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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: 29 U 5512/06
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 3
UrhG § 13 Satz 2
UrhG § 32a
UrhG § 36 a. F.
1. Bei der Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung handelt es sich regelmäßig um eine ihrerseits schutzfähige Bearbeitung i. S. d. § 3 UrhG, weil der Bearbeiter bei der Wahl und der Gestaltung der durch die neue Gattung eröffneten Ausdrucksmittel schöpferisch tätig ist.

2. Das Bestimmungsrecht des Urhebers gemäß § 13 Satz 2 UrhG ist begrenzt durch die Interessen Dritter, insbesondere desjenigen, der die Benennung vorzunehmen hat. Deshalb kann nicht jeder, der einen schöpferischen Beitrag zu einem Filmwerk erbracht hat, eine Urheberbenennung im Vorspann des Films verlangen.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 5512/06

Verkündet am 20. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kartzke und Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Teil- und Endurteil des Landgerichts München I vom 13. September 2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, - €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1., verboten,

a) Geschäftspapier zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auf dem die nachfolgend abgebildete Pumuckl-Figur zu sehen ist

und/oder

b) die vorstehend abgebildete Pumuckl-Figur im Internet zur Bewerbung ihrer Filmografie zu verwenden, insbesondere wie unter der Domain-Adresse www.i. .de geschehen;

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. a) und b), nämlich über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (Ziff. 1. a] und b]), über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke (Ziff. 1 a] und b]), über Art, Umfang sowie Zeitdauer der Benutzung der Abbildungen auf dem Geschäftspapier (Ziff. 1. a]) und im Internet (Ziff. 1. b]), über die Anzahl der Zugriffe auf die Internet-Homepage (visits und pageviews).

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. Dem Beklagten zu 2. wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, - €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Intendanten des Beklagten zu 2., verboten,

a) Merchandising- und/oder Kulissengegenstände, die die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl zeigen (z. B. Pumuckl-Bilder, Poster, Aufsteller, Puppen), in dem Fernsehprogramm Pumuckl-TV wie nachfolgend wiedergegeben auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu lassen

b) Ausschnitte aus der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl und/oder einzelne Pumuckl-Fernsehspots zu klammern und in die Fernsehsendung Pumuckl-TV aufzunehmen sowie diese auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu lassen, soweit dabei die Figur des Pumuckl zu sehen ist, insbesondere wie in dem Vorspann der Sendung gemäß den nachfolgenden Abbildungen

5. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 4. a) und b), nämlich über Art und Umfang einer Nutzung von Merchandising- und/oder Kulissengegenständen bzw. Fernsehspots/Klammerteilen, die die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl zeigen, im Rahmen des Fernsehprogramms Pumuckl-TV unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der verwendeten Gegenstände bezeichnet einschließlich entsprechender picture frames der jeweiligen Szenen (geordnet nach Einzelfolgen), die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen) unter Angabe der jeweiligen Titel der Folgen sowie die mit der Nutzung erzielten Umsätze in €, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen sowie über die betriebliche Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, nach Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Auskunft und Rechnungslegung seit dem 1. Januar 2005 (Fernsehspots BRW) bzw. seit dem 1. Januar 2006 (Fernsehspots Animationsfolien) geschuldet ist.

6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 4. a) und b) entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Schadensersatz seit dem 1. Januar 2005 (Fernsehspots BRW) bzw. dem 1. Januar 2006 (Fernsehspots Animationsfolien) zu leisten ist.

7. Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Rahmen der Fernsehserie mit dem Titel Meister Eder und sein Pumuckl und dem Titel Pumuckls Abenteuer, nämlich über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

8. Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Rahmen von Pumuckl-Fernsehspots, nämlich über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

9. a) Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher inländischer Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm Meister Eder und sein Pumuckl, nämlich über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit inländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

b) Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Zusammenhang mit dem Kinospielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter (einschließlich Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit der Auswertung des Kinospielfilms Pumuckl und der blaue Klabauter auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern [z. B. Videokassette, DVD]), nämlich über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

10. Dem Beklagten zu 2. wird es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, - €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Intendanten des Beklagten zu 2.,verboten, den Kinospielfilm Meister Eder und sein Pumuckl zu vervielfältigen, zu verbreiten, und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit darin die Figur des Pumuckl zu sehen ist.

11. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziffer 10. Erlangte zu leisten.

12. Der Beklagte zu 2. wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl, soweit es um Sachverhalte geht, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind und die nicht gemäß Ziff. 4 und 10. verbotene Nutzungen betreffen - hiervon wieder ausgenommen die Spots bis 31. Dezember 2004 (BRW-Spots) bzw. 31. Dezember 2005 (Animationsspots), über die Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist -, nämlich über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

13. Die Entscheidung über die Stufenanträge 8. b) und c), 9. b) und c), 10. b) und c), 13. b) sowie zweiter Hilfsantrag a) und b) zu Klageantrag 3. und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

14. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5 %, die Beklagte zu 1. 20 % und der Beklagte zu 2. 75 % zu tragen.

Von den der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beklagte zu 1. 20 % und der Beklagte zu 2. 75 % zu tragen. Von den der Beklagten zu 1. im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin 20 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1. Die Vollsteckung in der Hauptsache können abwenden

a) die Beklagte zu 1.

hinsichtlich Ziffer I. 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- €,

hinsichtlich Ziffer I. 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €,

hinsichtlich Ziffer I. 7. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €,

hinsichtlich Ziffer I. 8. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- € und

hinsichtlich Ziffer I. 9. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €;

b) der Beklagte zu 2.

hinsichtlich Ziffer I. 4. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- €,

hinsichtlich Ziffer I. 5. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €,

hinsichtlich Ziffer I. 10. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € und

hinsichtlich Ziffer I. 12. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,- €.

2. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

Teil 1

Die Parteien streiten um die Verwertung der grafischen Gestaltung der Figur des Pumuckl, eines Kobolds aus von der Kinderbuchautorin E. K. geschaffenen Geschichten.

Der Erfolg von Hörspielen nach den von Frau K. verfassten Pumuckl-Geschichten anfangs der Sechziger Jahre führte dazu, dass auch eine Verwertung solcher Geschichten durch Langspielplatten und Bücher stattfinden sollte; dazu war es erforderlich, der erzählerischen Figur des Pumuckls eine bildliche Gestalt zu geben. Zu diesem Zweck schuf im Jahr 1963 die Klägerin die grafische Figur des Pumuckls, wie sie beispielsweise für die Gestaltung der nachfolgenden Buchumschläge und Tonträgerhüllen (Auszüge aus Anlage K 53) verwendet wurde:

Mit Vertrag vom 27. Mai 1977 (vgl. Anlage B 20 = BR 7) erteilte die Klägerin Frau K. das Recht, alle Vertragsverhandlungen betreffend die Verwertung der Pumuckl-Figur allein und exklusiv zu führen; zu diesem Zweck erteilte sie Frau K. auch Vollmacht, sie bei der Einräumung von Nutzungsrechten zu vertreten.

Am 31. Juli 1978 schloss Frau K. mit der Beklagten zu 1. einem Vertrag (vgl. Anlage K 3), in dem sie dieser die Option auf die ausschließlichen Rechte als Urheberin der literarischen Figur des Pumuckls zur Nutzung der bestehenden Pumuckl-Serie und für künftige Folgen hiervon für das Fernsehen nach Maßgabe des Vertrags erteilte. Die Rechte sollten für zehn Jahre ab der Erstausstrahlung der ersten Folge eingeräumt werden; die Beklagte war jedoch berechtigt, eine Vertragsverlängerung um zehn Jahre herbeizuführen. Zu den eingeräumten Rechten enthielt der Vertrag folgende Regelung:

§ 3

(1) [Die Beklagte zu 1.] erwirbt [...] die ausschließlichen Rechte zur Nutzung der bestehenden Pumuckl-Serie und für künftige Folgen hiervon für das Fernsehen, nämlich

a) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung zum Zweck der Dramatisierung als Fernsehwerk;

b) das Recht zur Aufnahme, Vervielfältigung und Wiedergabe durch Bild- und Tonträger[...];

c) das Senderecht [...];

d) das Wiedergaberecht [...].

(2) [Die Beklagte zu 1.] ist berechtigt, zum Zwecke der Ankündigung von vertragsgegenständlichen Fernsehsendungen kurze Inhaltsangaben und kleinere Textausschnitte aus der Pumuckl-Serie unter Quellenangabe zitatweise zu übernehmen. Die Entnahme größerer Textausschnitte bedarf der Zustimmung [Frau K. s]. Zu gleichen Zwecken kann [die Beklagte zu 1.] kurze Ausschnitte aus dem Fernsehwerk entnehmen und für Programmvorschauen und andere Ankündigungen des vertragsgegenständlichen Fernsehwerks ausstrahlen.

Ebenfalls am 31. Juli 1978 schloss die Klägerin, vertreten durch Frau K. , mit der Beklagten zu 1. einen Vertrag (vgl. Anlage K 2), der unter Vereinbarung der Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen folgende Regelungen enthielt:

I.

Frau K. als Urheber der literarischen Figur

Pumuckl

und der in Verbindung mit dieser Figur geschaffenen Personen, Geschehnisse, Geschichten und Erzählungen hat [der Beklagten zu 1.] mit Vertrag vom 31. Juli 1978 die Rechte zur Nutzung für das Fernsehen eingeräumt. Diese Rechte erlöschen zehn Jahre nach Beginn der Erstausstrahlung der ersten Folge der ersten Dreizehnerstaffel.

[Die Klägerin] stellt für diese Zwecke die von ihr geschaffenen Illustrationen ausschließlich zur Verfügung. [Die Beklagte zu 1.] ist damit im Rahmen seines Vertrags mit Frau K. ausschließlich berechtigt, die Pumuckl-Figur sowie die anderen von [der Klägerin] gezeichneten Figuren, Örtlichkeiten und Geschehnisse für die vorgenannten Nutzungsbereiche gegen eine Pauschalvergütung von 15.000,- DM an [die Klägerin] zu nutzen. [...]

Macht [die Beklagte zu 1.] von [ihrem] Recht gegen Frau K. Gebrauch, die eingeräumten Fernsehrechte für weitere zehn Jahre zu nutzen, so verlängert sich der vorliegende Vertrag mit [der Klägerin] entsprechend. Bei Ausübung des Verlängerungsrechts hat [die Beklagte zu 1.] eine weitere Pauschalvergütung von 22.000,- DM an [die Klägerin] zu zahlen. [...]

II.

[Die Beklagte zu 1.] gewährleistet, dass bei der filmischen und sonstigen Darstellung der Pumuckl-Geschichten die von [der Klägerin] durch die Illustration sichtbar gemachten Charakteristika weitgehend unverändert beibehalten bleiben.

[...]

In der Folge produzierte die Beklagte zu 1. zunächst 52 knapp halbstündige Folgen der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl und - nach dem Tod des den Meister Eder darstellenden Schauspielers - weitere 13 ebenfalls knapp halbstündige Folgen einer Fernsehserie mit dem Titel Pumuckls Abenteuer.

Am 9. April 1979 schlossen Frau K. und die Beklagte zu 1. einen Vertrag (vgl. Anlage B 19 = BR 6), der unter anderem folgende Regelung enthielt:

Ergänzungs-Vertrag

Zwischen [Frau K. ] und [der Beklagten zu 1.] wird in Ergänzung des über die Rechte an dem Projekt "Meister Eder und sein Pumuckl" [Frau K. ] geschlossenen Vertrages vom 31. Juli 1978 Folgendes vereinbart:

Es wird zu § 4a eingefügt:

§ 4a

1. [Die Beklagte zu 1.] erwirbt [...] die ausschließlichen Rechte, das vertragsgegenständliche Pumuckl-Projekt zu verfilmen, nämlich

a) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung zum Zwecke der Dramatisierung als Tonfilmwerk [...];

b) das Recht, derartige Darstellungen als Tonfilmwerk zu vervielfältigen und zu verbreiten;

c) das Recht, Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Tonfilmwerks im gleichen Umfang wie dieses zu verwerten.

Die Klägerin wurde in diesem Vertrag ebenso wenig erwähnt wie der zwischen ihr und der Beklagten zu 1. am 31. Juli 1978 geschlossene Vertrag gemäß Anlage K 2. Auf der Grundlage des Vertrags vom 8. April 1979 wurde 1982 der Spielfilm Meister Eder und sein Pumuckl hergestellt und verwertet.

1979 oder 1980 schloss Frau K. mit der Beklagten zu 1. unter Vereinbarung der Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag mit unter anderem folgendem Inhalt (vgl. Anlage K 11):

§ 1

(1) Frau K. ist der Urheber der literarischen Figur

Pumuckl

und der in Verbindung mit dieser Figur geschaffenen Geschichten, Erzählungen und darin behandelten Personen und Geschehnisse.

(2) Frau K. ist von [der Klägerin] bevollmächtigt, für diese als Illustratorin der von Frau K. veröffentlichten Pumuckl-Geschichten Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse mit [der Beklagten zu 1.] ausschließlich zu tätigen.

[...]

§ 2

(1) [Die Beklagte zu 1.] erwirbt hiermit die ausschließlichen Rechte zur Nutzung der literarischen und grafischen Figur des "Pumuckl für Fernsehspots von je ca. 60 sec. Dauer, nämlich

a) das Recht zur Verwendung der inneren und äußeren Gestalt und Charakteristik des Pumuckl in einer der allseits bekannten Wesensart dieser Figur entsprechenden Kurzhandlung;

b) das Recht zur Aufnahme, Vervielfältigung und Wiedergabe solcher Szenen durch Bild- und Tonträger [...];

c) das Senderecht [...];

d) das Wiedergaberecht [...].

(2) [Die Beklagte zu 1.] ist berechtigt, zum Zwecke der Ankündigung derartiger Fernsehspots kurze Inhaltsangaben [...] aus diesen Spots unter Quellenangabe zitatweise zu übernehmen.

(3) [...] [Die Beklagte zu 1.] hat die für die Fernsehspots zu verwendende Figur des Pumuckl nach Maßgabe der dem Vertrag als Anlage beigefügten Abbildung gestalten zu lassen. Frau K. hat diese Gestaltungsform als ordnungsgemäß abgenommen. Abweichungen von dieser Gestaltungsform bedürfen gesonderter Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.

(4) Andere als die vorgenannten Rechte nimmt [die Beklagte zu 1.] nicht in Anspruch und ist damit einverstanden, dass allein Frau K. , zugleich für [die Klägerin], alle anderen Verwertungsrechte am Inhalt der jeweiligen Fernsehspots in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausübt. [...]

§ 3

(1) [Die Beklagte zu 1.] zahlt als Gegenleistung für den Erwerb der vertragsgegenständlichen Rechte für jede zur Produktion in deutscher Sprache ausgewählte Folge von ca. 60 sec.

a) an Frau K. DM 500,--;

b) an [die Klägerin] DM 50,--.

Die Beklagte zu 1. ließ auf der Grundlage dieses Vertrags 102 einminütige Fernsehspots herstellen, die von der Bayerischen Rundfunkwerbung GmbH genutzt wurden (im Folgenden: Fernsehspots BRW).

In einer Vereinbarung vom 25. Januar/1. Februar 1982 (vgl. Anlage B 1) erneuerte die Klägerin gegenüber Frau K. deren Vollmacht zur exklusiven Vertragsverhandlung über die Einräumung von Nutzungsrechten an der Figur des Pumuckl und genehmigte die Verträge, die Frau K. auch in ihrem - der Klägerin - Namen, aber ohne ihre ausdrückliche Zustimmung geschlossen hatte. Für neu abzuschließende Verträge wurde Schriftform vereinbart.

Mit Verträgen vom 27. Juli 1984 (vgl. Anlage K 4, erstes Blatt) und vom 31. Januar 1992 (vgl. Anlage K 4, zweites Blatt) verlängerten die Klägerin, vertreten durch Frau K. , und die Beklagte zu 1. die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß dem Vertrag vom 31. Juli 1978 (Anlage K 3) gegen Zahlung von jeweils 15.000,- DM bis zum 30. September 2012.

Mit Vertrag vom 13. April/12. August 1991 (vgl. Anlage K 10) räumte die Klägerin, vertreten durch Frau K. , der D. Corp. (im Folgenden: D. ) gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 15.000,- € die Nutzungsrechte im selben Umfang ein, wie dies angeblich am 12. August 1991 in eigenem Namen zwischen K. und der D. abgeschlossenen Vertrag geschehen ist. Auch in diesem Vertrag war die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des deutschen Urheberrechts, vereinbart. Frau K. unterzeichnete im eigenen Namen einen mit gleicher Schrifttype geschriebenen und ähnlichem Vertragskopf gestalteten Vertrag (vgl. Anlage B 23 = BR 9), in dem sich Dunedin verpflichtete, mindestens einen Kinofilm mit von Frau K. unter dem Arbeitstitel Pumuckl und der blaue Klabauter konzipierten Geschichten herzustellen, und erhielt von dieser hierfür das Verfilmungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Vorführ- und Senderecht sowie das Recht zur Verwertung des Stoffs auf Video-Kassetten eingeräumt. Auf der Grundlage dieser beiden Verträge wurde im Jahr 1991 der Spielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter unter Mitwirkung der Beklagten zu 1. hergestellt, der auf Grund einer von der Beklagten zu 1. an Dritte vergebenen Lizenz auch für den Heimkinobereich (Video/DVD) ausgewertet wurde.

Die Fernsehspots BRW wurden später vom Beklagten zu 2., dem Bayerischen Rundfunk, im Rahmen etwa 1-stündiger Kindersendungen mit dem Titel Pumuckl-TV genutzt. Für diese Sendereihe, die später auch unter dem Titel Kobold TV ausgestrahlt wurde, ließ die Beklagte zu 1. in den Jahren 1995 bis 1997 101 weitere, meist wesentlich kürzere Animationsspots, die auf Folien gezeichnet wurden, und in den Jahren 2000 und 2001 weitere 66 Spots, die ohne Folien digital erstellt wurden, produzieren. In jeder Fernsehsendung der Reihe Pumuckl-TV wird eine Folge der Serie Meister Eder und sein Pumuckl zusammen mit anderen Kinderprogrammen gezeigt. Die Anmoderationen finden in einem Studio statt, dessen Hintergrund und Kulissen unter Verwendung einer Vielzahl von gezeichneten Pumuckl-Figuren (Standbildern aus verschiedenen Spots etc.) und dreidimensionalen Pumuckl-Darstellungen (Merchandising-Artikeln) gestaltet wurden. Diese Gestaltung wurde jedenfalls bis zur 389. Folge beibehalten. Im Rahmen der Sendung finden auch Dialoge zwischen den beiden Moderatoren und einer animiert gezeichneten Pumuckl-Figur statt (so genannte Klammerung). Hierfür und für Einblendungen der Figur im Vorspann wurden Ausschnitte aus den oben genannten Spots verwendet.

Nach seinen Nutzungsabreden mit der Beklagten zu 1. und der Bayerischen Rundfunkwerbung GmbH war der Beklagte zu 2. bis zum 31. Dezember 2004 zur Nutzung der Fernsehspots BRW und bis 31. Dezember 2005 zur Nutzung der Animationsspots berechtigt.

In den Jahren 2000 bis 2002 stellte die Beklagte zu 1. den Spielfilm Pumuckl und sein Zirkusabenteuer her, bei dem die Klägerin nicht im Vorspann, sondern lediglich im Abspann als Schöpferin der Pumuckl-Figur genannt wird. Hinsichtlich der Präsentation des Films auf dem Filmfestival München im Jahr 2002 kamen die Klägerin und die Beklagte zu 1. überein, dass an die Besucher der drei vorgesehenen Aufführungen Handzettel verteilt würden, die auf die Klägerin als Schöpferin der grafischen Pumuckl-Figur hinweisen (vgl. Anlagen K 36 f.).

Für die Fernsehserien und Spielfilme wurde die grafische Figur des Pumuckls im Auftrag der Beklagten zu 1. von dritter Seite abgeändert, so dass sie den folgenden Abbildungen (vgl. S. 24 der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. vom 8. Februar 2006 = Bl. 691 d. A.) entsprach:

Die Figur des Pumuckls wurde im Fernsehen intensiv ausgewertet. Die meisten der 65 Folgen der Fernsehserien Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckls Abenteuer wurden ebenso wie die drei Kinofilme vom Beklagten zu 2. im Programm und verschiedenen mit dem Beklagten zu 2. verbundenen Kanälen in mehr oder weniger regelmäßiger Folge wiederholt. Gleiches gilt für die bereits weit über 400 Folgen der Sendereihe Pumuckl-TV, die jeweils eine Folge der oben genannten Fernsehserie, sowie eine ganze Anzahl (durchschnittlich etwa zehn pro Folge) Fernsehspots enthalten. Beispielsweise erfolgten in der Woche vom 7. bis 13. Juni 2003 in verschiedenen 3. Programmen der ARD und auf dem "KIKA" sechs Ausstrahlungen einer Pumuckl-TV-Folge und drei Ausstrahlungen einer Folge von Pumuckls Abenteuer.

Die Beklagte zu 1. verwendete auf ihrem Geschäftsbriefpapier und in ihrem Internetauftritt eine Abbildung des Pumuckl, wie sie nachfolgend in Klageantrag 1. a) wiedergegeben ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass auch Ausschnitte aus der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl für Pumuckl-TV-Sendungen geklammert worden seien. Sie hat die Auffassung vertreten, dass diese und eine Vielzahl anderer Nutzungen durch die Beklagten nicht von wirksamen Rechteeinräumungen gedeckt seien; insbesondere sei der Beklagte zu 2. nicht berechtigt, Ausschnitte in neuer Reihenfolge zu klammern bzw. Merchandising-Artikel und Standbilder als Kulissendekoration zu verwenden und hieraus eine völlig neue Sendeform Pumuckl-TV zu kreieren. Bei dem Spielfilm Pumuckl und sein Zirkusabenteuer genüge ihre Nennung lediglich im Filmabspann nicht ihrem Urheberbenennungsrecht; vielmehr müsse eine Nennung im Vorspann erfolgen. Soweit Rechte eingeräumt worden seien, stünden die den Beklagten vermutlich zugeflossenen Verwertungserlöse in keinem Verhältnis mehr zu den ihr seinerzeit geleisteten Vergütungen, so dass ihr ein Fairnessausgleich gemäß § 32a UrhG bzw. § 36 UrhG a. F. zustehe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten,

a) Geschäftspapier zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auf dem die nachfolgend abgebildete Pumuckl-Figur zu sehen ist

und/oder

b) die vorstehend abgebildete Pumuckl-Figur im Internet zur Bewerbung ihrer Filmografie zu verwenden, insbesondere wie unter der Domain-Adresse www.i .de geschehen;

und/oder

c) die Fernsehserie mit dem Titel Pumuckls Abenteuer zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. wiedergeben zu lassen, soweit darin die Figur des Pumuckl zu sehen ist;

und/oder

d) den Spielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD) zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, soweit darin die Figur des Pumuckl zu sehen ist.

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. a) - d), insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (Ziff. 1. a] - d]), der gewerblichen Abnehmer (Ziff. 1. c] - d] sowie 1. a]), über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke (Ziff. I a] - d]), über Art, Umfang sowie Zeitdauer der Benutzung der Abbildungen auf dem Geschäftspapier (Ziff. I a]) und im Internet (Ziff. I b]), über die Anzahl der Zugriffe auf die Internet-Homepage (visits und pageviews), über den erzielten Umsatz in € (Ziff. 1. c] - d]), über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen (Ziff. 1. c] - d]) sowie über die betriebene Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, nach Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung (Ziff. 1 c] - d]).

Hilfsweise im Hinblick auf die Nutzungen gem. Ziff. 1. d):

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Zusammenhang mit der Auswertung des Kinospielfilms Pumuckl und der blaue Klabauter auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang bezeichnet, die mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziffer 1. Erlangte zu leisten.

Weiter hilfsweise im Hinblick auf die Nutzungen gem. Ziff. 1. d):

a) Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Änderung einer zwischen Frau E. K. für die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung über die Verwertung der Pumuckl-Figur in dem Kinospielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD) einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die dieser gemäß lit. a) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

4. [erledigt]

5. Dem Beklagten zu 2. wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten,

a) Merchandising- und/oder Kulissengegenstände, die die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl zeigen (z. B. Pumuckl-Bilder, Poster, Aufsteller, Puppen), in dem Fernsehprogramm Pumuckl-TV wie nachfolgend wiedergegeben auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu lassen

b) Ausschnitte aus der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl und/oder einzelne Pumuckl-Fernsehspots zu klammern und in die Fernsehsendung Pumuckl-TV aufzunehmen sowie diese auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu lassen, soweit dabei die Figur des Pumuckl zu sehen ist, insbesondere wie in dem Vorspann der Sendung gemäß den nachfolgenden Abbildungen

6. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. 5 a) und b), insbesondere über Art und Umfang einer Nutzung von Merchandising- und/oder Kulissengegenständen bzw. Fernsehspots/Klammerteilen, die die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl zeigen, im Rahmen des Fernsehprogramms Pumuckl-TV unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der verwendeten Gegenstände bezeichnet einschließlich entsprechender picture frames der jeweiligen Szenen (geordnet nach Einzelfolgen), die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen) unter Angabe der jeweiligen Titel der Folgen sowie die mit der Nutzung erzielten Umsätze in €, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen sowie über die betriebliche Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, nach Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Auskunft und Rechnungslegung seit dem 1. Januar 2005 (Fernsehspots BRW) bzw. seit dem 1. Januar 2006 (Fernsehspots Animationsfolien) verlangt wird.

7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 5. a) und b) entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Schadensersatz seit dem 1. Januar 2005 (Fernsehspots BRW) bzw. dem 1. Januar 2006 (Fernsehspots Animationsfolien) verlangt wird.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziffer 5. a) und b) Erlangte zu leisten.

8. Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Rahmen der Fernsehserie mit dem Titel Meister Eder und sein Pumuckl (und hilfsweise kumulativ: der Fernsehserie mit dem Titel Pumuckls Abenteuer), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte;

b) in eine Änderung des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. vom 31. Juli 1978 nebst Zusatzvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird;

c) an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 8. b) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1. durch Nutzungen der Figur des Pumuckl wegen Nichtigkeit der Vereinbarung vom 31. Juli 1978 nebst Zusatzvereinbarungen vom 27. Juli 1984 und 31. Januar 1992 ohne Rechtsgrund erlangt hat.

9. Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Rahmen von Pumuckl-Fernsehspots, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte;

b) in eine Änderung des zwischen Frau E. K. und der Beklagten zu 1. zu Gunsten der Klägerin unter Datum vom 31. Januar 1979 abgeschlossenen Vertrag einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird;

c) an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 9. b) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1. durch Nutzungen der Figur des Pumuckl wegen Nichtigkeit der zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 31. Januar 1979 ohne Rechtsgrund erlangt hat.

10. Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Zusammenhang mit den Kinospielfilmen Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckl und der blaue Klabauter (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte;

b) in eine Änderung der zwischen Frau E. K. für die Klägerin mit der Beklagten abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung über die Verwertung der Pumuckl-Figur in den Kinospielfilmen Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckl und der blaue Klabauter einzuwilligen, durch die der Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung gewährt wird;

c) an die Klägerin die ihr gemäß Ziffer 10. b) zustehende Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für dasjenige zu leisten, was die Beklagte zu 1. durch Nutzungen der Figur des Pumuckl wegen Nichtigkeit der zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen mündlichen Vereinbarung zwischen Frau E. K. und der Beklagten über die Verwertung der Pumuckl-Figur in den Kinospielfilmen Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckl und der blaue Klabauter erlangt hat.

11. Dem Beklagten zu 2.wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, die Kinospielfilme mit den Titeln Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckl und der blaue Klabauter zu vervielfältigen, zu verbreiten, und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit darin die Figur des Pumuckl zu sehen ist.

12. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziffer 11. Erlangte zu leisten.

13. Der Beklagte zu 2. wird im Wege der Stufenklage verurteilt,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl, soweit es um Sachverhalte geht, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind und mit Ausnahme von Nutzungen, die mangels Nutzungsberechtigung zu untersagen sind, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte;

b) an die Klägerin eine vom erkennenden Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende angemessene Beteiligung zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

14. Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, den Spielfilm mit dem Titel Pumuckl und sein Zirkusabenteuer zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, öffentlich wiederzugeben bzw. wiedergeben zu lassen, soweit darin die nachfolgend abgebildete Figur des Pumuckl zu sehen ist und die Klägerin nicht im Vorspann des Films als Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl genannt wird.

15. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. 14, insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von Vervielfältigungsstücken (Kopien) des Films, der gewerblichen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke (Kopien), und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die die jeweiligen Nutzungsformen (z. B. Kino, Fernsehen, Werbeauswertung) und Zeiträume bezeichnet, über die die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten, über die erzielten Umsätze in € sowie über die betriebene Werbung.

16. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet st, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gem. Ziff. 14. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

17. [erledigt]

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, alle von ihnen vorgenommenen Nutzungen seien berechtigt gewesen. Insbesondere umfassten die Rechte hinsichtlich der Fernsehserien und der Fernsehspots auch eine Nutzung wie für die Sendungen von Pumuckl-TV. Die dortige Verwendung von Pumuckl-Figuren könne nicht rechtswidrig sein, weil es sich dabei um rechtmäßig unter Lizenz der Klägerin hergestellte Merchandising-Artikel handele; Gleiches gelte für die im Studio verwendeten Pumuckl-Abbildungen, die Standbilder aus den von der Klägerin lizenzierten Fernsehproduktionen seien. Ein Fairnessausgleich komme nicht in Betracht, da angesichts der Bekanntheit der für die Serie und die Filme verpflichteten Schauspieler bereits bei Abschluss der ersten Verträge mit einem erheblichen Erfolg der Produktionen zu rechnen gewesen sei; zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Klägerin durch den Verkauf von Merchandising-Artikeln hohe Einnahmen erzielt und damit bereits an der erst durch Fernsehen und Film ermöglichten weiteren Bekanntheit der Pumuckl-Figur partizipiert habe. Die Beklagte zu 1. erhebt zudem die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der Urheberbenennung der Klägerin im Spielfilm Pumuckl und sein Zirkusabenteuer ist die Beklagte zu 1. der Auffassung, die Nennung im Filmabspann sei ausreichend.

Am 13. September 2006 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme ein Teil- und Endurteil (vgl. GRUR-RR 2007, 187 ff. - Kobold-TV) mit folgender Urteilsformel erlassen:

I. (Klageantrag 1 a - d):

Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten,

a) Geschäftspapier zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auf dem die nachfolgend abgebildete Pumuckl-Figur zu sehen ist

und/oder

b) die vorstehend abgebildete Pumuckl-Figur im Internet zur Bewerbung ihrer Filmografie zu verwenden, insbesondere wie unter der Domain-Adresse www.i. .de geschehen;

II. (Klageantrag 2.):

a) Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I a) - b), insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (Ziff. I a] und b]), über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke (Ziff. I a] und b]), über Art, Umfang sowie Zeitdauer der Benutzung der Abbildungen auf dem Geschäftspapier (Ziff. I a]) und im Internet (Ziff. I b]), über die Anzahl der Zugriffe auf die Internet-Homepage (visits und pageviews).

b) Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Zusammenhang mit der Auswertung des Kinospielfilms Pumuckl und der blaue Klabauter auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern (z. B. Videokassette, DVD), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang bezeichnet, die mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

III. (Klageantrag 3):

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV. (Klageantrag 5):

Dem Beklagten zu 2. wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten,

a) Merchandising- und/oder Kulissengegenstände, die die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl zeigen (z. B. Pumuckl-Bilder, Poster, Aufsteller, Puppen), in dem Fernsehprogramm Pumuckl-TV wie nachfolgend wiedergegeben auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu lassen

b) Ausschnitte aus der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl und/oder einzelne Pumuckl-Fernsehspots zu klammern und in die Fernsehsendung Pumuckl-TV aufzunehmen sowie diese auszustrahlen und/oder ausstrahlen zu lassen, soweit dabei die Figur des Pumuckl zu sehen ist, insbesondere wie in dem Vorspann der Sendung gemäß den nachfolgenden Abbildungen

V. (Klageantrag 6):

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. IV a) und b), insbesondere über Art und Umfang einer Nutzung von Merchandising- und/oder Kulissengegenständen bzw. Fernsehspots/Klammerteilen, die die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl zeigen, im Rahmen des Fernsehprogramms Pumuckl-TV unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der verwendeten Gegenstände bezeichnet einschließlich entsprechender picture frames der jeweiligen Szenen (geordnet nach Einzelfolgen), die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen) unter Angabe der jeweiligen Titel der Folgen sowie die mit der Nutzung erzielten Umsätze in €, über den erzielten Gewinn unter Angabe der Kostenfaktoren im Einzelnen sowie über die betriebliche Werbung unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete, nach Auflagenhöhe sowie Kosten der Werbung, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Auskunft und Rechnungslegung seit dem 1. Januar 2005 (Fernsehspots BRW) bzw. seit dem 1. Januar 2006 (Fernsehspots Animationsfolien) geschuldet ist.

VI. (Klageantrag 7):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer IV. a) und b) entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei hinsichtlich der Fernsehspots Schadensersatz seit dem 1. Januar 2005 (Fernsehspots BRW) bzw. dem 1. Januar 2006 (Fernsehspots Animationsfolien) zu leisten ist.

VII. (Klageantrag 8):

Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Rahmen der Fernsehserie mit dem Titel Meister Eder und sein Pumuckl und dem Titel Pumuckls Abenteuer, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

VIII. (Klageantrag 9):

Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Rahmen von Pumuckl-Fernsehspots, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

IX. (Klageantrag 10):

Die Beklagte zu 1. wird im Wege der Stufenklage weiter verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl im Zusammenhang mit den Kinospielfilmen Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckl und der blaue Klabauter (ausgenommen die Auswertung auf zum privaten Gebrauch bestimmten Bild- und/oder Bildtonträgern), insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

X. (Klageantrag 11):

Dem Beklagten zu 2. es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, den Kinospielfilm Meister Eder und sein Pumuckl zu vervielfältigen, zu verbreiten, und/oder öffentlich wiederzugeben bzw. solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit darin die Figur des Pumuckl zu sehen ist.

XI. (Klageantrag 12):

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch Handlungen gemäß Ziff. X Erlangte zu leisten.

XII. (Klageantrag 13):

Der Beklagte zu 2. wird im Wege der Stufenklage verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die grafische und/oder bildnerische Figur des Pumuckl, soweit es um Sachverhalte geht, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind und die nicht gemäß Ziff. IV und X. verbotene Nutzungen betreffen - hiervon wieder ausgenommen die Spots bis 31. Dezember 2004 (BRW-Spots) bzw. 31. Dezember 2005 (Animationsspots), über die Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen ist -, insbesondere über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (Name, Anschrift), unter Vorlage entsprechender Verträge und Übergabe einer geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Kino-, Fernseh-, Werbeauswertung) Nutzungsumfang bezeichnet, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten (einschließlich Wiederholungssendungen), unter Angabe der jeweiligen Titel einzelner Sendefolgen sowie die insgesamt mit der Nutzung erzielten oder zurechenbaren Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen) und/oder entsprechender Gegenwerte bei Bartergeschäften (Tauschverträgen) oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte), einschließlich erhaltener und/oder vereinbarter Provisionen, Garantiesummen, Gebühren, Vorauszahlungen, Finanzierungshilfen, Förder-, Werbe- und/oder Sponsoringentgelte.

XIII. Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge 1. c) und 1. d), der darauf rückbezogenen Teile der Klageanträge Ziffer 2. und 3., zu letzterer einschließlich des 1. Hilfsantrags, sowie hinsichtlich des Klageantrags 2. insgesamt, soweit dieser auf die Auskunft zu gewerblichen Abnehmern gerichtet ist, ferner hinsichtlich der den Spielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter und die Fernsehserie Pumuckls Abenteuer betreffenden Klageanträge 11. und 12. und schließlich hinsichtlich der Klageanträge 14 - 16 abgewiesen.

XIV. Die Entscheidung über die Stufenanträge 8. b) und c), 9. b) und c), 10. b) und c) sowie zweiter Hilfsantrag a) und b) zu Klageantrag 3. und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

XV. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftsansprüche vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500,- € (Ziff. II. a] und b] zusammen, V., VII., VIII. IX.) und 5.000,- € (Ziff. XII) und hinsichtlich der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- € (Ziff. I a] und b] zusammen) und jeweils 250.000,- € (Ziff. IV zusammen und Ziff. X).

Auf die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil wird ergänzend Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Beklagten hätten ihre zunächst erhobenen Einwendungen gegen die Qualität der gestalterischen Leistung der Klägerin als urheberechtlich schutzfähiges Werk im Hinblick auf das mittlerweile rechtskräftige Urteil des Senats vom 4. September 2003 - 29 U 4743/02 - (ZUM 2003, 964) in einem anderen Rechtsstreit um die grafische Figur des Pumuckls nicht mehr weiterverfolgt. Ohne weitere Erörterung ist das Landgericht sowohl von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der klägerischen grafischen Gestaltung als auch davon ausgegangen, dass die angegriffenen Handlungen in den so eröffneten Schutzbereich eingriffen.

Die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, die Nutzung der Pumuckl-Figur auf ihren Geschäftspapieren und im Internet zu unterlassen. Die Vernehmung der Zeugin K. habe zwar ergeben, dass diese bei einer entsprechenden Anfrage der Beklagten zu 1. ihr Einverständnis mit einer Nutzung auf dem Geschäftspapier gegeben hätte; ob tatsächlich eine solche mündliche Nachfrage erfolgt sei, habe die Zeugin jedoch nicht mehr in Erinnerung gehabt. Auch hinsichtlich der Nutzung im Internet habe die Beklagte zu 1. keine entsprechende Gestattung vorlegen können. Die Annahme, mit dem Recht zur Verfilmung der Pumuckl-Geschichten bzw. zur Herstellung einer entsprechenden Fernsehserie sei auch das Recht zu flankierenden Nutzungen verbunden, treffe nach der Vertragslage nicht zu.

Die Beklagte zu 1. sei gemäß § 242 BGB verpflichtet, über den Umfang der aus den lizenzierten Rechten gezogenen Nutzungen Auskunft zu erteilen. Es bestünden ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Fairnessausgleich gemäß § 32a UrhG bzw. - für die Zeit bis 2003 - gemäß § 36 UrhG a. F. geschuldet sein könnte. Die Klägerin habe für die Nutzung ihrer Pumuckl-Figur Zahlungen in Höhe von insgesamt 73.450,- DM (entspricht 37.554,39 €) erhalten. Die Rechte seien jeweils pauschal eingeräumt worden; eine Vergütung für Wiederholungen finde derzeit nicht statt. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die eingeräumten Rechte in einem Umfang genutzt worden seien, der ein grobes Missverhältnis zwischen den Verwertungserlösen und den Vergütungen der Klägerin nahe lege. Auf der Grundlage des unwidersprochenen Vortrags der Klägerin sei von gut 1.500 Ausstrahlungen der Fernsehspots und zwischen vier und neun Ausstrahlungen der beiden Spielfilme pro Jahr auszugehen. Damit sei ein Maß der Nutzung erreicht, das weit jenseits dessen liege, was den Beteiligten bei Abschluss der Verträge - zuletzt 1991 - vor Augen gestanden haben dürfte; in einer Zeit, in der deutschlandweit zwei Sender sowie regional jeweils ein Drittes Programm zur Ausstrahlung gekommen seien, seien Wiederholungen in einem derartigen Umfang schon wegen des beschränkten Sendeplatzes gar nicht vorstellbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine jedenfalls in Teilen nutzungsabhängige Vergütung vereinbart hätten, wenn sie von einer täglichen Präsenz der Pumuckl-Figur auf einem deutschen Sender ausgegangen wären. Auch unter Berücksichtigung anderer Einnahmen der Klägerin aus der Verwertung der Pumuckl-Figur, etwa Merchandising-Erlösen, für die die Popularität der Fernsehfigur mitursächlich sei, bestünden bei einer Gesamtbetrachtung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass eine derart exzessive Nutzung durch die Zahlungen an die Klägerin bei weitem nicht angemessen vergütet worden sei. Der Verjährungseinwand greife nicht durch, da die Beklagte zu 1. eine konkrete Kenntnis der Klägerin vom Maß der Auswertungshandlungen nicht vorgetragen habe.

Der Beklagte zu 2. sei verpflichtet, die weitere Ausstrahlung von Fernsehspots zu unterlassen. die entsprechenden Nutzungsverträge (vgl. Anlagen B 16 bis B 21) könnten eine Nutzung über den 31. Dezember 2004 (BRW-Spots) bzw. 31. Dezember 2005 (Animations-Spots) hinaus nicht rechtfertigen. Auch nach dem 1. Januar 2006 sei es noch zu Ausstrahlungen von Pumuckl-TV-Folgen gekommen, die Animations-Spots enthalten hätten.

Dem Beklagten zu 2. sei es nicht gestattet, kürzere Ausschnitte aus den einzelnen Folgen der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl geklammert mit anderen derartigen Ausschnitten und/oder einzelnen Fernsehspots zu senden. Der die Fernsehserie betreffende Vertrag K 3, auf den der mit der Klägerin geschlossene Vertrag K 2 Bezug nehme, räume ein Nutzungsrecht an Ausschnitten nur zum Zwecke der Vorankündigung ein, nicht jedoch zur Schaffung neuer, zusammengeschnittener Fernsehformate. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte zu 2. jedenfalls in einem Fall im Vorspann der Sendung Pumuckl-TV einen Ausschnitt aus einer Folge der Fernsehserie gebraucht habe, der nicht aus der Folge der Fernsehserie stamme, die im weiteren Verlauf der Sendung Pumuckl-TV ausgestrahlt worden sei; es habe sich deshalb nicht um einen Fall der Vorankündigung gehandelt.

Der Beklagte zu 2. habe kein Recht zur Nutzung der Pumuckl-Figur als Kulissengegenstand in seinem Sendeformat Pumuckl-TV. In den Verträgen K 2/K 3 sei lediglich das Recht zur Nutzung der Illustrationen der Klägerin in den vertragsgegenständlichen Fernsehfolgen und einzelnen Ausschnitten daraus zur Programmvorschau geregelt; andere Rechte an den Illustrationen seien nicht eingeräumt worden. Auch soweit originale, unter Lizenz der Klägerin in den Verkehr gebrachte Merchandising-Artikel benutzt worden seien, bestehe kein Recht des Beklagten zu 2. zur Nutzung im Rahmen von Fernsehsendungen. Nach der Zweckübertragungsregel erschöpfe sich die für die Herstellung der Merchandising-Artikel gegebene Lizenz auf die damit verbundenen Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen; ein Senderecht werde damit weder dem Hersteller oder Vertreiber der Merchandising-Artikel noch dem Erwerber dieser Artikel eingeräumt.

Die Klägerin habe ferner einen Anspruch darauf, dass Ausstrahlungen des Spielfilms Meister Eder und sein Pumuckl unterlassen würden. Aus dem Vertrag vom 31. Juli 1978 (Anlage K 2) zur Fernsehserie lasse sich ein Recht zur Herstellung eines Kinofilms in Spielfilmlänge nicht herleiten. Die zwischen Frau K. und der Beklagten zu 1. am 9. April 1979 geschlossene Ergänzungsvereinbarung (Anlage B 19) beziehe sich lediglich auf den zwischen Frau K. selbst und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vertrag vom 31. Juli 1978 (Anlage K 3) und enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau K. insoweit auch für die Klägerin gehandelt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da der Film noch 2005 ausgestrahlt worden sei.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Auskunft über dessen nach dem 28. März 2002 erfolgte berechtigte Ausstrahlungen des Spielfilms Pumuckl und der blaue Klabauter, der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl bzw. Pumuckls Abenteuer sowie der Fernsehspots, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte zu 2. in der nächsten Stufe des Stufenantrags zur Einwilligung in die Änderung der bestehenden Verträge mit der Klägerin zu verurteilen sein werde, um dieser eine gemäß § 32a UrhG angemessene weitere Beteiligung zu gewähren. Bereits jetzt sei abzusehen, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. nahe lägen. Das Maß der berechtigten Fernsehnutzung der Pumuckl-Figur sowie die hiermit durch den Beklagten zu 2. erzielten Erlöse stünden in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vergütungen der Klägerin. Bei dieser Einschätzung seien nicht allein die Werbeeinnahmen des Beklagten zu 2., sondern vorrangig dessen Gebührenaufkommen zu berücksichtigen. Programminhalte stellten die Legitimation für den Erwerb der Fernsehgebühren dar und hätten für einen Sender per se Geldwert, der im Rahmen der Abwägung nach § 32a UrhG zu berücksichtigen sei.

In Teilen sei die Klage abzuweisen. Zu den im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung weiterverfolgten Ansprüchen wegen der Nutzung des Spielfilms Pumuckl und sein Zirkusabenteuer hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Urhebers bei einem Filmwerk, im Vorspann genannt zu werden, aus § 13 UrhG nicht ergebe. Auch eine gewohnheitsrechtlich verfestigte Verkehrssitte gebe es jedenfalls hinsichtlich des Urhebers einer grafischen Figur nicht. Aus den Vereinbarungen zur Handhabung anlässlich des Filmfests München könne keine darüber hinausgehende verbindliche Regelung für die Zukunft hergeleitet werden.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen jeweils, soweit sie verurteilt worden sind, und die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung, die sich lediglich gegen die Klageabweisung hinsichtlich der Urheberbenennung in dem Spielfilm Pumuckl und sein Zirkusabenteuer richtet.

Die Beklagte zu 1. rügt, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Einwendungen dagegen, dass die angegriffenen Handlungen in klägerische Urheberrechte eingriffen, seien nicht weiterverfolgt worden; es lägen weder die Voraussetzungen eines Geständnisses gemäß § 288 ZPO noch eines Nichtbestreitens gemäß § 138 Abs. 3 ZPO vor. Diese Einwendungen hinderten die klägerischen Ansprüche. Die Klägerin habe bei der Schaffung der grafischen Figur die genauen Vorgaben, die sich aus den Texten der literarischen Urheberin Frau K. ergäben, befolgt; die charakteristischen Merkmale der grafischen Figur seien nur in geringem Umfang nicht auf diese Vorgaben zurückzuführen. Die Klägerin sei deshalb nicht selbständige Urheberin, sondern allenfalls Bearbeitungsurheberin des von Frau K. geschaffenen Werks. Wegen der weiteren Änderungen der grafischen Gestaltung durch verschiedene Bearbeiter seit 1978 stelle die moderne Pumuckl-Figur, wie sie in den angegriffenen Handlungen verwendet worden sei, eine freie Bearbeitung der klägerischen Figur dar, an der die Klägerin keine Rechte habe. Des Weiteren ist die Beklagte zu 1. der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihre Verwendung der grafischen Pumuckl-Figur auf dem Geschäftspapier und im Internet nur bei einer ausdrücklichen Gestattung zulässig sei. Nur auf Grund des unbedingten Einsatzwillens und der Risikobereitschaft ihres damaligen Geschäftsführers sei es gelungen, den Pumuckl ins Fernsehen zu bringen. Erst durch die Verfilmungen sei der Pumuckl zu dem geworden, was er heute sei; die Figur habe durch sie einen unschätzbaren Mehrwert erfahren, an dem die Klägerin durch ihre Merchandising-Einnahmen nicht unmaßgeblich partizipiert habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der jahrzehntelangen vertraglichen Beziehungen sei das gesamte Vertragswerk zwischen den Parteien so auszulegen, dass es der Produktionsfirma gestattet sei, die Figur, für die sie stehe, als Eigenwerbung zu verwenden. Hinsichtlich der Verwendung auf Geschäftspapieren sei jedenfalls eine Nutzungseinräumung durch Frau K. erfolgt. Diese habe als Zeugin ausgesagt, von dieser Verwendung gewusst und nichts dagegen gehabt zu haben; in der jahrelangen und unwidersprochenen Benutzung liege die Einräumung urheberrechtlicher Benutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten. Ihre Verurteilung in den Ziffern VII., VIII. und IX. des landgerichtlichen Urteils zur Auskunft über Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten sei auch deshalb zu Unrecht erfolgt, weil sie nicht selbst Auswertungen vorgenommen, sondern die Senderechte für die Pumuckl-Produktionen an den Beklagten zu 2. weiterlizenziert habe. Zur Klärung des im Rahmen des Fairnessanspruchs zu beurteilenden Missverhältnisses sei allein maßgebend, welche Erlöse sie aus der Vergabe von Unterlizenzen erzielt habe, nicht aber die Häufigkeit der tatsächlichen Auswertung. Im Übrigen sei ihr die entsprechende Auskunftserteilung ohnehin nicht möglich.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit sie verurteilt worden ist, nämlich in den Ziffern I. a), I. b), II. a), II. b), III., VII., VIII. und IX. aufzuheben und die der Verurteilung insofern zu Grunde liegenden Klageanträge abzuweisen.

Der Beklagte zu 2. ist ebenfalls der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht nicht auf die Einwendungen zum Schutzumfang der klägerischen Gestaltungen eingegangen sei; die angegriffenen Gestaltungen unterschieden sich erheblich von denen der Klägerin. Die Klammerteil-Auswertung sei nach der Vertragslage zulässig, da die Klägerin in dem Vertrag gemäß der Anlage K 2 die Rechte "zur Nutzung für das Fernsehen" eingeräumt habe; auch aus der Anlage K 11 ergebe sich eine umfassende Rechteeinräumung. Hinsichtlich der Verwendung von Merchandising-Artikeln in Fernsehstudio habe die Klägerin kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Untersagung; vielmehr entspreche es ihrem ureigensten Interesse, die Figur möglichst auch in Form von Merchandising-Artikeln durch Aufscheinen in der Öffentlichkeit populär zu machen und zu halten. Direkt damit verbunden sei die Frage einer Bemalung im Studio in Form des Kobolds, die ebenfalls dem Produktabsatz diene. Hinsichtlich des Spielfilms Meister Eder und sein Pumuckl habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin auch bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 9. April 1979 gemäß Anlage B 19 von Frau K. vertreten worden sei.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der gegen ihn ausgeurteilten Ziffern IV. a), IV. b), V., VI., X., XI., XII. aufzuheben und die insoweit auf seine Verurteilung gerichteten Anträge abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen

Sie verteidigt insoweit das angegriffene Urteil.

Außerdem greift sie das landgerichtliche Urteil im Wege der Anschlussberufung insoweit an, als ihre Klageanträge Ziffern 14. - 16. (Ansprüche wegen der Nutzung des Spielfilms Pumuckl und sein Zirkusabenteuer ohne ihre Nennung im Vorspann) zurückgewiesen worden sind. Neben einer Bezugnahme auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug bietet sie für ihren Vortrag, im Anschluss an ein Schreiben vom 19. Juni 2002 (vgl. Anlage AG 4 = Anlage B 21) sei vereinbart worden, dass sie vor der Aufführung des Spielfilms zu nennen sei, ihren Prozessvertreter als Zeugen an.

Insoweit beantragt sie,

das landgerichtliche Urteil insoweit abzuändern, als die Beklagte zu 1. noch weiter verurteilt wird:

1. Der Beklagten zu 1. wird es bei Meidung [der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, den Spielfilm mit dem Titel Pumuckl und sein Zirkusabenteuer zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, öffentlich wiederzugeben bzw. öffentlich wiedergeben zu lassen, soweit darin die nachfolgend abgebildete Figur des Pumuckl zu sehen ist und die Klägerin nicht im Vorspann des Spielfilms als Urheberin der grafischen Figur des Pumuckl genannt wird

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlungen gem. Ziff. 1., insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von Vervielfältigungsstücken (Kopien) des Films, der gewerblichen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer, über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke (Kopien), und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, die die jeweiligen Nutzungsformen (z. B. Kino, Fernsehen, Werbeauswertung usw.) und Zeiträume bezeichnet, über die die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten, über die erzielten Umsätze in € sowie über die betriebene Werbung.

3. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 1. verteidigt insoweit das landgerichtliche Urteil und beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 9. August 2007 Bezug genommen.

Teil 2

A) Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind lediglich teilweise begründet.

I. Soweit die Beklagten zu Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden sind, haben deren Berufungen schon deshalb teilweise - wenn auch nur in geringem Umfang - Erfolg, weil die Klage insoweit teilweise unzulässig ist. Die entsprechenden Klageanträge Nr. 2., 6., 8. a), 9. a), 10. a) und 13. a) sind nicht in vollem Umfang hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die konkrete Eingriffshandlung Gegenstand sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet. Eine Umschreibung des Auskunftsbegehrens dahin, dass Auskunft über den Umfang der im entsprechenden Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen erteilt werden solle, macht nicht hinreichend deutlich, welche Angaben der Auskunftsschuldner zur Erfüllung des Anspruchs machen muss (vgl. BGH GRUR 2007, 871 - Wagenfeld-Leuchte Tz. 21 m. w. N.). Einer zeitlichen Beschränkung bedarf es dagegen nicht, weil eine solche Beschränkung materiellrechtlich nicht angezeigt ist (vgl. BGH GRUR 2007, 877 - Windsor Estate Tz. 60); wenn ein Schuldner verpflichtet ist, zeitlich unbeschränkt Auskunft zu erteilen, kann das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung in einem entsprechenden Klageantrag diesen nicht unbestimmt machen.

2. Danach sind sämtliche Auskunftsanträge der Klägerin unzulässig, soweit mit ihnen Auskunft und Rechnungslegung in einem Umfang beansprucht werden, der über die in den jeweiligen Insbesondere-Teilen konkretisierten Angaben hinausgeht. Dadurch, dass sie konkrete Angaben lediglich im jeweiligen Insbesondere-Teil angeführt hat, hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie auch darüber hinaus Auskunft und Rechnungslegung verlangt, ohne dass ersichtlich wäre, welche nicht bereits im Insbesondere-Teil aufgezählten Angaben die jeweils beklagte Partei zusätzlich machen müsste. Insoweit sind die Klageanträge unbestimmt.

Die Bezugnahme auf konkrete Auskünfte in dem Insbesondere-Antrag macht allerdings auch deutlich, dass Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls der Anspruch auf die Erteilung dieser Auskünfte ist (vgl. BGH GRUR 2003, 242 [244] - Dresdner Christstollen zur Auslegung eines die konkrete Verletzungsform nennenden Insbesondere-Unterlassungsantrags; zuletzt bestätigt in BGH WRP 2008, 98 - Versandkosten Tz. 21 a. E.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 12 UWG Rz. 2.46; jeweils m. w. N.). Diese Konkretisierungen genügen jeweils den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

II. Das Landgericht hat seiner Entscheidung in der Sache zu Recht zu Grunde gelegt, dass die von der Klägerin geschaffene grafische Figur des Pumuckls Urheberrechtsschutz genießt. Es kann daher dahin stehen, ob seine Auffassung, die Beklagten hätten ihre entsprechenden Einwendungen nicht mehr weiterverfolgt, verfahrensrechtlich zutreffend ist.

1. Der urheberrechtliche Schutz einer durch eine unverwechselbare Kombination von Merkmalen charakterisierten grafischen Figur beschränkt sich nicht auf den Schutz konkreter zeichnerischer Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Kleidung oder Haartracht. Schutz genießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche (vgl. BGH GRUR 1994, 206 [207] - ALCOLIX m. w. N.; vgl. auch BGH GRUR 2004, 855 [856] - Hundefigur). Gestaltungen in der Art von Comic-Figuren weisen in aller Regel die erforderliche Individualität auf und genießen deshalb urheberrechtlichen Schutz (vgl. Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 94 f.; Loewenheim in: Schricker, UrhG 3. Aufl. 2006, § 2 Rz. 147; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 2 Rz. 163; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rz. 30; jeweils m. w. N.).

Die von der Klägerin geschaffene grafische Figur des Pumuckls ist danach urheberrechtlich schutzfähig. Den Zeichnungen der Klägerin kommen Merkmale zu, die die Gestalt als solche charakterisieren und von anderen Kinderfiguren unterscheiden. So weist die Figur in den klägerischen Zeichnungen regelmäßig einen zerzausten roten Haarschopf auf, bei dem zwei Strähnen die Ohren vom Gesicht trennen; sie hat eine knollenförmig runde, rote Nase, rote Backen sowie zwei auffallend große obere Schneidezähne; ihre Hände sind unverhältnismäßig groß. Die Zusammenstellung dieser individualisierenden Merkmale zu einer Gestalt stellt eine persönliche Schöpfung der Klägerin dar, die urheberrechtlichen Schutz genießt.

2. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Zeichnungen in Anlehnung an die von Frau K. geschaffene literarische Figur gestaltet hat.

Gemäß § 3 UrhG sind Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche Schöpfungen des Bearbeiters sind, wie selbständige Werke geschützt. Bei der Übertragung eines Werks in eine andere Werkgattung handelt es sich regelmäßig um eine solche Bearbeitung (vgl. Bullinger, a. a. O., § 3 Rz. 27; Loewenheim in: Schricker, a. a. O., § 3 Rz. 5, 30; Dreyer, a. a. O., § 3 Rz. 37), weil der Bearbeiter bei der Wahl und der Gestaltung der durch die neue Gattung eröffneten Ausdrucksmittel schöpferisch tätig ist.

Selbst wenn sich die von Frau K. geschaffene literarische Pumuckl-Figur in der grafischen Pumuckl-Figur der Klägerin in einer über eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG hinausgehenden Weise wiederfinden mag, so liegt gleichwohl in der Wahl der zeichnerischen Mittel zur grafischen Darstellung der literarischen Figur eine persönliche schöpferische Leistung der Klägerin, die deren Gestaltung in jedem Fall urheberrechtlich schutzfähig macht.

III. Die Berufung der Beklagten zu 1. hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht in der Verwendung der im Klageantrag 1. wiedergegebenen Figur durch die Beklagte zu 1. auf deren Geschäftspapier und in deren Internetauftritt als Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin angesehen.

a) Die von der Beklagten zu 1. verwendete Figur gemäß Klageantrag 1. a) weist im Wesentlichen dieselben Merkmale auf, die den Werkcharakter der grafischen Figur der Klägerin ausmachen (s. o II. 1.). Soweit Änderungen an der Gestaltung vorgenommen wurden, handelte es sich allenfalls um abhängige Umgestaltungen, die den wesentlichen Charakter des Werks der Klägerin unberührt ließen. Insbesondere sind die Abweichungen in der Detailgestaltung des Haarschopfs für den Gesamteindruck unerheblich und führen aus dem Schutzbereich des klägerischen Werks ebenso wenig heraus wie die wenig markante Handgröße der Figur.

Im Übrigen übernahm die Beklagte zu 1. mit der Figur gemäß Klageantrag 1. a) lediglich die Gestaltungen für die fernsehmäßige und filmische Darstellung des Pumuckls. Insoweit war die Beklagte zu 1. aber sowohl gemäß Ziffer II. des Vertrags vom 31. Juli 1978 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. (vgl. Anlage K 3) als auch gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrags über die Fernsehspots aus dem Jahr 1979 oder 1980 (vgl. Anlage K 11) verpflichtet, die Charakteristika der von der Klägerin geschaffenen Figur beizubehalten; der Vergleich zwischen dem Werk der Klägerin und der angegriffenen Figur zeigt, dass sich die Beklagte zu 1. insoweit vertragstreu verhalten hat.

Die Verwendung auf den Geschäftspapieren greift in das Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG) der Klägerin ein, die Verwendung im Internet zumindest in deren Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG).

b) Dieser Eingriff ist widerrechtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte zu 1. nicht auf eine Gestattung durch die Klägerin berufen.

aa) Ohne Erfolg greift die Beklagte zu 1. die Würdigung des Landgerichts an, die Aussage der Zeugin K. habe keine Berechtigung zur Nutzung auf den Geschäftspapieren ergeben. Ungeachtet der Frage, ob insoweit von einer Vertretung der Klägerin durch Frau K. ausgegangen werden könnte - die zudem nach der Vereinbarung vom 25. Januar/1. Februar 1982 (vgl. Anlage B 1) einen schriftlichen Vertrag erfordert hätte -, stellt das bloße Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Nutzung noch keine Gestattung dieser Nutzung dar; Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Einf. v. § 116 Rz. 7 m. w. N.). Die Auffassung der Berufung, die unwidersprochene Benutzung begründe die Einräumung urheberrechtlicher Benutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten, geht fehl, weil sie die Handlungen der Beklagten zu 1. in eine Erklärung der Klägerin umdeuten will.

bb) Eine Berechtigung ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung des gesamten Vertragswerks unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten zu 1.

Der Umfang, in dem ein Urheber Nutzungsrechte einräumt, richtet sich nach dem Vertragsinhalt. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH GRUR 2004, 1138 [1139] - Comic-Übersetzungen III m. w. N.).

Im Streitfall ist die Nutzung der grafischen Pumuckl-Figur zur Eigenwerbung der Beklagten zu 1. zur Erreichung der Vertragszwecke, die auf die Verwertung der Figur in Fernsehsendungen und Filmen gerichtet waren, nicht erforderlich. Unzweideutige Anhaltspunkte für einen gleichwohl auf die entsprechende Rechteeinräumung gerichteten Parteiwillen werden von der Beklagten zu 1. nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere erlaubt der Umstand, dass der Erfolg der Figur - auch - auf die Bemühungen der Beklagten zu 1. zurückgehen mag, nicht die sichere Annahme, dass ihr die Klägerin deshalb die entsprechenden Nutzungsrechte habe einräumen wollen; denn die Beklagte zu 1. konnte an diesem Erfolg bereits durch die Verwertung der von ihr produzierten Sendungen und Filme partizipieren. Hinsichtlich der Verwendung im Internet kommt noch hinzu, dass diese zu der Zeit, zu der die klägerischen Gestattungen ausgesprochen wurden, eine noch nicht bekannte Nutzungsart war (vgl. Senat GRUR-RR 2004, 33 [34] - Pumuckl-Illustrationen).

c) Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann die Klägerin von der Beklagten zu 1. die Unterlassung der angegriffenen Verwendungen verlangen. Da die Beklagte zu 1. die Übereinstimmung der von ihr verwendeten Abbildung mit dem Werk der Klägerin kannte und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch das Fehlen einer Gestattung hätte erkennen können, handelte sie fahrlässig, so dass sie gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auch die Verpflichtung zum Schadensersatz trifft, deren Feststellung die Klägerin mit Klageantrag 3. verfolgt.

Zur Vorbereitung der Durchsetzung dieses Anspruchs steht der Klägerin gemäß § 242 BGB auch der mit dem Klageantrag 2. a) in zulässigem Umfang geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu (vgl. BGH GRUR 2007, 685 - Gedichttitelliste I Tz. 28; Wild in: Schricker, UrhG, 3. Aufl. 2006, § 97 Rz. 81 m. w. N.).

2. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1. zu Auskunft und Rechnungslegung über die Verwendung der grafischen Figur des Pumuckl in den Fernsehserien Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckls Abenteuer (vgl. Klageantrag 8. a]), in den Fernsehspots (vgl. Klageantrag 9. a]) und in dem Spielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter (vgl. Klageanträge 2. [Hilfsantrag] und 10. a], soweit diesen Film betreffend) verurteilt.

a) Gemäß § 36 Abs. 1 UrhG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im Folgenden: § 36 UrhG a. F.) kann der Urheber von demjenigen, dem er ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, die Einwilligung in eine Änderung des Vertrags verlangen, durch die ihm eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird, wenn die ursprünglichen Bedingungen der Rechtseinräumung dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Missverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht. Gemäß § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UrhG ist diese Vorschrift auf Verträge und sonstige Sachverhalte, die bis 28. März 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, weiter anzuwenden; auf danach entstandene Sachverhalte ist die entsprechende Regelung des § 32a UrhG anzuwenden, die - anders als § 36 UrhG a. F. (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 153 [154] - Kinderhörspiele m. w. N.; GRUR 1991, 901 [902] - Horoskop-Kalender) - für den Anspruch auf Vertragsanpassung nicht voraussetzt, dass die Höhe der Erträge unerwartet war (vgl. § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG).

Bestehen auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 36 UrhG a. F. oder § 32a Abs. 1 UrhG, so kann der Urheber Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH GRUR 2002, 602 [603] - Musikfragmente; Schricker in: Schricker, a. a. O., § 32a Rz. 26; Schulze, a. a. O., § 32a Rz. 63; Dreyer, a. a. O., § 32a Rz. 32). Denn Treu und Glauben gebieten es allgemein, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH GRUR 2007, 532 - Meistbegünstigungsvereinbarung Tz. 13 m. w. N.).

Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. "Unschwer" ist dementsprechend gleichbedeutend mit "ohne unbillig belastet zu sein" (vgl. BGH, a. a. O., - Meistbegünstigungsvereinbarung Tz. 18 m. w. N.).

b) Danach ist die Beklagte zu 1. zu den geforderten Auskünften und Rechnungslegungen verpflichtet.

aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass die tatsächliche Nutzung des klägerischen Werks in den Fernsehserien Meister Eder und sein Pumuckl und Pumuckls Abenteuer, den Fernsehspots und dem Spielfilm Pumuckl und der blaue Klabauter allein schon wegen der bei Abschluss der entsprechenden Verträge auf nur zwei bundesweite Sender und jeweils ein regionales Programm beschränkten Sendekapazitäten nicht vorstellbar gewesen sei. Die Beklagte zu 1. wendet sich weder gegen die Feststellungen des Landgerichts zum tatsächlichen Umfang der Werknutzung noch gegen diejenigen zu den Erwartungen der Vertragsparteien bei Abschluss der jeweiligen Verträge. Diese gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat zu Grunde zu legenden Feststellungen begründen die klägerischen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche.

bb) Das Landgericht hat auch den Inhalt der Ansprüche zutreffend bestimmt.

(1) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte zu 1. darauf, dass sie ihrerseits die von der Klägerin erlangten Nutzungsrechte in einer Weise weiterlizenziert habe, bei der die tatsächlichen Ausstrahlungen oder Aufführungen für die Lizenzerträge ohne Bedeutung seien.

Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die einem Urheber wegen der hinreichenden Möglichkeit eines Anspruchs nach § 36 UrhG a. F. oder § 32a Abs. 1 UrhG zustehen, sollen ihm nicht nur die Feststellung ermöglichen, ob tatsächlich ein grobes Missverhältnis zwischen seiner Vergütung und den Erträgen des Lizenznehmers besteht. Vielmehr benötigt er auch Informationen zum tatsächlichen Umfang der Nutzungen, um den Inhalt der vertraglichen Bestimmungen formulieren zu können, die eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträge gewährleistet und in die der Lizenznehmer einzuwilligen hat.

Danach kann die Klägerin nicht nur Auskunft über die von der Beklagten zu 1. geschlossenen Lizenzverträge verlangen, um feststellen zu können, ob deren Erträge in einem groben Missverhältnis zu den der Klägerin gewährten Vergütungen stehen. Sie kann vielmehr auch Auskunft über den Umfang der auf der Grundlage dieser Weiterlizenzierungen erfolgten tatsächlichen Nutzungen verlangen, weil dieser für die Bestimmung der angemessenen Beteiligung von Bedeutung sein kann.

Da die von der Klägerin geschlossenen Verträge sämtlich die Wahl des deutschen Rechts beinhalten, ist auf die schuldvertraglichen Beziehungen insoweit deutsches Recht anwendbar; damit sind die Regelungen gemäß § 36 UrhG a. F., § 32a Abs. 1 UrhG auch insoweit anwendbar, als darin Nutzungsrechte eingeräumt wurden, die die Beklagte an ausländische Lizenznehmer weiterlizenziert hat. Die Klägerin kann deshalb auch Auskunft über ausländische Lizenzgeschäfte verlangen.

(2) Die pauschale Einwendung der Beklagten zu 1., die Auskunftserteilung sei ihr ohnehin nicht möglich (vgl. S. 33 der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. vom 8. Februar 2007 = Bl. 700 d. A.), ist ebenfalls nicht geeignet, die klägerischen Ansprüche zu hindern.

Die Belastung durch eine Auskunftsverpflichtung ist nicht schon deshalb unbillig, weil ein Schuldner die erforderlichen Auskünfte nicht ohne weiteres selbst erteilen kann. Ist er mit Hilfe anderer Personen zu einer genauen Auskunftserteilung in der Lage, so muss er diese mit der gebotenen Intensität zur Mitwirkung veranlassen, dies mindestens versuchen (vgl. BayObLG NJW 1975, 740 [741]; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 1997, 567 f.; Brehm in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 8. Band, 22. Aufl. 2004, § 888 Rz. 11 und 14; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Band I, 3. Aufl. 2002, § 888, Rz. 17; Schilken in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 3, 2. Aufl. 2001, § 888 Rz. 8; jeweils m. w. N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 1211 [1212]).

Danach kann im Streitfall der Beklagten zu 1. zugemutet werden, die entsprechenden Informationen von ihren eigenen Lizenznehmern einzuholen.

3. Im Ergebnis überwiegend zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zu 1. zu Auskunft und Rechnungslegung über die Verwendung der grafischen Figur des Pumuckl in dem Spielfilm Meister Eder und sein Pumuckl (vgl. Klageantrag 10. a], soweit diesen Film betreffend) verurteilt. Die Berufung hat jedoch Erfolg, soweit die Beklagte zu 1. auch zur Auskunft über ausländische Lizenznehmer verurteilt worden ist.

a) Die in diesem Film gezeigte Pumuckl-Figur entspricht den auf S. 24 der Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. vom 8. Februar 2006 (= Bl. 691 d. A.) wiedergegebenen Darstellungen. Auch sie weist im Wesentlichen dieselben Merkmale auf, die den Werkcharakter der grafischen Figur der Klägerin ausmachen (s. o. 1. a]). Die Verwertung des Films greift deshalb in das Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG) sowie die Rechte der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2, §§ 19 ff. UrhG) der Klägerin ein.

b) Diese Eingriffe sind widerrechtlich. Insbesondere kann sich die Beklagte zu 1. nicht auf eine Gestattung durch die Klägerin berufen.

Das Landgericht hat im Zusammenhang mit Klageansprüchen gegen den Beklagten zu 2. ausgeführt, dass eine Einräumung von Rechten zur Nutzung des klägerischen Werks für den Spielfilm Meister Eder und sein Pumuckl nicht erfolgt sei (vgl. S. 58 ff. UA). Die Ergänzungsvereinbarung vom 9. April 1979 (Anlage B 19 = BR 6) beziehe sich lediglich auf den von Frau K. im eigenen Namen geschlossenen Vertrag vom 31. Juli 1978 gemäß Anlage K 3, nicht jedoch auf den für die Klägerin geschlossenen Vertrag gemäß Anlage K 2. Auch die nachträgliche Genehmigung in der Vereinbarung vom 25. Januar/1. Februar 1982 (vgl. Anlage B 1) stelle keine Gestattung dar, da sie sich lediglich auf solche Verträge bezogen habe, die Frau K. im Namen der Klägerin abgeschlossen habe; das sei jedoch bei der Ergänzungsvereinbarung vom 9. April 1979 gerade nicht der Fall.

Diese Würdigung ist zutreffend. Sie wird zudem dadurch gestützt, dass Frau K. auch nach der Ergänzungsvereinbarung vom 9. April 1979 mehrfach ausdrücklich auf ihr Handeln als Vertreterin hinwies, wenn sie für die Klägerin auftrat, etwa bei Abschluss der Verlängerungsvereinbarungen vom 24. Juli 1984 und vom 31. Januar 1992 (vgl. für beide Anlage K 4). Das verdeutlicht, dass die Ergänzungsvereinbarung vom 9. April 1979, die den Spielfilm Meister Eder und sein Pumuckl betrifft und in der die Klägerin nicht genannt wird, nicht im Namen der Klägerin erfolgt und deshalb auch nicht geeignet ist, eine Rechteeinräumung durch diese zu begründen.

c) Zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht der Klägerin gemäß § 242 BGB ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu (s. o. 1. c]), soweit er in zulässigem Umfang geltend gemacht wird. Unschädlich ist, dass sich aus der Stellung des entsprechenden Antrags als Teil einer Stufenklage ergibt, dass die Klägerin ihren Anspruch als Hilfsanspruch zu einem Anspruch gemäß § 32a UrhG, § 36 UrhG a. F. verstanden hat.

d) Der Auskunftsanspruch kann allerdings als Hilfsanspruch zu einem Schadensersatzanspruch nur für inländische Verwertungshandlungen zugesprochen werden.

Der Streitfall betrifft insoweit nur die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die der Klägerin im Inland zustehen. Ansprüche aus der Verletzung von im Ausland bestehenden Nutzungsrechten wären im Verhältnis zu Ansprüchen aus der Verletzung von Nutzungsrechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz eigene Streitgegenstände. Einem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte. Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin gewesen, zweifelsfrei klarzustellen, dass sie mit ihrer Klage auch die Verletzung im Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen will (vgl. BGH, a. a. O., - Hundefigur, S. 856 m. w. N.). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr allein auf urheberrechtliche Nutzungsrechte nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gestützt.

Da nach dem auch im Urheberrecht geltenden Schutzlandprinzip (vgl. BGH GRUR 2007, 691 - Staatsgeschenk m. w. N.) eine Verletzung deutscher Urhebernutzungsrechte nur im Inland erfolgen kann, sind Auskünfte über ausländische Verwertungshandlungen nicht geeignet, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer solchen Verletzung zu erleichtern, so dass aus inländischen Verletzungshandlungen kein auf Auskunft über ausländische Handlungen gerichteter Hilfsanspruch hergeleitet werden kann. Die Klage ist deshalb in ihrem Antrag Ziffer 10. a) insoweit abzuweisen, als mit ihr Auskunft und Rechnungslegung über den Abschluss von Lizenz- und/oder Unterlizenzverträgen mit ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern hinsichtlich des Spielfilms Meister Eder und sein Pumuckl begehrt wird.

Mangels vertraglicher Einräumung von Nutzungsrechten an dem Spielfilm Meister Eder und sein Pumuckl durch die Klägerin kommen Ansprüche aus § 32a Abs. 1 UrhG oder § 36 Abs. 1 UrhG nicht in Betracht, so dass - anders als bei den berechtigten Fernseh- und Filmnutzungen durch die Beklagte zu 1. (s. o. 2.) - auch keine deren Durchsetzung vorbereitende Auskunftsansprüche hinsichtlich der Erträge und Vorteile auch aus ausländischen Nutzungen bestehen.

IV. Auch die Berufung des Beklagten zu 2. hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 2. wegen der Verwendung von Merchandising- und Kulissengegenständen in der Sendung Pumuckl-TV zu Unterlassung und Auskunft verurteilt und dessen Verpflichtung zum Schadensersatz wegen solcher Handlungen festgestellt.

a) Das Landgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass die in den Pumuckl-TV-Sendungen gezeigten Merchandising- und Kulissendarstellungen des Pumuckls in den Schutzbereich des klägerischen Werks fallen. Das wird vom Beklagten zu 2. in seiner Berufung nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

b) Die Verwendung dieser Darstellungen greift in das Senderecht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG ein. Eine Rechtfertigung hierfür besteht nicht.

Eine vertragliche Einräumung entsprechende Nutzungsrechte wird vom Beklagten zu 2. selbst nicht behauptet.

Dieser kann sich auch nicht darauf berufen, dass er - jedenfalls hinsichtlich der Merchandising-Artikel - Gegenstände nutze, an denen die Klägerin über entsprechende Lizenzvereinbarungen mit den Herstellern dieser Artikel bereits verdient haben mag. Eine Erschöpfung klägerischer Rechte findet durch den Vertrieb der lizenzierten Gegenstände lediglich hinsichtlich des Verbreitungsrechts statt (vgl. § 17 Abs. 2 UrhG). Das im Streitfall relevante Senderecht wird von Lizenzverträgen zu Herstellung und Vertrieb von Merchandisingwaren nicht berührt und verblieb deshalb bei der Klägerin.

Auch der Umstand, dass die angegriffenen Verwendungen die Bekanntheit der Merchandising-Artikel steigern und wegen der damit verbundenen Möglichkeit der Erhöhung des Umsatzes solcher Artikel im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin liegen mögen, stellt keine Rechtfertigung dar. Die Klägerin muss sich eine solchen wirtschaftlichen Vorteil nicht aufdrängen lassen.

Die Klägerin kann mithin gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG Unterlassung und - da der Beklagte zu 2. jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens hätte erkennen können und deshalb zumindest fahrlässig handelte - Schadensersatz verlangen.

c) Zur Vorbereitung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin gemäß § 242 BGB ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu (s. o. III. 1. c]), soweit er in zulässigem Umfang geltend gemacht wird.

Hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsanspruchs zeigt das Fehlen jeglicher Bezugnahme auf ausländische Verwertungshandlungen oder ausländische Lizenznehmer, dass mit dem Klageantrag Ziffer 6. lediglich Auskunft und Rechnungslegung über inländische Nutzungshandlungen verlangt wird.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 2. wegen der Klammerung von Ausschnitten aus der Fernsehserie und den Spots in den Sendungen der Serie Pumuckl-TV zu Unterlassung und Auskunft verurteilt und dessen Verpflichtung zum Schadensersatz wegen entsprechender Handlungen festgestellt.

a) Unstreitig wurden in einer der Pumuckl-TV-Sendungen Klammerteile aus den Fernsehspots verwendet. Das Landgericht hat aber nach Beweisaufnahme auch festgestellt, dass in einer Pumuckl-TV-Sendung ein Klammerteil aus einer Folge der Fernsehserie Meister Eder und sein Pumuckl Verwendung gefunden hat, der nicht aus der in jener Sendung insgesamt ausgestrahlten Folge der Fernsehserie stammte und deshalb nicht der Ankündigung dieser Folge diente (vgl. S. 55 f. UA). Gegen diese Feststellung wendet sich die Berufung des Beklagten zu 2. nicht, so dass sie der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat.

b) Auch die Klammerung von Ausschnitten aus der Fernsehserie und den Spots, die die grafische Figur des Pumuckls zeigen, verletzt das Senderecht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG.

aa) Die in der Fernsehserie und den Spots verwendete grafische Figur des Pumuckls weist im Wesentlichen dieselben Merkmale auf, die den Werkscharakter der grafischen Figur der Klägerin ausmachen (s. o. III. 1. a]).

bb) Die Ausstrahlung von Pumuckl-TV-Sendungen mit derartigen Klammerteilen greift in das Senderecht der Klägerin ein. Eine Rechtfertigung hierfür besteht nicht.

Zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der Spots darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 2. daran keinerlei Rechte mehr innehat, so dass auch deren Nutzung für die Klammerung nicht berechtigt sein kann. Im Übrigen war zumindest die Einräumung von Nutzungsrechten für die Fernsehspots BRW hinsichtlich der Verwendung kurzer Ausschnitte gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags gemäß Anlage K 11 auf zitatweise Ankündigungen unter Quellenangabe beschränkt; das zeigt, dass nicht jede erdenkliche Nutzung im Fernsehen vertraglich gestattet wurde und insbesondere andere als die genannten Ausschnittsverwertungen wie zum Beispiel die Klammerung von der Gestattung nicht umfasst waren.

Ebenso war die Rechteinräumung zur Schaffung der Fernsehserie durch die Klägerin im Vertrag vom 31. Juli 1978 (Anlage K 2) durch die Bezugnahme auf die Zwecke der Nutzungseinräumung durch Frau K. mit Vertrag vom selben Tag (Anlage K 3) hinsichtlich der Verwendung kurzer Ausschnitte auf Programmvorschauen und andere Ankündigungen der Fernsehsendungen beschränkt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage K 3). Auch insoweit wurden andere Ausschnittsverwertungen wie zum Beispiel die Klammerung nicht vertraglich gestattet.

3. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2. auch zu Recht zur Unterlassung der Nutzung des Spielfilms Meister Eder und sein Pumuckl sowie zum Wertersatz des durch dessen Nutzung Erlangten verurteilt.

Die Klägerin hatte keine Rechte zur Nutzung ihres Werks durch diesen Film eingeräumt (s. o. III. 3.), so dass die Nutzung des Films durch den Beklagten zu 2. rechtswidrig und gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu unterlassen ist. Gemäß § 97 Abs. 3 UrhG, § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB begründet der rechtswidrige Eingriff des Beklagten zu 2. in die urheberrechtlichen Nutzungsrechte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGH GRUR 1995, 673 [676] - Mauer-Bilder), der gemäß § 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz des Wertes des Erlangten gerichtet ist.

4. Auch die Verurteilung des Beklagten zu 2. zu Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang seiner gestatteten Nutzungen des Werks der Klägerin nach dem 28. März 2002 ist zu Recht erfolgt.

a) Angesichts des Umfangs der Nutzung des klägerischen Werks im Fernsehen bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 UrhG zusteht (s. o. III. 2.).

Nach der - gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG auf nach dem 28. März 2002 entstandene Sachverhalte anzuwendenden - Vorschrift des § 32a Abs. 2 UrhG haftet ein Dritter unmittelbar für diesen Anspruch, wenn ihm das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt worden sind und sich das auffällige Missverhältnis aus seinen Erträgnissen oder Vorteilen ergibt. Das Landgericht hat zu Recht und vom Beklagten zu 2. nicht gesondert angegriffen diese Voraussetzungen im Streitfall als gegeben erachtet.

b) Entsprechend steht der Klägerin ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Beklagten zu 2. über dessen Verwertungen zu (s. o. III. 2.).

B) Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

I. Die mit der Anschlussberufung weiterverfolgte Klage ist teilweise unzulässig, weil die entsprechenden Anträge nicht in vollem Umfang hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind.

1. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet insoweit allerdings der Anschlussberufungsantrag Ziff. 3. Zwar ist dieser den Schadensersatz betreffende Antrag nicht als Feststellungsantrag formuliert und wäre als Zahlungsantrag mangels Bezifferung unbestimmt. Dem Zusammenhang, in dem der Antrag gestellt ist, kann jedoch entnommen werden, dass dem Inhalt nach die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. verfolgt wird, und die mangelhafte Formulierung lediglich auf einem Flüchtigkeitsfehler beruht. Denn die Klägerin hat insoweit weitgehend auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug genommen, in dem sachgerecht ausdrücklich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt worden war, und keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass nunmehr auf einen - ersichtlich unzulässigen - Zahlungsantrag umgestellt werde.

2. Dagegen ist der Auskunftsantrag gemäß Ziff. 2. der Anschlussberufung nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig, soweit er über die Konkretisierungen in seinem Insbesondere-Teil hinausgeht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A) I. Bezug genommen.

II. Auch soweit die mit der Anschlussberufung weiterverfolgte Klage zulässig ist, bleibt der Anschlussberufung der Erfolg versagt.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein gesetzlicher Anspruch darauf zusteht, im Vorspann des Films Pumuckl und sein Zirkusabenteuer als Schöpferin der grafischen Figur des Pumuckls genannt zu werden.

a) Gemäß § 13 Satz 2 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Daraus ergibt sich lediglich ein Anspruch auf eine Art und Weise der Benennung, die der Verkehr als Hinweis auf den Urheber versteht (vgl. Schulze, a. a. O., § 13 Rz. 20 ["an üblicher Stelle"]; Bullinger, a. a. O., § 13 Rz. 11; Dreyer, a. a. O., § 13 Rz. 20); insoweit sind auch Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen für das Verkehrsverständnis von Bedeutung. Ein Anspruch des Urhebers, in darüber hinausgehenden Maße die Einzelheiten seiner Benennung zu bestimmen, kann der Vorschrift allerdings nicht entnommen werden (a. A. ohne Begründung Kroitzsch in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 13 Rz. 9). Vielmehr ist das Bestimmungsrecht des Urhebers begrenzt durch die Interessen Dritter, insbesondere desjenigen, der die Benennung vorzunehmen hat (vgl. BGH GRUR 1995, 671 [673] - Namensnennungsrecht des Architekten; Dreyer, a. a. O., § 13 Rz. 24).

Danach wird schon bei den unmittelbaren Urhebern von Filmwerken deren Recht durch eine Benennung im Vor- oder Abspann Genüge getan (vgl. Schulze, a. a. O., § 13 Rz. 20, 27; wohl auch Dietz in: Schricker, a. a. O., § 13 Rz. 12 a. E.). Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Ansicht, nur eine Nennung im Vorspann entspreche § 13 Satz 2 UrhG auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1962 - I ZR 174/60 (GRUR 1963, 40 ff. - Straßen - gestern und morgen); dass dort eine Nennung des Film-Miturhebers im Vorspann erörtert wurde, war einer entsprechenden vertraglichen Regelung geschuldet; eine Nennung im Nachspann stand gar nicht zur Diskussion. Auch der Senatsentscheidung vom 14. Oktober 1999 - 29 U 2872/99 (ZUM 2000, 61 ff. - Das kalte Herz) kann nichts zu den Einzelheiten der Art und Weise der Benennung des Urhebers eines Filmwerks entnommen werden.

Angesichts der Vielzahl von Personen, die bei der Schaffung eines Spielfilms - auch schöpferisch - mitwirken, entspricht es einem anerkennenswerten Interesse des Filmproduzenten, zwischen der Benennung der Personen, deren Beitrag zum Gesamtfilmwerk von zentraler Bedeutung ist, und der Benennung der anderen Personen zu unterscheiden, und zur Vermeidung von Überfrachtungen nicht alle, sondern lediglich die Haupturheber im Vorspann zu nennen, die anderen dagegen im Nachspann.

b) Im Streitfall ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der urheberrechtlich relevante Beitrag der Klägerin zum Film von deutlich geringerer Bedeutung ist als der eines Regisseurs oder Drehbuchautors; die Klägerin hat weder den Film noch dessen Fabel geschaffen, sondern lediglich die grafische Gestaltung der zentralen Figur, ohne jedoch an der Erstellung der Zeichnungen gerade für den Film Pumuckl und sein Zirkusabenteuer in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein. Mangels Gleichrangs mit den wesentlichen Urhebern des Filmwerks kann sie auch keine diesen gleichrangige Benennungsweise verlangen (vgl. zur Gleichrangigkeit der Benennung mit anderen Urhebern auch BGH GRUR 1978, 360 [362 a. E.] - Hegel-Archiv).

2. Auch vertragliche Ansprüche auf eine Benennung im Vorspann stehen der Klägerin nicht zu.

a) Ausdrückliche Vereinbarungen hierzu fehlen im Streitfall.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Schriftverkehr der Klägerin und der Beklagten zu 1. anlässlich der Vorstellung des Films auf dem Filmfestival München 2002 keine Vereinbarung für andere Vorführungen als die auf dem Festival entnommen werden kann.

Die Klägerin benennt in diesem Zusammenhang erstmals im Berufungsverfahren ihren Prozessbevollmächtigten als Zeugen (vgl. S. 5 der Anschlussberufungsbegründung vom 7. März 2007 = Bl. 769 d. A.). Soweit dieser lediglich die sich schon aus dem Schriftverkehr ergebenden Vereinbarungen zur Handhabung der Benennung auf dem Festival bekunden soll, ist das streitunerheblich, weil daraus keine Folgerungen für die sonstige Benennung gezogen werden können. Soweit damit zugleich eine weitergehende Vereinbarung behauptet werden soll, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel. Da der Zeuge von Anfang an zur Verfügung stand, beruht das Unterlassen des Beweisantritts im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit der Klägerin, so dass das Angriffsmittel nicht zuzulassen ist (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

b) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung kann allerdings auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vertraglich geregelt werden. Soweit sich Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen gebildet haben, ist davon auszugehen, dass diese beim Abschluss von Verwertungsverträgen mangels abweichender Abreden stillschweigend zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, a. a. O., - Namensnennungsrecht des Architekten, S. 673 m. w. N.).

Derartige Gewohnheiten oder Übungen sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Die Frage, wie der Urheber einer grafischen Gestaltung, der sich an der Umsetzung dieser Gestaltung in einem Spielfilm nicht mehr beteiligt hat, zu benennen ist, stellt sich derart selten, dass sich hierzu keine Übungen herausgebildet haben. Übungen zur Benennung von Regisseuren, Drehbuchautoren oder anderen an der Gestaltung eines Filmwerks wesentlich Mitwirkenden sind insoweit wegen der Verschiedenheit des Gewichts der schöpferischen Beiträge ohne Aussagekraft.

Teil 3

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen in Teil 2 zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Ende der Entscheidung

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