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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 29 U 4566/01
Rechtsgebiete: UWG, EGBGB, EGV


Vorschriften:

UWG § 1
EGBGB Art. 40
EGV Art. 28
1. Bei Rangfolgetabellen, die ein Verlag in einem Handbuch und in einer Zeitschrift aufstellt und die Rangeinstufungen von deutschen Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes enthalten, handelt es sich um Werturteile (Anschlus an BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 (BB 2003, 11)).

2. Derartige Rangfolgetabellen sind wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 1 UWG, wenn dem angesprochenen Verkehr die maßgebliche Bewertungsgrundlage (Häufigkeit der Benennung) nicht mitgeteilt wird und er zudem über den Umstand, dass ein weiteres Bewertungskriterium in die Rangfolgetabellen eingeflossen ist, falsch informiert wird. Ein entsprechendes Verbot der konkreten Verletzungsform in der Bundesrepublik Deutschland verstößt nicht gegen Art. 28 EGV.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 29 U 4566/01

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 27.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Dr. Kartzke und Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.07.2001 - 7 O 9520/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von 5 € bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Listen zu verbreiten, in denen deutsche Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Form einer Rangordnung wie folgt aufgeführt sind.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger, Mitglieder einer Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzlei in München, die fast ausschließlich im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind, nehmen die Beklagte, einen Verlag in der Rechtsform der Public Limited Company mit Sitz in London, mit der am 24.5.2000 eingereichten und der Beklagten am 25.10.2000 zugestellten Klage auf Unterlassung in Anspruch mit der Behauptung, die Verbreitung von Rangfolgen über "leading firms" auf dem Anwaltssektor stelle sich als wettbewerbswidrig dar.

Im Verlag der Beklagten erscheint jährlich (seit 1995) ein Verzeichnis mit dem Titel "Managing Intellectual Property/World IP Contact Handbook" (im Folgenden Handbuch), das auch in der BRD zum Teil kostenlos abgegeben und zum Teil zusammen mit der (seit 1989) monatlich erscheinenden Publikation "Managing Intellectual Property" (im Folgenden MIP) im Abonnement (Jahrespreis £ 275) in der BRD an 28 Abonnenten vertrieben wird (Bl. 207). Das Handbuch enthält im Wesentlichen ein Verzeichnis von im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Kanzleien sowie Agenturen. So finden sich in der Ausgabe 1999 (vorgelegt im Original) auf den Seiten 6 bis 30 unter der Rubrik "Special reports" von Mitarbeitern der Beklagten sowie von Anwälten verfasste Beiträge, wobei die Anwälte hierfür ein Entgelt an die Beklagte zu bezahlen haben (im Jahre 2000 US-$ 3.200 laut Werbung der Beklagten, Anlage K 10 zu Bl. 209/213). Unter der Rubrik "Data" erscheinen sodann Aufstellungen über "World's leading brands" und "Leading international and national bodies in intellectual property"; anschließend "The world IP survey" (Seite 54 - 66) und "Patent and Trade Mark Offices: contacts, fees and activities"; sodann die Rubrik "Services" (S. 73 - 88) und anschließend unter "Firm Profiles" alphabetisch nach Ländern geordnete (kostenpflichtige) Einträge von Anwaltskanzleien (S. 90 - 392).

Die Kläger beanstanden die Wiedergabe von Rangfolgen von deutschen Anwaltskanzleien im "world IP survey" wie auf der Seite 58 sowie in der ebenfalls von der Beklagten verlegten, monatlich erscheinenden Publikation "Managing Intellectual Property" (MEP; Oktober-Ausgabe 1999: S. 16 = K 7; S. 18 und 22 = K 1; Originalheft als Anlage B 20 vorgelegt). Unter der Überschrift "Scaling the heights" wird hierüber wie folgt berichtet:

Auf den folgenden Seiten (S. 16 ff) werden für Westeuropa, für die Bundesrepublik Deutschland (sowie für weitere Länder) Rangfolgen von Anwaltssozietäten unter den Rubriken EPO Work, Cross-Boarder Patent Litigation, OHEVI, Cross-Boarder Trademark Litigation, Germany Patent und Germany TM aufgestellt, wobei sich dabei teilweise großformatige Werbeanzeigen der "Erstplazierten" direkt neben oder unter der jeweiligen tabellarischen Aufstellung (vgl. Seiten 21, 22, 24, 26, 30, 32) bzw. auf der nachfolgenden Seite (vgl. Seite 20) befinden.

Bei der Umfrage verwendet die Beklagte Anschreiben und Fragebögen, wie sie aus den Anlagen B 11 und K 12 (Anlage zu Bl. 230/244) ersichtlich sind. Derartige Fragebögen wurden nach ihrem (bestrittenen) Vortrag 1999 an 3.725 Adressaten weltweit verschickt. Die Rücklaufquote beträgt nach den (bestrittenen) Angaben der Beklagten jeweils zwischen 5 bis 10 %, somit 1999 zwischen 185 bis 370 ausgefüllte Fragebögen (Bl. 219 f).

Die Kläger haben geltend gemacht, die dargestellten Rangfolgen gäben die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Markt nicht wieder. Die Erhebung sei bereits deshalb nicht aussagekräftig, da unklar bleibe, wie viele Fragebögen zurückgereicht worden und wie diese ausgewertet worden seien. Die ausgewiesenen Rangfolgen stünden in offensichtlichem Widerspruch zu objektiven Zahlen, wie etwa den aus der Anlage K 2 (Auszug aus Datenbanken über europäische und deutsche Patentanmeldungen. Stand 8.3.2000) ersichtlichen Zahlen bezüglich der Vertretung bei europäischen Patenten. Dass die von der Beklagten angegebene Reihenfolge grob unzutreffend sei, belege bereits die Einordnung des Büro G. auf Platz vier in MIP 10/99, obwohl dieses ganz überwiegend Markenanmeldungen betreue und im Patentbereich nur eine geringe Anmeldetätigkeit entfalte. Dieses Bild werde auch in B>ezug auf die im Jahre 1999 veröffentlichten Patentanmeldungen belegt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Kanzlei der Kläger bei diesen Zahlendiskrepanzen in geringerem Maße bekannt sein solle als ein weitgehend auf Markenanmeldung spezialisiertes Büro. Ebenso sei die Einordnung der Kläger im Bereich "Patent Germany" angesichts der aus der Anlage K 2 ersichtlichen Zahlen nicht erklärlich. Dies gelte auch für die Rubrik "Germany TM", wie sich aus den Zahlen der Anlage K 3 (DEMAS-CD, Auswertung März 2000) ergebe. Diese durch objektive Gegebenheiten belegten Mängel der von der Beklagten vorgenommenen Einordnung werde auch dadurch deutlich, dass die Ranglisten von Jahr zu Jahr erhebliche Unterschiede aufwiesen, die sachlich nicht zu erklären seien. So sei das Büro der Kläger im Handbuch 1999 im Bereich "Germany Patents" bei 52 Kanzleinennungen nur an neunter Stelle gelistet gewesen, im MIP 10/99 dagegen an dritter Stelle bei 66 Nennungen. Einige im Handbuch 1999 unter "Germany Patents" aufgeführten Kanzleien seien im MIP 10/99 überhaupt nicht mehr aufgeführt oder wiesen deutlich unterschiedliche Rangstellen auf. Ähnlich verhalte es sich im Bereich "Germany Trademark and Copyright".

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte handele in der Absicht, den Wettbewerb der genannten "leading firms" zu fördern. Dies folge aus der starken redaktionellen Betonung des Umstandes, dass nur die "leading firms doing patent work" bzw. "leading firms doing trademark and Copyright work" genannt würden (Anlage K 7 re. Sp.). Die Beklagte bringe zum Ausdruck, dass den Listen jedenfalls nach ihrer Auffassung ein erheblicher Stellenwert beigemessen werde. Durch die weiteren Bemerkungen "moreover, we do not claim ..." werde die Wettbewerbsförderungsabsicht nicht relativiert, sondern sogar unterstrichen. Es seien daher dieselben Grundsätze heranzuziehen wie im Fall "Die Besten II". Die von Kollegen ausgesprochenen Empfehlungen seien kein taugliches Kriterium für die Bewertung von Anwaltskanzleien. Da der angesprochene deutsche Verkehr "the leading firms" als Verbindung quantitativer und qualitativer Elemente dahin verstehe, dass die benannten Sozietäten mit gewissem Abstand sowohl in der Anzahl der einschlägigen Mandate wie auch in der Güte der Bearbeitung sich von anderen unterschieden, sei es ohne Bedeutung, das nicht der Begriff "the best firms" verwendet werde.

Die Kläger haben anstelle des ursprünglich angekündigten Klageantrags (Klage S. 2) im Termin vom 24.3.2001 folgenden Antrag gestellt:

Der Beklagten wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland in Druckschriften Listen zu veröffentlichen, in denen deutsche Anwaltskanzleien als "leading firms" auf verschiedenen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes bezeichnet werden, wobei die Listen durch folgende Elemente gekennzeichnet sind:

- es wird eine Rangordnung einer beschränkten Anzahl von Kanzleien für verschiedene Sachgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes unter Nennung des Namens und des Sitzes der Kanzlei aufgestellt,

- die Einstufung in die Rangordnung der genannten Kanzleien erfolgt nach Anzahl angeblicher oder tatsächlicher Benennungen durch andere im freien Beruf tätige und/oder angestellte Anwälte

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Kläger hätten bereits seit April 1999 von dem ab März 1999 vertriebenen Handbuch 1999 Kenntnis gehabt. Da sich die Kläger in einer darin erschienen Anzeige sowie anderweitig selbst als "leading firm" bezeichneten, sei das nunmehrige Vorgehen evident treuwidrig. Ebenso gebe es entsprechende Publikationen anderer Verlage, die recherchierten, welche Kanzleien in welchen Rechtsgebieten besonderes Know-How besäßen. Untersuchungen anderer Verlage (GLOBAL COUNSEL 3000, Anlage B 6; JUVE-Handbuch 2000/2001, Anlage B 7; Law Firms in Europe", Anlage B 8) belegten, dass die Recherchen der Beklagten die Marktgegebenheiten zutreffend wiedergäben. Die von ihr angestellten Recherchen würden mit äußerster Sorgfalt und in jeder Hinsicht neutral durchgeführt. Deren Methodik werde jeweils zu Beginn der Angaben in den Handbüchern klar herausgestellt. Sie habe sich seit 1996 eine Datenbank von 3.725 Experten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufgebaut. Dabei handele es sich etwa zu 70 % um Anwälte bzw. Patentanwälte und etwa zu 30 % um Justitiare in Unternehmen. Sie habe eine erhebliche Anzahl von Antworten erhalten, die zunächst darauf überprüft würden, ob Fehler (z.B. Selbstnennung) vorlägen. Der Rücklauf sei auch deshalb erheblich, weil die Adressaten nach Zusendung der Unterlagen in großem Umfang auch telefonisch kontaktiert würden. Die meisten Antworten enthielten Angaben zu Kanzleien in einer Vielzahl von Ländern. Das Rechercheergebnis entstehe daher auf völlig neutraler Basis. Die Beklagte treffe in keiner Weise eine subjektive Auswahl. Es werde auch deutlich darauf hingewiesen, dass die Auflistung in den Tabellen nicht besage, dass die darin genannten Kanzleien die "Besten" im jeweiligen Land seien. Es werde ausdrücklich anerkannt, dass es zahlreiche ausgezeichnete Kanzleien geben möge, die nach der Bewertung durch Experten noch nicht in den Bereich der Top 5 oder 10 eingegangen seien. Ebenso werde ausdrücklich klargestellt, dass die Auflistungen nicht abschließend seien. Soweit sich die Klage auf die Publikation MIP beziehe, werde in dem redaktionellen Teil nicht gesagt, dass es sich dabei um die "besten" Kanzleien handele. Die angeführten Kanzleien würden noch nicht einmal als "leading" bezeichnet. Die Ausführungen der Kläger zu den schlagwortartigen Überschriften zu den einzelnen Rubriken gingen fehl. Hinsichtlich der Überschriften "EPO Work" und "German Patent" werde nicht berücksichtigt, dass hier selbstverständlich auch die Prozesstätigkeit als wichtiges Beurteilungskriterium eine große Rolle spiele. Die Beklagte bestreitet die Angaben der Kläger zu deren Patent- und Markenanmeldungen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei es auch nicht generell unzulässig, Sozietäten als führend zu bezeichnen. Dies sei - wie auch die Selbstdarstellung der Kläger zeige - weit verbreitet. Von den Klägern werde auch verkannt, dass eine Vielzahl von ganz unterschiedlichen Kriterien dazu führe, dass eine Kanzlei von Dritten als "führend" angesehen werde. Es könne nicht lediglich auf die Faktoren Patent- und Markenanmeldungen abgestellt werden.

Die von den Klägern herangezogene Entscheidung "Die Besten II" sei schon deshalb nicht einschlägig, da die angegebenen Sozietäten in keiner Weise als "die Besten" bezeichnet worden seien. Die Anwälte würden in keiner Weise besonders empfohlen. Bei der Wiedergabe der Rechercheergebnisse könne sich die Beklagte auf das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Es bestehe unbestreitbar ein großes Bedürfnis auf dem Markt, die Fachkenntnisse und Einschätzungen von Kanzleien transparenter zu machen. Unterlassungsansprüche seien jedenfalls aufgrund der Kenntnis des Handbuchs seit April 1999 auch verwirkt. Weiter erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat in der Neufassung des Antrags eine teilweise Klagerücknahme gesehen. Es hat den Antrag gemäß der Klageschrift deshalb mangels Zustimmung der Beklagten abgewiesen und die Beklagte nach dem neu gefassten Antrag verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe bei der Veröffentlichung der Ranglisten auch zur Förderung fremden Wettbewerbs gehandelt. In der Nennung der Anwaltssozietäten sehe der Verkehr einen Qualitätshinweis. Es sei nicht entscheidend, wenn die Beklagte darauf aufmerksam mache, dass die Auflistung nicht abschließend sei und dem Umfrageergebnis keine subjektive Meinung des Verlegers zugrunde liege. Die Absicht der Beklagten, den Wettbewerb der benannten Rechtsanwälte zu fördern, trete nicht weitgehend hinter die Beweggründe der sachlichen Information über eine Angelegenheit von allgemeinem Interesse zurück. Deshalb seien die angegriffenen Veröffentlichungen auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, denn bei dem Kanzleien-Ranking handele es sich um eine Anpreisung dieser Kanzleien mit hohem Werbeeffekt vergleichbar der Entscheidung "Die Besten II" sowie dem Urteil des Senats vom 8.2.2001. Die Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG ergebe sich aus dem Umstand, dass durch die Veröffentlichung eine sachlich nicht gerechtfertigte Qualifizierung der einzelnen Anwaltskanzleien vorgenommen werde, denn die Reputationsmethode sei als Auswahlverfahren ungeeignet. Außer der Wertschätzung im Kollegenkreis seien keine weiteren (objektiv überprüfbaren) Kriterien eingeflossen. Insbesondere sei auch völlig unklar, wie viele der von der Beklagten Angeschriebenen auf die Anfrage überhaupt geantwortet hätten, sodass nicht einmal in quantitativer Hinsicht davon ausgegangen werden könne, dass das Ergebnis repräsentativ und verwertbar sei. Der Verwirkungseinwand greife ebenso wenig durch wie die Einrede der Verjährung.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von der Beklagten eine Rangordnung aufgestellt worden sei. Die Berichterstattung gehe in keiner Weise über eine journalistische Berichterstattung hinaus. Die zusammen getragenen Fakten seien sachlich und neutral präsentiert worden. Die Beklagte nehme - anders als bei der Fallgestaltung, die der Entscheidung vom 8.2.2001 zugrunde liege - keinerlei eigene subjektive Wertung vor. Der Auffassung, dass eine Rangeinschätzung überhaupt nicht veröffentlicht werden könne, wenn die Reputation nur unter Kollegen ermittelt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Es sei zu Unrecht unterstellt worden, dass keine ausreichende Recherche durchgeführt worden sei. Wie hoch die Rücklaufquote bei den Erhebungen zum Handbuch 1999 gewesen sei, könne nicht angegeben werden, da keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Eine Rücklaufquote zwischen 5 und 10 % sei als Grundlage ausreichend. Da in den Fragebögen bis zu drei Nennungen pro Land abgegeben werden könnten, werde ein großer Umfang an relevanten Daten ermittelt. Wie aus anderen Bereichen z.B. die Umfragen zu Wahlen bekannt, ergebe ein solcher Rücklauf ein zuverlässiges und repräsentatives Bild über die tatsächliche Marktsituation (Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund der Auswertungsmethode - Vergabe von drei bis einem Punkt je nach Nennung an erster, zweiter oder dritter Stelle - sei sichergestellt, dass eine Kanzlei nur dann in die Tabelle aufgenommen werde, wenn sie von einer erheblichen Anzahl von angeschriebenen Experten benannt werde. Zudem sei im Handbuch nach den jeweiligen Ländern jeweils in Klammern vermerkt, wie viele Kanzleien in dem jeweiligen Land bei der Recherche nominiert worden seien und daher mindestens einen Punkt bis maximal drei Punkte erhalten hätten (Bl. 252). Durch Vorlage entsprechender Publikationen sei nachgewiesen worden, dass das Ergebnis ihrer Recherchen die Marktbeurteilung sehr korrekt wiedergebe (Anlage B 15 - B 19 zu Bl. 198/200).

Auch sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass die Publikationen die Förderung des Wettbewerbs bezwecken würden. Insbesondere werde mit dem Handbuch an keiner Stelle für die recherchierten Anwälte geworben. Es würden nicht einmal Empfehlungen abgegeben. Die erforderliche Güterabwägung unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Meinungs- und Pressefreiheit sei unterblieben. Diese müsse zugunsten der Beklagten ausfallen. Es bestehe unbestreitbar ein großes Bedürfnis am Markt, die Einschätzungen von Kanzleien in verschiedenen Ländern transparenter zu machen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des JUVE-Handbuchs seien ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Beklagte habe stets darauf hingewiesen, nach welcher Methode ihre Auswertungen erfolgten. Das angesprochene Fachpublikum wisse die Auswertungen angemessen zu bewerten. Die von den Klägern geforderten Erläuterungen ergäben sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Die in dem Handbuch 1999 auf der Seite 54 gegebene Erläuterung sei ausreichend. Es seien die Ermittlungsmethode und die Quelle angegeben worden; weiter, dass 3.000 Fragebögen an Experten versandt worden seien und in welchen Kategorien von diesen Benennungen abgegeben werden konnten. Die Forderung nach einer länderbezogenen Auswertung stelle eine reine Schikane dar. Ebenso sei ohne Bedeutung, von wem die Fragebögen zurückgereicht worden seien.

Ihre Publikationen stellten einen weltweiten Überblick über Fachkanzleien dar. Die Publikationen stünden im Einklang mit dem an ihrem Sitz geltenden Recht (Anlage B 22 zu Bl. 219/227; Beweis: Einholung eines Rechtsgutachtens). Ein Verbot der streitgegenständlichen Publikationen sei auch mit Art. 28 EGV und Art. 10 EMRK nicht zu vereinbaren. Es sei gänzlich unzumutbar, der Beklagten für ein Presseprodukt, das in Großbritannien wie auch in anderen Ländern ohne weiteres zulässig sei, eine unterschiedliche Gestaltung aufzubürden. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Fassung des Handbuches 2002, da diese sich als Reaktion auf das landgerichtliche Verbot darstelle. Sofern ein Verstoß gegen § 1 UWG bejaht werden sollte, beantragt die Beklagte, die einschlägigen europarechtlichen Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (Bl. 225 f). Im Schriftsatz vom 20.1.2003 (Bl. 285) hat sie eine Vorlagefrage formuliert.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Einwand der Verwirkung zurück gewiesen. Das Handbuch sei den Klägern bereits seit April 1999 bekannt gewesen. Die Publikation in MIP von Oktober 1999 enthalte lediglich einen Auszug aus dem Handbuch. Aus diesem Grund greife auch die Einrede der Verjährung durch. Das Verhalten der Kläger stehe auch im Widerspruch zu Treu und Glauben, da die Kläger im Handbuch 1999 sogar eine eigene Anzeige geschaltet hätten, in der sie sich, ähnlich wie auf ihrer Homepage als führende Kanzlei in Europa bezeichneten.

Die Beklagte beantragt

das Urteil des Landgerichts München I (Az.: 7 O 9520/00) vom 12.7.2001 wird dahingehend abgeändert, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagten bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten wird, in der Bundesrepublik Deutschland in der aus der Anlage zum Tenor ersichtlichen Form Listen zu verbreiten, in denen deutsche Anwaltskanzleien auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Form einer Rangordnung aufgeführt sind, nämlich

a) in Form der beigefügten Seiten aus "World EP Contacts Handbook 1999" (Anlage 1, bestehend aus den Seiten 54 bis 66 des Handbuchs 1999)

und/oder

b) in Form der beigefügten Seiten 16, 18 und 22 der Ausgabe Oktober 1999 des Magazins Managing Intellectual Property.

In diesem Umfang verteidigen sie die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte stelle sehr wohl eine Rangordnung auf. Sie beschränke sich nicht darauf, die führenden Kanzleien zu benennen, sondern vergebe Kategorien von 1 bis 10. Die Kläger bestreiten die Recherchemethode (Schriftsatz vom 3.12.2001, S. 5 = Bl. 188). Die Beklagte berücksichtige Kriterien wie die Anmeldezahlen von europäischen und deutschen Patenten, Gemeinschaftsmarken und deutschen Marken überhaupt nicht. Verletzungsprozesse spielten im Bereich "EPO Work" keine Rolle, sodass den Anmeldezahlen sehr wohl eine maßgebliche Bedeutung zukomme. Nicht nur die Ergebnisse der Umfragen als solche, sondern auch die erheblichen Schwankungen, welchen die Einordnung von Kanzleien unterlägen (Anlage K 1, K 4, K 8), ließen auf eine unzureichende Erhebungsmethode schließen. Dies sei auf eine unzulängliche Rücklaufquote zurückzuführen, was auch dann gelte, wenn man die von der Beklagten genannten Zahlen zugrunde lege. In Wirklichkeit sei die Quote - wie etwa im Fall des Juve-Verlages - wahrscheinlich mit etwa 100 Fragebögen ohnehin geringer. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass der Befragte Nennungen zu allen Ländern abgebe. Auch würden nicht immer drei Kanzleien pro Land genannt. Dass das Ranking der Beklagten objektiv geeignet sei, den Wettbewerb der aufgeführten Anwälte zu fördern, könne keinem Zweifel unterliegen. Aber auch in subjektiver Hinsicht folge dies aus der übermäßig werbenden Darstellung der Anwälte. Ebenso verspreche sich die Beklagte mit der Nennung größerer Kanzleien eine Belebung ihres Anzeigengeschäftes. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Presse in Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten des Anzeigenkunden handele. Diese Absicht strahle auch auf den geringen, begleitenden Text aus, in dem sich das Ranking befinde.

Als ausländische juristische Person könne sich die Beklagte nicht auf Art. 5 GG berufen, zumal eine entsprechende Publikation auch durch eine inländische juristische Person nicht durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt wäre. Auch bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßstäbe gebe es eine Reihe von Umständen, die ein Verbot der Ranglisten der Beklagten rechtfertige. Dies könnte allenfalls mit weitreichenden aufklärenden Zusätzen veröffentlicht werden, von denen die Beklagte bewusst Abstand nehme. So habe die Beklagte in Bezug auf die Rubriken "EPO Work" Ranglisten veröffentlicht, die so nicht zutreffen könnten, wie sich daraus ergebe, dass diese Rubriken in den jüngsten Auflagen ersatzlos gestrichen worden seien. Hier habe es vor allem nahe gelegen, die jedermann zugänglichen Anmeldestatistiken zu überprüfen und auszuwerten. An der Verbreitung grob unrichtiger Tatsachen bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch. Auch die übrigen Rubriken würden durch die Ermittlungsfehler der Beklagten beeinflusst. Die Ermittlungsmethode der Beklagte werde nicht nachvollziehbar erläutert. Der Begleittext sei gegenüber den Ranglisten vergleichsweise kurz, räumlich abgesondert und wenig erhellend, weshalb selbst interessierte Leser ihn nicht zur Kenntnis nehmen würden. Die Tabellen würden vielmehr als aus sich heraus verständliche Grundlage gewertet. Jeder darauf aufgeführten Kanzlei werde ein absoluter Rang zugewiesen. Dieses System trage zur Verzerrung des Leistungswettbewerbs bei, weil es zu stark schwankenden Ergebnissen, nämlich Abweichungen innerhalb kurzer Zeiträume führe. Die Mängel des Erhebungssystems ergäben sich auch aus den von der Beklagten behaupteten Rücklaufquoten. Wenn lediglich 185 Fragebögen - in Wirklichkeit dürften es noch weniger sein - zurückgesandt würden, liege es nahe, dass in diesen Fragebögen deutsche Kanzleien zum Teil gar nicht, zum Teil nur mit einer Nennung und nicht mit den von der Beklagten erbetenen drei Nennungen aufgeführt würden. Dies mache es unwahrscheinlich, dass die in den Anlagen K 1, K 4 und K 8 bzw. B 19 jeweils aufgeführten Zahlen benannter Kanzleien erreicht würden. Seien die Zahlen - beispielsweise 66 Nennungen im Patentbereich und 77 Nennungen im Markenbereich - zutreffend, sei erklärlich, dass die Einordnung der Kanzleien starken Schwankungen unterworfen sei, weil sich vergleichsweise wenige Antworten auch noch auf viele Kanzleien verteilten, was dem Zufall Tür und Tor öffne. Diese Umstände würden dem Leser nicht erläutert. Dieser erfahre auch nicht, von wem die Fragebögen zurückgereicht würden. Auch in den neueren Ausgaben erfahre er lediglich, wie viele Fragebögen (angeblich) versandt würden, nicht aber, wie hoch der Rücklauf sei, geschweige denn, wie viele Nennungen auf die einzelnen Kanzleien entfielen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Leser dann, wenn er über diese Umstände informiert würde, von den Publikationen der Beklagten keine Notiz mehr nehmen werde. Mit diesem Risiko müsse die Beklagte jedoch leben. Deshalb verstießen die Ranglisten nicht nur gegen § 1 UWG, sondern auch gegen § 3 UWG.

Ob die Publikationen in England zulässig seien, was sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Parteigutachten nicht ergebe, sei nicht entscheidend. Ein Verstoß gegen Art. 28 EGV liege nicht vor, da das beantragte Verbot auf hinreichende Gründe, nämlich den Schutz des lauteren Handelsverkehrs und der Verbraucher gestützt werden könne und sich auch nicht als unverhältnismäßig darstelle. Auch der aufgeklärte Verbraucher könne aus den Publikationen nichts zu der Rücklaufquote und der Art der Ausfüllung der Fragebogen entnehmen. Er könne sich daher keine Vorstellung von der tatsächlichen Breite der Erhebung machen. Aus der Zahl der je Land oder Landesteil genannten Kanzleien lasse sich der Rücklauf nicht erschließen. Durch die Ausgabe 2002 des Handbuchs (Anlagen K 13 - K 15 zu Bl. 253/255) werde auch belegt, dass das Handbuch entgegen der Darstellung der Beklagten sehr wohl ohne Ranglisten deutscher Kanzleien vertrieben werden könne.

Das Landgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Ansprüche der Kläger weder verwirkt noch verjährt seien.

Die Beklagte sieht in den Anträgen vom 30.01.2003 sowie vom 13.03.2003 eine Klageänderung, in die sie nicht einwilligt; hilfsweise beantragt sie die geänderten Anträge abzuweisen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.02.2002, 10.10.2002, 30.01.2003 und 13.03.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

I. Die Berufung ist zulässig. Da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde, finden entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 20.3.2003, Bl. 294 ff) auf das Berufungsverfahren die §§ 511 ff ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

II. Gegenstand der Berufung (§ 537 ZPO a.F.) ist die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung in dem Umfang, wie sie von den Klägern entsprechend ihrem Antrag im Termin vom 13.3.2003 noch weiter verfolgt wird. Dieser Antrag bezieht sich anders als der Tenor des landgerichtlichen Urteils und der im Termin vom 10.10.2002 gestellte Hilfsantrag (Bl. 245 f) sowie der mit Schriftsatz vom 10.1.2003 angekündigte Antrag (Bl. 268/270), in denen jeweils ein abstraktes Verbot formuliert war, lediglich auf die Veröffentlichungen in dem Handbuch 1999 (The world IP survey, S. 54 bis 66) sowie in dem Oktoberheft 1999 von MDP (WORLD IP SURVEY: WESTERN EUROPE, S. 16, 18 und 22).

1. Der Antrag a enthält gegenüber dem von den Klägern in erster Instanz geltend gemachten und vom Landgericht ausgesprochenen Verbot eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform, nämlich die Veröffentlichung der Ranglisten im Handbuch 1999, das - neben der Veröffentlichung im Oktoberheft von MTP - Anlass für das Vorgehen der Kläger war. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass bei einem zu weit gefassten Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform zugrunde zu legen ist, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, dass ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus gegenüber zu weit gefassten Antrag festgestellt werden kann (vgl. BGH NJW 1999, 2193 - Auslaufmodelle II; NJW 1999, 1332 - Vorratslücken; WRP 2001, 2001, 392 mwN - 1-Pfennig-Farbbild). Daraus ergibt sich, dass die vom Senat angeregte (§ 139 ZPO) Neufassung des Antrags sich lediglich als Beschränkung des bisher weitergehenden Klagebegehrens und nicht als aliud darstellt. Dass sich die Beklagte im Termin vom 30.1.2003 auf diesen Antrag rügelos eingelassen hat, wie im Termin vom 13.3.2003 erörtert, ist daher ohne Bedeutung.

2. Die vorstehenden Ausführungen unter 1. gelten ebenso in Bezug auf den von den Klägern im Termin vom 13.3.2003 neu gefassten Antrag unter b. Auch dieser bezieht sich auf die konkrete Verletzungsform, nämlich die Veröffentlichung von Ranglisten in dem Oktoberheft MIP von 1999, die ebenfalls Anlass für die Klage war.

Allerdings bezog sich der von den Klägern im Termin vom 30.1.2003 unter b. neugefasste Antrag ("... in Form der Erwähnung auf den beigefügten Seiten 18 bis 29 der Ausgabe Oktober 1999 ..."; Bl. 287) seinem Wortlaut nicht nur auf bis dahin allein gegenständlichen Ranglisten sowie die Erläuterung dazu, sondern konnte auch als den redaktionellen Begleittext erfassend verstanden werden. Dies war im Termin vom 30.1.2003 vom Senat übersehen worden, da das Gericht ebenso wie beide Parteien davon ausgegangen war, dass der Antrag unter b ebenso nur die Ranglisten sowie die dazugehörige Erläuterung erfasst. Selbst wenn man insoweit der Auffassung der Kläger folgt, wonach eine Erstreckung der Klage auf den redaktionellen Begleittext nie beabsichtigt gewesen sei und es sich bei "Erwähnung auf den beigefügten Seiten 18 bis 29 ..." nur um eine missverständliche Formulierung gehandelt habe, kann die Sachdienlichkeit der Änderung des Klageantrags im Termin vom 13.3.2003 gegenüber dem im Termin vom 30.1.2003 unter b gestellten Antrag nicht verneint werden (§ 523, § 263 2. Alt. ZPO a.F.). Die Änderung trägt einem entsprechenden Hinweis des Gerichts (§ 139 ZPO) Rechnung. Damit wird, entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, auch kein neuer Sachverhalt in den Prozess eingeführt. Die Veröffentlichung im Oktoberheft von MIP war bereits Gegenstand der Klage und des Verfahrens erster Instanz.

B.

Die Berufung ist teilweise begründet, da den Klägern ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nur im Umfang des neu gefassten Klageantrags b zusteht. Im Übrigen war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

I. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, da sich die bestimmungsgemäße Verbreitung der beiden auch auf den deutschen Markt abzielenden Publikationen im Inland nach dem zugrunde zu legenden Vorbringen der Kläger (BGH GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica) als unerlaubte Handlung im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. BGH GRUR 1994, 530 f - Beta; jeweils mwN). Da dies auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlasst.

II. Auf die Klage findet deutsches Recht Anwendung, da die beanstandeten Publikationen dazu geeignet und bestimmt sind, die Verhältnisse auf dem fraglichen Markt im Inland - Erbringung von Dienstleistungen durch Rechts- und Patentanwälte im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes - zu beeinflussen. Bei derartigen marktbezogenen Wettbewerbshandlungen ist auch nach der Neuregelung des EGBGB sowohl als Handlungsort (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) sowie als Begehungsort (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) derjenige Ort anzusehen, an dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen (Sack, WRP 2000, 269, 272; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf Rdn. 92; Palandt-Heldrich, BGB, 62. Aufl., Art. 40 EGBGB Rdn. 11 ; jeweils mwN). Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

III. Dass die Kläger als durch die beanstandete Verhaltensweise unmittelbar Verletzte für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß § 1, § 3 Satz 1 UWG aktiv legitimiert sind, hat das Landgericht - von der Berufung unbeanstandet - angenommen.

IV. Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG im Umfang des Klageantrags b zu; hinsichtlich des Antrags a greift die Verjährungseinrede der Beklagten durch (§ 21 UWG; § 222 Abs. 1 BGB a.F. = § 214 BGB n.F.).

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beanstandeten Ranglisten an den Bestimmungen des UWG zu messen sind. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs liegt dann vor, wenn das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person, nicht notwendig des Handelnden selbst, zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht zusätzlich von der Absicht bestimmt ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern. Diese Absicht braucht nicht der eigentliche Beweggrund des Handelnden zu sein, darf aber auch nicht völlig zurücktreten (st. Rspr.).

a. Dass die Aufstellung von Ranglisten von Kanzleien im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (siehe hierzu nachfolgend) in objektiver Hinsicht geeignet ist, die Stellung der "gelisteten" Kanzleien positiv zu beeinflussen, kann keinem Zweifel unterliegen (vgl. auch BVerfG NJW 2003, 277, 278 - JUVE-Handbuch). Dies gilt sowohl im Verhältnis zu der Vielzahl der überhaupt nicht in der Rangliste aufscheinenden als auch im Verhältnis zu den schlechter platzierten Kanzleien. Denn die an derartigen Dienstleistungen interessierten Kreise werden im Bedarfsfalle einer in der Liste aufscheinenden gegenüber einer nicht genannten Kanzlei, die nach der angeführten Erhebungs- und Auswertungsmethode möglicherweise von den befragten "leading BP Professionals" somit überhaupt nicht bzw. jedenfalls in geringerem Umfang als "leading firm" benannt wurde, mehr Erfahrung und Sachkompetenz zuschreiben. Eine solche Bevorzugung wird nach der Lebenserfahrung auch im Verhältnis der besser zu den schlechter platzierten Kanzleien vorgenommen werden.

b. In subjektiver Hinsicht ist das von wirtschaftlichen Gegebenheiten bestimmte Handeln der Beklagten in erster Linie darauf ausgerichtet, durch die inhaltliche Gestaltung der hier gegenständlichen Publikationen der werbetreibenden Wirtschaft (Anzeigenkunden einschließlich solcher Anwälte, die daran interessiert sind, gegen Entgelt redaktionelle Beiträge veröffentlichen zu lassen) ein attraktives Medium zur Verfügung zu stellen, da derartige Publikationen nur bei entsprechend hohem Anzeigenaufkommen rentabel sein können. Insoweit tritt die Beklagte als Verlag allerdings nicht in Wettbewerb zu den Klägern bzw. zu sonstigen Anwälten (vgl. BGH GRUR 1997, 914, 915 - Die Besten II), wie auch die Kläger nicht verkennen. Allerdings rechtfertigt die Aufstellung von Ranglisten, wie sie hier in Rede stehen, dass diese Art und Weise der - aus Sicht der "begünstigten" Kanzleien - "werbewirksamen" Aufbereitung der redaktionellen Berichterstattung über den Anwaltsmarkt auf einem sehr beschränkten Tätigkeitsbereich auch dazu dient, die "platzierten" Anwälte entsprechend der vorgenommenen Reihung herauszustellen. Der damit verbundene Werbeeffekt geht - ebenso wie in den vom Senat beurteilten Fallgestaltungen (siehe GRUR 1994, 835 = BGH GRUR 1997, 912 - Die Besten I; WRP 1995, 866 = BGH GRUR 1997, 914 - Die Besten II; NJW 2001, 1950 - JUVE-Handbuch) - über die mit einem redaktionellen Bericht unvermeidbar verbundene Werbewirkung hinaus. Bei dieser Beurteilung wird nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit (zur Anwendbarkeit auf die Beklagte siehe unten) nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden darf (vgl. BVerfG NJW 1992, 1153; NJW 2002, 1187 - Tier- und Artenschutz; BGH GRUR 1986, 1011, 1012 - Gastrokritiker; GRUR 1995, 270 - Dubioses Geschäftsgebaren; GRUR 1997, 916 - Kaffeebohne; jeweils mwN). Es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass - anders als bei der Fallgestaltung, die dem Urteil des Senats vom 12.11.1998 (Anlage K 6 = OLG Report 1999, 289 = MedR 1999, 79 mit Anm. Barm = BGH, Nichtannahmebeschluss vom 22.9.1999 - 1 ZR 9/99) zugrunde lag - eine Hervorhebung von einigen wenigen Anwälten in Form einer Reihenfolge (von 1 bis 5 bzw. 1 bis 10) erfolgt. Dementsprechend ist der Senat auch im Urteil vom 8.2.2001 (NJW 2001, 1950) hinsichtlich der vom JUVE-Verlag aufgestellten Bewertungen von Anwaltskanzleien, bei denen eine Qualifizierung durch die Vergabe einer nummerierten Rangfolge - wie von der Beklagten (siehe hierzu unten) - nicht erfolgte, von einem Handeln in Wettbewerbsabsicht ausgegangen, ohne dass diese Beurteilung vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 277 f) beanstandet worden wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Ranglisten den darin genannten Kanzleien einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen. Darüber hinaus wurde aber auch die vom Senat bejahte Wettbewerbsförderungsabsicht des Verlages in subjektiver Hinsicht nicht beanstandet, da anderenfalls der Anwendungsbereich des § 1 UWG als Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG gar nicht eröffnet gewesen wäre. Die Annahme einer Wettbewerbsförderungsabsicht zugunsten der "gelisteten" Anwälte auf Seiten der Beklagten muss vorliegend um so eher Platz greifen, als die Erstellung von Ranglisten unter Vergabe einer nummerierten Rangfolge - wie bereits erörtert - in besonderem Maße geeignet ist, einerseits die genannten Kanzleien werbewirksam hervorzuheben und andererseits die so herausgehobenen Kanzleien, insbesondere die Erstplatzierten, wie durch die Schaltung von Inseraten in unmittelbarer Nähe zu der Veröffentlichung der jeweiligen Rangliste in MIP Heft Oktober 1999, S. 19 ff belegt wird, dazu veranlasst, entgeltliche Anzeigen zu schalten, was bei anderer Art der Darstellung der Ergebnisse der durchgeführten Umfrage möglicherweise unterblieben wäre.

2. Wie bereits vorstehend unter A. II ausgeführt, richtet sich die Klage nach der Beschränkung des Antrages (nur noch) gegen die Veröffentlichungen der Ranglisten in Form des Handbuchs 1999 sowie im Oktoberheft 1999 von MIP. Diese Veröffentlichungen sind als redaktionelle Beiträge des beklagten Verlages zu qualifizieren. Wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden werden, ist nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers unter Berücksichtigung der zu den Ranglisten gegebenen Erläuterungen (Erhebungsmethode etc.) zu beurteilen (vgl. zum Verbraucherverständnis BGH WRP 2003, 379 mwN - Preis ohne Monitor). Dieses Verständnis kann der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, auch wenn seine Mitglieder nicht zu den Nachfragern nach patent-/anwaltlichen Dienstleistungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gehören, da weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der fragliche Interessentenkreis aufgrund seiner speziellen Fachkunde die streitgegenständlichen Ranglisten einschließlich der dazu gegebenen Erläuterungen abweichend von dem allgemeinen Verständnis versteht (vgl. Bornkamm, WRP 2000, 830, 833; Köhler/Piper § 3 Rdn. 136; jeweils mwN). Auch hinsichtlich der englischsprachigen Erläuterungstexte verfügen die Mitglieder des Senats über hinreichende, zum Teil durch längere Aufenthalte im englischsprachigen Ausland erprobte, Sprachkenntnisse. Dies will offensichtlich auch die Beklagte nicht in Zweifel ziehen. Vielmehr wurde im Termin vom 13.3.2003 in Bezug auf die englischsprachigen Erläuterungen zu den Ranglisten (S. 54 des Handbuchs und S. 16 der Zeitschrift) lediglich geltend gemacht, der Gerichtsvollzieher sei mit englischsprachigen Texten überfordert. Dass dieser Einwand sowohl im Hinblick darauf, dass der Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung aus Unterlassungstiteln nicht zuständig ist (§§ 890, 802 ZPO), als auch in Bezug auf § 184 GVG nicht durchgreift, bedarf insoweit nur der Vollständigkeit halber der Erwähnung.

a. Wie im Tatbestand wiedergegeben, wird auf der Seite 54 des Handbuchs eine Erläuterung der auf den folgenden Seiten abgedruckten Ranglisten gegeben. Der Leser erfährt dabei, dass weltweit "leading IP Professionals in-house and in private practice" gebeten wurden, "to nominate the three leading firms doing patent and nonpatent work" und dass die nachfolgend abgedruckten Ranglisten die Ergebnisse enthalten, die im Oktober 1998 erstmals veröffentlicht worden waren. Diese werden dahingehend kommentiert, dass eine Nennung in der Liste nicht zwangsläufig bedeute, dass diese Kanzleien auch die jeweils besten eines Landes seien. Da aber die Umfrage umfangreich und sorgfältig durchgeführt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass jede Kanzlei, die in der Liste genannt sei, von einer erheblichen Anzahl von Praktikern benannt worden sei. Unter der Überschrift "Methodology and how to use the tables" wird u.a. ausgeführt, dass die Ergebnisse auf der Beantwortung von Fragebögen beruhen, die an "3.000 senior LP Professionals working in-house and in private practice" geschickt worden waren. Wie die Auswertung der Antworten erfolgt - Vergabe von drei, zwei, ein Punkten entsprechend der Nennung durch den Befragten - wird nicht mitgeteilt. Der Leser erfährt auch nicht, wie viele der 3.000 Befragten den Fragebogen ausgefüllt zurückgesandt haben. Auch die Bedeutung der Klammerangaben z. B. auf S. 58 "GERMANY PATENTS (TOTAL 52)", "GERMANY TRADE MARK & COPYRIGHT (58)" wird in dem Handbuch 1999 nicht erläutert. Hierüber kann der Leser nur Mutmaßungen anstellen.

b. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Umfrage 1999, die auf Seite 16 des Oktoberheftes MIP "Scaling the heights" erläutert wird mit der Ergänzung, dass sich in der rechten Spalte unten eine Erläuterung der Klammerangaben findet: "The number at the top of each table shows the total number of firms nominated in that category." Aber auch hier wird dem Leser die Methode der Auswertung - Punktesystem - sowie die Rücklaufquote der angegebenen ca. 3.000 ausgesandten - nach dem Vorbringen der Beklagten waren es 3.725 - Fragebögen nicht mitgeteilt. Hinsichtlich der Aussagekraft der wieder gegebenen Ranglisten findet sich folgende Einschätzung: "Moreover we do not claim that the listings in the following pages are the definite guide to the best firms in each jurisdiction, and there may be many excellent firms which have not made the top five or top 10 in each jurisdiction. But we aim to conduct the research as thoroughly as possible and report it faithfully. No firm will be included in the following tables without having received a large number of votes from around the world.".

Falsch ist die Darstellung - den Sachvortrag der Beklagten zur Auswertung der Fragebögen in zweiter Instanz als richtig unterstellt - dass die Ranglisten als rein objektive Wiedergabe der Häufigkeit der Nennungen durch die befragten ca. 3.000 Praktiker erscheinen. Denn die Erläuterung "We at MIP played no part in voting for the results, and they do not represent the views of the editorial staff, the publisher and the magazine." in Zusammenhang mit den weiteren Erläuterungen zur Durchführung der Umfrage kann der angesprochene Verkehr nur so verstehen, dass die Häufigkeit der Nennung als "leading firm" das einzige Kriterium für die Erstellung der Ranglisten ist. Insbesondere erfährt er nicht, dass von Seiten der Beklagten eine Punktewertung (drei Punkte bis ein Punkt) vorgenommen wurde und damit ein Bewertungskriterium Eingang in die Ranglisten gefunden hat, das die Häufigkeit der Nennung nicht nur relativieren kann, sondern gegebenenfalls - wie bereits im Termin erörtert - zu einem von der Häufigkeit der Nennung als einziges Kriterium abweichenden Ergebnis führen kann.

c. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, von ihr seien keine Rangordnungen unter den Kanzleien aufgestellt worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der angesprochene Verkehr - potentielle Auftraggeber von Patentanwälten und Rechtsanwälten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes - versteht die vorgenommene Nummerierung von 1 bis 5 bzw. von 1 bis 10 als Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten Umfrage, bei der die Befragten (senior IP professionals/IP practioners) gebeten worden waren, die drei führenden Firmen in verschiedenen Kategorien zu benennen. Der angesprochene Verkehr kann die Nennung von 5 bzw. 10 Kanzleien unter Vergabe einer entsprechenden "Platzzahl" von 1 bis 5 bzw. 1 bis 10 nur so verstehen, dass die an erster Stelle genannte Kanzlei am häufigsten als "leading firm" in der entsprechenden Kategorie genannt wurde, zumal - wie vorstehend ausgeführt - die entsprechend häufige Nennung als Voraussetzung für eine Listung in den "top five or top 10 in each jurisdiction" als Voraussetzung geschildert wurde. Auch die im Oktoberheft MIP 1999 inserierenden "Erstplatzierten" (siehe oben) haben ihre Nennung an erster Stelle ersichtlich so verstanden.

3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angesprochene Verkehr die Ranglisten als Ergebnis der von der Beklagten durchgeführten Umfrage versteht, wobei sich deren Auswertung auf die Erfassung der Häufigkeit der Nennung als "leading firm" als alleiniges Kriterium beschränkt. Damit kann aber nicht in Frage gestellt werden, dass es sich bei den Inhalten der Ranglisten um Werturteile, nämlich die Einstufung der Genannten als "leading firms" handelt, auch wenn diese Bewertung auf der Häufigkeit der Benennung von Seiten der Befragen beruht. Denn mit den Fragebögen wurden, wie sich aus den Erläuterungen zu den Umfragen ergibt, keine tatsächlichen Vorgänge abgefragt, sondern nur subjektive Bewertungen von Seiten der in dem fraglichen Bereich tätigen "senior IP professionals/IP practioners" (vgl. BVerfG NJW 2003, 277 f - JUVE-Handbuch). Werden die Ranglisten als schwerpunktmäßig wertende Äußerungen qualifiziert, muss der Einwand der Kläger, die vorgenommene Reihung der genannten Kanzleien könne bereits deshalb nicht zutreffend sein, weil sie mit allgemein zugänglichen objektiven Gegebenheiten (wie Anmeldezahlen) nicht in Einklang zu bringen sei, ohne Erfolg bleiben. Derartige objektivierbare Kriterien wurden - wie für den Verkehr deutlich wird - bei der Umfrage bzw. der Erstellung der Ranglisten nicht zugrunde gelegt. Folglich ist eine eigene Bewertung von Anwaltskanzleien wie im JUVE-Handbuch (siehe das Urteil des Senats vom heutigen Tage - 29 U 4292/00 im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 7.11.2002 aaO) nicht zu beanstanden, wenn der Verkehr hinreichend über die Bewertungsgrundlagen und die Bewertungskriterien informiert wird und folglich die vorgenommene Bewertung hinreichend werten und gewichten kann.

a. Ebenso ist die Wiedergabe und/oder Auswertung der Ergebnisse einer durchgeführten Umfrage auch im Hinblick auf den damit verbundenen erheblichen Werbewert zugunsten der Erstplazierten bzw. der in den Ranglisten aufgenommen Kanzleien zu Lasten der überwiegenden Mehrzahl der nicht Genannten bzw. zu Lasten der schlechter im Verhältnis zu den besser Platzierten hinzunehmen, wenn dabei die Umfragegrundlagen und/oder die Auswertungskriterien nicht falsch dargestellt werden. Denn dann kann der angesprochene Verkehr die Aussagekraft der Ergebnisse selbst hinreichend bewerten und gewichten. Daran fehlt es vorliegend, da dem angesprochenen Verkehr die maßgebliche Bewertungsgrundlage (Häufigkeit der Benennung) nicht mitgeteilt wird und er zudem über den Umstand, dass ein weiteres Bewertungskriterien in die Ranglisten eingeflossen ist, falsch informiert wird.

Wie vorstehend ausgeführt, werden die Ranglisten als Ergebnis einer umfassend und sorgfältig durchgeführten und ausgewerteten Umfrage unter Berücksichtigung von Antworten auf 3.000 ausgesendeten Fragebögen dargestellt wird. Damit wird dem angesprochenen Verkehr nach den obigen Ausführungen das wesentliche Kriterium für die Bewertung der von der Beklagten vorgenommen Qualifizierung als "leading firms" unter Vergabe von Rangfolgen verschwiegen. So wird in den Erläuterungen nicht mitgeteilt, auf wie vielen ausgewerteten Antworten der Befragten die Ranglisten beruhen, obwohl es sich bei der Häufigkeit der Nennung um das alleinige Bewertungskriterium handeln soll. Dabei ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem angesprochenen Verkehr bekannt ist, dass die Rücklaufquote sich lediglich auf durchschnittlich fünf bis zehn Prozent - die Angaben der Beklagten insoweit zu ihren Gunsten unterstellt - beläuft. Auch wenn der angesprochene Verkehr nicht davon ausgehen wird, dass alle Befragten auch antworten werden, hat er keine Veranlassung, von einer so geringen Rücklaufquote auszugehen, zumal ihm durch die Erläuterungen auch der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei den Befragten, die bei der Beklagten in einer Datei namentlich erfasst sind, um ausgewählte erfahrene Praktiker handelt, die bereits seit längerer Zeit an derartigen Umfragen mitwirken. Entgegen der Auffassung der Beklagten erhält der angesprochene Verkehr auch durch die Klammerangaben keine verlässlichen Informationen über die Bewertungsgrundlagen (Häufigkeit der Nennung), da sich die Angabe - wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert - nur darauf bezieht, wie viele Kanzleien bezogen auf das Land und die fragliche Kategorie insgesamt genannt wurden. Aussagekräftige Angaben über die Rücklaufquote und die Häufigkeit der Nennung der Kanzleien, die zu der Vergabe der Rangfolgen geführt haben, können daraus nicht entnommen werden. Da die Häufigkeit der Nennung das alleinige Bewertungskriterium bei der Erstellung der Ranglisten sein soll und die Beklagte selbst darauf verweist, dass keine der top five oder top 10 in die Rangliste aufgenommen worden ist, wenn sie nicht von einer "significant number of practioners" eine Nennung als eine der drei "leading firm" erhalten hat, kann der Verkehr diese Bewertung von Seiten der Beklagten nur dann sachgerecht gewichten, wenn er entsprechende Angaben über die Nennungen erhält. Noch weniger wird der Verkehr hierzu in die Lage versetzt, wenn ihm verschwiegen wird, dass von Seiten der Beklagten in Form der Vergabe von Punkten eine weitergehende Bewertung vorgenommen wurde.

b. Wenn die Beklagte vielfach darauf verweist, entgegen der bisherigen Tendenz in der Rechtsprechung könne der Anwaltsmarkt von derartigen Bewertungen und Übersichten nicht abgeschottet werden, ist darauf zu verweisen, dass von einem Beitrag zur Transparenz auf dem fraglichen Dienstleistungsbereich - dem von der Beklagten im Allgemeininteresse angeführten Ziel ihrer Umfragen und Ranglisten - aus den vorgenannten Gründen gerade nicht gesprochen werden kann, wenn die Bewertungsgrundlagen und -kriterien unzureichend oder sogar falsch dargestellt werden. Der gegenteiligen Beurteilung der Beklagten, von ihr könnten keine Angaben zu den tatsächlich erfolgten Nennungen verlangt werden - hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf die Punktebewertung vertritt sogar die Beklagte (im Termin vom 13.3.2003) die Auffassung, dass man das "wohl angeben könne" -, kann auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Presse- und Meinungsfreiheit - der Senat geht davon aus, dass der Beklagten im Vergleich zu einem im Inland ansässigen Verlag gemäß Art. 10 EMRK, auf den sich auch ausländische juristische Personen berufen können (vgl. Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, 1968, Art. 10 Anm. 2; vgl. auch EGMR NJW 2000, 1015, betreffend eine GmbH nach norwegischem Recht), keine geringere Rechtsstellung zukommt, sodass die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. zur Anwendbarkeit der Grundrechte auf ausländische juristische Personen Krebs, in v. Münch/Kunig, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 19 Rdn. 33 - 33c mit umfangreichen Nachw.) dahingestellt bleiben kann - nicht gefolgt werden. Dabei ist es allerdings nicht entscheidend, ob die von der Beklagten behauptete durchschnittliche Rücklaufquote zwischen fünf und 10 Prozent unter Berücksichtigung des von den Klägern weiter zutreffend angeführten Umstandes, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in allen zurückgesandten Fragebögen für jedes Land und jede Kategorie drei führende Firmen benannt wurden - auch hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert Stellung genommen -, zutrifft. Denn ausgehend von der Qualifizierung der Ranglisten als Werturteile kann es der Beklagten nicht ohne weiteres verwehrt sein, derartige Wertungen auch ohne nach den Regeln der Statistik hinreichend abgesicherter Grundlage abzugeben, wenn dieser Umstand dem angesprochenen Verkehr hinreichend deutlich wird. Hierdurch wird er in die Lage versetzt, die vorgenommene Bewertung entsprechend zu gewichten. Hierzu ist er aber nicht in der Lage, wenn ihm die maßgeblichen Faktoren - wie hier - nicht kenntlich gemacht bzw. sogar falsch dargestellt werden. Denn in diesem Fall überwiegt das durch § 1 UWG geschützte Interesse der nicht in die Rangliste aufgenommenen bzw. der gegenüber den Erstplatzierten schlechter bewerteten Anwälte, denen das Interesse der an deren Dienstleistungen interessierten Kreise, in ihrer Auswahlentscheidung nicht durch "einseitige" Bewertungen unsachlich beeinflusst zu werden, entspricht. Dabei wird nicht verkannt, dass bei einer Angabe der geringen Rücklaufquote von lediglich fünf bis zehn Prozent, selbst wenn keine weiteren Angaben zu der Zahl der Nennungen der top five oder top ten gemacht werden, den Ranglisten von Seiten der Leser bereits ein geringerer Stellenwert beigemessen werden wird und folglich auch die Möglichkeit besteht, dass die "Erstplatzierten" die Publikationen der Beklagten deswegen nicht mehr als so attraktives Werbemedium ansehen und von der Schaltung von Anzeigen möglicherweise absehen oder nur noch in geringerem Umfang Gebrauch machen werden. Diesen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten kann aber aufgrund der obigen Ausführungen kein Vorrang eingeräumt werden. Deshalb steht das der Verbot der konkreten Verletzungsform, nämlich der Ranglisten im Handbuch 1999 und im Oktoberheft MIP auch nicht im Widerspruch zu Art. 10 EMRK, da es der Beklagten damit nicht untersagt ist, entsprechende Ranglisten aufzustellen, wenn sie dabei die Bewertungsgrundlage für den Leser hinreichend deutlich macht und eine falsche Darstellung der Bewertungskriterien unterlässt. Dass Wirtschaftswerbung, die nach der Rechtsprechung des EGMR dem Anwendungsbereich des Art. 10 EMRK unterfällt (vgl. hierzu Nolte, RabelsZ Bd. 63 (1999), 507 ff), Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung von unwahrer und irreführender Werbung bzw. unlauterem Wettbewerb unterliegt, ist allgemein anerkannt (vgl. z.B. EGMR NJW 2003, 497, 498 mwN). Insoweit kommen bei der Bestimmung der Schranken gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK keine andere Grundsätze zur Anwendung, als sie im Rahmen der Anwendung der Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG gelten (vgl. z.B. Kloepfer/Michael GRUR 1991, 170, 179).

c. Das Verbot stellt sich auch nicht als Behinderung des freien Warenverkehrs im Sinne von Art. 28 EGV dar. Allerdings stellen sich die vorstehend unter Anwendung von § 1 UWG für erforderlich gehaltenen Anforderungen an die Veröffentlichung von Anwalts-Ranglisten nicht lediglich als Verkaufsmodalitäten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int. 1994, 56, 57 - Keck und Mithouard; GRUR 1994, 303 - Clinique; WRP 1995, 677, 678 - Mars; Urt. v 16.1.2003 - Rs. C-12/00 Rdn 76) dar. Denn danach handelt es sich dann nicht um eine Verkaufsmodalität, wenn die Verpackung oder Kennzeichnung eingeführter Erzeugnisse geändert werden (EuGH, Urt. v. 16.1.2003 Rdn. 76 mwN; Urt. v. 13.9.2001 -Rs.C-169/99) oder wenn - wie hier - inhaltliche Veränderungen an dem Handbuch bzw. der Zeitschrift MIP vorgenommen werden müssen (vgl. EuGH GRUR Int. 1997, 829, 830 Rdn. 11 - Familiapress). Dabei wird unterstellt, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Ranglisten in Großbritannien nicht als wettbewerbswidrig untersagt werden kann, obwohl sich die von der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme mit den vorstehend als unzureichend bzw. als irreführend qualifizierten Erläuterungen zu den Ranglisten nicht befasst. Die hiervon abweichende Beurteilung nach deutschem Recht führt nicht zu einer Diskriminierung von aus anderen Mitgliedstaaten der EU eingeführten Presseerzeugnissen, da sich das Verbot unterschiedslos an deutsche und ausländische Verlage richtet. Dies wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Weiter muss das Verbot zwingenden Erfordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes - andere zwingende Erfordernisse stehen hier nicht in Rede - gerecht werden. Außerdem muss die nationale Regelung in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen und dieser Zweck darf nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichbar sein (st. Rspr. vgl. z.B. EuGH aaO S. 830 - Familiapress; aaO S. 678 - Mars). Solche weniger einschneidenden Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks, nämlich zu verhindern, dass der angesprochene Verkehr die Aussagekraft der Ranglisten aufgrund fehlender Kenntnis der Bewertungsgrundlagen und falscher Darstellung der Bewertungskriterien verkennt, kommen vorliegend nicht in Betracht. Da es sich bei dem Verbot der irreführenden Werbung auch um einen im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatz handelt (vgl. Art. 1 der Richtlinie des Rates über irreführende und vergleichende Werbung), ist das tenorierte Verbot durch zwingende Gründe im vorgenannten Sinne gerechtfertigt, auch wenn die angegriffenen Ranglisten nicht als irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 UWG qualifiziert werden können, sondern die unzureichenden und falschen Angaben der Beklagten zu den Grundlagen und Bewertungskriterien der Ranglisten als maßgeblich für die Bejahung eines sittenwidrigen Verhaltens zu Lasten der nicht oder schlechter gelisteten Kanzleien sowie der Nachfrager nach derartigen Dienstleistungen erachtet wurde. Die Einholung der von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Vorabentscheidung des EuGH hält der Senat nicht für geboten; eine Vorlageverpflichtung gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV besteht nicht, da der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinne dieser Bestimmung entscheidet.

4. Hinsichtlich des Klageantrags a greift die Verjährungseinrede durch, nicht jedoch hinsichtlich des Antrags b.

a. Soweit sich die Kläger gegen die Veröffentlichung der Ranglisten in der Oktoberausgabe 1999 der Zeitschrift MIP wenden, die entgegen dem Vortrag der Beklagten (Berufungsbegründung S. 14 unter 2.) nicht identisch mit der Veröffentlichung im Handbuch vom April 1999 ist, hat das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass von Seiten der für die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Köhler/Piper § 21 Rdn. 50) nicht dargetan wurde, dass die Kläger bei Einreichung der Klage am 24.5.2000 bereits länger als 6 Monate (§ 21 Abs. 1 UWG) Kenntnis von dieser Veröffentlichung hatten. Die Kläger haben vorgetragen, von der Veröffentlichung erst am 6.3.2000 Kenntnis erlangt zu haben. Da die im Wege der Rechtshilfe am 25.10.2000 in England zugestellte Klage als demnächst erfolgt im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. anzusehen ist - von den Klägern veranlasste Verzögerungen der Zustellung liegen nicht vor -, ist auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass mit der Klage ein wesentlich weiter gefasster Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden war, denn dieser umfasste auch die nunmehr noch streitgegenständliche konkrete Verletzungsform (siehe oben unter A. II), sodass auch insoweit die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen wurde (vgl. Köhler/Piper § 21 Rdn 42).

b. Der auf die Veröffentlichung der Ranglisten im Handbuch gestützte Unterlassungsanspruch ist dagegen verjährt (§ 222 Abs. 1 BGB a. F., § 21 UWG).

Hinsichtlich der Veröffentlichung der Ranglisten im Handbuch 1999 ist unstreitig, dass dieses den Klägern bereits seit April 1999 bekannt war mit der Folge, dass die Einreichung der Klage am 24.5.2000 nicht mehr geeignet war, die hinsichtlich dieser beanstandeten Veröffentlichung spätestens am 1.11.1999 abgelaufene Verjährung zu unterbrechen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr als begründet erachtet werden. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass aus einer verjährten Verletzungshandlung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Erstbegehungsgefahr hergeleitet werden kann (BGH GRUR 2001, 1174, 1175 mwN - Berühmungsaufgabe; Köhler/Piper vor § 13 Rdn 22). In der Verteidigung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in vorliegendem Verfahren kann - unabhängig davon, dass die Kläger ihre Klage hierauf nicht gestützt haben (vgl. zum Erfordernis der Klageänderung Köhler/Piper Vor § 13 Rdn 22 a.E. mwN) - nicht die Begründung einer Erstbegehungsgefahr in Form der Berühmung gesehen werden, da die Beklagte über die Rechtsverteidigung hinaus nicht zum Ausdruck gebracht hat, sie werde eine gerichtliche Entscheidung zu ihren Lasten nicht beachten (BGH aaO - Berühmungsaufgabe). Vielmehr hat sie dem landgerichtlichen Urteil bei der Ausgabe des Handbuchs 2002 bereits Rechnung getragen.

5. Der Unterlassungsanspruch der Kläger bezüglich der Veröffentlichung in der Oktoberausgabe 1999 der Zeitschrift MIP ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste, sodass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand schuf (vgl. Köhler/Piper Vor § 13 Rdn. 145 mwN). Ob eine Verwirkung im Hinblick darauf, dass vorliegend nicht nur Individualinteressen der Kläger betroffen sind, überhaupt in Betracht gezogen werden könnte (vgl. Köhler/Piper Vor § 13 Rdn. 161), kann dahinstehen, da es sowohl an dem erforderlichen Zeitmoment als auch an jeglichem Vortrag zu einem etwaigen schutzwürdigen Besitzstand auf Seiten der Beklagten fehlt. Ein vermeidbares langes Zuwarten mit der Klageerhebung liegt nicht vor. Auch rechtfertigt der Umstand, dass die Kläger im Handbuch 1999 eine eigene Anzeige geschaltet haben, nicht die Anlegung von strengeren Maßstäben. Ebenso ist die Eigenwerbung der Kläger auf ihrer Homepage, in der sie sich selbst als führende Kanzlei auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bezeichnen, nicht geeignet, das Vorgehen der Kläger gegen die Ranglisten der Beklagten in der Oktoberausgabe 1999 der Zeitschrift MIP als treuwidrig erscheinen zu lassen.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klage vom Landgericht bereits teilweise rechtskräftig abgewiesen worden war. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Revision zuzulassen, da die sich bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung derartiger Ranglisten stellenden Rechtsfragen im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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