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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 29 U 4743/01
Rechtsgebiete: UWG, MarkenG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 2 Nr. 2
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2
Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer und der Verwechslungsgefahr mit einer in der Darstellung einer Taschenlampe bestehenden dreidimensionalen Marke.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 4743/01

Verkündet am 7. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Retzer und Jackson aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4.7.2001 - 7 HKO 3250/01 - wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die der Kläger in Prozeßstandschaft für M I, INC., Ontario, USA (im folgenden: M I) geltend macht.

M I ist Inhaberin der am 1.1.1995 angemeldeten und am 29.9.1995 für Taschenlampen eingetragenen dreidimensionalen Marke Nr. 39410799 (Kopie der Veröffentlichung im Warenzeichenblatt: Anlage K 2; Kopie der Eintragungsurkunde: Anlage K 27/132; Vergrößerungen der der Anmeldung zugrundeliegenden Originalaufnahmen: Anlage K 28). M I stellt Taschenlampen her und vertreibt sie über den Kläger als Alleinimporteur in der Bundesrepublik Deutschland. Zu den von M I über den Kläger vertriebenen Taschenlampen gehört auch eine Mitte der achtziger Jahre entworfene und schon wenig später auch in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung S vertriebene Taschenlampe (Muster bei den Akten; Beschreibung: Bl. 4/5 d. A.). Neben der vom Kläger über den Handel vertriebenen Version der Lampe mit geriffeltem Schaft wird seit Januar 1999 für Werbeartikelzwecke auch eine Version mit glattem Schaft (Muster bei den Akten) vertrieben, von der bis Ende 2000 über 18.000 Stück an Werbeartikelhersteller abgegeben wurden.

Die Klägerin hat vorgetragen, in den Jahren 1994 bis 1997 seien von S mehr als 1,2 Mio. Stück in der Bundesrepublik abgesetzt worden; auch in den Folgejahren bis in die Gegenwart sei sie in entsprechenden Stückzahlen verkauft worden (Bl. 48). Sie sei umfangreich beworben worden (Einzelheiten: Bl. 6/7, 47; Anlagen K 6 bis K 9) und habe auch wegen ihres herausragenden Designs einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. Insgesamt habe M I mit S und weiteren Taschenlampen in der Bundesrepublik Deutschland einen Marktanteil von etwa 70 %.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland etwa seit 1996 unter der Bezeichnung "A" eine Taschenlampe (Muster: Anlage B 7; Werbung vom März 2000: Anlage K 16; Internet-Werbung der Beklagten: Anlage K 19).

Der Kläger hat geltend gemacht, durch den Vertrieb der Lampe A verletze die Beklagte die erwähnte Klagemarke. Die Klagemarke sei von erheblicher, durch intensive Benutzung gesteigerter Kennzeichnungskraft, die beiderseitigen Waren seien identisch, die durch die Klagemarke geschützte Lampenform und die Form der Lampe A in hohem Maße ähnlich. Es bestehe mithin Verwechslungsgefahr. Die Klage sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG begründet: Die vom Kläger vertriebene Lampe besitze in hohem Maße wettbewerbliche Eigenart, ihre Gestaltung werde durch die Lampe A fast identisch übernommen und es bestehe dadurch die Gefahr einer Herkunftstäuschung. Unter Berufung auf eine von M I abgegebene Prozeßstandschaftserklärung (Bl. 61 d. A.) hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

I. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, nachfolgend abgebildete Taschenlampe in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben,

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen und

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Zeitpunkt und Umfang von Handlungen gemäß Ziffer I. bis zur letzten mündlichen Verhandlung unter Angabe von Stückzahlen, Verkaufspreisen jeder getätigten Lieferung, sowie

b) Auskunft über Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers - insbesondere für den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch - bestritten. Bestritten hat sie weiter die vom Kläger behaupteten Verkaufszahlen (mit Ausnahme der für die glatte Version genannten Zahlen), den vom Kläger behaupteten Werbeaufwand und die behauptete Bekanntheit der Lampe S. Einen hohen Bekanntheitsgrad habe nur die auch durch den Einsatz in Filmen bekannt gewordene "klassische" M-L-Taschenlampe erlangt. Markenrechtliche Ansprüche seien unbegründet, da die angegriffene Lampe mit der Marke nur in technisch bedingten Elementen und nicht in kennzeichnenden Merkmalen übereinstimme. Ein Anspruch aus § 1 UWG sei ebenfalls nicht begründbar: Soweit die Lampe S wettbewerbliche Eigenart besitze, beruhe diese auf der auffälligen Riffelung des Schaftes, der glatten zylindrischen Form ohne Schalter am hinteren Ende der Lampe und dem Schriftzug am Lampenkopf. Diese Elemente fehlten in der Lampe der Beklagten. Die Unterschiede zwischen beiden Lampen seien auffällig. Es liege aber auch eine Leistungsübernahme nicht vor: Die Lampe der Beklagten sei im Jahre 1996 von dem bekannten französischen Designer H H (Selbstdarstellung: Anlage B 9) ohne Rückgriff auf die Lampe S entworfen worden (Entwurfs- und Fertigungszeichnung: Anlagen B 3, B 4).

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seinen Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug und beantragt (im Hinblick auf den Hinweis des Senats, dass mit einer in Prozeßstandschaft erhobenen Klage Ersatz eigenen Schadens nicht begehrt werden kann),

I. das Urteil des Landgerichts aufzuheben,

II. die Beklagte gemäß Antrag Nr. I. aus dem ersten Rechtszug zu verurteilen,

III. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Firma M I den dieser durch Handlungen gemäß Nr. II. entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen und

IV. die Beklagte zu verurteilen, der Firma M I Auskunft gemäß Antrag Nr. III. aus dem ersten Rechtszug zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihren Sach- und Rechtsvortrag aus dem ersten Rechtszug. Hinsichtlich des Schadensersatz- und Auskunftsanspruches erhebt sie mit der Behauptung, der Vertrieb der angegriffenen Lampe sei einem Mitarbeiter des Klägers seit Januar 1997 bekannt gewesen, die Einrede der Verjährung. Dies hat der Kläger bestritten.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet.

1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Bedenken ergeben sich zunächst nicht daraus, daß im Gerichtsexemplar der Berufungsbegründung die die wesentlichen Anträge enthaltende Seite 2 des Schriftsatzes fehlt, da das bei Gericht eingereichte, für die Beklagte bestimmte Exemplar der Berufungsbegründung vollständig und unterzeichnet war. Auch daraus, daß der Kläger in Prozeßstandschaft klagt, ergeben sich nach der als sachdienlich zuzulassenden Änderung der ursprünglichen Klageanträge Nr. II. und III. keine Bedenken. Daß für die Erhebung der Klage in Prozeßstandschaft für M INSTRUMENT erforderliche eigene Interesse des Klägers an der Klage gibt sich hinsichtlich des Unterlassungsantrages aus seiner Stellung als Alleinimporteur. Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches und des der Vorbereitung seiner Durchsetzung dienenden Auskunftsanspruches kann ein eigenes Interesse des Klägers an der Durchsetzung dieser Ansprüche nicht verneint werden, obwohl der Schadensersatzanspruch nur die Vergangenheit betrifft; denn die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches für die Vergangenheit ist jedenfalls auch geeignet, das Interesse der Beklagten an einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen zu minimieren und auf diesem Wege ebenfalls auf die Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen hinzuwirken. Berufung und Klage sind daher zulässig.

2. Aus der Klagemarke (Anlage K 27) lassen sich die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten.

Gemäß § 14 Abs. 5, 2 Nr. 2 MarkenG kann von dem Inhaber einer Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein Zeichen benützt, bei dem wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, besteht. Dabei ist die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen, wobei eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Waren und Marken sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei der Beurteilung dreidimensionaler Marken. Bei dreidimensionalen Marken, deren Gegenstand zumindest auch die Form oder Gestalt der Ware selbst ist, ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Form der Ware, soweit sie vollständig oder teilweise technisch bedingt ist, die Kennzeichnungskraft der Marke nicht zu begründen vermag. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft solcher Marken kommt es vielmehr auf die nicht durch die Technik und die Form der Ware bedingten frei wählbaren Gestaltungselemente an (zu diesen Fragen BPatG, GRUR 2002, 163).

Angesichts der Identität der im vorliegenden Falle streitigen Waren - Taschenlampen - kommt es für die Beurteilung somit auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke einerseits und die Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen andererseits an.

a) Gegenstand der Klagemarke sind vier Abbildungen, die eine Taschenlampe aus vier verschiedenen Blickwinkeln zeigen. Für die Beurteilung des Gegenstandes und der Kennzeichnungskraft der Marke kommt es nicht auf die Veröffentlichung im Markenblatt (Anlage K 2) und auch nicht auf die Urkunde über die Eintragung der Marke (Anlage K 27) an, soweit diese die Klagemarke nur in verschlechterter Wiedergabe zeigen; maßgeblich sind in solchen Fällen vielmehr die bei der Registrierungsbehörde hinterlegten Aufnahmen (zu diesen Fragen BPatG, a. a. O.). Der Beurteilung sind daher die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Original-Fotografien zugrundezulegen. Diese zeigen eine schwarze (Klageerwiderung, Nr. III. 3., Seite 11; unbestritten) Taschenlampe von durch die Abbildungen nicht genau festgelegter Größe. Das kurze hintere und das längere vordere Ende des Zylinderkörpers sind vom Mittelteil der Lampe jeweils durch eine zarte Nut abgegrenzt. Das hintere Ende zeigt zwei Einbuchtungen und eine ersichtlich zum Anbringen eines Ringes vorgesehene Bohrung; das Verhältnis des Durchmessers dieser Bohrung zu Durchmesser und Länge des Lampenkörpers ist der einzige Hinweis darauf, daß die Dimensionen der Lampe nicht sehr groß sein dürften; die erste der vier in der Urkunde abgebildeten Lampen zeigt bei einem Lochdurchmesser von 4 mm jedoch eine Lampe von einer Länge von immerhin knapp 15cm. Das Mittelteil des Lampenkörpers und die hintere Hälfte des Lampenkopfes zeigen eine deutliche, farblich nicht abgesetzte Riffelung. Um den Vorderteil des Lampenkopfes läuft ein farblich hell abgesetzter Schriftzug, der die Marke "S(r)" und die Worte "M INSTRUMENT" zeigt.

Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Marke ist deren Form von allenfalls ganz geringer Bedeutung. Die zylindrische Form des Batteriebehälters ist durch die zylindrische Form der Batterie(n) technisch bedingt und allgemein üblich; sie gehört zum Grundbestand der bildlichen Vorstellung einer Taschenlampe. Wenig gebräuchlich ist allerdings die in die zylindrische Form des Lampenkörpers einbezogene Gestaltung des Lampenkopfes; üblich sind der Verbesserung der Lichtausbeute dienende Erweiterungen des Lampenkopfes ("Tulpenform"). Eine solche Form ist allerdings bei einer an einem Ring als Anhänger zu tragenden Lampe störend; hier ist eine möglichst glatte, Kanten vermeidende Form wünschenswert. Die zylindrische Gesamtform der Lampe muß daher zumindest weitgehend als technisch bedingt angesprochen werden; für die Kennzeichnungskraft der Marke ist sie im Ergebnis ohne Bedeutung (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz der Europ. Gemeinschaften vom 7.2.2002, WRP 2002, 316). Ihre Kennzeichnungskraft bezieht die durch die Marke geschützte Lampe daher zumindest im Wesentlichen aus den frei wählbaren, den optischen Eindruck der Lampe dominierenden Elementen, nämlich dem schwarzen, glänzenden Lampenkörper, der Riffelung des Batteriebehälters und des Lampenkopfes, den beiden den Körper zurückhaltend gliedernden Nuten und vor allem der deutlich in weißer Schrift auf schwarzen Grund hervortretenden Marke und Firma der Herstellerin. Diese Elemente verleihen der Marke ohne weiteres eine normale, durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Von einer erheblichen Steigerung der Kennzeichnungskraft dieser Marke durch Benutzung kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger behauptet nicht, daß die Marke in ihrer registrierten Form (schwarze Lampe mit weißer Beschriftung) überhaupt benutzt würde. Bestritten ist die Benutzung der Marke allerdings andererseits nicht. Unstreitig ist nur der Vertrieb einer Lampe aus hochglänzendem Aluminium mit farblich nicht abgesetzter Beschriftung. Die vom Kläger für diese Lampe behaupteten Vertriebs- und Werbungszahlen sind bestritten und nicht unter Beweis gestellt; die Vertriebszahlen, soweit sie substantiiert sind, betreffen zudem einen schon einige Jahre zurückliegenden Zeitraum. Von einer durch Benutzung wesentlich gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke kann daher nicht ausgegangen werden.

b) Die Lampe der Beklagten weist mit der Klagemarke nur verhältnismäßig geringfügige Ähnlichkeiten auf. Gemeinsam ist beiden Lampen vor allem der, wie erörtert, weitgehend technisch bedingte zylindrische Lampenkörper. Der Lampenkörper der Beklagten weist allerdings am hinteren Ende der Lampe einen hervortretenden, gegenüber dem Lampenkörper verjüngten Druckknopf zur Bedienung des Schalters auf. Dass durch eine Nut abgesetzte hintere Ende der Lampe ist im Verhältnis zum übrigen Lampenkörper deutlich länger als das ebenfalls abgesetzte hintere Ende der Lampe der Klagemarke. Der Kopf der Lampe ist durch eine ausgeprägte Nut vom übrigen Lampenkörper abgesetzt. Der Batteriebehälter weist keine, der Lampenkopf nur eine schmale Riffelung im Vorderteil des Kopfes auf. Der Vorderteil der Lampe weist den farblich nicht abgesetzten umlaufenden Schriftzug "A LITE SYSTEM" auf. Die Lampe hat eine nicht an ihrem Ende, sondern weiter mittig angebrachte Bohrung für einen Ring, an der ein Schlüsselring befestigt ist. Der gesamte Lampenkörper ist aus mattiertem hell glänzendem Aluminium gefertigt.

Ein Vergleich der angegriffenen Lampe mit der markengemäßen Lampengestaltung ergibt nur verhältnismäßig geringe Gemeinsamkeiten, die im wesentlichen technisch bedingt sind. In den wesentlichen die Kennzeichnungskraft der Klagemarke begründenden Elementen - schwarze Farbe, Riffelung, Inhalt des deutlich hervortretenden Schriftzuges der Klagemarke - unterscheidet sich die angegriffene Lampe von der Klagemarke. Auch unter Berücksichtigung der Identität der beiderseitigen Waren und der erörterten Kennzeichnungskraft der Klagemarke kann daher von einer relevanten Verwechslungsgefahr nicht ausgegangen werden. Die gegenteilige Auffassung würde zu einer weitgehenden Monopolisierung eines zylindrischen Taschenlampenkörpers für den Inhaber der Klagemarke führen. Eine solche Auffassung würde der geringen Bedeutung, die die zylindrische Lampenform für die Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat, nicht hinreichend gerecht werden.

3. Auch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind die geltend gemachten Ansprüche nicht begründbar. Bei der Prüfung dieser Ansprüche ist allerdings nicht auf die der Markenregistrierung zugrundeliegende Form der Lampe, sondern auf die vom Kläger tatsächlich vertriebene Lampe (in hochglänzendem hellem Aluminium mit Riffelung) abzustellen.

Der im Spannungsfeld zwischen der Freiheit der Nachahmung nicht sonderrechtlich geschützter Gegenstände und dem Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb durch die Ausbeutung fremder Leistung stehende ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz aus § 1 UWG greift ein, wenn ein Gegenstand von wettbewerblicher Eigenart nachgeahmt wird und wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb erscheinen lassen. Dabei besteht auch hier eine Wechselwirkung zwischen der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den hinzutretenden weiteren Umständen.

a) Der vom Kläger vertriebenen Lampe kann wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden. Wettbewerbliche Eigenart setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 UWG, Rn. 497, 498; zu dem erwähnten Prinzip der Wechselwirkung: Rn. 499).

Da es somit bei der Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart und ihres Grades um die Elemente der Gestaltung geht, die herkunftshinweisend wirken, gelten hier die gleichen Erwägungen, die für die Begründung der Kennzeichnungskraft der dreidimenionalen Marke der Klägerin gelten. Auch hier gilt somit, daß die wettbewerbliche Eigenart der Lampe des Klägers nicht mit dem Hinweis auf die zylindrische Form des Batteriebehälters begründet werden kann. Da es sich bei der Lampe um eine Schlüsselanhängerlampe handelt - sie wird mit einer für diesen Zweck vorgesehenen Verbindung ausgeliefert und die Gebrauchsanleitung zeigt die Verwendung als Schlüsselanhänger - muß auch der Verzicht auf eine "Tulpenform" der Lampe und die zylindrische Ausprägung des gesamten Lampenkörpers als zumindest im Wesentlichen technisch begründet angesprochen werden. Die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises können daher nur die übrigen, im wesentlichen oder vollständig frei wählbaren Gestaltungselemente der Lampe übernehmen; dies gilt für die eine Untergliederung weitgehend vermeidende, zwei nur sehr schwach ausgeprägte Nuten aufweisende Gestaltung des Zylinderkörpers, seine Fertigung aus hochglänzendem Aluminium, die ausgeprägte Riffelung des Lampenkörpers und des Lampenkopfes und die - allerdings wenig hervortretende - Beschriftung der Lampe am Lampenkopf mit "M I-CA. USA" und dem Markenzeichen der Herstellerin, einem stilisierten Bärenkopf. Diese Elemente verleihen der Lampe einen Gesamteindruck von beträchtlichem Wiedererkennungswert und damit von beträchtlicher wettbewerblicher Eigenart.

Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes setzt zunächst eine unmittelbare - identische oder fast identische -Nachbildung oder wenigstens eine nachschaffende Übernahme, eine Nachahmung, voraus (zu diesen Begriffen Köhler/Piper, a. a. O., Rn. 514 bis 518). Eine identische oder fast identische Übernahme scheidet im vorliegenden Fall von vorneherein offensichtlich aus. In Betracht kommt nur eine nachschaffende Übernahme (die dafür erforderliche Kenntnis des Originals muß zumindest bei der Beklagten vorausgesetzt werden). In derartigen Fällen kommt es darauf an, ob sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wechselwirkung und der Nachahmungsfreiheit hinreichend deutlich abhebt. Dies muß im vorliegenden Fall bejaht werden. Dabei kann auch hier auf die oben angestellten Überlegungen zur Frage der Verwechslungsgefahr zurückgegriffen werden: Gemeinsam ist beiden Lampen vor allem der zylindrische Lampenkörper. Die Lampe der Beklagten ist jedoch deutlich länger (9,5 statt 8 cm) und dicker (14 statt 12mm) als die Lampe des Klägers. Die Lampe der Beklagten ist durch den an ihrem hinteren Ende vorstehenden Schalterknopf und die deutlich ausgeprägte Nut am Übergang des Batteriekörpers zum Lampenzopf auffallend deutlicher und differenzierter gegliedert als die Lampe des Klägers. Die Bohrung für die Anbringung des Ringes befindet sich nicht am Ende der Lampe, sondern weiter vorn. Der Batteriekörper ist nicht geriffelt, die sehr zarte Riffelung des Lampenkopfes tritt weniger deutlich hervor als bei der Lampe des Klägers. Das Aluminium-Material ist mattiert. Insgesamt weisen beide Lampen nur relativ geringe, im Wesentlichen im technisch bedingten Bereich angesiedelte Gemeinsamkeiten und indem die die wettbewerbliche Eigentümlichkeit der Lampe des Klägers begründenden Bereichen deutliche Unterschiede auf. Technisch wählt die Lampe der Beklagten mit der Anbringung des Druckschalters im hinteren Ende der Lampe eine andere Lösung als die Lampe des Klägers, bei der der Schalter in den Lampenkopf integriert ist und zusammen mit der Fokussierung der Lampe bedient wird. Insgesamt unterscheiden sich die beiderseitigen Lampen so deutlich voneinander, daß unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart des nachgeahmten Gegenstandes einerseits und dem Grad der Intensität der Nachahmung andererseits von einer gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßenden Nachahmung der Lampe des Klägers nicht gesprochen werden kann.

Auf das vom Kläger vertriebene Lampenmodell ohne Riffelung des Batteriekörpers kommt es für die Entscheidung nicht an, da dieses unstreitig erst seit Anfang des Jahres 1999 vertrieben wird und die seit 1996 vertriebene Lampe der Beklagten somit keine Nachahmung dieser Lampe darstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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