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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 05.09.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 60/05
Rechtsgebiete: PartGG


Vorschriften:

PartGG § 7 Abs. 3
Die Erteilung einer Prokura durch eine Partnerschaftsgesellschaft ist nicht zulässig und kann nicht im Partnerschaftsregister eingetragen werden.
Tatbestand:

Die Beteiligte ist eine Partnerschaftsgesellschaft, die aus den beiden weiteren Beteiligten besteht. Mit der Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung in das Register haben sie beantragt einzutragen, dass Herrn Dr. H. D. Prokura erteilt werde. Hinsichtlich der Eintragung der Prokura hat das Registergericht den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde. Sie erwies sich als zulässig, jedoch nicht begründet.

Gründe:

Die Vorinstanzen haben zu Recht die Eintragung der Prokura im Partnerschaftsregister abgelehnt.

Prokura kann nur von Kaufleuten (§ 48 Abs. 1 HGB), Handelsgesellschaften (§ 6 Abs. 1 HGB) und ein Handelsgewerbe betreibenden juristischen Personen (§ 33 HGB) erteilt werden (Baumbach/Hopt HGB 31. Aufl. § 48 Rn. 1). Eine Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Berufsausübung zusammenschließen; sie übt kein Handelsgewerbe aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG). Eine Partnerschaft kann deshalb keine Prokuristen bestellen (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 7 PartGG Rn. 14; Michalski/Römermann PartGG 2. Aufl. Einf. Rn. 49; Keidel/Krafka/Willer Registerrecht 6. Aufl. Rn. 2016; Schmidt NJW 1995, 1/5; Böhringer, BWNotZ 1995, 1/5).

Aus § 7 Abs. 3 PartGG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift verweist bezüglich der Vertretung der Partnerschaft auf § 125 Abs. 1 und 2 HGB, in denen Einzel- und Gesamtvertretung der offenen Handelsgesellschaft (OHG) durch deren Gesellschafter geregelt ist. Damit wird der für die OHG geltende Grundsatz der Selbstorganschaft auf die Partnerschaftsgesellschaft übertragen, deren organschaftliche Vertreter nur die Partner sein können. Dass § 7 Abs. 3 PartGG nicht auch auf § 125 Abs. 3 HGB verweist, ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern folgerichtig: § 125 Abs. 3 HBG regelt die gemischte Gesamtvertretung der OHG durch Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Nachdem eine Partnerschaftsgesellschaft nicht Prokura erteilen kann, kann es auch keine gemischte Gesamtvertretung zwischen einem Partner und einem Prokuristen geben (vgl. Michalski/-Römermann § 7 Rn. 19).

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