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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: 29 U 4666/00
Rechtsgebiete: VerlG, BGB, ZPO
Vorschriften:
VerlG § 21 | |
BGB § 252 Satz 2 | |
ZPO § 287 |
2. Der Schaden des prozentual am Umsatz beteiligten Autors bemißt sich danach, wieviele Exemplare des Taschenbuches zu dem nicht herabgesetzten Ladenverkaufspreis abgesetzt worden wären. Bewirkt die Preisherabsetzung eine deutliche Steigerung des Absatzes (hier: von etwa 20.000 auf über 1,25 Millionen Exemplare innerhalb eines Zeitraums von einem Monat), kann der Autor seinen Schaden nicht unter Zugrundelegung des nicht herabgesetzten Ladenpreises (DM 16,90) und der tatsächlich zu DM 5,- abgesetzten Anzahl an Büchern berechnen, wenn davon ausgegangen werden muß, daß ein entsprechend hoher Absatz ohne die Preisherabsetzung nicht zu erzielen gewesen wäre.
Aktenzeichen: 29 U 4666/00
Verkündet am 2.8.2001
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Richter Haußmann, Jackson und Retzer im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28.6.2001 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.7.2000 - 7 O 21031/99 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 40.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt DM 60.000,-.
Tatbestand:
Der Kläger, ein amerikanischer Autor, der durch seine historisierenden Romane um einen mittelalterlichen Wunderheiler zu Weltruhm gelangt ist, nimmt die Beklagte, ein Verlagsunternehmen des X-Konzerns, das u.a. sein hier streitgegenständliches Werk "Der Medicus" bis Mai 1996 erstmals im deutschsprachigen Sprachraum verlegt hat, wegen der als unberechtigt erachteten Herabsetzung des Ladenpreises der Taschenbuchausgabe auf Honorarzahlung bzw. auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit Vertrag vom 23.5.1986 (Anlage K 1) räumte der Kläger der Beklagten auf zehn Jahre das ausschließliche Recht ein, sein Werk "The physician" in deutscher Übersetzung zu veröffentlichen. Die Regelung in Nr. 9, wonach der Autor für die Taschenbuchausgabe eine nach verkauften Exemplaren gestaffelte Lizenz von bis zu sieben Prozent erhält, wurde mit "Addendum" vom 30.3.1991 (Anlage K 2) u.a. dahingehend ergänzt, daß der Lizenzsatz bei mehr als 800.000 verkauften Exemplaren 10 % des Ladenpreises ("10 % of the published price less VAT") beträgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag und das "Addendum" Bezug genommen. Das Buch "Der Medicus" erschien 1987 und wurde als Hardcover-Ausgabe sowie als Taschenbuch (ab April 1990) insgesamt über vier Millionen mal verkauft bei Verkaufspreisen zwischen 14,80 DM und 44,- DM.
Ende 1995 schied der frühere Geschäftsführer XXX, der das klägerische Werk editorisch betreut hatte, bei der Beklagten im Streit aus und gründete als sogenanntes Imprint unter dem Dach des YYY Konzerns einen eigenen Verlag, worüber in der Fachpresse umfangreich berichtet wurde. Im Zuge dessen verlor die Beklagte mehrere Erfolgsautoren an den neu gegründeten Verlag.
Trotz intensiver Bemühungen der Beklagten, die Rechte an dem Werk "Der Medicus" für ihren Verlag über das Ende der Vertragslaufzeit zum 23.5.1996 hinaus zu erhalten, teilte ihr der Kläger mit Schreiben vom 14. und 15.3.1996 (Anlage K 3) mit, daß er sich ungeachtet der guten Zusammenarbeit in der Vergangenheit entschlossen habe, die Rechte - ebenso wie die an einem seinerzeit undedierten Roman - aus Gründen persönlicher Verbundenheit und Dankbarkeit dem XXX Verlag zu überlassen und auch die laufenden Verlagsverträge hinsichtlich weiterer Werke nach Ende der jeweiligen Verlagslaufzeit ("Der Schamane": 1.3.2002; "Die Erben des Medicus": 1.8.2005) nicht zu verlängern. Enttäuscht über diesen Ausgang wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 2.4.1996 (Anlage B 3) an die europäische Agentin des Klägers in Zürich und kündigte an, den "Medicus ... bis zum Auslaufen der Rechte ... unter dem Motto "Der Medicus zieht weiter - in einen anderen Verlag" mit einer groß angelegten Dankeschön-Abschieds-kampagne ... (zu) verabschieden". Ziel sei es "auch mit einem erheblichen Werbeaufwand die Gesamtauflage nochmals kräftig zu erhöhen". Gleichzeitig wies die Beklagte den an sie herangetragenen Wunsch, die Rechte an der deutschen Übersetzung dem XXX Verlag gegen Entgelt zu überlassen, als "Zumutung" zurück.
Mit einem Werbeaufwand von über DM 300.000,- u.a. in Gestalt großformatiger Anzeigen in der Fachpresse (Anlage B 1, erschienen im "Börsenblatt" und "Buchreport") sowie in Publikumszeitungen (Anlage B 2, erschienen u.a. in der "Süddeutschen Zeitung", der "Welt am Sonntag", "Spiegel" und "Focus") bot die Beklagte vom 24.4. bis zum 23.5.1996 den Roman "Der Medicus", der als Taschenbuch zuletzt für 16,90 DM erhältlich gewesen war, in (bis zur ISBN-Nummer hin) identischer Aufmachung zum Ladenpreis von nur DM 5,- an. Aus dieser "Dankeschön-Abschiedskampagne", die von der Beklagten auf der Buchmesse angekündigt worden war, und die in der Fach- und allgemeinen Presse "kommentiert" worden war (vgl. Anlagen K 5, K 13), erhielt der Kläger auf der Grundlage von 1.251.128 abgerechneten Exemplaren (1.330.114 ausgelieferte Exemplare abzüglich 78.986 Remittenten) und einer Stücklizenz von 10 % auf den Ladenpreis von 5,- DM abzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer DM 584.639,- ausbezahlt (Aufstellung gemäß der Anlage K 7 zum 30.6.1996).
Nachdem der Kläger persönlich im Rahmen eines Interviews mit der Zeitschrift "Stern" von der Aktion Kenntnis erlangt hatte, ließ er der Beklagten unter dem 16.5.1996 (Anlage K 8) über seine Agentin mitteilen, daß er das Vorgehen als Mißbrauch seines Werkes im Kampf gegen den XXX-Verlag betrachte und forderte die Beklagte auf, sein Honorar aus dem "korrekten" Ladenpreis von DM 16,90 zu berechnen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.5.1996 (Anlage K 9) ab; ebenso die dahingehende anwaltliche Aufforderung vom 25.3.1999 (Anlage K 10).
Der Kläger erhob am 7.12.1999 Klage (zugestellt am 15.12.1999), wobei er zunächst geltend machte, die Beklagte habe sich durch die Herabsetzung des Ladenpreises schadenersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte sei zu einer Herabsetzung des Ladenpreises nicht berechtigt gewesen, da es sich nicht um eine neue Auflage gehandelt habe. Die Beklagte sei daher an den einmal festgesetzten Preis von DM 16,90 gebunden gewesen. Durch die drastische Preisherabsetzung seien seine berechtigten Interessen beeinträchtigt worden, denn die als "Dankeschön-Aktion" verbrämte Kampagne sei ausweislich des Presseechos (Anlage K 4, K 5, K 13) als eine Verhöhnung aufgefaßt worden. Er sei von der Beklagten instrumentalisiert worden, um dem XXX-Verlag zu schaden. Durch den Vertrieb des Buches zu einem Verkaufspreis von lediglich DM 5,- sei beim breiten Publikum der Eindruck entstanden, das Werk sei zum festgesetzten und üblichen Ladenpreis nicht mehr absetzbar. Auch sei der Wechsel des Verlages von der Beklagten als unter "eigentümlichen Umständen" erfolgt dargestellt worden, was dahingehend zu verstehen gewesen sei, er habe sich aufgrund der Verlockungen "mit extrem viel Geld" vertragsuntreu verhalten. Da angesichts des Dumpingpreises von einer vernünftigen verlegerischen Kalkulation nicht die Rede sein könne, habe die Aktion nur dem Zweck gedient, ihm und seinem neuen Verleger die weitere Verwertung der Rechte unmöglich zu machen. Bliebe ein solches Verhalten sanktionslos, komme dies einer Beschränkung der Abschlußfreiheit von Autoren gleich. Für eine derart drastische Herabsetzung des Ladenpreises habe keine Veranlassung bestanden, was nicht nur durch die Verkaufszahlen der Beklagten bis April 1996, sondern auch durch den andauernden Erfolg der XXX-Ausgabe beim YYY Verlag belegt sei, auch wenn das Werk dort als Taschenbuch aufgrund der Marktverstopfung erst im Jahre 1997 (Ladenpreis von DM 20,-) habe erscheinen können. So seien
1997 60.940 1998 51.843 1999 47.169 und bis zum 18.5.2000 15.920
Exemplare verkauft worden. Als Hardcover seien im 2. Halbjahr 1996 und bis 30.6.1997 9.586 Exemplare verkauft worden. Auch bei seinen anderen Werken seien die Absatzzahlen (Bl. 71 f) aufgrund der Aktion der Beklagten deutlich zurückgegangen.
Die Beeinträchtigung seiner materieller Belange ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß sein Honorar als prozentualer Anteil aus dem Ladenpreis berechnet werde. Der ihm entstandene Schaden bestehe in der Differenz zwischen den Lizenzgebühren, die er bei Verkauf der 1.330.114 Exemplare zu dem "korrekten" Verkaufspreis erhalten hätte, und den Lizenzgebühren, berechnet aufgrund des Ladenpreises von DM 5,-.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens erster Instanz hat der Kläger sodann die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Forderung stelle sich als Erfüllungsanspruch aus dem Verlagsvertrag, nicht als Schadensersatzanspruch, dar. Aufgrund der rechtswidrigen Herabsetzung des Ladenpreises könne nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 13, 115, 120) sein Honoraranspruch aus dem ursprünglichen Ladenpreis berechnet werden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 1.392.118,30 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Herabsetzung des Ladenpreises berechtigt gewesen, denn eine Bindung an den einmal festgesetzten Verkaufspreis bestehe nur für dieselbe Auflage. Sie habe eine weitere Auflage veranstaltet. Selbst wenn man dennoch eine Herabsetzung des Ladenpreises nur bei angemessener Berücksichtigung der Belange des Autors zulasse, sei die streitgegenständliche Aktion nicht rechtswidrig gewesen. Eine Beeinträchtigung des Rufs des Klägers ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Soweit die Aktion in der Presse negativ beurteilt worden sei, habe sich dies nicht auf den Kläger bezogen. Für das breite Publikum seien die Hintergründe der Trennung des Klägers von seinem bisherigen Verlag ohnehin nicht ersichtlich gewesen. Auch in der Werbung für die Aktion sei der Kläger in keiner Weise angegriffen oder herabgesetzt worden, vielmehr sei der außergewöhnliche Erfolg des Romans herausgestellt worden. Die Aufmachung des Buches sei mit der Gestaltung der Vorauflage identisch gewesen. Daß allein die Preisgestaltung dem Ruf des Klägers geschadet habe, sei durch nichts belegt. So sei es durchaus branchenüblich, die Werke von Erfolgsautoren auch im Rahmen besonderer Aktionen preisgünstig zu vermarkten (vgl. Anlagen B 4 und B 5). Gegen eine allein mit dem Niedrigpreis einhergehende Rufschädigung spreche nicht nur der außergewöhnliche Erfolg der Aktion selbst, sondern auch, daß die von der Beklagten derzeit noch editierten Werke des Klägers "Der Schamane" und "Die Erben des Medicus" von der Sogwirkung der Aktion sogar profitiert hätten. Sie seien nämlich mit ansteigender Tendenz verkauft worden:
Der Schamane Die Erben des Medicus April 1996 284 Exemplare 3.561 Exemplare Mai 1996 301 3.660 Juni 1996 496 3.951 Juli 1996 443 4.942 August 1996 591 4.692 September 1996 4.934 1999 4.048 43.608
Auch mit dem bei XXX erschienenen neuen Werk "Der Medicus von Saragossa" nehme der Kläger den ersten Platz in der Spiegel-Bestsellerliste ein (Anlage B 6). Folglich sei die Annahme einer Rufschädigung abwegig. Da der Kläger bei Beginn der Aktion mit dem XXX-Verlag bereits einen neuen Vertrag abgeschlossen gehabt habe, habe auch keine Gefahr bestanden, aufgrund des Niedrigpreis-Vertriebs keinen neuen Verlag zu finden.
Ebenso ergebe sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Beeinträchtigung seiner materieller Interessen. Angesichts der im Jahre 1995 und Anfang 1996 leicht rückläufigen Verkaufszahlen sei die Annahme eines durch die Aktion verursachten Schadens nicht nachvollziehbar. Denn selbst wenn der Absatz des Werkes bei Beibehaltung des ursprünglichen Preises hätte stabil gehalten werden können, hätte der Kläger lediglich einen Bruchteil des an ihn ausgezahlten Gesamthonorars, berechnet nach dem Verkaufspreis von DM 5,-, erhalten. Auch sei die Aktion für die Beklagte keinesfalls unwirtschaftlich gewesen, vielmehr sei ein Gewinn in Höhe von DM 422.229,62 erzielt worden (Anlage B 7).
Hilfsweise hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche seien verwirkt, da der Kläger diese drei Jahre lang nicht weiterverfolgt habe.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.7.2000 (ZUM 2001, 79) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sei deutsches Recht anwendbar, da der Verleger die für den Verlagsvertrag typische Leistung zu erbringen habe, zumal auch das Verbreitungsgebiet des Werkes vorwiegend im Inland liege.
Anspruch auf Honorarzahlungen habe der Kläger gemäß Nr. 9 des Verlagsvertrages i.V.m. der Ergänzungsvereinbarung vom 30.3.1991 unter Zugrundelegung der tatsächlich abgesetzten Exemplare (1.251.128) und des Ladenverkaufspreises in Höhe von DM 5,-. Den sich daraus ergebenden Honorarbetrag in Höhe von DM 584.639,60 habe der Kläger jedoch unstreitig erhalten, sodaß ein vertraglicher Erfüllungsanspruch erloschen sei. Der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag errechne sich nicht auf der Grundlage eines Ladenpreises in Höhe von DM 16,90. Die gegenteilige Beurteilung des Klägers, daß im Falle einer unberechtigten Herabsetzung des Ladenpreises die Primärschuld des Verlegers sich nach dem ursprünglichen Ladenpreis berechne, könne der Entscheidung des BGH nicht entnommen werden.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes könne der Kläger die gewünschte Rechtsfolge nicht herleiten, da eine Verletzung der in § 21 VerlG normierten vertraglichen Nebenpflicht, die eine Ersatzpflicht nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auslösen könne, nicht gegeben sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der "Billig-Auflage" um eine andere Auflage gegenüber der bis dahin zum Ladenpreis von DM 16,90 verkauften Auflage gehandelt habe, denn auch bei Vorliegen von unterschiedlichen Auflagen habe eine Abwägung der Interessen des Autors und des Verlags zu erfolgen, wie dies § 21 Satz 2 VerlG für die vom Verleger einseitig veranlaßte Preissenkung innerhalb einer Auflage verlange. Eine Verletzung von Interessen des Klägers im Sinne von § 21 Satz 2 VerlG hat das Landgericht verneint, da im Rahmen der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Verlegers zu berücksichtigen seien. Der Autor müsse nicht nur dann eine Herabsetzung des Ladenpreises hinnehmen, wenn das Werk zu dem ursprünglich festgesetzten Entgelt nicht mehr angemessen absetzbar sei, vielmehr sei auch bei einer nur befristet eingeräumten Auswertungsmöglichkeit das Interesse des Verlegers an einer möglichst effizienter Verwertung zu berücksichtigen. Mit der fraglichen Aktion sei der Beklagten eine Vervielfachung des Absatzes gelungen. Diese Aktion sei auch nicht unwirtschaftlich gewesen und nur mit dem Ziel, den Autor zu schädigen, durchgeführt worden. Denn ausweislich der vorgelegten Abrechnungen (Anlagen B 7 - B 7 d) habe die Beklagte ein positives Ergebnis von etwa 420.000 DM erzielt. Die hiergegen vom Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgebrachten Einwendungen seien unerheblich, da die allgemeinen Betriebskosten, mit denen der Kläger einen Verlust der Beklagten begründe, auch ohne die angegriffene Aktion angefallen wären. Könne die Beklagte somit auf ein nachvollziehbares Interesse an der Reduzierung des Ladenpreises verweisen, habe der Kläger eine dadurch bedingte tatsächliche Verletzung seiner berechtigten Belange nicht substantiiert dargetan. Zwar könne eine erhebliche Reduzierung des Ladenpreises um mehr als 70 % geeignet sein, die Wertschätzung des Autors sowohl in der Fachwelt wie auch beim Leserpublikum zu mindern. Dies sei aber vorliegend nicht zu erkennen. In der Bewerbung der Kampagne werde das Werk des Klägers ausschließlich als "Bestseller" herausgestellt. Auch die Gestaltung der Ausgabe sei nicht zu beanstanden. Auch eine Beeinträchtigung seines Rufes aufgrund der Berichterstattung in der Presse sei nicht ersichtlich. Dies zeige sich auch in den Absatzzahlen der Werke des Klägers, der auch vier Jahre nach der Kampagne nach wie vor zu den im Inland meistgelesenen Belletristikautoren gehöre. Folglich fehle es an einem hinreichenden tatsächlichen Vorbringen zur Beeinträchtigung seines Ansehens.
Auch eine Beeinträchtigung seiner materiellen Interessen habe der Kläger nicht dargetan. Diese Vortragslast werde ihm durch die Regelung in § 252 Satz 2 ZPO nicht abgenommen. Auch genüge es nicht, auf den früher geltenden Ladenpreis abzustellen. So behaupte er selbst nicht, daß auch nur ein relevanter Teil der Käufer der Billigausgabe ohne die Preisreduzierung das Werk auch für DM 16,90 erstanden hätte. Allerdings beschränkten sich die berücksichtigungsfähigen Belange des Autors nicht auf die Laufzeit des Verlagsvertrages. Durch den massenhaften Absatz des Werkes sei der Kläger aber nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen, keinen neuen Verleger zu finden, denn er habe bereits im April 1996 mit dem XXX-Verlag einen neuen Vertragspartner gefunden, der das Taschenbuch überdies nach wie vor erfolgreich vermarkte. Zwar habe sich der neue Verlag infolge der Sättigung des Marktes zunächst einer unerwarteten Gewinneinbuße ausgesetzt gesehen. Die Beklagte sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die Interessen eines konkurrierenden Verlages zu berücksichtigen. Ein Absatzrückgang bei XXX, für den zudem auch andere Ursachen in Betracht kämen, habe sich allenfalls mittelbar als Schädigung des Klägers auswirken können, etwa in Form einer Vertragsanpassung bezüglich der Konditionen mit XXX. Hierzu sei jedoch nichts vorgetragen; ebenso nicht, daß der Verkauf der XXX-Ausgabe aufgrund des nicht beliebig vermehrbaren Interessentenkreises so eklatant hinter dem üblicherweise, d.h. ohne die Aktion der Beklagten zu erwartenden Absatz zurückgeblieben sei und der Kläger deshalb ein Gesamthonorar einschließlich der DM 584.639,60, wie es sonst für ihn angefallen wäre, nicht mehr erzielen könne. Der bloße Hinweis auf die gesunkenen Verkaufszahlen seit 1997 reiche hierfür nicht aus, zumal der Umstand, daß das Werk unmittelbar nach Rückfall der Rechte überhaupt nicht auf dem Markt gewesen sei, nicht auf die Aktion der Beklagten zurückzuführen sei, sondern darauf beruhe, daß eine neue Übersetzung habe erstellt werden müssen. Da eine Verletzung von berechtigten Interessen des Klägers nicht festgestellt werden könne, scheide ein Schadensersatzanspruch aus.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Klageforderung in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Erfüllungsanspruchs weiter verfolgt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der vertragliche Anspruch nicht durch Erfüllung erloschen, da dieser aus dem nicht herabgesetzten Ladenpreis von DM 16,90 zu berechnen sei, wie sich dies aus der angeführten BGH-Entscheidung, die auch in der Literatur Zustimmung gefunden habe, ergebe. Ein vertragswidrig herabgesetzter Ladenpreis könne nicht Bemessungsgrundlage für den Honoraranspruch sein. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß sich die Frage der Herabsetzung nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruches stellen könne. Denn Rechtsfolge der vertragswidrigen Herabsetzung sei, daß diese Maßnahme unwirksam sei. Dies zeige auch der Vergleich mit ähnlichen Konstellationen wie dem Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB, der Bemessung der Handelvertreterprovision nach § 87 b HGB sowie der Berechnung der Dienstvergütung in Form der Gewinnbeteiligung.
Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, daß der Beklagten ein nachvollziehbares Interesse an der Reduzierung des Ladenpreises zur Seite gestanden habe. Hierbei sei verkannt worden, daß die von der Beklagten vorgelegten Zahlen nicht den Gewinn ausdrückten, sondern den Deckungsbeitrag nach Werbung bezeichneten. Bei ihrer Berechnung habe die Beklagte auch nicht die allgemeinen Betriebskosten berücksichtigt. Selbstverständlich seien diese allgemeinen Betriebskosten in durchschnittlicher Höhe von 30 % des Verkaufspreises zu berücksichtigen, da die allgemeinen Betriebskosten auf sämtliche verkauften Werke umzulegen seien. Selbst wenn man, ausgehend von den Berechnungen der Beklagten, nur 20 % ansetzen wolle, sei ein Verlust erwirtschaftet worden (Berechnung: Schriftsatz vom 9.5.2001, S. 7 f = Bl. 186 f).
Weiter macht der Kläger geltend, durch die Reduzierung des Ladenpreises seien seine berechtigten Interessen verletzt worden und zwar sowohl in Form der Beeinträchtigung seines Rufs - wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung S. 14 bis 19 unter 3. b (= Bl. 137/142) Bezug genommen - als auch seiner berechtigten materiellen Interessen. Hierzu sei bereits in erster Instanz detailliert dargelegt worden, daß die rechtswidrige Aktion der Beklagten zu drastischen Einbrüchen bei den Verkaufszahlen des "Medicus" wie auch bei den Verkaufszahlen der übrigen Werke des Klägers geführt habe. Entgegen der Annahme sei bereits in erster Instanz vorgetragen worden, daß "Der Medicus" ohne das rechtswidrige Vorgehen im weiteren Verlauf in wesentlich höherer Anzahl zu dem üblichen Ladenpreis abgesetzt worden wäre. Schreibe man die stabilen Verkaufszahlen von 262.000 Exemplaren im Jahre 1995 fort, so wären alleine bis Mai 2000 1.048.000 weitere Exemplare zum Preis von DM 16,90 verkauft worden. Infolge der rechtswidrigen Aktion hätten jedoch nur ca. 175.000 Exemplare abgesetzt werden können, d.h. ca. 873.000 Exemplare weniger. Selbst wenn man nur den früheren Preis von DM 16,90 zugrundelege, hätte der Kläger zusätzliche Honorareinnahmen in Höhe von DM 1,15 Millionen erhalten. Ebenso ergebe sich eine Beeinträchtigung seiner materiellen Interessen, wenn man einen gewissen Rückgang der Verkaufszahlen unterstellen wolle. Weiter sei zu beachten, daß infolge der rechtswidrigen Aktion ein drastischer Rückgang bei sämtlichen anderen Werken des Klägers festzustellen sei. Besonders deutlich sei der Rückgang bei dem Werk "Die Erben des Medicus", bei dem im zweiten Halbjahr 1995 noch 486.379 Exemplare abgesetzt worden seien, im ersten Halbjahr 1996 dagegen nur noch 46.229. Die Gesamtverkaufszahlen der Werke des Klägers ("Der Diamant des Salomon", "Der Schamane", "Die Erben des Medicus") seien vom zweiten Halbjahr 1995 mit noch 756.790 Exemplare im ersten Halbjahr 1996 auf nur noch 205.398 Exemplare zurückgegangen. Als Folge davon habe er im ersten Halbjahr 1996 nur noch DM 1,27 Millionen an Honoraren gegenüber DM 3,4 Millionen im zweiten Halbjahr 1995 erhalten. Die eklatanten Umsatzrückgänge könnten auch nicht mit anderen Ursachen erklärt werden, zumal die Beklagte dies selbst nicht behaupte. Insbesondere sei es verlegerisch und kaufmännsich aussichtslos gewesen, unmittelbar nach Ende Mai 1996 eine weitere Taschenbuchausgabe des "Medicus" auf den Markt zu bringen, da der Markt auf lange Sicht gesättigt und verstopft gewesen sei.
Darüberhinaus vertritt der Kläger die Auffassung, daß sich die Verpflichtung zur Zahlung des Klagebetrages auch dann ergebe, wenn dieser nicht als Honoraranspruch, sondern als Schadensersatzanspruch angesehen werde. Denn durch die Vertrags- und rechtswidrige Herabsetzung des Ladenpreises sei ihm ein Schaden entstanden, da seine Honorareinnahmen drastisch zurückgegangen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte nach dem Antrag 1. Instanz zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß Ansprüche auf Zahlung eines Honorars erfüllt seien. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger verkenne, daß die Gewinnerzielung des Verlages für die Herabsetzung des Ladenpreises keine Voraussetzung sei. Von Bedeutung könne nur sein, ob die streitgegenständliche Aktion betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, was zweifelsfrei zutreffe. Bei der fraglichen Aktion habe es sich um ein reines Zusatzgeschäft gehandelt, deshalb seien zutreffend nur die variablen Kosten angesetzt worden. Unabhängig hiervon könnten auch nicht, wie der Kläger meine, 30 % des Verkaufspreises für die allgemeinen Vertriebskosten abgezogen werden. Bei einer hier nicht anzustellenden Vollkostenbetrachtung sei auf den Nettoerlös abzustellen, wobei davon durchschnittlich 20 % auf die allgemeinen Betriebskosten entfielen. Die Aktion sei auch deshalb betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen, weil sich die Beklagte im Jahre 1995/1996 in einer wirtschaftlich außerordentlich schwierigen Situation befunden habe. Mit Recht habe das Landgericht eine Beeinträchtigung des Rufs des Klägers nicht festgestellt, insbesondere sei zutreffend berücksichtigt worden, daß sich keiner der vorgelegten Artikel gegen den Autor richte. Gegen eine Beeinträchtigung seiner ideelen Interessen sprächen eindeutig die weiterhin hohen Auflagenzahlen und der weitere Bestseller im Jahre 2000. Wenn der Absatz anderer Werke zurückgegangen sei, beruhe dies auf den Gesetzmäßigkeiten des Marktes. Durch die Preisherabsetzung sei auch beim Publikum nicht der Eindruck entstanden, daß der Erfolg des Klägers zumindest bezüglich dieses Werkes nicht mehr gegeben sei. Auch eine Verletzung materieller Interessen des Klägers liege nicht vor. Insbesondere sei Ursache des Rückgangs der Verkaufszahlen des Werkes "Der Medicus" sowie anderer Werke des Klägers nicht die streitgegenständliche Verkaufsaktion gewesen. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, daß für den behaupteten Umsatzrückgang des Medicus zahlreiche Umstände mitverantwortlich gewesen seien. Ein Umsatzrückgang der YYY-Taschenbuch-Ausgabe von lediglich 20.000 Exemplaren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren sei angesichts der Tatsache, daß sich das Werk seit Jahren auf dem Markt befunden habe, verschwindend gering. Aus denselben Gründen könne auch der vermeintliche Rückgang bei der Hardcover-Ausgabe nicht auf die beanstandete Aktion zurückgeführt werden. Vor allem verkenne der Kläger, daß kein noch so erfolgreiches Buch über Jahre hinweg unverändert hohe Verkaufszahlen garantiere. So seien die Verkaufszahlen im zweiten Halbjahr im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft regelmäßig erheblich höher als die des ersten Halbjahres. So gelte weiter, daß weniger als 10 % der Gesamtauflage eines Werkes noch nach dem ersten Weihnachtsgeschäft verkauft würden. Die Hochrechnungen des Klägers seien deshalb nicht brauchbar. Dies gelte gleichermaßen auch für die behaupteten Absatzeinbußen bei sonstigen Werken des Klägers. So seien die Absatzzahlen des Werkes "Der Schamane" während der fraglichen Aktion und auch danach angestiegen. Ebenso hätten sich die Verkaufszahlen des Werkes "Die Erben des Medicus" positiv entwickelt. Der Rückgang der Verkaufszahlen im Verhältnis zum 2. Halbjahr 1995 beruhe auf den Gegebenheiten des Buchmarktes und nicht auf dem beanstandeten Verkauf.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.5.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Einen Anspruch auf Zahlung von Honorar unter Berücksichtigung des nicht herabgesetzten Ladenpreises hat das Landgericht zutreffend verneint. Die Herabsetzung des Ladenverkaufspreises stellt sich allerdings als positive Vertragsverletzung dar, sodaß der Kläger den Ersatz eines daraus resultierenden Schadens - entgangene Honorareinnahmen aus der Verwertung des Taschenbuches zum "regulären" Ladenverkaufspreis - verlangen könnte. Auch bei der gebotenen "großzügigen" Schadensschätzung zu Gunsten des Klägers (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO) kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger in dem hier zu berurteilenden Zeiträumen Honorarmehreinnahmen gehabt hätte, die den Betrag in Höhe von DM 584,639,60 übersteigen.
1.1. Gegenstand der Klage ist ein Zahlungsanspruch, den der Kläger vorrangig unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines (restlichen) vertraglichen Honoraranspruches begründet. Auf Frage des Senats im Termin, wie sich die Klagesumme berechne, wurde ausgeführt, daß sich der Betrag unter Zugrundelegung von 1.251.128 verkauften Exemplaren zu einem Ladenpreis in Höhe von 16,90 und einem Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 1,579 DM pro Buch abzüglich der gezahlten DM 584.639,60 ergebe (Schriftsatz vom 15.6.2001, S. 2 = Bl. 212). Die Differenz dieses Betrages in Höhe von DM 1.390.891,50 zu dem auch in der Berufung weiter geltend gemachten Betrag in Höhe von DM 1.392.118,30 wurde nicht erläutert. Sie beruht offensichtlich darauf, daß zunächst auch die Remittenten einbezogen worden waren.
2. Wie sich dem Vorbringen des Klägers sowohl in erster als auch in zweiter Instanz entnehmen läßt, sind behauptete Mindererlöse des Klägers aus der Verwertung von anderen Werken nicht Gegenstand des Verfahrens. Vielmehr berechnet der Kläger den geltend gemachten Anspruch ausschließlich als noch ausstehendes Honorar bzw. als Schadensersatzanspruch wegen eines geringeren Absatzes von Taschenbüchern des Werkes "Der Medicus". Soweit auf den Umsatzrückgang bei anderen Werken abgestellt wird, erfolgt dies ersichtlich ausschließlich im Rahmen der Erörterungen zu § 21 VerlG. Dementsprechend wurden auch die Umsatzentwicklungen bei den anderen Werken - einem entsprechenden Hinweis des Senats im Termin folgend - deshalb vorgetragen, um die anzustellende Prognose für die Absatzzahlen hinsichtlich des Werkes "Der Medicus" mit dem "Lebenszyklus" auch der anderen Werke vergleichen zu können. Auch im Schriftsatz vom 28.6.2001, in dem ausgeführt wird, dem Kläger sei durch die Verkaufsaktion weiterer Schaden entstanden, weil auch die Verkaufszahlen bei seinen anderen Werken zurückgegangen seien, sollte damit ersichtlich kein weiterer Streitgegenstand (hilfsweise) in das Verfahren eingeführt werden. Denn auch in diesem Schriftsatz wird unter 1.1 auf die "Taschenbuchausgabe des streitgegenständlichen Werkes im Zeitraum ab Juni 1996 bis Mai 2000" abgestellt.
II. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auf das Vertragsverhältnis der Parteien deutsches Recht Anwendung findet. Dies wird auch im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen, sodaß auf die eingehenden Ausführungen des Landgerichts hierzu unter 1.1 der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).
III. Der Senat vermag der Auffassung der Beklagten, sie sei zur Herabsetzung des Ladenpreises von DM 16,90 auf DM 5,- berechtigt gewesen, nicht zu folgen. Dies gilt auch, wenn sich die "Dankeschön-Abschiedskampagne" nicht, wie der Kläger behauptet, als Verlustgeschäft darstellte, sondern - was zugunsten der Beklagten unterstellt wird - betriebswirtschaftlich betrachtet "sinnvoll" war. Festzuhalten bleibt lediglich, daß die Beklagte selbst nicht (mehr) behauptet, einen unternehmerischen Gewinn aus der "Aktion" - auf den das Landgericht mit entscheidend abgestellt hat - gezogen zu haben.
1. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen (LGU 12 f), daß die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine Regelung hinsichtlich einer gemeinsamen Festsetzung des Ladenverkaufspreises als Bezugsgröße für die vereinbarte Beteiligungshonorar oder bezüglich sonstiger Mitwirkungsrechte des Klägers bei der Festsetzung durch den beklagten Verlag vorsehen, sodaß der Beklagten das entsprechende Bestimmungsrecht gemäß § 21 Satz 1 VerlG zustand. Nachdem die Beklagte dieses Bestimmungsrecht durch Festsetzung eines Ladenverkaufspreises für die Taschenbuchausgabe in Höhe von (zuletzt) DM 16,90 ausgeübt hatte, vermag der Senat, wie bereits im Termin erörtert, kein den Interessen des Klägers vorrangiges beachtliches Interesse auf Seiten der Beklagten an der Herabsetzung des Ladenpreises auf DM 5,- im Rahmen der streitgegenständlichen Verkaufsaktion zu erkennen. Dabei ist es auch nicht entscheidungserheblich, wovon bereits das Landgericht im Anschluß an die eingehenden Erörterungen zum Begriff der "Auflage" (LGU S. 13/15) zutreffend ausgegangen ist, ob es sich bei den extra für die Verkaufsaktion hergestellten Buchexemplaren (vgl. zu den Unterschieden LGU 14) um eine neue Auflage im Sinne von § 21 VerlG handelte, was mehr als zweifelhaft erscheint, oder ob dies nicht der Fall war. Mißt man die Preisherabsetzung an der Regelung des § 21 Satz 2 VerlG, wonach der Ladenpreis ermäßigt werden darf, soweit nicht berechtigte Interessen verletzt werden, kann an einer solchen Interessenverletzung bei einer derartigen Preisreduzierung um über 70 %, wie nachfolgend auszuführen ist, kein Zweifel bestehen. Nichts anders kann gelten, wenn man die Bestimmung des § 21 Satz 1 VerlG für anwendbar hält, denn auch für diesen Fall ist der Verleger in der Preisbemessung nicht völlig frei, sondern hat die Interessen des Autors auch zu berücksichtigen, wie bereits vom Landgericht angenommen (LGU S. 15 unter cc.). Dieser Beurteilung tritt der Senat in vollem Umfang bei.
2. Wie bereits im Termin ausgeführt, muß ein Autor, dessen Werk über Jahre einen überragenden Verkaufserfolg erzielt hat und das nach wie vor weit überdurchschnittliche Verkaufszahlen aufweist, die (drastische) Herabsetzung des Ladenverkaufspreises, um durch einen dadurch bedingten massenhaften Absatz die Marktchancen des Nachfolgeverlages zu beeinträchtigen, nicht hinnehmen. Auch wenn die Beklagte dabei kerne Verluste erwirtschaftet hat, kann sie sich für eine derartige in der deutschen Verlagspraxis bisher offensichtlich einmalige Aktion auf kein anerkennenswertes Eigeninteresse berufen.
a. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Beklagte etwa deshalb zu der Aktion veranlaßt sah, um bei ihr noch vorhandene, aber bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu dem bisherigen Preis nicht mehr absetzbare Lagerbestände wirtschaftlich sinnvoll zu verwerten (vgl. hierzu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 Rdn. 12). Vielmehr ist der Vortrag des Klägers unbestritten geblieben, daß die für DM 5,- vertriebenen Bücher für die Verkaufsaktion extra hergestellt wurden.
b. Ein Interesse der Beklagten, in der ihr noch verbleibenden Laufzeit des Verlagsvertrages die Verlagsrechte bestmöglich zu verwerten, worauf das Landgericht abgestellt hat, vermag nicht jegliches Verhalten als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, zumal nach der Überzeugung des Senats die bestmögliche Verwertung in der restlichen Laufzeit auf Seiten der Beklagten auch nicht im Vordergrund stand, sondern die drastische Herabsetzung des Ladenpreises darauf abzielte, die Absatzchancen des XXX-Verlages durch die "Billig-Ausgabe" zu beeinträchtigen. So wurde die Verkaufsaktion auch in der Fach- und allgemeinen Presse verstanden, wie die vorgelegten Veröffentlichungen (Anlage K 13) anschaulich belegen. Diese "Zielrichtung" wurde von der Beklagten letztlich auch nicht in Abrede gestellt. Wenn die Beklagte darauf hinweist, sie sei nicht verpflichtet gewesen, auf die wirtschaftlichen Interessen des XXX-Verlages Rücksicht zu nehmen, greift dies nicht durch, da ihr im Verhältnis zum Kläger bis zur Beendigung des Verlagsvertrages entsprechende vertragliche Verpflichtungen oblagen. Diese umfaßten die sich aus § 14 VerlG ergebende Verpflichtung, das Werk zu einem die Interessen beider Vertragsparteien wahrenden Ladenverkaufspreis bestmöglich zu verwerten. Hierzu gehört eine Herabsetzung des Ladenverkaufspreises von DM 16,90 auf DM 5,- nicht. Sie wurde in der Öffentlichkeit auch dementsprechend als "Dumping-Aktion" aufgefaßt. Der herabgesetzte Verkaufspreis wurde als "Schleuderpreis" bezeichnet, zu dem "der Bestseller "Medicus" vor Ablauf von dessen Rechten nochmal in einer Blitzaktion für fünf Mark unters Volk geworfen ..." wurde (so auszugsweise die in der Anlage K 13 vorgelegten Presseberichte).
Unabhängig von dieser Qualifizierung der Verkaufsaktion der Beklagten in der Öffentlichkeit waren mit der beabsichtigten Marktverstopfung zu Lasten des XXX Verlages auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers berührt. Denn seine Einnahmen aus der Verwertung des Werkes werden auch von dem Umfang der Verwertung bei seinem neuen Verlag bestimmt.
IV. Auch wenn sich die Preisherabsetzung nach den vorstehenden Ausführungen als vertragswidrig darstellte, kann der Kläger weder unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Erfüllungsanspruches (Nr. 9 des Verlagsvertrages) noch der positiven Vertragsverletzung verlangen, so gestellt zu werden, als wären die 1.251.128 Exemplare zu einem Ladenverkaufspreis von DM 16,90 verkauft worden.
1. Der Kläger folgert aus der vertragswidrigen Herabsetzung des Ladenverkaufspreises, daß diese im Verhältnis der Vertragsparteien unbeachtlich sei und er die Zahlung seiner Vergütung in Höhe von 10 % des nicht herabgesetzten Ladenpreises in Höhe von 16,90 abzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Schriftsatz vom 15.6.2001, S. 2 oben = Bl. 212) verlangen könne. Dem ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt.
a. Der Kläger stützt seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BGH vom 23.4.1954 (BGHZ 13, 115, 120 = GRUR 1954, 112 = Schulze BGHZ 9 mit Anm. de Bor = NJW 1954, 1080 = LM Nr. 4 zu § 8 LUG). In dieser Entscheidung hat der BGH bei der Erörterung der Frage, was als Roheinnahmen bei einem Bühnenaufführungsvertrag als Bezugsgröße für die Beteiligung des Urhebers anzusehen ist, seine Argumentation, wonach auch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zum Ausgleich verbilligt abgegebener Karten zu berücksichtigen seien, auch auf § 21 VerlG gestützt und unter Bezugnahme auf Hillig-Greuner, Gutachten II Nr. 129 und Bappert-Maunz, Verlagsrecht, 1. Aufl., § 22 Anm. 5 ausgeführt - in der Veröffentlichung bei Schulze wird auch der Aufsatz von Pinzger, GRUR 1932, 345 (richtig S. 940 ff) genannt, dem die vom Kläger angenommene "Unwirksamkeit" aber ebenfalls nicht entnommen werden kann -, daß der ursprünglich festgelegte Ladenpreis die Berechnungsgrundlage für das Autorenhonorar bilde, wenn der Absatz der Werkexemplare unberechtigterweise zu einem niedrigeren Engelt als dem ursprünglich festgelegten Ladenpreis erfolge.
Ob in dem Urteil des BGH zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß im Falle einer unberechtigten Herabsetzung des Ladenpreises dem Autor ein vertraglicher Erfüllungsanspruch dahingehend zusteht, daß seine prozentuale Beteilung aus dem nicht herabgesetzten Ladenpreis zugrundegelegt wird, auch wenn das Werk zu diesem Ladenpreis überhaupt nicht mehr oder - wie hier - nicht in dieser Menge hätte abgesetzt werden können, erscheint bereits mehr als zweifelhaft. Eine dogmatische Einordnung dieser Rechtsfolge als vertraglicher Erfüllungsanspruch findet sich weder in der genannten Entscheidung noch in der Literatur. Sie ist auch nicht zu begründen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Herabsetzung des Ladenpreises sei im Verhältnis zum Autor "unwirksam" und sich hierfür auf die Kommentierung von Schricker (Verlagsrecht, 3. Aufl., § 21 Rdn. 9; § 22 Rdn. 7, S. 449 oben) stützt, wird dort nur der vorstehend bereits wiedergegebene Satz aus der Entscheidung des BGH von 1954 zitiert, ohne daß dem die Einordnung als vertraglicher Erfüllungsanspruch entnommen werden könnte. Gegen eine solche dogmatische Einordnung spricht bereits, daß unmittelbar davor die Herabsetzung des Ladenverkaufspreises als Vertragsverletzung qualifiziert wird, die dem Verfasser die Rechtsbehelfe der §§ 30, 32 VerlG gebe und als positive Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen könne (ebenso a.a.O. Rdn. 17 im Falle der Erhöhung des Ladenpreises ohne Zustimmung des Autors; Leiss, Verlagsgesetz, § 21 Rdn. 24). Stünde dem Autor dagegen ein vertraglicher Erfüllungsanspruch zu, der sich aus der Zahl der verkauften Exemplare und dem nicht herabgesetzten Ladenverkaufspreis berechnete, bliebe für die Anwendung von Schadensersatzrecht nur hinsichtlich darüberhinausgehender materieller Einbußen auf Seiten des Autors Raum. Bezüglich der Vergütung im Falle einer unberechtigten Verramschung billigt Schricker unter Bezugnahme auf OLG Hamburg GRUR 1974,413 f. "Weihnachten" dem Autor das Honorar nach dem ursprünglichen Ladenpreis als Schadensersatz zu, soweit anzunehmen ist, daß das Werk ohne die Verramschung noch zum ursprünglichen Ladenpreis hätte abgesetzt werden können (a.a.O. § 22 Rdn. 19). In der in Bezug genommenen Entscheidung lehnt das OLG Hamburg die vom LG Leipzig (GRUR 1935, 626,629) und diesem folgend von dem überwiegenden Teil des älteren Schrifttums (siehe die Nachweise bei OLG Hamburg a.a.O.) vertretene Auffassung, wonach dem Autor unter Billigkeitsgesichtspunkten ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe zu gewähren sei, unabhängig davon, ob die gesamte Restauflage zu dem nicht herabgesetzten Ladenverkaufspreis hätte verkauft werden können, zu Recht ab, da auf die Darlegung eines Schadens in entprechender Höhe nicht verzichtet werden kann (ebenso Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht, S. 146).
b. Es ist unstreitig, daß das Werk des Klägers auch im Zeitraum April und Mai 1996 weiterhin zu einem Preis von DM 16,90 verkäuflich gewesen wäre. Aber auch der Kläger verkennt nicht, daß die Steigerung der Verkaufszahlen von durchschnittlich etwa 23.000 monatlich im 1. Quartal 1996 auf über 1,2 Millionen in der Zeit vom 24. April bis zum 23. Mai 1996 wesentlich durch die Herabsetzung des Preises auf DM 5,- bedingt war und zweifelsfrei ein entsprechend hoher Absatz ohne diese Maßnahme nicht zu erwarten gewesen wäre. Es kann aber weder der Regelung des § 21 VerlG noch den Ausführungen im Urteil des BGH hierzu entnommen werden, daß dem Autor im Falle der vertragswidrigen Herabsetzung des Ladenverkaufspreises ein Erfüllungsanspruch auf der Grundlage des ursprünglichen Ladenverkaufspreises und der tatsächlich zu einem niedrigeren Preis verkauften Exemplare zusteht.
Bei der Festsetzung des Ladenpreises im Sinne von § 21 Satz 1 VerlG handelt es sich um einen reinen geschäftsinternen Vorgang, wobei in der (älteren) Literatur unterschiedliche Auffassung dazu vertreten werden, ob die Bekanntmachung des festgesetzten Ladenpreises gegenüber dem Verfasser zu erfolgen hat (vgl. Leiss, § 21 Rdn. 10 ff). Unabhängig davon, ob man die Bekanntmachung des Ladenpreises im Verhältnis zum Autor für erforderlich hält, kann aus der Bestimmung in § 21 Satz 2 VerlG, wonach der Ladenpreis ermäßigt werden darf, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfasser verletzt werden - aufgrund der Üblichkeit von Absatzhonoraren wird die Regelung auch dahingehend verstanden, daß der Ladenpreis ohne Zustimmung des Autor nur ermäßigt werden darf, wenn berechtigte Interessen nicht verletzt werden (so Leiss, § 21 Rdn. 17) -, so besteht, die "Unwirksamkeit" der Herabsetzung nur darin, daß dem Autor weiterhin ein Anspruch auf Verbreitung (§ 14 VerlG) zu dem ursprüngliche festgesetzten Preis zusteht (Leiss, § 21 Rdn. 24). Darüberhinaus kann aber der vertragswidrige Vertrieb zum herabgesetzten Ladenpreis im Verhältnis zum Autor nicht als "relativ unwirksam", vergleichbar einem gesetzlichen Veräußerungsverbot im Sinne von § 135 BGB, angesehen werden mit der Folge, daß die Verkäufe unter Zugrundelegung des nicht herabgesetzten Ladenpreises gegenüber dem Autor abgerechnet werden müßten. Vielmehr ist Folge einer solchen Vertragsverletzung, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, das Entstehen eines Sekundäranspruches (Anspruch auf Schadensersatz).
c. Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung läßt sich auch nicht unter Rückgriff auf andere Vertragsverhältnisse begründen.
aa. Bei § 315 Abs. 3 BGB handelt es sich um eine Sondervorschrift, die nicht ohne weiteres auf andere Vertragsverhältnisse übertragen werden kann. Als Rechtsfolge einer unverbindlichen Leistungsbestimmung wird eine besondere Art der Unwirksamkeit angeordnet, die nur durch Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 315 Abs. 3 Rdn. 16 f).
bb. Auch der Regelung des § 87 b Abs. 2 HGB kann der vom Kläger aufgestellte allgemeine Rechtsgrundsatz nicht entnommen werden. Gemäß § 87 b Abs. 2 Satz 1 HGB bestimmt sich die Provision des Handelsvertreters nach dem zwischen dem Unternehmen und dem Dritten vereinbarten Entgelt. Ist ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Dritten mit einer entsprechenden Entgeltregelung zustandegekommen, bildet dies auch die Bemessungsgrundlage für die Provision des Handelsvertreters. D.h. dem Unternehmer ist es unbenommen, einem Kunden Nachlässe etc. einzuräumen, die dementsprechend auch Einfluß auf die Provisionshöhe haben. Nach der Rechtsprechung wirken sich lediglich nachträglich vereinbarte Nachlässe nicht auf die verdiente Provision aus, die nach dem in § 87 a Abs. 3 HGB normierten Grundsatz, nach dem ausschließlich vom Unternehmer zu vertretende Umstände sich nicht auf die Provision auswirken, vielmehr das Geschäft so zugrundezulegen ist, wie es (zunächst) abgeschlossen wurde. Eine dem § 87 a Abs. 3 HGB entsprechende Regelung findet sich im Verlagsrecht nicht. Eine analoge Anwendung kommt wegen der fehlenden Vergleichbarkeit und mangels Bestehens einer Regelungslücke nicht in Betracht.
cc. Soweit darüberhinaus für die Bestimmung der Gewinnbeteiligung im Rahmen eines Dienstvertrages unberechtigte Abschreibungen und Rückstellungen ohne Bedeutung sind (Palandt-Putzo, § 611 Rdn. 78), besagt dies nur, daß auf den tatsächlich gemachten Gewinn abzustellen ist und nicht auf irgendwelche "Bilanzbeschönigungen". Irgendwelche Argumente, die für die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge herangezogen werden könnten, lassen sich daraus nicht gewinnen.
2. Da sich der Vertrieb des Werkes im Rahmen der "Dankeschön-Abschiedskampagne" nicht als Verletzung der Urheberrechte des Klägers - wie von diesem auch nicht verkannt wird -, sondern "nur" als Vertragsverletzung darstellt, kann der Kläger nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung Schadensersatz (§ 249 Satz 1, § 252 BGB) verlangen, wenn ihm hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Ein solcher ist nicht auf den Zeitraum bis zur Beendigung des Verlagsvertrages mit der Beklagten beschränkt, sondern erfaßt auch den Zeitraum danach, in dem der Absatz seines Werkes beim XXX-Verlag und damit einhergehend die vom Absatz abhängigen Honorareinnahmen geschmälert wurden.
a. Ob dem Kläger unter Berücksichtigung der gezahlten Honorare in Höhe von DM 584.639,60 ein Vermögensschaden entstanden ist, bestimmt sich danach, wieviele Taschenbücher ohne die streitgegenständliche Aktion
(1) von der Beklagten von April bis zum 23.5.1996 zu dem nicht herabgesetzten Ladenverkaufspreis in Höhe von DM 16,90
(2) vom YYY-Verlag in der Folgezeit bis einschließlich Mai 2000 zum Ladenverkaufspreis von DM 20,- gegenüber der tatsächlich verkauften Anzahl mehr verkauft worden wären.
b. Da ein solcher hypothetischer Geschehensablauf einer Beweisführung im strengen Sinne nicht zugänglich ist, können die vom Kläger aufgestellten Behauptungen zum Absatz des Taschenbuches nur unter Berücksichtigung der Verkäufe bis zur beanstandeten Aktion und im Anschluß daran gewürdigt werden (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO).
aa. Soweit der Kläger in erster Instanz und auch noch in der Berufungsbegründung (S. 30 = Bl. 152) davon ausgegangen ist, daß alle zum Preis von DM 5,- verkauften Exemplare zu dem nicht herabgesetzten Preis verkauft worden wären, kann dem nicht gefolgt werden. Eine dahingehendende tatsächliche Vermutung ist nicht anzuerkennen, denn wie vorstehend bereits angesprochen, war die deutliche Herabsetzung des Preises auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der entscheidende Umstand dafür, daß - wenn auch unterstützt durch eine aufwendige Werbekampagne - innerhalb eines Zeitraums von ca. 5 Wochen eine Vervielfachung des damaligen durchschnittlichen Monatsabsatzes von ca. 23.000 Exemplaren erreicht werden konnte. Aufgrund dieser Verkaufszahlen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Preisreduzierung nicht nur Anlaß dafür war, das Buch "vorzeitig" zu kaufen, sondern es muß angenommen werden, daß der günstige Preis für einen Bestseller", wie auch in der Werbung betont, bei einer erheblichen Zahl der Käufer für den Kaufentschluß bestimmend war. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Werk bereits seit 1990 als Taschenbuch auf dem Markt war und bereits in erheblicher Zahl verkauft worden war (vgl. hierzu auch nachfolgend). Auch wenn es sich im Vergleich zu den Absatzzahlen "normaler" Taschenbücher, bei denen bei einem Gesamtabsatz von 20.000 bis 30.000 Exemplaren von einem für den Verlag wirtschaftlich erfolgreichen Werk ausgegangen wird, nach wie vor um einen sehr umsatzstarken Titel handelte, wurden durch den besonders günstigen Preis offensichtlich in erheblichem Umfang auch Personen zum Kauf veranlaßt, die es aus finanziellen Überlegungen bis dahin unterlassen hatten, das Buch zu kaufen und dies auch zukünftig zu einem Preis von DM 16,90 oder mehr nicht getan hätten. Vor allem ist auch zu berücksichtigen, daß - wie die Mitglieder des Senats aus eigener Erfahrung beurteilen können - die Werbung mit einem besonders günstigen Preis in besonderem Maße geeignet ist, Aufmerksamkeit zu wecken und entsprechende Kaufentscheidungen erst herbeizuführen, indem dem Kunden der Eindruck vermittelt wird, so ein "Schnäppchen" dürfe er sich nicht entgehen lassen.
bb. Dementsprechend ist auch der Kläger in seinen weiteren Berechnungen von einem anderen Ansatz ausgegangen und hat die Umsatzzahlen aus dem Jahre 1995 (262.000 Exemplare) auf den Zeitraum von Juni 1996 bis Mai 2000 fortgeschrieben. Er ist (nachdem er in der Berufungsbegründung S. 27 f = Bl. 150 f deutlich niedrigere Zahlen zugrundegelegt hat zuletzt) davon ausgegangen, daß in diesem Zeitraum 1.048.000 Exemplare zu einem Preis von 16,90 DM verkauft worden wären, woraus sich bei tatsächlich nur etwa 175.000 verkauften Exemplaren eine Mindermenge von 873.000 Exemplaren berechnet. Unter Berücksichtigung eines Umsatzrückgangs von 11 % jährlich, errechnet aus den Umsatzrückgängen des YYY-Verlages, legt er einen Minderabsatz in Höhe von 636.000 Exemplare zugrunde.
cc. Diese Beurteilung findet keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Bei seiner abweichenden Beurteilung geht der Senat von folgenden Gegebenheiten aus:
aaa. Welcher Anteil der über 1,2 Millionen Käufer der 5,- DM-Ausgabe das Buch auch für DM 16,90 oder mehr gekauft hätten, erscheint nicht feststellbar. Mangels nachvollziehbarer Kriterien würde es sich dabei um eine reine Spekulation handeln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter aa. ist jedoch davon auszugehen, daß der "Dumpingpreis" für den großen Verkaufserfolg ursächlich war, sodaß keinesfalls davon ausgegangen werden kann, daß ein potentieller Kundenkreis in dieser Größenordnung als Käufer des Buches zu dem "regulären" Preis durch die "Billigaktion" verloren gegangen ist.
bbb. Als tragfähige Grundlage für eine Schätzung für die Zeit bis zum Ende des Verlagsvertrages zwischen den Parteien können jedoch die Verkaufszahlen für das Jahr 1995 (263.829; monatlicher Durchschnitt: 21.985 Exemplare) und von Januar bis März 1996 (68.455) herangezogen werden, da nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, daß die Verkaufszahlen von ca. 16.000 im Monat März 1996 in dem hier maßgeblichen Zeitraum April und bis 23.5.1996 deutlich unterschritten worden wären. Dementsprechend legt der Senat eine (hypothetische) Verkaufszahl von 30.000 Exemplaren zugrunde.
Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Absatzzahlen ergibt, wurden von der Beklagten im April bis zum Beginn der streitgegenständlichen Aktion ab dem 23.4.1996 keine Exemplare zum bis dahin verlangten Verkaufspreis in Höhe von DM 16,90 mehr vertrieben, was offensichtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Aktion, die bereits Anfang April angekündigt worden war (vgl. die Anlage K 4, datierend auf den 4.4.1996), stand, sodaß es gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Schadensersatzes den Zeitraum April 1996 bis einschließlich 23.5.1996 zugrunde zu legen, da die Beklagte in diesem Zeitraum ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Verbreitung des Werkes zu dem ursprünglich festgesetzten Ladenverkaufspreis von DM 16,90 (§ 14 VerlG) schuldhaft nicht nachgekommen ist.
ccc. In Bezug auf die hypothetischen Verkaufszahlen für die Zeit ab Juni 1996 können nur Rückschlüsse aus der Entwicklung der Absatzzahlen bis einschließlich März 1996 im Vergleich zu den tatsächlichen Absatzzahlen ab Juni 1996 gezogen werden.
Diese stellen sich nach den (bis auf die Angaben zur Hardcover-Ausgabe des XXX-Verlages, Schriftsatz der Beklagten vom 15.1.2001, S. 11 = Bl. 168) unbestrittenen Angaben des Klägers (siehe insbesondere Schriftsatz vom 15.6.2001, S. 3 ff) für das Werk "Der Medicus" getrennt zwischen Hardcover- und Taschenbuchausgabe wie folgt dar:
Von der Hardcover-Ausgabe wurden in dem Zeitraum von 1987 bis 1995 insgesamt 315.632 Exemplare verkauft,
1987: 73.710 1988: 44.527 1989: 33.991 1990: 23.840 1991: 21.832 1992: 46.302 1993: 35.941 1994: 18.663 1995: 16.826
Im ersten Halbjahr 1996 wurden zum Preis von DM 44,- 3.793 und zum herabgesetzten Preis von DM 28,- 5.476 Exemplare verkauft.
Im XXX-Verlag wurde die im Herbst 1996 erschienene Hardcover-Ausgabe im zweiten Halbjahr 1996 und im 1. Halbjahr 1997 in 9.586 Exemplaren verkauft sowie in der Folgezeit:
2. Halbjahr 1997: 2.659 1. Halbjahr 1998: 712 2. Halbjahr 1998: 1.645
Von der im April 1990 erschienen Taschenbuchausgabe wurden bis einschließlich 1995 insgesamt 2.767.160 Exemplare verkauft:
1990: 431.844 1991: 586.615 1992: 680.943 1993: 518.799 1994: 285.130 1995: 263.829
Von Januar bis März 1996 wurden 68.455 Exemplare verkauft: Januar: 30.247 Februar: 21.409 März: 16.799
Von dem im Herbst 1997 zu einem Verkaufspreis von DM 20,- im YYY-Verlag erschienenen Taschenbuch wurden insgesamt 175.857 Exemplare verkauft:
1997: 60.940 1998: 51.834 1999: 47.163 bis zum 18.5.2000: 15.920
Zutreffend geht der Kläger davon aus, daß hinsichtlich der Aussagekraft der Umsatzzahlen zwischen der Hardcover-Ausgabe und der Taschenbuchausgabe im Hinblick auf deren unterschiedliche Ausgestaltung und den deutlichen Preisunterschied und daraus folgend unterschiedlicher Käuferkreise zu differenzieren ist.
ddd. Soweit er allerdings unter Bezugnahme auf die Umsatzentwicklung bei weiteren im Verlag der Beklagten erschienen Werken - zu dem Werk "Der Medicus von Saragossa", das im Herbst 1999 erschienen ist und nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten im Februar 2000 die Bestseller-Liste des Spiegel anführte, wurden keine Absatzzahlen vorgetragen - versucht, die Auswirkungen der "Billig-Aktion" darzutun, läßt sich dies den vorgetragenen Verkaufszahlen nicht entnehmen.
Die Hardcover-Ausgabe des Werkes "Der Schamane" erzielte in den Jahren 1992 (576.420) und 1993 (201.373) hohe Verkaufszahlen, die dann aber deutlich zurückgingen von 83.470 in 1994 auf 15.472 in 1995. Der weitere Rückgang im Jahre 1996 auf 6.504 spiegelt diese Entwicklung wieder und gibt keinen Anlaß, dies als Auswirkungen der "Billig-Aktion" auch auf andere Werke des Klägers zu werten, zumal die Verkaufszahlen im 2. Halbjahr 1996 sogar höher lagen als im 1. Halbjahr. Gleiches gilt für die im Jahre 1995 erschienene Taschenbuchausgabe, deren Absatz von 626.492 im Jahre 1995 zwar im Jahre 1996 auf 289.072 zurückging, in den Folgejahren aber weiterhin hohe Verkaufszahlen (1997: 128.656; 1998: 57.565) erzielte. Insbesondere sind aber für das 2. Halbjahr 1996 mit 166.859 Exemplaren deutlich höhere Verkaufszahlen zu verzeichnen als im ersten Halbjahr 1996, obwohl sich nach dem Vortrag des Klägers die Aktion der Beklagten gerade negativ auf das Verkaufsergebnis im 2. Halbjahr ausgewirkt haben müßte.
Ebenso vermag der Senat in der Entwicklung der Verkaufszahlen für die Taschenbuchausgabe des Werkes "Der Diamant des Salomon" (Schriftsatz vom 15.6.2001, S. 6 f = Bl. 216 f), das im 2. Halbjahr 1993 erschienen ist, kernen "Einbruch" ab dem Jahre 1996 zu erkennen.
Auch hinsichtlich der Beurteilung der Verkaufszahlen für die Hardcover-Ausgabe des Werkes "Die Erben des Medicus", auf die der Kläger in besonderem Maße abhebt, läßt sich dies nicht feststellen. Vielmehr wird durch den deutlichen Rückgang der Verkaufszahlen von 1995 (2. Halbjahr) von 486.379 auf 77.847 Exemplare im Jahr 1996 nur deutlich, daß dieses, vom Titel her offensichtlich als "Nachfolger" zu dem großen Erfolg des "Medicus" konzipiert, keine über einen längeren Zeitraum konstante Verkaufszahlen erreichen konnte. Die Verkaufszahlen für das erste Halbjahr 1996 in Höhe von lediglich 46.229 sprechen bereits dafür, daß der Absatz bereits in den Monaten Januar bis März, d.h. vor der beanstandeten Vertriebsaktion, gegenüber dem Absatz in 1995 deutlich zurückgegangen war. Warum sich die Billig-Aktion der Beklagten, anders als bei den vorstehend behandelten anderen Werken, auf den Absatz dieses Werkes ausgewirkt haben sollte, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Diese Annahme steht auch im Widerspruch zu der Tatsache, daß die im zweiten Halbjahr 1997 erschienene Taschenbuchausgabe wiederum auf erhebliches Publikumsinteresse (319.234 verkaufte Exemplare) stieß, der Verkauf im Jahr 1998 aber wiederum nur noch einen Bruchteil hiervon (87.329) erreicht hat. Insoweit ist es unbehelflich, wenn der Kläger für seine gegenteilige Beurteilung mehrfach auf den Rückgang seiner Provisionseinnahmen von 1995 (DM 3,4 Mio) gegenüber 1996 (DM 1,27 Mio) verweist. Denn die Einnahmen des Klägers im Jahre 1995 resultieren nach den vorgelegten Verkaufszahlen zu einem beträchtlichen Teil aus den besonders hohen Verkäufen der 1995 erschienen Taschenbuchausgabe des Werkes "Der Schamane" und den hohen Umsätzen aus dem Verkauf der im zweiten Halbjahr 1995 erschienen Hardcover-Ausgabe des Werkes "Die Erben des Medicus". Ein Indizcharakter für den behaupteten "Einbruch" auch bei der Verwertung der weiteren Werke kommt dem nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu.
eee. Ob der von der Beklagten behauptete "Lebenszyklus", wonach weniger als 10 % der Gesamtauflage eines Werkes noch nach dem ersten Weihnachtsgeschäft verkauft werden (Schriftsatz vom 15.1.2001, S. 12 f = Bl. 169), den Marktgegebenheiten entspricht, kann dahinstehen. Ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Verkaufszahlen trifft dieses Käuferverhalten jedenfalls bei den überdurchschnittlich erfolgreichen Werken des Klägers, insbesondere dem hier in Rede stehenden Werk "Der Medicus" nicht zu, wie letztlich auch die Beklagte nicht verkennt (Schriftsatz vom 16.5.2001, S. 7 = Bl. 206). Sowohl die Hardcover-Ausgabe als auch die Taschenbuch-Ausgabe des Werkes konnte über Jahre hin sehr hohe Absatzzahlen erreichen, und zwar auch nach Erscheinen der weiteren Titel "Der Schamane" (1. Halbjahr 1992), "Der Diamant des Salomon" (2. Halbjahr 1993) und "Die Erben des Medicus" (2. Halbjahr 1995).
Es begegnet daher keinen Bedenken, ausgehend von dieser Umsatzentwicklung den weiteren Absatz des Werkes nach Beendigung des Verlagsvertrages zwischen den Parteien zu schätzen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, daß das Taschenbuch im ZZZ-Verlag in einer neuen Übersetzung, einer neuen Umschlagsgestaltung und zu einem höheren Preis vertrieben wurde. Dabei handelt sich um keine so wesentlichen Änderungen, daß sie auf ein deutlich geändertes Käuferverhalten schließen lassen könnten. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß die Qualität der Übersetzung für den Erfolg des Werkes "Der Medicus" im Verlag der Beklagten eine besondere Bedeutung erlangt hätte, noch ist behauptet, daß die erforderliche neue Übersetzung "schlechter" wäre und dies für die Kaufinteressenten irgendwie von Bedeutung gewesen wäre. Ebenso vermag der Senat aus dem Vorbringen der Beklagten zu der unterschiedlichen äußeren Gestaltung des Werkes nicht zu ersehen, inwiefern sich das Werk gegenüber der vorherigen Aufmachung (vgl. Anlage K 6) weniger attraktiv dargestellt hätte. Auch der Erhöhung des Preises von DM 16,90 auf DM 20,- ist kein taugliches Argument, um den Vergleich mit den Absatzzahlen bei einem Preis von 16,90 als ungeeignet erscheinen zu lassen, denn der Preis von DM 20,- bewegt sich in dem für Taschenbücher der hier in Rede stehenden Art üblichen Rahmen, wie auch die eigene Preisgestaltung der Beklagten (siehe Schriftsatz des Klägers vom 28.6.2001, S. 12 = Bl. 234) belegt.
fff. Hinsichtlich der Streitfrage, ab welchem Zeitpunkt der XXX-Verlag mit einer Taschenbuch-Auflage ohne die "Billig-Aktion" auf den Markt gekommen wäre, ist folgendes zu berücksichtigen: Wie durch das Erscheinen der Hardcover-Ausgabe belegt ist, verfügte der YYY-Verlag zu diesem Zeitpunkt über eine neue Übersetzung des Werkes, die auch für die Taschenbuch-Ausgabe Verwendung finden konnte. Der Hinweis der Beklagten, der gleichzeitige Vertrieb einer Taschenbuch-Ausgabe und einer Hardcover-Ausgabe sei nicht zu erwarten gewesen, entspricht allerdings insoweit den Gepflogenheiten der Verlagsbranche, als bei Erstauflagen, von Ausnahmen abgesehen (siehe das Werk "Der Diamant des Salomon", das zunächst als Taschenbuch erschienen ist), zunächst eine (teure) Hardcover-Ausgabe vertrieben wird und erst nach einiger Zeit gegebenenfalls eine (billigere) Taschenbuch-Ausgabe folgt. Dies beruht auf der wirtschaftlich nachvollziehbaren Überlegung, einem ansonsten möglichen "Ausweichen" von Kaufinteressenten auf die billigere Ausgabe zu begegnen. Vorliegend ist aber - unabhängig davon, daß von Hardcover- bzw. Taschenbuch-Ausgaben unterschiedliche Käuferkreise angesprochen werden - nicht zu übersehen, daß sich das Werk bereits seit April 1990 sowohl als Hardcover- als auch als Taschenbuch-Ausgabe im Verlag der Beklagten auf dem Markt befunden hatte. Deshalb kann es keinesfalls als unwirtschaftlich angesehen werden, da den Vertrieb der Hardcover-Ausgabe störend - wie von der Beklagten behauptet -, wenn geplant war, durch den Vertrieb einer Taschenbuch-Ausgabe bereits ab September 1996 dem durch die Verkaufszahlen der Beklagten bis März 1996 belegten fortbestehenden Käuferinteresse an einer Taschenbuch-Ausgabe Rechnung zu tragen. Daß dieses Vorhaben im Hinblick auf die "Billig-Aktion" der Beklagten dann nicht umgesetzt und die Taschenbuch-Ausgabe sodann erst im Herbst 1997 erschienen ist, war eine mehr als naheliegende kaufmännische Entscheidung. Folglich legt der Senat bei der Beurteilung der hypothetischen Entwicklung der Verwertung der Taschenbuchausgabe im neuen Verlag des Klägers den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich Mai 2000 zugrunde, wobei die mit der zu treffenden Prognose verbundenen Unsicherheiten aufgrund der schuldhaften Vertragsverletzung von Seiten der Beklagten nach Auffassung des Senats sich nicht allein zu Lasten des Klägers auswirken können.
(1) Für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1996 legt der Senat einen Absatz von 70.000 Exemplaren zu einem Ladenverkaufspreis in Höhe von DM 20,- zugrunde. Hierbei wird an die Verkaufszahlen im Jahre 1995 sowie an die Verkaufszahlen für den Zeitraum Januar bis März 1996 angeknüpft. Wird berücksichtigt, daß es sich nach dem Vortrag der Beklagten mit den Monaten Januar bis März um Zeiträume mit einer unterdurchschnittlichen Absatzerwartung handelt und der Absatz im 2. Halbjahr in der Regel darüber liegt, so erscheint, insbesondere unter Berücksichtigung des von der Beklagten hervorgehobenen Weihnachtsgeschäfts, die Annahme einer Absatzmenge von 70.000 Exemplaren als gerechtfertigt, selbst wenn man den Absatz des bereits seit April 1990 vertriebenen Taschenbuchs tendenziell als rückläufig einstuft. Daß diese Zahl nicht zu hoch gegriffen erscheint, wird auch durch den in der Zeit von September bis Dezember 1997 erzielten Absatz von über 60.000 belegt.
(2) Für den Zeitraum 1997 setzt der Senat unter Berücksichtigung einer Abnahme des Kundeninteresses an dem Werk des Klägers sowie der Verkaufszahlen für das Werk im Jahre 1995, der erzielten regulären Verkäufe im ersten Quartal 1996 und der in dem Zeitraum von September 1997 bis Dezember 1997 erzielten Verkaufszahlen von über 60.000 einen hypothetischen Absatz von 180.000 Exemplaren zugrunde, sodaß sich eine Mindermenge von 119.060 Exemplaren ergibt.
(3) Für das Jahr 1998 gelangt der Senat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände zu einem hypothetischen Gesamtabsatz von noch 100.000 Exemplaren. Die Annahme eines solch deutlichen Rückgangs erscheint deshalb angezeigt, weil in dem Zeitraum von vier Monaten 1997 tatsächlich noch über 60.000 Exemplare verkauft wurden, während sich der Absatz im gesamten Jahr 1998 nur noch auf 51.834 Exemplare belief. Dies läßt den Schluß zu, daß neben der auf die streitgegenständliche "Billig-Aktion" zurückgehende, noch anzunehmende Marktbeeinträchtigung auch ein deutlich nachlassendes Käuferinteresse an dem Werk des Klägers bestand. Wenn der Kläger demgegenüber aus den Zahlen für 1997 und 1998 lediglich einen Rückgang des tatsächlichen Absatzes von 22 % errechnet, trägt er dem Umstand nicht Rechnung, daß das Taschenbuch 1997 erst ab September auf dem Markt war. Danach ergibt sich eine Mindermenge von 48.166 Exemplaren.
(4) Nach den vorgenannten Kriterien schätzt der Senat den hypothetischen Gesamtabsatz für das Jahr 1999 zugunsten des Klägers auf noch 90.000 Exemplare, wobei berücksichtigt wurde, daß die tatsächlichen Absatzzahlen gegenüber dem Vorjahr nur in geringem Umfang auf 47.163 zurückgegangen sind. Hieraus errechnet sich eine Mindermenge von 42.837 Exemplaren.
(5) Unter Zugrundelegung eines weiterhin anhaltenden und zunehmenden Rückgangs des Kundeninteresses an dem Werk gelangt der Senat für den vom Kläger zugrundegelegten Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2000 - daß lediglich Verkaufszahlen bis zum 18.5.2000 vorgetragen wurden, hat im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung keine Bedeutung - zu einer Mindermenge von 9.080 Exemplaren. Dabei wurde ein hypothetischer Gesamtjahresumsatz von 70.000 zugrundelegt. Unter Berücksichtigung des höheren Absatzes in der 2. Jahreshälfte wird für den Zeitraum ein Januar bis Mai ein Absatz von 25.000 angesetzt, sodaß sich unter Berücksichtigung des tatsächliches Absatzes von 15.920 die Mindermenge errechnet.
Über den angesetzten Rückgang des Käuferinteresses hinaus steht der Einwand der Beklagten, die Auswirkungen der streitgegenständlichen Aktion hätten mit der Zeit abgenommen und seien jedenfalls für den gesamten Zeitraum nicht mehr feststellbar, einer Annahme von Mindererlösen in den Jahren 1999 und 2000 nicht grundsätzlich entgegen. Denn für die Käufer der 5,- DM-Ausgabe bestand weder im Jahre 1996 noch im Jahre 2000 eine Veranlassung, ein zweites Exemplar zu erwerben. Vielmehr schieden diese Käufer als (mögliche) Erwerber eines Buches zum Preis von DM 16,90 bzw. DM 20,- aus.
ggg. Aus diesen Zahlen ergibt sich folgende Berechnung der dem Kläger entgangenen Honoreinnahmen:
Vom Kläger zu erzielendes Honorar:
(1) April/Mai 1996: 30.000 x 1,579 DM = DM 43.370,- (2) Oktober-Dezember 1996: 70.000 x 1,85 DM = DM 129.500,- (3)1997: 119.060 x 1,85 DM = DM 220.261,- (4)1998: 48.166 x 1,85 DM = DM 89.107,10 (5)1999: 42.837 x 1,85 DM = DM 79.248,45 (6) Januar bis Mai 2000: 9.080 x 1,85 DM = DM 16.798,- insgesamt: DM 578.284,55
Da dieser Betrag den Betrag von DM 584.639,60 nicht übersteigt, kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung (Anlagezinsen bzw. ersparte Kreditzinsen) berücksichtigt werden müßte, daß dieser Betrag dem Kläger bereits im Jahre 1996 zugeflossen ist, obwohl die hypothetischen Honorareinnahmen erst in den Folgejahren fällig geworden wären.
Der Senat ist sich bei der vorgenommenen Beurteilung der hypothetischen Absatzentwicklung bewußt, daß diese mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet ist und daß dieser Umstand mit auf die schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Auch deshalb hat der Senat bei der Schadensschätzung die Absatzzahlen an der obersten Grenze des noch Vertretbaren angesetzt. Zu einer noch günstigeren Beurteilung hat sich der Senat aufgrund der oben dargestellten Gegebenheiten nicht in der Lage gesehen, auch wenn nicht verkannt wurde, daß sich das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO keine volle Überzeugung eines Schadenseintritts in dem behaupteten Umfang im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verschaffen muß.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Mangels Angabe eines bestimmten Kreditinstitutes konnte dem Antrag der Beklagten auf Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft gemäß § 108 ZPO nicht entsprochen werden.
Die Festsetzung des Werts der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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