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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 31 Wx 108/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2270 Abs. 1
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Testierenden eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung nicht verwandter oder verschwägerter Personen herbeiführen wollen; vielmehr ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht belassen werden soll, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern.
Gründe:

I. Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 21.4.2005 im Alter von 88 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1990 vorverstorben.

Die Eheleute haben am 12.8.1982 ein vom Ehemann geschriebenes, von der Erblasserin unterschriebenes gemeinschaftliches Testament errichtet, das wie folgt lautet:

"Unser letzter Wille.

Hiermit bestimmen wir, dass nach unserem Ableben Frau Eva F. (Beteiligte zu 1) ... und ihr Ehemann Herr Herbert F. (Beteiligter zu 2) ... die alleinigen Erben unseres Gesamtbesitzes einschl. der Sparbücher und Aktien sind.

G., am 12. August 1982

(Unterschriften)"

Nach dem Tod ihres Ehemannes hat die Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht am 2.5.1990 erklärt:

"Nachdem keine Kinder vorhanden sind, sind wir davon ausgegangen, dass wir uns gegenseitig beerben und nach unser beider Tod Erben die Bekannten, Eheleute F. ... werden. .... Die Eheleute F. wissen von der Erbeinsetzung Bescheid; eine Kopie kann ihnen zugesandt werden."

Mit notariellem Testament vom 21.1.1997 hat die Erblasserin den SOS Kinderdorf e.V. zum alleinigen Erben eingesetzt.

Die Erblasserin war Ende Dezember 1996 in das R.-Stift gezogen. Mit Schreiben vom 7.1.1997 beantragte sie die Einrichtung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr mit Versicherungen, Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten mit der Begründung, sie fühle sich in Gelddingen überfordert und nicht in der Lage, die Bezahlung der Heimkosten zu regeln, das Vermögen selbständig zu verwalten und die Wohnung alleine aufzulösen. Am 21.1.1997 erteilte sie ihrem Rechtsanwalt eine Altersvorsorgevollmacht. Die Betreuung wurde am 28.2.1997 angeordnet, nachdem psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 23.1.1997 (aufgrund einer Untersuchung am 22.1.1997) und vom 19.2.1997 (aufgrund einer Untersuchung am 17.2.1997) eingeholt worden waren.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Miterben zu je 1/2 ausweist. Sie halten das Testament vom 12.8.1982 für maßgeblich, weil die Erblasserin daran gebunden und zudem bei Errichtung des notariellen Testaments vom 21.1.1997 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Das Nachlassgericht hat die Betreuungsakten beigezogen und ein Gutachten des Sachverständigen Dr. W. zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin am 21.1.1997 testierfähig gewesen sei, was sich insbesondere aus dem Untersuchungsergebnis vom 22.1.1997 ergebe. Eine die freie Willensbildung beeinträchtigende geistige Erkrankung habe erst Mitte Februar 1997 eingesetzt. Mit Beschluss vom 29.3.2006 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Das Landgericht hat weitere Ermittlungen sowohl zur Testierfähigkeit der Erblasserin als auch zur Auslegung des Testaments von 1982 durchgeführt und mit Beschluss vom 21.11.2006 die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Maßgeblich für die Erbfolge sei das Testament vom 21.1.1997. Die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 stelle keine wechselbezügliche Verfügung dar und entfalte keine Bindungswirkung. Mit dem Testament vom 12.8.1982 seien die Beteiligten zu 1 und 2 ausdrücklich zu Erben eingesetzt worden. Darüber hinaus sei im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung für den ersten Todesfall anzunehmen. Das ergebe sich aus den Angaben der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht am 2.5.1990. Auch der Wortlaut des Testaments bringe zum Ausdruck, dass die Testierenden zunächst die Vereinigung des gesamten Vermögens in der Hand des Überlebenden gewollt hätten.

Die übereinstimmenden Schlusserbeneinsetzungen stünden weder zueinander noch zu der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung im Wechselbezug. Aus der Erklärung der Erblasserin vom 2.5.1990 ergebe sich dazu nichts. Die Äußerungen der Erblasserin gegenüber Rechtsanwalt H. und im notariellen Testament ließen keinen verlässlichen Rückschluss auf den gemeinschaftlichen Willen der Ehegatten bei der Testamentserrichtung zu. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der eine Ehegatte die Schlusserben nur mit Blick auf die Schlusserbeneinsetzung durch den anderen Ehegatten eingesetzt habe. Das von den Beteiligten zu 1 und 2 beschriebene freundschaftliche Verhältnis reiche dafür nicht aus, auch nicht der Umstand, dass die Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 über ihre Verfügung unterrichtet und ihnen eine Kopie übergeben hätten. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der eine Ehegatte seinen Nachlass dem anderen Ehegatten mit Blick darauf zugewendet habe, dass dieser die Beschwerdeführer zu seinen Schlusserben eingesetzt habe. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen zwischen den testierenden Ehegatten und den eingesetzten Schlusserben anzunehmen, dass der eine Ehegatte dem anderen ganz allgemein das Recht belassen wollte, die Schlusserbeneinsetzung nach seinem Tod jederzeit zu ändern. Es sei kein besonderes Interesse des Ehemanns der Erblasserin ersichtlich, dass unabhängig von der künftigen Entwicklung die Beteiligten zu 1 und 2 die Schlusserbfolge antreten sollten. Das beschriebene innige Verhältnis habe insbesondere zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 und der Erblasserin bestanden.

Nachdem die Auslegung zu dem Ergebnis führe, dass die Schlusserbeneinsetzung von den Ehegatten nicht bindend gewollt gewesen sei, sei auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zurückzugreifen. Im Übrigen lasse sich ein besonders inniges, verwandtschaftsähnliches Verhältnis des vorverstorbenen Ehemannes zu den Beteiligten zu 1 und 2 aus der ausführlichen Beschreibung des zwischenmenschlichen Verhältnisses bis zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht feststellen. Die Beziehung der Erblasserin zu den Beteiligten zu 1 und 2 sei wesentlich enger und vertrauter gewesen als diejenige des vorverstorbenen Ehemannes.

Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Erblasserin bei Errichtung des notariellen Testaments testierunfähig gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. sei überzeugend. Dieser habe neben den im Betreuungsverfahren erstellten Gutachten auch alle übrigen verfügbaren ärztlichen Erkenntnisse über die Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt. Die weiteren Ermittlungen hätten keine zusätzlichen Umstände zutage gebracht, aufgrund derer Testierunfähigkeit zum maßgeblichen Stichtag ernsthaft in Betracht zu ziehen sei.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beteiligten zu 1 und 2 durch das gemeinschaftliche Testament vom 12.8.1982 als Erben nach dem Überlebenden eingesetzt sind. Diese Erbeinsetzung konnte die Erblasserin durch ihr notarielles Testament vom 21.1.1997 nur dann wirksam widerrufen, wenn sie nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB zu einer Verfügung ihres Ehemannes war; andernfalls war die Erblasserin nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Tod des Ehemannes an einem Widerruf dieser in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung gehindert.

aa) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662). Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229/233 f.). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).

bb) Erst wenn die Ermittlung des Erblasserwillens weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Diese Auslegungsregel ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind (BayObLG FamRZ 1999, 1388/1389).

cc) Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der Wechselbezüglichkeit besteht, ist - sofern dies nicht eindeutig ist - nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB) zu entscheiden. Die Auslegung selbst - auch hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit - ist grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270).

b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht.

aa) Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Testament vom 12.8.1982 zu Recht als auslegungsbedürftig angesehen, da es keine ausdrückliche Aussage zur Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen enthält. Es hat zutreffend erkannt, dass als wechselbezügliche Verfügungen zunächst die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 durch den Ehemann sowie deren Einsetzung durch die Erblasserin in Betracht kommen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Ehemann die Beteiligten zu 1 und 2 nur deshalb als Erben nach dem Überlebenden bestimmt hat, weil dies seine Frau auch getan hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Testierenden eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung nicht verwandter oder verschwägerter Personen herbeiführen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht belassen werden soll, die Schlusserbeneinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden jederzeit zu ändern (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1232/1234; OLG Hamm FamRZ 2001, 1647). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Landgericht nicht gehalten, die von ihr hervorgehobenen Umstände als Anhaltspunkte für die Wechselbezüglichkeit der übereinstimmenden Erbeinsetzung zu werten. Weder aus der zeitnahen gemeinsamen Übergabe einer Kopie des Testaments an die Bedachten noch aus der Erklärung der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine von den Ehegatten beabsichtigte Bindung des Überlebenden, ebenso wenig aus dem Umstand, dass der Ehemann den Text der letztwilligen Verfügung geschrieben hat.

bb) Das Landgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten vorliegt, auch wenn das gemeinschaftliche Testament diese nicht ausdrücklich anordnet. Schon aus der Formulierung "Erben unseres Gesamtbesitzes" ergibt sich, dass die Testierenden zunächst eine Vereinigung des Vermögens in der Hand des Überlebenden gewollt haben, wie das Landgericht zutreffend dargestellt hat. Auch die Erläuterung der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht bestätigt, dass nach dem Willen der Ehegatten der Überlebende den Nachlass des Erstversterbenden allein erhalten sollte.

cc) Das Landgericht hat sodann geprüft, ob die Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Ehemann wechselbezüglich ist mit der Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben nach dem Letztversterbenden durch die Ehefrau. Das wäre dann der Fall, wenn der Ehemann die Alleinerbeneinsetzung seiner Ehefrau nur deshalb vorgenommen hätte, weil diese wiederum die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben berufen hat. Für einen solchen Willen des Ehemannes hat das Landgericht rechtsfehlerfrei keine Anhaltspunkte gesehen. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass die Eheleute es als selbstverständlich angesehen haben, dass jeder von ihnen vom Überlebenden beerbt würde, und dessen Rechtsstellung als Alleinerbe keineswegs von einer bestimmten letztwilligen Verfügung des Ehepartners abhängig machen wollten.

dd) Nachdem bereits die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass eine Bindung des Überlebenden an die Schlusserbeneinsetzung von den Ehegatten nicht gewollt war, hat das Landgericht zu Recht die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht herangezogen. Seine weitere Erwägung, dass deren Voraussetzungen ohnehin nicht vorliegen, weil zwischen dem vorverstorbenen Ehemann und den Beteiligten zu 1 und 2 kein Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift bestanden hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

c) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die Erblasserin bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 21.1.1997 testierfähig war.

aa) Die Vorinstanzen haben den für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Das Nachlassgericht hat die Betreuungsakten beigezogen und ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. W. erholt. Das Landgericht hat darüber hinaus schriftliche Stellungnahmen des beurkundenden Notarvertreters, der behandelnden Ärzte und des Gutachters im Betreuungsverfahren eingeholt. Es hat das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen Dr. W. eingehend gewürdigt und auch die im Betreuungsverfahren erstatteten gutachtlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. P. vom 23.1.1997 und 19.2.1997 berücksichtigt.

bb) Das Landgericht hat das Ermittlungsergebnis eingehend gewürdigt. In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen hat es einen Rückschluss von dem Befund bei der Untersuchung am 17.2.1997 auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 21.1.1997 abgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden, zumal eine zeitnahe Untersuchung der Erblasserin am 22.1.1997 erfolgt ist, bei der lediglich eine leichte bis mäßige geistige Störung in Form einer beginnenden Altersdemenz bei intakter Willensbildung und Einsichtsfähigkeit festgestellt wurde. Zwar hat Dr. P. in seinem Gutachten vom 19.2.1997 seine frühere Einschätzung, die Betroffene sei vollständig geschäftsfähig, insoweit in Frage gestellt, als "vermutlich" stärkere Gedächtnisstörungen vorgelegen hätten als zunächst angenommen. Das Landgericht ist dem nachgegangen, indem es eine schriftliche Stellungnahme von Dr. P. eingeholt hat, in der dieser den Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum als "ziemlich fluktuierend" geschildert hat. Hinreichend sichere Anhaltspunkte für eine die freie Willensbildung ausschließende geistige Erkrankung der Erblasserin am 21.1.1997 hat das Landgericht zu Recht nicht gesehen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Landgericht nicht gehalten, die Tatsache, dass die Erblasserin selbst den Antrag auf Betreuung gestellt hat, dahingehend zu werten, dass diese nicht mehr testierfähig war. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, besagt die Einrichtung einer Betreuung nichts darüber, ob der Betreute geschäfts- oder testierunfähig ist. Dass die Erblasserin Unterstützung gesucht hat bei der Vermögensverwaltung, der Finanzierung des Heimaufenthaltes und der Auflösung der Wohnung deutet ebenso wenig wie die regelmäßige ärztliche Behandlung und Medikamentierung im Hinblick auf Cholesterinwerte, Kreislauf und Durchblutung auf Testierunfähigkeit hin. Unzutreffend ist die Mutmaßung der weiteren Beschwerde, das Landgericht habe die Betreuungsakten nicht beigezogen. Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erwähnte Antrag "von dritter Seite" auf Einrichtung einer Betreuung im Frühsommer 1996 findet sich in diesen auch dem Senat vorliegenden Akten nicht und ließe im Übrigen auch nicht den Schluss auf fehlende Testierfähigkeit zu.

3. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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