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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 29 U 4573/02
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 36 a.F.
Zur Angemessenheit der Beteiligung des Urhebers (Übersetzers) an den Erträgnissen im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG a.F..
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 4573/02

Verkündet am 22. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle sowie die Richter Dr. Kartzke und Dr. Albrecht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003

für Recht erkannt

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. August 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung von § 6 des Übersetzervertrages vom 14. Dezember 1992/12. Januar 1993 dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger über das Grundhonorar in Höhe von 23 DM je Normseite sowie die Beteiligung in Höhe von 7,5 % an dem Netto-Verlagserlös aus der Verwertung von Nebenrechten hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar ab dem Verkauf des 43.124-sten Exemplar in Höhe von 1,5 % und ab dem Verkauf des 100.001-sten Exemplars in Höhe von 2 % des Brutto-Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar erhält.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.816,60 ? nebst 4 % Zinsen hieraus seit 25. Februar 1999 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch seit dem l. Juli 2001 halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den jeweiligen Stichtag folgenden 12 Wochen Rechnung zu legen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 93 %, der Kläger 7 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 ? abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I

Der Kläger ist Übersetzer für Texte aus der französischen Sprache. Er verlangt von der Beklagten die Anpassung des Vertrags bezüglich der Übersetzung des Werkes von A "W" aus dem Französischen ins Deutsche. Auf den Vertrag (Anlage K1) wird Bezug genommen. Der Kläger hat bislang unstreitig 13.622 DM Seitenhonorar sowie 7,5 % vom Erlös der Beklagten aus Nebenrechten, nämlich 663 DM (E-Verlag, gebundene Ausgabe) sowie 750 DM (F, Taschenbuch) und außerdem 500 DM als Ersatz für Recherchekosten (jeweils zuzüglich 7 % Umsatzsteuer) erhalten.

Am 5. Mai 1998 hat der Kläger von der Beklagten Auskunft über die verkauften Exemplare verlangt, was diese ablehnte. Daraufhin hat er am 11. Februar 1999 Klage erhoben und stufenweise zunächst Auskunft sowie Rechnungslegung geltend gemacht, weil er auf Grund der ihm vom Autor im Sommer 1997 mitgeteilten Verkaufszahlen der Verdacht hegte, dass es sich bei dem Buch um einen Bestseller handle und er eine Vertragsänderung verlangen könne.

Auf die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 1. Februar 2001 hat der Senat die Beklagte mit Urteil vom 13. September 2001, auf das Bezug genommen wird, zur Teilauskunft verurteilt sowie die Sache im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass die Übersetzung des Klägers ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und § 36 UrhG für Bestellverträge bzw. Verträge über ein Pauschalhonorar anwendbar sei. Im Verhältnis zum Ertrag der Beklagten stehe das Honorar des Klägers in einem groben Missverhältnis. Dieses sei unerwartet gewesen. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach § 36 Abs. 2 UrhG greife nicht durch. Die vom Kläger beanspruchte Auskunft sei nötig, um die Frage einer Vertragsanpassung auf ein angemessenes Maß prüfen zu können.

Daraufhin hat die Beklagte Auskunft erteilt und ein Teilanerkenntnis abgegeben. Aus der Auskunft (Anlage K 11) ergibt sich, dass das Werk bei der Beklagten als Taschenbuch im Juli 1994 in 1. Auflage erschienen ist; im November 1996 in 2. Auflage und im November 1997 in 3. Auflage. Für die einzelnen Auflagen sind als Ladenpreise 16,90 DM, 18,90 DM und 18 DM angegeben. Von der 1. Auflage wurden 318.918 Exemplare verkauft, von der 2. Auflage 7.527 Exemplare und bis 30. Juni 2001 von der 3. Auflage 12.118 Exemplare.

Das Landgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Teilanerkenntnis- und -endurteil vom 22. August 2002 erkannt:

I. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, in die Änderung von § 6 des Übersetzervertrages ... dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger über das Grundhonorar ... hinaus ein weiteres, vom Absatz abhängiges Honorar in Höhe von 1 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar erhält und zwar ab dem Verkauf des 98.639sten Exemplar (Taschenbuch- und Hardcover-Ausgabe zusammengerechnet).

II. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, an den Kläger den Betrag von 21.073,29 ? nebst 4 % hieraus seit 25. Februar 1999 zu bezahlen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 40 %, der Kläger 60 %.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen in diesem Urteil Bezug genommen wird, hat dazu im wesentlichen ausgeführt, mit der (anerkannten) Vergütung von 1 % sei zu Gunsten des Klägers ein angemessenes Honorar festgesetzt. Einen weitergehenden Anspruch auf Vertragsanpassung habe der Kläger nicht. § 36 UrhG begründe nicht die Pflicht, den Urheber maximal zu entlohnen, sondern diene der Vermeidung grober Unbilligkeiten. Eine gestaffelte Beteiligung bei Erreichen bestimmter Verkaufszahlen sei nicht branchenüblich. Ein Taschenbuch der streitgegenständlichen Art gelte ab einer Auflagenzahl von 100.000 als Bestseller. Die Beklagte habe jedoch hierbei und ebenso bei dem zu zahlenden Betrag für den Kläger günstigere Werte anerkannt. Soweit der Kläger noch Rechnungslegung begehre, stehe dem die Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 entgegen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt; er ist der Ansicht, die Absatzbeteiligung von 1 % sei nicht angemessen. Eine Anhebung des Honorars müsse über das hinausgehen, was zur Beseitigung eines groben Missverhältnisses notwendig sei. Die Angemessenheit sei auch nicht nach dem, was üblicherweise als Übersetzerhonorar bezahlt werde, zu beurteilen, sondern nach dem, was ein Autor erhalte; das seien 10 % gestaffelt bis 12 % des Ladenpreises. Der Anteil eines Übersetzers betrage bei einer literarischen Vorlage 1/4 bis wenigstens 1/5; daraus ergäbe sich für den Übersetzer eine als angemessen zu erachtende Beteiligung von 2 % bis 2,5 %. Die Staffelung folge aus den entfallenden Gemein- und geringeren Herstellungskosten. Dies entspräche der Handhabung anderer Verlage (Anlagen K 3 bis K 6) und der Übung, dem fremdsprachigen Autor wegen der Kosten für die Übersetzung statt 10 % nur 7 % Beteiligung zuzugestehen. Um dem Risiko des Verlegers entgegenzukommen, verlange er ein Absatzhonorar erst ab Verkauf von 30.000 Exemplaren, obwohl bei Belletristik die Deckungsauflage zwischen 5.000 und 10.000 Exemplaren liege. Zudem fordere er bis 100.000 Exemplare nur 1,5 %; so seien auch Zusatzkosten abgegolten.

Der Rechnungslegung ab dem 1. Juli 2001 stehe das Urteil des Senats vom 13. September 2001 nicht entgegen. Die Beklagte habe trotz Anerkenntnis keine Abrechnung nach dem 30. Juni 2001 erteilt. Die Kosten des Berufungsverfahrens habe die Beklagte insgesamt zu tragen, da sie in der ersten Stufe voll zur Auskunft verurteilt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Teil-Endurteil des Landgerichts München I vom 22. August 2002 in Ziffer III. und IV. aufzuheben und in Ziffer I, II. und IV. wie folgt abzuändern:

I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 Abs. 1 des Übersetzervertrages vom 14.12.1992/12.1.1993 mit folgender Fassung einzuwilligen: "Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4

a) ein Grundhonorar von DM 23,00 pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), fällig bei Abnahme des Manuskriptes durch den Verlag,

b) ein zusätzliches, vom Absatz abhängiges Honorar, und zwar vom Verkauf der Taschenbuchausgabe ab dem 30.000. Exemplar bis 100.000 Exemplaren in Höhe von 1,5 % des Nettoladenverkaufspreises (um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderter Ladenverkaufspreis), vom Verkauf vom 100.001. bis 300.000 Exemplaren 2 % des Nettoladenverkaufspreises, ab 300.000 Exemplaren 2,5°% des Nettoladenverkaufspreises, für jede Hardcover-Ausgabe 2 % des Nettoladenverkaufspreises, für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 Abs. 1 des Übersetzervertrages vom 12.1.1993 dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende, zusätzliche angemessene Beteiligung an den Erträgnissen aus dem Verkauf und der Verwertung des Werkes von A "W" von einem ebenfalls vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Zeitpunkt an gewährt wird, die über die in Ziffer I. des Teilanerkenntnis- und Teilendurteils des Landgerichts München I vom 22. August 2002 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den anerkannten und bezahlten Betrag von 21.073,29 ? nebst 4 % hieraus seit 25. Februar 1999 einen weiteren Betrag in Höhe von 31.254,81 ? nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. Februar 1999 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch seit dem l. Juli 2001 halbjährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember innerhalb der auf den jeweiligen Stichtag folgenden 12 Wochen Rechnung zu legen.

Demgegenüber beantragt die Beklagte,

Zurückweisung der Berufung.

Sie hält die anerkannte und vom Landgericht zugesprochene Vergütung von 1 % ab dem Verkauf des 98.639-sten Exemplar für angemessen. Zur Begründung trägt sie vor, dies habe auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2001 so gesehen. Staffelhonorare seien nicht üblich - auch nicht bei Autoren. Diese erhielten mit 3 % bis 15 % sehr unterschiedliche Honorare. Eine Staffelung wäre auch nicht angemessen, denn bei weiteren Auflagen habe sie oft zusätzliche Kosten. Der Gewinn sei dann sogar geringer als bei der 1. Auflage. So habe sie beim streitgegenständlichen Titel nach der 1. Auflage Aufmachung und Werbung geändert. Lediglich ein Viertel der belletristischen Titel erwirtschafte den Deckungsbeitrag. Nur mit Titeln, die die Gewinnzone erreichten, lasse sich aber die Breite des Verlagsprogramms finanzieren. Eine Erhöhung des Honorars um 1 % schlüge bei den Kosten des Verlags mit ca. 2 % zur Buche, wenn man den Händlerrabatt berücksichtige. Dies sei ausreichend, um ein Unternehmen in die Verlustzone zu bringen, dessen die Umsatzrendite 3 % betrage. Bei der Festlegung der angemessenen Beteiligung eines Urhebers müssten auch die Interessen und wirtschaftlichen Zwänge des Verlags berücksichtigt werden.

Die Beklagte hat zwei Kalkulationsbeispiele vorgelegt, die der Börsenverein des Deutschen Buchhandels am 7. Februar 2003 publiziert hat. Dazu hat sie vorgetragen, sie entsprächen durchschnittlichen Titeln (Hardcover 416 S., Ladenpreis 19,80 ?) eines durchschnittlichen deutschen Publikumsverlags und gingen vom Abverkauf der gesamten Auflagen aus.

|1. deutschsprachige Originalausgabe| 2. Übersetzung aus dem Französischen |Aufl. 4.000 Expl., Autorenhonorar 6 %|Aufl. 10.000 Expl., Autorenhonorar 8 % Garantiehonorar 20.000 ?, Übersetzung 15 ?/Normseite Händlerrabatt|48 %|48 % Herstellungskosten|15 %|11 % Honorare|7 %|12 % Übersetzung||4 % Werbung|5 %|6 % Auslieferung|6 %|6 % Gemeinkosten|18 %|13 % Verlagsgewinn|1 %|0 %

Zur Ergänzung ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2003 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Auf Grund des vorangegangenen Urteils des Senats und der nicht angegriffenen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 22. August 2002 ist davon auszugehen, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 36 UrhG a.F. (§§ 32, 32 a UrhG i.d.F. vom 22. März 2002, gültig ab 1. Juli 2002, sind auf den vorliegenden Vertrag gem. § 132 Abs. 3 UrhG n.F. noch nicht anzuwenden) die Einwilligung in eine Änderung seines Übersetzer-Vertrags verlangen kann. Es geht im vorliegenden Verfahrensstadium nur mehr um die angemessene Beteiligung des Klägers an den Erträgnissen der Beklagten.

Der allgemeine Grundsatz, dass der Urheber tunlichst angemessen am wirtschaftlichen Erfolg seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. BGH NJW 1999, 1953 - Kopienversanddienst) hat in § 36 Abs. 1 UrhG a.F. eine besondere Ausprägung gefunden (Schricker, Verlagsrecht, § 22 Rdnr. 19 a m.w.Nachw.; Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu § 36 des Regierungsentwurfs, zu BT-Drucks. zu IV/3401, abgedruckt UFITA Bd. 46 <1966> S. 174, 182). Wenn ein Werk in gesteigertem Maß Ertrag bringt, kann der Urheber nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. die Anhebung seiner Vergütung auf eine angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Missverhältnis entfällt, reicht nicht aus. Nach dem Gesetzeswortlaut sind bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 UrhG zwei Grenzen zu unterscheiden: zum einen die des groben Missverhältnisses zwischen Entgelt und Ertrag und zum anderen die, unterhalb derer das dem Urheber gewährte Entgelt nicht mehr als "eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen" (§ 36 UrhG a.F.) angesehen werden kann. Dass nur bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses eine Anpassung erfolgt, führt zwar dazu, dass der davon betroffene Urheber besser gestellt ist als derjenige, der zwar auch ein nicht angemessenes, aber noch nicht in einem groben Missverhältnis zum Ertrag des Verwerters stehendes Entgelt erhält. Eine Korrektur vertraglicher Bindungen kommt jedoch nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht - ist sie aber, wie vorliegend feststeht, geboten, tritt an die Stelle der gänzlich unangemessenen eine angemessene Regelung (BGH GRUR 2002, 153 - Kinderhörspiele).

1) Der Kläger rügt mit Erfolg, dass ihm das Landgericht nur eine Umsatzbeteiligung von 1 % als angemessene Vergütung zugesprochen hat. Soweit sich das Landgericht im Rahmen der Erörterung der Angemessenheit auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 7. Juni 2001 bezogen hat, hält der Senat an diesen Ausführungen im Hinblick auf das damals noch nicht bekannte Kinderhörspiele-Urteil des Bundesgerichtshofs (aaO.) nicht mehr uneingeschränkt fest.

Die Beklagte schuldet - wie vorstehend ausgeführt - eine Vertragsanpassung, die zu einer angemessenen Vergütung führt.

Dabei ist das branchenübliche Honorar jedenfalls kein ausschlaggebendes Kriterium für die Feststellung dessen, was als angemessen gelten kann (so schon der Senat in der Entscheidung vom 7. Juni 2001 aaO.). Auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein (vgl. BGH GRUR 2002, 602 - Musikfragmente). Übliche Übersetzerhonorare stehen sogar häufig in einem groben Missverhältnis zu den Erträgen der Verlage (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 2001 aaO.; Katzenberger, GRUR Int. 1983, 410, 421; Schack, ZUM 2001, 453, 454; OLG München ZUM 2001, 427 mit Anm. Becker ZUM 2001, 378). Eben diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit § 36 UrhG a.F. und §§ 32, 32 a UrhG n.F. entgegenwirken wollen (Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 8 f.).

Da die Branchenübung - gerade auch im Streitfall - also nicht ausschlaggebend ist und die Angemessenheit auch sonst nicht an Hand empirischer Werte bestimmt werden kann, ist ein Sachverständigen-Gutachten als Beweismittel nicht geeignet. Vielmehr ist auf der Basis der von den Parteien geltend gemachten Anknüpfungstatsachen, der bekannten Vergleichszahlen, Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, und aller sonstigen einschlägigen Umstände sowie unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien § 287 Abs. 2 ZPO entsprechend nach freier Überzeugung ein Entgelt festzusetzen, das üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Auch der Bundesgerichtshof stellt in seiner Horoskop-Kalender-Entscheidung (GRUR 1991, 901) auf den redlichen Verleger ab. Diese von der Rechtsprechung zur Bestimmung des Angemessenen nach § 36 Abs. 2 UrhG a.F. entwickelten allgemeinen Grundsätze sind nunmehr in § 32 a UrhG n.F. zum Teil kodifiziert.

Im Rahmen der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO ist zum Vergleich die Beteiligung der Autoren heranziehen. Sie erfolgt oft in Form einer prozentualen Beteiligung, nach den Erfahrungen des Senats aus anderen Verfahren regelmäßig in der Größenordnung zwischen 10 % und 12 % vom Ladenverkaufspreis (vgl. auch Schricker, Verlagsrecht, § 22 Rdnr. 7 m.w.Nachw.). Die Beklagte spricht von 7,5 % bis 10 %, für Bücher der vorliegenden Art allerdings nur von 5 % bis 7 %. Auf die letztgenannten Werte - ihre Richtigkeit im Allgemeinen unterstellt - kommt es aber jedenfalls bei Bestsellern nicht an. Nach den von der Beklagten vorgelegten Musterkalkulationen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels vom 7. Februar 2003 erhalten Autoren 6 % und 8 %. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass in der Musterkalkulation für ein fremdsprachiges Buch zu den 8 % ein Garantiehonorar von 20.000 ? kommt, das bei 10.000 Exemplaren und 19,80 ? Verkaufspreis allein 10,1 % ausmacht. Dass die VG Wort Autor und Übersetzer zu jeweils 50 % beteiligt, wie der Kläger durch Vorlage eines Gutachtens vom 30. September 1992 (mit Ergänzung vom 19. März 1993; Anlagen K7 und K8) aus einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main, Az. 2/3 O 219/91, geltend macht, findet keinerlei Entsprechungen bei Honorarabwicklungen und kann deshalb vorliegend nicht herangezogen werden. Selbst der Kläger geht bei dem Verhältnis Autor - Übersetzer nur von 1/4 bis wenigstens 1/5 aus. Der Kläger gibt ferner an, ein fremdsprachiger Autor erhalte mit 7 % im Hinblick auf die Übersetzung 3 % weniger als der deutsche Autor. In der Musterkalkulation des Börsenvereins sind für die Übersetzung 4 % angegeben und für den Autor 8 %; das heißt aber nicht, dass diese 4 % dem angemessenen Wert entsprechen. In der Musterkalkulation für ein deutschsprachiges Werk sind 7 % an Honorar ausgewiesen, obwohl der Autor nur 6 % erhalten soll. Diese Unterschiede ergeben sich u.a. aus der Auflagenhöhe. Bei geringen Auflagen erreicht das fixe Autoren- bzw. Übersetzerhonorar einen höheren prozentualen Anteil am Verkaufserlös.

Dem Senat erscheint nach den von den Parteien vorgelegten Rahmendaten ein Bereich von 1 % bis 3 % als richtige Ausgangsbasis für die Bestimmung der Angemessenheit einer Beteiligung des Übersetzers im Sinne von § 36 UrhG a.F. Bei der Festsetzung des angemessenen Prozentsatzes im jeweiligen Einzelfall ist darauf abzustellen, ob es sich um einfache Übersetzungen von trivialen Texten handelt oder um die Übersetzung sehr anspruchsvoller Texte, wie etwa wissenschaftliche Abhandlungen oder Lyrik, bei der es ganz besonders auf die Sprache ankommt. Hinzu kommt die Sprache, aus der übersetzt wird. Der vorliegende französische Roman ist in diesem Rahmen als durchschnittlich anzusehen, weshalb der Senat im Streitfall 2 % für angemessen hält.

Die Beklagte wird mit diesem Beteiligungssatz nicht unangemessen belastet. Die Absatzbeteiligung ist nämlich nicht zusätzlich zum Seitenhonorar ab dem 1. Exemplar zu bezahlen, schon weil der Kläger insoweit - im Gegensatz zum Verlag - kein Risiko trägt. Vielmehr ist eine Abgeltung des erhaltenen Seitenhonorars vorzunehmen. Vorliegend hätte der Kläger, der ab 30.000 Exemplaren eine weitere Beteiligung verlangt, mit dem Grundhonorar (14.575 DM incl. Umsatzsteuer) 2,875 % vom Erlös aus den ersten 30.000 verkauften Exemplaren erhalten. Dies läge deutlich über den vom Senat als angemessen erachteten 2 %. Wegen der unterschiedlichen Gegebenheiten ist keine allgemeingültige Grenze für eine Abgeltung des Seitenhonorars festzulegen; sie ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall unter Ansatz der angemessenen Beteiligung am Erlös und des bezahlten Seitenhonorars zu berechnen. Ein in der Höhe dem Seitenhonorar entsprechendes Absatzhonorar ergibt sich hier bei 2 % Beteiligung aus 43.123 verkauften Exemplaren.

Es erscheint auch angemessen, diesen Wert zu Grund zu legen, weil die Beklagte in diesem Bereich ihre Kosten (Deckungsbeitrag) erwirtschaftet hat und Gewinn erzielt. Sie hat in dem Verfahren, das zum Urteil des Senats vom 7. Juni 2001 (aaO.) geführt hat, selbst ausgeführt, dass ein "normales" Taschenbuch eines Unterhaltungsromans mit einer Erstauflage von 5.000 Exemplaren aufgelegt und bei einem durchschnittlich erfolgreichen Titel mit einem Absatz von 15.000 bis 20.000 Exemplaren gerechnet werde. Die Musterkalkulationen gehen bei 4.000 bzw. 10.000 Exemplaren vom Erreichen der Gewinnzone aus, der Kläger bei 30.000 Exemplaren. Alle diese Werte liegen deutlich unter 43.123.

Die Beklagte kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Betrachtung bevorzuge die Interessen des Klägers, der mit keinem unternehmerischen Risiko belastet sei. Eine Berücksichtigung von Verlusten mit Werken anderer Autoren bzw. Übersetzer kommt im Rahmen der Festsetzung einer angemessenen Beteiligung nicht in Betracht, weil die Angemessenheit einer Honorierung für ein bestimmtes Werk nicht von der allgemeinen Erlössituation in der Verlagsbranche abhängen kann.

Dieser von der Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt hätte, wenn man ihn berücksichtigen wollte, im Streitfall, wie auch in ähnlich gelagerten Fällen keine relevante wirtschaftliche Bedeutung, weil die "zusätzliche" Erlösbeteiligung des Übersetzers erst einsetzt, wenn der Verlag die Gewinnzone erreicht hat (vgl. Begründung zu § 36 UrhG des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270 S. 58; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht 9. Aufl., § 36 Rdnr. 6; BGH aaO. - Kinderhörspiele). Das Vorbringen der Beklagten lässt auch nicht erkennen, dass sie gerade mit vom Kläger übersetzten Werken Verluste hatte und diese nicht durch andere Leistungen des Klägers kompensieren konnte. Ebenso hat die Beklagte keine ungewöhnlichen Kosten gerade für die streitgegenständliche Produktion behauptet.

Sie kann ferner nicht darauf verweisen, für sie seien die vom Senat als angemessen erachteten 2 % vom Ladenpreis 4 %, weil sie den Händlern fast 50 % Rabatt gewähren müsse. Wenn man so rechnen wollte, müsste man alle der Schätzung zu Grunde gelegten Basiswerte (Autorenhonorar, Übersetzungskosten etc.) verdoppeln und käme dann mit den oben angestellten Überlegungen tatsächlich zu 4 % als angemessenen Anteil des Übersetzers.

Eine gestaffelte prozentuale Beteiligung bis zu 2,5 %, wie sie der Kläger anstrebt, erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der widerstreitenden Interessen von Urheber und Verlag, nicht angemessen. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

Dass eine Staffelung die übliche oder einzig angemessene Form der Beteiligung ist, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die von ihm vorgelegten Verträge (K3 bis K6) schlagen 2 % ab unterschiedlichen Auflagenhöhen vor, aber keine Staffelung. § 36 UrhG a.F. bzw. jetzt §§ 32, 32 a UrhG n.F. verlangen ebenfalls keine Staffelung. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass sich die Beteiligung des Urhebers am Erlös aus der Verwertung seines Werkes prozentual steigend erhöhen müsste. Es ist auch nicht einsehbar, warum der Übersetzer an den dritten 100.000 Exemplaren höher beteiligt werden sollte als an den vorhergehenden. Dass die Gewinnmarge der Verlage nach Erreichen der Gewinnzone - die unstreitig viel niedriger liegt - mit den Verkaufszahlen immer weiter ansteigen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hält dem entgegen, dass die Werbeausgaben steigen, weil man z.B. für ein neues Layout sorgen müsse. Dies erscheint angesichts eines dann ja eher gesättigten Markts durchaus vorstellbar, so dass eine weitere Staffelung jedenfalls nicht geboten ist. Für die von der Beklagten behaupteten schlechteren Verkaufsbedingungen spricht hier auch die Preisgestaltung; von der 2. zur 3. Auflage fiel der Preis um 5 %.

Auch der Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. (abgedruckt z.B. in der dtv-Textausgabe Urheber- und Verlagsrecht, 9. Aufl., Nr. 7) lässt nicht darauf schließen, dass eine Staffelung zwingend die angemessene Beteiligung ist. Sein § 6 sieht zunächst zwei andere Modelle vor. Dass die Staffelung für alle Fälle die einzig angemessene Beteiligung darstellt, ergibt sich aus der erst an dritter Stelle genannten Staffelungs-Variante ebensowenig, wie die vom Kläger unterstellte Annahme, dass eine Staffelung immer progressiv sein müsste. Bei einer Staffelung könnte ferner von niedrigeren Grundhonoraren oder zunächst sehr geringen Prozentsätzen auszugehen sein.

Dass die Beklagte neben der Anrechnung des Seitenhonorars zusätzlich die Beteiligung aus Nebenerlösen (E-Verlag, F) einbeziehen möchte, ist nicht sachgerecht. Die Beklagte hatte hier separate Erlöse und den Kläger gem. § 6 Abs. 2 des Übersetzer-Vertrags mit 7,5 % daran zu beteiligen. Wenn sie die Erlöse aus den Nebenrechten zum Erlös aus dem Ladenverkauf hinzurechnen wollte, könnte keine einheitliche Verrechnung zu 2 % erfolgen, weil dem Kläger insoweit 7,5 % des Erlöses zustehen. Ebenso ist der als Aufwandsentschädigung bezahlte Betrag von 500 DM nicht anzurechnen. Er gehört zu den Kosten, an denen der Autor nicht durch Abgeltung zu beteiligen ist. Er würde sonst letztlich den Verlag von solchen Kosten freistellen.

Für gebundene Ausgaben ist kein Prozentsatz der Beteiligung festzulegen. Sie erschienen bislang nur im E-Verlag. Die Beklagte hat unbestritten selbst keine gebundenen Ausgaben verkauft.

2) Bei Berücksichtigung der vom Kläger beantragten Beteiligung (§ 308 ZPO) in Höhe von 1,5 % bis zu 100.000 Exemplaren (abzüglich der 43.123 abgegoltenen) und im übrigen der vom Senat als angemessen erachteten von 2 % hat die Beklagte an den Kläger einen Betrag von 48.889,89 ? als Beteiligungshonorar zu zahlen. Dem liegt nach der erteilten unbestrittenen Auskunft (Anlage K11) für den Zeitraum bis 30. Juni 2001 folgende Berechnung zu Grunde:

 1,5% aus56.877 Stück zu 16,90 DM =14.418,35 DM 
2,0% aus 218.918 Stück zu 16,90 DM =73.994,28 DM 
2,0% aus7.527 Stück zu 18,90 DM =2.845,21 DM 
2,0% aus12.118 Stück zu 18,00 DM =4.362,48 DM 
  95.620,32 DMentspricht 48.889,89 ?

Hiervon abzuziehen sind die anerkannten und laut Klageantrag bezahlten 21.073,29 ?, so dass die Beklagte noch 27.816,60 ? zu zahlen hat.

3) Bemisst sich gemäß den Ausführungen unter 1) die zusätzliche Vergütung nach dem Absatz, kann der Kläger entsprechend seinem Klageantrag III von der Beklagten verlangen, über diesen Absatz Rechnung zu legen (§ 259 ZPO). Das ergibt sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht (vgl. zum Verlagsvertrag Schricker, Verlagsrecht, § 24 Rdnr. 3). Diesem Auskunftsbegehren steht die Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 nicht entgegen. Mit ihr wurde die Beklagte nur in der ersten Stufe zur Auskunftserteilung über Auflagen, deren Höhe und Preise verurteilt. Sie ist darüber hinaus verpflichtet, über die Verkaufsentwicklung ab 1. Juli 2001 Rechnung zu legen. Das hat sie jedoch trotz Anerkenntnis nach dem 30. Juni 2001 nicht getan und ist damit seit 31. Dezember 2001 bzw. 30. Juni 2002 jeweils plus 12 Wochen im Verzug. Die Stichtage und Fristen ergeben sich aus § 7 Nr. 3 des Übersetzer-Vertrags.

4) Der für die Kostenverteilung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO maßgebliche Erfolg einer stufenweise erhobenen Klage ist entgegen der Ansicht des Klägers allein am Maß des endgültigen Obsiegens zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2000, 1111 - Beschwer bei Stufenklage; GRUR 1994, 666; WM 1981, 386, 387 f. zu § 840 ZPO; BGHZ 79, 275, 280 f).

5) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

6) Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Bei der Festlegung der Angemessenheit eines Nutzungsentgelts handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung an Hand der konkreten Umstände. Auch spricht gegen die Zulassung der Revision, dass es sich bei § 36 UrhG a.F. um auslaufendes Recht handelt, das nur noch in Altfällen von Bedeutung ist.

Ende der Entscheidung

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