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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.03.2000
Aktenzeichen: 3 W 688/00
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 887
ZPO § 767
ZPO § 788
ZPO § 3 ff.
GKG § 12 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 3 W 688/00 3 O 2205/95 LG Traunstein

Beschluß

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 22. März 2000

wegen Beseitigung

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 29.11.1999 aufgehoben.

II. Die Gläubigerin wird ermächtigt, die nach dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts München vom 01.07.1998, Az. 3 U 4798/96, dem Schuldner obliegende Beseitigung der Hangaufschüttung und Aufkiesung in dem nachgenannten Bereich auf den vor der Aufschüttung gegebenen Zustand abzutragen. Es geht dabei um den Bereich auf dem Grundstück des Schuldners innerhalb eines 6 m breiten Streifens entlang der Ostgrenze des Grundstücks der Gläubigerin im Bereich zwischen 15 m vom nördlichen Grenzstein entfernt bis 8 m zum südlichen Grenzstein hin.

III. Der Schuldner wird verurteilt, an die Gläubigerin für die Durchführung der unter Ziffer II. genannte Maßnahme auf die voraussichtlichen Kosten einen Vorschuß von DM 1.500,00 zu bezahlen.

IV. Der Schuldner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 3.000.-- festgesetzt.

Gründe:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Schuldner die Verpflichtungen aus dem Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 01.07.1998 (Az. 3 U 4798/96) erfüllt hat. Das Landgericht hat im Verfahren nach § 887 ZPO über die Erfüllung Beweis erhoben, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß bereits erfüllt ist, und hat deshalb den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Ob der Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO berücksichtigt werden kann, ist umstritten (vergleiche Thomas/Putzo, ZPO, § 887, Rn. 4 und Rn. 17; Zöller/Stöber, ZPO, § 887 Rn. 7 jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat ist der Auffassung, daß der Erfüllungseinwand nur im Verfahren nach § 767 ZPO gebracht werden kann. Die Vollstreckungsgegenklage ist der geeignete Rechtsbehelf, um einen Titel mit dem Vorbringen zu bekämpfen, daß die geschuldete Handlung bereits erbracht ist. § 767 ZPO ist gerade auf diesen Fall zugeschnitten. Dagegen ist das Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht geeignet, den Erfüllungseinwand zu überprüfen. Das Vollstreckungsverfahren ist ein formalisiertes Verfahren, das grundsätzlich nicht mit Erfüllungsfragen belastet werden soll. Die Vollstreckungsgegenklage ist hierfür der geeignetere Rechtbehelf. Der Auffassung, daß der Erfüllungseinwand sowohl im Verfahren nach § 887 als auch in einem Verfahren nach § 767 ZPO gebracht werden kann, vermag der Senat nicht zu folgen, da die zur Verfügungstellung zweier verschiedener Verfahren zur Prüfung desselben Umstandes nicht prozeßökonomisch ist und zudem die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht.

Kostenentscheidung: § 788 ZPO.

Streitwert: § 12 ff. GKG, 3 ff. ZPO.

Der Senat bemißt sowohl den Ermächtigungsantrag als auch den Vorschußantrag mit einem Wert von jeweils DM 1.500,00.

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