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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: 31 AR 521/09
Rechtsgebiete: AktG, GVG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 92
AktG § 93
AktG § 116
GVG § 95 Abs. 1 Nr. 4a
GVG § 102
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Der Begriff "Vorsteher" in § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG umfasst bei einer Aktiengesellschaft auch den Aufsichtsrat.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 31 AR 521/09

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn, der Richterin am Oberlandesgericht Förth und des Richters am Oberlandesgericht Gierl

am 12. November 2009

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung,

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts,

auf Vorlage des Landgerichts München II - Handelskammer -,

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist die Kammer für Handelssachen.

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der "A. AG". In dieser Eigenschaft nimmt er den Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzenden der AG auf Schadensersatz aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen, insbesondere bei der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf rechtzeitige Erfüllung der Insolvenzantragspflicht und des Unterlassens verbotener Auszahlung nach Insolvenzreife, in Anspruch. Der Kläger hat deshalb Klage zur Zivilkammer erhoben. Der Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, da der Rechtsstreit das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten in seiner Funktion als "Vorsteher" der AG betreffe und daher eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG vorliege. Auch die auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenienten beantragen die Verweisung an die Kammer für Handelssachen.

Dem ist der Kläger entgegengetreten. Nach seiner Auffassung sei der Beklagte als Aufsichtsratsvorsitzender der AG kein "Vorsteher" im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG. Auch betreffe der Rechtsstreit keine gesellschaftsspezifischen Rechte und Pflichten zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern insolvenzrechtliche Fragen. Mit Beschluss vom 22.7.2009 hat die Zivilkammer den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Diese hat sich mit Beschluss vom 3.9.2009 als funktionell unzuständig erklärt.

II. Zuständig ist die Kammer für Handelssachen.

1. Der Senat ist für die Entscheidung zuständig. Bei dem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (BGHZ 71, 271; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1220; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 36 Rn. 29).

2. Zuständig ist die Kammer für Handelssachen. Das folgt bereits aus der - auch im Bestimmungsverfahren zu beachtenden - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses der Zivilkammer vom 22.7.2009 (§ 102 Satz 2 GVG). Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses tritt ausnahmsweise nur dann nicht ein, wenn die Verweisung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist oder sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 102, 338/341 u. st. Rspr.). Diese zu § 281 ZPO entwickelte Rechtsprechung ist auf den hier zu entscheidenden Fall einer Verweisung durch die Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen übertragbar (OLG München MDR 2009, 946; Zöller/Lückemann § 102 GVG Rn. 4, 6).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer nicht als willkürlich.

a) Ob der Rechtsstreit eine Handelssache betrifft, bestimmt sich gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG danach, ob der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem "Vorsteher" geltend gemacht wird.

aa) Der Gesellschaftsvertrag muss nicht selbst unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren sein. Ausreichend, aber auch erforderlich, ist, dass der Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten unmittelbar berührt (Zöller/Lückemann § 95 GVG Rn. 8). Für die Frage, ob dies der Fall ist, ist ein formaler Maßstab anzulegen, um die Zuständigkeit des Gerichts schnell und eindeutig klären zu können.

Der Kläger als Insolvenzverwalter macht vorliegend einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft nach §§ 93 Abs. 2, Abs. 3, 116 AktG gegen den Beklagten als Aufsichtsratsvorsitzender der AG aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes geltend. Der Vorstand habe §§ 92 Abs. 2 und 3 a.F. AktG nicht beachtet, bei denen es sich nach herrschender Meinung (vgl. Hüffer AktG 8. Aufl. 2008 § 92 Rn. 1; K. Schmidt/Lutter/Krieger/Sailer AktG 2008 § 92 Rn. 1; vgl. auch Goette ZInsO 2005 S. 1 zu § 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) um Gläubigerschutzvorschriften handelt. Anspruchsberechtigt ist aber gemäß § 116 i.V.m. § 93 Abs. 2 und 3 AktG die Gesellschaft.

Es ist daher zumindest vertretbar und damit nicht willkürlich, dass die Zivilkammer im Hinblick auf den für die Gesellschaft geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrats zu der Auffassung gelangt ist, dass der Rechtsstreit nicht vorrangig einen insolvenzrechtlichen Hintergrund aufweist, sondern die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten des Beklagten gegenüber der Gesellschaft betrifft.

bb) Die Frage, ob der Aufsichtsrat einer AG bzw. dessen Mitglieder "Vorsteher" im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG sind, ist bisher nicht geklärt.

Grundsätzlich wird bei einer AG der Vorstand als "Vorsteher" angesehen (Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Auflage § 95 GVG Rn 4), bei sonstigen Gesellschaften der Geschäftsführer. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass diese Verwaltungs-, Leitungs - und insbesondere Vertretungsaufgaben für die Gesellschaft inne haben (vgl für die AG §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 1 AktG).

Aufgabe des Aufsichtsrats ist es die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG), wobei er aber auch die Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 112 AktG). Insofern werden vom Aufsichtsrat Gesellschaftsbelange gewahrt und Leitungsfunktionen ausgeübt. Aufgrund dieser dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgaben ist nach Auffassung des Senats bei einem Streit zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsrat über etwaige Pflichtverletzungen der Aufsichtsrat als Teil der Verwaltung und damit als "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG zu betrachten (im Ergebnis ebenso: Kissel/Mayer GVG 5. Auflage § 95 Rn. 14).

Dass der Beklagte im Wege der Einzelklage als Vorsitzender des Aufsichtsrates in Anspruch genommen wird, steht der Anwendung des § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG ebenfalls nicht entgegen, da bei einem mehrere Personen umfassenden Organ jedes einzelne Mitglied Vorsteher im Sinne dieser Norm ist (KG OLGR 2008, 951; HKZPO/Rathmann 3. Auflage § 95 GVG Rn. 6).

b) Der Verweisungsbeschluss enthält auch eine hinreichend tragfähige Begründung.

Wie sich aus dem Verweisungsbeschluss ergibt, hat die Zivilkammer die Ausführungen der Klagepartei zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dabei hat sie zumindest vertretbar einen gesellschaftsspezifischen Bezug der Klage bejaht wie auch Mitglieder des Aufsichtsrates zutreffend als Mitglieder der Verwaltung angesehen und daraus ableitend die Vorstehereigenschaft in Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG angenommen.

Ende der Entscheidung

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