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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: 29 W 1389/99
Rechtsgebiete: BGB, MarkenG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 12 | |
MarkenG § 5 | |
MarkenG § 15 | |
ZPO § 97 |
2. Ob eine Internet-Domain kennzeichnungsmäßig verwendet wird, hängt von ihrer konkreten Gestaltung und Nutzung ab.
OLG München Urteil 22.04.1999 - 29 W 1389/99 - 7 HKO 5254/99 LG München I
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Jackson und Wörle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. 04. 1999 für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. 03. 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Parteien handeln mit Büchern. Sie bieten ihre Produkte in einer Datenbank im Internet an. Die Antragstellerin firmierte bis zum 12. 05. 1998 als "EBdirekt". Ab diesem Zeitpunkt hat sie ihre Firma in "buecher.de GmbH" geändert. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Internet-Adresse "buecher.com". Sie verwendet diese Domain als Verweis (Link) in der Weise, daß ein Benutzer bei Eingabe der Internet-Adresse "buecher.com" auf ihre Internet-Seite mit den Adressen "amazon.de" oder "amazon.com" gelenkt wird.
Die Antragstellerin vertrat vor dem Landgericht die Auffassung, "buecher.de" sei firmen-, titel- und namensrechtlich zu ihren Gunsten geschützt. Der von ihr verwendeten Bezeichnung komme die erforderliche Kennzeichnungskraft zu. Zumindest genieße sie aufgrund Verkehrsgeltung Schutz. Die Internet-Domain "buecher.com" der Antragsgegnerin verletze ihre Rechte aus § 12 BGB und § 5 MarkenG. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien verwechslungsfähig.
Sie beantragte den Erlaß folgender einstweiliger Verfügung:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin - verboten
die Internet-Domain
"buecher.com"
als Internet-Namen für sich reservieren zu lassen und/oder als Internet-Domain-Name zu benutzen, insbesondere auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen, sie zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an die Antragstellerin oder mit deren Zustimmung erfolgt.
Hilfsweise:
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der oben bezeichneten Ordnungsmittel verboten,
die Internet-Domain
"buecher.com"
als Verweis (Link) dergestalt im Internet zu verwenden, daß ein Benutzer bei Eingabe der Internet-Adresse "buecher.com" auf die Internet-Seite der Antragsgegnerin unter der Adresse "amazon.de" oder "amazon.com" gelenkt wird.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 25. 03. 1999 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es meinte, der Firmenbezeichnung der Antragstellerin möge eine gewisse Unterscheidungskraft, die durch Verkehrsgeltung gesteigert worden sei, zukommen. Die Internet-Domain "buecher.com" besage aber nur, daß unter dieser Adresse irgendwelche Informationen über Bücher zu erhalten seien. Der Begriff "Bücher" sei nicht für einen Buchhändler monopolisierbar, er sei vielmehr absolut freizuhalten. Soweit der angesprochene Verkehr der Internet-Domain "buecher.com" begegne, werde er erwarten, mit einem Buchhändler in Verbindung treten zu können. Er werde jedoch nicht erwarten, daß es sich hierbei um die als "buecher.de" firmierende Antragstellerin handle.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihren Verfügungsantrag weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, es könne kein Zweifel daran bestehen, daß zwischen den Angaben "buecher.de" und "buecher.com" unmittelbare und mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe. Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß sie eine hohe Verkehrsbekanntheit erlangt habe und daß zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der der Antragsgegnerin Branchenidentität bestehe. Schließlich verwende die Antragsgegnerin ihre Domain auch kennzeichenmäßig. Die Antragsgegnerin könne sich auch nicht auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Insoweit sei nur der nichtmarkenmäßige Gebrauch freigestellt. Schließlich sei ihr Verfügungsanspruch auch aus § 12 BGB begründet. Zudem sei das Vorgehen der Antragsgegnerin unter einer Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Aspekte unzulässig. So liege eine Behinderung durch die Antragsgegnerin auf der Hand, da nach ihrer Kenntnis die angegriffene Domain erst nach Verwendung ihrer Angabe "buecher.de" genutzt worden sei. Daher liege auch der Gesichtspunkt der Ausbeutung nahe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, daß ihre Domain "buecher.com" bereits seit 25. 09. 1995 registriert sei. Der Firma der Antragstellerin komme auch keine Verkehrsgeltung zu. Eine Verwechslungsgefahr könne nicht angenommen werden. Schließlich schließe der Umstand, daß ihre Domain-Bezeichnung "buecher.com" lange vor der Bezeichnung "buecher.de" registriert worden sei, eine Behinderungsabsicht aus. Die Antragstellerin könne sich zudem auf keinen Verfügungsgrund berufen. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, daß die Antragstellerin erst am 19. 03. 1999 von ihrer Domain Kenntnis erlangt haben wolle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Unterlagen, auf den Beschluß des Landgerichts vom 25. 03. 1999 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22. 04. 1999 Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sie keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
1. Die Antragstellerin führt seit 12. 05. 1998 die Firma "buecher.de AG". Die Firma der Antragstellerin ist mehrgliedrig. Ihr kann für die geschäftliche Bezeichnung außerhalb des Internets eine gewisse ursprüngliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, weil die Verwendung der Top-Level-Domain de als Bestandteil einer Firma anders als bei einer Domain, wo ihre Verwendung zwingend ist, im geschäftlichen Verkehr (noch) ungewöhnlich ist. Die Firma "buecher.de" ist daher geeignet, Waren oder Dienstleistung hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu unterscheiden. Es kann, was die Antragsgegnerin bestritten hat, zugunsten der Antragstellerin auch unterstellt werden, daß ihre Firma eine erhebliche Verkehrsbekanntheit erreicht hat, die zur Stärkung der Kennzeichnungskraft geführt hat. Innerhalb der mehrgliedrigen Firma der Antragstellerin kommt dem Firmenbestandteil "buecher" jedoch keine prägende Wirkung zu. Für Firmenbestandteile ist anerkannt, daß sich der Namens- und Firmenschutz jedenfalls dann auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig sind. Die Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils setzt dabei voraus, daß gerade der Bestandteil geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name der Antragstellerin zu wirken (BGH GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE; BGH GRUR 1997, 468, 469 - NetCom). "buecher" ist jedoch die einzig mögliche Bezeichnung eines Produkts, das jedermann kennt. Diesem Begriff fehlt daher von Hause aus eine namensmäßige Kennzeichnungskraft. Auch wenn der unverkürzten Firma der Antragstellerin Schutzfähigkeit zukommt, kann der Firmenbestandteil "buecher" nur bei Verkehrsgeltung Schutz genießen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdnr. 18 zu § 5 m.w.N.). Eine solche Verkehrsgeltung für ihren Firmenbestandteil hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Bereits deshalb scheidet ein firmenrechtlicher Schutz der Antragstellerin gegen die Domain der Antragsgegnerin aus.
Aus § 15 MarkenG kann die Antragstellerin ihren behaupteten Verfügungsanspruch zudem auch deshalb nicht herleiten, weil die Antragsgegnerin ihre Domain nicht zeichenmäßig nutzt. Auch unter dem Geltungsbereich des Markengesetzes setzt eine rechtsverletzende Benutzung einen kennzeichenmäßigen Gebrauch voraus (BGH, a.a.O. - COTTON LINE; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 15). Daß die Antragsgegnerin die Bezeichnung "buecher" als Domain benutzt, begründet für sich genommen noch nicht einen kennzeichenmäßigen Gebrauch. Die primäre Funktion von Internet-Domain-Namen besteht in der Individualisierung und Identifizierung eines bestimmten, an das Netzwerk angeschlossenen Rechners. Sie bezeichnet also weder die Person, die Adressat der Botschaft ist, noch einen bestimmten Gewerbebetrieb oder gar in dessen Rahmen feilgehaltene Waren oder Dienstleistungen. In dieser Hinsicht sind Domain-Namen eher mit einer Adresse oder einer Telefonnummer vergleichbar, die ebenfalls keine Kennzeichen im rechtlichen Sinne sind (vgl. Kur, CuR, 1996, 325/326). Ob in der Verwendung einer Domain ein kennzeichenmäßiger Gebrauch gesehen werden kann, hängt daher von dem konkreten Gebrauch der Domain ab. Besteht die Domain erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf dem Bildschirm einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 65 zu § 14, Ubber, WRP 1997, 497/504). Davon kann bei der Domain der Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Second-Level-Domain besteht aus dem Wort "buecher", die die einzig mögliche Produktbezeichnung für die Waren darstellt, mit denen die Antragsgegnerin handelt. Auch unterhält die Antragsgegnerin unter der Domain-Adresse keine Homepage, auf der sie Waren oder Dienstleistungen unter dem verwendeten Zeichen anbietet. Ihre Domain-Adresse führt lediglich den Internet-Teilnehmer über einen Kommunikationspfad zu ihrer Homepage, deren Domain ihren Firmenbestandteil amazon enthält. Eine Verwendung der von der Antragstellerin beanstandeten Domain in dieser Weise führt nicht dazu, daß ein maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnte, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte. Durch "buecher" ist allein das Produkt beschrieben, das die Antragsgegnerin unter ihren Adressen "amazon.de" oder "amazon.com" anbietet.
2. Die Antragstellerin nimmt für ihre Firma "buecher.de" und für ihre Domain "buecher.de" auch Namensschutz gemäß § 12 BGB in Anspruch. Zum Firmenbestandteil "buecher" wurde bereits darauf hingewiesen, daß ein selbständiger Schutz dieses Bestandteils wegen Fehlens originärer oder durch Verkehrsgeltung erlangter Namensfunktion ausscheidet. Die Internet-Domain der Antragstellerin kann jedoch daneben als Name geschützt sein. Für die Beurteilung der Namensfunktion der Domain der Antragstellerin hat die geographische Top-Level-Domain "de" genauso wie eine funktionale Top-Level-Domain "com" außer Betracht zu bleiben, da diese Domains im Internet der Second-Level-Domain zwingend hinzuzufügen sind (Ubber, a.a.O., S. 505, m.w.N.). Da, wie bereits dargelegt, "buecher" über keine originäre Kennzeichnungskraft verfügt, könnte die Antragstellerin Namensrechte nur bei Vorliegen von Verkehrsgeltung erworben haben. Der für die Verkehrsgeltung erforderliche Bekanntheits- und Zuordnungsgrad ist einzelfallbezogen zu bestimmen und steht mit dem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit in Wechselwirkung. Er hängt also davon ab, ob die verwendete Produktbezeichnung im Verkehr üblich ist und ob gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten bestehen. Im Streitfall ist die Produktbeschreibung allgemein üblich. Ausweichmöglichkeiten, Bücher anders als Bücher zu bezeichnen, sind nicht erkennbar. Zwar mag es sein, daß ein allgemeiner Schutz vor Monopolisierung für solche Produktbezeichnungen im Geltungsbereich des Markengesetzes nicht mehr anzuerkennen ist (vgl. Fezer, MarkenG, Rdnr. 50 zu § 15). Die bei produktkennzeichnenden Begriffen wie "Bücher" zu stellenden Anforderungen an den Erwerb eines Namensrechts würden jedoch eine nahezu einhellige Durchsetzung im Verkehr erforderlich machen (vgl. Kur, a.a.O., S. 328, m.w.N.). Solches kann aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnommen werden. Die von ihr benannten Werbeaufwendungen müssen schon insoweit außer Betracht bleiben, als sie sich auf die Firma der Antragstellerin beziehen. Die von der Antragstellerin behauptete Anzahl von Besuchern auf ihrer Internetseite ist für sich genommen ohne Aussagekraft, weil sie als Domain eine Produktbezeichnung verwendet, auf die auch mittels Suchmaschinen von Internetnutzern Zugriff genommen wird, die allein Informationen über Bücher suchen. Da mithin in dem Firmenbestandteil oder der Domain der Antragstellerin "buecher" vom Verkehr kein oder kein genügender Hinweis auf den Namensträger gesehen wird, verfügt die Antragstellerin auch über keine Ansprüche nach § 12 BGB (vgl. Althammer/Stroebele/Klaka, MarkenG, 5. Aufl., Rdnr. 4 zu § 15).
3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Ansprüche aus § 1 UWG berufen. Die Antragsgegnerin ist, was sie glaubhaft gemacht hat, mit ihrer Domain seit 25. 09. 1995 im Internet präsent. Sie benutzte diese Domain bereits vor ihrer Umfirmierung in Amazon.de GmbH unter ihrer früheren Firma ABC-Bücherdienst. Da die Antragstellerin die Benutzung ihrer Firma und ihrer Domain erst Jahre später aufgenommen hat, ist nicht denkbar, daß sich die Antragsgegnerin an Ruf und Ansehen der Antragstellerin angelehnt hat oder ihre Domain zu deren Behinderung gewählt hat. Auch eine Irreführungsgefahr ist nicht ersichtlich, weil der Internetnutzer, der "buecher.com" anwählt, automatisch auf die Seite mit dem Angebot der Antragsgegnerin unter der Adresse "amazon.de" oder "amazon.com" gelenkt wird. Da diese Adresse schon von ihrer Ausgestaltung her kennzeichnend ist, ist für den Nutzer klar, daß ihm Angebote der Antragsgegnerin präsentiert werden.
Da sich mithin die Antragstellerin weder für ihren Haupt- noch für ihren Hilfsantrag auf eine Anspruchsgrundlage berufen kann, war ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts auf ihre Kosten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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