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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: 29 U 5725/00
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 1 | |
UWG § 3 |
2. Die Internetbenutzer, die den Begriff "Autovermietung" zusammen mit einer Toplevel-domain für eine Suche im Internet verwenden, erwarten nicht, unter dieser Domain eine Homepage mit einem vollständigen bzw. jedenfalls einem repräsentativen Überblick von in diesem Bereich tätigen Unternehmen vorzufinden, sodaß die Verwendung dieses Begriffs auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ UWG) untersagt werden kann.
Aktenzeichen: 29 U 5725/00 Landgericht München I 4 HKO 13251/00
Verkündet am 19.4.2001
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2001
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.9.2000 - Az.: 4 HKO 13251/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,-.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verwendung der Internet-Domain "autovermietung.com" auf Unterlassung in Anspruch mit der Begründung, die Nutzung dieses beschreibenden Begriffes stelle sich als wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber sowie als Irreführung des Verkehrs dar.
Die Klägerin und die Beklagte zu 2 sind zwei große, auch international tätige Unternehmen auf dem Gebiet der Autovermietungen. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Internet-Domain "autovermietung.com", die sie als Internet-Providerin der Beklagten zu 2 dieser zur Nutzung dergestalt zur Verfügung stellt, daß bei Öffnen der entsprechenden Seite eine unmittelbare Weiterleitung des Nutzers zu der von der Beklagten zu 2 unterhaltenen Homepage "www.de" erfolgt.
Die Klägerin, die jedenfalls bei Klageerhebung in vorliegendem Verfahren Inhaberin mehrerer Internet-Domains war, die einen mehr oder minder unmittelbar beschreibenden Inhalt in Bezug auf das Mietwagengeschäft aufweisen (Liste gemäß Anlage B 2) und bei deren Aufruf der Benutzer ebenfalls automatisch auf die Homepage der Klägerin weitergeleitet wurde, besitzt darüberhinaus zahlreiche Domain-Namen, die die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin als Bestandteil aufweisen (Liste gemäß Anlage B 1).
Die Klägerin hat in erster Instanz die Verwendung der Domgin "autovermietung.com" unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamburg (MMR 2000, 40 = CR 1999, 779 -mitwohnzentrale.de) als wettbewerbswidrige Behinderung beanstandet, da sich die Beklagten das Suchverhalten im Internet zu Nutze machten. Ein nicht unerheblicher Teil der Nutzer erschließe sich den Zugang zu bestimmten Seiten nicht mittels einer Suchmaschine, sondern über die Direkteingabe von Domainnamen. Durch die Verwendung des rein beschreibenden Domain-Namens werde die Suche von Nutzern auf den Inhaber der Domain kanalisiert. Der Interessent, der so zur Homepage der Beklagten zu 2 gelangt sei, werde weder Veranlassung sehen, weitere Internet-Domains nach Autovermietungen zu untersuchen, noch die Homepage einer anderen Autovermietung aufzusuchen. Ihr stehe daher ein Unterlassungsanspruch, jedenfalls aber ein Anspruch darauf zu, daß die Beklagten durch einen Link auf der Homepage auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin hinwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
a) zu Zwecken des Wettbewerbs den Domainnamen "www.autovermietung.com" ohne unterscheidungskräftige Zusätze im Datennetz Internet, insbesondere im World Wide Web, als Hinweis auf ihr eigenes Unternehmen zu nutzen,
und/oder
b) automatisch von der Homepage "www.autovermietung.com" auf die eigene Homepage unter dem Domainnamen "www.de" umzuleiten, sofern nicht auf der Eingangsseite der Homepage unter dem Domainnamen "www.autovermietung.com" durch einen Link auch auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin hingewiesen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie haben darauf verwiesen, daß auch die Klägerin Inhaberin von Internet-Domains sei, bei welchen automatisch auf deren Homepage "www.de" weitergeleitet werde. Sie bestreiten die von der Klägerin behaupteten Suchgewohnheiten der Nutzer, vielmehr sei es üblich, Suchmaschinen zu benutzen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, wonach ein Benutzer davon ausgehe, allein unter der streitgegenständlichen Domain entsprechende Angebote zu finden, sei lebensfremd. Den Verkehrskreisen sei hinlänglich bekannt, daß eine Vielzahl von Anbietern im Bereich der Autovermietung tätig sei. Dementsprechend fehle es an einer tatsächlichen Grundlage für die behauptete Behinderung. Das Landgericht (MMR 2001. 135) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domain-Namen könne nicht grundsätzlich als unlautere Behinderung in der Form des Abfangens von Kunden angesehen werden. Dies könne nur im Einzelfall bejaht werden, wenn die Internet-Nutzer nicht nach einem anderen Angebot suchten oder nicht erkennen würden, daß es überhaupt andere Angebote gebe. Deshalb sei von Bedeutung, ob der im konkreten Fall suchende Internet-Nutzer nach Eingabe der allgemeinen Bezeichnung auch noch nach anderen Anbietern suchen werde, was sicher der Fall sein werde, wenn er schon aus der Werbung weitere Unternehmen als Anbietet kenne. Neben dem Begriff "Autovermietung" gebe es noch eine Reihe weiterer beschreibender Begriffe (Autoverleih, Leihwagen, Mietwagen), sodaß eine maßgebliche Kanalisierung - anders als bei der Fallgestaltung "Mitwohnzentrale.de" - nicht zu erwarten sei. Im Bereich der Autovermietung sei zu berücksichtigen, daß die Marktführer, insbesondere die Parteien, aber auch weitere Anbieter, beim Publikum namentlich bekannt seien. Der Internet-Benutzer werde, wenn er seine Suche mittels Direkteingabe von Domain-Namen beginne, zunächst unmittelbar unter den bekannten Marktführern suchen, um sich einen Angebotsüberblick zu verschaffen. Aus diesem Grund werde ein Internet-Nutzer, der auf die Homepage der Beklagten zu 2 durchgeschaltet worden sei, seine Suche nach weiteren Angeboten nicht beenden, da er nicht davon ausgehe, daß es sich bei der Beklagten zu 2 um den einzigen Anbietet handele.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beanstandet, das Landgericht sei von einem unzutreffenden Nutzerverhalten ausgegangen. Es sei zwar zutreffend, daß bei einer Recherche im Internet auch etablierte Suchmaschinen benutzt würden. Da aber das Suchergebnis bei prägnanten Gattungsbezeichnungen oftmals nicht brauchbar sei, werde der Nutzer zunächst immer über eine allgemein bekannte und gängige Branchenbezeichnung mit den Top-Level-Domains "com" bzw. "de" versuchen, einen Marktüberblick zu erreichen. Mit dem Eineben einer prägnanten Gattungsbezeichnung erwarte der Internetnutzer, ein branchenspezifisches Portal bzw. eine branchenspezifische Plattform und nicht nur einen einzelnen Branchenvertreter zu finden (Beweis: Verkehrsbefragung). Der potentielle Kunde einer Autovermietung, der noch nicht an eine bestimmte Autovermietung gebunden sei, werde versuchen, sich zunächst einen Marktüberblick zu verschaffen. Er werde die gängigste Branchenbezeichnung "Autovermietung" eingeben und werde nicht versuchen, einen Marktüberblick dadurch zu erlangen, daß er die Internetseiten ihm bekannter Autovermietungen aufrufe. Dies sei viel zu umständlich. Er habe vielmehr die Hoffnung, ein Portal zu finden, wie dies in vielen Fällen auch tatsächlich der Fall sei (zeitung.de, computer.de; anwalt.de: arzt.de; auto.de; reise.de; handy.de; hotel.de; wohnung.de; pferd.de oder autovermietung.de).
Treffe der Internetbenutzer anstatt auf einen Marktüberblick direkt auf einen bestimmten Branchenvertreter, werde er in Bezug auf seine berechtigten Erwartungen enttäuscht. Dennoch werde er auf dieser Seite bleiben und eine weitere Suche aufgeben (Beweis: Verkehrsbefragung). Auch die vom Landgericht herangezogenen Synonyme oder Varianten zu "Autovermietung" seien unbehelflich. Auch sei es nicht entscheidend, daß der Internetnutzer auf dem vorliegenden Sektor mehrere Anbieter kenne, da es allein um das Verhalten noch unentschlossener Nutzer gehe. Auch die Erreichbarkeit der Klägerin unter den Domainnamen "www.autovermiemng.de" sowie "www.autovermieter.de" sei irrelevant, da die Klägerin hierbei nicht monopolhaft in Alleinstellung auftrete.
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 28.9.2000 wird aufgehoben.
II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,- für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
1. zu Zwecken des Wettbewerbs den Domain-Namen "www.autovermietung.com" ohne unterscheidungskräftige Zusätze im Datennetz des Internet, insbesondere im World Wide Web, zu nutzen,
und/oder
2. automatisch von der Homepage "www.autovermietung.com" auf die Homepage unter dem Domainnamen "www.de" umzuleiten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag zum Nutzerverhalten im Internet. Es sei nicht ersichtlich, warum der Nutzer zudem gerade die hier fragliche Domain eingebe und warum der Nutzer sich dann hierauf beschränke. Aus den von der Klägerin genannten Beispielen könne nicht geschlossen werden, daß der Nutzer grundsätzlich unter beschreibenden Begriffen ein Portal erwarte. Im Regelfall würden Internetseiten unter Gattungsbezeichnungen vielmehr von einzelnen Unternehmen betrieben. Dementsprechend sei dem Nutzer auf, und dieser tatsächlichen Gegebenheiten auch bekannt, daß die Suche über Gattungsbegriffe ergebnislos verlaufen könne, weil die Inhalte nur am Rande oder gar nicht mit dein fraglichen Begriff in Zusammenhang stünden (Beispiele gemäß der Anlage B 11). Das von der Klägerin behauptete Verkehrsverständnis könne sich angesichts dieser Praxis nicht herausgebildet haben. Zutreffend habe das Landgericht auf die Bekanntheit der großen Unternehmen im Bereich der Autovermietung abgestellt. Dies werde auch dadurch belegt, daß über die streitgegenständliche Domain in dem Zeitraum von Juni bis Dezember 2000 nur 281 Zugriffe (Anlage B 3) erfolgt seien.
Die Klägerin bestreitet die von den Beklagten angegebenen Nutzerzahlen mit Nichtwissen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.3.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, da sich das angegriffene Verhalten weder als wettbewerbswidrige Behinderung (§ 1 UWG) noch als Irreführung im Sinne von § 3 UWG darstellt.
I. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus ihrer Stellung als sogenannter unmittelbar Verletzter (vgl. BGH WRP 2001, 146, 147 unter II.1 m.w.N. = NJW 2001, 522-Immobilienpreisangaben), da sie geltend macht, durch die angegriffenen Verhaltensweisen als Wettbewerberin der Beklagten zu 2 unmittelbar in ihren durch § 1 bzw. § 3 UWG geschützten Rechtspositionen betroffen zu sein.
Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1 folgt aus der Inhaberschaft der streitgegenständlichen Domain, die sie der Beklagten zu 2 zur Nutzung für deren Unternehmen im geschäftlichen Verkehr zur Verfügung stellt.
II. Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit der wohl allgemeinen Auffassung in der Instanzrechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Hoffmann, NJW Beilage zu Heft 14/2001, S. 22 f unter 8 a-f sowie bei Ernst, MMR 2001, 181 f) und in der Literatur (vgl. etwa die Darstellung des Meinungsstandes bei Hartmann, CR 1999, 782) davon ausgegangen, daß die Verwendung einer beschreibenden Angabe oder einer Gattungsbezeichnung als Domainname mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben im Bereich der Anmeldung von Domain-Namen (vgl. Bettinger, CR 2000, 618, 619) und der Nichtanwendbarkeit der markenrechtlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG; vgl. OLG Braunschweig CR 2000, 614 = MMR 2000, 610 - stahlguss.de; Hartmann a.a.O. S. 782 re. Sp. unter 1. m.w.N.) nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig zu beanstanden ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht, sodaß hierzu keine weiteren Ausführungen veranlaßt sind. III. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß sich die Verwendung eines Branchen- bzw. Gattungsbegriffs - von der hier nicht in Rede stehenden Fallgestaltung der individuellen Behinderung eines Konkurrenten abgesehen (vgl. Senat GRUR 2000, 518, 519 - buecherde.com) - unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs und der Behinderung der Mitbewerber als sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG darstellen kann (vgl. OLG Hamburg a.a.O. - mitwohnzentrale.de: Renck, WRP 2000, 264, 266: Ubber, WRP 1997, 497, 510: Völker/Weidert, WRP 1997, 652, 660; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 328). Ob dieser rechtliche Ansatz zutreffend ist, wird in dem Revisionsverfahren betreffend die Entscheidung "mitwohnzentrale.de" (BGH, I ZR 216/99) abschließend zu beurteilen sein. Von dieser für die Klägerin günstigen Rechtsauffassung ausgehend ist die Beurteilung durch das Landgericht jedoch nicht zu beanstanden. Entgegen der mit der Berufung weiterverfolgten Auffassung der Klägerin beinhaltet die Verwendung der Domain "autovermietung.com" keine wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber durch eine Kanalisierung der Nachfrage der Interessenten.
1. Ob mit der Verwendung des Begriffs "Autovermietung" als Second-level-domain eine Behinderung der Mitbewerber verbunden ist, läßt sich, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, nur anhand der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Nutzerverhaltens, der Besonderheiten des in Rede stehenden Begriffs ("Einmaligkeit") und der Gegebenheiten auf Anbieterseite beurteilen.
2. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe ein unzutreffendes Nutzerverhalten zugrundegelegt, da die potentiellen Kunden nicht auf Suchmaschinen zurückgriffen, sondern einen Domainnamen, gebildet aus einem beschreibenden bzw. einem Gattungsbegriff, eingäben.
a. Hinsichtlich des Nutzerverhaltens, das der Senat aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mitglieder zu dem angesprochenen Verkehrs- und Nutzerkreis aus eigener Sachkunde hinlänglich beurteilen kann. ist zunächst zu berücksichtigen, daß der weit überwiegende Teil der Interessenten die großen Anbieter im Bereich der Autovermietung kennt. Dementsprechend liegt es mehr als nahe, daß eine der bekannten Unternehmensbezeichnungen für die Suche im Internet (als Bestandteil eines Domainnamens z.B. ".de" oder ".de" oder als Suchbegriff für eine Suchmaschine) verwendet wird (so auch das OLG Hamburg a.a.O. - mitwohnzentrale.de).
b. Dies verkennt auch die Klägerin nicht. Sie macht hierzu geltend, jedenfalls diejenigen Interessenten, die noch nicht an ein bestimmtes Unternehmen "gebunden" seien und sich einen Überblick über die verschiedenen Anbieter verschaffen wollten, würden in der von ihr behaupteten Weise vorgehen. Hiervon ausgehend kann aber nicht, wie die Klägerin meint, zugrundegelegt werden, daß der Begriff "Autovermietung" der einzige Begriff ist, der sich (als Bestandteil eines Domainnamens) für eine Suche anbietet, vielmehr kommen hierfür mehrere weitere Begriffe (Autovermieter, Autoverleih, Mietwagen etc.) in Betracht, wie vom Landgericht bereits zutreffend ausgeführt wurde. Auch wenn man auf den Begriff "Autovermietung" abstellt, bietet sich - wenn nicht sogar als näherliegende Alternative, so jedoch zumindest in gleichem Maße - die Eingabe der Top-level-domain "de" an (vgl. zur Berücksichtigung von Ausweichadressen Renck a.a.O. S. 267 re. Sp.; Hartmann a.a.O. S. 783: "... einer Übertragung <der Beurteilung durch das OLG Hamburg zu dem Begriff Mitwohnzentrale> auf sonstige beschreibende Domains steht entgegen, daß für die meisten Produkte mehrere Alternativen der Beschreibung zur Verfügung stehen."; vgl. auch Ernst a.a.O. S. 182 li. Sp. letzter Abs.), sodaß bereits unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten nicht davon ausgegangen werden kann, daß mit der Verwendung der angegriffenen Domain eine erhebliche Kanalisierungsfunktion einhergeht unabhängig von der Tatsache, daß die Verwendung von Suchmaschinen entgegen der Behauptung der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben kann (zu den Suchgewohnheiten eingehend Thiele/Rohlfing, MMR 2000, 591, 594 mit umfangreichen Nachw.; vgl. auch LG München I MMR 2001, 79 f= CR 2001, 128 - rechtsanwaelte.de <nicht rechtskräftig>). Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin (alleinige) Inhaberin möglicher Ausweichadressen ist oder diese Ausweichadressen auf sie hinweisen (Nutzung als Portal oder Hinweis durch einen Link), sondern maßgeblich ist, daß aufgrund dieser weiteren Beschreibungen des Angebots auf dem Gebiet der Autovermietung sich mehrere Begriffe zur Suche eignen, sodaß von einer Monopolisierung eines allein tauglichen Gattungsbegriffs nicht die Rede sein kann.
Diese Beurteilung des Nutzerverhaltens in Bezug auf die hier in Rede stehende Domain "autovermietung.com" steht auch im Einklang mit den von der Beklagten zu 2 vorgetragenen Nutzerzahlen. Soweit die Klägerin diese Zahlen mit Nichwissen bestreitet, ist dies, worauf bereits im Termin hingewiesen wurde, unbeachtlich. da die Klägerin für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 UWG nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der Vortrag der Beklagten ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil, wie die Klägerin meint, keine weiteren aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt wurden. Denn selbst wenn man nach dem Gebot der redlichen Prozeßführung (§ 242 BGB) davon ausgehen wollte, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin gewisse Informationen zur Erleichterung der Beweisführung zu geben (vgl. Köhler/Piper, § 3 Rdn. 530 m.w.N.), sind die Beklagten dem nachgekommen. Sie haben die Aufrufe der Domain "autovermietung.com" für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2000 nach Monaten aufgeschlüsselt (Anlage B 3) und haben für die Richtigkeit der vorgelegten Aufstellung darüberhinaus Zeugenbeweis angeboten. Aus welchen Gründen die Klägerin meint, die Beklagten würden diesbezüglich falsche Angaben machen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Antrags der Klägerin nach § 424 ZPO (Schriftsatz vom 29.3.2001. S. 4 unten = Bl. 163) fehlt es u.a. an jeglichen Darlegungen, woraus sich der Vorlegungsanspruch der Klägerin (§ 422 ZPO) hinsichtlich des gewünschten Traffic-Berichts ergeben soll,
c. Unabhängig davon, daß es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an einer unlauteren Absatzbehinderung der Mitbewerber der Beklagten zu 2 durch ein "Abfangen" von potentiellen Kunden fehlt, kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, alle Nutzer, die durch Eingabe des Domainnamens "autovermietung.com" auf die Homepage der Beklagten zu 2 (.de) gelangt seien, würden sich mit dem Angebot anderer Anbieter nicht mehr befassen. Auch die Klägerin behauptet (zu Recht) nicht, daß diese potentiellen Kunden davon ausgehen, daß sich außer dem Angebot der Beklagten zu 2 keine weiteren Angebote von anderen Anbietern im Internet befinden (siehe hierzu auch nachfolgend unter IV.). Aus welchen Gründen diese es aber dennoch unterlassen sollten, sich diesen anderen Angeboten zuzuwenden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin entspricht weder dem Verständnis der Mitglieder des Senats noch ist sie mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Denn wenn diese nach dem Vortrag der Klägerin noch nicht "gebundenen" Internet-Nutzer an einem Angebot verschiedener Anbieter interessiert sind, spricht nichts dafür, daß sie sich etwa aus Bequemlichkeit mit dem ersten Anbieter zufrieden geben, auf den sie bei ihrer Suche gestoßen sind. Da auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die "großen" Unternehmen der Branche dem Verkehr bekannt sind, kann der Internetnutzer ohne weiteres die Suche nach anderen oder umfassenderen Angeboten etwa unter anderen "Domainbildungen" (autovermietung.de, autovermieter.de etc.) fortsetzen. Diese Einschätzung des Senats steht auch im Einklang mit der Beurteilung durch andere Gerichte. So hat auch das OLG Hamburg (a.a.O. - mitwohnzentrale.de) mit entscheidend darauf abgestellt, daß der Internet-Nutzer gerade deshalb, weil ihm bereits ein umfangreiches Angebot an Mitwohnzentralen geboten wird und da er in der Regel keine weiteren Anbieter kennt, keine Veranlassung haben wird, seine Suche nach weiteren Anbietern fortzusetzen. Dementsprechend wurde auch in nachfolgenden Entscheidungen (OLG Braunschweig CR 2000, 614 = MMR 2000, 610 mit zust. Anm. Abel - stahlguss.de; LG Hamburg CR 2000. 617 = MMR 2000, 763 - lastminute.com) als wesentliches Kriterium darauf abgestellt, ob der Suchende durch die Gestaltung bzw. den Inhalt der Homepage davon abgehalten wird, Angebote und Informationen von anderen Mitbewerbern einzuholen (so auch Renck a.a.O. S. 266 f; Ubber a.a.O. S. 510; Abel a.a.O. S. 611; vgl. auch Ernst a.a.O. S. 182 re. Sp. zweiter Abs.).
Da nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, was die vorstehende Beurteilung durch den Senat aufgrund eigener Sachkunde in Frage stellen könnte, bestand für die Einholung eines Umfragegutachtens keine Veranlassung (vgl. Köhler/Piper, § 3 Rdn. 136 f 138; Bornkamm, WRP 2000, 830, 831 ff, jeweils m.w.N.).
IV. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) zu.
1. Die Parteien gehen - unausgesprochen - zu Recht davon aus, daß es sich bei der hier in Rede stehenden Second-level-domain als Bestandteil des Domain-Namens um eine Angabe im Sinne von § 3 UWG handelt, da diese dazu geeignet ist, beim Verkehr bestimmte Vorstellungen über den Inhalt der Domain oder den Inhaber hervorzurufen (allgemeine Meinung, vgl. OLG Frankfurt CR 1997, 271 = GRUB 1997, 481 - wirtschaft-online.de; Kur, CR 1996. 325, 329 f; Biermann, WRP 1999, 997, 1003 re. Sp. unten f m.w.N.; Thiele/Rohlfing a.a.O. S. 596; Ubber a.a.O. S. 510).
2. Daß der Verkehr mit der angegriffenen Domain die Vorstellung verbindet, allein der Inhaber dieser Domain biete entsprechende Leistungen auf dem Gebiet der Autovermietung an, behauptet die Klägerin selbst nicht (vgl. Ernst a.a.O. S. 182 li. Sp. letzter Abs.: "abwegig", unter Hinweis auf Sosnitza. K&R 2000, 212).
3. Der angesprochene Verkehr wird aber auch nicht davon ausgehen, daß ihm unter der Domain "autovermietung.com" ein vollständiger bzw. repräsentativer Überblick entsprechender Unternehmen dieser Branche (branchenspezifisches Portal etc.) Geboten wird.
a. Die Vorstellung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Internetnutzers (Durchschnittsverbraucher), auf dessen Verständnis abzustellen ist (EuGH WRP 2000, 289 = NJW 2000, 1173 - Lifting-Creme; WRP 2000, 489 - naturrein: BGH GRUR 2000, 619; GRUR 2000, 820 = WRP 2000, 724-Space Fidelity Peep-Show), wird wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen im Internet beeinflußt. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, die die Durchschnittsverbraucher, zu denen, wie bereits ausgeführt, auch die Mitglieder des Senats gehören, die das Internet sowohl beruflich als auch privat nutzen, vorfinden, werden zwar mit der Möglichkeit rechnen, daß sie bei einer "versuchsweise" eingegebenen Domain, bestehend aus einem Gattungsbegriff und einer Toplevel-domain, auf ein branchenspezifisches Portal treffen. Sie werden jedoch ebenso mit der Möglichkeit rechnen, überhaupt keine oder andere Inhalte unter diesem Domainnamen vorzufinden. Von der Enttäuschung einer berechtigten Erwartung im Sinne von § 3 UWG kann daher keine Rede sein, was der Senat aus den oben angeführten Gründen auch ohne Einholung einer Meinungsumfrage beurteilen kann.
b. Die Behauptung der Klägerin, der Internetnutzer erwarte unter Domain-Namen, die auf beschreibenden Gattungs- bzw. Branchenbezeichnungen basieren, ein branchenspezifisches Portal, steht mit den maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten im Widerspruch, die durch die von der Beklagten genannten Beispiele (Schriftsatz vom 5.3.2001. S. 4 f = Bl. 131 t), vielfache dahingehende Äußerungen in der Rechtsprechung und Literatur und die eigenen Erfahrungen der Mitglieder des Senats hinreichend belegt sind. Die mangels entgegenstehender Vergabebestimmungen übliche Verwendung von derartigen beschreibenden Bezeichnungen ist weit verbreitet (vgl. Bettinger, CR 2000, 618, 619 li. Sp. unter 2.; Strömer <www.netlaw.de/urteile/Anm-mitwohnzentrale.de> weist in seiner Anmerkung zu der Entscheidung "mitwohnzentrale.de" darauf hin, daß viele Internet-Anbieter - zur Vermeidung von Kennzeichenkonflikten - dazu übergegangen sind, auf allgemeine Begriffe auszuweichen; Ubber, WRP 1997, 497, 510 li. Sp. oben; Abel, MMR 2000. 610; LG München I a.a.O. S. 180 li. Sp. oben - rechtsanwaelte.de). Diese weit verbreitete Handhabung der Verwendung von derartigen Gattungsbegriffen beschränkt sich auch nicht auf die behauptete Verwendung als branchenspezifische Portale, vielmehr wird der Nutzer bei der Eingabe einer ihm bis dahin nicht bekannten Internet-Adresse, von der er im übrigen noch nicht einmal weiß, ob es sie gibt, d.h. ob er darunter überhaupt (irgendeinen) Inhalt aufrufen kann, auch damit rechnen, daß er auf das Angebot eines einzelnen Anbieters stößt. Vor diesem Hintergrund ist bisher - soweit für den Senat ersichtlich - auch noch in keinem Fall eine relevante Irreführung bejaht worden (vorn OLG Hamburg a.a.O. - mitwohnzentrale.de offengelassen aber mit der Bemerkung, "daß kaum ein Verbraucher mit dem Aufruf unter einer Bezeichnung wie z.B. "anwalt.de" bzw. "reise.de" berechtigterweise die Erwartung verbinden wird, sich bundesweit eine vollständige Übersicht über alle Angebote dieser bekanntermaßen sehr inhomogenen Bereiche bzw. Branchen verschaffen zu können"; OLG Frankfurt a.a.O. - wirschafts-online.de; Bettenger, CR 1997, 271, 274; Hartmann, CR 1999, 782 re. Sp. unter 2.; vgl. auch Kur CR 1996, 325, 329 re. Sp.).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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