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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 42/09
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 67 Abs. 3
In der Versicherung des Liquidators sind die Straftatbestände, die Bestellungshindernisse darstellen, ausdrücklich zu nennen; nicht ausreichend ist die Erklärung, der Liquidator sei nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 31 Wx 042/09

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz und des Richters am Oberlandesgericht Wimmer

am 27. April 2009

in der Handelsregistersache

wegen Eintragung,

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Am 26.11.2008 wurde zur Eintragung in das Register der beteiligten Gesellschaft u.a. angemeldet, dass die Gesellschaft aufgelöst und ein Liquidator bestellt worden sei.

Die Anmeldung enthielt folgende Erklärung des Liquidators:

"Es wird versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer ein bestellter Liquidator nach § 6 Abs. 2 GmbHG nicht Liquidator sein könnte. Es ist ihm weder die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges aufgrund eines Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde untersagt noch ist er wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden." Mit Zwischenverfügung vom 5.1.2009, ergänzt mit Schreiben vom 12.1.2009, beanstandete das Registergericht, eine solche pauschale Versicherung sei nicht ausreichend.

Mit seiner Beschwerde vertrat der Notar die Auffassung, die generelle Verneinung einer Verurteilung sei sogar besser geeignet, ein Bestellungshindernis auszuschließen, da die Angabe einer Vielzahl von Paragraphen dem Laien nicht deutlich mache, welche Straftaten seine Bestellung hindern würden. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück mit der Begründung, erst durch die Nennung aller Bestellungshindernisse könnten dem Versichernden diese in genügender Weise bewusst gemacht werden. Auch sei unklar, ob sich die Versicherung nur auf inländische Straftaten beziehe oder auch vergleichbare Verurteilungen im Ausland erfasse. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht zu beanstanden. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die vorliegende Erklärung, der Liquidator sei nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden, den Anforderungen an die nach § 67 Abs. 3 GmbHG abzugebende Versicherung nicht genügt.

1. Sinn der Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG bzw. § 67 Abs. 3 GmbHG ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern, ob ein Verbotstatbestand vorliegt.

Ferner soll ein erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden werden, denn ohne eine solche Versicherung müsste das Registergericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen Bestellungshindernisse zu ermitteln (§ 12 FGG), eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen. Die Versicherung ist mit einer Selbstauskunft vergleichbar, die der Pflichtige dem Gericht einreicht, um das Fehlen gesetzlicher Bestellungshindernisse zu belegen. Sie muss daher einen Inhalt haben, der dem Gericht die Überzeugung vermittelt, der Versichernde habe alle Bestellungshindernisse gekannt und nach sorgfältiger Prüfung wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Die "Selbstauskunft" muss demnach jedes einzelne Bestellungshindernis aufführen und dessen Fehlen versichern. Eine Versicherung, die Bestellungshindernisse nur pauschal verneint, genügt nicht (BayObLG DB 1983, 2408; OLG Thüringen GmbHR 1995, 453; Scholz GmbHG 10. Aufl. § 8 Rn. 26; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer § 8 Rn. 37; Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. § 67 Rn. 6, § 8 Rn. 23; jeweils zum GmbHG a.F.). Nicht ausreichend ist deshalb etwa eine bloße Bezugnahme "auf § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG" (vgl. BayObLG DB 1983, 2408) oder die Versicherung, dem Geschäftsführer sei "die Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesellschaft" nicht durch Gericht oder Verwaltungsbehörde untersagt (vgl. BayObLGZ 1981, 396; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 414).

2. Die hier vorliegende Versicherung des Liquidators geht zwar über die reine Bezugnahme auf die einschlägige gesetzliche Vorschrift hinaus, indem sie ausdrücklich sowohl eine Berufs- oder Gewerbeuntersagung als auch eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verneint. Wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, sind aber in der Versicherung des Geschäftsführers bzw. Liquidators die Straftatbestände, die ein Bestellungshindernis bilden können, im Einzelnen aufzuführen. Denn seine Versicherung kann nur dann die Grundlage für die Prüfung des Registergerichts darstellen, ob Bestellungshindernisse vorliegen, wenn aufgrund ihres Inhalts mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob dem Erklärenden die Bestellungshindernisse im Einzelnen bekannt waren.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Erklärung, nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden zu sein, keine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme, dass die Bestellungshindernisse des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 GmbHG nicht vorliegen. Gerade einem juristischen Laien ist möglicherweise nicht bewusst, dass nicht nur solche Straftaten die Bestellung als Geschäftsführer oder Liquidator hindern, die im Strafgesetzbuch geregelt sind, sondern auch Straftatbestände, die im Handels- und Gesellschaftsrecht geregelt sind. Dasselbe gilt für vergleichbare Auslandstaten, zu denen sich die vorliegende Erklärung ebenfalls nicht äußert.

Das Registergericht war folglich berechtigt, durch Zwischenverfügung eine klarstellende Ergänzung der Versicherung durch den Liquidator zu veranlassen.

Ende der Entscheidung

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