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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 05.07.2000
Aktenzeichen: 3 U 6128/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 929 ff.
BGB § 95 Abs. 1 S. 2
BGB § 97
BGB § 931
BGB § 932 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1
Leitsatz:

Die Übereignung einer auf fremdem Grund errichteten Alpenhütte erfolgt nach §§ 929 ff. BGB.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 3 U 6128/99 6 O 1419/99 LG Traunstein

Verkündet am 05. Juli 2000

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

erläßt der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht um und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2000 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 10. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Kläger beträgt DM 30.000,00.

Entscheidungsgründe:

(ohne Darstellung des Tatbestands nach § 543 Abs. 1 ZPO)

I. Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Landgericht führt zutreffend aus, daß der Beklagte das Recht zum Besitz der Hütte vom Berechtigten herleitet, weil der Verpächter Eigentümer der Hütte war.

Der Eigentumserwerb durch steht aufgrund der Aussage des Zeugen B in Verbindung mit den notariellen Urkunden vom 15.11.1948, 18.10.1949 und 22.12.1952 auch zur Überzeugung des Senates fest. Danach lag nicht nur in Bezug auf das Grundstück Plan-Nr. 1378, sondern auch bezüglich der als Jagdhütte auf der Großalm bezeichneten streitgegenständlichen Alpenhütte auf dem Grundstück Plan-Nr. 1376 ein Doppelverkauf an G im Jahr 1948 und A im Jahr 1949 vor, wobei im Vertrag vom 18.10.1949 die Hütte versehentlich dem Grundstück Plan-Nr. 1366 zugeordnet war. Das Versehen des Doppelverkaufs wurde dadurch berichtigt, daß G A das Grundstück Flur-Nr. 1378 mit Vertrag vom 22.12.1952 überlassen hat und beide, so die Angaben des Zeugen B sich seinerzeit auch darüber einig waren, daß die Hütte auf Flur-Nr. 1376 im Eigentum von A stehen sollte. Nachdem A die Hütte bereits im November 1949 aufgrund des Vertrags vom 18.10.1949 in Besitz genommen hatte, reichte die Einigung G mit A zum Eigentumsübergang aus (§ 929 S. 1 und 2 BGB).

Die Übertragung des Eigentums an der Alpenhütte erfolgte nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB über die Übereignung von beweglichen Sachen. Der Senat übernimmt hierzu die von dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Übereignung eines Almkasers aufgestellten Grundsätze im Urteil vom 22.03.1976 (BayObLGZ 1976, 58 ff.), nach denen ein in Ausübung eines Kaserhaltungsrechts auf einem fremden Grundstück errichteter Almkaser vom Eigentümer wie eine bewegliche Sache nach §§ 929 ff. übereignet werden kann. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen dem Recht der Kaserhaltung auf dem fremden Grundstück, bei dem es sich in der Regel um eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit handelt, und dem in Ausübung des Rechts errichteten Almkaser zu unterscheiden, der gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 BGB nicht Grundstücksbestandteil und auch nicht Zubehör des Rechts an dem fremden Grundstück nach § 97 BGB ist. Da eine Alpenhütte wie ein Almkaser ein Gebäude ist und auch die streitgegenständliche Alpenhütte in Ausübung eines Rechts, einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, an einem fremden Grundstück, der Plan-Nr. 1376, errichtet wurde, sind die Grundsätze aus dem Urteil vom 22.03.1976 auch auf den zu entscheidenden Fall anwendbar.

Es ist anzunehmen, daß G in Vollzug des Vertrags vom 15.11.1948 durch dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs der Verkäufer S gegen das Finanzamt R nach § 931 BGB Eigentümer der Hütte geworden ist. G hat also bei der Weiterveräußerung an A im Jahr 1952 als berechtigter Eigentümer verfügt.

Der Beklagte hat das Recht zum Besitz der Hütte aufgrund des Pachtvertrages mit A im Jahr 1967 erlangt. Ein späterer gutgläubiger Erwerb der Hütte durch die Kläger infolge Veräußerung seitens G jun. scheidet aus, weil die hierzu erforderlichen Voraussetzung nach §§ 932 ff. BGB nicht erfüllt sind.

Aufgrund des neuen unbefristeten Pachtvertrages vom 28.03.2000 und dessen Genehmigung durch das Landratsamt ist der Beklagte nach wie vor berechtigter unmittelbarer Besitzer der Hütte. Der Beklagte braucht die Hütte deshalb nicht zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Es besteht darüber hinaus auch kein Anspruch der Kläger auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks Flur-Nr. 1376. Der Beklagte besitzt dieses Grundstück nicht. Er betritt es lediglich, um sein Besitzrecht an der Hütte auszuüben.

Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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