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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: 29 U 5265/99
Rechtsgebiete: RBerG, BGB, UWG, ZPO
Vorschriften:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 | |
BGB § 273 | |
BGB § 986 Abs. 1 | |
BGB § 986 S. 1 | |
UWG § 1 | |
ZPO § 97 |
OLG München Urteil 23.12.1999 - 29 U 5265/99 - 7 O 10098/99 LG München I
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Jackson und Haußmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09. Dezember 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09. 09. 1999 - 7 O 10098/99 - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antragsgegner, der einen Abschlepp- und Pannendienst betreibt, schleppte am 18. 05. 1999 im Auftrag der Hausverwaltung H. + Partner den auf einem Privatgelände in ... abgestellten Pkw Marke T. mit dem Kennzeichen ... ab und verbrachte ihn auf sein Betriebsgelände in der ... Straße. Der Antragsteller begab sich am 21. 05. 1999 dorthin, um das Fahrzeug abzuholen. Der leitende Mitarbeiter des Antragsgegners Dieter Steiner verweigerte jedoch die Herausgabe, solange die Abschleppkosten nicht beglichen seien. Daraufhin wies der Antragsteller, der in München eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, Steiner darauf hin, dass nicht er, sondern derjenige Schuldner der Abschleppkosten sei, der den Auftrag hierzu erteilt habe und dass die Nichtherausgabe des Fahrzeugs rechtswidrig sei. Steiner ließ sich hiervon nicht beeindrucken und gab das Fahrzeug erst heraus, nachdem der Antragsteller einen Scheck in Höhe der verlangten Abschleppkosten übergeben hatte.
Der Antragsteller sieht in diesem Verhalten, das den Angaben Steiners zufolge ständige Praxis der Antragsgegnerin sei, eine mit dem Rechtsberatungsgesetz nicht im Einklang stehende rechtswidrige Inkassopraxis des Antragsgegners. Er führte aus, er stehe als Rechtsanwalt bezüglich der Inkassotätigkeit mit dem Antragsgegner im Wettbewerb und könne deshalb nach § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG Unterlassung verlangen, da der Antragsgegner ohne die nach § 1 Abs. 1 RBerG erforderliche Erlaubnis handle.
Das Landgericht hat dem Antragsgegner durch einstweilige Verfügung vom 24. 06. 1999 bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken fremde Rechtsangelegenheiten dadurch zu besorgen, dass er für private Auftraggeber Forderungen auf Ersatz von Abschleppkosten bei solchen Personen einzieht, deren Kraftfahrzeuge der Antragsgegner im Auftrage dieser privaten Auftraggeber abgeschleppt hat, solange er die hierfür erforderliche Erlaubnis nicht besitzt.
Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Antragsgegner Widerspruch ein und berief sich im wesentlichen auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Er machte geltend, er befolge lediglich die Anweisung des Auftraggebers, das Fahrzeug eines Störers nicht herauszugeben, bis der Ausgleich des ihm entstandenen Schadens gesichert sei. Der Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers, der Vergütungsanspruch des Abschleppunternehmers und der Herausgabeanspruch des Störers beruhten auf demselben Lebenssachverhalt und stünden in derart engem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung zu Recht die Konnexität dieser Ansprüche bejahe. Die Umsetzung der Anweisung des Auftraggebers, das Fahrzeug nicht herauszugeben, sei lediglich eine zusätzliche Dienstleistung des Abschleppunternehmers gegenüber seinem Auftraggeber. Hierfür bedürfe es keiner besonderen rechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; auch eine individuelle Beratung sei nicht erforderlich.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 24. 06. 1999 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 24. 06. 1999 aufrechtzuerhalten.
Diesem Antrag hat das Landgericht durch Urteil vom 09. September 1999 entsprochen. Auf das Urteil wird verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter, den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Unter Wiederholung seines Vorbringens im ersten Rechtszug führt er aus, er habe lediglich ein eigenes, zumindest jedoch ein abgeleitetes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bzw. § 986 Abs. 1 S. 1, 2.Alternative BGB ausgeübt, was von vornherein nicht den Tatbestand der Erledigung einer fremden Rechtsangelegenheit erfüllen könne. Er nehme seiner Auftraggeberin, der Firma Hammerle, nicht die Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus der Hand, sondern befolge nur deren Anweisung, das Fahrzeug eines Störers nicht herauszugeben, bis der Ausgleich des entstandenen Schadens gesichert ist. Selbst im Falle eines Inkassos liege aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vor, weil in seinem Verhalten lediglich eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner gesehen werden könne. Selbst wenn er sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könnte, würde seine Weigerung, den abgeschleppten Pkw nicht ohne Ausgleich der Kosten herauszugeben, keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz darstellen. Die Umsetzung der Anweisung der Auftragsgeberin sei eine bloße zusätzliche Dienstleistung des Abschleppunternehmens gegenüber seinem Auftraggeber. Hierfür bedürfe es keiner besonderen rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten; es sei keine individuelle Beratung und kein Eingehen auf den Einzelfall erforderlich.
Der Antragsgegner beantragt,
das landgerichtliche Urteil einschließlich der einstweiligen Verfügung aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Auch er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im ersten Rechtszug.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09. 12. 1999 und die in der Berufungsverhandlung übergebenen Schriftstücke Bezug genommen.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat durch seine Inkassotätigkeit, für die er keine besondere Erlaubnis besitzt, verbotene Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG vorgenommen. Aufgrund des insoweit unstreitigen Sachverhalts steht fest, dass er gegenüber dem Antragsteller, der das abgeschleppte Fahrzeug bei ihm abholte, darauf hingewirkt hat, dass dieser die durch das Abschleppen und Verwahren des Fahrzeugs im Auftrag der Hausverwaltung Hammerle entstandenen Kosten an ihn, den Antragsgegner, auszahlt.
Die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht nicht in Frage gestellt. Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen gegen Schuldner ist grundsätzlich dem Rechtsanwalt vorbehalten. Die Parteien stehen daher auch in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Der Antragsgegner hat die der Hausverwaltung ... zustehende und damit fremde Forderung eingezogen, denn er hat sich nicht etwa lediglich entgegenkommenderweise bereit gefunden, als Zahlstelle zu fungieren, damit der Antragsteller noch vor dem Wochenende seinen Pkw zurückbekommen kann. Der leitende Mitarbeiter S. des Antragsgegners hat vielmehr die Fahrzeugherausgabe für den Fall verweigert, dass der Antragsteller sich nicht bereit findet, die mit dem Abschleppauftrag verbundenen Kosten zuvor durch Zahlung unmittelbar an den Antragsgegner zu begleichen. Zwar hat der Antragsgegner in der Berufungsverhandlung eine formularmäßig vorgefertigte vom Abholer zu unterschreibende "Erklärung" vorgelegt, die u.a. den Passus enthält
"Auf ausdrückliches Verlangen meinerseits hat sich die Firma ... bereit erklärt, die angefallenen Abschleppkosten für die Firma ........ zu vereinnahmen.
Ich wurde darüber aufgeklärt, daß die Entgegennahme der Zahlung für die Firma....... nur ausnahmsweise und entgegenkommenderweise von der Firma ... erfolgt, da diese nicht berechtigt ist, fremde Forderungen geschäftsmäßig einzuziehen."
Ob solche den Abholern offenbar routinemäßig zum Zwecke der Absicherung zur Unterschrift vorgelegte Erklärungen der tatsächlichen Entgegennahme von Zahlungen durch den Antragsgegner den Charakter der Inkassotätigkeit nehmen könnten, kann dahinstehen, weil im vorliegenden Fall der Antragsteller unstreitig den Antragsgegner nicht gebeten hat, die Abschleppkosten für die Hausverwaltung Hammerle zu vereinnahmen, sondern ganz im Gegenteil unter ausdrücklichem Hinweis auf die fehlende Berechtigung des Antragsgegners, die Forderung einzuziehen, den Scheck nur hingegeben hat, weil ihm anderenfalls das Fahrzeug nicht herausgegeben worden wäre.
Die Einwendung des Antragsgegners, er nehme mit der von ihm praktizierten Entgegennahme von Zahlungen keineswegs seiner Auftraggeberin die Regulierung von Schadensersatzansprüchen aus der Hand, weil er lediglich deren Anweisung befolge, das abgeschleppte Fahrzeug nicht herauszugeben bis der Ausgleich des entstandenen Schadens gesichert ist, geht fehl. Die Einziehung einer fremden Forderung ist Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes ohne Rücksicht darauf, ob die Inkassotätigkeit Ausfluss der Anweisung des Auftraggebers ist, das Fahrzeug ohne Regulierung seiner Forderung nicht herauszugeben. Auch ein etwa bestehendes Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers nach § 273 BGB oder nach § 986 Abs. 1, S. 1, 2.Alternative BGB, das vom Abschleppunternehmen dem Herausgabeverlangen entgegenhalten werden könnte, würde am Tatbestand der Forderungseinziehung gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und damit am Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes gemäß § 1 UWG nichts ändern.
Es kann schließlich auch nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Antragsgegner geschäftsmäßig im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gehandelt hat. Wie die oben erwähnte für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte "Erklärung" und das gleichfalls in der Berufungsverhandlung übergebene Schreiben der Hausverwaltung ... vom 04. 01. 1999 zeigen, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die hier vorgenommene Inkassotätigkeit vom Antragsgegners auch in anderen Fällen praktiziert wird.
Da sich die Berufung des Antragsgegners sonach als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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