maßgeblichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 GeschmMG a. F. sind nur neue und eigentümliche Erzeugnisse schutzfähig.

aa) Grundlage für die Neuheitsprüfung ist der ästhetische Gesamteindruck des Musters, der anhand der Gestaltungsmerkmale, die diesen wesentlich bestimmen, zu ermitteln und durch Einzelvergleiche den vorbekannten Formgestaltungen gegenüberzustellen ist (vgl. BGH GRUR 1996, 767 [769] - Holzstühle m. w. N.), wobei die Neuheit eines Geschmacksmusters vermutet wird (vgl. BGH GRUR 1981, 269 - Haushaltsschneidemaschine II m. w. N.).

bb) Eigentümlich ist ein Muster i. S. d. § 1 Abs. 2 GeschmMG a. F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH GRUR 2008, 790 - Baugruppe Tz. 22 m. w. N.). Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist - anders als die Prüfung der Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, a. a. O., - Dacheindeckungsplatten Tz. 26 m. w. N.).

Für die Beurteilung, welchen ästhetischen Gesamteindruck ein Muster oder Modell macht und durch welche Eigenschaften dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist die Auffassung des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters maßgebend (vgl. BGH, a. a. O., - Dacheindeckungsplatten Tz. 27 m. w. N.).

Für diese Beurteilung bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten regelmäßig nicht der Zuziehung eines Sachverständigen (vgl. BGH GRUR 2004, 941 [942] - Metallbett zur gleichgelagerten Frage im Urheberrecht). Die erforderliche Sachkunde ergibt sich vielmehr sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Senat aus deren regelmäßiger Befassung mit Fragen des Geschmacksmusterschutzes (vgl. BGH GRUR 2006, 79 - Jeans Tz. 27 m. w. N. und Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 5 UWG Rz. 3.10 f. zur gleichgelagerten Frage im Wettbewerbsrecht).

b) Die Klagemuster sind nach den dargestellten Maßstäben schutzfähig.

aa) Zum Klagemuster 1:

(1) Die Beklagten haben die Neuheitsvermutung für dieses Klagemuster nicht widerlegt.

Sie haben lediglich allgemein behauptet, dass Mitte der 90er Jahre die Welle der SUV (Sport Utility Vehicles) nach Europa geschwappt sei und alle Fahrzeuge dieser neu entstandenen Klasse in Konzeption und Linienführung sehr ähnlich seien (vgl. S. 13 d. Klageerwiderung v. 30. November 2007 = Bl. 38 d. A.); deshalb werde bestritten, dass das Design des klägerischen Fahrzeugs X5 Neuheitswert aufgewiesen habe (vgl. S. 15 d. Klageerwiderung v. 30. November 2007 = Bl. 40 d. A.; S. 4 d. Berufungsbegründung v. 3. Dezember 2008 = Bl. 215 d. A.). Damit sind sie der sie treffenden Darlegungslast für einen ihnen günstigen vorbekannten Formenschatz (vgl. BGH GRUR 2001, 939 [941] - Klemmhebel) nicht nachgekommen; für ihre Rechtsauffassung, es fehle an der Neuheit, benennen sie keinerlei konkrete Anknüpfungstatsachen, die dem Senat eine eigene Prüfung erlauben könnten.

(2) Das Klagemuster 1 ist auch eigentümlich.

aaa) Für dessen ästhetischen Gesamteindruck sind hinsichtlich der Seitengestaltung folgende Merkmale ausschlaggebend:

- die von sanften Wölbungen ohne abrupte Knicke gekennzeichnete Umrisslinie, die am Vorderwagen Pkw-artig mit leichter Krümmung ansteigt, auch als Dachlinie leicht geschwungen verläuft und nach einer stärkeren Rundung als D-Säule wiederum leicht gebogen zum hinteren Stoßfänger absteigt,

- die in die A-Säule übergehende Schulterlinie des Vorderwagens, die höher liegt als die Fensterunterkante der Türen,

- die durch eine Verbreiterung der A-Säule an deren Basis und ein Ansteigen der Fensterunterkante im vorderen Bereich der Vordertür bewirkte Rundung des Seitenspiegeldreiecks,

- die durch die Türgriffe verlaufende horizontale Linie vom vorderen Radkasten bis zur Heckleuchte (von der Klägerin als erste Charakterlinie bezeichnet),

- die unterhalb dieser ersten Charakterlinie befindliche Wölbung der Seitenwand und der Radkästen nach außen in der Art eines skulpturalen Muskels,

- die Betonung der Linie der weitesten Auswölbung unterhalb der ersten Charakterlinie durch eine weitere horizontale Linie vom vorderen Radkasten bis zum hinteren Radkasten, die sich im Heckbereich in der Oberkante des Stoßfängers fortsetzt (von der Klägerin als zweite Charakterlinie bezeichnet),

- die Radkästenkanten, die nicht der Rundung der Räder folgen, sondern im hinteren oberen Bereich (von der Klägerin als 13-Uhr-Linie bezeichnet) weiter ausgeschnitten sind als im vorderen oberen Bereich (von der Klägerin als 11-Uhr-Linie bezeichnet) und

- die geradlinig begrenzten, im Wesentlichen planen B- und C-Säulen.

Diese Merkmale begründen den Eindruck spannkräftiger Geschmeidigkeit, bei der den eher im Bereich von Lebewesen anzutreffenden geschwungenen Formen als technikbezogene Akzente einige gerade Linien und plane Flächen entgegengesetzt sind, so dass insgesamt der Eindruck einer auf der Symbiose zwischen technischer und animalischer Kraft beruhenden Eleganz erweckt wird.

bbb) Hinsichtlich der Heckgestaltung sind folgende Merkmale für den ästhetischen Gesamteindruck des Klagemusters ausschlaggebend:

- die unmittelbar unter dem Heckfenster befindliche, geradlinig begrenzte horizontale Spange,

- die sich daran nach unten anschließende Kehlung, die durch die Oberkanten der Rückleuchten in der Hecktür und die Oberkante der Aussparung für die Kennzeichenanbringung so begrenzt wird, dass sie ebenso breit erscheint wie die unmittelbar unter dem Heckfenster befindliche Spange,

- die Begrenzungslinien der Rückleuchten, die im unteren inneren Bereich gerundet und nach oben hin diagonal verlaufen, um sich im spitzen Winkel mit der Oberkante zu treffen,

- die horizontale Linie der Heckklappe auf Höhe der äußeren Oberkanten des Stoßfängers, die den darunter liegenden Bereich der Klappe wiederum in derselben Breite wie die oberste Spange abgrenzt und

- die Linienführung der Oberkante des Stoßfängers, die den Rundungen der unteren Ecken der Heckklappe folgt.

Diese Merkmale begründen durch den Kontrapunkt der diagonalen Rückleuchtenlinien zu der wiederholten horizontalen Strukturierung und durch das Wechselspiel von geraden und geschwungenen Linien den Gesamteindruck eleganter Dynamik.

ccc) Der ästhetische Gesamteindruck des Klagemusters wird durch den von den Parteien vorgetragenen Formenschatz nicht vorweggenommen.

a-1) Zu Recht vertritt die Klägerin die Auffassung, der Gesamteindruck des Klagemusters unterscheide sich erheblich von dem von ihr vorgelegten vorbekannten Formenschatz (vgl. insbesondere Anlage K 6). Dort überwiegen gerade verlaufende Linien und kantige Formen, die im Wesentlichen den Eindruck von Robustheit und Wuchtigkeit vermitteln und jede Anmutung von Eleganz in den Hintergrund stellen.

a-2) Auch die Entgegenhaltungen der Beklagten führen nicht zu einem Wegfall der Eigentümlichkeit des Klagemusters.

Dem bei der Beurteilung der Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz gehören nur solche Gestaltungsformen an, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (vgl. BGH GRUR 2004, 427 [428] - Computergehäuse m. w. N.). Ausführungen zu einem Formenschatz, der erst nach dem Anmeldezeitpunkt bekannt sein konnte, sind deshalb nicht geeignet, die Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters in Frage zu stellen.

Schon deshalb bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dem von den Beklagten - ohne nähere Erörterung - vorgelegten AUTO KATALOG - MODELLJAHR 2008 und den darin abgebildeten Fahrzeugen. Auch der von den Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Gegenüberstellung von Gestaltungsmerkmalen der Fahrzeugtypen Chevrolet Captiva und BMW X5 Neu 2007 kann nicht entnommen werden, dass der Typ Chevrolet Captiva bereits 1998 bekannt gewesen wäre und deshalb zum berücksichtigungsfähigen Formenschatz zählte. Entsprechendes gilt für die - ebenfalls ohne nähere Erläuterung vorgelegte - Anlage B 2 und die darin wiedergegebenen weiteren Fahrzeugabbildungen.

Auch die Karosserie des Fahrzeugtyps Ssangyong Musso gemäß der nachfolgenden Abbildung, auf die sich die Beklagten unter Berufung auf deren Bekanntheit seit 1993 berufen (vgl. S. 3 d. Protokolls v. 26. Juni 2008 u. Anl. dazu), erweckt einen anderen Gesamteindruck als das Klagemuster.

So weist bei dieser Karosserieform die Fensterunterkante der vorderen Seitentür einen auffälligen Linienversatz auf, der beim Klagemuster fehlt. Umgekehrt fehlt es bei der Entgegenhaltung an der beim Klagemuster besonders intensiv ins Auge fallenden muskelartigen Wölbung im Bereich um die Radkästen und im unteren Bereich der Türen; dass bei der Entgegenhaltung die Radkastenkanten in einem schmalen Bereich ausgestellt sind, ist damit nicht vergleichbar. Ein Unterschied zwischen der 11-Uhr-Linie und der 13-Uhr-Linie der Radkastenkanten ist bei der Entgegenhaltung nicht erkennbar. Die Umrisslinie ist deutlich kantiger als beim Klagemuster; auch im Übrigen wird die Form von deutlich kantigeren, weniger geschwungenen Linien geprägt als das Klagemuster.

Letztlich bewegt sich die Gestaltung dieser Entgegenhaltung in dem von der Klägerin vorgetragenen Formenschatz der wuchtigen, wenig eleganten Geländewagen (vgl. auch Anl. K 6 [dort A 2/S. 172, A 3/ S. 177, A 4/S. 156, A 6/S. 164 und A 21/S. 165], in der spätere Versionen dieses Fahrzeugtyps wiedergegeben sind).

(3) Entgegen der von den Beklagten zumindest im ersten Rechtszug vertretenen Auffassung steht der Rechtsgültigkeit des Klagemusters 1 nicht entgegen, dass die Bildbekanntmachung des Klagemusters erst am 10. März 2000, mithin 21 Monate nach dessen Anmeldung erfolgte, die Frist für die Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 8b Abs. 1 Satz 1 GeschmMG a. F. indes nur 18 Monate betrug.

Denn diese Vorschrift besagte nicht, dass ein Muster, dessen Abbildungen nicht innerhalb von 18 Monaten nach der Anmeldung veröffentlicht worden waren, zwangsläufig seinen Schutz verlor. Dieser konnte vielmehr gemäß § 8b Abs. 2 GeschmMG a. F. durch eine Gebührenzahlung auf die gewöhnliche Schutzdauer gemäß § 9 GeschmMG a. F. erstreckt werden; dann war gemäß § 8b Abs. 4 GeschmMG a. F. die Bekanntmachung der Abbildung nachzuholen. Eine Frist - gar die des § 8b Abs. 1 Satz 1 GeschmMG a. F. - bestand hierfür nicht (vgl. v. Falckenstein in: Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl. 1996, § 8b Rz. 5).

Den Vortrag der Klägerin, sie habe alle weiteren Gebühren bezahlt (vgl. S. 16 d. klägerischen Schriftsatzes v. 7. Januar 2008 = Bl. 67 d. A.), haben die Beklagten nicht bestritten.

bb) Zum Klagemuster 2:

(1) Auch hinsichtlich dieses Klagemusters haben die Beklagten die Neuheitsvermutung nicht widerlegt. Sie halten dem Klagemuster zwar diverse Lenkradgestaltungen entgegen und legen zu diesem Zweck mehrere Abbildungen vor (vgl. S. 5 u. 8 d. Beklagtenschriftsatzes v. 17. März 2008 = Bl. 105 u. 108 d. A.); diesem Vorbringen kann indes wiederum nicht entnommen werden, ob der so wiedergegebene Formenschatz zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagemusters 2 am 11. September 1998 bereits bekannt war. Im Übrigen unterscheiden sich die von den Beklagten vorgelegten Formen erheblich vom Klagemuster; das gilt auch für das von den Beklagten auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 17. März 2008 (= Bl. 104 d. A.) angeführte Lenkrad aus dem Jahr 1981.

(2) Auch das Klagemuster 2 ist eigentümlich.

aaa) Für dessen ästhetischen Gesamteindruck sind folgende Merkmale ausschlaggebend:

- der großflächige, im Wesentlichen runde Lenkradtopf mit ausgeprägter konvexer Wölbung,

- die stetig verlaufende Linie der Oberkanten der seitlichen Speichen und des Lenkradtopfs, die dem Zwischenraum zwischen den Speichen und dem Lenkradkranz eine sichelartige Form verleiht,

- die Ausformung der unteren Speiche als Doppelstrang,

- die Ausgestaltung der Übergänge der Speichen sowohl zum Topf als auch zum Kranz des Lenkrads als Rundungen mit vergleichsweise großen Krümmungsradien und

- der seitlichen Begrenzungslinien der jeweils zwei Schalterreihen in den Seitenspeichen, die auf oberhalb des Lenkrads liegende Fluchtpunkte zulaufen.

Durch diese Merkmale wird der Gesamteindruck kraftvoller und zugleich harmonischer Gedrungenheit erweckt.

bbb) Dieser Gesamteindruck wird durch den von den Parteien vorgetragenen Formenschatz nicht vorweggenommen. Insbesondere vermittelt das von den Beklagten auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 17. März 2008 (= Bl. 104 d. A.) angeführte Lenkrad aus dem Jahr 1981 mit vier Speichen und einem im Wesentlichen rechteckigen Lenkradtopf einen gänzlich anderen Gesamteindruck. Soweit die Beklagten weitere Lenkradabbildungen vorlegen, sind diese - wie bereits unter (1) dargelegt - mangels zeitlicher Zuordnung nicht berücksichtigungsfähig.

cc) Zum Klagemuster 3:

(1) Auch hinsichtlich dieses Klagemusters ist die Neuheitsvermutung nicht widerlegt.

(2) Das Klagemuster 3 ist ebenfalls eigentümlich.

aaa) Für dessen ästhetischen Gesamteindruck sind folgende Merkmale ausschlaggebend:

- Gliederung der Türinnenseite in vier horizontal verlaufende Ebenen,

- die flügelprofilartige Zierleiste in der obersten Ebene, die an ihrem scharnierseitigen Ende in den Türöffner übergeht,

- die Positionierung des diagonal verlaufenden Türgriffs in der zweiten Ebene,

- der bis zum unteren Ende des Türgriffs verlaufende Sockel und der davon durch eine Kehlung getrennte sich über die gesamte Türbreite erstreckende Block in der dritten Ebene sowie

- die Gestaltung der vierten Ebene als weiter in den Fahrgastraum hineinreichendes Ablagefach.

Durch diese Merkmale wird der Gesamteindruck rhythmischer und eleganter Solidität erweckt.

bbb) Die von den Beklagten vorgelegten Abbildungen von - nicht datierten - anderen Türgestaltungen (vgl. S. 10 f. d. Beklagtenschriftsatzes v. 17. März 2008 (= Bl. 110 f. d. A.) unterscheiden sich vom Klagemuster erheblich und taugen schon deshalb nicht dazu, dessen Eigentümlichkeit in Frage zu stellen.

(3) Auch insoweit hindert der Umstand, dass die Bildbekanntmachung erst 21 Monate nach der Anmeldung erfolgte, die Rechtsgültigkeit des Klagemusters nicht (s. o. unter b] aa] [3]).

dd) Zum Klagemuster 4:

(1) Auch hinsichtlich dieses Klagemusters ist die Neuheitsvermutung nicht widerlegt.

(2) Das Klagemuster 3 ist ebenfalls eigentümlich.

aaa) Für dessen ästhetischen Gesamteindruck sind folgende Merkmale ausschlaggebend:

- Gliederung der Türinnenseite in vier Ebenen,

- die flügelprofilartige Zierleiste in der obersten Ebene, die an ihrem scharnierseitigen Ende in den Türöffner übergeht,

- das Absteigen der unteren Begrenzungslinie der ersten Ebene und das - der Linie des Türgriffs folgende - Ansteigen der dritten Ebene, so dass sich erste und dritte Ebene an der Scharnierseite der Tür berühren,

- die Positionierung des diagonal verlaufenden Türgriffs in der zweiten Ebene,

- der bis zum unteren Ende des Türgriffs verlaufende Sockel und der davon durch eine Kehlung getrennte weitere, sich über die volle Türbreite erstreckende Block in der dritten Ebene sowie

- die Gestaltung der vierten Ebene als weiter in den Fahrgastraum hineinreichendes Ablagefach.

Diese Merkmale erwecken ebenfalls den Gesamteindruck rhythmischer und eleganter Solidität.

bbb) Die von den Beklagten vorgelegten Abbildungen von - nicht datierten - anderen Türgestaltungen (vgl. S. 10 f. d. Beklagtenschriftsatzes v. 17. März 2008 [= Bl. 110 f. d. A.]) sind auch insoweit nicht eigentümlichkeitsschädlich (s. o. cc] [3]).

(3) Der Umstand, dass die Bildbekanntmachung erst mehr als 18 Monate nach der Anmeldung erfolgte, hindert die Rechtsgültigkeit des Klagemusters 4 ebenso wenig wie hinsichtlich des Klagemusters 1 (s. o. unter b] aa] [3]) und des Klagemusters 3.

2. Der Vertrieb der Fahrzeuge vom Typ CEO verletzt die Klagemuster, weil die entsprechenden Gestaltungen dieses Typs keinen anderen Gesamteindruck erwecken als jene.

a) So, wie das Landgericht und der Senat den ästhetischen Gesamteindruck, den die Klagemuster erwecken, aus eigener Sachkunde beurteilen können (vgl. oben Ziff. 1. a] bb] m. w. N.), sind sie auch zur Beurteilung des durch die angegriffenen Ausführungsformen jeweils erweckten Gesamteindrucks und zu dessen Vergleich mit dem Gesamteindruck des jeweiligen Klagemusters ohne Zuziehung eines Sachverständigen in der Lage.

Die erforderlichen Beurteilungen können auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Fotografien vorgenommen werden, weil diese die relevanten Gestaltungen hinreichend klar erkennen lassen. Die Beklagten rügen zwar, dass das Landgericht die angegriffenen Ausführungsformen nicht unmittelbar in Augenschein genommen hat, legen aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Fotografien für die Ermittlung des ästhetischen Gesamteindrucks der jeweils abgebildeten Fahrzeugseiten und -teile ungeeignet sein sollten.

b) Die Karosserieform der angegriffenen Ausführungsform verletzt das Klagemuster 1, weil sie hinsichtlich der - allein angegriffenen - Gestaltungen der Seiten- und der Heckpartie keinen anderen ästhetischen Gesamteindruck als dieses bewirkt.

aa) Dabei ist ohne Belang, dass sich die Vorderseiten des Klagemusters und der angegriffenen Ausführungsform in der Gestaltung der Scheinwerferelemente und des Kühlergrills wesentlich unterscheiden, wie der nachfolgenden Gegenüberstellung ohne weiteres entnommen werden kann.

Klagemuster 1 angegriffene Ausführungsform

Denn die Gestaltung einzelner Seiten einer geschmacksmusterrechtlich geschützten Karosserie ist grundsätzlich dem Elementeschutz zugänglich. Das Recht des Musterinhabers schließt auch das Recht ein, das geschützte Muster teilweise nachzubilden. Ein Teil eines eingetragenen Gesamtmusters kann am Musterschutz allerdings nur dann teilhaben, wenn das beanspruchte Element als selbständig geschützt in sich geschlossen und als Bestandteil des Gesamtmusters geeignet ist, für sich in besonderer Weise gestaltet zu werden und insoweit die Funktion eines Musters als Vorlage eines gewerblichen Erzeugnisses zu erfüllen (vgl. BGH GRUR 1998, 379 [381] - Lunette, Eichmann in: Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl. 2005, § 38 Rz. 36 f.; jeweils m. w. N.).

Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl die Seiten- als auch die Heckpartie einer Fahrzeugkarosserie, denn jede Seite eines Fahrzeugs kann gesondert wahrgenommen werden und ist deshalb einer eigenständigen, von den anderen Seiten unabhängigen Gestaltung zugänglich.

bb) Hinsichtlich der Seitengestaltung stehen sich folgende Gestaltungen gegenüber:

Klagemuster 1

angegriffene Ausführungsform

Die angegriffene Ausführungsform weist sämtliche Merkmale auf, die den Gesamteindruck der Seitengestaltung des Klagemusters 1 ausmachen. Sie unterscheidet sich lediglich durch die Form der Begrenzungslinien der Frontscheinwerfer und der Rückleuchten, durch die Unterkante des letzten Seitenfensters, die sofort ansteigt und nicht wie beim Klagemuster zunächst horizontal verläuft, und durch den seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger, der sich in annähernder Verlängerung der ersten Charakterlinie im vorderen Kotflügel befindet. Diese Unterschiede treten indes gegenüber den weitgehenden Übereinstimmungen in der Wahrnehmung des maßgeblichen Durchschnittsbetrachters zurück, so dass die angegriffene Ausführungsform keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das Klagemuster.

Soweit die muskelartige Wölbung bei der angegriffenen Ausführungsform im Bereich der Seitentüren weniger ausgeprägt ist als beim Klagemuster, steht das der Annahme einer Verletzung nicht entgegen, da aus einem Geschmacksmuster nach Maßgabe des Schutzumfangs auch Ansprüche gegen verschlechterte Ausführungsformen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, a. a. O., - Holzstühle, S. 770, m. w. N.).

Hinsichtlich der Heckgestaltung stehen sich folgende Gestaltungen gegenüber:

Klagemuster 1

angegriffene Ausführungsform

Auch insoweit stimmt die angegriffene Ausführungsform in allen ausschlaggebenden Merkmalen mit dem Klagemuster überein. Zwar fehlt es bei ihr an einer Aussparung für die Kennzeichenanbringung im Bereich der Heckklappe; die Wirkung deren oberer Kante, die horizontale Abgrenzung des zweiten Segments durch die Oberkanten der Rückleuchten fortzuführen, wird indes durch die durchgehende Trennlinie zwischen dem Ober- und dem Unterteil der geteilten Heckklappe in gleicher Weise erzielt. Ein anderer Gesamteindruck wird dadurch ebenso wenig bewirkt wie durch das Herabziehen der Seitenschürzen des Heckspoilers.

Auch soweit die angegriffene Ausführungsform durch die aufgezeigten Unterschiede nicht ganz so elegant wirkt wie das Klagemuster, steht das unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausführungsform der Annahme einer Verletzung nicht entgegen.

b) Die angegriffene Lenkradausführungsform verletzt das Klagemuster 2.

Insoweit stehen sich folgende Gestaltungen gegenüber.

Klagemuster 2 angegriffene Ausführungsform

Die angegriffene Ausführungsform weist alle maßgeblichen Merkmale des Klagemusters auf. Sie unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen lediglich durch den Farbkontrast eines einzelnen Bestandteils zum Rest des Lenkrads. Dadurch wird der Blick auf die Doppelspeiche gelenkt. Das begründet jedoch keinen vom Klagemuster verschiedenen Gesamteindruck, weil diese Speiche bereits wegen ihrer gespaltenen Ausformung auch beim Klagemuster ins Auge fällt.

c) Die angegriffene Ausführungsform der hinteren Fahrzeugtür verletzt das Klagemuster 3.

Insoweit stehen sich folgende Gestaltungen gegenüber: Klagemuster 3 angegriffene Ausführungsform

Die Übereinstimmung in sämtlichen wesentlichen Merkmalen und das Fehlen von Unterschieden sind augenfällig und bedürfen keiner vertieften Erörterung. Entsprechend stimmen die Gestaltungen im ästhetischen Gesamteindruck überein.

d) Die angegriffene Ausführungsform der vorderen Fahrzeugtür verletzt das Klagemuster 4.

Insoweit stehen sich folgende Gestaltungen gegenüber:

Klagemuster 4 angegriffene Ausführungsform

Hier gilt das zu der Verletzung des Klagemusters 3 Ausgeführte entsprechend.

3. Die Haftung des Beklagten zu 2. ergibt sich daraus, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. deren rechtswidriges Verhalten entweder selbst veranlasste oder zumindest die Möglichkeit hatte, es zu unterbinden (vgl. BGH GRUR 2009, 685 - ahd.de Tz. 33 m. w. N.).

II. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung nicht gesondert dagegen, dass das Landgericht der Klägerin auch die weiteren von dieser geltend gemachten Ansprüche zugesprochen hat. Das ist auch rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten (Klageantrag Ziffer II.) ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG. Angesichts der Bekanntheit der klägerischen Baureihe X5 ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagten zumindest bedingt vorsätzlich handelten.

Die Auskunftsansprüche (Klageantrag Ziffer IV.) beruhen auf § 242 BGB und § 46 Abs. 1 und Abs. 3 GeschmMG.

Der Vernichtungsanspruch (Klageantrag Ziffer V.) beruht auf § 43 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit i. S. d. § 43 Abs. 5 Satz 1 GeschmMG sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

Der Zahlungsanspruch (Klageantrag Ziffer III.) ergibt sich aus § 683 Satz 1 BGB. Auch wenn die Beklagten den Vertrieb noch nicht aufgenommen und deshalb die Streitmuster noch nicht verletzt hatten - was die Abmahnkosten zu einem ersatzfähigen Schaden gemacht hätte -, bestand im Zeitpunkt der Abmahnung auf Grund der Ankündigung der Beklagten, Fahrzeuge mit den angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland zu vertreiben, jedenfalls Erstbegehungsgefahr (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG), die einen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag begründete (vgl. § 683 Satz 1 BGB).

III. Da sich die geltend gemachten Ansprüche bereits aus dem Geschmacksmusterrecht ergeben, kann dahin stehen, inwieweit sie daneben auch auf lauterkeitsrechtliche Grundlagen, insbesondere § 4 Nr. 9 lit. b) UWG, gestützt werden könnten.

C.

I. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsätze geben keine Veranlassung, gemäß § 156 ZPO deren Wiedereröffnung anzuordnen. Das gilt auch für den Schriftsatz der Klägerin vom 26. Mai 2009; eine Änderung des Rubrums ist nicht veranlasst, da auch insoweit der Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.

II. Zu den Nebenentscheidungen:

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Erstreckung der Abwendungsbefugnis auf die Hauptsache trägt dem Umstand Rechnung, dass das landgerichtliche Urteil als Folge seiner Bestätigung durch den Senat ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993 - IV ZB 14/93, juris, dort Tz. 3; Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 708 Rz. 12, Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 708 Rz. 11; Lackmann in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 708 Rz. 9).

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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