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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 29 U 4564/03
Rechtsgebiete: TDG, UKlaG


Vorschriften:

TDG § 6
UKlaG § 2 Abs. 1
UKlaG § 2 Abs. 2 Nr. 2
UKlaG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UKlaG § 4
Zu den Erfordernissen der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG bei der Verwendung eines zu den betreffenden Informationen führenden Links.
Aktenzeichen: 29 U 4564/03

Verkündet am 12.02.2004

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Wörle, den Richter am Bundespatentgericht Dr. Albrecht und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2004

für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.08.2003 - 33 O 23250/02 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nimmt die Beklagte wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung ihres Internetauftritts auf Unterlassung in Anspruch. Soweit im Berufungsverfahren noch von Belang, beanstandet der Kläger, dass der zu den Informationen betreffend die Anbieterkennzeichung führende Link ("Impressum") den Anforderungen des § 6 TDG nicht genüge. Dieser Link ist auf der Webseite der Beklagten am unteren Seitenrand zusammen mit anderen Links platziert und wird für den Nutzer bei üblicher Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst durch Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar gemäß den nachstehend (um 90 Grad gedreht) wiedergegebenen Anlagen K 2a - K 2d

[folgen vier Seiten Bildschirmausdrucke]

mit Urteil vom 12.08.2003 hat das Landgericht München I die Beklagte verurteilt, bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel es zu unterlassen,

I. 1. bei der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www.xxx.de die Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen der Beklagten, die Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ermöglichen einschließlich der Anschrift der elektronischen Post, die Angabe über das Handelsregister, in dem die Beklagte eingetragen ist einschließlich der Registernummer ausschließlich auf der gesonderten Seite mit der Bezeichnung "Impressum", die erreichbar ist über das Betätigen eines Button mit der Bezeichnung "Impressum", die wie in Anlage K 2 a - K 2 d abgebildet, am unteren Ende der Seite positioniert ist und den der Nutzer bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst auf der vierten Bildschirmseite erreichen kann, zu machen;

und/oder

2. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite xxx.de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken" zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, wie der Vertag zustande kommt;

und/oder

3. bei der Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, die von der Beklagten auf der Internetseite xxx.de angeboten werden, dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, den Button mit der Bezeichnung "Bestellung abschicken" zu betätigen, ohne zuvor darüber zu informieren, ob der Vertragstext gespeichert wird und dem Kunden zugänglich ist.

Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit dem Klageantrag betreffend die vorstehende Nr. I. 1. stattgegeben worden ist. Die Beklagte macht geltend, die Anordnung eines Links "Impressum", der durch einen einzigen Mausklick zu der Seite mit den Pflichtangaben führe, am Ende der Seite und damit im erst durch so genanntes Scrollen sichtbaren Bereich, sei verkehrsüblich, wie zahlreiche populäre Beispiele bekannter und seriöser Anbieter belegten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte, vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Urteilsausspruchs ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die beanstandete Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Beklagten genüge den Transparenzanforderungen gemäß § 6 TDG und des § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Link zur Anbieterkennzeichnung auf der Eingangsseite ohne jedes Scrollen zu sehen sein müsse, hätte er dies ohne Zweifel klar zum Ausdruck bringen können und auch gebracht. Er habe dies jedoch nicht getan, sondern - wie aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung im Umkehrschluss hervorgehe - ein kurzes Suchen für durchaus zumutbar erachtet. Systematische Erwägungen stützten den Befund, dass Scrollen durchaus zumutbar und darum zulässig sei, um zu den Anbieterinformationen zu gelangen. Die Pflicht nach § 6 TDG oder nach § 10 MDStV zur Anbieterkennzeichnung stehe in engem Zusammenhang zur Impressumspflicht der Presse nach § 8 Landespressegesetz. Das Seitenende sei, selbst wenn es im durch Scrollen erst sichtbaren Bereich liege, ein besonders leicht zugänglicher und damit geeigneter Platz für den Link "Impressum", der durch einen einzigen Mausklick zu den Anbieterangaben führe. Denn das Seitenende sei durch die "Bild"- oder "Pfeil"-Taste nach unten ebenso zielsicher und in Sekundenbruchteilen zu erreichen wie durch ein Verschieben der Bildschirmperspektive mit der Maus ("Scrollen"). Diese Techniken beherrsche jeder Internet-Neuling.

Ein weiterer systematischer Vergleich mit dem parallelen Transparenzgebot des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB belege die Richtigkeit dieser Auffassung. Auch der Gesetzeszweck fordere für die Anbieterkennzeichnung kein über das von der Beklagten verwirklichte, hinausgehendes Maß an Transparenz. Der nach europäischem Leitbild verständige Nutzer vermöge sich, wenn er sich im Internet bewege, mit den einfachsten Mitteln des Internet auf einer Webseite zurecht zu finden. Er beherrsche den Mausklick ebenso wie das Scrollen. Gänzlich neben der Sache liege das Argument des Landgerichts, der Link "Impressum" erfülle nicht das Merkmal der leichten Erkennbarkeit, weil er sich in einer dreizeiligen Anordnung mit weiteren Links befinde und optisch nicht hervorgehoben sei. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass von einer rechtswidrigen Flucht in die Anonymität keine Rede sein könne.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Klageantrag zu I. 1.) zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der Beurteilung der Transparenz der streitgegenständlichen Internetseite sei von dem Nutzer auszugehen, der die Internetseite der Beklagten aufsuche. Der Nutzer sitze vor dem Bildschirm und fertige von der Bildschirmdarstellung üblicherweise keine Ausdrucke, um den Inhalt der vorgehaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Entscheidend sei, dass der Nutzer zu dem streitgegenständlichen Link "Impressum" erst gelange, wenn er die Internetseite über einen so genannten Scroll-Vorgang über vier Bildschirmausschnitte verfolgt habe.

Soweit sich die Beklagte auf die Internetseiten anderer Telediensteanbieter beziehe, sei zunächst auf § 531 ZPO zu verweisen. Die von der Beklagten vorgelegten Anlagen seien nicht verwertbar, beträfen im Übrigen teilweise auch andere Sachverhalte.

Die Vergleiche der Beklagten mit der Anbieterkennzeichnung bei Printmedien seien verfehlt. Wie die Beklagte richtig vortrage, gehe es im vorliegenden Rechtsstreit um das Ausfüllen unbestimmter Rechtsbegriffe, nämlich die der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit. In diesem Zusammenhang sei jeweils von den konkreten Erfordernissen und Möglichkeiten des zu beurteilenden Mediums auszugehen. Der Kläger habe die Linkbezeichnung "Impressum" als solche nicht angegriffen. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis des "Scrollen" als solches geeignet sei, die Anforderungen des § 6 TDG zu erfüllen. Die Frage der wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen einerseits und die Erfordernisse der Anbieterkennzeichnung andererseits berührten gänzlich andere Gesichtspunkte. Wenn die Beklagte schon Vergleiche ziehen wolle, wäre ein Verweis auf § 15a GewO u.U. zweckmäßig. Die dort geforderten Angaben seien "an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift" anzubringen.

Die Ausführungen der Beklagten zur Richtlinie 2000/31/EG seien inkonsequent. Schutzzweck der Richtlinie sei die Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Das Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, sei das Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus. Die Informationspflichten des § 6 TDG sollten den informierten Verbraucher generieren. Es helfe insofern nicht weiter, wenn von solch einem Verbraucher bereits ausgegangen werde bei der Beurteilung der Transparenz.

Auch im Zusammenhang mit den Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel im Internet begnüge sich die Beklagte mit dem abstrakten Gedanken des Scrollens, ohne konkret auf die vorliegende Internetseite Bezug zu nehmen. Insofern sei nochmals der Hinweis gegeben, dass das Scrollen über eine Bildschirmseite nicht vergleichbar sei mit dem über vier Bildschirmseiten.

Indem die Beklagte auf dem Papierausdruck Anlage BK 1 den Link mit gelb hervorgehoben habe, bestätige sie die zutreffende Einschätzung des Landgerichts, wonach der Link in seiner konkreten Ausgestaltung den Erfordernissen des § 6 TDG nicht gerecht werde.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll des Termins vom 12.02.2004 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Unterlassungsantrag entsprechend dem Urteilsausspruch Nr. I. 1. des Urteils des Landgerichts ist zulässig und begründet.

1. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung, die erst nach Ablauf der hierfür bis 23.12.2003 gesetzten Frist, nämlich am 03.02.2004 bei Gericht eingegangen ist, ist zuzulassen (§ 530, § 296 Abs. 1 ZPO). Die Erledigung des Rechtsstreits wird hierdurch nicht verzögert.

2. Der vorstehend genannte Unterlassungsantrag ist unbeschadet der sich an den Gesetzeswortlaut des § 6 Satz 1 TDG anlehnenden Formulierungen hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn er nimmt auf die konkrete Verletzungshandlung gemäß den Anlagen K 2a - K 2d Bezug. Zur Auslegung dieses Antrags kann außerdem das erstinstanzliche Klägervorbringen mit herangezogen werden. Danach geht es dem Kläger um die Position des zu den Informationen nach § 6 Satz 1 TDG führenden Links am unteren Seitenrand, der erst mittels Scrollens über mehrere Bildschirmseiten erreichbar ist (Klageschrift vom 19.12.2002, S. 4, 6), sowie um die Integration dieses Links in eine Gruppe weiterer Links (Schriftsatz vom 23.04.2003, S.4 f). Nicht dagegen wendet sich der Kläger gegen die Verwendung eines zu den Informationen nach § 6 Satz 1 TDG führenden Links als solche und auch nicht gegen die Bezeichnung dieses Links mit "Impressum" als solche (Schriftsatz vom 23.04.2003, S. 4).

3. Der Kläger ist, wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG für Unterlassungsansprüche nach § 2 UKlaG prozessführungsbefugt.

4. Dem Kläger steht der vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Urteilsausspruchs seines Urteils ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 6 Satz 1 TDG zu.

a) Bei dem streitgegenständlichen kommerziellen Internetangebot handelt es sich um geschäftsmäßige Teledienste (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 TDG; vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 416), weshalb die Beklagte bei der Gestaltung ihres Internetauftritts, wie außer Streit ist, den Anforderungen des § 6 Satz 1 TDG genügen muss.

b) Bei § 6 TDG handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG (vgl. Senat ZUM 2003, 961, 962; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 2 UKlaG, Rdn. 11, 13). Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG. Verbraucherschutzgesetze sind danach u.a. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, ABl. EG Nr. L 178, S. 1). Mit § 6 TDG wurde Art. 5 der genannten Richtlinie (Allgemeine Informationspflichten) umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Wegen dieses europarechtlichen Hintergrunds kann bei der Auslegung von § 6 TDG nicht ohne Weiteres auf andere Vorschriften des autonomen deutschen Rechts wie § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, Art. 8 BayPrG oder § 15a GewO zurückgegriffen werden.

c) Die mit dem genannten Unterlassungsantrag beanstandete Platzierung des zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führenden Links "Impressum" am unteren Seitenende gemäß Anlagen K 2a - K 2d, der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen muss). Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht (vgl. Hoß CR 2003, 687, 688). Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (vgl. Hoenike/Hülsdunk aaO). Beide Erfordernisse sind bei dem Internetauftritt gemäß den Anlagen K 2a - K 2d, wie er dem Nutzer bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten begegnet, nicht erfüllt. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob, wofür Einiges spricht, der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Nutzer des World Wide Web (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de) mit dem Scrollen als gängiger, leicht zu bedienender Technik an sich vertraut ist (vgl. Ott WRP 2003, 945, 947; Brunst MMR 2004, 8, 13). Ferner kann im Streitfall dahinstehen, ob, was zweifelhaft erscheint, ein zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link immer schon dann nicht leicht erkennbar bzw. nicht unmittelbar erreichbar ist, wenn er überhaupt erst durch Scrollen sichtbar wird (so wohl OLG Hamburg MMR 2003, 105, 106). Im Streitfall ist jedenfalls der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, zu groß. Von einer kurzen, dem Verbraucher noch zumutbaren Suche kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden (vgl. Hoenike/Hülsdunk aaO 417).

Hinzu kommt im Streitfall, dass die Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG bei dem Internetauftritt gemäß den Anlagen K 2a - K 2d auch deshalb nicht leicht erkennbar sind, weil sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem am unteren Seitenrand platzierten einschlägigen Link "Impressum", nämlich in der Zeile darüber, auch der Link "Über.xxx.de" befindet. Im Hinblick darauf, dass für - grundsätzlich durchaus zulässige (vgl. Senat aaO) - Links, die zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führen, nicht nur die Bezeichnung "Impressum", sondern auch die Bezeichnung "Wir über uns" verbreitet ist (vgl. Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016), die der Bezeichnung "Über.xxx.de" sehr ähnlich ist, ist der Link "Impressum" in diesem Umfeld als einschlägiger, zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link nicht leicht erkennbar.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).

Ende der Entscheidung

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