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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 71/05
Rechtsgebiete: AktG
Vorschriften:
AktG § 67 Abs. 2 | |
AktG § 142 Abs. 2 |
Tatbestand:
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 31.12.2004 die Bestellung von Sonderprüfern gemäß § 142 Abs. 2 AktG, die alle Maßnahmen der Geschäftsführung im Entlastungsjahr 2002 überprüfen sollten. Die Antragsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft. Deren Satzung sieht in § 5 Abs. 2 vor, dass die Aktien als Namensaktien ausgegeben werden, sie nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind und über die Zustimmung der Aufsichtsrat entscheidet. § 5 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass die Gesellschaft ein Aktienbuch führt. Das von der Gesellschaft vorgelegte Aktienregister weist jeweils Eintragungen zum 1.5.2000, 4.10.2001, 5.3.2004 und zum 15.4.2005 aus. In der Übersicht der Aktionäre vom 4.10.2001 ist der Antragsteller als Aktionär der Antragsgegnerin eingetragen. Seit dem 5.3.2004 ist der Antragsteller nicht mehr als Aktionär eingetragen. Die Begründung der Aktionärsstellung des Antragstellers beruhte auf einem Vertrag über den Verkauf und die Übertragung von Aktien vom 4.10.2001. In diesem Vertrag erwarb der Antragsteller 13.500 Aktien an der Antragsgegnerin. Der Vertrag sah ferner vor, dass der Erwerber, der aus den Diensten der Antragsgegnerin ausscheidet, den übrigen Vertragspartnern seine Aktien unwiderruflich und unbefristet zum Kauf anzubieten hat. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, das zwischen den Verfahrenbeteiligten anhängig war, schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.3.2003 geendet hat. Mit Schreiben vom 3.3.2004 machten die übrigen Vertragspartner des Vertrages vom 4.10.2001 von ihrem Optionsrecht auf den Erwerb der Aktien des Antragstellers Gebrauch und beglichen den berechneten Kaufpreis. In dem Ausübungsschreiben ist mitgeteilt, dass der Vorstand die Übertragung der Aktien in das Aktienbuch übernehmen werde. Die Zustimmung des Aufsichtsrats zur Übertragung der Aktien wurde mit Beschluss vom 2.3.2004 erteilt. Über die Wirksamkeit der Ausübung des Optionsrechts besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern mit Beschluss vom 11.4.2005 zurück. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.4.2005.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 7.7.2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wandte sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 3.8.2005. Sie hatte in der Sache keinen Erfolg.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 142 Abs. 5 Satz 2 AktG a.F., § 29 Abs. 2, § 27Abs.1 FGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hat nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.9.2005 (BGBl S. 2802) zu erfolgen, da das streitige Rechtsverhältnis noch nicht von dem neuen Recht erfasst wird (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 27 FGG Rn. 19; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 16 m.w.N.).
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Antragsteller sei nicht berechtigt, einen Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers zu stellen, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr Aktionär der Gesellschaft war. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten der Antragsgegnerin zum 31.3.2003 sei er nach dem Vertrag vom 4.10.2001 verpflichtet gewesen, den übrigen Parteien dieses Vertrags seine Aktien zum Verkauf anzubieten. Eine Einziehung der Aktien habe die Gesellschaft nicht vorgenommen. Das Optionsrecht aus dem Vertrag habe mit dem Schreiben vom 3.3.2004 in nicht verfristeter Zeit angenommen werden können. Der Kaufpreis sei beglichen. Die Aktien des Antragstellers seien auf den neuen Erwerber übergegangen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der umfassende Antrag auf Sonderprüfung über die gesamte Geschäftsführung im Jahr 2002 in dieser Form nicht zulässig gewesen wäre.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 1 Mio. EUR erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind (§ 142 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F.). Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist somit, dass der Antragsteller Aktionär der Antragsgegnerin sein müsste.
b) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller am 31.12.2004 nicht mehr Aktionär der Antragsgegnerin war. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG). Diese Vorschrift begründet im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Aktionär die unwiderlegliche Vermutung seiner Eigenschaft als Gesellschafter (Hüffer AktG 6. Aufl. § 67 Rn. 14; MünchKommAktG/Bayer § 67 Rn. 40). Die Wirkung der Eintragung im Aktienregister erschöpft sich in dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis zwischen Aktionär und Gesellschaft (Kölner Kommentar zum AktG/Lutter 2. Aufl. § 67 Rn. 16). Hieraus ergibt sich, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur der Eingetragene befugt ist, die mitgliedschaftlichen Rechte auszuüben (Kölner Kommentar zum AktG/Lutter § 67 Rn. 14; MünchKommAktG/Beyer § 67 Rn. 43). Die Befugnis eines Aktionärs, den Antrag auf Bestellung von gerichtlichen Sonderprüfern zu stellen, ist ein mitgliedschaftliches Recht (vgl. Hüffer § 142 Rn. 22). Den Nachweis der Aktionärseigenschaft können Gesellschafter einer Aktiengesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, wegen der Legitimationswirkung des § 67 Abs. 2 AktG allein durch die Eintragung im Aktienregister führen. Antragsteller nach § 142 Abs. 2 AktG müssen folglich jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung im Aktienregister der Gesellschaft verzeichnet sein (vgl. GroßkommentarAktG/Bezzenberger 4. Aufl. § 142 Rn. 51). Die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte ist untrennbar mit der Eintragung im Aktienregister verknüpft.
c) Die Rechtscheinswirkung ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Eintragung der Löschung des Antragstellers nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre. Solches müsste angenommen werden, wenn z.B. keine Anmeldung vorgelegen, ein unbefugter Dritter die Anmeldung vorgenommen oder statt des Vorstands eine nicht befugte Person die Eintragung vorgenommen hätte oder gar eine andere Person als die angemeldete eingetragen worden wäre (vgl. Hüffer § 67 Rn. 12; Kölner Kommentar zum AktG/Lutter § 67 Rn. 22). Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Eintragung kommt es dabei nicht auf materielle Gesichtspunkte an; sie ist vielmehr ausschließlich formal zu verstehen (Kölner Kommentar AktG/Lutter § 67 Rn. 23). Einwände gegen die formale Ordnungsmäßigkeit der Löschung hat der Antragsteller im gesamten Verfahren nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde hebt der Antragsteller allein auf seine abweichende rechtliche Beurteilung der Vorgänge um die Ausübung der im Vertrag vom 4.10.2001 vorgesehenen Aktienerwerbsoption ab. Diese materielle Rechtsfrage kann aber keine Auswirkung auf die rein formal zu betrachtende Ordnungsmäßigkeit der Eintragung in Gestalt der Löschung des Antragstellers im Aktienregister hervorrufen. Ist eine Eintragung ordnungsgemäß erfolgt, entfaltet sie Wirkung, solange sie besteht (Kölner Kommentar zum AktG/Lutter § 67 Rn. 12). Deshalb ist der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht mehr Aktionär und hat nicht die Befugnis, einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG zu stellen.
Ende der Entscheidung
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