Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 30 U 766/07
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 14
ZPO § 355
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 30 U 766/07

Verkündet am 8. April 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 30. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht als Krankenversicherung des Kindes J. K. (geboren am 18.01.1993) aus übergegangenem Recht Behandlungskosten als Schadensersatz wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs des Kindes gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26.07.2002 (Az. der beigezogenen Akten: KLs 300 Js 35120/01) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie der Körperverletzung in 5 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Mitangeklagte S. B., geborene G., geschiedene T., wurde wegen Mittäterschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden der Beklagte und S. B. im Adhäsionsverfahren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger J. K. ein Schmerzensgeld von 10.000,- € zu zahlen.

Die Revisionen des Beklagten und der Mitangeklagten S. B. wurden mit Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: 1 StR 529/02) vom 13.05.2003 zurückgewiesen. In der Revisionsentscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch "die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld frei von Rechtsfehlern ist".

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, dass das Kind J. K. infolge der im Einzelnen dargestellten Missbrauchshandlungen u.a. wegen posttraumatischen Belastungsstörungen stationär behandelt werden musste, wodurch Behandlungskosten (Klinikkosten, Arzneimittel, Ambulanzkosten, Fahrtkosten) in der Gesamtsumme von 76.655,29 € entstanden seien.

Während die im Strafverfahren Mitverurteilte S. B. einen gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheid nicht angegriffen hat, hat der Beklagte gegen den entsprechenden Mahnbescheid Widerspruch eingelegt.

Der Beklagte bestreitet wie im Strafverfahren die ihm zur Last gelegten Taten.

Vor dem Landgericht fanden mündliche Verhandlungen statt am 30.06.2006, am 23.03.2007, am 29.06.2007 sowie am 05.10.2007. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 wurden J.K. und S. B. uneidlich als Zeugen vernommen. Die Zeugin M. K., die Mutter des Kindes J. K. und geschiedene Ehefrau des Beklagten, hat die Aussage verweigert. In der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2007 wurden die Zeuginnen S. und K. uneidlich vernommen. Die Zeugeneinvernahmen am 29.06.2007 wurden durch die Richterin am Landgericht H. durchgeführt. Aufgrund eines Befangenheitsantrages kam es zu einem Richterwechsel. Die Zeugeneinvernahmen vom 05.10.2007 wurden durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G. durchgeführt.

Das Landgericht hat den Beklagten mit Endurteil vom 08.11.2007 wie folgt verurteilt:

I. Der Beklagte wird als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 71.839,14 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 69.492,75 € seit 05.06.2004 und aus 2.346,39 € seit 11.02.2006 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit alle Aufwendungen nach § 116 SGB X zu erstatten, die der Klägerin aufgrund des im vorliegenden Urteil beschriebenen Schadensfalles aus der Zeit vom Sommer 2000 bis Ende Juni 2001 ihres Versicherten J. K., geboren am 18.01.1993, zukünftig noch entstehen.

Die weitergehende Klage - die Klägerin hatte weitere Kosten (insbesondere Fahrtkosten) in Höhe von 4.816,15 € geltend gemacht - wurde abgewiesen.

Gegen diese Verurteilung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er rügt, dass das Landgericht bei der Beweisaufnahme und bei der Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft die Strafakten gewürdigt, zu Unrecht kein neues Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt und hinsichtlich der Zeugeneinvernahmen das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt habe. Insbesondere sei nach einem Richterwechsel die frühere Mitangeklagte S. B. nicht erneut als Zeugin einvernommen worden.

Der Beklagte beantragt,

das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 08.11.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ersturteil und dessen Beweiswürdigung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die beigezogenen Urkunden und auf das Ersturteil, namentlich auch auf die tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs.1 ZPO), Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte für die durch den sexuellen Missbrauch des Kindes J. K. entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 71.839,14 € schadensersatzpflichtig ist und die Schadensersatzansprüche gemäß § 116 SGB X insoweit auf die Klägerin als Krankenversicherung übergegangen sind.

Der Senat hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen.

Solche Zweifel bestehen nicht. Das Landgericht hat die Feststellungen zu den die Klageansprüche rechtfertigenden deliktischen Verhalten verfahrensfehlerfrei getroffen.

1. Die Verwertung des durch die Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs bestätigten Strafurteils und der Strafakten durch Würdigung der darin enthaltenen Urkunden - insbesondere der Protokolle und Gutachten -stellt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar.

Zwar ist die strafrechtliche Verurteilung für das Zivilverfahren nicht bindend (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO) und die Rechtskraft der Adhäsionsentscheidung auf die Schmerzensgeldansprüche (soweit entschieden wurde) beschränkt; jedoch durfte das Landgericht das vom Bundesgerichtshof bestätigte strafgerichtliche Urteil und die Strafakten im Wege des Urkundenbeweises verwerten (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 14 EGZPO, Rdnr. 2).

Die Rüge des Beklagten, das Landgericht habe die Durchführung einer eigenen Beweisaufnahme und insbesondere die Einvernahme des Zeugen J. K. durch einen "Anscheinsbeweis" aus den Strafakten ersetzt, ist unzutreffend.

Der Beklagte verkennt, dass vom Landgericht eine eigenständige Zeugeneinvernahme im Zivilprozess durchgeführt wurde und diese gerade nicht durch Verwertung der Aussageprotokolle aus den Strafakten ersetzt wurde. Der Zeuge K. wurde vielmehr in erster Instanz in Gegenwart der Parteien bzw. Parteivertreter einvernommen. Diese hatten die Gelegenheit zu Fragen und Vorhalten. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren wesentlich von demjenigen, das dem in der Berufungsbegründung zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1420) zugrunde lag.

Mit der Begründung, dass er die Vorkommnisse im Strafverfahren so geschildert habe, wie er sie erlebt hatte, hat der Zeuge K. die in den Strafakten protokollierten Angaben im vorliegenden Zivilprozess neu und eigenständig bestätigt (Protokoll vom 29.06.2007, Seite 5). Damit aber trifft der Vorwurf, das Landgericht habe eine Vernehmung des Zeugen durch einen Anscheinsbeweis aus den Strafakten ersetzt, nicht zu.

2. Auch die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugen J. K. und S. B. greifen nicht durch.

Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist Aufgabe des Tatsachenrichters. Der durch das Ablehnungsgesuch des Beklagten bedingte Richterwechsel erforderte nicht zwingend die Wiederholung der im laufenden Prozess bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert ein Richterwechsel nach einer Beweiserhebung nicht grundsätzlich deren Wiederholung (BGHZ 53, 245, 257; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 355, Rdnr. 6). Die Zivilprozessordnung geht davon aus, dass das erkennende Gericht eine Beweiswürdigung auch dann vornehmen darf, wenn es die Beweisaufnahme nicht selbst durchgeführt hat, also die Zusammensetzung zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung gewechselt hat. Sonst wäre die Einrichtung des beauftragten und ersuchten Richters überflüssig und unverständlich. Das Gesetz geht auch von der Einheit der Verhandlung nach Einlegung einer Berufung aus. Das Berufungsgericht würdigt selbständig die Ergebnisse der Beweisaufnahme des vorangegangenen Rechtszuges. Anträge auf Vernehmung eines bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen durch das Berufungsgericht gelten als Anträge auf erneute Vernehmung des Zeugen. Ein Richterwechsel nach der Beweisaufnahme erfordert also grundsätzlich keine Wiederholung der Beweisaufnahme (BGHZ 32, 233, 235). Allerdings darf nach einem Richterwechsel für die Würdigung einer früheren Zeugenaussage nur das berücksichtigt werden, was im Protokoll niedergelegt oder sonst Gegenstand der Verhandlung und Beweisaufnahme gewesen ist. Beachtet werden muss, dass der persönliche Eindruck eines Zeugen bei einem Richterwechsel nur berücksichtigt werden dürfte, wenn er im Protokoll niedergelegt und in die Verhandlung eingeführt ist.

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen. Vielmehr hat das Landgericht ausdrücklich und umfassend dargelegt, warum es eine Würdigung ohne persönlichen Eindruck vornehmen konnte.

Dabei hat das Landgericht nicht übersehen, dass der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, insbesondere des Zeugen K., prozessentscheidende Bedeutung zukommt.

Da die Zeugen im Prozess vernommen worden sind, bestand für die Parteien ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu erklären (BGHZ 53, 245, 257). Entscheidend dafür, dass der Beurteilung der Glaubwürdigkeit vorliegend ausnahmsweise auch ohne persönlichen Eindruck des an die Stelle der ausgeschiedenen Richterin getretenen Einzelrichters zulässig war, ist - worauf das Ersturteil zutreffend hinweist - der Umstand, dass ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des zum damaligen und maßgeblichen Zeitpunkt im frühen Kindesalter befindlichen Zeugen vorliegt. Dies aber stellt bei einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes eine Erkenntnisquelle dar, deren Beweiswert das Landgericht demjenigen des in einer Wiederholung der Einvernahme des Kindes zu gewinnenden persönlichen Eindruck den Vorzug geben durfte. Dies entspricht auch den Kriterien aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

3. § 411 a ZPO erlaubt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens - insbesondere auch eines Glaubwürdigkeitsgutachtens - aus einem anderen Verfahren (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O.). Das Erstgericht hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum es eine Neubegutachtung nach § 412 ZPO nicht für erforderlich erachtet.

Die Heranziehung des Gutachtens der Sachverständigen Z. wurde im Übrigen im Strafverfahren bei der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

4. Aus den genannten Gründen stellt auch die Ablehnung der erneuten Vernehmung der Zeugin Buchner keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit gemäß § 355 ZPO dar.

Dem Landgericht war es nicht verwehrt, den Umstand zu würdigen, dass die im Strafverfahren Mitangeklagte und Verurteilte den gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheid hat rechtskräftig werden lassen. Das Landgericht ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem bei einer Wiederholung der Zeugeneinvernahme der früheren Mitangeklagten zu gewinnende persönliche Eindruck in Ansehung der hier vorliegenden besonderen Umstände und objektiven Beweisindizien - insbesondere dem nach § 411 a ZPO zu verwertenden Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Kindes - keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen musste.

5. Hinsichtlich der Kausalität der festgestellten Missbrauchshandlungen für die Behandlungskosten des Kindes, der vom Landgericht festgestellten Schadenshöhe und des Feststellungsausspruchs wurde das Ersturteil nicht angegriffen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Urteil weicht entgegen der Auffassung des Beklagten von den vorgetragenen höchstrichterlichen Entscheidungen nicht ab. Dies gilt insbesondere auch für die Zulässigkeit der Verwertung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bei sexuellem Missbrauch eines Kindes.

Ende der Entscheidung

Zurück