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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 49/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1767 Abs. 1 |
Tenor:
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 ? festgesetzt.
Gründe:
I. Mit notarieller Urkunde vom 18.6.2007 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme des Beteiligten zu 1 (geb. 1972) als Kind durch die Beteiligte zu 2 (geb. 1935), seine Tante. Die Beteiligte zu 3 ist dessen Ehefrau, die ihre Einwilligung zur beantragten Adoption erteilt hat. Das Amtsgericht erholte für beide Antragsteller Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, forderte hinsichtlich einer sich hieraus ergebenden rechtskräftigen Verurteilung der Beteiligten zu 2 wegen Steuerhinterziehung die entsprechenden Strafakten an, erholte die Beteiligte zu 2 betreffende Grundbuchauszüge und hörte die Beteiligten zu 1 und 2 am 28.9.2007 sowie am 23.11.2007 persönlich an. Mit Beschluss vom 23.11.2007 lehnte es die Adoption des Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2 ab.
Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 2 am 10.12.2007 Beschwerde ein. Das Landgericht hörte am 3.3.2008 die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die leiblichen Eltern des Anzunehmenden an und wies die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 19.3.2008 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 8.4.2008.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Annahme eines Volljährigen als Kind sei möglich, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist.
Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Inhalts der vormundschaftsgerichtlichen Anhörungen und der vom Beschwerdegericht selbst durchgeführten Anhörung sei es überzeugt, dass zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 ein vorbildliches Tante-Neffen-Verhältnis und zwischen dem Beteiligten zu 1 und seinen leiblichen Eltern ein gutes Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Erziehung des Beteiligten zu 1 sei im Wesentlichen im Elternhaus erfolgt; zum bäuerlichen Anwesen der Beteiligten zu 2 und deren Bruder habe sich der Beteiligte zu 1 durch seine besondere Neigung zur Landwirtschaft hingezogen gefühlt; letztlich führe der Beteiligte zu 1 nun den Futtermittelbetrieb, den er vom Bruder der Beteiligten zu 2 gepachtet habe. Bei der ersten Anhörung durch das Vormundschaftsgericht habe die Beteiligte zu 2 auf den Vorhalt der Richterin, dass die Adoption aus steuerlichen Gründen beantragt werde, angegeben, dass im Todesfall nicht allzu viel übrig bleibe, da sie zwar über eine gute Rente, aber nur über ein kleines Vermögen verfüge. Bei der zweiten Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht habe die Beteiligte zu 2 eingeräumt, dass sich ihr Geldvermögen derzeit auf 600.000 ? belaufe, ihr außerdem mehrere Grundstücke gehörten und nur auf einem dieser Grundstücke noch ein durch Grundschuld abgesichertes Darlehen in Höhe von ca. 16.000 ? laste.
Das Beschwerdegericht habe aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel, ob zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist bzw. ein solches zu erwarten sei. Es fehle an einer sittlichen Rechtfertigung für die Adoption. Die Steuerersparnis sei vorliegend nicht bloß erlaubter Nebenerfolg, sondern Hauptzweck der beantragten Adoption.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Gemäß § 1767 Abs. 1 Hs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 131). Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist Tat- und Rechtsfrage; die Feststellung der einzelnen Tatumstände ist dem Tatrichter vorbehalten. Ein familienbezogenes Motiv muss entscheidender Anlass für die Annahme sein (Staudinger/Frank BGB Bearbeitungsstand 2007 § 1767 Rn. 21 m.w.N.). Spielen mehrere Motive eine Rolle, so muss das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein; das Vorliegen weiterer Motive schadet nicht, solange es sich nur um Nebenmotive handelt (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 546).
Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Antrag abgelehnt werden (OLG Köln FGPrax 2007, 121; OLG Köln FamRZ 2003, 1870; BayObLG FamRZ 1996, 183).
b) Das Landgericht hat sich mit der Frage des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 eingehend befasst. Seine Ausführungen hierzu sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ferner erkannt, dass die Anforderungen, die an das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, naturgemäß im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben sein können, wie bei einer Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (vgl. BayObLGZ 2002, 243/246). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht angesichts der von ihm aufgezählten Umstände erhebliche Zweifel hat, dass zwischen den Antragstellern tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden bzw.
zu erwarten ist. Des Weiteren durfte das Landgericht angesichts der geschilderten Besonderheiten, insbesondere wegen der divergierenden Angaben der Beteiligten zu 2 zu ihren Vermögensverhältnissen, zu der Überzeugung gelangen, dass vorliegend - entgegen der Bekundungen der Antragsteller - die Adoption im Wesentlichen aus steuerlichen Erwägungen beantragt wurde.
Die weitere Beschwerde verkennt, dass eine Adoption nur dann ausgesprochen werden kann, wenn das Gericht überzeugt ist, dass sie sittlich gerechtfertigt ist. Das Landgericht hat sich mit den Angaben der Beteiligten auseinandergesetzt und anerkannt, dass zwischen den Antragstellern bereits seit langem ein besonders enges Verhältnis besteht.
Es konnte sich aufgrund der Gesamtumstände jedoch nicht von der sittlichen Rechtfertigung der Adoption überzeugen. Die Beanstandungen der Rechtsbeschwerdeführerin laufen im Wesentlichen darauf hinaus, die eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben. Das Gericht ist auch nicht lediglich auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt, es hat vielmehr die Motive der Beteiligten eingehend zu prüfen und die Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen (Palandt/Diederichsen BGB 67. Aufl. § 1767 Rn. 5). Aus BT-Drucks. III/530 S. 2o und II/1586 S. 18 folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin nichts anderes. Das Vormundschaftsgericht hat gerade wegen der dort betonten Gefahr des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Volljährigenadoption eingehend zu prüfen, aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen begründet werden soll, da die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen zwischen Volljährigen durch Adoption gerade nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (BT-Drucks. 7/3061, S. 52). Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung gehen zu Lasten der Antragsteller (vgl. OLG Köln FamRZ 2003, 1870).
3. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 2 und 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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