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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 31 Wx 72/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2247
Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein.
Tatbestand:

Die geschiedene Erblasserin ist im Alter von 76 Jahren kinderlos verstorben. Ihre noch lebenden leiblichen Verwandten sind die Beteiligten zu 2 bis 4, die Kinder zweier Onkel mütterlicherseits. Der Beteiligte zu 1 ist ein langjähriger Bekannter der Erblasserin.

Die Erblasserin hat am 9.9.2002 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, in dem sie den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker und Haupterben (zu 55%) neben einem weiteren Erben M. K. (zu 45%) einsetzte. Dieses Testament ergänzte sie durch das Testament vom 12.9.2002.

Am 18.9.2002 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes dreiseitiges Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben und zum Testamentsvollstrecker für die anschließend aufgeführten zwei Vermächtnisse einsetzte.

Das Originaltestament vom 18.9.2002 (DIN A 5 - Format) übergab die Erblasserin dem Beteiligten zu 1 zur Aufbewahrung, nachdem sie zuvor Kopien angefertigt hatte, die sie bei sich aufbewahrte. Auf einer Kopie des Testaments vom 18.9.2002 (gefaltetes DIN A 4 - Format) brachte die Erblasserin mit blauem Kugelschreiber verschiedene Änderungen und Ergänzungen an, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden.

So ergänzte sie die Überschrift "Testament" auf Seite 1 wie folgt:

"Am 6.Okt.2002 (Testament)sänderung."

Die in den nachfolgenden Absätzen erfolgte Einsetzung des Beteiligten zu 1 zum Alleinerben und Testamentsvollstrecker ist mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen.

Die Seiten 2 bis 8 wurden von der Erblasserin jeweils mit den Überschriften versehen "...Testamentsänderung vom 9. Oktober 2002". Die Seiten 2 bis 5 blieben leer. Auf S. 6 (Kopie von Seite 2 des Originaltestaments) strich die Erblasserin die Einsetzung des Beteiligten zu 1 zum Vermögensverwalter durch. Auf S. 7 (Kopie von Seite 3 des Originaltestaments) änderte sie den Originalwortlaut durch Ergänzung und Durchstreichung dahin, dass es statt " Es ist auch das gemeinsame Anliegen vom Erblasser und Erben (den Einödhof zu bewahren)" heißt: "Es weiterhin das Anliegen vom Erblasser ist..."

Auf S. 7 und 8 folgen handschriftliche Ergänzungen, die eine Bestätigung des Geschriebenen, Ortsangabe, Datum und erneute Unterschrift sowie die Absicht einer weiteren Bestätigung und eine Datumskorrektur (5. statt 9.10.2002) enthalten.

Am 6. Oktober 2002 errichtete die Erblasserin ein eigenhändig geschriebenes, nicht unterschriebenes Patiententestament, in dem sie auf S. 2 schrieb:

"Eine völlig unerwartete unheilbare schwere Krebsgeschwür-Operation zwang mich zur Änderung meines persönlichen letzten Willens, also meines Testaments...Das bedeutet, dass ich selbst, schon in Schmerzbehandlung im Sinne der Hospizbewegung mein Vermögen ganz dort einbringen werde, nicht nur als meinen letzten Weg sondern als Mitglied oder Ausbau- oder Spender-Erblasser. Und zwar sofort, nachdem ich ein schon laufendes Hospiz gefunden habe..."

Es liegen widersprechende Erbscheinsanträge des Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 bis 4 vor. Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, das Testament vom 5.10.2002 entfalte keine Rechtswirkungen, die Erblasserin hätte bei dessen Abfassung keinen Testierwillen gehabt sondern nur einen Entwurf fertigen wollen, ferner sei die Testamentsform nicht eingehalten. Er beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe aufgrund des Testaments vom 18.9.2002.

Die Beteiligten zu 2 - 4 beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugunsten des Beteiligten zu 2 zu 1/2 und der Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/4. Sie sind der Ansicht, dass es sich bei dem Testament vom 5.10.2002 um ein wirksames Widerrufstestament handele, das dem Erblasserwillen entspricht.

Mit Beschluss vom 25.7.2003 erließ das Amtsgericht einen Vorbescheid, in dem es die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1 ankündigte. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Testament vom 5.10.2002 die Voraussetzungen für ein wirksames Widerrufstestament nicht erfülle, da die Veränderung lediglich auf einer Fotokopie vorgenommen worden seien.

Auf die gegen den Vorbescheid gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 hob das Landgericht mit Beschluss vom 5.7.2005 den Vorbescheid auf und wies gleichzeitig das Amtsgericht an, den Beteiligten zu 2 bis 4 einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, wonach die Erblasserin vom Beteiligten zu 2 zu 1/2 und von den Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/4 gesetzlich beerbt worden ist. Diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde angefochten. Die zulässige weitere Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Gründe:

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Erblasserin habe wirksam im Testament vom 5.10.2002 den Widerruf der im vorangegangenen Testament vom 18.9.2002 erfolgten Einsetzung des Beteiligten zu 1 zum Alleinerben und zum Testamentsvollstrecker erklärt. Die Anforderungen an ein gültiges Testament seien erfüllt, da ein Testierwillen in Form eines Aufhebungswillens der Erblasserin vorgelegen habe. Dies ergäbe sich durch Auslegung, wobei zur Auslegung auch die Kopie des Originaltestaments heranzuziehen sei. Das Durchstreichen der Einsetzung des Beteiligten zu 1 zum Alleinerben auf der Testamentskopie sei durch die Erblasserin selbst erfolgt. Auch die konkrete Gestaltung spräche für einen Testierwillen. Außerdem habe sie ihren Widerrufswillen bezüglich der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie auf S. 7 die Worte "gemeinsame" sowie "Erben" eigenhändig durchgestrichen habe. Die Erblasserin habe den Widerruf der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 erklären wollen. In der gebotenen Gesamtschau seien daher die von der Erblasserin auf der Kopie vorgenommenen Änderungen als wirksames Widerrufstestament zu werten. Da die Erblasserin die Änderungen auf der Kopie nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern auch mit Ort, Datum und Unterschrift versehen habe, sei in der Abänderung kein Entwurf zu sehen. Für einen verbindlichen Testierwillen spräche auch die Datumskorrektur.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin am 5.10.2002 wirksam ein Testament errichtet hat, das ihre früheren Testamente vom 18.9.2002 und 9.9.2002 insoweit aufhebt, als es zu ihnen in Widerspruch steht.

a) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB).

"Eigenhändigkeit" im Sinn von § 2247 BGB bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss (BayObLG vom 30.11.1989, FamRZ 1990, 441/442). Dieses Formerfordernis ist unerlässlich, um die Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Merkmale, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, überprüfen zu können (BayObLG aaO; BGHZ 47, 68/70; Staudinger/Baumann BGB (2003) § 2247 Rn. 33).

(aa) Dieses Formerfordernis ist bei der als Testament vom 5.10.2002 vorgelegten handschriftlich ergänzten Fotokopie jedenfalls hinsichtlich der fotokopierten Schriftzüge nicht erfüllt.

Anders als die mittels Blaupause, Kohlepapier o. ä. hergestellte Durchschriften sind solche Schriftzüge vom Schreiber nicht selbst unmittelbar geformt, die sich als auf fototechnischem Weg gewonnenes Abbild des Originals darstellen (vgl. OLG Karlsruhe vom 15.1.2002, NJW-RR 2002, 633/634; Staudinger/Baumann § 2247 Rn. 29).

(bb) Jedoch kann der eigenhändige Teil eines teils eigenhändig, teils mechanisch geschriebenen Testaments dann gültig sein, wenn der formgerecht verfasste Teil für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt und der Wille des Erblassers nicht entgegensteht (vgl. RG Recht 1921, Nr. 582; Staudinger/Baumann, § 2247 Rn. 29).

Da jedoch die fragmentarischen handschriftlichen Ergänzungen und insbesondere die Durchstreichungen auf dem Schriftstück vom 5.10.2002 isoliert betrachtet unverständlich und ohne eigenen Aussagegehalt sind, stellen auch die handschriftlichen Durchstreichungen und Ergänzungen der Kopie für sich genommen keinen gültigen Testamentsteil dar.

Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat allein die handschriftlichen Änderungen vom 5. (6./9.) Oktober 2002 (im Folgenden: 5.10.2002) auf der Fotokopie des Testaments vom 18.9.2002 als gemäß § 2247 BGB formwirksam errichtetes Widerrufstestament gewürdigt.

cc) Gleichwohl ist das Ergebnis des Landgerichts zutreffend, dass die Erblasserin am 5.10.2002 ein formwirksames Testament errichtet hat. Denn die an diesem Tag handschriftlich auf der Fotokopie erstellten Ergänzungen und Durchstreichungen stellen im Zusammenhang mit dem Originaltestament vom 18.9.2002 ein formwirksames Testament dar.

(1) Die formwirksame Errichtung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB, vgl. BayObLG vom 5.6.1992, BayObLGZ 1992, 181/187). Vielmehr kann der Erblasser auch das zur Errichtung eines formgerechten Testaments benutzen, was er als früheres Testament niedergeschrieben hat, um es durch eigenhändige Ergänzung so zu vollenden, dass es sein nunmehr gewolltes Testament darstellt. Für die Formgültigkeit kommt es insoweit nur darauf an, dass im Todeszeitpunkt eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist (vgl. BayObLG vom 24.7.1984, BayObLGZ 1984, 194/196, 197). Es ist daher unschädlich, wenn die Niederschrift auf mehreren, nicht miteinander verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese inhaltlich ein Ganzes sind und eine einheitliche Willenserklärung enthalten (vgl. BayObLG vom 6.9.1990 FamRZ 1991, 370/371; Staudinger/ Baumann, § 2247 Rn. 53). Maßgeblich ist daher, dass die letztwillige Verfügung am Ende der erforderlichen Form entspricht und der Erblasser sie als seine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung ansah und als solche behandelt wissen wollte (vgl. BayObLG vom 21.7.1970, BayObLGZ 1970, 174/178, 179).

(2) Das Landgericht hat festgestellt, dass das Originaltestament vom 18.9.2002 und die Änderungen vom 5.10.2002 auf der Kopie von der Erblasserin stammen, sowohl die eingefügten fragmentarischen Ergänzungen als auch die Durchstreichungen auf Seiten 1, 6 und 7, die die Stellung des Beteiligten zu 1 als Erbe, Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter betrafen. Seine Erkenntnis des eigenhändigen Durchstreichens beruhte insoweit sowohl auf dem äußeren Schriftbild der Urkunde ("blauer Kugelschreiber") als auch in der diese Durchstreichung bestätigenden Änderung des Testaments auf Seite 7 und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(3) Das Landgericht hat auch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Erblasserin am 5.10.2002 eine einheitliche Willenserklärung abgegeben hat. Dies ergibt sich allerdings nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Zusammenhang von Kopie und den dort angebrachten Veränderungen, sondern aus der Verklammerung des im Original und dessen Fotokopie niedergelegten Textes zu einem einheitlichen Ganzen.

Da der Erblasser früher Geschriebenes handschriftlich auf weiteren Blättern zu einem formgültigen Testament ergänzen kann, ist zu folgern, dass diese Ergänzung auch auf einer hierzu gefertigten Kopie erfolgen kann; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erblasserin - wie hier - hierfür ein Bedürfnis besteht, weil sie das Original weggegeben hatte und zudem schwer krank war (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 653/655).

Eine Verklammerung des im Original und auf dessen Fotokopie niedergelegten Textes zu einem einheitlichen Ganzen kann sich aus ihrem inneren Zusammenhang ergeben, der für den Leser erkennbar durch die Anordnung der Ergänzungen auf der Fotokopie des Originaltexts dargestellt worden ist.

Gleiches muss auch für Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen gelten: denn es besteht kein sachlich gravierender Unterschied zwischen einer Änderung in Form von Wortergänzungen und Bestätigungen einer weiterhin gewollten und dem bloßen Durchstreichen einer nicht mehr gewollten Verfügung.

Eigenhändige Durchstreichungen, auch von Teilen des Testaments, sind grundsätzlich zulässig (arg. aus § 2255 BGB, vgl. Staudinger/Baumann § 2247 Rn. 54, 55).

Die Änderungen vom 5.10.2002 auf der Kopie sind nur im Zusammenhang mit dem Originaltestament vom 18.9.2002 lesbar und ergeben auch nur so einen Sinn.

Für den Leser erkennbar sollten im Testament vom 18.9.2002 getroffene Verfügungen abgeändert werden, dabei diente die Kopie des Originaltestaments hierfür als Vorlage. Eine Verklammerung des auf Original und dessen Fotokopie handschriftlich niedergelegten Textes ergibt sich daher aus ihrem inneren Zusammenhang.

b) Zutreffend gelangt das Landgericht aufgrund der von ihm festgestellten Tatsachen durch Auslegung zu der Annahme, dass die Erblasserin bei Erstellung dieser einheitlichen Willenserklärung vom 5.10.2002 auch Testierwillen hatte und nicht nur einen Entwurf fertigen wollte.

(aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der sofortigen weiteren Beschwerde, das Landgericht habe Beweisangebote nicht beachtet. Das bezieht sich insbesondere auf die Behauptungen, die Erblasserin habe es abgelehnt, einen Notar zu rufen oder sich das Originaltestament aushändigen zu lassen, ferner sei ihr Verhältnis zu den Beteiligten zu 2 bis 4 zerrüttet gewesen. Richtig ist zwar, dass sich das Landgericht hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Es hat diesen Vortrag offenbar nicht als erheblich angesehen.

Das begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, kann er die auf den Wortlaut des Testaments und die Berücksichtigung sonstiger Umstände gestützte Auslegung des Landgerichts nicht ernsthaft in Frage stellen. Denn fehlende Bereitschaft der Erblasserin, mit Hilfe eines Notars ein der äußeren Form nach verbessertes Testament zu erstellen, kann ebenso für ihren Willen und ihre Überzeugung sprechen, das erstellte habe bereits Gültigkeit; ebenso wie sie das Originaltestament deswegen nicht zur Abänderung herausverlangt haben könnte, weil sie die Änderungen auch auf dessen Kopie als endgültig und wirksam ansah. Da sie unter Berücksichtigung der in dem Patiententestament abgegebenen Erklärung beabsichtigte, ihr Vermögen "sofort" einer Hospizbewegung zu übertragen, kommt ihrem Verhältnis zu möglichen gesetzlichen Erben in Bezug auf einen am 5.10.2002 dokumentierten Testierwillen keine erhebliche Bedeutung zu.

Das Landgericht hat auch bei der Beweiswürdigung die bei den Beschwerdegegnern liegende materielle Beweislast für die Gültigkeit des Testaments nicht verkannt (vgl. BayObLGZ 1970, 173/181).

(bb) Ebenso sind Rechtsfehler des Landgerichts bei der Bejahung des Vorhandenseins eines Testierwillens nicht erkennbar.

Das mit Unterschrift und Datumsangabe abgefasste einheitliche Testament vom 5.10.2002 lässt nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Landgerichts inhaltlich keinen Zweifel, dass die Vorstellung der Erblasserin über die Verteilung ihres Nachlasses darin bereits einen fertigen Ausdruck gefunden hat.

Zwar hat sie keine Erbeinsetzung vorgenommen und vier als "Testamentsänderung" überschriebene Seiten leer gelassen. Aus diesem Freilassen kann nicht auf einen Entwurfscharakter der Verfügung insgesamt geschlossen werden. Denn zum einen ist es durchaus denkbar, dass die Erblasserin die bei der Fertigung einer DIN A 4 - Kopie aus einer DIN A 5 - Vorlage entstehenden Leerteile einer Seite nur deswegen nummeriert und mit einer Überschrift versehen hat, um die Seiten zu ordnen und dem Testament einen einheitlichen Charakter zu geben.

Zum anderen würde auch die Annahme, die Erblasserin habe vier Seiten deswegen frei gelassen, um sie später zu ergänzen, nicht gegen die Wertung des Verfassten als formwirksames Testament sprechen. Denn entscheidend ist, dass die Erblasserin am 5.10.2002 gemeint hat, sie hätte erstmal abschließend und gültig verfügt, auch wenn sie es dabei für sich offen gelassen haben mag, eventuell später noch Ergänzungen anzubringen. Von dieser Annahme ist das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

Die Erblasserin hat ferner die zwei im Originaltestament verfügten Vermächtniseinsetzungen und die Einsetzung des Beteiligten zu 1 zum "Krankenanwalt" ausdrücklich bestätigt und ihn als Vermögensverwalter entlassen; und sie hat darüber hinaus die Durchstreichung seiner Erbeinsetzung und auch die bewusste Nichteinsetzung eines anderen Erben durch die Ausbesserung auf Seite 7 (statt: "das gemeinsame Anliegen von Erblasser und Erben" in "das Anliegen vom Erblasser ist") bekräftigt.

Eine Stütze findet diese Annahme des Landgerichts auch in dem "Patiententestament" der Erblasserin vom 6.10.2002, das als formfreie Erklärung zur Auslegung ihres Willens heranzuziehen ist. Hier bestätigt sie die einen Tag zuvor vorgenommene Änderung ihres Testaments und begründet sie mit der völlig unerwarteten Krebsoperation. Diese Bestätigung im Zusammenhang mit der danach folgenden Ankündigung, ihr Vermögen in die Hospiz-Bewegung einzubringen, "und zwar sofort" belegt auch ihren tags zuvor niedergelegten Testierwillen dem Grund und dem Inhalt nach.

Auch der handschriftlich verfasste Zusatz auf Seite 8 der geänderten Kopie, in dem die Erblasserin die eingefügten Änderungen bestätigt und ankündigt, dass sie diese später nochmals in neu geschriebener Form bestätigen werde, bekräftigt die Annahme des Landgerichts. Denn wenn erwiesen ist, dass die Erblasserin jedenfalls schon die errichtete Urkunde als ihren wirksamen letzten Willen ansah, dann kann es für ihre Gültigkeit auf solche Nebenabsichten - wie eine Verbesserung wegen der äußeren Form - nicht ankommen (vgl. BayObLGZ 1970, 173/181).

c) Zutreffend ist das Landgericht bei Auslegung des am 5.10.2002 vollendeten Testaments davon ausgegangen, dass die Erblasserin hierin keine Erbeinsetzung vorgenommen hat, sondern die am 18.9.2002 erfolgte Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 abgeändert hat.

Diese Auslegung lässt nach Schriftbild, Wortlaut und Sinn keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht gerügt.

3. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mangels testamentarischer Erbeinsetzung gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Das Testament vom 5.10.2002 steht hinsichtlich der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im Widerspruch zu dem früheren Testament 18.9.2002 und hebt es insoweit auf (§ 2258 Abs. 1 BGB).

Da in ihm überhaupt keine testamentarische Erbeinsetzung angeordnet wurde, ist es auch nicht als Widerruf eines Widerrufstestaments anzusehen (§ 2258 Abs. 2 BGB). Die im Testament vom 18.9.2002 angeordnete Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 als Alleinerbe hat zwar seine Einsetzung im Testament vom 9.9.2002 als Miterbe zu 55% abgeändert (§ 2258 Abs. 1 BGB). Die nun im Testament vom 5.10.2002 getroffenen Verfügung, dass überhaupt keine Erbeneinsetzung erfolgt, lässt nicht das Testament vom 9.9.2002 insoweit wirksam werden, als es die Einsetzung des Miterben M. K. zu 45% betrifft, weil es durch Aufhebung jeglicher Erbeinsetzung in Widerspruch auch zu diesem Testament vom 9.9.2002 steht und es insoweit aufhebt.

Mangels Erbeinsetzung ist daher von gesetzlicher Erbfolge auszugehen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind gesetzliche Erben dritter Ordnung (§ 1926 BGB). Die Erbteile richten sich nach Stämmen (§ 1926 Abs. 5 i.V.m. § 1924 Abs. 2 bis 4 BGB).

Das Landgericht hat daher zu Recht auf von den Beteiligten zu 2 bis 4 gestellten Antrag an das Nachlassgericht hin den der materiellen Rechtslage nicht entsprechenden Vorbescheid des Amtsgerichts aufgehoben und das Nachlassgericht zur Erbscheinserteilung in der verfügten Weise angewiesen.

Für diesen Antrag ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2353 Rn. 11). Jedoch wird das Nachlassgericht vor der Erbscheinserteilung zu prüfen haben, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder noch Förmlichkeiten nachzuholen sind (§§ 2354, 2356, 2357 BGB).

Ende der Entscheidung

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