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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 29 U 5320/07
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 32 Abs. 1 Satz 3
Zum Anspruch auf Abänderung einer vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung (Fortführung des Senatsurteils vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06, ZUM 2007,142 ff.)
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 5320/07

Verkündet am 27.11.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richter am Oberlandesgericht Lehner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11.10.2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Übersetzer. Mit seiner Klage begehrt er von der Beklagten, einer Münchner Verlagsgesellschaft, die aus seiner Sicht angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Übersetzung.

Mit Datum vom 01.10./09.10.2002 unterzeichneten die Parteien den als Anl. K 1 vorgelegten "Übersetzervertrag", mit welchem sich der Kläger zur Übersetzung des Werks "D." (Originaltitel: "D. E.") des Autors D. G. verpflichtete.

§ 6 des Vertrags lautet wie folgt:

"HONORAR

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit incl. Korrekturarbeiten und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 ein Honorar von € 19,00 pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), die wie folgt zur Zahlung fällig sind: € 4.500,00 bei Vertrag, Rest im Zuge der Ablieferung.

2. Übersteigt die Anzahl der verkauften, bezahlten und nicht remittierten Bücher 15.000 Expl., erhält der Übersetzer zusätzlich ein Honorar in Höhe von 1% vom Nettovertragserlös des verkauften Buches, bei Sonderausgaben 0,5%, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.

3. Exemplare, die entsprechend den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verlages vom Buchhandel zurückgesandt und vom Verlag rückvergütet werden, sind von der Honorierung ausgenommen. Auf Remittenden geleistete Honorarzahlungen sind verrechenbar.

4. An den Erlösen aus der Vergabe von Taschenbuch- und Buchgemeinschaftslizenzen ist der Übersetzer mit 5% vom Netttoverlagsanteil beteiligt, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres.

Der Kläger übertrug das Werk auftragsgemäß in die deutsche Sprache. Er stellte der Beklagten für die Übersetzung brutto € 14.434,30 (entsprechend 710 Normseiten) in Rechnung. Die Beklagte bezahlte an den Kläger einen Betrag von € 12.901,00 (entsprechend 679 Normseiten à € 19,00). Das Werk ist im Jahr 2003 zu einem Nettoladenpreis von € 23,27 in Deutschland und von € 24,90 in Österreich und der Schweiz als Hardcover-Ausgabe erschienen. Bis 31.05.2005 wurden 13.585 Exemplare verkauft, 4.225 remittiert, 453 Freiexemplare verschickt und es gab einen Bestand von 407 Exemplaren. Von den Verkäufen entfielen 172 Exemplare auf Österreich und die Schweiz. Aufgrund der Übertragung des Taschenbuchrechts für eine Laufzeit von sieben Jahren auf den Deutschen Taschenbuch Verlag (nachfolgend: dtv) erzielte die Beklagte eine Lizenzzahlung in Höhe von DM 75.000,- (= € 38.346,-).

Der Kläger hat zuletzt beim Landgericht beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk D. (D. E.) von D. G. vom 01./09.10.2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32,- € (in Worten: zweiunddreißig Euro) pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung.

6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Beklagten in Höhe von

- bis einschließlich des 20.000 Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.

6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch die Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%.

6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.

6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als € 2.000,-erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter I. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

II. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger über die zum 13.03.2007 gegebenen Auskünfte hinaus

1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter I. genannten Werk in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen die Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises,

3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei erzielt insgesamt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,

4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte die Beklagte wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,

5. Auskunft zu erteilen, welche Auflagenhöhe die Erst- und Zweitauflage des von der Beklagten verlegten Hardcovers hatte.

III.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.069,82 € brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 aus 24.772,62 € bis zur Klageerhebung und aus 27.069,82 € seit Klageerhebung zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 11.10.2007 hat das Landgericht folgendes Endurteil verkündet:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. [Sicherheitsleistung]

Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus:

Der vom Kläger gestellte Hauptantrag sei unbegründet. Die mit diesem begehrten Vertragsänderungen gingen über eine angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG hinaus. Insbesondere bestünden Ansprüche auf Anhebung des Normseitenhonorars, der Absatzbeteiligung sowie der Beteiligung an Einnahmen bei Verwertung von Nebenrechten im vom Kläger mit seinem Hauptantrag verfolgten Umfang nicht. § 32 UrhG bilde auch keine Grundlage für eine Vertragsänderung bei - hypothetischem - Wegfall der Buchpreisbindung. Ebenso sei eine Regelung im Übersetzungsvertrag für den Fall einer Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch das Gericht nicht angezeigt.

Auch dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag sei kein Erfolg verbeschieden.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München sei eine Vergütungsregelung als angemessen anzusehen, die neben einem Pauschalhonorar für die Übersetzung (in Form eines üblichen Normseitenhonorars) eine - auf das Normseitenhonorar anrechenbare - Absatzbeteiligung des Übersetzers in Höhe von 1,5% des Nettoladenverkaufspreises bei Eigenauswertung (Hardcover oder Taschenbuch) sowie eine - ebenfalls anrechenbare - Beteiligung in Höhe von 10% an den an den Nettoerlösen aus der Nebenrechtsverwertung vorsehe.

Zwar sehe die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütungsregelung in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1 für die Klägerin eine gegenüber den vorgenannten Zahlen geringere Absatzbeteiligung und eine niedrigere Vergütung aus der Vergabe von Nebenrechten vor.

Dies führe aber nicht zum Erfolg des klägerseits gestellten Hilfsantrages, weil sich bei Anwendung der vom Oberlandesgericht München - unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren - entwickelten Grundsätze zur Angemessenheit der Vergütungssätze für Übersetzer auf den streitgegenständlichen Übersetzervertrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (wegen des anrechenbaren, an die Kläger ausbezahlten Normseitenhonorars in Höhe von 12.901,- €) insgesamt ein geringeres Honorar ergäbe, als der Kläger bislang von der Beklagten erhalten habe.

Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die im Übersetzervertrag vorhandenen Regelungen bestünden ebenso wenig wie - nachdem die Beklagte keine Vertragsanpassung schulde - die klägerseits geltend gemachten Zahlungsanprüche.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt:

Die angegriffene landgerichtliche Entscheidung verkenne die der Regelung des § 32 UrhG zugrunde liegende gesetzgeberische Intention. Der aus § 32 UrhG folgende Korrekturanspruch sei nämlich darauf gerichtet, die angemessene Vergütung über die gesamte Laufzeit des Vertrages (bis siebzig Jahre nach dem Tod des Übersetzers) sicherzustellen. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund der tatsächlich gezogenen Nutzungen des Übersetzerwerks bereits ein Ausgleichsanspruch des Übersetzers bestehe, komme es für den Anspruch auf Änderung einer unangemessenen vertraglichen Vergütungsregelung nicht an. Dies sei schon deshalb geboten, weil der Übersetzer aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist gehalten sei, frühzeitig seinen Abänderungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Zudem sei es im Rahmen von § 32 UrhG verfehlt, auf die tatsächlichen Nutzungen abzustellen, nachdem die Art und der Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten die Höhe einer angemessenen Vergütung bestimmten (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG).

Bei der Überprüfung der Angemessenheit der streitgegenständlichen Vergütungsregelung habe die Kammer auch den hohen Schwierigkeitsgrad der vom Kläger geschuldeten Übersetzung nicht berücksichtigt.

Das Landgericht habe ferner verkannt, dass das Normseitenhonorar in erster Linie nicht als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten anzusehen sei, sondern vielmehr vor allem einen Ausgleich für die erbrachte Übersetzung leiste, demgemäß ein werkvertragliches Element beinhalte. Entsprechend sei der Berechnung des Normseitenhonorars auch keine Interessenabwägung im Sinne einer Risikobewertung hinsichtlich des Absatzerfolges des übersetzten Werks vorzunehmen. In der Folge sei es auch verfehlt, eine Anrechnung des Normseitenhonorars auf die Absatzbeteiligung mit dem Hinweis darauf vorzunehmen, dass der Übersetzer am Absatzrisiko des Verlags nicht partizipiere, solange das Normseitenhonorar nicht aufgebraucht sei. Die vom Landgericht - weitgehend in Übereinstimmung mit den bislang hierzu ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München - zuerkannte (ohnehin zu) niedrige Absatzbeteiligung führe in Verbindung mit ihrer Anrechenbarkeit dazu, dass die meisten Übersetzer gegenüber der vor Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle von 2002 geltenden Regelung nicht besser gestellt würden. Nur wenige Übersetzer kämen in den Genuss einer Beteiligung. Insofern trete keine nennenswerte Änderung gegenüber § 36 a.F. UrhG ein; die Beteiligung nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München setze im "Bestsellerbereich" ein. Beziehe man die mit den bisherigen Entscheidungen des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ausgesprochene Verrechnung der Nebenrechtserlöse mit ein, ergebe sich sogar eine deutliche Schlechterstellung des Urheberübersetzers im Vergleich zum alten Recht.

Im konkreten Fall seien daher sowohl das Normseitenhonorar angemessen zu erhöhen als auch eine Absatzbeteiligung ab dem ersten Exemplar zuzusprechen, um § 32 UrhG gerecht zu werden.

Der vom Erstgericht grundsätzlich zuerkannte Beteiligungssatz von 10% an den Nebenrechtserlösen sei überdies zu niedrig. Angemessen seien wie beantragt 25%. Zu verweisen sei insoweit auf den Verteilungsplan der VG Wort, der eine Beteiligung des Übersetzers aus der Zweitverwertung übersetzter Literatur von 35% vorsehe.

Aus dem Umstand, dass Ansprüche des Klägers auf Abänderung des Übersetzervertrages innerhalb von drei Jahren verjährten, bedürfe es auch der beantragten Regelung für den Fall eines Wegfalls der Buchpreisbindung.

Nachdem der Übersetzervertrag im Unterschied zum Autorenvertrag zeitlich unbefristet geschlossen sei, bestehe auch das Bedürfnis einer Regelung im Falle eines Autorenwechsels. § 34 UrhG gewähre dem Übersetzer in dieser Situation keinen ausreichenden Schutz.

Der sich aus der Abänderung des Vertrages ergebende - rückwirkende - Vergütungsanspruch des Klägers könne erst nach Auskunftserteilung errechnet werden. Insofern sei von der Beklagten im Umfang von Klageantrag II. Auskunft zu erteilen.

Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus der vorzunehmenden Abänderung des Übersetzungsvertrages unter Anrechnung der von der Beklagten vorab geleisteten Zahlungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe die Beklagte auch die dem Kläger entstandenen Rechtsverfolgungskosten in der beantragten Höhe zu erstatten.

Der Kläger beantragt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.10.2007 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk D. (D. E.) von D. G. vom 01./09.10.2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

§ 6

6.1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 32,- € (in Worten: zweiunddreißig Euro) pro Manuskriptnormseite (30 Zeilen à 60 Anschläge), fällig bei Ablieferung.

6.2. Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar gemäß Ziffer 6.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten in Höhe von

- bis einschließlich des 20.000 Exemplars 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 20.001. Exemplar 2,4% bei Hardcover-Ausgaben und 1,2% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 40.001. Exemplar 2,8% bei Hardcover-Ausgaben und 1,4% bei Taschenbuchausgaben

- ab dem 100.001. Exemplar 3,2% bei Hardcover-Ausgaben und 1,6% bei Taschenbuchausgaben.

6.3. Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.

6.4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gemäß § 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%.

6.5. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50% des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.

6.6. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit im Einzelfall höheren Erlösen als € 2.000,-erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.

6.7. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

6.8. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des unter I. genannten Übersetzervertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an seiner Übersetzung gewährt wird, die insgesamt über das Honorar des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger über die zum 13.03.2007 gegebenen Auskünfte hinaus

1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von dem unter I. genannten Werk in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben, der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,

2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen die Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises,

3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war und welche geldwerten Vorteile sie neben den Lizenzerlösen aus der Beteiligung am Deutschen Taschenbuch Verlag (dtv) erzielte, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,

4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte die Beklagte wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.

5. Auskunft zu erteilen, welche jeweilige Auflagenhöhe die Erst- und Zweitauflage des von der Beklagten verlegten Hardcovers hatte.

IV.1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.534,35 brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.772,62 € seit dem 01.01.2006 bis zur Klageerhebung und aus 27.534,35 € ab Klageerhebung zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen (2. Stufe der Stufenklage).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus:

Zutreffend habe das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass derzeit keine Ausgleichsansprüche des Klägers bestünden. Mit der Änderung des § 32 UrhG habe der Gesetzgeber nicht den Zweck verfolgt, dem Urheberübersetzer einen Anspruch auf Anpassung von Übersetzerverträgen ungeachtet ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf den Einzelfall zu gewähren.

Eine Erhöhung des Normseitenhonorars sei im Streitfall nicht angezeigt. Zum einen sei der Schwierigkeitsgrad der streitgegenständlichen Übersetzung lediglich durchschnittlich. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass das vertraglich vereinbarte Honorar von 19,00 € pro Manuskriptnormseite für - wie hier gegeben - Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen ohnehin bereits erheblich über der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 01./09.10.2002 (Anl. K 1) noch gültigen Empfehlung der Mittelstandsgemeinschaft literarischer Übersetzerinnen und Übersetzer in der IG Medien und im VDÜ (16,87 €; nachfolgend: Mittelstandsempfehlungen) liege.

Der Anrechenbarkeit des Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar halte der Kläger zu Unrecht entgegen, dass dieses lediglich eine Gegenleistung für eine erbrachte Werkleistung darstelle und es deshalb nicht angezeigt sei, den Kläger im Hinblick auf das an ihn erfolgsunabhängig auszubezahlende Normseitenhonorar am Absatzrisiko des übersetzten Werks zu beteiligen. Eine Absatzbeteiligung des Übersetzers ab dem ersten verkauften Exemplar würde den Übersetzer ohne sachlichen Grund gegenüber dem Autor, dessen Autorenvorschuss mit dem Erfolgshonorar verrechnet werde, besser stellen. Die bestehende vertragliche Regelung sei im Streitfall wegen des hohen Normseitenhonorars für den Kläger ohnehin günstiger als eine Berechnung des Honorars auf der Grundlage der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Angemessenheit einer Übersetzervergütung. Ferner verkenne der Kläger, dass bei der vertraglich vereinbarten Nebenrechtsbeteiligung keine Verrechnung mit dem Normseitenhonorar vorgesehen sei. Es sei auch verfehlt, bei der im Rahmen der - nicht generalisierend, sondern einzelfallbezogen vorzunehmenden - Interessenabwägung allein die Belange des Urhebers hervorzuheben. Vielmehr sei im Streitfall auch die wirtschaftliche Situation des beklagten Verlags zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nur etwa ein Siebtel der in die deutsche Sprache übersetzten ausländischen Werke erfolgreich auf dem Markt absetzbar seien.

Die im streitgegenständlichen Übersetzervertrag vereinbarte Vergütungsregelung sei daher angemessen.

Nachdem es sich bei der Übertragung von Nutzungsrechten nicht um ein eingeräumtes Nutzungsrecht im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG handle, sei eine Anpassung des Übersetzervertrages für den Fall einer Nutzungsrechtsübertragung, wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe, nicht angezeigt.

Ebenso wenig finde sich eine Anspruchsgrundlage für die (in Berufungsantrag II. zur Vertragsklausel § 6 Ziffer 6.) beantragte Änderung der Abrechnungsmodalitäten.

Da die Umsatzsteuer bereits nach dem von den Parteien als Anl. K 1 abgeschlossenen Übersetzervertrag von der Beklagten zu tragen sei, bedürfe es auch insoweit keiner Vertragsanpassung.

Nachdem keine Rechtsgrundlage für den (in Berufungsantrag II. zur Vertragsklausel § 6 Ziffer 8.) beantragten Wirtschaftsprüfervorbehalt ersichtlich sei, sei der Berufung des Klägers auch in diesem Punkt kein Erfolg verbeschieden.

Die Beklagte habe die vom Kläger geforderten Auskünfte umfassend erteilt. Für weitere Ansprüche sei daher kein Raum.

Da eine Anpassung des Normseitenhonorars bzw. der Absatz- und Nebenrechtsbeteiligungen des Klägers nicht angezeigt sei, entbehre der von diesem verfolgte Zahlungsanspruch - einschließlich der vom Kläger begehrten Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten - einer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 27.11.2008 Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände verhelfen seiner Berufung nicht zum Erfolg.

1.

Auf den Streitfall ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes insgesamt dessen § 32 in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 (BGBl. I. S. 1155) anzuwenden, weil der Vertrag zwischen dem 01.06.2001 und dem 30.06.2002 geschlossen wurde und von den darin eingeräumten Rechten auch nach dem 30.06.2002 Gebrauch gemacht wurde (vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 132 Rn. 21).

2.

Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass entgegen der vom Landgericht im angegriffenen Urteil vertretenen Auffassung ein Anspruch auf Abänderung einer vertraglich vereinbarten Vergütungsregelung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht mit der Begründung versagt werden kann, derzeit stünde der Urheber aufgrund der vertraglichen Regelung nicht schlechter als in Ansehung einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden angemessenen Vergütungsregelung.

Für die Angemessenheit einer Vergütung nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG kommt es nämlich auf die Art und den Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten (aus Sicht des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 32 Rn. 44) an, nicht auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Für das einem Übersetzer im Wege der Vertragsanpassung redlicherweise zustehende Absatzhonorar ist auch unerheblich, ob sich im Laufe der Vertragsdauer bislang bereits ein Gewinn erwirtschaften ließ (vgl. Schulze aaO., § 32 Rn. 55 mwN.). Auf das Ergebnis der bisherigen tatsächlichen Auswertung bei Beurteilung eines Anpassungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG abzustellen trüge auch der Vertragsdauer (bis 70 Jahre nach dem Tode des Urheberübersetzers) sowie dem Umstand, dass der Übersetzer angesichts der Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 102 Satz 1 UrhG i.V.m. § 195 BGB) gehalten ist, seine Änderungsansprüche bereits nach kurzer Vertragslaufzeit geltend zu machen, nicht hinreichend Rechnung.

3.

Gleichwohl besteht im Streitfall kein Änderungsanspruch des Klägers nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, da die in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1 getroffene Vergütungsregelung nicht unangemessen ist.

Hierzu gilt:

Die Angemessenheit einer solchen Vergütung bestimmt sich nach § 32 Abs. 2 UrhG.

a)

Eine gemeinsame Vergütungsregel gemäß § 36 UrhG, wie sie von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorrangig herangezogen wird, besteht im Streitfall nicht. Insbesondere sind die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren nicht unmittelbar anwendbar, schon weil die Klägerinnen zwar Urheber des Sprachwerks der Übersetzung sind, nicht aber Autoren im Sinne dieser Regeln.

b)

In Ermangelung einer einschlägigen gemeinsamen Vergütungsregel ist die Angemessenheit unter Zugrundelegung der in § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG aufgestellten Maßstäbe zu prüfen. Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

Der Begriff der Redlichkeit berücksichtigt neben der Interessenlage der Verwerter gleichberechtigt die Interessen der Urheber (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18). Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner m. w. N.). Dieser Grundsatz kommt nunmehr auch in § 11 Satz 2 UrhG zum Ausdruck (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 11 Rz. 8; Erdmann, GRUR 2002, 923, 924).

Dem Gebot, den Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen, entspricht es, bei der Werknutzung durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken die Vergütung mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen (vgl. Schricker in: Schricker Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rz. 33; Schulze, aaO., § 32 Rz. 54), insbesondere sie an Preis und Stückzahl der verkauften Exemplare zu binden, da der Verkauf jedes einzelnen Exemplars eine wirtschaftliche Nutzung darstellt. Dem Grundsatz, den Urheber tunlichst an allen Erlösen aus der Nutzung seines Werkes zu beteiligen, entspricht am ehesten ein Abatzhonorar, nämlich eine prozentuale Beteiligung an sämtlichen Bruttoerlösen (vgl. Schulze aaO.). Erhält der Übersetzer ein pauschales Zeilen- oder Seitenhonorar, kommt ein zusätzliches Absatzhonorar erst nach Abgeltung des erhaltenen Pauschalhonorars in Betracht (vgl. Schulze aaO. § 32 Rn. 58 unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 28.08.2003, 29 U 5597/02 - ZUM 2003, 970, 973). Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen Urheber und Verwerter darf die Höhe eines vereinbarten Pauschalhonorars nicht zu dem Ergebnis führen, dass der Urheber durch die Vereinbarung eines geringen Honorars einseitig mit dem Verwertungsrisiko seines Werks belastet wird, während eine positive, insbesondere wirtschaftlich günstige Entwicklung der Verwertung allein dem Verwerter zugute kommt; die Vergütung muss daher in ihrer Höhe am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung orientiert sein (vgl. Schricker, aaO., § 32 Rn. 35; Schulze, aaO., § 32 Rn. 57; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rn. 38; Berger ZUM 2003, 521, 524; Erdmann, aaO., S. 927), da sonst die Interessen des Verwerters ein - mit dem Redlichkeitserfordernis nicht vereinbares - Übergewicht bekämen.

c)

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (dem wie im Streitfall eine Übersetzung aus dem Englischen in die deutsche Sprache zugrunde lag) eine am Absatz orientierte Vergütung mit einer ansteigenden Vergütungsstaffel bei einem Basissatz von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und der Hälfte bei Taschenbuchausgaben, mindestens jedoch 14,32 € je Normseite sowie eine hälftige Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung von Nebenrechten an der Übersetzung - wobei das Normseitenhonorar auf die Absatz- und die Nebenrechtsbeteiligung anzurechnen seien - für angemessen erachtet (Senat ZUM 2007, 142, 147, 150).

Von der Angemessenheit einer solchermaßen gestalteten Vergütungsregelung ist grundsätzlich auch im Streitfall auszugehen. Soweit sich das Berufungsvorbringen der Klägerin hiergegen ausspricht, ist dem nicht zu folgen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen).

Die von den Parteien in § 6 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages vereinbarte Vergütungsregelung weicht von derjenigen gemäß Senatsurteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142 ff.) in mehrfacher Hinsicht ab:

Das dem Streitfall zugrunde liegende Normseitenhonorar ist höher (§ 6 Nr. 1 des Vertrages gemäß Anl. K 1: 19,00 € an Stelle von 14,32 €).

Eine "Anrechnung" des Normseitenhonorars auf die Absatzbeteiligung erfolgt nicht; im Gegenzug fällt ein Absatzhonorar erst ab dem Verkauf von 15.000 Exemplaren an (§ 6 Nr. 2 des Vertrages gemäß Anl. K 1).

Das im Streitfall vereinbarte Absatzhonorar ist niedriger (§ 6 Nr. 2 des Vertrages gemäß Anl. K 1: 1%, bei Sonderausgaben 0,5%), eine sich an den Absatzzahlen orientierende Staffelung erfolgt nicht.

Die vertraglich vorgesehene Nebenrechtsvergütung fällt nur in Höhe von 5% aus dem Nettoverlagsanteil an (§ 6 Nr. 4 des Vertrages gemäß Anl. K 1).

d)

Gleichwohl ist - trotz der nicht unerheblichen Abweichung von den vom Senat im Urteil vom 14.12.2006 für angemessen erachteten Vergütungssätzen - die im Streitfall von den Parteien vereinbarte Vergütungsregelung nicht als unangemessen anzusehen:

aa)

Zum einen gilt es zu beachten, dass es nicht nur eine einzige angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 UrhG gibt, deren Unterschreiten ohne weiteres bereits zur Unangemessenheit führte. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 148):

"Die Nennung einer konkreten Vergütung ("die" Vergütung) ist dort unmissverständlich, wo sie sich darauf bezieht, die im Einzelfall konkret vertraglich vereinbarte Vergütung der Angemessenheitsprüfung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz UrhG zu unterziehen. Dagegen wäre es unzutreffend, im Falle der Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz UrhG nur eine einzige Vergütungsregelung als "die" angemessene anzusehen, auch wenn § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG davon spricht, dass dem Urheber durch die Vertragsänderung "die" angemessene Vergütung zu gewähren sei. Die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz UrhG ist kein fester Wert; vielmehr besteht eine Bandbreite verschiedener Vergütungsausgestaltungen, die als angemessen angesehen werden können (vgl. Wandtke/Grunert, a. a. O., § 32 Rz. 31; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 11 und 39). Insoweit steht die rechtsgestaltende Auswahl aus den verschiedenen Möglichkeiten, eine nach den Grundsätzen des § 32 Abs. 2 UrhG angemessene Vergütung zu erreichen, im billigen Ermessen der Gerichte (vgl. BT-Drs. 14/8058, S. 18; Schulze, a. a. O., § 32 Rz. 51; Erdmann, a. a. O., S. 926)."

Deshalb folgt nicht aus jeder Abweichung einer vertraglichen Vereinbarung von der vom Senat als angemessen erachteten Vergütungsstruktur deren Unangemessenheit.

bb)

Zum anderen gilt: Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage der Unangemessenheit ein vom Kläger als Anspruchsteller darzulegendes und zu beweisendes Tatbestandsmerkmal des Abänderungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ist (vgl. OLG München, Urteil vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05, ZUM 2007, 308, 313; Schulze aaO. § 32 Rn. 43 mwN.). Diesen Nachweis hat der Kläger im Streitfall nicht geführt.

Vielmehr sprechen folgende Gründe dagegen, die von den Parteien in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1 getroffene Vergütungsregelung als unangemessen anzusehen:

Gegenüber einem Normseitenhonorar von 14,32 € - das dem Senatsurteil vom 14.12.2006 zur Überprüfung vorlag und vom Senat für sich genommen nicht als unangemessen angesehen wurde, vgl. ZUM 2007, 142, 150) - stehen dem Beklagten nach der in § 6 Nr. 1 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 ein solches in Höhe von 19,00 € zu (welches auch deutlich über den Mittelstandsempfehlungen lag, nach der für Übersetzungen mit durchschnittlichen Anforderungen eine Normseitenvergütung von umgerechnet € 16,87 empfohlen wurde, vgl. Anl. B 13).

Dies hatte im Streitfall folgende Auswirkungen:

- Auf der Grundlage von § 6 Nr. 1 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages erhielt der Kläger von der Beklagten insgesamt ein Normseitenhonorar von € 12.901,00 (679 Seiten x € 19,00, vgl. die Ausführungen auf Seite 4 dieses Urteils).

- Auf der Grundlage des Senatsurteils vom 14.12.2006 erhielte der Kläger demgegenüber lediglich ein Normseitenhonorar in Höhe von € 9.723,28 (679 Seiten x € 14,32). Der Unterschied beträgt somit € 3.177,72.

Die - im Senatsurteil vom 14.12.2006 vorgesehene - Anrechnung des Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar führte im Streitfall dazu, dass angesichts der Höhe des an den Kläger ausbezahlten Normseitenhonorars (unter Berücksichtigung der im Senatsurteil vom 14.12.2006 vorgesehenen Staffelung: 2% - Hardcoverausgaben -, 1% - Taschenbuchausgaben - bis zum 20.000. Exemplar, 2,4% bzw. 1,2% ab dem 20.001. Exemplar, 2,8% bzw. 1,4% ab dem 40.001. Exemplar, 3,2% bzw. 1,6% ab dem 100.001. Exemplar) ein Absatzhonorar erst beim Verkauf von knapp 30.000 Exemplaren anfiele. Demgegenüber schuldet die Beklagte nach der dem Streitfall zugrunde liegenden vertraglichen Regelung dem Kläger die Zahlung eines Absatzhonorars bereits ab dem 15.001. Exemplar (vgl. § 6 Nr. 2 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1). Dies führt zu einer - weiteren - Besserstellung des Klägers aufgrund der vereinbarten vertraglichen Regelung (die sich bei den Verkaufszahlen im Bereich zwischen 15.000 Exemplaren und 30.000 Exemplaren bei einem Verkaufspreis von € 23,27 für Deutschland in einer Größenordnung von € 3.000 bewegt) gegenüber der im Senatsurteil vom 14.12.2006 getroffenen Vergütungsregelung.

Um diese aufgrund der zu überprüfenden vertraglichen Regelung dargelegten wirtschaftlichen Vorteile (in Höhe von etwa € 6.000,-) aufgrund der im Senatsurteil vom 14.12.2006 festgelegten Staffelung des Absatzhonorars zugunsten des Klägers aufzuwiegen, bedarf es daher des Verkaufs von annähernd 50.000 Exemplaren (bei einer Differenz von 1,4%, namentlich 1% nach § 6 Nr. 2 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1 gegenüber 2,4% nach dem Senatsurteil vom 14.12.2006 - für Hardcover-Ausgaben zwischen dem 20.001. und dem 40.000. Exemplar bzw. von 1,8% für mehr als 40.000 Exemplare; für Taschenbuchausgaben läge die Differenz nur bei maximal 0,4%).

Bei dieser Sachlage kann nicht von der Unangemessenheit der vertraglich vereinbarten Übersetzervergütung im Zusammenwirken von Normseitenhonorar und Absatzvergütung ausgegangen werden.

An dieser Beurteilung ist auch unter Einbeziehung der vertraglich vereinbarten Nebenrechtsvergütung festzuhalten. Zwar stehen dem Kläger nach § 6 Nr. 4 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1 lediglich 5% zu. Dass sich die hieraus ergebenden Nachteile für den Kläger in einer Weise auswirkten, dass diese in der Gesamtschau der vereinbarten vertraglichen Vergütungsregelung zu deren Unangemessenheit führten - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese für die gesamte Laufzeit der Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Übersetzerurhebers gilt - führten, lässt sich den Umständen des Falles nicht entnehmen und wurde überdies vom Kläger nicht nachgewiesen.

Die gegen die Anwendung der Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall vorgebrachten Einwände verhelfen der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg.

Ein Anspruch des Klägers auf Abänderung der vertraglichen Vergütungsregelung aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG besteht im Streitfall nicht (weder in Richtung auf den vom Kläger gestellten Hauptantrag, noch auf den Hilfsantrag, vgl. Berufungsantrag II., was auch die Unbegründetheit der Zahlungsanträge gemäß Berufungsantrag IV. zur Folge hat). Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht die seinem Berufungsantrag III. zugrunde liegende Auskunftserteilung verlangen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass im Streitfall ein Abänderungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG bestehe.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, die vertragliche Vergütungsregelung über das Normseitenhonorar (§ 6 Nr. 1 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2) würdige nicht hinreichend den Schwierigkeitsgrad der vom Kläger geschuldeten Übersetzung, führt dies nicht zum Erfolg seiner Berufung. Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, das landgerichtliche Urteil wie auch die Senatsentscheidung vom 14.12.2006 - 29 U 1728/06 (ZUM 2007, 142 ff.) hätten das im Normseitenhonorar zum Ausdruck kommende werkvertragliche Vergütungselement verkannt.

Der Abänderungsanspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG besteht nur für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis von Nutzungsrechten, nicht für andere Leistungen (wie etwa die Erstellung des Werks, vgl. Schulze aaO., § 32 Rn. 7; U. Schmidt ZUM 2002, 781, 784). Eine Aufspaltung der vereinbarten Übersetzervergütung in eine Nutzungsrechtsvergütung einerseits sowie ein nach Werkvertragsrecht (§ 632 BGB) zu beurteilendes Honorar ist im Rahmen von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht veranlasst.

Unabhängig davon vermag der Senat auch in der Höhe des vertraglich vereinbarten Normseitenhonorars (19,00 €, vgl. § 6 Nr. 1 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1) keine unangemessene Benachteiligung des Klägers zu erkennen. In seinem Urteil vom 14.12.2006 (ZUM 2007, 142, 147, 150) - dem wie dem Streitfall die Behauptung der dortigen Klägerinnen, eine mit besonderem Schwierigkeitsgrad versehene Übersetzung vom Englischen in die deutsche Sprache geschaffen zu haben - hat der Senat hierzu ausgeführt:

"Im Streitfall sieht der Senat den von den Parteien im Vertrag gefundenen Satz von 14,32 € pro Normseite in Ermangelung entgegen stehender Anhaltspunkte als angemessen an.

Die Klägerinnen werden nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass dieser Satz hinter ihren mit Klage und Berufung verfolgten Vorstellungen zurückbleibt. In der Festsetzung eines Seitenhonorars liegt eine ihnen günstige Abweichung vom Grundsatz der Beteiligung des Urhebers an den Erträgen der wirtschaftlichen Nutzung seines Werks, weil insoweit die Vergütung nicht zwingend an eine Nutzung geknüpft ist. Bei dem Fixum eines Normseitenhonorars von 14,32 € handelt es sich um eine Vergütung im unteren Bereich der Bandbreite des Angemessenen, zu dem bei erfolgreicher Nutzung weitere Vergütungsteile hinzukommen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der vereinbarte Satz die Funktion des Seitenhonorars, die unterschiedlichen Einflussmöglichkeiten auf den Absatz des übersetzten Werks auszugleichen, verfehlen würde."

Angesichts des Umstands, dass die Parteien in § 6 Nr. 1 des Übersetzervertrags gemäß Anl. K 1 ein wesentlich höheres Normseitenhonorar vertraglich vereinbart haben, das zudem beträchtlich über den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 21.02./07.03.2002 noch gültigen Mittelstandsempfehlungen (16,87 €) lag, und sich dem Vortrag des Klägers keine spezifizierten Anhaltspunkte entnehmen lassen, die die Unangemessenheit des vertraglich vereinbarten Normseitenhonorars von 19,00 € im Streitfall nahe legten, besteht daher keine Veranlassung für eine vom Senatsurteil vom 14.12.2006 abweichende Beurteilung des hier zu entscheidenden Falles.

Zur Frage der Anrechnung des (umsatzunabhängig) ausbezahlten Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar hat der Senat in seinem Urteil vom 14.12.2006 ausgeführt (ZUM 2007, 142, 150):

Allerdings würde es gerade diese Überwälzung des Absatzrisikos unangemessen machen, das Seitenhonorar nicht auf das Absatzhonorar anzurechnen (vgl. Senat, ZUM 2003, 684 [686 f.]; ZUM 2003, 970 [973]). Es entspräche nicht mehr der gebotenen gleichwertigen Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen beider Seiten, wenn der Urheber insoweit nicht nur des Risikos des schlechten Absatzes enthoben wären, sondern daneben auch noch die Vorteile eines guten Absatzes uneingeschränkt genießen könnte. Soweit ihn die bei Vertragsschluss nicht absehbare Absatzentwicklung nicht belastet, kann er daraus auch keine Vorteile ziehen.

An dieser Rechtsprechung ist auch im Streitfall grundsätzlich festzuhalten. Hier erfolgt nach der Vergütungsregelung in § 6 des streitgegenständlichen Übersetzervertrages gemäß Anl. K 1 ohnehin keine ausdrückliche Anrechnung des Normseitenhonorars auf das Absatzhonorar. Allenfalls kann von einer teilweisen "Anrechnung" in der Weise ausgegangen werden, als im Gegenzug ein Absatzhonorar erst ab dem Verkauf von 15.000 verkauften Exemplaren anfällt (§ 6 Nr. 2). In Bezug auf die Nebenrechtsvergütung findet keine Anrechnung des Normseitenhonorars statt (vgl. § 6 Nr. 4).

Zur Frage der Anrechenbarkeit verweist der Senat im Übrigen ergänzend auf die das Urteil des 6. Senats des Oberlandesgerichts München vom 08.02.2007 - 6 U 5748/05 (ZUM 2007, 308, 317) wiedergebenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts (UA S.14/15).

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, das Landgericht sei aufgrund fehlerhafter Anwendung der Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren auf den Streitfall von zu niedrigen Beteiligungssätzen für die Absatzbeteiligung (§ 6 Nr. 2 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2) und die Nebenrechtsvergütung (§ 6 Nr. 4 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2) ausgegangen.

Der Argumentation des Senats (ZUM 2007, 142, 148)

"Dagegen können Vergütungsregeln, die zur Regelung vergleichbarer Sachverhalte in anderen Branchen aufgestellt wurden, zum Vergleich herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 14/8058 S. 18; Kotthoff, a. a. O., § 32 Rz. 40; Erdmann, a. a. O., S. 926 f.), etwa für Autoren getroffene Vergütungsregeln (ähnlich bereits Senat ZUM 2003, 684 [686]; ZUM 2003, 970 [973] zu § 36 UrhG a. F.), insbesondere die unter mediativer Mitwirkung der Bundesministerin der Justiz zu Stande gekommenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren.

Das Verhältnis der deutschsprachigen Autoren zu den Verlagen als Verwertern entspricht in seiner Struktur weitgehend dem der Übersetzer zu den Verlagen. Beide schaffen urheberrechtlich schutzfähige Werke, die von den Verlagen in Buchform vertrieben werden. Autoren sind allerdings ohne Vorlage schöpferisch tätig, während Übersetzer ihr Werk auf der Grundlage des in der Originalsprache vorliegenden Autorenwerks erstellen. Das stellt jedoch keinen derart gravierenden Unterschied dar, dass die für Autoren gefundenen Regelungen gänzlich ungeeignet wären, für die Angemessenheit der Vergütung von Übersetzern Indizwirkungen zu entfalten. Vielmehr entspricht die Beteiligung sowohl eines fremdsprachigen Autors als auch eines Übersetzers an der Schöpfung des zu verwertenden deutschsprachigen Werks lediglich der Zusammenarbeit mehrerer Autoren oder der Mitwirkung anderer Urheber, die in den Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren ausdrücklich erwähnt werden. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren verlieren ihren Indizcharakter auch nicht dadurch, dass auf Seiten der Verwerter lediglich vollmachtlose Vertreter gehandelt haben (vgl. Schulze GRUR 2005, 828 [830]); von allen an der Findung dieser Regeln Beteiligten kann angenommen werden, dass sie sachkundig waren, so dass dem Ergebnis der Verhandlungen eine gewisse Vermutung der Angemessenheit zukommt (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall eines Schiedsstelleneinigungsvorschlags BGH GRUR 2001, 1139 [1142] - Gesamtvertrag privater Rundfunk und Erdmann, a. a. O., S. 926 f.).

Diese Vergütungsregeln beanspruchen zwar ausweislich ihres § 1 Satz 2 keine unmittelbare Geltung für den Sachbuchbereich. Es ist jedoch weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in diesem Bereich Bedingungen herrschten, die von dem unmittelbar geregelten Bereich derart verschieden wären, dass sich selbst eine indizielle Berücksichtigung verböte" (vgl. hierzu auch OLG München ZUM 2007, 308, 314/315) hält der Kläger insoweit lediglich entgegen (Berufungsbegründung vom 23.01.2008, S. 28), der Lizenzierung des Werks eines Übersetzers einerseits und der Nutzung des Werks eines fremdsprachigen Autors zum Zwecke der Bearbeitung andererseits läge eine unterschiedliche Interessenlage zugrunde. Dieser Gesichtspunkt findet ausreichend Beachtung in der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München. Er vermag für sich genommen nicht zu begründen, weshalb es den Gerichten versagt sei, im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsgrundlage für eine angemessene Übersetzervergütung zurückzugreifen.

Soweit der Kläger eine Ergänzung des § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 in Richtung auf eine Regelung bei Wegfall der Buchpreisbindung (Berufungsantrag II., zu § 6.3 des Vertrages) und im Falle einer Nutzungsrechtsübertragung (Berufungsantrag II., zu § 6.5 des Vertrages) beantragt, ist seiner Berufung (in Haupt- und Hilfsantrag) aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils (UA S. 11/12), auf die insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ebenfalls der Erfolg versagt.

Auch für die vom Kläger erstrebte Vertragsergänzung in Bezug auf Akontozahlungen auf Nebenrechtserlöse (Berufungsantrag II., zu § 6.6 des Vertrages) und einen Wirtschaftsprüfervorbehalt (Berufungsantrag II., zu § 6.8 des Vertrages) fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Akontozahlungen ergibt sich weder aus § 32 UrhG, noch aus einer anderen gesetzlichen Regelung. Die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts ist nicht von der Redlichkeit geboten. Soweit sich ein Recht auf Einsicht in die Bücher bereits aus § 24 VerlG ergibt, bedarf es keiner deklaratorischen Wiederholung im Vertrag. Soweit ein gesetzlicher Anspruch nicht ohne weiteres besteht, ist weder dem Vortrag der Klägerinnen noch sonstigen Umständen zu entnehmen, dass ein Vertrag, der insoweit keine eigenständige Regelung trifft, unredlich wäre. Entsprechend enthalten auch die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren keine entsprechende Regelung. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, eine solche Klausel in den Vertrag aufzunehmen.

In diesem Zusammenhang sieht der Senat im Hinblick auf die umfassenden Ergänzungsanträge des Klägers Anlass zu dem Hinweis, dass § 32 UrhG nicht die Befugnis der Gerichte eröffnet, im Falle der Unangemessenheit der vertraglich getroffenen Vergütungsvereinbarung den Vertrag in allen seinen Aspekten nach Gutdünken für den Urheber zu optimieren; § 32 UrhG erlaubt den Gerichten vielmehr lediglich eine Anpassung der Vereinbarung hinsichtlich der Höhe der vereinbarten Vergütung.

4.

Mangels eines Anspruchs auf Abänderung der in § 6 des Übersetzervertrages gemäß Anl. K 2 vertraglich vereinbarten Vergütungsregelung besteht kein Raum für die klägerseits mit Berufungsantrag IV. geltend gemachten Zahlungsansprüche. Auch insofern hat die Berufung des Klägers daher keinen Erfolg.

5.

Dem Kläger steht auch der mit Berufungsantrag III. verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu.

Die Beklagte hat (unter Vorlage von Abrechnungsunterlagen, vgl. Anl. B 8) dargetan, in der Vergangenheit dem Kläger vertragsgemäß zum Jahresende (vgl. § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrages gemäß Anl. K 2) Auskunft über die Verkaufszahlen zur Berechnung seines Vergütungsanspruchs erteilt zu haben. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. In seiner Berufungsbegründung vom 23.01.2008 führte er vielmehr aus, die Beklagte habe am 13.03.2008 Abrechnung erteilt habe.

Dass die Beklagte zum 31.03.2008 (vgl. § 6 Nr. 2 und 4 des Vertrages gemäß Anl. K 1) nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, behauptet der Kläger nicht.

Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers die beantragte Vertragsänderung zur Voraussetzung hat (vgl. Berufungsanträge III.2. und III.4.), hat die Berufung des Klägers aus den vorstehend ausgeführten Gründen mangels Bestehens eines Änderungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG keinen Erfolg.

6.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.11.2008 ist dem Kläger am selben Tag, somit rechtzeitig im Sinne des § 132 ZPO zugegangen. Für die beantragte Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO bestand somit kein Anlass.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache Fragen aufwirft, die auch für eine Vielzahl anderer Rechtsstreite um die angemessene Nutzungsvergütung gemäß § 32 UrhG eine Rolle spielen und zu denen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Sie hat deshalb grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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