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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 41/08
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 25 Abs. 2
1. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB kann durch das Registergericht nur dann abgelehnt werden, wenn offensichtlich ist, dass eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht in Betracht kommen kann.

2. Die Anmeldung eines Haftungsausschlusses kann zum Registerblatt des neuen Unternehmensträgers durch diesen allein erfolgen.


Gründe:

I.

Die beteiligte Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.12.2007 als GmbH gegründet und am 10.12.2007 unter der Firma "I. GmbH" in das Handelsregister eingetragen, wobei als Geschäftszweck "Handel mit Textilien, Lederwaren und Accessoires" verlautbart wurde. Unter Datum vom 28.12.2007 meldete der Geschäftsführer der beteiligten Gesellschaft, welcher zugleich deren einziger Gesellschafter ist, beim Registergericht eine von der GmbH mit dem Einzelkaufmann B.R. getroffene abweichende Vereinbarung i.S.v. § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung in das Handelsregister an. Zur Begründung wurde in der Anmeldung vorgetragen, dass die GmbH beabsichtige, die vier bislang von dem Einzelkaufmann B.R. betriebenen Einzelhandelsgeschäfte für Textilien und Lederwaren unter der von diesem verwendeten Bezeichnung ,C.' fortzuführen. Dies könnte als Firmenfortführung angesehen werden, daher werde die Eintragung des Haftungsausschlusses "vorsorglich beantragt". Nach der der Anmeldung beigefügten Vereinbarung zwischen dem Einzelkaufmann und der GmbH sollte der Einzelkaufmann (aus Alters- und Gesundheitsgründen) seine Geschäftstätigkeit zum 31.12.2007 einstellen (wozu er sich verpflichtete) und die neu gegründete GmbH ab 1.1.2008 in dessen früheren Geschäftsräumen den Textileinzelhandel aufnehmen. Es sollte jedoch weder eine Übernahme des Geschäftsbetriebs, noch eine Übernahme der Verbindlichkeiten des B.R. erfolgen. Der Geschäftsbetrieb der GmbH sollte unabhängig und auch nicht unter Fortführung der Firma des B.R. erfolgen. Allerdings sollte die GmbH sowohl im Geschäftsverkehr, als auch zur Kennzeichnung der Ladengeschäfte die Bezeichnung "C." benutzen dürfen, auch als Firma der GmbH und als eigene Marke. Hinsichtlich der bestehenden Verbindlichkeiten wurde folgendes vereinbart:

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die GmbH keinerlei Verbindlichkeiten des B. R. übernimmt, insbesondere nicht die in dem Betriebe des B.R. begründeten Verbindlichkeiten. Eine Haftung der GmbH gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt nicht ein. Eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 HGB findet nicht statt. Lediglich vorsorglich treffen die Vertragsparteien die Vereinbarung, dass weder Verbindlichkeiten noch Forderungen des B.R. im Sinne des § 25 HGB auf die GmbH übergehen sollen. Die GmbH wird vorsorglich eine Eintragung dieser Vereinbarung in das Handelsregister und deren Bekanntmachung veranlassen."

Die Eintragung des angemeldeten Ausschlusses wurde durch das Amtsgericht am 24.1.2008 abgelehnt. Die Beschwerde der GmbH hat das Landgericht mit Beschluss vom 21.2.2008 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Es fehle bereits an einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB, da die Firma der beteiligten Gesellschaft "I. GmbH" und nicht "C." laute. Die Firma einer GmbH sei der Name der Gesellschaft, wie er im Handelsregister für diese eingetragen sei, nicht die "Fantasiebezeichnung" für ein bestimmtes Geschäftslokal.

Daher komme es weder darauf an, ob die von der GmbH unter der Bezeichnung "C." betriebenen Ladengeschäfte vom früheren Inhaber B.R. ebenfalls mit "C." bezeichnet wurden, noch darauf, ob B.R. gegebenenfalls sogar unter dieser "Firma" im Geschäftsverkehr aufgetreten sei. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, ob durch die Übernahme der Ladenlokale und des Anlage- bzw. Umlaufvermögens der Anschein einer Betriebsübernahme erweckt sein könnte, denn nach der vorgelegten Vereinbarung solle eine Betriebsübernahme ja gerade nicht stattfinden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Wird ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, so hat das Registergericht als Voraussetzung der Eintragung zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen, ob also eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB überhaupt in Betracht kommen kann, denn nur in diesem Fall handelt es sich bei dem Haftungsausschluss um eine eintragungsfähige Tatsache. Die Publizitätsfunktion des Handelsregisters schließt es aus, es in das Ermessen des Gerichts oder das Belieben der Beteiligten zu stellen, welche Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden. Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit hat das Registergericht die tatsächlichen Angaben zugrunde zu legen, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses - im Wege einer Gesamtschau - entnehmen lassen.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Haftungsausschluss grundsätzlich einzutragen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB "ernsthaft in Betracht" kommt (vgl. nur OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233; BayObLG NJW-RR 2003, 757; OLG Frankfurt FGPrax 2005, 225), denn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB treten nicht in jedem Fall bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses klar zu tage, sondern sind unter Umständen nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung erst als Ergebnis einer rechtlichen Wertung im Hinblick auf einen komplexen Sachverhalt zu bejahen - oder zu verneinen. Dem Rechtspfleger am Registergericht, dem die Anmeldung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zur Entscheidung vorliegt, kann keine abschließende Beurteilung der Haftungsfrage, welche im Einzelfall umfangreiche tatsächliche Ermittlungen erfordern kann, auferlegt werden, zumal in Rechtsprechung und Literatur nicht nur über die dogmatische Begründung, sondern auch über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB erheblicher Streit besteht (vgl. BGH NJW 1992, 911 und 1996, 2866; MünchKomm HGB/Lieb 2. Aufl. § 25 Rn 9 ff.; Koller/Roth/Morck HGB 6. Aufl. § 25 Rn. 2 ff., jeweils m.w.N.).

Im Anschluss an die Entscheidung des BayObLG vom 15.1.2003 (NJW-RR 2003, 757) hält der Senat einen vereinbarten Haftungsausschluss nur dann für nicht eintragungsfähig, wenn eindeutig und zweifelsfrei schon keine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB in Betracht kommt (so auch Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon HGB 2. Aufl. § 25 Rn. 42 m.w.N.). Denn nur so wird letztlich ausgeschlossen, dass sich eine unterschiedliche Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB durch Registergerichte einerseits und Prozessgerichte andererseits in Bezug auf dasselbe Unternehmen einseitig zum Nachteil des neuen Unternehmensträgers auswirken kann.

b) Vorliegend kann die Annahme eines Erwerbs des Handelsgeschäfts unter Lebenden nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, denn es wurde (wenn auch unter bewusster Vermeidung einer direkten und kompletten rechtsgeschäftlichen Übertragung der Einzelhandelsgeschäfte des B.R.) durch einvernehmliche Maßnahmen deren Fortführung im wesentlichen Kern, insbesondere in deren alten Geschäftsräumen, mit derselben Geschäftsausstattung und zumindest einem Teil der Waren, unter teilweiser Fortführung der alten Lieferantenverträge und unter Ausnutzung der vorhandenen Kundendatei vereinbart (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 1001).

Auch wenn der frühere Unternehmensträger nicht im Handelsregister eingetragen ist, hindert dies die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht, sofern nur die Möglichkeit besteht, dass es sich um einen Kaufmann i.S.v. § 1 Abs. 1 HGB handelt. Eine abschließende Aufklärung dieser Frage ist im Verfahren über die Eintragung eines Haftungsausschlusses nicht veranlasst. In Teilen der Literatur wird darüber hinaus sogar die Ansicht vertreten, § 25 Abs. 1 HGB sei analog auf alle Unternehmensträger - unabhängig von einer Kaufmannseigenschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 HGB - anwendbar (vgl. zum Meinungsstand Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 25 Rn. 2 m.w.N.).

Selbst wenn ausdrücklich vereinbart wird, dass die zur Fortführung des Unternehmens durch den neuen Unternehmensträger getroffenen Regelungen keine Geschäftsübernahme darstellen sollen, schließt dies eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht aus, da es für dessen Anwendbarkeit gerade nicht auf den genauen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und auch nicht auf deren Wirksamkeit ankommt, sondern darauf, ob die Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmensträgers - aus der Sicht des Verkehrs - als Geschäftsübernahme gewertet werden kann (vgl. nur Koller/Roth/Morck § 25 Rn. 4 m.w.N.).

Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs liegt vor, da der Einzelkaufmann seinen zum 31.12.2007 einstellen und die GmbH diesen in dessen früheren Geschäftsräumen ab 1.1.2008 fortsetzen sollte.

c) Davon zu unterscheiden ist die Frage der Firmenfortführung. Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGB müsste die GmbH als neue Unternehmensträgerin zusätzlich die Firma des bisherigen Unternehmensträgers fortführen. Diesbezüglich hat das Landgericht ausgeführt, dass die Firma einer GmbH der Name ist, unter dem sie als juristische Person im Rechtsverkehr auftritt (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 HGB) und dass vorliegend die beteiligte Gesellschaft nach wie vor "I. GmbH" heißt, also nach Übernahme der Einzelhandelsgeschäfte des B.R. gerade nicht umfirmiert hat. Dies ist für sich genommen zutreffend, reicht im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, um eine mögliche Haftung der GmbH nach § 25 Abs. 1 HGB mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

aa) Zwar muss es sich grundsätzlich um eine "echte" Firma i.S.v. § 17 Abs. 1 HGB handeln; hierzu gehören aber auch die sog. Fantasiefirmen, die gerade nicht den Inhabernamen als Bestandteil haben, und im Einzelfall nicht ohne weiteres von sog. Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen zu unterscheiden sind (vgl. Baumbach/Hopt § 19 Rn. 8 und § 18 Rn. 5). Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung ist gerade keine Firma, sondern eine Bezeichnung des Unternehmens. In der Literatur wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, dass auch im Falle der bloßen Fortführung einer Geschäftsbezeichnung eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB möglich sei (vgl. Karsten Schmidt HandelsR 5. Aufl. § 8 II 1 c; Canaris HandelsR 24. Aufl. 2006 § 7 Rn 1 ff.; MünchKomm HGB/Lieb § 25 Rn. 64; Staub/Hüffer HGB 4. Aufl. § 25 Rn. 86; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Zimmer HGB 2. Aufl. § 25 Rn. 47 m.w.N.). Aber auch in der Rechtsprechung werden die Anforderungen an die Fortführung "der Firma" nicht gleichmäßig streng durchgehalten:

Vgl. BGH NJW 1987, 1633: Entscheidend sei, ob die Bezeichnung so geführt werde, dass der Verkehr daraus entnehmen muss, es handle sich um eine vom Unternehmer gewählte Firma; BGH NJW 2001, 1352: Die unveränderte Weiterbenutzung der Geschäftsbezeichnung sei (im konkreten Fall) als Firmenfortführung gem. § 25 HGB zu werten; LG Berlin NJW-RR 1994, 609: Das Nichtvorliegen einer Firmenfortführung im eigentlichen Sinn schließe eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht grundsätzlich aus; OLG Düsseldorf GmbHR 1991, 315: Fortführung der Firma des früheren Unternehmensträgers als Geschäftsbezeichnung sei ausreichend für die Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB; a.A.: OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 und OLG Hamm NJW-RR 1997, 733: Eine bloße Fortführung der Geschäftsbezeichnung begründe keine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB; nicht eindeutig: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 965 ("Laterna"): Es sei darauf abzustellen, dass sich die Geschäftsbezeichnung von einer "Firma" dadurch unterscheide, dass sie nicht auf den Inhaber des Unternehmens, sondern nur auf das Unternehmen hinweise; wenn aber die Bezeichnung objektiv geeignet sei, den Geschäftsinhaber zu individualisieren, gehe sie über die Grenzen einer Geschäftsbezeichnung hinaus und unterfalle dem Firmenrecht; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 395 ("Strandhotel Imperator"): Unterscheidungskriterium sei, ob die Bezeichnung nur als Etablissementbezeichnung oder auch als Fantasiefirma "denkbar" sei (dann sei § 25 Abs. 1 HGB anwendbar).

Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob vorliegend die vom alten wie vom neuen Unternehmensträger verwendete Bezeichnung "C." eine (ggfs. unzulässig geführte) Fantasiefirma oder lediglich eine Geschäftsbezeichnung ist, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nicht zu erfolgen, da auch bei der Fortführung einer bloßen Geschäftsbezeichnung eine Haftung nach § 25 Abs. 2 HGB nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.

bb) Auch wenn es sich um eine unzulässige "echte" Firmierung handeln würde, ließe dies für sich genommen nicht die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB entfallen, da die Frage, ob eine Firmenfortführung anzunehmen ist, aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs zu beurteilen ist (BGH MDR 1992, 564). Für dessen Sicht kommt es aber nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder der neuen "Firma" an. Entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte "Firma" eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen "Firma" sieht (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2003, 233).

Es ist daher - entgegen der Ansicht des Landgerichts - für die Frage der Eintragungsfähigkeit des Haftungsausschlusses unerheblich, dass die beteiligte Gesellschaft nach § 4 GmbHG nicht als "C." - ohne Rechtsformzusatz - firmieren dürfte und dass sie als GmbH wegen des Grundsatzes der Firmeneinheit (vgl.hierzu Baumbach/Hopt § 17 Rn. 4 und 9 sowie Baumbach/Hueck GmbHG 18. Aufl. § 4 Rn. 2 m.w.N.) - aus der Sicht des Firmenrechts - zudem nur unter dem Namen firmieren darf, der für sie im Handelsregister eingetragen ist. Wollte man im Rahmen des § 25 Abs. 1 HGB auf die zulässige Verwendung der Firma abstellen, würde bei Unternehmen, die sich über die Vorgaben des Firmenrechts hinwegsetzen, eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ausscheiden, während Firmen, die diese Vorgaben einhalten, haften würden.

Davon zu trennen sind die Folgen einer unzulässigen Firmierung:

Da der GmbH-Zusatz Teil der Firma einer GmbH ist, kann das Auftreten im Geschäftsverkehr ohne entsprechenden Zusatz die persönliche Haftung des Handelnden, insbesondere des Geschäftsführers, begründen; diese Rechtsscheinhaftung lässt sich durch eine Eintragung nach § 25 Abs. 2 HGB auch nicht ausschließen, da sie neben der Haftung der Gesellschaft nach § 25 Abs. 1 HGB besteht (Baumbach/Hueck § 4 Rn. 15). Da ein solches Auftreten zudem gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit aus § 18 Abs. 2 HGB verstoßen kann, drohen sowohl ein Firmenmißbrauchsverfahren nach § 37 Abs. 1 HGB (vgl. Baumbach/Hopt § 18 Rn. 19 und § 37 Rn. 3 und 5), als auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HGB), z. B. nach §§ 8, 9 i.V.m. § 3 UWG.

Da im vorliegenden Fall nicht von vorneherein mit der erforderlichen Sicherheit eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ausgeschlossen werden kann, ist der Haftungsausschluss - ebenso wie der Ausschluss des Forderungsübergangs - eintragungsfähig. Ob eine Haftung des neuen Unternehmensträgers nach § 25 Abs. 1 HGB im konkreten Fall tatsächlich besteht, ist im Verfahren über die Eintragung eines Haftungsausschlusses nicht abschließend zu beurteilen.

d) Zwar sind seit der Anmeldung des Haftungsausschlusses bereits über drei Monate vergangen. Die Eintragung des Haftungsausschlusses erscheint jedoch auch jetzt noch nicht offensichtlich wirkungslos, sodass die Eintragung nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BayObLG vom 15.1.2003 a.a.O. und OLG München vom 6.2.2007 Rpfleger 2007, 328 m.w.N.).

e) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts konnte die Anmeldung des Haftungsausschlusses auch allein durch die GmbH erfolgen (ebenso: Röhricht/Graf von Westphalen/Ammon § 25 Rn. 42 und Koller/Roth/Morck Rn 8 sowie Krafka/Willer Registerrecht 7. Aufl. Rn. 558 - die vom Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 24.1.2008 zitierte Fundstelle Rn. 554 bei Krafka/Willer bezieht sich nicht auf die isolierte Anmeldung eines Haftungsausschlusses, sondern auf die Anmeldung eines Inhaberwechsels in den Fällen, in denen der frühere Unternehmensträger im Handelsregister eingetragen ist; offen gelassen bei MünchKomm HGB/Lieb § 25 Rn. 116 m.w.N).

Da die Vorinstanzen zu Unrecht die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Ausschlusses verneint haben, waren deren Entscheidungen aufzuheben. Da die Sache entscheidungsreif ist, war das Registergericht anzuweisen, die Eintragung vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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