Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.10.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 29/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 19 ff
BGB § 2289
1. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Vorbescheid in einer Nachlasssache, hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als eine Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert.

2. In einem Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten das Recht vorbehalten werden, die einzige vertragsmäßig bindend getroffene Verfügung abzuändern, wenn die Ausübung des Vorbehalts nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist.


Gründe:

I.

Die Erblasserin ist am 1.5.2003 im Alter von 78 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist am 11.9.1975 im Alter von 67 Jahren vorverstorben. Die Eheleute waren seit 1947 verheiratet und hatten vier Kinder. Die älteste Tochter ist am 8.8.1975 verstorben. Die Beteiligte zu 4 (geboren 1972) ist deren Tochter. Die Beteiligten zu 1 und 3 sind die beiden anderen Töchter des Ehepaares, der 1957 geborene Beteiligte zu 2 ist der einzige Sohn.

Am 5.5.1973 schlossen die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Unser Vermögen besteht im Wesentlichen aus dem jeweiligen Anteil an der zum 1.Januar 1970 errichteten Kommanditgesellschaft "E.R." in P. ...

C) Erbvertrag

II.

Herr E. R. - nachfolgend "Vater" genannt - und seine Ehefrau E. R. - nachfolgend "Mutter" genannt - vereinbaren erbvertragsmäßig und damit bindend, dass alleiniger Erbe der Ehefrau immer der Sohn Er. R. ist. Ersatzweise sind dessen eheliche Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen bedacht.

Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn bei der Mutter ein neuer pflichtteilsberechtigter Angehöriger, insbesondere ein neuer Ehegatte, hinzutreten sollte.

Es bestehen jedoch die Änderungsvorbehalte der Ziffer III. und die Möglichkeit der Beschwer gemäß Ziffer IV.

III.

1)

...

2)

Die Mutter kann nach Ableben des Vaters die Ersatzerbenbestimmung ändern mit der Einschränkung, dass ersatzweise nur einer oder mehrere der gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge von Vater und Mutter ersatzweise zu Erben berufen werden dürfen, eventuell unter Beschwerungen zu Gunsten anderer gemeinsamer Abkömmlinge.

Die Mutter kann nach Ableben des Vaters den Sohn Er. von jeglicher Erbfolge ganz oder teilweise ausschließen und über den freiwerdenden Anteil zu Gunsten eines oder mehrerer der gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge von Vater und Mutter anderweitig verfügen, wenn Tatsachen ernste Zweifel an der Eignung des Sohnes Er. für die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes rechtfertigen. Zur Änderung berechtigt insbesondere alles, was zur Erbunwürdigkeit oder zum Pflichtteilsentzug führen kann, ferner verschwenderische Lebensführung, Arbeitsscheue, Interesselosigkeit am Betriebsgeschehen, Unterlassung einer dem Lebensalter angemessenen, der Unternehmensfortführung dienlichen Berufsausbildung, grobe Straftaten, schwere körperliche Mängel, geistige Erkrankung, grober Leichtsinn in geschäftlichen Angelegenheiten, außerbetriebliche Verschuldung, Trunk- oder Rauschgiftsucht.

Die Änderungsmöglichkeit gilt als nicht eingeräumt, wenn im Zeitpunkt des Ablebens der Mutter die Gründe für die Enterbung des Sohnes Er. seit mindestens drei Jahren weggefallen waren. ...

D) Letztwillige Verfügungen des Vaters

Herr E. R. nachfolgend "Vater" genannt, bestimmt nicht erbvertragsmäßig, somit in einseitig jederzeit frei widerruflicher Weise folgendes:

I.

Erben des Vaters sind die Ehefrau E. R. zur einen Hälfte, ersatzweise der Sohn Er. ,

der Sohn Er. zur anderen Hälfte, ersatzweise dessen derzeit nicht vorhandene eheliche Abkömmlinge zu gleichen Stammanteilen. Ein weiterer Ersatzerbe soll heute nicht bestimmt werden.

...

H.

Wir, die Eheleute E. und E. R., vereinbaren hiermit erbvertragsmäßig folgendes noch in Ergänzung unserer letztwilligen Verfügungen:

Zu Lasten des oder der Erben des Erstversterbenden von uns bzw. von uns beiden bei gleichzeitigem Ableben erhalten unsere Töchter Ma. und Mo. je einen Geldbetrag in Höhe von fünfzigtausend Deutsche Mark mal Zahlungsindex geteilt durch den Mai-Index. ..."

...

Am 23.12.1982 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie unter Berufung auf die Änderungsmöglichkeit im Erbvertrag vom 5.5.1973 unter Ziffer II bestimmte:

"Mein Sohn soll nach meinem Ableben lediglich die in Abschnitt IV dieses Testaments für ihn niedergelegten Vermächtnisse erhalten. Im Übrigen schließe ich meinen Sohn Er. P. R. von jeglicher Erbfolge voll umfänglich aus."

Dabei begründete sie ausführlich, weshalb sie die im Erbvertrag genannten Voraussetzungen für den Ausschluss des Sohnes von der Erbfolge für gegeben ansah. Er sei "mit seinen 25 Jahren in der Berufsausbildung weit zurückgeblieben", eine dem Lebensalter angemessene, der Unternehmensfortführung dienliche Berufsausbildung liege nicht vor. Die begonnenen und abgebrochenen Lehrverhältnisse listete sie im Einzelnen auf. Darüber hinaus nannte sie eine Reihe weiterer Verfehlungen, insbesondere strafrechtlicher Art, sowie unkorrektes Verhalten in finanziellen Angelegenheiten. Unter Ziffer III des Testaments setzte sie zu ihrer alleinigen und ausschließlichen Erbin die Beteiligte zu 1 ein.

Am 30.4.2003, dem Tag vor ihrem Tod, errichtete die an Nierenkrebs leidende Erblasserin ein weiteres notarielles Testament, das mit "Nachtrag zum Testament vom 23.12.1982" überschrieben ist und unter Hinzuziehung ihres Hausarztes als Schreibzeugen errichtet wurde. Es lautet auszugsweise:

"I.

Ich habe zur Urkunde des Notars ... am 23.12.1982 ein Testament errichtet, auf das ich hiermit Bezug nehme ...

II.

Im Wege des Testaments, also in einseitig jederzeit frei widerruflicher Weise, bestimme ich hiermit, was folgt:

1. Die in Ziffer II. des vorbezeichneten Testaments verfügte Ausschließung des Sohnes Er. P. R. von der Erbfolge mit Ausnahme des nachstehend verbleibenden Vermächtnisses halte ich unverändert aufrecht.

2. Die in Ziffer III. des vorbezeichneten Testaments verfügte Erbeinsetzung widerrufe ich hiermit.

Zu meinen alleinigen und ausschließlichen Erben setze ich hiermit meine Tochter (Beteiligte zu 1) sowie meine Enkelin (Beteiligte zu 4) zu gleichen Teilen ein, wobei diese beiden Miterben untereinander zu Ersatzerben bestimmt werden.

3. Die in Abschnitt IV. des vorbezeichneten Testaments enthaltenen Vermächtnisse ändere ich ab wie folgt: ...

4. Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des vorbezeichneten Testaments. ..."

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus der Beteiligung der Erblasserin an der von ihrem Ehemann gegründeten R.-Firmengruppe, die mehrere Kfz-Handels-betriebe und Werkstätten unterhält. Die Firma war zunächst als Einzelfirma geführt worden. 1970 wurde die "Kommanditgesellschaft E. R." gegründet, in der der Ehemann Komplementär, die Erblasserin Kommanditistin und der Beteiligte zu 2 stiller Gesellschafter war. Ende 1973 wurde der Beteiligte zu 2 unter Auflösung der stillen Beteiligung als gleichberechtigter Kommanditist neben der Erblasserin berufen, die Kommanditeinlagen betrugen für beide je 250.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 150 Mitarbeiter beschäftigt. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde die Erblasserin Komplementärin. Sie gründete 1976 zusammen mit dem Beteiligten zu 2 die "Auto-R. Vertriebs GmbH", die Anfang 1977 in die Kommanditgesellschaft als Komplementärin aufgenommen wurde. Der Komplementärin obliegt die alleinige und unbeschränkte Geschäftsführung. Kommanditisten waren mit gleichen Anteilen die Erblasserin und der Beteiligte zu 2. Die Firma beschäftigt heute rund 250 Mitarbeiter.

Die Beteiligten zu 1 und 4 haben, gestützt auf das Testament vom 30.4.2003, einen Erbschein als Miterben zu je 1/2 beantragt. Der Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten, insbesondere unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlende Testierfähigkeit der Erblasserin am 30.4.2003 und die Unwirksamkeit der Abänderungsklausel im Erbvertrag, und hat einen Alleinerbschein aufgrund des Erbvertrages vom 5.5.1973 beantragt.

Das Nachlassgericht vernahm zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin am 30.4.2003 den Urkundsnotar und den Hausarzt als Zeugen. Mit Beschluss vom 2.12.2003 kündigte es die Erteilung des von den Beteiligten zu 1 und 4 beantragten Erbscheins an. Die Beweisaufnahme habe Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht bestätigt. Die Abänderungsklausel sei wirksam. Danach habe die Beurteilung, ob der Beteiligte zu 2 für die Fortführung des Betriebs geeignet sei, allein bei der Erblasserin liegen sollen. Ausgeschlossen seien lediglich willkürliche, ohne ausreichende Tatsachengrundlage getroffene Entscheidungen. Mit seiner Beschwerde wendete sich der Beteiligte zu 2 ausdrücklich nicht gegen die Ausführungen zur Testierfähigkeit, sondern gegen diejenigen zur Auslegung der Änderungsklausel. Durch Beschluss des Landgerichts vom 5.4.2004 wurde die Entscheidung des Nachlassgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Landgericht hielt zwar den Änderungsvorbehalt (in Übereinstimmung mit einem vom Beteiligten zu 2 vorgelegten Rechtsgutachten vom 21.1.2004) für wirksam, meinte jedoch, dieser setze objektiv nachprüfbare Tatsachen voraus, das Ermessen der Erblasserin könne sich allenfalls auf die Würdigung dieser Tatsachen beziehen. Das Amtsgericht führte daraufhin weitere Ermittlungen zur gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung der "R.-Firmengruppe" sowie zum beruflichen Werdegang des Beteiligten zu 2 und zu seiner Tätigkeit im Unternehmen durch, unter anderem durch Vernehmung des Geschäftsführers und des Steuerberaters. Mit Beschluss vom 14.4.2005 kündigte das Nachlassgericht die Erteilung des von den Beteiligten zu 1 und 4 beantragten Erbscheins an. Hiergegen legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die er zunächst nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Änderungsvorbehalts stützte. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens erhob er erneut Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vorbehalts sowie die Testierfähigkeit der Erblasserin. Das Landgericht wies nach persönlicher Anhörung aller Beteiligten und Vernehmung des Urkundsnotars die Beschwerde mit Beschluss vom 2.3.2006 zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der im Erbvertrag vereinbarte Änderungsvorbehalt sei wirksam, wie die Kammer schon in ihrer Entscheidung vom 5.4.2004 ausgeführt habe. Der Ausschluss des Beteiligten zu 2 von der Erbfolge im Testament von 1982 sei wegen des dort beschriebenen "Unterlassung einer dem Lebensalter angemessenen, der Unternehmensfortführung dienlichen Berufsausbildung" gerechtfertigt. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigten ernste Zweifel an der Eignung des Beteiligten zu 2 für die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes. Daran habe sich bis drei Jahre vor dem Tod der Erblasserin nichts Wesentliches geändert. Die Eigenschaft als Kommanditist und Kapitalgeber gleiche das Fehlen einer "der Unternehmensfortführung dienlichen Berufsausbildung" nicht aus. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Erblasserin selbst bei Errichtung des Testaments vom 30.4.2003 vom Wegfall der Ausschließungsgründe ausgegangen sei. Sie habe die Ausschließung des Beteiligten zu 2 von der Erbfolge in diesem Testament nicht aufgehoben, sondern ausdrücklich bestätigt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Urkundsnotars.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen stand. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 14.4.2005 entspricht der Erbrechtslage. Die Beteiligten zu 1 und 4 sind auf Grund des Testaments vom 30.4.2003 Miterben zu je 1/2.

a) Das Landgericht hat sich zutreffend zunächst der Frage zugewandt, ob die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin von 1982 und 2003 nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, soweit sie das Recht des im Erbvertrag von 1973 vertragsmäßig bedachten Beteiligten zu 2 beeinträchtigen. Die Annahme, der Änderungsvorbehalt sei wirksam und die darin genannten Voraussetzungen für die Enterbung des Beteiligten zu 2 gegeben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, im bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig. Der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet würde; es muss eine erbvertragsmäßige Bindung erhalten bleiben (BGHZ 26, 204/208; BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1028 m.w.N.). Das ist nicht nur der Fall, wenn eine vertragsmäßige Verfügung ohne Änderungsvorbehalt bestehen bleibt, sondern auch, wenn die Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder inhaltlich beschränkt ist, da auch im letzteren Fall der Erblasser in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkt ist. (Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2278 Rn. 7, Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 2289 Rn. 9, Staudinger BGB Bearbeitungsstand1998 § 2278 Rn. 13; Reimann/Bengel/J. Mayer Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2278 Rn. 26 f.; einschränkend MünchKomm/Musielak BGB 4. Aufl. § 2278 Rn. 18).

Von diesen Voraussetzungen ist das Landgericht ausgegangen, wobei es in zulässiger Weise auf die eingehenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 5.4.2004 Bezug genommen hat. Der Änderungsvorbehalt in Ziffer C III 2 des Erbvertrages vom 5.5.1973 führt nicht nur die Voraussetzungen für die Änderung im einzelnen auf, sondern beschränkt auch die Verfügungsmöglichkeit des überlebenden Ehegatten dahingehend, dass er über den frei werdenden Anteil nur zugunsten eines oder mehrerer der gemeinschaftlichen Abkömmlinge verfügen darf. Darüber hinaus enthält der Erbvertrag in Abschnitt H. eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung.

(2) Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten Ermittlungen angenommen, die Erblasserin sei 1982 zum Ausschluss des Beteiligten zu 2 von der Erbfolge berechtigt gewesen, weil dieser keine dem Lebensalter angemessene, der Unternehmensfortführung dienliche Berufsausbildung erworben habe, was zu ernsten Zweifeln an seiner Eignung für die ordnungsgemäße Fortführung des Betriebes berechtigt habe. Die Gründe für die Enterbung seien auch drei Jahre vor dem Tod der Erblasserin nicht entfallen gewesen.

Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist nur darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregelung und Verfahrensvorschriften (§ 15) und gegen Denkgesetze, zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte (Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42).

Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Vorinstanzen haben den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt, insbesondere den beruflichen Werdegang des Beteiligten zu 2 und den Umfang seiner Tätigkeit in der elterlichen Firmengruppe. Das Landgericht hat dazu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Im Jahr 1982 habe der damals 25 Jahre alte Beteiligte zu 2 noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, da er weder die beiden begonnenen Kfz-Lehren noch die beiden anschließenden kaufmännischen Lehren ordnungsgemäß beendet habe. Die Kaufmannsgehilfenprüfung habe er am 17.4.1984 bei der zweiten Wiederholung mit "ausreichend" bestanden, 1985 den Besuch der Berufsfachschule ohne Abschluss beendet. Am 28.11.1986 habe ihm die IHK den Nachweis über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbildereignungsverordnung erteilt, der den Besuch von Teilzeit- oder Vollzeitkursen mit einem Umfang von 120 Stunden voraussetze. In der R. - Firmengruppe habe der Beteiligte zu 2 weder aufgrund arbeits- oder dienstrechtlichen Vertrages noch auf freiwilliger Basis Tätigkeiten mit Erfolg ausgeübt, seine "Aufenthalte" in verschiedenen Betriebsstätten oder die "Tätigkeit als Kommanditist" seien dafür nicht ausreichend. Auch außerhalb der R. Firmengruppe habe der Beteiligte zu 2 keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

Das Landgericht hat die festgestellten Tatsachen rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass weder zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments 1982 noch später eine "dem Lebensalter angemessene, der Unternehmensfortführung dienliche Berufsausbildung" vorgelegen habe. Insoweit hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass der Beteiligte zu 2 trotz seines damaligen Alters von 25 Jahren noch gar keine berufliche Ausbildung ordnungsgemäß abgeschlossen hatte. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, das Ablegen der Kaufmannsgehilfenprüfung mit mäßigem Ergebnis im Jahr 1984 stelle keine altersentsprechende berufliche Entwicklung dar, zumal der Beteiligte zu 2 den Besuch der Berufsfachschule 1985 ohne Abschluss beenden musste, da er eine Prüfungsarbeit von einem Dritten hatte anfertigen lassen.

In Übereinstimmung mit dem Nachlassgericht hat das Landgericht auch die vom Beteiligten zu 2 in der Folge ausgeübten Tätigkeiten als nicht ausreichend angesehen, um die Mängel der Ausbildung auszugleichen und zur Leitung des Unternehmens zu befähigen. Die Anwesenheit in verschiedenen Niederlassungen des Unternehmens ohne verantwortliche Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenbereichs stellt keine berufliche Entwicklung dar, die geeignet wäre, Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung des Betriebes zu zerstreuen. Dem Vortrag des Beteiligten zu 2, die Erblasserin habe ihn an einer verantwortlichen Mitwirkung im Unternehmen gehindert, ist das Landgericht nicht nachgegangen, sondern hat hervorgehoben, dass er eine erfolgreiche Tätigkeit außerhalb der R. - Firmengruppe nicht behauptet habe. Auch das ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, den vom Beteiligten zu 2 benannten Zeugen zu vernehmen. Selbst wenn dem Beteiligten zu 2 wegen des gespannten Verhältnisses zu seiner Mutter eine verantwortliche Tätigkeit im Familienunternehmen verwehrt worden wäre, hätte es ihm freigestanden, außerhalb der R. - Firmengruppe berufliche Erfahrung zu sammeln. Daran war er auch nicht durch das in den Gesellschaftsverträgen enthaltene Wettbewerbsverbot gehindert, das weder der Tätigkeit in einem branchenfremden Unternehmen noch derjenigen im Kfz-Bereich außerhalb des räumlichen Einzugsbereichs der R. - Firmengruppe entgegenstand, wie schon das Nachlassgericht hervorgehoben hat.

Zu Recht hat das Landgericht auch die Eigenschaft des Beteiligten zu 2 als Kommanditist und Kapitaleigner als ungeeignet angesehen, die unzureichende berufliche Ausbildung und Entwicklung auszugleichen. Bereits der Wortlaut der Änderungsklausel im Erbvertrag spricht dagegen, dass nach dem Willen der Vertragsschließenden die Eignung zur Fortführung des Betriebes mit der Wahrnehmung der Funktion als Kapitaleigner gleichgesetzt werden sollte. Auch die damaligen Beteiligungsverhältnisse legen nahe, dass den Eheleuten die Funktion als Kapitalgeber gerade nicht ausreichend erschien. Obwohl der Beteiligte zu 2 damals schon als stiller Gesellschafter beteiligt war und wenig später Kommanditist wurde, wurde in der Änderungsklausel ausdrücklich unter anderem auf die der Unternehmensführung dienliche Berufsausbildung abgestellt. Die allgemeinen Erwägungen des vom Beteiligten zu 2 vorgelegten ergänzenden Privatgutachtens, wonach Familiengesellschaften in vielen Fällen das operative Geschäft fachkundigen Dritten übertrügen und die Fortführungsfunktion der Nachfolger auf die Rechte als Kapitaleigner beschränkt seien, sind nicht geeignet, den im Erbvertrag niedergelegten Willen der Vertragsparteien zu den Voraussetzungen des Änderungsvorbehalts zu ersetzen.

Schließlich konnte sich das Landgericht auch nicht davon überzeugen, dass die Erblasserin selbst vom Wegfall der Änderungsvoraussetzungen ausgegangen sei. Der dazu angehörte Urkundsnotar hat diese Behauptung des Beteiligten zu 2 nicht bestätigt, sondern im Gegenteil berichtet, dass die Erblasserin die bereits früher vorgenommene Enterbung des Sohnes aufrechterhalten wollte. Weitere Ermittlungen zu dieser Frage musste das Landgericht angesichts der Regelung in Ziffer II 1. des Testaments vom 30.4.2003 und der Angaben des Urkundsnotars zu dem von der Erblasserin selbst geäußerten Willen nicht durchführen. Zu Recht hat es darauf verwiesen, dass es auf Äußerungen der Beteiligten gegenüber Dritten über die vermeintliche Erbrechtslage nicht ankommt.

Der Beteiligte zu 2 ist folglich durch das Testament vom 23.12.1982 von der Erbfolge ausgeschlossen.

b) Das Landgericht hätte seine Prüfung allerdings nicht auf diese Frage beschränken dürfen, sondern die Richtigkeit des angekündigten Erbscheins unter allen Gesichtspunkten prüfen müssen, unabhängig davon, ob sie den Rechtsmittelführer beschweren.

(1) Nach der vom Senat geteilten überwiegenden Meinung hat das Beschwerdegericht im Erbscheinsverfahren in vollem Umfang alle Gesichtspunkte, die geeignet sind, die Unrichtigkeit des Erbscheins zu begründen, auch dann zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer selbst durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins insoweit nicht beschwert sein kann. Im Falle der Beschwerde eines Beteiligten gegen einen Vorbescheid, mit dem die Erteilung eines bestimmten Erbscheins angekündigt wird, hat deshalb das an die Stelle des Nachlassgerichts tretende Beschwerdegericht die Entscheidung des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten Dispositionsmaxime der Beteiligten oder den Grundsatz der reformatio in peius beschränkt zu sein (BayObLG FamRZ 2000, 1610/1611 m.w.N.; Staudinger/Schilken BGB Bearbeitungsstand 2004 § 2353 Rn. 94; MünchKommBGB/J. Mayer 4. Aufl. § 2353 Rn. 131). Die gegenteilige Auffassung der Oberlandesgerichte Brandenburg (FamRZ 1999, 1619/1620 f) und Hamm (FamRZ 2000, 487/488) teilt der Senat nicht. Das etwa fehlende Interesse des Beschwerdeführers an der weitergehenden Überprüfung des angekündigten Erbscheins unabhängig von der eigenen Betroffenheit kann die gesetzliche Verpflichtung nach § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB auch in den Rechtsmittelinstanzen nicht einschränken. Der Disposition des Beschwerdeführers unterliegt nur die Einlegung und Aufrechterhaltung des Rechtsmittels, dessen Beschränkung nur insoweit, als der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden worden ist (BayObLGZ 1984, 208/211). Verfahrensgegenstand ist hier der vom Nachlassgericht angekündigte Erbschein. Seine Übereinstimmung mit der Erbrechtslage ist vom Beschwerdegericht zu prüfen, unabhängig davon, ob eine etwaige Unrichtigkeit sich auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auswirkt. Anders liegt der Fall nur, wenn die amtsgerichtliche Entscheidung sich in der Ablehnung eines Erbscheinsantrags erschöpft, ohne die Erteilung eines bestimmten Erbscheins anzukündigen.

(2) Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG bedarf es im Hinblick auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Brandenburg und des Oberlandesgerichts Hamm nicht. Die vom Senat vertretene Auffassung über die Auslegung der §§ 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB, 12, 20 FGG weicht zwar von diesen Entscheidungen ab, sie hat aber im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf die zu treffende Entscheidung. Der Senat käme auch ohne Abweichung von den genannten Entscheidungen in der Sache zu keinem anderen Ergebnis (Keidel/Meyer-Holz § 28 Rn. 13), die weitere Beschwerde ist in jedem Fall zurückzuweisen.

3. Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ist nämlich nicht geboten. Da keine weiteren Ermittlungen veranlasst sind, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden. Es kann hierbei aufgrund des gesamten Vorbringens der Beteiligten eine selbständige Würdigung vornehmen (Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 56). Diese ergibt, dass das Testament vom 30.4.2003 maßgeblich für die Erbfolge ist.

a) Das Testament vom 30.4.2003 enthält in Ziffer II 2. eine Regelung der Erbfolge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erblasserin - wie der Beteiligte zu 2 meint - mit diesem Testament lediglich ihr im Verhältnis zur Firmenbeteiligung geringes Privatvermögen regeln wollte. Schon der Wortlaut der Verfügung spricht dafür, dass der Gegenstand der Regelung nicht enger gefasst sein sollte als derjenige, der dem Testament von 1982 zugrunde lag. Das ergibt sich bereits aus der Überschrift, mit der die letztwillige Verfügung vom 30.4.2003 als "Nachtrag zum Testament vom 23.12.1982" bezeichnet wird. Darüber hinaus wird in Ziffer II 1. ausdrücklich - unter Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in dem Testament vom 23.12.1982 - die Ausschließung des Beteiligten zu 2 von der Erbfolge "unverändert" aufrechterhalten. Zusätzlich enthält außerdem Ziffer II 5. die Anordnung, dass es "im Übrigen" bei den Bestimmungen der früheren Verfügung verbleiben soll. Die Urkunde selbst enthält somit nicht die geringsten Hinweise darauf, dass sich die Regelungen auf das private, nicht betrieblich gebundene Vermögen der Erblasserin beschränken sollten. Zwar war der Urkundsnotar, der weder die Familie noch das Unternehmen näher kannte, nach seinen Angaben davon ausgegangen, dass es bei dem zu errichtenden Testament nur noch um das Privatvermögen gehe und die Firmennachfolge bereits geregelt sei. Seine ausführliche erneute Vernehmung vor dem Landgericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sein Eindruck auf einer konkreten Äußerung der Erblasserin beruhte.

b) Es ist davon auszugehen, dass die Erblasserin bei Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 30.4.2003 testierfähig war. Die vom Nachlassgericht auf Anregung des Beteiligten zu 2 durchgeführten Ermittlungen haben keinen Anhaltspunkt für Testierunfähigkeit ergeben. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Nachlachlassgerichts vom 2.12.2003, denen sich das Landgericht in seinem Beschluss vom 5.4.2004 angeschlossen hat, sind zutreffend; sie wurden im Übrigen auch vom Beteiligten zu 2 als "überzeugend" bezeichnet.

(1) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (st.Rspr., vgl. BayObLGZ 2004, 237/240 m.w.N.). Es gibt keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz (vgl. BGH NJW 1989, 1878 und NJW 1992, 2100 jeweils zur Geschäftsfähigkeit; Palandt/ Edenhofer § 2229 Rn. 2).

(2) Konkrete Hinweise auf eine geistige Erkrankung der an Nierenkrebs leidenden Erblasserin liegen nicht vor. Der Beteiligte zu 2 hat seine Bedenken gegen die Testierfähigkeit zunächst damit begründet, der Erblasserin seien "schwere Schmerzmittel" wegen der fortgeschrittenen Krebserkrankung verabreicht worden, sie sei "mit Morphiaten vollgepumpt" worden. Die vom Nachlassgericht durchgeführten Ermittlungen haben jedoch nicht ergeben, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 30.4.2003 an einer zur Testierunfähigkeit führenden Bewusstseinsstörung gelitten hat, sei es aufgrund der Medikamentierung, sei es aufgrund der fortgeschrittenen Erkrankung.

Der Urkundsnotar hat berichtet, er habe am Mittag des 30.4.2003 die Erblasserin zu Hause aufgesucht; sie sei "geistig da, körperlich jedoch schwach" gewesen. Die Besprechung, die etwa 30 - 45 Minuten gedauert habe, sei für sie offensichtlich anstrengend gewesen. Die Änderungswünsche bezüglich der Erbeinsetzung habe sie allein mit ihm besprochen, bei der Erörterung der Vermächtnisse seien Tochter und Enkelin anwesend gewesen. Am Nachmittag gegen 16 Uhr, als er die Erblasserin wieder aufgesucht habe, habe sich ihr Zustand verschlechtert gehabt, sie sei sehr müde gewesen. Er habe der Erblasserin zunächst einige Fragen gestellt, die sie richtig beantwortet habe, dann den Text des Testaments vorgelesen und bei jedem Einzelpunkt gefragt, ob sie einverstanden sei, was sie mit schwacher Stimme oder durch Nicken bejaht habe. Dann habe er gefragt, ob sie mit dem gesamten Testament einverstanden sei, was sie mit "Ja" beantwortet habe. Er habe sich während des Vorlesens vergewissert, dass die Erblasserin ihm folge.

Der Hausarzt der Erblasserin, bei dem sie seit 1974 in Behandlung war, hat sie als körperlich geschwächt, aber "geistig in Ordnung" beschrieben. Er hat weiter geschildert, dass ihr wegen der Schmerzen seit Anfang März 2003 Opiatpflaster verordnet worden waren, die im Abstand von drei Tagen erneuert worden seien. Erstmals am 30.4.2003 seien diese aufgrund der Gewöhnung zur Schmerzlinderung nicht mehr ausreichend gewesen, weshalb er ihr am Morgen des 30.4.2003 eine Morphinspritze verabreicht habe. Im Anschluss an die Beurkundung am Nachmittag sowie am Abend habe er ihr jeweils eine weitere Spritze gegeben. Am Nachmittag sei die Wirkung der ersten Spritze bereits im Wesentlichen abgeklungen gewesen; die Erblasserin habe über Schmerzen geklagt. Die Erblasserin sei bei dem Gespräch mit dem Notar am Nachmittag sehr erschöpft gewesen, sie habe aber folgen können und gewusst, was sie sage. Eine Urämie (Harnvergiftung) habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die motorische Unruhe in den Händen, die sie am Schreiben gehindert habe, sei nicht nur auf die Medikation, sondern auch auf die Erkrankung zurückzuführen.

(3) Soweit der Beteiligte zu 2 die im Beschwerdeverfahren angekündigten erneuten Bedenken bezüglich der Testierfähigkeit nun dahin präzisiert, dass die Frage "einer Azidose, eines metabolischen Symdroms u.ä." zu prüfen und weitere Diagnosen wie "Cerebralsklerose, Nierenfunktion, diabetes mellitus u.a." abzuklären seien, gibt das keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Für eine geistige Erkrankung, insbesondere eine Demenz als Folge einer Cerebralsklerose, liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat der Hausarzt, der die Erblasserin nahezu dreißig Jahre betreut hat, ausdrücklich erklärt, dass sie nicht unter geistigen Beeinträchtigungen gelitten habe. Die Erhebung umfassender Befunde bezüglich des körperlichen Zustands ist nicht geboten. Zwar können Azidose (Übersäuerung), metabolisches Syndrom (Stoffwechselstörung), diabetes mellitus und eine mangelnde Nierenfunktion bei extremer Ausprägung zum Koma führen und damit eine Bewusstseinsstörung verursachen. Nachdem eine solche aber nach den Angaben des Hausarztes und des Urkundsnotars nicht beobachtet werden konnte, erübrigen sich weitere Feststellungen zum zweifellos geschwächten körperlichen Zustand der Erblasserin.

Maßgebend für die Erbfolge ist deshalb das Testament vom 30.4.2003. Der vom Nachlassgericht angekündigte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 KostO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.



Ende der Entscheidung

Zurück