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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 3 U 2744/98
Rechtsgebiete: HeimG, ZPO, AGBG, BGB
Vorschriften:
HeimG § 4 c Abs. 1 | |
HeimG § 4 c | |
HeimG § 4 Abs. 3 | |
HeimG § 4 c Abs. 3 Satz 2 | |
HeimG § 4 Abs. 2 Satz 2 | |
HeimG § 4 c Abs. 2 Satz 2 | |
HeimG § 41 c Abs. 3 Satz 2 | |
HeimG § 4 c Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 546 Abs. 2 | |
ZPO § 543 | |
AGBG § 9 | |
AGBG § 6 | |
BGB § 134 | |
BGB § 139 | |
BGB § 315 |
1. Vor der Änderung des HeimG abgeschlossene Verträge sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die nunmehrige Rechtslage anzpassen.
2. Die Angemessenheit des Entgeltes im Sinne des § 4c Abs. 1 HeimG ist objektiv zu beurteilen. Der Heimträger hat keinen Ermessenspielraum, wohl aber einen Beurteilungsspielraum.
3. Die Angemessenheit kann anhand folgender Kriterien beurteilt werden:
a) Steigerung der Ausgaben, die die Veränderung der bisherigen Bemessungsgrundlage begründet.
b) Vergleich mit den Kosten anderer Heime unter Berücksichtigung der verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten.
c) Preis-/Leistungsverhältnis im jeweiligen Heim.
d) Verhältnis zum Pflegesatz, der mit dem Sozialhilfeträger vereinbart ist.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLTCES URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 2744/98 3 O 73/97 LG Traunstein
Verkündet am 25.04.2001
Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
erläßt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001 folgendes
Endurteil:
Tenor:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 25.2.1998 wird zurückgewiesen, soweit nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 30.9.1998 entschieden wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,-- DM nicht.
V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Soweit ihr nicht bereits durch Teilurteil des Senats vom 30.9.1998 stattgegeben wurde, ist die Berufung jedoch unbegründet.
I.
Das Zustimmungsverlangen der Beklagten vom 26.5.1997 entspricht den formellen Anforderungen des § 4 c HeimG. Es erfüllt die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.6.1995 (Az.: III ZR 239/94) in Auslegung des § 4 c des Heimgesetzes aufgestellt hat.
Der Senat nimmt insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die hierzu vom Landgericht gemachten Ausführungen. Ergänzend ist in Würdigung des Berufungsvorbringens folgendes auszuführen:
Das Jahr 1989 konnte als Bezugsgröße genommen werden, da der Heimvertrag am 2.5.1989 abgeschlossen wurde. Da eine Aufgliederung nach einzelnen Tagen die Grenze des Zumutbaren bei weitem überschreiten würde erscheint es durchaus sachgerecht, daß als Bezugsgröße das Jahr des Abschlusses des Heimvertrages genommen wird.
Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, genügt in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine nachvollziehbare Darstellung nach einzelnen Kostenpositionen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Daß das Erhöhungsverlangen wegen seines Umfanges nur bei erhöhter Aufmerksamkeit nachvollzogen werden kann, ist unschädlich. Bei der Begründung des Erhöhungsverlangens steht der Heimträger vor dem Problem, daß er einerseits eine ausreichende Begründung abgeben muß, daß aber andererseits gerade ältere Menschen vielfach überfordert sind, wenn sie sich durch umfangreiche Schriftstücke hindurcharbeiten sollen. Man kann jedoch nicht einerseits eine umfangreiche Begründung verlangen und andererseits gerade den Umfang der Begründung zum Anlaß nehmen, die Nachvollziehbarkeit in Frage zu stellen. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine Begründung, je umfangreicher sie ist, einen umso größeren Einarbeitungsaufwand beim Erklärungsempfänger erfordert. Die Begründung des nunmehr noch streitgegenständlichen Erhöhungsverlangens ist euch nicht verwirrend oder darauf angelegt, das Verständnis zu erschweren.
Die von der Klägerin insbesondere in der Berufungsbegründung vom 9.4.1998 vermissten Einzelaufstellungen sind nicht erforderlich. Nach dem abgeschlossenen Vertrag, ist die Entgelterhöhung möglich, "wenn und soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreffenden Heimes ..." es erforderlich bzw. möglich machen. Diese Voraussetzungen sind hinreichend dargetan; ohne daß auf Einzelleistungen abgestellt werden muß. Dies ergibt sich gerade daraus, daß nicht jede einzelne Einzelleistung maßgeblich ist, sondern daß auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Heimes abgestellt wird. Einer solchen Regelung steht weder § 4 Abs. 3 HeimG noch § 4 c HeimG entgegen. Maßgeblich ist deshalb die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Heimes insgesamt und nicht die Veränderung der jeweiligen Einzelpositionen. Die Anführung von Einzelheiten, wie etwa der Zahl des jeweils beschäftigten Personals würde die Begründungspflicht überspannen und das Verständnis der Begründung für einen durchschnittlichen Heimbewohner weiter erschweren. Sinn der Begründungspflicht des § 4 c HeimG ist es, dem Heimbewohner plausibel zu machen, daß die Erhöhung erforderlich ist. Sinn des § 4 c des Heimgesetzes ist es aber nicht, jede einzelne Ausgabe mit genauen Angaben über Grund und Höhe im Erhöhungsverlangen darzulegen.
Die Angemessenheit des Heimentgelts kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 4 c Abs. 3 Satz 2 HeimG durch Bezugnahme auf, die vom Sozialhilfeträger geleisteten Kosten begründet werden. Dies steht in Einklang mit dem Heimvertrag Ziff. 2 Abs. 2, wo ebenfalls auf die Kostenübernahme durch den Versorgungsträger Bezug genommen wird. Die Besetzung der zuständigen Kommission hat der Senat nicht nachzuprüfen. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, über die Zweckmäßigkeit der personellen Zusammensetzung der jeweiligen Pflegesatzkommissionen zu entscheiden.
Schließlich ist es auch unschädlich, daß Zustimmungsverlangen und eine einseitige Erhöhungserklärung gleichzeitig abgegeben wurden. Einseitige Erhöhungsrechte schließen die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung nicht aus. Die Wirksamkeit der einseitigen Erhöhungserklärung wird deshalb nicht davon berührt, daß gleichzeitig ein Angebot zum Abschluß eines Änderungsvertrages gemacht wird.
II.
Die Vereinbarung über die einseitige Erhöhungsmöglichkeit ist wirksam.
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung liegt nicht vor. Dabei kann das Verhältnis der Preisangabenverordnung zu § 4 Abs. 2 Satz 2 HeimG dahinstehen, da es vorliegend nicht um einen Neuabschluß geht, sondern um eine in § 4 c HeimG zugelassene Entgelterhöhung. Eine Einzelausweisung der jeweiligen Erhöhungsbeträge schreibt das Heimgesetzes nicht vor.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vor. Zwar ist die vertragliche Erhöhungsklausel recht kompliziert, jedoch liegt darin für sich allein noch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG. Die Klausel ist bei genauer Lektüre verständlich und stiftet auch - die damalige Rechtslage zugrundegelegt - keine Verwirrung. Allein der Umstand, daß eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen kompliziert ausgestaltet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit, wenn diese komplizierte Ausgestaltung durch die Sache bedingt ist. Das ist hier der Fall. Die Klausel mußte den Vorgaben des Heimgesetzes in der damaligen Fassung Rechnung tragen und zudem die Voraussetzungen für die Entgelterhöhung darlegen, um nicht in die Gefahr einer Unwirksamkeit wegen Unbestimmtheit zu geraten.
Die Klausel entsprach den damaligen Vorgaben des Heimgesetzes, ist jedoch nach der Neufassung des Heimgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 758) nicht mehr mit der Neufassung es § 4 c des Heimgesetzes vereinbar. Dieses Problem ist nicht über § 6 AGBG zu lösen, da der Klauselverwender im Jahre 1989 noch nicht dem erst 1990 geänderten Gesetz Rechnung tragen konnte. Das Problem ist vielmehr über § 134 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu lösen. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 6 AGBG gilt deshalb hier nicht. Auch eine Anwendung des § 139 BGB ist nicht angezeigt, da der Grundsatz der Gesamtnichtigkeit den Intentionen des Heimgesetzes zuwiderlaufen würde und auch von den Parteien als nicht gewollt erscheint. Dem vermuteten Parteiwillen entspricht es vielmehr, daß die Parteien, wenn sie an die Gesetzesänderung gedacht hätten, eine Regelung vereinbart hätten, die für den Fall der Rechtsänderung mit dem neuen zwingenden Recht vereinbar ist. Führt man die Klausel unter Heranziehung des mutmaßlichen Parteiwillens auf das nach der gegenwärtigen Rechtslage zulässige Maß zurück, so ist davon auszugehen, daß die Klausel weiterhin das Recht zur, einseitigen Erhöhung nach § 4 c Abs. 2 Satz 2 HeimG beinhaltet, daß sich aber Voraussetzung und Umfang der Erhöhung nach der gegenwärtigen Fassung des Heimgesetzes richten.
III.
1. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung nach § 4 c Abs. 1 des Heimgesetzes in Verbindung mit dem Heimvertrag sind erfüllt, da sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist.
Daß seit 1989 Veränderungen in der Berechnungsgrundlage eingetreten sind, ist nach den vorliegenden Unterlagen offensichtlich und die Veränderung als solche wird auch von der Klagepartei nicht substantiiert bestritten.
2. Das erhöhte Entgelt ist auch angemessen.
Das Heimgesetz gibt keine Beurteilungsgrundlage dafür vor, wie die Angemessenheit zu beurteilen ist. In § 41c Abs. 3 Satz 2 HeimG ist lediglich vorgesehen, daß zur Begründung auf die Höhe der Kosten Bezug genommen werden kann, die der Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem Heim übernommen hat. Zur Feststellung der Angemessenheit selbst enthält das Gesetz jedoch keine ausdrückliche Regelung.
Der Begriff der Angemessenheit ist ein objektiver Begriff, der aber nicht exakt mathematisch fassbar ist, insbesondere deshalb, weil der Bezugspunkt für die Angemessenheit im Gesetz nicht geregelt ist. Da es sich um einen objektiven Begriff handelt, steht dem Heimträger bei der Festlegung des von ihm einseitig bestimmten Entgelts auch kein freies oder billiges Ermessen im Sinne des § 315 BGB zu. Die objektive Angemessenheit bildet die Obergrenze für das geforderte Entgelt. Diese Obergrenze kann auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht überschritten werden. Da jedoch ein pfenniggenauer Betrag im Rahmen der Angemessenheitsprüfung kaum jemals wird ermittelt werden können, besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum sowohl bei der Festsetzung des endgültigen Entgelts als auch bei der Berücksichtigung der einzelnen Komponenten, die Zur Begründung der Angemessenheit herangezogen werden. Die Angemessenheit kann anhand der noch aufzuzeigenden Kriterien nur wertend beurteilt werden. Als angemessen ist deshalb abstrakt ein Entgelt zu bezeichnen, das unter Berücksichtigung aller Umstände ein vertretbares Maß nicht überschreitet.
a) In diese Wertung einzubeziehen ist zunächst der Umstand, daß § 4 c Abs. 1 HeimG die Erhöhung von einer Veränderung der Berechnungsgrundlagen abhängig macht. Hieraus kann abgeleitet werden, daß der Heimträger durch das Kriterium der Angemessenheit nicht dazu angehalten werden soll; das Heim mit Verlust zu betreiben. Die Möglichkeit, den veränderten Berechnungsgrundlagen Rechnung zu tragen, dient gerade dazu, durch die Erhöhung des Heimentgeltes den gestiegenden Aufwendungen Rechnung zu tragen. Die Steigerung, der Aufwendungen ist demzufolge ein Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit.
b) Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auch ein Vergleich mit den Kosten anderer Heime anzustellen. Dabei wird abgestellt auf die Art, die Größe, die Ausstattung, die Beschaffenheit, die Lage und die durch das Heim erbrachten Leistungen hinsichtlich Unterbringung, Betreuung, Verpflegung und Pflege (vgl. Kunz/Ruf/Wiedemann, Heimgesetz, 7. Aufl., § 4 c RdNr. 4). Bei Heranziehung dieses Kriteriums muß, allerdings beachtet werden, daß Heimleistungen in unterschiedlichster Form angeboten werden und die Heimverträge unterschiedlichste Kostenstrukturen aufweisen, angefangen von teilweise geforderten Darlehen bis hin zur Berechnung jeweiliger Sonderleistungen. Ein Heim läßt sich deshalb nur schwerlich mit einem anderen vergleichen und den unterschiedlichen Gestaltungen in Leistung und Preisstruktur muß bei der Heranziehung von Vergleichsheimen Rechnung getragen werden.
c) Ferner richtet sich die Angemessenheit auch nach der dem Heimbewohner gebotenen Leistungen, insbesondere nach der Lage des Heims und seiner Ausstattung, aber auch nach den gebotenen Versorgungsleistungen sowie der Möglichkeit bei Bedarf vom Wohnbereich im selben Heim in den Pflegebereich zu wechseln (Preis-/Leistungsverhältnis).
d) Einen Anhaltspunkt, wenn auch ohne Verbindlichkeit, bietet schließlich der Pflegesatz, der mit dem Sozialhilfeträger vereinbart ist. Zwar statuiert das Gesetz insoweit keine Bindungswirkung, gibt aber durch die Bezugnahmeregelung in § 4 c Abs. 1 Satz 2 HeimG einen Hinweis darauf, daß die Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialhilfe nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. Insbesondere kann eine Überschreitung des mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Pflegesatzes eine besondere Darlegung, zur Angemessenheit erforderlich machen. Andererseits ist auch die Gleichbehandlung der Heimbewohner kein sachfremdes Kriterium bei der Nutzung des Beurteilungsspielraumes.
Unter Heranziehung dieser Kriterien hält sich das geforderte Entgelt im Rahmen der Angemessenheit. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen dessen Ausführungen, wenn auch nach Ergänzungen, nachvollziehbar sind. Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Sachverständige einerseits die Vergleichsheime nicht genannt hat und andererseits auch nicht auf sämtliche Kleinigkeiten eingegangen ist. Den gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen lassen sich jedoch hinreichende Ausführungen sowohl zur Veränderung der Berechnungsgrundlage als auch zum Vergleich mit anderen Heimen entnehmen. Ein Vergleich mit anderen Heimen, selbst wenn sie aufgeführt wären, hätte - wie bereits ausgeführt - nur eine beschränkte Aussagekraft, da die verschiedenen Leistungen nicht nur höchst unterschiedlich sind, sondern in jedem Heim im Laufe der Zeit auch variieren. Dies gilt insbesondere für das Stattfinden bzw. Nichtstattfinden angekündigter Veranstaltungen. Auch zu den im Heim erbrachten Leistungen hat der Sachverständige nachvollziehbare Ausführungen gemacht. Schließlich übersteigt das geforderte Entgelt auch nicht den Satz, der von den Trägern der Sozialhilfe bezahlt wird.
Bei der Verteilung der Personalkosten hat die Beklagte den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, unabhängig davon, ob für Pflegeleistungen, die aus dem Wohnbereich heraus in Anspruch genommen werden, zusätzliche Entgelte geleistet werden müssen. Die Beklagte hat in der Anlage 9 B (Bl. 66 d. A.) eine vertretbare Aufteilung vorgenommen, wonach der Tagessatz für Personalaufwendungen pro Person im Pflegebereich mehr als doppelt so hoch ist als im Wohnbereich. Daß tatsächlich über 44 % der Personalkosten auf den Wohnbereich entfallen, liegt daran, daß sich im Wohnbereich nach der damaligen Berechnungsgrundlage 103 Personen und im Pflegebereich nur 56 Personen aufhielten. Auch wenn für Pflege im Wohnbereich extra bezahlt werden muß, so sind auch Personalvorhaltekosten zu berücksichtigen. Mit zu bewerten ist, daß eine solche Pflegemöglichkeit überhaupt vorgehalten wird, und daß ein Wechsel vom Wohnbereich in den Pflegebereich ohne Wechsel des Heimes möglich ist. Davon abgesehen sind Personalkosten nicht nur Kosten für das Pflegepersonal, sondern auch Kosten für sonstige Bedienstete des Heimes. Auch unter Berücksichtigung des Pflegekraftverhältnisses von 23 : 5 (Bl. 191 d. A.) hält sich die Aufteilung noch im Rahmen des der Beklauten eingeräumten Beurteilungsspielraumes.
Soweit die Klägerin die interne Umlage an die Zentrale in beanstandet, reicht der Hinweis auf offenkundige Vorgänge um einzelne Angestellte der Gruppe für eine hinreichende Spezifizierung einer unrechtmäßigen Mittelverwendung nicht aus. Davon abgesehen, kommt es nicht darauf an wer sich an den an die Zentrale abgeführten Geldern möglicherweise bereichert hat, sondern lediglich darauf, ob die Abführung als solche vertretbar war. Dies ist zu bejahen, da von der Zentrale Dienstleistungen für das Heim erbracht wurden. So ist es zwischen den Parteien z. B. unstreitig, daß die Heimerhöhungsverlangen von der Zentrale in gefertigt und im streitgegenständlichen Heim lediglich ausgefertigt wurden.
Insgesamt betrachtet verstößt deshalb das geforderte Entgelt nicht gegen das Angemessenheitsgebot des § 4 c Abs. 1 HeimG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen. Die grundsätzlichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 19.1.1995 (Az.: III ZR 108/94) und vom 22.6.1995 (Az.: III ZR 239/94) entschieden. Die vorliegende Entscheidung hatte sich mit der formellen Wirksamkeit des hier streitgegenständlichen Erhöhungsverlangens, der Anpassung des konkreten Vertrages an die geänderte Rechtslage und mit der Angemessenheit des Entgelts für die hier durchgeführte Entgelterhöhung, somit mit Einzelfallfragen zu befassen.
Absehen von der Darstellung des Tatbestandes: § 543 ZPO.
Ende der Entscheidung
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