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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 3 U 4109/01
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 3 U 4109/01

Verkündet am 4.12.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 29.05.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung seiner anwaltschaftlichen Pflichten.

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw ... Baujahr ... mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 3.7.1996 um 16.44 Uhr erstattete der Kläger bei der Polizei in Salzburg Anzeige wegen Diebstahls dieses Pkws. Der Kläger machte gegenüber seiner Vollkaskoversicherung ... Ansprüche wegen des von ihm behaupteten Diebstahls geltend. Gegenüber dieser Versicherung wurde der Kläger vom Beklagten anwaltschaftlich vertreten. Der Beklagte versäumte die Klagefrist zur Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegenüber der Versicherung gemäß § 12 Abs. 3 VVG. Die genannte Versicherung lehnte mit Schreiben vom 2.9.1999 die Ansprüche des Klägers unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG endgültig ab.

Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18.10.1999 (AZ 37 EVr 374/97) wurde wegen des Diebstahls des verfahrensgegenständlichen Pkws ... verurteilt.

Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betrugs bzw. Vortäuschung einer Straftat wurden sowohl in Österreich als auch in Deutschland eingestellt.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, daß seine Versicherung ohne die Fristversäumung des Beklagten einen Betrag von 85.000 DM als Wertverlust ausbezahlt hätte. Der Pkw sei gestohlen worden. Der Kläger habe den Diebstahl gegen 12 Uhr am 3.7.1996 festgestellt. Der wegen Diebstahls verurteilte sei dem Kläger nicht bekannt gewesen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 85.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 9.9.1999 bis 31.12.1999 sowie in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1.1.2000 zu bezahlen.

Der Beklagte hat dazu

Klageabweisung

beantragt.

Es lägen gravierende Tatsachen vor, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit ergebe, dass der Kläger selbst an dem Diebstahl seines Fahrzeugs als Anstifter oder Mittäter beteiligt gewesen sei. Der Kläger habe unrichtige und widersprüchliche Angaben insbesondere zur Anzahl gefertigter Nachschlüssel, zu seinem Führerschein, zum Abstellort des KFZ und zu seinem Aufenthaltsort während des Zeitpunkts des angeblichen Diebstahls gemacht. Der Kläger habe auch kurz vor dem angeblichen Diebstahl ein neues KFZ gekauft.

Der Kläger hat in Erwiderung dazu geltend gemacht, daß sich aus der rechtskräftigen Verurteilung des ... der Nachweis des Diebstahls ergebe. Hieran sei auch das erkennende Gericht gebunden. Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben des Klägers bei der Polizei seien damit zu erklären, daß die Polizei keine Wortprotokolle gefertigt habe. Die Vernehmung sei unvollständig bzw. mißverständlich protokolliert worden. Die Frage nach den Nachschlüsseln habe der Kläger nicht richtig verstanden. Der Kläger habe die Bestellung von Nachschlüsseln auch nicht selbst erledigt. Der Kläger sei auch im Besitz zweier deutscher Führerscheinurkunden gewesen. Das kurz vor dem Diebstahl bestellte Fahrzeug sei nicht für den Kläger bestimmt gewesen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... (Sitzungsniederschrift vom 29.5.2001 - Bl. 46/47).

Die Akten 220 Js 33737/96 Staatsanwaltschaft Traunstein sowie die Akten 37 EVr 374/97 Landesgericht Salzburg, wurden beigezogen.

Der Kläger hat der ... den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 29.5.2001 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß der Beklagte zwar seine Sorgfaltspflichten aus dem Mandatsverhältnis durch die Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG gegenüber der Versicherung des Klägers verletzt habe. Der Erfolg einer Klage gegen die Kaskoversicherung könne jedoch nicht festgestellt werden, weil der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls seines Pkw nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen habe. Die vernommene Zeugin ... habe zu dem Abstellort des Fahrzeugs keine Angaben machen können. Aus dieser Aussage ließen sich keine Rückschlüsse auf einen Diebstahl durch Dritte ziehen. Auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung bestehenden Beweiserleichterungen in entsprechenden Fällen könne hier im Hinblick auf eine Häufung mehrerer untypischer Merkmale des Geschehensablaufes das Vorliegen eines äußeren Erscheinungsbildes eines Diebstahles nicht bejaht werden. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger aufgrund zu vieler Widersprüche und Ungereimtheiten seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Verurteilung des ... lasse offen, ob der Kläger an der Entwendung des Fahrzeugs mitgewirkt habe. In die Gesamtwürdigung sei auch der Zeitraum zwischen behaupteter Feststellung des Diebstahls und Anzeigenerstattung einzubeziehen. Widersprüchliche Angaben des Klägers lägen zur Anzahl der gefertigten Schlüsse, dem Abstellort des Pkw, zum Aufenthaltsort des Klägers in der Nacht zum 03.07.97 sowie zum Verbleib seines Führerscheins bzw. dem Vorhandensein zweier deutscher Führerscheine vor.

Auf die Frage, ob von Seiten der Versicherung Tatsachen hätten bewiesen werden können, aus denen die Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Straftat folge, komme es damit nicht mehr an.

Zu weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf diese (Bl. 51/59) ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses klageabweisende Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend: Der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast in ausreichender Weise nachgekommen. Durch die Angaben der Zeugin ... sei bewiesen, daß der Kläger in unmittelbarer Nähe zu der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin das Fahrzeug abgestellt und am nächsten Tag nicht mehr vorgefunden habe. Es lägen keine widersprüchlichen Angaben des Klägers zu dem Abstellort des Pkw vor. Die Erwägungen im landgerichtlichen Urteil seien im übrigen allenfalls für die Frage einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung eines Diebstahls von Bedeutung. Der Kläger sei am Diebstahl nicht beteiligt gewesen, was durch eine Vernehmung des ... als Zeugen unter Beweis gestellt werde. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise den Inhalt der beigezogenen Akten, insbesondere zu Ermittlungen der ungarischen Grenzwache als richtig unterstellt. Der Kläger bestreite die dortigen Ermittlungsergebnisse mit Nichtwissen. Der Beklagte sei insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Das Landgericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... fehlerhaft gewürdigt.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

I. Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29.5.2001 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 9.9.1999 bis 31.12.1999 sowie in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der ab 1.1.2002 bezahlen.

Der Beklagte beantragt

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das Ersturteil. Der Kläger habe der ihm obliegenden Beweislast zu dem nach der Rechtsprechung geforderten "Minimalsachverhalt" nicht genügt. Zur Frage des Abstellortes des Pkw werde zusätzlich die Zeugin ... angeboten. Im übrigen bestehe auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wurde gemäß Beweisbeschluß vom 13.3.2002 im Weg der Rechtshilfe auf Antrag des Klägers der Zeuge ... vernommen. Auf das Protokoll des Bezirksgerichtes Salzburg/Österreich - 37 Hc 130/02 g (Bl. 117/118) wird Bezug genommen. Auf eine erneute Vernehmung des in Abwesenheit der Parteivertreter vernommenen Zeugen laben beide Parteien verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 29.5.2001 hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu (§§ 276, 249 ff. BGB).

Der Beklagte hat zwar die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus dem ihm vom Kläger erteilten Mandat verletzt, indem er nach Ablehnung einer Erstattungspflicht für den von dem Kläger geltend gemachten Diebstahl vom 02./03.07.96 durch die Versicherung der Klägers die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt hat. Diese Pflichtverletzung ist jedoch für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger in einem Rechtsstreit gegen seine Versicherung auch dann, wenn der Beklagte gemäß § 12 Abs. 3 VVG fristgerecht Klage erhoben hätte, nicht erfolgreich gewesen wäre.

In dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Kläger eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine von ihm versicherte Entwendung bereits nicht bewiesen hat. Mit der Klagepartei ist unter Einbeziehung der herrschenden Rechtsprechung (vgl. Rn. 24 ff. zu § 49 VVG Prölss/Martin, 26. Aufl.) grundsätzlich davon auszugehen, daß dem Versicherten im Fall einer versicherten Entwendung die Beweisführung für seine Behauptung der Entwendung erleichtert wird.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch das Mindestmaß objektiver Tatsachen für das äußere Bild einer versicherten Entwendung bereits nicht bewiesen.

Es liegt eine Anzeige des Klägers bei der Polizei am 3.7.96 16.44 Uhr vor. Allein eine Anzeige bei der Polizei reicht grundsätzlich für eine Feststellung des äußeren Bildes eines Diebstahles nicht aus. Ausreichend für das äußere Bild eines Diebstahles wird in der Rechtsprechung (BGH 130, 1) erachtet, wenn feststeht, daß der versicherte Gegenstand vor dem behaupteten Diebstahl an einem bestimmten Ort abgestellt wurde und nach dem behaupteten Diebstahl dort nicht mehr vorhanden war (vgl. Rn. 29 zu § 49 VVG, Prölss/Martin, 26. Aufl.).

Der Kläger hat angegeben, sein Fahrzeug in Gegenwart seiner damaligen Lebensgefährtin ... am Abend des 2.7.96 vor seiner Wohnung in der ... abgestellt und am nächsten Tag nicht mehr vorgefunden zu haben. Die auf Antrag des Klägers dazu vernommene Zeugin... hat jedoch bekundet, daß sie beim Abstellen des Fahrzeugs nicht zugegen gewesen sei. Zu den Vorgängen am folgenden Tag hat die Zeugin angegeben, daß ihr der Kläger telefonisch gesagt habe, daß sein Auto nicht mehr da sei. Damit ist die Angabe des Klägers in seiner Anzeige vom 3.7.96 sowie im vorliegenden Verfahren dahin, daß seine damalige Lebensgefährtin beim Abstellen des Fahrzeugs zugegen gewesen sei, nicht bestätigt worden. Im übrigen trägt die Klagepartei mit der Berufungsbegründung vor, daß das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zu der Wohnung der damaligen Lebensgefährtin abgestellt worden sei. Abweichend von der Darlegung in der Berufungsbegründung ist auch dieser Sachverhalt durch die Aussage der vernommenen Zeugin ... nicht bekundet worden. Es kann insoweit auch nicht darauf abgestellt werden, daß die Zeugin im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen die Angaben des Klägers bestätigt habe. Die Zeugin hat nämlich auch im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen vom 3.7.96 (Anlage 9 zu Bl. 23) anläßlich einer Tatortbesichtigung angegeben, daß sie der Kläger bereits vor dem Abstellen des Fahrzeuges habe aussteigen lassen. Daß in der Rechtsprechung grundsätzlich Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, insbesondere eine behauptete Vortäuschung eines Diebstahls von dem Versicherer darzulegen und zu beweisen sind, steht der im Ergebnis zutreffenden Feststellung des Erstgerichtes, daß im vorliegenden Fall bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Entwendung nicht angenommen werden kann, nicht entgegen. Auch zur Frage der Feststellung einer hinreichend schlüssigen Darlegung zu einem äußeren Erscheinungsbild eines Diebstahls ist im vorliegenden Fall nämlich zu berücksichtigen, daß bereits der unstreitige Umstand, daß der Kläger nach Feststellung des Diebstahls circa um 12 Uhr am 3.7.1996 zwar mit seiner Lebensgefährtin telefoniert, Anzeige bei der Polizei jedoch erst gegen 17 Uhr erstellt hat, einem typischen Geschehensablauf nicht entspricht.

Durch die Aussage des im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers vernommenen Zeugen ... hat der Kläger einen Diebstahl seines Fahrzeugs durch den Zeugen nicht bewiesen. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung angegeben, daß er mit dem Diebstahl nichts zu tun habe. Wenn dieser Aussage zu glauben ist, läßt die Aussage des Zeugen, daß er den Kläger nicht kenne, keine Schlußfolgerungen für das Verhalten des Klägers hinsichtlich seines Fahrzeugs am 2.73.7.96 zu. Soweit der Aussage im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des Zeugen aufgrund der Angaben der ungarischen Grenzpolizisten zu einem Grenzübertritt des Zeugen ... mit dem KFZ des Klägers am 3.7.96 nicht zu glauben ist, hat sie auch zur Frage einer Verbindung des Zeugen mit dem Kläger für das vorliegende Verfahren zugunsten des Klägers keinen Beweiswert.

Nachdem das äußere Erscheinungsbild einer versicherten Entwendung von dem Kläger nicht bewiesen ist, war eine Vernehmung der von dem Beklagten gegenbeweislich zum Abstellort des Fahrzeugs angebotenen Zeugin ... nicht veranlaßt.

Soweit entsprechend der Berufungsbegründung Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers sprechen, im Rahmen der Gegenbeweisführung des Versicherers zu berücksichtigen sind, ist hilfsweise festzustellen, daß schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers als Versicherungsnehmer mit der erforderlichen erheblichen Wahrscheinlichkeit hier ausreichend von dem Beklagten dargelegt und bewiesen sind. Auch in diesem Zusammenhang erachtet es der Senat als erheblich, daß der Kläger nach Feststellung des Diebstahles seines Pkw ca. fünf Stunden bis zur Anzeige bei der Polizei zugewartet hat. Auch die unstreitige widersprüchliche Angabe zur Anzahl der gefertigten Schlüssel sowie die unvollständige Erklärung des Klägers gegenüber der Polizei zum Verbleib seines deutschen Führerscheins erschüttern die Glaubwürdigkeit des Klägers. Erst bei einer zufälligen Verkehrskontrolle in Österreich wurde der Kläger in Besitz eines deutschen Führerscheins angetroffen und erklärte erst dann - die Richtigkeit zum Vorhandensein von zwei Führerscheinen unterstellt - daß er einen zweiten deutschen Führerschein besitze. Auch die Aussage der Zeugin ... sowohl hinsichtlich des Vorgangs zum Abstellen des Fahrzeugs als auch zum Aufenthaltsort des Klägers in der Nacht vom 2. zum 3.7.96 begründen entsprechend der Darlegung im angefochtenen Urteil eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unglaubwürdigkeit des Klägers zur behaupteten Entwendung seines Pkw am 2./3.7.96.

Die Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO n.F. liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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