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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: 31 AR 49/07
Rechtsgebiete: AdWirkG, FGG
Vorschriften:
AdWirkG § 5 | |
FGG § 43b Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
I.
Der im Bezirk des Amtsgerichts Schweinfurt wohnhafte Beteiligte zu 1 möchte den 1988 geborenen Sohn seiner Ehefrau als Kind annehmen. Der Beteiligte zu 1 und seine aus Rumänien stammende Ehefrau haben die deutsche Staatsangehörigkeit, der Anzunehmende ist rumänischer Staatsangehöriger. Den notariell beurkundeten Adoptionsantrag haben die Beteiligten an das Amtsgericht Schweinfurt gerichtet. Nachdem sich in der persönlichen Anhörung vor diesem Gericht herausstellte, dass der Anzunehmende die rumänische Staatsangehörigkeit hat, gab das Amtsgericht Schweinfurt das Verfahren an das Amtsgericht Bamberg als für Verfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, zentral zuständiges Vormundschaftsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg ab. Das Amtsgericht Bamberg lehnte die Übernahme des Verfahrens ab, da nach seiner Auffassung die Zuständigkeitskonzentration beim Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, bei einer - hier gegebenen - Volljährigenadoption nicht greife. Das Amtsgericht Schweinfurt legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
1. Das Oberlandesgericht München ist in dieser Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen den zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Bamberg gehörenden Amtsgerichten berufen (§§ 5, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11a AGGVG). Die Voraussetzungen des § 5 FGG liegen vor; beide Vormundschaftsgerichte haben sich für örtlich unzuständig erklärt.
2. Zuständig ist das Amtsgericht Schweinfurt, in dessen Bezirk der Annehmende wohnt (§ 43b Abs. 2 Satz 1 FGG). Die besondere Zuständigkeitskonzentration für Verfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen (§ 43b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 AdWirkG), erstreckt sich nicht auf die Annahme von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und greift deshalb hier nicht ein.
a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Amtsgerichts Schweinfurt, dass im Sinne des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Zwar richtet sich die Adoption nach deutschem Recht, da der Anzunehmende und sein Ehegatte deutsche Staatsangehörige sind (Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Für die Frage eines etwaigen Zustimmungserfordernisses ist jedoch nach Art. 23 Satz 1 EGBGB zusätzlich auf das Heimatrecht des (auch volljährigen) Kindes abzustellen, hier also auf rumänisches Recht. Das ist wegen des verfolgten Schutzzwecks als Sachnormverweisung zu verstehen (BayObLG FGPrax 2005, 65; Palandt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 23 EGBGB Rn. 2). Es ist unerheblich, ob nach dem von Art. 23 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Recht überhaupt Zustimmungen erforderlich sind; denn schon die Beantwortung dieser Frage setzt die Anwendung des ausländischen Rechts voraus (OLG Köln FGPrax 2006, 211). Bei dieser Konstellation - Adoptionsstatut ist deutsches Recht, aber über Art. 23 EGBGB ist zusätzlich ausländisches Recht berufen - greift § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG grundsätzlich ein (BayObLG FGPrax 2005, 65; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 69; OLG Hamm FamRZ 2006, 1463; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1464; OLG Düsseldorf RNotZ 2006, 147; OLG Köln FGPrax 2006, 72; MünchKomm/-Klinkhardt BGB 4. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 78; Palandt/Heldrich Art. 22 EGBGB Rn. 9; Jansen/Müller-Lukoschek FGG 3. Aufl. § 43b Rn. 62; a. A. OLG Schleswig FamRZ 2006, 1142; Maurer FamRZ 2005, 2094).
b) Die Anwendung des § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG scheitert jedoch daran, dass § 5 AdWirkG, auf den § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG verweist, nicht gilt, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Satz 2 AdWirkG; im Folgenden: Erwachsenenadoption). Ist diese Voraussetzung, wie hier, nicht erfüllt, so greift auch die in § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG angeordnete Verweisung nicht ein. Der Senat schließt sich insoweit den Oberlandesgerichten Schleswig (FamRZ 2006, 1462) und Stuttgart (FGPrax 2007, 26) an und nicht der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (FGPrax 2006, 211).
Die hier vertretene Auffassung ergibt sich, wie bereits die Oberlandesgerichte Schleswig und Stuttgart dargelegt haben, aus Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang der Verweisungsvorschrift. Sie wurde durch Gesetz vom 5.11.2001 zusammen mit dem Adoptionswirkungsgesetz und anderen Gesetzen zum Schutz von Minderjährigen eingeführt. Das Adoptionswirkungsgesetz enthält Regelungen für die inländische Behandlung von Auslandsadoptionen sowie für Inlandsadoptionen, die auf der Grundlage ausländischer Sachvorschriften ausgesprochen werden. Der Anwendungsbereich beider Fallgruppen, also des Adoptionswirkungsgesetzes insgesamt, ist beschränkt auf die Annahme von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG entscheidet über die in §§ 2 und 3 AdWirkG geregelten Anträge auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoption oder auf Umwandlungsausspruch das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. Damit soll ersichtlich eine Bündelung richterlicher Erfahrung und Kenntnisse im Bereich ausländischer Adoptionen und ausländischer Adoptionsvorschriften erreicht werden. Mit der Verweisung in § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG wird die in § 5 AdWirkG für die inländische Behandlung von Auslandsadoptionen geschaffene Zuständigkeitskonzentration auf diejenigen Inlandsadoptionen erstreckt, bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Das erscheint sachgerecht und trägt zugleich dem Umstand Rechnung, dass das Adoptionswirkungsgesetz in diesen Fällen ohnehin zu beachten ist. An eine Ausweitung der Zuständigkeitskonzentration auf Erwachsenenadoptionen war nicht gedacht (vgl. OLG Stuttgart aaO m.w.N.).
All dies ist als gesetzgeberisches Anliegen schlüssig nachvollziehbar und spricht dafür, § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG nicht unabhängig vom Anwendungsbereich des Adoptionswirkungsgesetzes auch im Fall der Erwachsenenadoption eingreifen zu lassen. Es mag zwar sein, wie das Oberlandesgericht Köln meint (aaO), dass eine solche umfassende Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts für sich genommen nicht sinnwidrig wäre. Zum einen aber war eine solche Ausweitung nicht gesetzgeberische Absicht. Zum anderen erschiene es im Gesamtzusammenhang gesehen auch sachlich ungereimt, dass zwischen den von § 5 AdWirkG erfassten Konzentrationsfällen, zu denen Erwachsenenadoptionen nicht gehören, und den hier in Rede stehenden Fällen kein Gleichklang herrschen sollte. Schließlich lassen Wortlaut und Gesetzessystematik die hier vertretene Auslegung auch ohne weiteres zu.
3. Im Hinblick auf die Abweichung von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht, weil § 5 FGG im Gegensatz zu § 36 Abs. 3 ZPO eine Vorlage nicht vorsieht.
Ende der Entscheidung
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