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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 64/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1938 | |
BGB § 1941 | |
BGB § 2077 | |
BGB § 2278 | |
BGB § 2279 | |
BGB § 2298 | |
BGB § 2299 |
2. Haben sich in einem Erbvertrag die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, keinen Schlusserben bestimmt und ferner verfügt, dass der längstlebende Ehegatte seine Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt und im Übrigen frei verfügen darf, kann bei einer Scheidung der Ehe die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass der Erblasser seine Verwandten, zu denen er ein dauerhaft schlechtes Verhältnis hatte, auch für den Fall der Scheidung der Ehe von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte.
Tatbestand:
Die 78-jährige Erblasserin verstarb am 8.7.2003; sie hinterließ keine Abkömmlinge. Ihre Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden. Die Erblasserin und ihr damaliger Ehemann schlossen am 25.11.1960 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. In dem erbvertraglichen Teil war geregelt, dass sich die Eheleute unter beiderseitiger Annahme vertragsmäßig gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzen. Der überlebende Erbe sollte in keiner Weise beschwert sein. Am 26.1.1982 schlossen die Erblasserin und ihr Ehemann einen ergänzenden Erbvertrag. In diesem Vertrag wurde auf den Ehe- und Erbvertrag vom 25.11.1960 Bezug genommen. Im Übrigen enthält der Erbvertrag folgende Regelung:
Wir ergänzen hiermit den Erbvertrag wie folgt:
Der längerlebende Eheteil, gleichgültig wer von uns beiden dies ist, schließt hiermit seine Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge aus. Einen Schlusserben (Erben des längerlebenden Eheteils) wollen wir auch heute ausdrücklich nicht bestimmen. Der längerlebende Eheteil kann beliebig verfügen.
Wir erkennen an, vom Notar darauf hingewiesen worden zu sein, dass bei Ableben des längerlebenden Eheteils mangels gesetzlicher Erben der Freistaat Bayern Erbe würde, wenn der Längerlebende keine anderslautende letztwillige Verfügung trifft.
Kinder sind aus unserer Ehe nicht vorhanden.
Die Erblasserin hatte einen Bruder, der im Jahr 1998 verstorben ist. Weitere Geschwister hatte sie nicht. Die Beteiligte zu 1 ist einziger Abkömmling des Bruders der Erblasserin. Der Beteiligte zu 2 ist der Fiskus.
Die Beteiligte zu 1 beantragte am 6.5.2004 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie vertrat die Auffassung, dass nach der Scheidung der Erblasserin die geschlossenen Erbverträge unwirksam seien. Nach Beweisaufnahme wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück und kündigte an, das Erbrecht des Fiskus festzustellen, sofern nicht gegen diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen Beschwerde eingelegt wird. Die Beteiligte zu 1 wandte sich gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 18.2.2005 mit der durch Anwaltschriftsatz vom 22.3.2005 eingelegten Beschwerde. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28.6.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegte weitere Beschwerde vom 18.7.2005. Die weitere Beschwerde war zulässig; sie hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gründe:
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die wechselseitige Erbeinsetzung des früheren Ehemanns der Erblasserin sei von Gesetzes wegen durch die Scheidung hinfällig geworden. Die Überprüfung der Vertragsklausel, wonach der länger lebende Ehepartner seine Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ergebe, dass es sich hierbei nicht um eine vertragsmäßige Verfügung handle. Deshalb folge aus der Scheidung der Vertragspartner nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit der nicht vertragsmäßigen Verfügung. Allerdings sei die erbvertragliche Regelung aus dem Jahr 1982 unklar. Die erbvertragliche Bestimmung des Ausschlusses der Verwandten komme nicht unmittelbar zur Anwendung, da die Erblasserin nicht der länger lebende Ehegatte sei. Andererseits sei für den Fall des Scheiterns der Ehe vor dem Ableben eine erbvertragliche Absprache nicht getroffen worden. Die von den Vertragspartnern getroffene Regelung sei daher auslegungsbedürftig und auch auslegungsfähig. Die Regelung des Ausschlusses der Verwandten des längstlebenden Vertragspartners sei auf den ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin aufgenommen worden. Hieraus ergebe sich, dass das Verhältnis der Erblasserin zu ihren Verwandten für die Regelung ausschlaggebend gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme komme die Kammer zu der Erkenntnis, dass die Erblasserin ihre Verwandten unter allen Umständen von der Erbfolge habe ausschließen wollen. Dieser Wille finde in dem Erbvertrag nur einen unvollkommenen Ausdruck. Er korrespondiere jedoch mit außerhalb der Urkunde liegenden Umständen, die zur Ermittlung des Erblasserwillens herangezogen werden können. Sonach liege eine wirksame Enterbung der Beteiligten zu 1 vor. Ein Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin bestehe deshalb nicht.
Der Wortlaut der Vereinbarung des Erbvertrags vom 26.1.1982 stehe dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar solle danach der Ausschluss des Verwandtenerbrechts mit dem Tod des Letztversterbenden eintreten. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss der Verwandten beim ersten Erbfall aus damaliger Sicht bereits durch die Einsetzung des Ehegatten zum alleinigen Erben sichergestellt war. Deshalb habe nach der Vorstellung der Erblasserin, die an eine Ehescheidung offenbar nicht gedacht habe, die erbvertragliche Regelung genügt, um eine dauerhafte Enterbung der eigenen Verwandten sicherzustellen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass wegen § 2279 Abs. 2 BGB, § 2077 Abs. 1 BGB die erbvertragliche Erbeinsetzung des früheren Ehemanns durch die Scheidung unwirksam geworden ist. Es kann hier für die Entscheidung dahinstehen, nach welcher Vorschrift sich letztlich die weiteren Auswirkungen der scheidungsbedingten Unwirksamkeit auf die erbvertraglichen Regelungen beurteilen. Denn weder die Anwendung von § 2279 Abs. 1 i.V.m. § 2085 BGB (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 64. Auflage § 2298 Rn. 2) noch die Vorschrift des § 2298 BGB führen zur Unwirksamkeit der weiteren im Erbvertrag enthaltenen Verfügung der Enterbung der Verwandten.
aa) Die Anwendbarkeit von § 2298 BGB auf den in § 2077 Abs. 1 BGB normierten Unwirksamkeitsgrund ist umstritten (vgl. ablehnend: Staudinger/Kanzleiter BGB [1998] § 2298 Rn 7; bejahend: Erman/M. Schmidt BGB 11. Auflage § 2298 Rn. 2; MünchKommBGB/Musielak 4. Auflage § 2298 Rn. 3). Nach § 2298 Abs. 1 BGB hätte nämlich die Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung grundsätzlich die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages unter Einschluss der einseitigen Verfügungen zur Folge (vgl. MünchKommBGB/Musielak § 2298 Rn. 2; a.A.: Erman/M. Schmidt § 2298 Rn. 2; Staudinger/Kanzleiter § 2298 Rn. 10). Die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit tritt aber auch bei Anwendung der Bestimmung des § 2298 BGB dann nicht ein, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 3 BGB). § 2298 Abs. 1 BGB bestimmt keine zwingende Rechtsfolge, sondern ist nur Auslegungsregel, die dem vermuteten Parteiwillen Rechnung trägt (BayObLG NJW-RR 1996, 7/8; MünchKommBGB/Musielak § 2298 Rn. 7). Der Fortbestand der Verfügung der Erblasserin, wonach sie ihre Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt, ist trotz der Unwirksamkeit der vertraglichen Erbeinsetzung gegeben, da ein von dem Eintritt der Nichtigkeit abweichender Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (vgl. § 2298 Abs. 3 BGB). Der geschiedene Ehemann der Erblasserin hat vor dem Nachlassgericht bekundet, dass die getroffene Regelung in Bezug auf die Enterbung der Verwandten unabhängig von dem Bestand der Ehe sein sollte. Diese Äußerung kann nicht anders gedeutet werden, als dass sich nach dem Willen der Vertragschließenden eine etwaige Scheidung nur auf die vertragliche Erbeinsetzung des Ehepartners, nicht aber auf die weitere getroffene Verfügung der Enterbung der Verwandten auswirken sollte. Anderweitige Anhaltspunkte, welche die vom geschiedenen Ehemann bekundete Willensrichtung der Erblasserin ausschlössen, sind nicht erkennbar.
Der Ausschluss der eigenen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge steht auch nicht als vertragsmäßige Verfügung der Erblasserin mit den weiteren erbvertraglichen Regelungen, insbesondere mit der Erbeinsetzung des Ehepartners, in einem engen und unzertrennbaren Zusammenhang, dass mit dem Wegfall der vertragsmäßigen Erbeinsetzung des Ehemannes auch die Verfügung über die Enterbung der eigenen Verwandten entfallen müsste. Denn die Enterbung ohne Erbeinsetzung nach § 1938 BGB kann in einem Erbvertrag nicht als zulässige vertragsmäßige Verfügung getroffenen werden. Als vertragsmäßige Verfügung eines Erbvertrages ist nach § 2278 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1941 Abs. 1 BGB nur die Erbeinsetzung, nicht jedoch die Enterbung ohne Erbeinsetzung möglich. In einem Erbvertrag kann die Enterbung nur als einseitige Verfügung nach § 2299 Abs. 1 BGB getroffen werden (Palandt/Edenhofer § 1938 Rn. 2; MünchKommBGB/Leipold § 1938 Rn. 2; Soergel/Stein BGB 13. Aufl. § 1938 Rn. 2; Bamberger/Roth/Müller-Christmann BGB § 1938 Rn. 3). Nachdem sich die durch die Scheidung bewirkte Nichtigkeitsfolge wegen des anderweitigen Willens der Vertragsparteien nur auf die vertragsmäßige Erbeinsetzung des geschiedenen Ehemanns auswirkt, hat die einseitige Verfügung der Erblasserin des Ausschlusses der eigenen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge auch nach der Scheidung der Vertragschließenden nach wie vor Bestand.
bb) Keine andere Beurteilung ergibt sich, wenn als Prüfungsmaßstab nicht § 2298 BGB, sondern § 2279 Abs. 1 i.V.m. § 2085 BGB herangezogen wird. Danach hat die Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur dann zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht der Fall. Vielmehr war der Erblasserin die Enterbung ihrer Verwandten so wichtig, dass sie hierfür eine Ergänzung des Erbvertrages der Ehegatten aus dem Jahr 1960 für notwendig erachtet hat.
Somit ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Verfügung der Enterbung der Verwandten der Erblasserin als einseitige Verfügung für nach wie vor als wirksam erachtet hat. Diese zutreffende rechtliche Beurteilung führt dazu, dass die Verfügung der Enterbung der eigenen Verwandten im Weiteren nicht den erbvertraglichen Regelungen unterworfen ist, sondern dem Recht der Testamente unterliegt (§ 2299 Abs. 2 Satz 1 BGB).
b) Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die einseitige erbrechtliche Regelung der Erblasserin nicht die hier zu entscheidende Konstellation umfasst, sondern den Fall, dass die Erblasserin ihren Ehemann überlebt. Nicht zu beanstanden ist die vom Landgericht hierwegen angestellte Folgerung, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin daher der Auslegung bedarf und der Auslegung zugänglich ist.
aa) Die Testamentsauslegung selbst ist Sache der Gerichte der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold § 2084 Rn. 147 ff.).
bb) Gemessen an diesen Kriterien ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, dass die Erblasserin ihre Verwandten auch für den Fall der Scheidung ihrer Ehe und des Wegfalls des Vertragserben von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, nicht zu beanstanden.
(1) Zu dem Ausschluss der Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ist das Landgericht der Sache nach - ohne seine Auslegung ausdrücklich so zu bezeichnen - durch ergänzende Auslegung gekommen. Die ergänzende Testamentsauslegung kann grundsätzlich alle in der Zeit zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall eintretenden Veränderungen berücksichtigen. Sie dient somit insbesondere dazu, eine nachträgliche Lücke im Testament zu schließen. Dabei ist zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen wäre, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (BayObLGZ 1966, 390/394; 1982, 159/165; 1988, 165/167). Es handelt sich somit nicht mehr darum, dass der erwiesene oder auch nur zu vermutende wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines nur hypothetischen Willens, den der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte (BayObLGZ 1988, 165/168 m.w.N.). Bei der Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens sind auch außerhalb des Testaments liegende Umstände sowie Äußerungen des Erblassers zu berücksichtigen (BGH NJW 1973, 240/242). Dies ist aber nur dann zulässig, wenn sich für die behauptete Willensrichtung des Erblassers ein auch noch so geringer Anhaltspunkt oder ein noch so unvollkommener Ausdruck aus dem Testament selbst ergibt (BGHZ 22, 357/362; 74, 116/119).
(2) Unter Zugrundelegung vorstehender Grundsätze konnte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Erblasserin bei Berücksichtigung der Scheidung ihrer Ehe die Verfügung so gestaltet hätte, auch in diesem Fall die eigenen Verwandten nicht als gesetzliche Erben zu berufen. Sie hat bei Abschluss des ergänzenden Erbvertrags im Jahr 1982 den Fall der Scheidung ihrer Ehe und den Wegfall des Vertragserben in Person ihres Ehemanns offensichtlich nicht bedacht. Der Erblasserin kam es aber angesichts ihres schlechten Verhältnisses insbesondere zur Ehefrau ihres Bruders ersichtlich darauf an, ihre einzigen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Auch sollte nach der Aussage des geschiedenen Ehemanns vor dem Nachlassgericht die getroffene Regelung unabhängig von dem Fortbestand der Ehe sein. Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Initiative für die ergänzende Vertragsklausel von der Erblasserin ausging. Wie entscheidend für sie diese Frage war, zeigt sich des Weiteren daran, dass es ihr mangels Einsetzung eines Schlusserben offensichtlich nicht wichtig war, wer ihr Vermögen nach ihrem Ehemann erben soll. Von Belang war ausweislich der getroffenen Regelung allein, wer ihr Vermögen jedenfalls nicht erhalten soll, nämlich ihre Verwandten. Hierzu zählt auch die Beteiligte zu 1.
(3) Der ergänzenden Testamentsauslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass nach der Ehescheidung der einzige dem Willen der Erblasserin entsprechende Vertragserbe weggefallen ist und ihre Rechtsvertreterin sie darauf hingewiesen hat, der Erbvertrag vom 26.1.1982 könne keine Wirkung mehr entfalten. Der Heranziehung eines hypothetischen Willens der Erblasserin stünde entgegen, wenn sie sich mit ihren Verwandten im Allgemeinen oder der Beteiligten zu 1 im Besonderen nach der Scheidung ausgesöhnt oder jedenfalls mit ihnen wieder Kontakt aufgenommen hätte. Der Begründung der weiteren Beschwerde ist hingegen eindeutig zu entnehmen, dass dies nicht der Fall war, und die Erblasserin bis zu ihrem Tod zu ihren Verwandten keinen Kontakt hatte. Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme ergab keine Andeutung, dass sich das Verhältnis zu den Verwandten in den letzten Jahren vor ihrem Tod gebessert hätte. Der Text der Erbverträge vom 25.11.1960 und 26.1.1982 legt auch nicht die Annahme nahe, dass die Erblasserin bei Kenntnis des Wegfalls ihres Ehemanns als dem einzigen Vertragserben insbesondere ihre Verwandten als Ersatzerben haben wollte. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Erblasserin habe mit ihrer Verfügung die Verwandten auch im Fall der Ehescheidung von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollen.
Ende der Entscheidung
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