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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 67/07
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 13e
Es besteht keine Pflicht zur Bestellung eines ständigen Vertreters für die Zweigniederlassung einer englischen "Private Limited Company" in Deutschland. Obligatorisch ist die Anmeldung des ständigen Vertreters zum Handelsregister dann, wenn ein solcher bestellt ist.
Gründe:

I.

Die Beteiligte ist eine Gesellschaft (Private Limited Company) mit Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich. Sie hat am 23.8.2006 die Errichtung einer Zweigniederlassung in G. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zugleich wurde beantragt einzutragen, dass die Geschäftsführer berechtigt sind, für die Gesellschaft Verträge abzuschließen und dabei auch für sich im eigenen Namen handeln oder als Vertreter Dritter auftreten können. P.K. ist die einzige Geschäftsführerin (director) der Beteiligten und zugleich deren Alleingesellschafterin. Das Registergericht hat die Eintragung der Zweigniederlassung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der director der Beteiligten sei nicht zugleich auch als ständiger Vertreter angemeldet worden, somit fehle es an einem ständigen Vertreter der Zweigniederlassung. Ein solcher sei aber Voraussetzung für die Eintragung einer Zweigniederlassung.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).

a) Die Anmeldung der Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie einer "Private Limited Company" in das deutsche Handelsregister richtet sich nach den §§ 13d, 13e, 13g HGB (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 4.5.2006 - 31 Wx 023/06 in NZG 2006, 512). Auch die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft sind zur Eintragung anzumelden (§ 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 4 GmbHG).

b) Das Landgericht hat die fehlende Anmeldung des ständigen Vertreters bemängelt, ohne darauf abzustellen, dass ein solcher auch tatsächlich bestellt ist. Hierauf kommt es aber an; denn eine Pflicht zur Bestellung eines ständigen Vertreters besteht nicht. § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB regelt nicht, dass ein ständiger Vertreter zu bestellen ist, sondern lediglich, dass ein ständiger Vertreter, wenn er bestellt ist, anzumelden ist. Hierfür spricht im Übrigen auch die vom Gesetzgeber in § 13e Abs. 4, 1. Halbsatz HGB gewählte Formulierung: "... oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ..." (ebenso: Wachter MDR 2004, 611/613 und Klose-Mokroß DStR 2005, 1013/1016).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zweigniederlassungsrichtlinie 89/666/EWG; denn dort ist unter Art. 2 Abs. 1 lit. e) lediglich geregelt, dass die Bestellung eines ständigen Vertreters offenzulegen ist Aus einer Verpflichtung zur Offenlegung kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Bestellung eines ständigen Vertreters für eine Zweigniederlassung zwingend erforderlich ist (vgl. hierzu: MünchKomm/Kindler BGB, 4. Aufl., Internationales Wirtschaftsrecht/IntGesR Rn 930; Wachter a.a.O; Heidinger MittBayNot 1998, 72 m.w.N.).

c) Die Anmeldung eines ständigen Vertreters nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB war hier aber erforderlich, da ein solcher bestellt war. Das ergibt sich aus dem der Anmeldung beigefügten Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.8.2006, in dem sich folgende Regelung findet:

"Die Geschäftsführerin der P. ... Limited, ..., Frau P.K.,... , wird als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Gesellschaft auch die ständige Vertretung der Zweigniederlassung ... übernehmen. Sie ist berechtigt, die Zweigniederlassung uneingeschränkt in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich auf Dauer zu vertreten."

Diese Regelung beinhaltet die Bestellung der Geschäftsführerin zur ständigen Vertreterin der Zweigniederlassung, da der Geschäftsführerin darin für die Zweigniederlassung eine ständige generelle Vertretungsmacht und Prozessführungsbefugnis erteilt wurde (vgl. Baumbach/Hopt HGB 33. Aufl. § 13e Rn. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass die vorgenannte Formulierung lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit darauf hinweisen sollte, dass die Geschäftsführerin auch gleichzeitig direkt für die deutsche Zweigniederlassung zuständig sein soll und dass hierdurch gerade kein ständiger Vertreter bestellt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die gewählte Formulierung wurde der Geschäftsführerin auf Dauer rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Vertretung der Niederlassung sowie zur Prozessführung (§ 54 Abs. 2 HGB) erteilt. Hierin liegt aber der Sache nach eine Bestellung zur ständigen Vertreterin der Zweigniederlassung (vgl. hierzu Just, Die englische Limited in der Praxis 2. Aufl. 2006 Rn. 54 bis 56). Damit war aber der - bestellte - ständige Vertreter anzumelden. Da es hieran in der Anmeldung vom 23.8.2006 fehlte, hat das Landgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Es kann daher dahin stehen, ob die Beschwerdeführerin die ursprünglich zusätzlich beantragte Eintragung der Befreiung der Geschäftsführerin vom Selbstkontrahierungsverbot wirksam zurückgenommen hat; denn unabhängig hiervon wurde die Eintragung der Zweigniederlassung bereits aus anderen Gründen zutreffend abgelehnt.

3. Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht (Festgebühren nach § 131c KostO i.V.m. § 4 HRegGebV).

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