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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 63/07
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 166 Abs. 3 |
Gründe:
I. 1. Der Antragsteller hat sich im Jahre 2001 mit nominal 300.000 DM über eine Treuhänderin, die "C. Treuhand GmbH", als Anleger an der unter "C. Gesellschaft für internationale Filmproduktionen mbH & Co. Vierte Medienbeteiligungs KG" (kurz: C. IV) firmierenden Antragsgegnerin, einem als Publikums-KG ausgestalteten Medienfonds, beteiligt. Vorgänger dieses Fonds waren die Fonds C. I, C. II und C. III. Nach dem der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt, welchen die einzige Komplementärin der Antragsgegnerin, die "C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH", erstellt und verbreitet hat, sollen nach der Einwerbung von Kommanditisten Filme produziert und Rechte an diesen verwertet werden. Sollten hierbei entsprechende Einspielergebnisse im vorgesehenen Zeitraum nicht erzielt werden können ("short fall"), so sei dieser Ausfall durch entsprechende Versicherungen ("Company-Garantien") abgesichert, wobei der Gesamtabsicherungsbetrag mindestens 80 % der Anlagesumme betrage und mindestens 80 % der jeweiligen Produktionskosten an die Antragsgegnerin zurückfließen sollen.
Der Antragsteller ist im Handelsregister nicht als Kommanditist der Antragsgegnerin eingetragen. Ausweislich des im Prospekt der Antragsgegnerin abgedruckten "Gesellschaftsvertrags" werden die Anleger ("Treugeber"), deren Beteiligungen die Treuhandkommanditistin zwar im eigenen Namen, aber für deren Rechnung hält, im Verhältnis zur Gesellschaft und den Gesellschaftern echten Kommanditisten gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte wie dem "Informationsrecht". Weiter wird den Anlegern im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestattet, die auf ihre Beteiligungen entfallenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar selbst oder durch Bevollmächtigte auszuüben. "(Nur) soweit die Treugeber nicht unmittelbar handeln, wird die Treuhandkommanditistin die Gesellschafterrechte nach deren Weisungen ausüben." Unter § 11 wurde den Gesellschaftern ein von § 166 HGB unabhängiges Einsichtsrecht, welches von einem Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe auszuüben ist, eingeräumt.
In dem - ebenfalls im Prospekt der Antragsgegnerin abgedruckten - "Treuhandvertrag"zwischen Anleger und Treuhandkommanditistin wird ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Treuhänderin "die Kommanditbeteiligungen" im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil hält und in das Handelsregister eingetragen wird, dass der Treugeber jedoch im Innenverhältnis wie ein Kommanditist der Gesellschaft behandelt wird.
2. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin im August 2005 aufgefordert, ihm Einsicht gem. § 166 Abs. 1 HGB sowie gem. § 11 des Gesellschaftsvertrags zu gewähren. Dies lehnte die Antragsgegnerin am 15.9.2005 ab.
Am 9.3.2006 beantragte der Antragsteller gem. § 166 Abs. 3 HGB beim Amtsgericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über einen Steuerberater Einsicht in die Vertragsunterlagen zu neun im Einzelnen bezeichneten Filmen einschließlich der zugehörigen Verwertungsverträge zu gewähren und mitzuteilen, ob (und ggfs. wann) die diese Filme betreffenden Company-Garantien der Treuhänderin, welche zugleich Mittelverwendungskontrolleurin ist, vorgelegt wurden. Ferner sollte das Gericht die Auskunftserteilung hinsichtlich bestehender Company-Garantien anordnen (ob zu allen produzierten Filmen solche vorlägen, Garantie-Geber, Abschlussdaten, sonstiger Inhalt) sowie dazu, ob bzw. durch wen und wann vor Abschluss des jeweiligen Garantievertrags dessen Bedingungen überprüft und ob das Ergebnis der Prüfung der Treuhänderin mitgeteilt wurde, inwieweit es hinsichtlich der Garantiebeträge bereits zu einer Auszahlung bzw. zu einer Verweigerung der Auszahlung gekommen sei, ferner zu der Frage, inwieweit die Produktionskosten der jeweiligen Filme bereits erbracht und in welchem Umfang noch Mittel für weitere Produktionen vorhanden seien. Der Antrag wurde damit begründet, dass bislang zwei geplante Filme nicht produziert worden seien und die Rückflüsse an die Antragsgegnerin deutlich unter den zugesicherten 80 % lägen; andererseits hätten zwei der produzierten Filme erhebliche Einspielergebnisse erzielt, ohne dass entsprechende Gewinne an die Antragsgegnerin geflossen seien. Auch gebe es bislang keine ausreichenden Informationen dazu, inwiefern im Übrigen eine dem Vertragszweck entsprechende Verwendung der eingeworbenen Gelder stattgefunden habe.
Das Amtsgericht gab dem Antrag vom 9.3.2006 mit Beschluss vom 15.5.2007 statt. Hiergegen legte die Antragsgegnerin am 30.5.2007 sofortige Beschwerde ein, welche das Landgericht mit Beschluss vom 16.7.2007 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 Abs. 2, §§ 145, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 166 Abs. 3 HGB zulässig; sie wurde insbesondere rechtzeitig eingelegt, § 29 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die verfahrensgegenständlichen Auskunfts- und Informationsrechte stünden dem Antragsteller zu. Soweit in streitgerichtlichen Entscheidungen ein Auskunftsrecht abgelehnt worden sei, sei nicht die hiesige Antragsgegnerin oder einer der Vorgänger-Fonds verklagt gewesen, sondern deren Komplementärin oder die Treuhänderin. Zudem gewähre § 166 Abs. 3 HGB dem Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein von vertraglichen Ansprüchen unabhängiges Informationsrecht. Ein wichtiger Grund liege vor. Treuhänderin und Komplementärin der Antragsgegnerin würden nicht zureichend Auskunft erteilen; die Vielzahl der gegen diese geführten Zivilprozesse sowie ein seit vier Jahren anhängiges Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs würden den dringenden Bedarf der Kapitalanleger an Auskunft ebenso wie ein berechtigtes Misstrauen hinsichtlich der Geschäftsführung der Komplementärin belegen. Die auf der Gesellschafterversammlung vom 27.7.2005 erteilten Auskünfte der Geschäftsleitung hätten dieses Interesse nicht entfallen lassen. Auch müsse sich ein Kommanditist nicht darauf verweisen lassen, sich selbst aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten oder sichergestellten Unterlagen die entsprechenden Informationen zusammenzusuchen. Zur Beurteilung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Antragsgegnerin, zur Prüfung, ob die Gefahr eines Totalverlusts des Kommanditanteils drohe sowie für die Entscheidung, ob die Ablösung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin angestrebt werden sollte, sei die im Wege des § 166 Abs. 1 HGB zu erlangende Information nicht ausreichend. Der wichtige Grund bestimme den Umfang der zu gewährenden Informationen. Da vorliegend aus nachvollziehbaren Gründen die Offenlegung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft angestrebt werde, welche wiederum von den Produktions- und Verwertungsverträgen und den entsprechenden Garantien abhänge, seien nicht nur die Einsichts-, sondern auch die Auskunftsanträge geeignet, die erforderlichen Informationen zu liefern. Das Interesse des Antragstellers an diesen Informationen sei allerdings gegen die Interessen der Gesellschaft abzuwägen. Vorliegend habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend substantiiert, welches Interesse sie an einer Geheimhaltung dieser Informationen gegenüber dem Antragsteller habe; dem Informationsbedürfnis des Antragstellers könne daher in dem vom Amtsgericht ausgesprochen Umfang stattgegeben werden.
3. Die Ausführungen des Landgericht halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Nach § 166 Abs. 3 HGB kann das Gericht auf Antrag eines Kommanditisten neben der Mitteilung einer Bilanz oder eines Jahresabschlusses auch die Vorlage der Bücher oder sonstiger Geschäftsunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften anordnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zu den Büchern und Papieren einer KG gehören alle Geschäftsunterlagen, auch Prüfungsberichte und "Geheimbücher" (BGH WM 1989, 878). Grundsätzlich kann der Kommanditist unter den Schriftstücken wählen; der konkrete Umfang der zu treffenden Anordnungen richtet sich aber nach der Lage des Falles (vgl. Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 166 Rn. 4 und 10). Das Antragsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB dient der Durchsetzung seines ihm zustehenden Informationsrechts, das - wie der Zusammenhang mit §166 Abs. 1 HGB zeigt - nicht lediglich auf die Prüfung der Richtigkeit des Jahresabschlusses beschränkt ist, sondern sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere einer Gefährdung der Interessen des Kommanditisten, auch auf die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft erstreckt (vgl. Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 166 Rn. 19).
aa) Das Kontrollrecht des Kommanditisten tritt hierbei neben sein Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (vgl. Baumbach/Hopt HGB § 166 Rn. 8). Es richtet sich regelmäßig gegen die Kommanditgesellschaft selbst (vgl. BayObLGZ 1991, 261; 1954, 350; MünchKommHGB/Grunewald 2. Aufl. § 166 Rn. 27; HK-HGB/Stuhlfelner 5. Aufl. § 166 Rn. 3).
bb) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gilt § 166 Abs. 3 HGB auch für Kommanditisten einer kapitalistisch strukturierten GmbH & Co. KG, denn diesen stehen nach herrschender Meinung Kontrollrechte etwa nach § 51a GmbHG gerade nicht zu (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 51a Rn. 10b m.w.N.; Schlegelberger/Martens § 166 Rn. 50; Binz Die GmbH & Co. KG 8. Aufl. § 7 Rn. 82). Auch der Typus der Publikums-KG schließt die Geltendmachung des außerordentlichen Informationsrechts nach § 166 Abs. 3 HGB nicht aus. Soweit in der Rechtsprechung für die Publikums-KG in bestimmten Bereichen eigene Rechtsregeln entwickelt wurden, um den Besonderheiten dieses Gesellschaftstyps mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern Rechnung zu tragen (vgl. Baumbach/Hopt Anh. § 177a Rn. 53), zielt dieses Sonderrecht in der Tendenz gerade auf die Stärkung und nicht auf die Schwächung der Rechte der Kapitalanleger (vgl. MünchHdb.KG/Gummert § 65 Rn. 1 ff.). Allerdings werden vertragliche Einschränkungen der Geltendmachung des Informationsanspruchs durch den einzelnen Kommanditisten bei derartigen Massengesellschaften aus Gründen der Praktikabilität als nicht von vornherein unzulässig angesehen, etwa in der Weise, dass die Ausübung des Einsichtsrechts einem vom Management unabhängigen und vom Vertrauen der Kapitalanleger getragenen Beirat oder Vertreter übertragen wird (MünchKommHGB/Grunewald § 166 Rn. 50; vgl. auch BGH NJW 1984, 2470/2471). Ohne eine solche Vertragsgestaltung, wie hier, verbleibt es aber auch bei der Publikums-KG grundsätzlich bei den üblichen Rechten der Kommanditisten (MünchKommHGB/Grunewald Rn. 51; MünchHdb.KG/Weipert § 15 Rn. 49).
cc) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 166 Abs. 3 HGB liegt vor, wenn das Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB nicht für eine sachgerechte Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte ausreicht und wegen Gefährdung der Interessen des Kommanditisten eine Regelung getroffen werden muss (Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan § 166 Rn. 19; vgl. ferner Baumbach/Hopt § 166 Rn. 9; Schlegelberger/Martens § 166 Rn. 26).
dd) Im Rahmen des § 166 Abs. 3 HGB bestimmt das Gericht den Umfang der zu erteilenden Informationen bzw. Einsichten. Ob die begehrten Informationen geeignet und erforderlich sind, hängt von dem geltend gemachten wichtigen Grund ab (vgl. OLG Hamm NZG 2006, 620/622). Es ist zudem eine Abwägung zwischen dem zunächst zu gewichtenden Informationsbedürfnis des Kommanditisten einerseits und den Interessen der auf Auskunft in Anspruch genommenen KG andererseits vorzunehmen (vgl. Heymann HGB 2. Aufl. § 166 Rn. 12 und MünchKommHGB/Grunewald § 166 Rn. 34).
b) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Entscheidung des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Durch die Tatsache, dass die Beteiligung an der Antragsgegnerin über eine Treuhandkommanditistin erfolgte, sind vorliegend die Kontrollrechte des Antragstellers nach § 166 Abs. 3 HGB nicht ausgeschlossen. Bei der Antragsgegnerin - wie schon bei den Vorgänger-Fonds I, II und III - handelt es sich um eine Publikums-KG, rechtlich also um eine Personengesellschaft. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ähneln Anlagemodelle wie das vorliegende jedoch eher einer Kapitalgesellschaft, da aufgrund eines vorformulierten Gesellschaftsvertrags Anleger, welche kein wirkliches Interesse an einer Gesellschafterstellung, sondern nur an einer Kapitalanlage - und sei es als sog. "Steuersparmodell" - haben, als Kommanditisten aufgenommen werden, während die Initiatoren, häufig personenidentisch mit den Gesellschaftern der geschäftsführenden Komplementär-GmbH, regelmäßig die Herrschaft behalten (vgl. nur Baumbach/Hopt Anh. zu § 177a Rn. 52). Im Rahmen solcher Anlagemodelle werden häufig Treuhandkonstruktionen für die Kommanditbeteiligung gewählt. Im Falle der echten Treuhand - wie hier - ist überhaupt nur der Treuhänder, nicht aber der Anleger selbst Kommanditist der Publikums-KG. Wird jedoch der Anleger als Treugeber im Gesellschaftsvertrag der KG im Innenverhältnis so gestellt, als sei er selbst Kommanditist, wird er damit - trotz der Treuhand-Konstruktion - selbst Vertragspartner der Gesellschaft (KG Berlin WM 2007, 2142/2150). Dies ist vorliegend nach den im Prospekt abgedruckten Regelungen im Gesellschafts- wie im Treuhandvertrag der Fall (vgl. auch OLG München 7.2.2008, 19 U 3041/07 zum C. II - Fonds). Zu den Bedingungen des Prospekts hat sich der Antragsteller an der Antragsgegnerin beteiligt. Wird in solchen Fällen einer "offenen Treuhand" diese durch die Gesellschafter gebilligt - wie hier durch die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Formulierung "im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den Gesellschaftern werden die Treugeber wie Kommanditisten behandelt" -, so können die Anleger im Innenverhältnis der Gesellschaft Rechte wie ein Gesellschafter erhalten, insbesondere auch die diesen zustehenden Kontrollrechte (sog. qualifizierte mittelbare Beteiligung, vgl. hierzu Baumbach/Hopt § 105 Rn. 34 m.w.N.). Vorliegen und Umfang einer solchen qualifizierten mittelbaren Beteiligung sind im Einzelnen sehr sorgfältig zu prüfen und nicht ohne weiteres zu bejahen. Vorliegend hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der Gesamtumstände seines Beitritts zwar nicht aufgrund der unter § 7 des Treuhandvertrags erfolgten Bevollmächtigung, wohl aber durch seine - ausdrückliche - Gleichstellung mit einem Gesellschafter im Innenverhältnis der KG unter besonderem Hinweis auf die mitgliedschaftsrechtlichen Kontrollrechte und die Befugnis, diese selbständig und unmittelbar ausüben zu dürfen, im Verhältnis zur Antragsgegnerin ein Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 3 HGB.
bb) Das Landgericht durfte aus der Vielzahl der Streitverfahren, die sich gegen die Komplementärin als Geschäftsführung der Fonds C. I bis III richten, unabhängig von deren Ausgang darauf schließen, dass eine Gefährdung der Interessen der Kommanditisten auch des Fonds C. IV im Raume steht und dass vorliegend das Informationsrecht aus §166 Abs. 1 HGB aufgrund der Gesamtumstände eine Kontrolle der Geschäftsführung nicht ausreichend gewährleistet. Es konnte daher rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines wichtigen Grundes annehmen, denn ein wichtiger Grund i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB liegt insbesondere bei begründetem Verdacht nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung vor (Baumbach/Hopt § 166 Rn. 9). Angesichts des Rundschreibens vom 22.10.2006 des Beirats des Vorgänger-Fonds "C. Medienfonds I" erscheint die vom Antragsteller gehegte Befürchtung, die dort wie hier geschäftsführende "C. GmbH" könnte auch die Geschäftsführung der Antragsgegnerin (als dem vierten der C. Medienfonds) nicht ordnungsgemäß betrieben haben, nicht fernliegend. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.9.2007 vorgetragen hat, ein Totalverlust der Kommanditeinlage könne gar nicht drohen, weil dem Antragsteller erhebliche Ausschüttungen zugeflossen seien, kann dieser Vortrag im Verfahren der weiteren Beschwerde schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil es sich um eine neue Tatsache handelt (Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 45). Selbst wenn es zu Ausschüttungen auch an den Antragsteller gekommen sein sollte, würde dies für sich genommen vorliegend im Übrigen den wichtigen Grund, der nicht auf fehlenden Ausschüttungen, sondern auf dem begründeten Misstrauen gegen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH beruht, nicht entfallen lassen.
cc) Zutreffend ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend die durch die Antragsgegnerin erteilten Auskünfte allgemeiner Art nicht ausreichend sind und ein Kommanditist sich keinesfalls darauf verweisen lassen muss, gegebenenfalls bei den Ermittlungsbehörden um Akteneinsicht nachzusuchen. Im Übrigen kann die Möglichkeit einer Einsichtnahme in Ermittlungsakten bzw. sichergestellte Unterlagen keinesfalls eine bestehende Auskunftspflicht ersetzen.
Der Antragsgegnerin ist die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Auskünfte und die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Einsichtnahmen trotz der Sicherstellung der Geschäftsunterlagen aller (zwischenzeitlich) fünf von der "C. GmbH" initiierten Fonds durch die Ermittlungsbehörden auch möglich und zumutbar, da sie nach eigenen Angaben über entsprechende Kopien verfügt. Im Übrigen hat sie nach der landgerichtlichen Entscheidung dem Antragsgegner eine entsprechende Einsichtnahme erstmals angeboten, allerdings im Rahmen eines Vergleichsangebots, auf das sich der Antragsteller nicht einlassen musste, weswegen auch sein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Einsichtnahme für das vorliegende Verfahren hierdurch nicht entfallen ist.
dd) Soweit die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass sie bei Erfolglosigkeit ihrer weiteren Beschwerde eine Flut von vergleichbaren Anträgen zu gewärtigen habe, wodurch jedenfalls dann ihr Geschäftsbetrieb lahmgelegt werde, kann dies im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, weil es sich hier jedenfalls um den ersten dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB hinsichtlich des Fonds C. IV handelt und abzuwarten bleibt, ob es überhaupt zu der von der Antragsgegnerin befürchteten Flut von Anträgen kommen wird. Aus den dem Senat vorliegenden Registerakten der Antragsgegnerin ergibt sich jedenfalls, dass bislang lediglich eine weitere Anlegerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, über den das Amtsgericht noch zu befinden hat; mit diesem werden im Übrigen dieselben Auskünfte und Einsichten begehrt, wie im hiesigen Verfahren. Die Antragsgegnerin hat selbst darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Anlegern - so auch die bislang einzig bekannte weitere Antragstellerin - von derselben Kanzlei anwaltlich vertreten wird; die Antragsgegnerin könnte der Weitergabe der im vorliegenden Verfahren durch Auskunft bzw. Einsichtnahme erlangten Erkenntnisse auch an andere Anleger ohne weiteres zustimmen. Es liegt zudem auf der Hand - wie auch der einzig bekannte weitere Antrag zeigt, dass Anleger des selben Fonds (C. IV), wenn überhaupt, im Wesentlichen dieselben Auskünfte bzw. Einsichtnahmen beantragen werden wie der hiesige Antragsteller, um die Gefährdung ihrer Kapitalanlage beurteilen zu können. Insoweit könnte die Antragsgegnerin bei weiteren entsprechenden Anträgen auch auf ihre bereits dem hiesigen Antragsteller erteilten Auskünfte zurückgreifen. Ob eine andere Entscheidung geboten ist, wenn es durch massenhafte Inanspruchnahme des Rechts auf Einsichtnahme tatsächlich zu schwerwiegenden Störungen des Geschäftsbetriebs kommt (dann etwa Ausübung des Einsichtsrechts nur durch gemeinsamen Kommanditistenvertreter, vgl. OLG Celle BB 1983, 1450; Baumbach/Hopt Anh. § 177a Rn. 72), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls dem ersten Antragsteller steht das individuelle Informationsrecht ohne Einschränkung zu (ebenso OLG Celle aaO.).
ee) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind vorliegend die Anleger nicht auf die im Aktienrecht bestehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung, insbes. nach § 131 AktG beschränkt, denn die Vorschriften des Aktienrechts sind vorliegend nicht analog anzuwenden. Es stand der C. GmbH und der Treuhandkommandistin - welche die Gründungsgesellschafter der Antragsgegnerin sind - frei, diese in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zu gründen, mit der Folge, dass die §§ 1 bis 277 AktG grundsätzlich auf die Antragsgegnerin anwendbar gewesen wären, § 278 Abs. 3 AktG; sie haben jedoch für die Antragsgegnerin die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt und sich damit für das Statut einer Personengesellschaft entschieden. Damit gelten aber die für eine Kommanditgesellschaft im HGB vorgesehenen Kontrollrechte.
Das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers auf Einsicht und Auskunft ist auch nicht dadurch entfallen, dass von der Antragsgegnerin, etwa auf der Gesellschafterversammlung, Tabellen mit entsprechenden Werten vorgelegt wurden. Solchen Tabellen ist es immanent, dass nur bei Kenntnis der zugrundeliegenden Verträge beurteilt werden kann, ob die eingestellten Werte zutreffend sind.
ff) Das Landgericht durfte im vorliegenden Fall dem Informationsbedürfnis des Antragstellers größeres Gewicht beimessen als den Interessen der Antragsgegnerin; dies gilt insbesondere auch, soweit die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, bei einer Vielzahl solcher Ersuchen würde ihr Geschäftsbetrieb lahmgelegt werden. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter oben II. 3. b) dd) Bezug genommen.
3. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten folgt aus dem Gesetz. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Der Senat hält entsprechend seiner Praxis in ähnlichen Informationserzwingungsverfahren, in denen das hinter dem Informationsbegehren stehende konkrete wirtschaftliche Interesse nicht zuverlässig abschätzbar ist, einen Geschäftswert in Höhe von 10.000 EUR für angemessen. Gründe, im vorliegenden Fall einen höheren Wert anzusetzen, sind nicht zutage getreten. Die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts war insoweit von Amts wegen abzuändern (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KostO).
Ende der Entscheidung
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