Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 31 AR 355/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 35
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 256
Ist es dem Kläger ausnahmsweise gestattet, an seinem Wohnsitz zu klagen, so können mehrere Kläger als aktive Streitgenossen unter den verschiedenen Wohnsitzgerichten der Kläger auch dann wählen, wenn der Klägergerichtsstand nicht ausschließlich ist (hier: Klägergerichtsstand für negative Feststellungsklage).
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 31 AR 355/09

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Wiringer-Seiler und des Richters am Oberlandesgericht Dimbeck

am 18. August 2009

in dem Rechtsstreit

wegen Zwangsvollstreckungsgegenklage und negative Feststellungsklage,

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,

beschlossen:

Tenor:

Als gemeinsam zuständiges Gericht wird das Landgericht Traunstein bestimmt.

Gründe:

I. Die Kläger sind Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds "A. GbR", der seinen Sitz in Berlin hat. Die Beklagten zu 1 und 2 haben der Anlagegesellschaft und die Beklagte zu 3 den Anlagegesellschaftern jeweils Darlehen gewährt. Mit der zum Landgericht Traunstein erhobenen Klage hat der im dortigen Gerichtsbezirk wohnhafte Kläger zu 1 gegen die Beklagten zu 1 und 3 jeweils Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden sowie gegen alle drei Beklagten negative Feststellungsklagen erhoben, dass er aus den Darlehensverträgen persönlich nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Im Wege der Klageerweiterung traten die Kläger zu 2, 3 und 4 dem Rechtsstreit auf Klägerseite bei. Die Kläger zu 2, 3 und 4 wohnen in den Bezirken der Landgerichte Freiburg, Berlin und Passau. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 haben ihren Sitz in Berlin, Hannover und Berlin.

Das Landgericht Traunstein bejaht seine Zuständigkeit für die Zwangsvollstreckungsgegenklagen aller Kläger gegen alle Beklagten und für die negativen Feststellungsklagen des Klägers zu 1 gegen die Beklagten, nicht aber für die negativen Feststellungsklagen der übrigen Kläger. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kläger hinsichtlich der Zwangsvollstreckungsgegenklagen unter den mehreren jeweils ausschließlich zuständigen Klägerwohnsitzgerichten (§ 797 Abs. 5, § 802 ZPO) analog § 35 ZPO wählen könnten. Auch die negative Feststellungsklage könne am Wohnsitzgericht des Klägers erhoben werden, jedoch stünde den mehreren Klägern insoweit kein Wahlrecht unter den mehreren Klägerwohnsitzgerichten zu; es bedürfe deshalb einer Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Die Kläger sind der Auffassung, dass auch hinsichtlich der negativen Feststellungsklagen ein Wahlrecht der Kläger bestehe, weshalb es einer Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts eigentlich nicht bedürfe; im Hinblick auf die Rechtsmeinung des Landgerichts Traunstein werde aber die Bestimmung beantragt.

Die Beklagten halten die Voraussetzungen der Bestimmung nicht für gegeben. Zum einen bestehe für keine der negativen Feststellungsklagen, auch nicht für den Kläger zu 1, eine Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein; denn für eine negative Feststellungsklage stünden zwar die für eine Klage umgekehrten Rubrums geltenden besonderen Gerichtsstände, nicht aber der allgemeine Gerichtsstand des Klägers zur Verfügung.

Zum anderen gäbe es für die negativen Feststellungsklagen aller Kläger gegen alle Beklagten einen gemeinschaftlichen Gerichtsstand des Erfüllungsorts beim Landgericht Berlin, was die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ausschließe.

II. Der Senat kann die beantragte Bestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vornehmen und das seine Zuständigkeit leugnende Landgericht Traunstein bestimmen, obgleich dieses Gericht ohnehin für alle negativen Feststellungsklagen zuständig ist.

1. Nach herrschender Meinung kann eine negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten und zusätzlich überall dort erhoben werden, wo die Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden könnte, also auch im allgemeinen Gerichtsstand des Klägers (vgl. nur Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 256 Rn. 73; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 12 Rn. 3; Zöller/Greger § 256 Rn. 20; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 29. Aufl. § 256 Rn. 2; auch Musielak/Foerste ZPO 6. Aufl. § 256 Rn. 36 bezeichnet diese Meinung als die herrschende). Nach anderer Auffassung soll auf den jeweiligen Zweck der Zuständigkeitsnorm abzustellen sein.

Danach scheiden insbesondere diejenigen für eine Klage umgekehrten Rubrums geltenden Gerichtsstände aus, die auf die Parteirolle abstellen (§§ 12-21 ZPO), und - als Ausdruck des fundamentalen Gerechtigkeitsgedankens, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufsuchen muss - den Beklagten gerade wegen seiner Parteirolle begünstigen (vgl. eingehend Foerste in Festschrift Kollhosser Band II 2004 S. 141 ff. mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand; Wieczorek/Assmann ZPO 3. Aufl. § 256 Rn. 266). Nach dieser Meinung ist der Klägerwohnsitz als solcher kein Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage. Dagegen knüpfen die besonderen Gerichtsstände in der Regel an sachliche Gesichtspunkte unabhängig von der Parteirolle an und können deshalb in gleicher Weise für die positive Feststellungs- oder Leistungsklage wie für die negative Feststellungsklage gelten (vgl. Wieczorek/-Assmann aaO.; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rn. 101; unklar Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. 2009 Rn. 41, 45; noch weiter einschränkend nach dem jeweiligen Normzweck Foerste in Festschrift Kollhosser aaO.).

Hierzu gehört etwa unzweifelhaft der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO), was wegen § 269 BGB ohnehin häufig auch dann zu einem Klägergerichtsstand führt, wenn man den allgemeinen Gerichtsstand des Klägers außer Betracht lässt.

Die dargestellte differenzierende Auffassung hat sich jedoch, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht allgemein durchgesetzt. Die Rechtsmeinung des Landgerichts, es sei für die negativen Feststellungsklagen des Klägers zu 1 zuständig, weil dieser an seinem Wohnsitzgericht klagen kann, ist deshalb nicht zu beanstanden.

2. Von diesem gut vertretbaren Rechtsstandpunkt aus konnten die als aktive Streitgenossen verbundenen Kläger zu 1 bis 4 unter den mehreren Klägerwohnsitzgerichten analog § 35 ZPO wählen; diese Wahl haben sie zugunsten des Landgerichts Traunstein ausgeübt. Ausgangspunkt ist insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 2910), wonach mehrere Kläger, denen die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde droht, für ihre Zwangsvollstreckungsgegenklagen unter den mehreren ausschließlichen Klägergerichtsständen (§ 797 Abs. 5, § 802 ZPO) analog § 35 ZPO wählen können. Die Kommentarliteratur hält diese zu einem ausschließlichen Klägergerichtsstand ergangene Rechtsprechung auch in anderen Fällen aktiver Streitgenossenschaft für anwendbar, in denen ausnahmsweise ein Klägergerichtsstand, und sei es auch ein nicht-ausschließlicher wie etwa der Haustürwiderrufsgerichtsstand nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO, gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth § 36 Rn. 26; Wieczorek/Schütze/Hausmann ZPO 3. Aufl. § 36 Rn. 38; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 14; MünchKomm/Patzina ZPO 3. Aufl. § 36 Rn. 22). Dem schließt sich der Senat an. In diesen Fällen könnten die Kläger zwar - anders als in der vom BGH entschiedenen Fallkonstellation eines ausschließlichen Klägergerichtsstands - auf den Beklagtengerichtsstand ausweichen. Die Zuerkennung eines Wahlrechts für die Kläger rechtfertigt sich jedoch aus der Überlegung, dass die den Klägern in diesen Fällen eingeräumte Privilegierung, ausnahmsweise an ihrem Wohnsitz klagen zu können, nicht allein deshalb verloren gehen soll, weil auf Klägerseite mehrere Personen als aktive Streitgenossen auftreten. Das Wahlrecht der klagenden Streitgenossen ist somit nicht auf die Fälle eines ausschließlichen Klägergerichtsstands beschränkt. Dann aber ist es nur folgerichtig, ein Wahlrecht der klagenden Streitgenossen unabhängig davon anzuerkennen, ob sich der nicht ausschließliche Klägergerichtsstand unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, oder - wie hier bei der negativen Feststellungsklage - in Rechtsprechung und Lehre entwickelt wurde.

3. Der Senat kann die beantragte Bestimmung vornehmen, obgleich das Landgericht Traunstein ohnehin für alle Klagen zuständig ist. Allerdings schließt ein gemeinsamer Gerichtsstand oder die Möglichkeit der Kläger, einen Gerichtsstand zu wählen (vgl. BGH NJW 1991, 2910), die Bestimmung des zuständigen Gerichts in der Regel aus.

Eine Bestimmung ist jedoch dann zulässig und aus prozessökonomischen Gründen geboten, wenn das Gericht des gemeinschaftlichen Gerichtsstands bereits erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (vgl. BayObLG NJW-RR 2004, 944; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das von den Klägern gewählte und für alle Klagen zuständige Landgericht Traunstein hat seine Zuständigkeit für die Feststellungsklagen der Kläger zu 2, 3 und 4 verneint.

Der Bestimmung steht auch nicht entgegen, dass für sämtliche Feststellungsklagen möglicherweise noch ein anderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand beim Landgericht Berlin besteht, wo für die Leistungsklagen umgekehrten Rubrums bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) gegeben sein könnte und für die Beklagte zu 3, falls nicht ebenfalls ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts, jedenfalls der allgemeine Gerichtsstand begründet ist. Wie oben ausgeführt, hindert das Bestehen eines Beklagtengerichtsstands (bei mehreren Beklagten das Bestehen eines gemeinschaftlichen Beklagtengerichtsstands) nicht, dass die Kläger unter den ihnen ausnahmsweise eingeräumten Klägergerichtsständen wählen. Mit Klageerhebung und Klageerweiterung hat jeder einzelne Kläger seine Wahl wirksam und unwiderruflich zugunsten des Landgerichts Traunstein ausgeübt. Da dieses Gericht kraft wirksamer Wahl der Kläger schon unabhängig von der vorliegenden Bestimmung durch den Senat von Anfang an für alle Klagen zuständig war, greift die perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Sämtliche anderen Gerichtsstände bleiben deshalb außer Betracht und können die Bestimmung des ohnehin zuständigen Landgerichts Traunstein durch den Senat nicht hindern.

Ende der Entscheidung

Zurück