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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 04.05.2000
Aktenzeichen: 29 U 6071/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 249
BGB § 284
BGB § 288
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Hat eine Partei im Zuge von Verhandlungen über einen Verlagsvertrag in zurechenbarer Weise vertrauen auf das zustandekommen des Vertrages erweckt, dann muß sie unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo der anderen Partei die Aufwendungen ersetzen, die diese einvernehmlich in Erwartung des Vertrages gemacht hat. Wenn es aus Umständen nicht zum Vertragsschluß kommt, die im Bereich der nicht mehr vertraglichen Partei liegen und objektiv nicht als billiger Grund anzusehen sind, den angebahnten geschäftlichen Kontakte scheitern zu lassen.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 6071/99 7 O 4224/99 LG München I

Verkündet am 04.05.2000

Die Urkundsbeamtin: Barbagianis Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Wörle und Haußmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04. November 1999 - 7 O 4224/99 - aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.090,04 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.02.1998 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Tatbestand:

Die Beklagte, die beabsichtigte, in ihrem Verlag ein Handbuch der Kunstmuseen herauszubringen, wandte sich Anfang Oktober 1997 an die Klägerin, um diese als Herausgeberin und Autorin von Beiträgen zu gewinnen. Die Gespräche wurden auf Seiten der Beklagten von Frau Dr. K und Frau Dr. B geführt. Nachdem sich die Klägerin grundsätzlich bereit erklärt hatte, als Herausgeberin das Museumshandbuch zu erstellen, fand am 08.10.1997 ein erstes Treffen im Verlag statt. Es wurde besprochen, dass das Buch mit einer Auflage von 20.000 noch in der Frühjahrsproduktion 1998 erscheinen sollte und das druckreife Manuskript spätestens 1998 geliefert werden müsse. Das Honorar der Klägerin solle 24.200,-- DM betragen. Nachdem sich die Klägerin mit diesen Konditionen einverstanden erklärt hatte, wurde bei einem weiteren Treffen Ende Oktober 1997 klargestellt, dass das Buchprojekt unverzüglich in Angriff genommen werden solle. Für die Abgabe des Manuskripts wurde der 02.02.1998 und für die Bildvorlagen zunächst der 09.02.1998 in Aussicht genommen. Bei einer weiteren Besprechung am 03.11.1997 im Verlag wurde vereinbart, dass die Anschreiben an die Museen vom Verlag aus unter Mitwirkung der Klägerin erfolgen sollen. Vom 05.11. bis 07.11.1997 wurde sodann eine erste solche Versandaktion durchgeführt; es wurden 560 Museen angeschrieben. Die Klägerin war währenddessen immer wieder im Verlag, um Post zu bearbeiten und von den Museen eingehende Materialien zu sichten.

Mitte November 1997 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Formular-Verlagsvertrag im Entwurf, der am Ende unter "Besondere Vereinbarungen" die vor der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin mündlich getroffenen Abreden ausführte. In der Folgezeit wurde über Einzelheiten des Vertragsentwurfs verhandelt, gleichzeitig trieben die Parteien die Arbeiten am Projekt voran. Am 30.11.1997 schrieb die Klägerin an ihre Ansprechpartnerinnen Dr. B und Dr. K unter Bezugnahme auf den Vertragsentwurf, bezüglich der redaktionellen Arbeiten wolle sie diese als Herausgeberin und Autorin unterstützen, sie gehe aber davon aus, dass die Redaktion ansonsten unter der Regie des Verlags erfolge. Sie erwarte einen insoweit modifizierten, auf das Projekt bezogenen Vertragsentwurf. Unterdessen setzte die Klägerin ohne Widerspruch der Beklagten ihre Arbeiten an dem Buchprojekt, nämlich Recherchen zu den einzelnen Museen, Archivieren des Materials und Erstellen der Manuskripte fort. Ferner vergab sie Aufträge an zwei Fremdautoren, was ihr nach dem Vertragsentwurf gestattet sein sollte.

Mit Schreiben vom 18.12.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, "da einige Fragen zu obengenanntem Projekt noch verlagsintern geklärt werden müssen, sollten Sie die Arbeiten an dem Werk bis zur endgültigen Entscheidung, die voraussichtlich bis Mitte/Ende Januar getroffen wird, aussetzen". Die verlagsinternen Gründe, die das Buchprojekt in Frage stellten, wurden der Klägerin nicht mitgeteilt.

Die Klägerin unterbrach daraufhin die bereits fortgeschrittenen Arbeiten, hielt aber die Kontakte zu den Museen aufrecht, da das Projekt nicht für beendet erklärt, sondern lediglich ausgesetzt worden war.

Nach telephonischer Rückfrage bei Frau Dr. K nach dem Stand der Dinge übersandte die Klägerin der Beklagten am 13.01.1998 eine detaillierte Aufstellung der bisher von ihr erbrachten Leistungen für das Museumshandbuch. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten insgesamt zu gut zwei Drittel abgeschlossen seien; bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar in Höhe von 24.200,00 DM sei damit eine Arbeitsleistung im Wert von 15.972,00 DM ( = 66 % ) erbracht worden. Zugleich beklagte die Klägerin, dass die unvermittelte Aussetzung des Projekts am 19.12.1997 und seine völlige Infragestellung unter Vertagung der Entscheidung bis Ende Februar 1998 sie und ihre Mitarbeiter in eine schwierige Lage gebracht hätten, da sie als Freiberufler nicht in der Lage seien, von heute auf morgen alternative Projekte zu akquirieren oder sich für unbestimmte Zeit freizuhalten. Sie bitte daher, den Betrag von 15.972,00-- DM zuzüglich 7 % MwSt für die aufgeführten Leistungen gemäß beigefügter Rechnung zu überweisen und baldmöglichst mitzuteilen, wie die weitere Zusammenarbeit aussehen solle. Hinsichtlich eines Ausgleichs der Ausfallzeit von drei Wochen erwarte sie einen Vorschlag des Verlags. Mit Schreiben vom 22.01.1998 bezog sich Frau Dr. K auf ein vergangenes Telephongespräch mit der Klägerin und teilte mit, der Verlag benötige zur Klärung des Vorgangs und eines Ausfallhonorars einen Ausdruck der bisher von der Klägerin erstellten Texte. Die Klägerin übersandte daraufhin einen Ausdruck der bis zum 19.12.1.997 fertiggestellten Texte für 71 Topmuseen und 138 kleine Museen.

Nachdem die Klägerin bis dahin nichts mehr von der Beklagten gehört hatte, mahnte sie mit Schreiben vom 19.02.1998 den verlangten Betrag unter Fristsetzung bis 28.02.1998 an. Zugleich teilte sie mit, sie warte noch auf die Entscheidung über die endgültige Aufgabe oder Fortführung des Projekts. Prinzipiell sei sie nach wie vor an einer Fortführung der Zuammenarbeit interessiert. Nach einem weiteren Anschreiben und einem Telephonat am gleichen Tag teilte der Programmleiter R F der Beklagten der Klägerin den aktuellen Stand des Projekts mit und führte einleitend aus, "Wie Sie wissen, konnte der Museumsführer innerhalb unseres Jubiläumsprogramms leider aus kalkulatorischen Gründen nicht realisiert werden." Es heißt dann in dem Schreiben vom 09.03.1998 weiter, es werde überlegt, das Werk zu veränderten Bedingungen doch noch zu realisieren. Dem folgte am 17.04.1998 die Bestätigung der Realisierung unter veränderten kalkulatorischen Rahmenbedingungen und mit dem Ansinnen an die Klägerin "Sicher wird es für Sie kein großes Problem sein, Ihre Gesamtkonzeption inklusive der Anzahl der aufzunehmenden Museen auf die neuen kalkulatorischen Rahmenbedingungen umzustellen". Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass sich das Honorar der Klägerin entsprechend dem verringerten Umfang auf insgesamt 20.000,00 DM verringere. Das Schreiben endet mit der Bitte um telephonischen Bescheid, damit der Verlagsvertrag neu ausgefertigt und der Klägerin sofort nach der Unterzeichnung das erste Drittel des Honorars angewiesen werden könne.

Auf die Anfrage der Klägerin bezüglich der Abgeltung der bisher erbrachten Leistungen schrieb die Beklagte am 08.05.1998 "Wie Sie wissen, haben wir Ihnen zwar ein Vertragsangebot für den o.g. Titel unterbreitet, das von Ihnen aber nicht unterzeichnet wurde, da Sie mehrfache Änderungswünsche hatten. Insofern ist der Vertrag bis heute noch nicht rechtmäßig zustande gekommen - dies erklärt auch, warum Ihre Rechnung bislang nicht bezahlt werden konnte." Weiter heißt es in dem Schreiben ".....erklären wir uns gerne bereit in einem neuen Entwurf Ihre Änderungswünsche zu berücksichtigen. Allerdings benötigen wir zuvor ihr Einverständnis mit den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die wir Ihnen am 17. April mitteilten, und die allein die Voraussetzung dafür sind, dass das Buch auch tatsächlich in unserem Verlag erscheinen kann." Die Klägerin teilte daraufhin durch Anwaltsschriftsatz vom 08.05.1998 ihren Standpunkt mit und führte aus, sie habe mit Wissen und Einverständnis des Verlags aufgrund der Vertragsverhandlungen bereits mit den notwendingen Arbeiten für das Buch begonnen, nachdem mündlich ein Verlagsvertrag ausgehandelt worden sei und man sich über alle wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt habe. Wenn auch ein schriftlicher Vertrag bis heute nicht unterzeichnet worden sei, sei für beide Parteien jedoch klar gewesen, dass der Vertragsabschluss an dem noch strittigen Punkt nicht scheitere. Die ihr angesonnene Honorarreduzierung könne sie nicht akzeptieren, da die geforderte verkürzte Version dazu führe, dass die Konzeption neu überarbeitet werden müsse. Im Übrigen erklärte sich die Klägerin bereit, das Handbuch auch unter Berücksichtigung der inhaltlichen Änderungswünsche fertigzustellen, wenn das ursprünglich vorgesehene Gesamthonorar von 24.200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werde. Ferner hielt die Klägerin ihren Standpunkt aufrecht, die Beklagte sei verpflichtet, die bisher geleisteten Arbeiten gemäß Rechnung vom 13.01.1998 auszugleichen.

Der weitere Schriftverkehr zwischen den Anwälten der Parteien führte nicht zu einer Einigung, obwohl die Beklagte sich dafür entschieden hatte, den Museumsführer doch noch herauszubringen und der Klägerin anheim gegeben hatte, das Manuskript gegen Zahlung des vereinbarten Honorars fertigzustellen. Die von der Beklagten. gewünschte "erneute Feinabstimmung des vorgesehenen Terminplans" ließ die Klägerin vermuten, dass nach der Vorstellung des Verlags das ganze Projekt neu besprochen und geplant werden solle. Sie bestand daher weiter auf Ausgleich der Rechnung vom 13.01.1998 vor Fertigstellung des Buches. Dies verweigerte die Beklagte mit dem Hinweis, "die dem geforderten Betrag zugrunde liegende Behauptung der Klägerin bezüglich der angeblich bereits geleisteten Tätigkeiten.... entspreche nicht den nachprüfbaren Tatsachen".

Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe bereits Ende Oktober 1997 die mündliche Einigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen bestanden. Sie habe damals vereinbarungsgemäß unverzüglich die Arbeiten an dem Projekt aufgenommen, da ansonsten der Liefertermin Ende Februar 1998 nicht einzuhalten gewesen wäre. Die tatsächliche Beauftragung durch die Beklagte ergebe sich konkludent aus der Aufforderung im Schreiben vom 18.12.1997, die Arbeiten am Werk auszusetzen.

Die Beklagte sei daher verpflichtet, das mündlich vereinbarte Honorar zu zahlen bzw. ihr den durch die Nichterfüllung des Verlagsvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit der Klage wolle sie die bisher geleisteten Arbeiten honoriert haben. Da sie bis zum 19.12.1997 bereits 66 % der notwendigen Arbeitsleistungen erbracht habe, habe sie Anspruch auf Zahlung eines Honorars mindestens in Höhe von 17.090,04 DM nebst Verzugszinsen nach Maßgabe ihrer Mahnung vom 19.02.1998.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.090,04 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.02.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie vertrat die Ansicht, zwischen den Parteien sei zu keiner Zeit ein rechtsverbindlicher Verlagsvertrag zustande gekommen, weder mündlich noch schriftlich. Der der Klägerin vorgelegte Entwurf eines Verlagsvertrags mit den "Besonderen Vereinbarungen" sei ein Angebot an die Klägerin gewesen, auf dieser Grundlage einen Verlagsvertrag abzuschließen. Dieses Angebot habe die Klägerin aber nicht angenommen, sie habe vielmehr insbesondere bezüglich der redaktionellen Arbeit Änderungen verlangt. Aus diesem Grund sei bis einschließlich Dezember 1998 über wesentliche Vertragsbestandteile z.B. auch über die Höhe des Autorenhonorars und die redaktionelle Abwicklung verhandelt worden. Die Klägerin habe an dem Museumsführer ein erhebliches Eigeninteresse gehabt und deshalb mit den Arbeiten ohne vorherige definitive Beauftragung begonnen. Mithin habe sie eine freiwillige Vorleistung auf eigenes Risiko erbracht. Von einem mündlich abgeschlossenen Verlagsvertrag könne auch deshalb keine Rede sein, weil, wie die Klägerin gewusst habe, weder die Lektorinnen Dr. K und Dr. B, noch der Programmleiter, Herr F, befugt gewesen seien, einen rechtsverbindlichen Verlagsvertrag abzuschließen. Hinzu komme, dass bei ihr, der Beklagten, Verlagsverträge ausnahmslos schriftlich abgeschlossen würden. Wie der spätere Schriftwechsel der Parteien zeige, sei die Realisierung des Projekts schließlich daran gescheitert, dass die Klägerin neben der Honorarzahlung noch ein Ausfallhonorar und zusätzlich noch den nunmehr eingeklagten Betrag zur Abgeltung bereits geleisteter Arbeiten sowie Anwaltskosten verlangt habe. Da die Klägerin letztlich wegen ihrer unannehmbaren Forderungen die Realisierung des Projekts vereitelt habe, bestehe der geltend gemachte Honoraranspruch nicht.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 04 November 1999 abgewiesen. Auf das landgerichtliche Urteil wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Unter Vertiefung ihres Vorbringens im ersten Rechtszug hält sie an ihrem Standpunkt fest, es sei mündlich zum Abschluß eines Verlagsvertrags zwischen den Parteien gekommen. Aufgrund der verbindlichen Abreden sei gemeinsam an dem Projekt gearbeitet worden, bis die Beklagte sie aus verlagsinternen Gründen ersucht habe, die Arbeiten auszusetzen. Sie habe daher einen vertraglichen Anspruch auf das anteilige Honorar und auf Ersatz des Verzugsschadens - die geltend gemachte Forderung lasse sich aber auch auf den Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorares stützen und auch auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Die Beklagte habe jedenfalls ihr Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt, indem sie zusammen mit ihr die Durchführung des Vertrages begonnen und sie zu Vorleistungen veranlasst habe. Dem Landgericht sei zwar zuzustimmen, dass die Vertragsparteien bis zum endgültigen Vertragsschluss grundsätzlich frei seien; wenn eine Partei die Verhandlungen aber abbreche, nachdem sie in zurechenbarerweise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt habe, so sei sie schadensersatzpflichtig. Allein die verlagsinternen Überlegungen hätten dazu geführt, dass auf Veranlassung der Beklagten die Arbeiten am Buchprojekt eingestellt wurden.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil vom 04.11.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.090,04 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.02.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt ihrerseits im Wesentlichen ihren Sachvortrag und die rechtliche Beurteilung aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend bringt sie vor, die Klägerin habe den sie betreffenden Leistungsumfang ständig zu reduzieren gesucht. Dies habe auch dazu geführt, dass Zweifel an der sachlichen Kompetenz und Recherchegenauigkeit wie insgesamt an der "inhaltlichen Zuverlässigkeit" der Klägerin als Herausgeberin aufgekommen seien. Aufgrund der nicht abgeschlossenen Verhandlungen über wesentliche Vertragspunkte könne nicht vom Zustandekommen eines mündlich geschlossenen Vertrags gesprochen werden. Die Klägerin habe mit ihren Arbeiten eine freiwillige Vorleistung auf eigenes Risiko erbracht. Ihre Behauptung, es habe zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gestanden, dass das Buch von ihr erstellt werde, entbehre jeder Grundlage. Da der Umfang der von ihr zu erbringenden Leistungen in keiner Weise festgestanden habe, müsse sie sich im Klaren darüber gewesen sein, dass ihre Vorleistungen ohne verbindlichen Auftrag erfolgten. Der Klägerin stehe es frei, ihre Vorleistungen bzw. das gesamte Projekt mit einem anderen Verlag zu realisieren.

Den behaupteten Umfang der geleisteten Arbeiten bestreite sie mit Nichtwissen. Es sei zwar richtig, dass das Buchprojekt während der sich lange hinziehenden Vertragsverhandlungen in kalkulatorischer Hinsicht nochmals habe überarbeitet werden müssen. Gescheitert sei das Projekt letztlich aber deshalb, weil über den von der Klägerin zu erbringenden Leistungsumfang keine Einigung habe erzielt werden können.

Ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars bestehe nicht. Lediglich auf Drängen der Klägerin habe ihr die Lektorin Dr. K mitgeteilt, sie solle die bisher erbrachten Leistungen vorlegen, die Frage eines Ausfallhonorars werde dann vom Verlag geklärt. Die Zusage der Zahlung eines Ausfallhonorars könne darin nicht gesehen werden.

Schließlich komme auch kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht. Das Schreiben der Klägerin vom 30.11.1997 zeige nämlich, dass sie nicht bereit gewesen sei, den vorgelegten branchenüblichen Verlagsvertragsentwurf zu akzeptieren. Auch die Mitte 1998 wieder aufgenommenen Vertragsverhandlungen seien letztlich daran gescheitert, dass die Klägerin zusätzlich die Bezahlung ihrer Anwaltskosten als Schadensersatz verlangt habe. Die Klägerin habe sich insbesondere im Hinblick darauf, dass sie einen modifizierten Vertragsentwurf verlangt habe, im Klaren sein müssen, dass der Vertrag nicht zustande kommen werde, zumal sie aufgefordert worden sei, die Arbeiten auszusetzen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn sie, die Beklagte, die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen hätte, was aber nicht der Fall sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Klageanspruch ist unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung gemäß § 276 BGB begründet.

In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder einen entsprechenden geschäftlichen Kontakt ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis entsteht, das die Partner zur Sorgfalt von "Schuldnern" verpflichtet ( vgl. Palandt/Heinrichs, 57. Aufl. § 276 Rn 65 ). Das durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehende gesetzliche Schuldverhältnis ist durch die Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Fürsorge und Loyalität gekennzeichnet. Der Grund für die Verpflichtung ist in der Gewährung von in Anspruch genommenem Vertrauen zu erblicken.

Kommt ein Vertrag - wie hier - letztlich nicht zustande, so ist aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo auch derjenige haftbar, der ohne Verschulden bei der Verhandlungsführung Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt und anschließend ohne triftigen Grund den Vertragsschluss verweigert. Erforderlich ist dabei ein qualifizierter Vertrauenstatbestand, der gegeben ist, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher hingestellt hat oder wenn er den anderen Teil zu Vorleistungen veranlasst hat oder auch wenn die Parteien mit der Durchführung des Vertrags begonnen haben ( Palandt a.O. Rn 74 ).

Da im Streifall die Verhandlungen über den Abschluss eines Verlagsvertrags bzw. eines Herausgebervertrags sehr weit gediehen waren - ein wesentlicher Verhandlungspunkt war lediglich noch der Umfang der redaktionellen Mitarbeit der Klägerin - kann jedenfalls kein Zweifel an der Grundvoraussetzung einer Vertrauenshaftung bestehen, nämlich an einem Verhalten der Beklagten, das konkret auf Abschluss eines Vertrags gerichtet war. Zwar ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihren Entschließungen grundsätzlich frei sind, und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrags bereits Aufwendungen gemacht hat. Hat aber eine Partei in zurechenbarerweise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt, dann besteht eine Ersatzpflicht, wenn es aus Umständen nicht zum endgültigen Vertragsschluss kommt, die in ihrem Bereich liegen und objektiv nicht als triftiger Grund anzusehen sind, den angebahnten geschäftlichen Kontakt scheitern zu lassen.

So verhält es sich hier:

Die Beklagte hat sehr nachhaltig das Vertrauen der Klägerin auf das Zustandekommen des Vertrags trotz der noch nicht endgültig geklärten Frage der redaktionellen Mitarbeit erweckt, indem sie den "Startschuss" für die Aufnahme der Arbeit der Klägerin unter Festlegung der kurzfristigen Abgabetermine und die Aufnahme gemeinsamer Vorbereitungsarbeiten im Verlag gegeben hat. Es begann mit der Einbeziehung der Klägerin in die Anschreiben an die Museen und der von ihr vorzunehmenden Sichtung der von den Museen eingehenden Materialien, Arbeiten, die die häufige Anwesenheit der Klägerin im Verlagshaus erforderten. Im Hinblick auf die kurzfristigen Ablieferungstermine konnte kein Zweifel bestehen, dass die Klägerin auch die von ihr erwarteten wesentlichen Leistungen, nämlich die Fertigung der Manuskripte und die Text- und Bildrecherchen sogleich in Angriff nehmen musste, um die rechtzeitige Herausgabe des Handbuchs nicht zu gefährden. Spätestens hierdurch wurde zwischen den Parteien ein auf einen demnächst abzuschließenden Vertrag gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet.

Die Klägerin sieht das Aussetzungsersuchen der Beklagten im Schreiben vom 18.12.1997 zu Recht als Beleg dafür an, dass sie die Arbeiten sogleich, nämlich Anfang November 1997 mit Wissen und Wollen der Beklagten aufgenommen hat. Wenn nämlich zu diesem Zeitpunkt, zu dem sich an der Vertragssituation nichts geändert hatte, der endgültige Vertragsabschluss also noch ausstand, die Beklagte von den "Arbeiten an dem Werk" spricht, die bis zu der voraussichtlich Mitte/Ende Januar zu treffenden endgültigen Entscheidung ausgesetzt werden sollen, so bestätigt dies zum einen die Kenntnis der Beklagten von der Aufnahme der vorgesehenen eigentlichen Arbeiten durch die Klägerin und lässt darauf schließen, dass die Klägerin durch sie zu diesen Vorleistungen veranlasst wurde, zumindest, daß die Beklagte sie billigte. Zum anderen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte damit auch den demnächst erfolgenden Vertragsabschluss selbst als sicher vorausgesetzt und den entsprechenden Eindruck bei der Klägerin bewirkt hat.

Das Ersuchen der Beklagten vom 18.12.1997, diese Arbeiten auszusetzen, das Ausbleiben der für Januar 1998 angekündigten endgültigen Entscheidung, ob das Buchprojekt wie vorgesehen realisiert werden kann und schließlich das weitere Hinhalten der Klägerin über Monate hinweg mit dem Ansinnen, sich mit einem geringeren als dem vorgesehenen Honorar zufrieden zu geben bzw. zuletzt, unter Beibehaltung des ursprünglich vorgesehenen Honorars sich auf eine "erneute Feinabstimmung des Terminplans" mit zu erwartenden Änderungen und Mehrarbeiten einzulassen, sind ausschließlich von der Beklagten ausgehende Hinderungsgründe für den vorgesehenen Vertragsabschluss und zwar solche, die erst bedeutsam wurden, nachdem die Klägerin im berechtigten Vertrauen bereits wesentliche Arbeiten für das ursprüngliche Konzept ausgeführt hatte.

Das schlüssig erklärte Einverständnis der Beklagten mit der Arbeitsaufnahme durch die Klägerin und die damit geschaffene Vertrauenslage werden durch das Vorbringen der Beklagten nicht in Frage gestellt, die Klägerin sei durch den Programmleiter F darauf hingewiesen worden, dass für ihre Tätigkeit nur der mit dem Verleger selbst abzuschließende schriftliche Vertrag maßgeblich sei. Die Einzelheiten des abzuschließenden Vertrags waren so weitgehend geklärt, dass keinesfalls von "ersten Gesprächen" der beiden Lektorinnen Dr. B und Dr. K mit der Klägerin die Rede sein kann, die dazu gedient hätten, eine Diskussionsgrundlage als Basis für einen späteren Vertrag zu schaffen. Jedenfalls die Arbeiten, mit denen die Klägerin im Einvernehmen mit den für die Beklagte handelnden Personen begonnen hatte, waren detailliert festgelegt.

Soweit die Beklagte das Scheitern der Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Argument anzulasten sucht, sie habe die von ihr als Herausgeberin zu übernehmenden redaktionellen Leistungen ständig reduzieren und ihr die Vertragsbedingungen praktisch diktieren wollen, was auch Zweifel an der sachlichen Kompetenz und an der Zuverlässigkeit der Klägerin als Herausgeberin habe aufkommen lassen, sind diese pauschalen Behauptungen unsubstantiiert. Insbesondere die behaupteten Zweifel sind auch nicht mit dem Verhalten der Beklagten bis zum "Aussetzungsersuchen" in Einklang zu bringen. Hätte es solche Vorbehalte tatsächlich gegeben, so hätte die Beklagte mit Sicherheit entsprechende Beanstandungen im Zuge der Ausführung der im Einvernehmen mit ihr zielstrebig begonnenen Arbeiten vorgebracht. Dies ist nicht geschehen und auch das Ersuchen vom 18.12.1997, die Arbeiten vorläufig einzustellen, wurde nicht auf Unstimmigkeiten der Zusammenarbeit, sondern allein auf Vertragsinterna gestützt.

Die Behauptung, ein erhebliches Eigeninteresse an dem Museumsführer habe die Klägerin veranlasst, die Arbeiten vor dem Zustandekommen eines Verlagsvertrags in Angriff zu nehmen, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerung zu stützen, sie habe eine freiwillige Vorleistung auf eigenes Risiko erbracht. Inwiefern die Klägerin nicht mit dem Auftrag zusammenhängende anderweitige Interessen verfolgt haben könnte, ist nicht dargetan. Dies gilt auch für die Behauptung, es sei durchaus branchenüblich, dass eine Herausgeberin, die auf einem bestimmten Sachgebiet Kompetenz zeigen möchte, aus eigenem Antrieb mit Recherchetätigkeiten für ein Thema beginne. Im Hinblick auf die die Beklagte treffende Vertrauenshaftung braucht sich die Klägerin auch nicht darauf verweisen zu lassen, es stehe ihr frei, ihre Vorleistungen bzw. das gesamte Projekt auch mit einem anderen Verlag zu realisieren. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auch die von der Klägerin "angeblich" beauftragten Fremdautoren einbezieht, deren Beauftragung mit ihr in keiner Weise abgesprochen gewesen sei, ergibt sich aus den "Besonderen Vereinbarungen" des ins Auge gefassten Verlagsvertragsentwurfs ( Anlage K 1 ) Gegenteiliges. Dort heißt es eingangs "Der im Vertrag verwendete Begriff "Verfasser "ist im Sinne einer Herausgeberschaft zu verstehen, d.h., der Verfasser kann in eigener Regie weitere Autoren beschäftigten."

Da die Beklagte nach allem in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags bei der Klägerin erweckt hat, später aber aus verlagsinternen, im Rahmen der Vertrauenshaftung nicht als triftig anzusehenden Gründen den endgültigen Vertragsschluss durch von der Klägerin nicht akzeptierbare Änderungen und Erweiterungen zum Scheitern gebracht hat, kann die Klägerin gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte. Der Ersatzanspruch kann sich auf das Erfüllungsinteresse erstrecken, wenn das Geschäft ohne das die Vertrauenshaftung begründende Verhalten mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre. Im Streitfall hat sich die Klägerin für die Abgeltung der von ihr tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entschieden.

Von ihrer Ersatzpflicht ist die Beklagte anscheinend - jedenfalls in zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung an die Klägerin, die Arbeiten auszusetzen - selbst ausgegangen, wie das Schreiben der Beklagten vom 22.01.1998 ( Anlage K 6 ) belegt. Diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Beklagte nach vorausgegangenen Telephongesprächen zunächst eine "Aufstellung der erbrachten Leistungen" und sodann "zur Klärung des Vorgangs und eines Ausfallhonorars einen Ausdruck der bisher.... erstellten Texte" angefordert hat.

Grund und Höhe der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Forderung sind in dem erwähnten Schreiben der Klägerin vom 13.01.1998 nachvollziehbar dargelegt. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin dem Beklagten insoweit entgegenkommt, als sie nicht verlangt so gestellt zu werden, als wäre es zu dem beabsichtigten Vertrag gekommen und dass sie auch das ursprünglich geltend gemachte zusätzliche "Ausfallhonorar", nämlich eine Entschädigung dafür, dass sie über geraume Zeit hinweg keinen anderweitigen Auftrag übernehmen konnte, nicht verlangt. Die Klägerin ist bei der Berechnung ihrer Klageforderung von dem für die Herausgeber- und Autorentätigkeit vorgesehenen Gesamthonorar von 24.200,00 DM ausgegangen und hat den Umfang der bis zur Aussetzung durchgeführten Arbeitsleistung nachvollziehbar mit insgesamt 15.972,00 DM errechnet. Substantiierte Einwendungen gegen die Aufstellung der Leistungen und die Berechnung der anteiligen Vergütung hat die Beklagte nicht vorgebracht. Sie finden sich auch nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 15.12.1998, in dem sie sich abschließend zur Rechnung der Klägerin vom 13.01.1998 äußert. Ihre Behauptung, die der verlangten Summe zugrunde liegende Aufstellung der Klägerin "bezüglich der angeblich bereits geleisteten Tätigkeiten "entspreche nicht den von uns nachprüfbaren Tatsachen", entzieht sich mangels konkreter Kritikpunkte jeder Nachprüfung.

Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Verzugszinsen seit dem 28.02.1998 folgt aus §§ 284, 288 BGB.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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