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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 03.07.2000
Aktenzeichen: 3 W 1411/00
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 10
BRAGO § 9
BRAGO § 10 Abs. 1
GKG § 25
GKG § 25 Abs. 3 Halbsatz 2
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 12 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 3 ff.
Leitsatz:

Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 10 BRAGO nicht gebunden, wenn die Entscheidung nach § 25 GKG ergangen ist.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Beschluß

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

Aktenzeichen: 3 W 1411/00 8 T 3805/99 LG Traunstein

vom 3. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 10.11.1999 wird verworfen.

II. Die Klägervertreter tragen samtverbindlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist unzulässig.

Bei der Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht handelt es sich nicht um einen Beschluß nach § 10 BRAGO, sondern um einen solchen nach § 25 GKG. Es liegt deshalb ein Fall des § 9 BRAGO vor. Gegen einen Beschluß nach § 25 GKG ist eine weitere Beschwerde nach § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht statthaft. Da eine Entscheidung nach § 10 Abs. 1 BRAGO nicht vorliegt, wogegen eine Entscheidung nach § 25 GKG eine weitere Beschwerde ausgeschlossen ist, kommt dem Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 10.11.1999 auch keine Bindungswirkung zu.

Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: §§ 12 ff. GKG, 3 ff. ZPO.

Zur Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 20.6.2000 erhobene Gegenvorstellung ist das Landgericht zuständig.

Ende der Entscheidung

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