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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: 29 U 5766/01
Rechtsgebiete: UrhG, UWG, ZPO
Vorschriften:
UrhG § 2 Abs. 2 | |
UrhG § 2 | |
UrhG §§ 15 ff. | |
UrhG § 16 Abs. 1 | |
UrhG § 87 a Abs. 1 S. 1 | |
UrhG § 87 a Abs. 1 S. 2 | |
UrhG § 87 b | |
UrhG § 87 b Abs. 1 | |
UrhG § 87 c Abs. 1 Nr. 1 | |
UrhG § 87 c Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs | |
UrhG § 97 Abs. 1 | |
UrhG § 97 Abs. 1 S. 1 | |
UrhG § 137 g Abs. 2 | |
UWG § 1 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 519 Abs. 1 | |
ZPO § 519 Abs. 2 | |
ZPO § 519 Abs. 3 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 5766/01
Verkündet am 21. November 2002
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Retzer und Jackson aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.10.2001 - 7 HKO 9532/01 - wird als unzulässig verworfen.
II. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) wird das genannte Urteil insoweit, als die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt wurden, aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte zu 1) trägt in beiden Rechtszügen 1/3 der Gerichtskosten, 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Im übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher leisten.
V. Die Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Recht der Beklagten, ein Briefmarken-Katalog-Programm mit einer von der Klägerin für urheberrechtsverletzend und wettbewerbswidrig gehaltenen Funktion zu vertreiben.
Die Klägerin betreibt einen Verlag, in dem sie die seit dem Jahre 1910 erscheinenden Michel-Briefmarken-Kataloge herausgibt. Verfasser des ersten "Michel" war G H P M-T (1866-1944). Der Katalog wurde seither laufend neu bearbeitet und erweitert; die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an allen urheberrechtlich Schutzfähigen Elementen der Kataloge. Diese haben einen hohen Bekanntheitsgrad unter Sammlern und, zumindest für die Sammelgebiete der deutschsprachigen Länder, in Deutschland einen Marktanteil von über 70 %. Die Kataloge erscheinen in regelmäßigen Abständen jeweils mit aktualisiertem Inhalt und werden von der Klägerin sowohl in Buchform wie auch - mit teilweise gegenüber der Buchform geändertem Inhalt - auf CD-Rom zur Verwendung auf PC - letzteres zusammen mit einem Briefmarken-Verwaltungsprogramm - vertrieben. Michel-Kataloge gibt es weltweit für eine große Zahl von Ländern.
Die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger haben seit dem Jahre 1910 ein Briefmarken-Katalogisierungssystem entwickelt, das geopolitischen, geschichtlichen und philatelistischen Ordnungsprinzipien folgt und jeder Briefmarke innerhalb eines Sammelgebietes eine sie individualisierende und auf Besonderheiten der Briefmarke hinweisende Nummer zuweist. Für die Einzelheiten dieses Systems wird auf Bl. 3 - 5 der Klageschrift, Nr. 3 und 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 5.9.2002 und den Abschnitt "Michel-Nummerierung" in dem vorliegenden Katalog (Michel Deutschland - Spezial 2002, Band 1 und 2) verwiesen. Das System hat sich unter Sammlern und Händlern weitgehend durchgesetzt und spielt im Verkehr mit Briefmarken eine erhebliche Rolle. Es wird auch von verschiedenen Interessenten genutzt, die mit der Klägerin Lizenzverträge geschlossen haben; gegenwärtig bestehen etwa 250 bis 300 derartige Lizenzverträge weltweit. Die Klägerin behauptet, sie beschäftige im Zusammenhang mit der laufenden Aktualisierung des "Michel" zur Erarbeitung der redaktionellen Beschreibung der Briefmarken und zur Vergabe der Briefmarkennummern in der Regel 9 bis 10 Redakteure und einen Chefredakteur als Vollzeitarbeitskräfte.
Die Beklagten zu 2) und 3) betreiben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Beklagten zu 1), ebenfalls einen Verlag, der - ausschließlich auf CD-Rom - unter der Bezeichnung Philotax ebenfalls Briefmarkenkataloge für einige deutschsprachige Sammelgebiete (Aufzählung: Klageschrift, Bl. 3) herausgibt (Internet-Werbung für diese Kataloge: Anlagen K 1, K 4, K 9 a bis K 14). Die Beklagten gehören nicht zum Kreis Lizenznehmer der Klägerin; nachdem die Beklagten im Jahre 1998 den Versuch gemacht hatten, ein vom Nummernsystem der Klägerin abgeleitetes Nummernsystem zu benutzen (Einzelheiten: Klageschrift, S. 5/6), gaben sie am 20.08.1998 auf Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab (Anl. K 3). Die Beklagten verwenden in ihren Katalogen nunmehr ein eigenes Nummerierungssystem (im Folgenden Philotax-Nummern im Gegensatz zu Michel-Nummern).
Die Katalog-Programme der Beklagten enthalten eine Funktion, die es dem Benutzer ermöglicht, in einem mit "Sammler-Nr." bezeichneten Bildschirmfenster jeder Philotax-Nummer beliebige Informationen im Umfang von bis zu 12 Stellen (letzteres Vortrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat) zuzuordnen; sie bewerben diese Funktion im Internet mit dem Hinweis: "Sammler-Nummer: Eingabealternative zur Philotax-Nummer, Möglichkeit zur Verwendung beliebiger anderer Katalognummern." (Anl. K 4, K 10, K 11, jeweils Bl. 5; Anl. K 13, Bl. 8, jeweils mit Abbildung des erwähnten Bildschirmfensters). So erzeugte, Philotax-Nummern und ihnen zugeordnete andere Nummern oder sonstige Informationen enthaltende Dateien können in Listenform dargestellt, "exportiert" und "importiert", also etwa über E-Mail oder externe Datenträger auf andere dasselbe Programm nutzende PCs übertragen werden. In Sammlerkreisen besteht bei Nutzern der Katalogprogramme der Beklagten Nachfrage nach Dateien, in denen den Philotax-Nummern die Michel-Nummern zugeordnet werden, um so den Anschluß an das Michel-System herzustellen. In Sammlerkreisen kursieren unbestritten dies ermöglichende Dateien (vgl. hierzu Anl. K 5 und K 6 sowie - inhaltsgleich mit Anl. K 6 - Anl. K 1 5).
Obwohl es unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland noch rund ein Dutzend weiterer Briefmarkenkataloganbieter gibt, hat sich das Michel-Nummernsystem in der Bundesrepublik Deutschland in dem Sinne durchgesetzt, dass es wegen der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin von Sammlern und Händlern insbesondere im Verkehr miteinander und auch in der Fachpresse zur Kennzeichnung von Briefmarken praktisch ausschließlich verwendet wird. Die Klägerin behauptet, die erörterten Funktionen des Programms der Beklagten dienten ausschließlich dazu, die Eingabe der Michel-Nummern in das Programm der Beklagten, den "Export" von Michel- und Philotax-Nummern in Beziehung zueinander setzenden Dateien aus den Katalog der Beklagten benutzenden PCs und den "Import" solcher Dateien in andere solche PCs zu ermöglichen. Dies gelte insbesondere für die "Importfunktion". Sie macht geltend, ihre Kataloge und insbesondere das Michel-Nummerierungssystem seien als Datenbankwerke bzw. als deren Teile urheberrechtlich als Werke im Sinne von § 2 UrhG und als Datenbanken bzw. als wesentliche Teile von Datenbanken gemäß § 87 b UrhG geschützt. Daneben greife auch § 1 UWG unter dem Geichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ein. Die Beklagten leisteten durch die Bereitstellung der erörterten Programmfunktion Beihilfe zu nach den erwähnten Vorschriften Rechte der Klägerin verletzenden Handlungen. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in den von ihr herausgegebenen Briefmarkenkatalogprogrammen "Philotax" eine Importmöglichkeit von Briefmarkennummerierungen in Gesamtlistenform zu ermöglichen und hierfür zu werben.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, eine Programmfunktion der streitigen Art sei in Datenverarbeitungsprogrammen praktisch ausnahmslos vorhanden und werde vom Verkehr erwartet. Sie ermögliche es dem Nutzer, eigene Anmerkungen wie Kommentare und Notizen, eigene und fremde Nummerierungen und damit auch solche der Klägerin in das Programm aufzunehmen, in Listenform zu exportieren und zu importieren. Es bestehe eine große Zahl sinnvoller und legaler Nutzungsmöglichkeiten. Für die Übertragung von Michel-Nummern enthaltenden Dateien bestehe unter den Nutzern des Programms nur ein geringer Bedarf. Dass die Klägerin etwa 10 Mitarbeiter zur Erledigung der erwähnten Aufgaben beschäftige, sei wenig glaubhaft. Dass es sich bei dem Michel-Nummernsystem um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele, werde bestritten. Im Übrigen sei das bloße Verschaffen der Möglichkeit zu rechtsverletzenden Handlungen zulässig, da zwischen der erörterten Programmfunktion und der Verletzung eventueller Rechte der Klägerin keine adäquate Kausalität bestehe, da vielfältige andere Nutzungen möglich seien.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagten nach dem Antrag der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei gemäß § 87 b Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG und auch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet. Ob das Nummerierungssystem der Klägerin auch ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei, könne dahinstehen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses den Beklagten am 14. November 2001 zugestellte Urteil haben die Beklagtenvertreter am 14. Dezember 2001 "namens und im Auftrag der Beklagten zu 2) und 3) und Berufungskläger zu 1) und 2), für die wir uns hiermit bestellen," Berufung eingelegt und diese (nach Verlängerung der Begründungsfrist) mit am 14. Februar 2002 eingegangenem Schriftsatz "namens und im Auftrag der beiden Beklagten und Berufungskläger" begründet. Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, damit sei auch für sie Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt. Mit der Berufung machen die Beklagten geltend, die streitgegenständliche Programmfunktion diene nicht ausschließlich der illegalen Verbreitung von Michel-Nummern; es gebe vielmehr eine Vielzahl anderer, auf andere Nummerierungssysteme und sonstige Daten bezogene Nutzungsmöglichkeiten für die Funktion, insbesondere für eigene Anmerkungen oder Nummern des Sammlers oder fremde Nummern, insbesondere dort, wo es in Einzelteilen keine Michel-Nummern gebe (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Aufforderung des Senats in Nr. 5 des Beschlusses vom 13.06.2002, die Funktion der streitigen Programmfunktion an einigen Beispielen zu erläutern und insbesondere darzustellen, wie sich Notizen und Kommentare in 12 Stellen unterbringen lassen/sind die Beklagten allerdings nicht nachgekommen. Das Nummernsystem der Klägerin sei als Teil des Inhalts der Kataloge auch keine Datenbank im Sinne von § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG, insbesondere weil es an einer wesentlichen Investition der Klägerin insoweit fehle. Im Übrigen sei ein eventuelles Datenbankrecht der Klägerin erloschen, da die Kataloge seit 1910 laufend und somit vor 1983 veröffentlicht worden seien. Ein Schutz für Aktualisierungen komme insbesondere mangels wesentlicher Investitionen nicht in Betracht. Im Übrigen fehle es an einem Verletzungstatbestand: Die Bereitstellung der streitigen Option sei noch keine Verletzungshandlung. Der Import von Nummern-Listen betreffe keinen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin, sondern private Zusammenstellungen interessanter Briefmarkennummern; darin liege keine Vervielfältigung, sondern eine legale Nutzung. In jedem Falle fehle es an der adäquaten Kausalität zwischen der Bereitstellung der streitigen Programmfunktion und eventuellen Rechtsverletzungen. Ein Verstoß gegen § 1 UWG scheide schon wegen des Vorranges der urheberrechtlichen Vorschriften, im Übrigen aber auch tatbestandlich aus.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass unter "Gesamtlistenform" eine Liste zu verstehen sei, die alle Michel-Nummern eines Sammelgebietes der einzelnen Philotaxkataloge erfasse.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, dass sie den Anspruch zunächst auf Verletzung ihres urheberrechtlichen Nutzungsrechts, hilfsweise auf das Recht an einer Datenbank und weiter hilfsweise auf § 1 DWG stützt. Die Programme der Beklagten seien nur mit der Importmöglichkeit für Michel-Nummern verkehrsfähig; diese würden im Verkehr mit Briefmarken in der Bundesrepublik Deutschland faktisch ausschließlich verwendet; daher werbe die Beklagte für diese Programmoption. Darauf, dass es für deren Nutzung - unstreitig - auch legale Möglichkeiten gebe, komme es nicht an, da das Verhalten der Beklagten jedenfalls für eventuelle Verletzungen adäquat kausal sei. Die Erwartungen der Nutzer seien dafür ohne Bedeutung. - Ihren Sachvortrag zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Struktur ihres Kataloges und des in ihm verwendeten Nummerierungssystems hat die Klägerin vertieft (Schriftsatz vom 05.09.2002, Nr. 3). Die Michel-Nummern seien ein wesentlicher Teil der Datenbank "Katalog" der Klägerin, da die eigentlichen Kataloginformationen ohne Nummerierung kaum nutzbar - und somit wertlos wären. Das Bestehen vielfältiger legaler Nutzungsmöglichkeiten für die streitige Programmfunktion bestreitet die Klägerin.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 519 Abs. 1 ZPO wird die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. Den Mindestinhalt der Berufungsschrift bestimmt § 519 Abs. 2 ZPO. Zweck der Rechtsmittelschrift ist es, dem Rechtsmittelgericht, bei dem sie einzureichen ist, und dem Rechtsmittelgegner, dem sie zuzustellen ist, Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass das Rechtsmittelgericht nicht im Besitz von Verfahrensakten ist, anhand derer sich Zweifel aufklären lassen. Die Rechtsmittelschrift und die ihr beigefügten Anlagen, insbesondere die nach § 519 Abs. 3 ZPO beizufügende Urteilsabschrift, müssen dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist die erforderliche Klarheit verschaffen. Die Rechtsprechung hat daher über den Wortlaut des § 519 Abs. 2 ZPO hinaus an den Inhalt der Berufungsschrift entsprechende Anforderungen gestellt, deren Nichterfüllung die Unzulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Folge hat. Nötig ist insbesondere die Angabe des Berufungsklägers; er muss bis zum Ablauf der Berufungsfrist feststehen, darf allerdings auch durch Auslegung der Berufungsschrift ermittelt werden, wobei allerdings hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Rechtsmittelkläger oder Rechtsmittelbeklagter (Zöller, ZPO, 23, Aufl., § 519, Rdnr. 30 bis 32; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 519, Rdnr. 15, jeweils m.w.N.; BGH NJW 1961, 2347; BGH NJW 1991, 2775). Danach ist im vorliegenden Falle für die Beklagte zu 1) Berufung nicht eingelegt worden. Der Wortlaut der Berufungsschrift (wie auch der Wortlaut der allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen und daher für die Auslegung der Berufungsschrift nicht relevanten Berufungsbegründung) läßt eine andere Auslegung als die, dass Berufung nur für Beklagten zu 2) und 3) eingelegt werden sollte, nicht zu. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die Beklagte zu 1) als Auftrag- und Vollmachtgeber für die Berufungseinlegung in der Berufungsschrift nicht genannt wird und dass andererseits die Beklagten zu 2) und 3) einerseits ausdrücklich als solche und andererseits als Berufungskläger zu 1) und 2) und als Vollmachtgeber, "für die wir uns hiermit bestellen", genannt werden. Auch in dem der Berufungseinlegung vorangestellten Rubrum werden nur die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) genannt. Auch aus dem der Berufungsschrift beigefügten Urteil des Landgerichts kann etwas anderes nicht hergeleitet werde, da plausible Gründe für die auf die Beklagten zu 2) und 3) beschränkte Berufungseinlegung, die für das Berufungsgericht nicht erkennbar waren, durchaus denkbar erscheinen. Für die Entscheidung ohne Bedeutung, das Bild aber doch abrundend ist die mündliche Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die auf die Beklagten zu 2) und 3) beschränkte Berufungseinlegung dem ihm erteilten Auftrag und seinem Willen entsprochen habe.
Für die Fassung der zu treffenden Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass somit für die Beklagte zu 1) eine Berufung nicht eingelegt wurde. Da die Beklagte zu 1) die Auffassung vertritt, Berufung eingelegt zu haben, ist über dieses (vermeintliche) Rechtsmittel zu entscheiden. Es ist mangels Einhaltung der Form des § 519 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Auch die Frage, ob das Landgericht die Beklagte zu 1} im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056) für den hier vorliegenden Fall einer deliktischen Haftung zu Recht für rechts- und parteifähig gehalten hat, bedarf keiner Entscheidung; sie könnte nur und erst bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels entschieden werden.
II.
Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) erweisen sich als zulässig und begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unter keinem der von der Klägerin herangezogenen Gesichtspunkte begründet.
1. In tatsächlicher Hinsicht unterstellt der Senat, dass das vom Programm der Beklagten angebotene, mit "Sammler-Nr." bezeichnete, Eintragungen von bis zu 12 Zeichen zulassende Datenfeld (Anl. K 4, K 9, K 10, K 11 jeweils Bl. 5; Anl. K 13 Bl. 8) wegen seines begrenzten Umfanges nicht geeignet ist, andere Informationen als Nummern von bis zu 12 Stellen aufzunehmen. Die Beklagten haben etwas anderes insbesondere als Reaktion auf Nummer 5 des Beschlusses vom 13.06.2002 nicht nachvollziehbar dargelegt. Kennzeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Bezeichnung des erwähnten Datenfeldes mit "Sammler-Nr." und die Erläuterung der Funktion dieses Feldes in der Werbung der Beklagten (a.a.O.) mit "Eingabealternative zur Philotax-Nummer, Möglichkeit zur Verwendung beliebiger anderer Katalognummern". Der Senat unterstellt weiter, dass aus der Sicht des Programmnutzers die Eingabe der Michel-Nummern aus dem Katalogsystem der Klägerin die wesentliche sinnvolle Nutzung dieser Programmfunktion ist. Die Klägerin hat zwar nicht bestritten, dass es auch andere Nutzungsmöglichkeiten gibt; angesichts der marktbeherrschenden Stellung des Michel-Kataloges und angesichts der unstreitigen Bedeutung der Michel-Nummerierung beim Verkehr mit Briefmarken kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass gerade unter Sammlern, die ihr Hobby systematisch und mit Einsatz betreiben, ein erhebliches Interesse daran bestehen muss, die im Katalog der Beklagten enthaltenen Informationen auf schnelle und einfache Art zu den im Michel-Katalog enthaltenen Informationen dadurch in Beziehung zu setzen, dass die Philotax-Nummern und die Michel-Nummern synoptisch einander gegenübergestellt werden. Die Beklagten haben demgegenüber nicht substantiiert darzulegen vermocht, welche Funktion von Sammlern gepflegte eigene Sammler-Nummern oder - von Ausnahmefällen abgesehen - die Pflege anderer Nummern als der Michel-Nummern haben sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die zur Erörterung stehende Programmfunktion von den Benutzern des Programs weitgehend als die Möglichkeit verstanden wird, den Philotax-Nummern die Michel-Nummern zuzuordnen und die so erzeugten Dateien zu "exportieren" und zu "importieren", also insbesondere auch - mit anderen Sammlern auszutauschen. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist dabei allein die Frage, ob der Klägerin gegenüber den Beklagten ein Anspruch zusteht, es zu unterlassen, in den von ihnen herausgegebenen Briefmarkenkatalogprogrammen eine Funktion anzubieten, die es ermöglicht, die dem Sammelgebiet eines Philotax-Kataloges zuzuordnenden Michel-Katalognummern in Form einer vollständigen Liste dieser Nummern und der entsprechenden Philotax-Nummern in das Programm zu "importieren".
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht begründet.
a) Aus § 97 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 UrhG ist der streitige Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Dabei ist davon auszugehen, dass, obwohl bisher eine konkrete Verletzungshandlung nicht vorliegt - durch die knappe Kommunikation auf der Homepage der Beklagten ist sie nicht hinreichend belegt, da Inhalt und Umfang des dort erwähnten Nummernverzeichnisses im Dunkeln bleiben -, gegen die Beklagten als Gehilfen einer drohenden, das Urheberrecht der Klägerin verletzenden Handlung (hierzu BGH WRP 2002, 1296, 1298 = ZUM 2002, 740) oder zumindest als Störer im Zusammenhang mit einer solchen Handlung (hierzu Fromm/Nordmann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 97, Rdnr. 23; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97, Rdnr. 43, jeweils m.w.N.; BGH GRUR 1984, 54 Kopierläden; BGH Z 42, 118 Private Tonaufnahme; BGH GRUR 1964, 91 Tonbänder-Werbung) eine vorbeugende Unterlassungsklage in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht, da eine drohende Urheberrechtsverletzung nicht ersichtlich ist.
Das Katalogisierungssystem der Klägerin stellt den Versuch dar, Briefmarkenbestände - für den vorliegenden Fall genügt es, auf die Briefmarkenbestände der zu Deutschland zu rechnenden Länder abzustellen - vollständig zu erfassen und unter sachlichen Gesichtspunkten zu ordnen. Zu diesem Zweck teilt die Klägerin das umfassende Sammelgebiet nach geopolitischen, historischen und philatelistischen Kriterien auf; so entstehen Sammelgebiete wie z.B. Altdeutschland (aufgeteilt in Untergebiete wie Baden, Bayern, Bergedorf usw. bis Württemberg), Norddeutscher Bund (wiederum aufgeteilt in Untergebiete), Deutsches Reich, dieses mit philatelistischen Sammelgebieten wie Markenheftchen, Markenheftchenbogen und Zusammdrucken. Für die Einzelheiten wird auf den vorliegenden Katalog (Michel Deutschland-Spezial 2002, Band 1 und 2) verwiesen. Innerhalb der einzelnen Sammelgebiete werden die Marken chronologisch nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet; bei gleichzeitigem Erscheinen (bei zusammengehörigen Marken häufig) richtet sich die Reihenfolge nach der amtlichen Bekanntmachung oder nach den Nominalwerten der Marken in aufsteigender Reihenfolge. Die Frage, ob die Klägerin für dieses im Laufe der Jahre entwickelte und zunehmend verfeinerte Ordnungssystem urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen kann, kann dahinstehen; denn die Klägerin macht - anders als in dem vom Landgericht München I mit Urteil vom 27.5.1998 (21 O 13574/97, Anl. K 9) entschiedenen Fall - nicht geltend, die Beklagten hätten dieses Ordnungssystem und die an dieses Ordnungssystem anknüpfende Nummerierung der Briefmarken übernommen. Sie befürchtet lediglich, dass mit Hilfe der streitigen Programmfunktion die von ihr vergebenen, an ihr Ordnungssystem anknüpfenden Nummern der Briefmarken mit den von den Beklagten vergebenen Philotax-Nummern verknüpft werden könnten und dass die diese Verknüpfungen enthaltenden Dateien in "Gesamtlistenform" vervielfältigt und verbreitet werden könnten.
Wird ein Werk nicht als ganzes von einem Nichtberechtigten vervielfältigt, sondern werden nur Teile aus dem Werk übernommen, so kommt es für die Verletzungsfrage darauf an, ob die übernommenen Teile als solche als Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG schutzfähig sind. Für die Entscheidung kommt es somit darauf an, ob die Klägerin für die von ihr vergebenen Briefmarkennummern als solche urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Diese Frage ist zu verneinen. Die Klägerin versieht die nach dem vorstehend geschilderten System von ihr geordneten Briefmarken zunächst mit aus arabischen Ziffern gebildeten Nummern, wobei sie in der Regel in jedem Sammelgebiet mit der Nummer 1 beginnt. Diese Nummern werden durch voran- und nachgestellte Kombinationen aus Buchstaben und römischen Zahlen ergänzt, um so eine Nummerierung zu erhalten, die die Differenzierungen der Ordnung der Marken und ihrer Beschreibungen wiederspiegelt und jeder gesondert beschriebenen Marke eine gesondert gebildete Nummer zuweist. So bezeichnen etwa in der Regel die ersten Großbuchstaben des Alphabets Trennungsarten, der Marken, die ersten Kleinbuchstaben des Alphabets wichtige Farbtönungsunterschiede, die letzten Großbuchstaben des Alphabets Wasserzeichenarten, die letzten Kleinbuchstaben des Alphabets Papier- und Gummierungsunterschiede und römische Zahlen Druckarten und Typenunterschiede; dabei kommen diesen Bezeichnungselementen keine festen Bedeutungen zu, sie weisen vielmehr nur auf bestehende Unterschiede hin (es kann also beispielsweise die Nummerierung mit 17a und 17b auf unterschiedliche Grüntöne, die Nummerierung mit 18a und 18b auf unterschiedliche Orangetöne hinweisen). Zur Erläuterung wird auf die auf der folgenden Seite dieses Urteils in (vergrößerter) Fotokopie wiedergegebene Seite 377 aus dem vorliegenden Katalog Michel Deutschland-Spezial 2002, Band 1 verwiesen (es handelt sich um die Seite, der das Beispiel auf Seite 5 unten des Schriftsatzes der Klägerin vom 5.9.2002 entnommen ist). Rechts von dem vom Senat angebrachten senkrechten Strich befinden sich die Beschreibungen der Briefmarken; sie sind nach Nominalwerten in aufsteigender Reihenfolge, Farben, Druckarten (Plattendruck oder Walzendruck) und Trennungsarten (gezähnt oder durchstochen) geordnet. Diese Ordnung reflektiert die der Beschreibung der Marken vorangestellte Nummerierung. Den Werten der Marken entsprechen die arabischen Nummern; die Buchstaben A und B kennzeichnen die Trennungsarten, die Buchstaben und P und W die Druckarten und die Buchstaben a und b die Farbunterschiede.
Das Nummerierungssystem der Klägerin folgt ersichtlich altbekannten Gliederungssystemen, wie sie etwa aus der wissenschaftlichen Literatur oder aus der Gliederung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. a) bekannt sind; auch das vorliegende Urteil enthält eine solche Nummerierung. Die Anwendung eines solchen Nummerierungssystems auf ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Ordnungssystem ist keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG; sie stellt vielmehr eine rein handwerkliche, jedem mit derartigen Gliederungssystemen Vertrauten zugängliche Leistung dar. Für das Nummernsystem als solches kann die Klägerin daher ohne Rücksicht darauf, ob sie für ihr Ordnungssystem und damit für ihre Kataloge urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen kann, einen solchen Schutz nicht beanspruchen. Auf die weitere Frage, ob angesichts der unstreitigen Tatsache, dass nicht urheberrechtsverletzende Nutzungen der streititgen Funktion möglich sind, ein Verbot des Angebots dieser Funktion unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. hierzu die unten noch zu zitierende Rechtsprechung) in Betracht kommen kann, kommt es daher nicht an.
Der Senat übersieht nicht, dass die streitige Funktion für den Nutzer des Philotax-Kataloges durch die mit der Übernahme der Nummern verbundene Bezugnahme auf den Michel-Katalog dessen Nutzung ermöglicht. Eine solche Bezugnahme gehört aber nicht zu den durch §§ 15 ff. UrhG dem Urheber vorbehaltenen Nutzungen eines Werks und fällt daher nicht unter § 97 Abs. 1 UrhG.
b) Auch aus § 97 Abs. 1, § 87 b Abs. 1 S. 1 UrhG lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Allerdings stellt der Katalog Michel Deutschland-Spezial 2002 der Klägerin eine Datenbank im Sinne von § 87 a Abs. 1 S. 1 UrhG dar; die einzelnen in sich geschlossenen, bestimmte Sammelgebiete betreffenden Teile dieses Katalogs können als Teil-Datenbanken und damit ebenfalls als Datenbanken im Sinne der genannten Bestimmung behandelt werden. Gemäß § 137 g Abs. 2 UrhG gelten die Vorschriften des 6. Abschnitts des 2. Teils des Urheberrechtsgesetzes auch für Datenbanken, die zwischen dem 1.1.1983 und dem 31.12.1997 hergestellt worden sind; daraus folgt im Umkehrschluss, dass sie auf vor dem 1.1.1983 entstandene Datenbanken nicht anzuwenden sind. Die vor dem genannten Datum entstandenen Katalogteile sind daher nicht als Datenbanken geschützt. Sie können diesen Schutz auch nicht gemäß § 87 a Abs. 1 S. 2 UrhG durch eine nach dem 1.1.1983 erfolgte wesentliche Änderung erlangen, da auch diese Vorschrift auf vor dem 1.1.1983 hergestellte Datenbanken gemäß § 137 g Abs. 2 UrhG nicht anzuwenden ist. Daraus folgt, dass der überwiegende Teil der in dem genannten Katalog enthaltenen Daten (der gesamte Band 1 und große Teile des Bandes 2) nicht als Datenbanken geschützt sind und dass deswegen das von der Klägerin begehrte umfassende Verbot der streitigen Importfunktion unter dem hier erörterten Gesichtspunkt des Datenbankschutzes nicht begründbar ist. Begründbar wäre allenfalls ein Verbot der streitigen Funktion insoweit, als sie geeignet ist, nach dem 1.1.1983 hergestellte Datenbanken bzw. Katalogteile zu importieren und damit zu vervielfältigen.
Auch für nach 1983 hergestellten Datenbankbestände lässt sich das begehrte umfassende Verbot der streitigen Funktion nicht begründen. Denn gemäß § 87 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zulässig zum privaten Gebrauch. Es muß davon ausgegangen werden, dass in einer großen Zahl von Fällen der Wunsch der Programmnutzer, bei der Nutzung des Philotax-Programms die Michel-Nummern zu den Philotax-Nummern in Beziehung zu setzen, dem Bereich des Hobbys und damit dem privaten Gebrauch zuzurechnen ist (hierzu Schricker, a.a.O., ^53, Rdnr. 12). Eine Ausnahme gemäß § 87 c Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs liegt nicht vor. Denn die Michel-Nummern sind in ihrer Relation zu den Philotax-Nummern in den Katalogwerken der Klägerin nicht enthalten und deswegen auch nicht mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich.
Sie müssen vielmehr durch Vergleich der in den beiderseitigen Katalogwerken enthaltenen Briefmarken und Nummern einzeln "von Hand" ermittelt und den Philotax-Nummen zugeordnet werden (ein mühsames Verfahren, wie die in Anlage K 6 enthaltene E-Mail des Dr. G vom 16.1.2001 zeigt). Eine so erzeugte "Gesamtliste" von Philotax-Nummern einerseits und ihnen zugeordneten Michel-Nummern andererseits ist keine von der Klägerin hergestellte Datenbank, für die die Klägerin unmittelbaren Schutz gemäß § 87 b Abs. 1 UrhG beanspruchen könnte; daraus, dass die Elemente dieser Datenbank einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, kann daher das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 87 c Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs für die Katalog-Datenbank der Klägerin nicht hergeleitet werden. Die Vervielfältigung der in der geschilderten Weise hergestellten "Gesamtlisten" zu privaten Zwecken - also etwa die Weitergabe solcher Listen im Familien- oder Freundeskreis - ist daher im Verhältnis zur Klägerin rechtmäßig; erst bei Überschreitung der Grenzen des privaten Gebrauchs steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu.
Während insoweit, als es um den Schutz nach 1983 entstandener Datenbanken der Klägerin geht, eine Begrenzung des begehrten Verbotes auf solche Teile noch denkbar erscheinen mag, scheidet sie hinsichtlich des Verbotes von nicht dem privaten Gebrauch dienenden Vervielfältigungen aus, da die Beklagten insoweit keine Kontrollmöglichkeit haben. Insoweit kommt daher nur ein vollständiges Verbot der streitigen Programmfunktion in Betracht. Angesichts der erörterten Möglichkeiten einer rechtmäßigen Nutzung der streitigen Programmfunktion scheidet ein Schlechthin-Verbot jedoch nach Treu und Glauben aus; der Anspruch der Klägerin beschränkt sich auf die den Beklagten möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die geeignet sind, Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern (BGH GRUR 1984, 54 Kopierländen; BGH Z 42, 118 Private Tonaufnahmen; BGH GRUR 1964, 91 Tonbänder-Werbung). Dabei ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es, wenn auch in begrenztem Umfang, unstreitig weitere Nutzungsmöglichkeiten für die streitige Programmfunktion gibt, die nicht die Michel-Nummern betreffen. Welche Maßnahmen den Beklagten - etwa in der Form eines Hinweises darauf, dass der Export und Import von Michel-Nummern in Bezug auf nach 1983 entstandene Datenbestände nur zum privaten Gebrauch zulässig ist - zumutbar sind, muss im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden werden. Hier genügt es, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder ganz noch in eingeschränktem Umfang begründet ist.
c) Auch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes lässt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Gegenstand des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes können nur Erzeugnisse von besonderer wettbewerblicher Eigenart sein; dies setzt ein Erzeugnis voraus, dessen konkrete Ausgestaltung oder dessen einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 UWG, Rdnr. 602, 603). Es kann hier unterstellt werden, dass das Briefmarkenkatalogisierungssystem der Klägerin als Ordnungssystem in seiner konkreten Ausgestaltung den danach zu stellenden Anforderungen genügt, wie es das Landgericht München I in dem bereits erwähnten Urteil vom 27.5.1998 angenommen hat. Darauf kommt es hier nicht an, da die Beklagten weder das Ordnungssystem der Klägerin übernommen haben noch eine Programmfunktion anbieten, die die Übernahme dieses Ordnungssystems als solchen ermöglicht. Der im vorliegenden Fall allein streitigen Nummerierung kann eine ausreichende wettbewerbliche Eigenart nicht zuerkannt werden. Es handelt sich um eine Nummerierung, die mit gängigen Mitteln - aus arabischen Ziffern gebildeten Nummern, großen und kleinen Buchstaben, römischen Zahlen - arbeitet. Wettbewerbliche Eigenart in dem erörterten Sinne kommt dem nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision der Beklagten zu 1) kann nicht zugelassen werden, da insoweit die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, da die erörterten urheberrechtlichen Abgrenzungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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